EBM-Reform in Kraft: Was MVZ & Praxen ab 1. April beachten müssen

Neben der Bewältigung der Corona-Krise müssen sich alle ambulanten Versorger ab dem 1. April auch auf die ‚ganz normalen‘ Änderungen einstellen, die nach mehreren Jahren ‚Reformbemühungen‘ der neue EBM mit sich bringt.

Die wesentlichen Informationen haben wir überblicksartig zusammengestellt, sowie ein ausführliches Skript zu den Konsequenzen der Änderungen für einzelne Praxen und MVZ erarbeitet.

Was sonst noch ab 1. April neu  ist

Neuer EBM ab 1. April –
Dokumente und Hintergründe

Die ursprüngliche Forderung des Gesetzgebers, den EBM einer Reform zu unterziehen, wurde bereits vor über zehn Jahren erhoben. Eine Teilreform wurde vor allem in 2013 mit der Stärkung der Hausarztmedizin sowie der fachärztlichen Grundversorgung vorgenommen. Über alles andere wurde jahrelang gestritten.

Ergebnis ist eine mehr oder weniger schlechter Kompromiss, bei dem es vor allem darum ging, die Reform im Gesamten kostenneutral zu gestalten und dennoch gleichzeitig die sogenannte sprechende Medizin zu fördern.

Klargestellt wurde zudem, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen nur in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Behandlungsfällen berechnungsfähig sind.

EBM für das 2. Quartal (Online-Version)KBV-Nachrichten:So wird die sprechende Medizin gefördertHintergründe zur EBM-Weiterentwicklung

EBM für das 2. Quartal (PDF – 1.793 Seiten)

Neuer EBM ab 1. April –
Fachgruppenspezifisch

Viele Änderungen betreffen GOPs aus den fachgruppenspezifischen Kapiteln. Einen schnellen Überblick dazu bietet die entsprechende Online-Zusammenstellung der KV Bremen, auf die wir nachfolgend verweisen sowie das entsprechende 79-Seiten-PDF der KBV.

Hausärzte | Kinder- und Jugendmediziner
Allergologie | Anästhesiologie Augenheilkunde
Dermatologie | Gynäkologie | HNO und Phoniatrie/ Pädaudiologie
Innere Medizin | Gastroenterologie / Nephrologie
Hämatologie / Onkologie Kardiologie | Pneumologie | Schlafmedizin
Kinder-/Jugendpsychiatrie /-psychotherapie | MKG-Chirurgie
Nervenheilkunde | Neurologie | Neuropsychologie
Nuklearmedizin | Physikalische und rehabilitative Medizin
Psychiatrie | Psychosomatik | Psychotherapie 
Radiologie | Reproduktionsmedizin| Strahlentherapie | Urologie

Neuer EBM ab 1. April –
Skript zu den Änderungen und ihren praktischen Folgen

Mit der EBM-Reform wurden die ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen betriebswirtschaftlich neu kalkuliert. Die einzelnen Leistungen wurden an die aktuelle Kostenstruktur der Arztgruppen angepasst. Welche Auswirkungen der neue EBM auf die Praxis hat, hat Frank Welz analysiert und zusammengefasst.

Skript – Teil 1
Übersicht über die Änderungen sowie Anpassung
der Kalkulations- und Prüfzeiten und ihre Folgen

Skript – Teil 2
Strukturelle Änderungen des EBM und die Folgen für
die Praxis und einzelne Fachgruppen

Beide Teile können unter folgendem Link abgerufen werden:
Skript herunterladen

 

Schmerztherapeutische Beratung per Video möglich

Mit der Corona-Krise wurde die schmerztherapeutische Beratung auch per Video ermöglicht. Die Regelung soll auch darüber hinaus dauerhaft fortbestehen und gilt ab 1. April 2020.

KBV-Praxisnachrichten v. 26.2.2020
Übersicht zur Vergütung

Neue Formulare für die Reha-Verordnung

Ab 1. April müssen Ärzte und Psychotherapeuten ein neues Formular verwenden, wenn sie eine medizinische Reha verordnen. Hintergrund ist, dass pflegende Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf stationäre Reha haben, auch wenn es ambulante Angebote gibt.

KBV-Praxisnachrichten v. 12.3.2020
Vordruckerläuterungen für das neue Formular

Schwangerschaftskonfliktgesetz: neue GOP 

Für Kinder- und Jugendärzte wird im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zum 1. April eine neue Leistung in den EBM aufgenommen.
Die neue GOP 01799 für die Aufklärung und Beratung einer Schwangeren durch einen hinzugezogenen Kinder- und Jugendarzt wird in den EBM-Abschnitt 1.7.4 aufgenommen. Die Leistung ist mit 65 Punkten je vollendete fünf Minuten bewertet und kann maximal viermal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

KBV-Praxisnachrichten v. 26.3.2020

Mehrfachverordnung von Arzneimitteln
– praktisch immer noch nicht durchführbar

Seit dem 1. März dürfen Ärzte Mehrfachverordnungen für chronisch Kranke ausstellen, die in der Apotheke bis zu viermal beliefert werden können – zumindest theoretisch. Denn praktisch sind die Abrechnungsmodalitäten zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband immer noch ungeklärt.

KBV-Praxisnachrichten v. 27.2.2020

DAZ-Nachrichten v. 3.3.2020

 

Bessere Vergütung von Kurzzeittherapien

Kurzzeittherapien in der Psychotherapie werden ab 1. April 2020 besser vergütet. Konkret erhalten Psychotherapeuten einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die ersten zehn Sitzungen. Dies gilt bei Einzel- und Gruppenbehandlungen und auch dann, wenn bereits eine Akutbehandlung stattgefunden hat. Der Zuschlag wird auch auf Einzeltherapien per Videosprechstunde gezahlt.

KBV-Praxisnachrichten v. 19.3.2020