Praxisorganisation.KOMPAKT

Das wöchentliche Nachrichten-Update für MVZ und Praxis erscheint jeweils Mitte einer jeden Woche. Im Praxisalltag gibt es viel zu beachten und wenig Zeit, Informationen zu suchen. Deshalb sammeln wir hier wöchentlich aus verschiedenen und zuverlässigen Quellen Informationen und Beschlüsse für den ambulanten Praxisbetrieb und fassen sie kompakt und stellenweise auch kommentiert für Sie zusammen.

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Was in KW 13 neu und wichtig ist
(Stand 31.03.2022)

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der letzten 4 Wochen

Langzeit-Archiv
Woche für Woche dokumentiert, was wichtig war


Was in KW 13/2022 neu und wichtig ist (Stand 31.03.2022)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist

Geltung des neuen ISfG | Maskenpflicht in der Arztpraxis regional geregelt | gilt derzeit aber in allen Bundesländern fort
Spiegel Online v. 30.03.2022
Hotspot or not? Was die einzelnen Bundesländer planen

Ärzteblatt v. 30.03.2022
KBV und KVen sicher: Ärzte dürfen auf Maskenpflicht in Praxis bestehen
Bekanntermaßen ist bereits am 18. März das Infektionsschutzgesetz (ISfG) dahingehend geändert worden, dass u.a. alle bundesweiten Vorschriften zur Maskenpflicht wegfallen. Es liegt seit dem in der Hand der Bundesländer, Beschränkungen weiterzuführen. Dies ist vereinfacht per Regierungsanordnung in Form des Basisschutzes möglich, oder kann mittels Parlamentsbeschlusses, dass die Region ein Hotspot sei, auch weiterführende Beschränkungen umfassen. Zum Hotspot haben sich bisher nur die Länder Hamburg udn Mecklenburg-Vorpommern erklärt. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, zu wissen, dass die Maskenpflicht als Teil des ‚Basisschutzes‘ kurz vor Beratungsende von den Parlamentarier von Kliniken und Pflege-, bzw. Dialyseeinrichtungen auch auf Arztpraxen ausgeweitet wurde (~ ÄrzteZeitung v. 16. 3.). Dies bedeutet, dass in allen Bundesländern, wo die Landesregierungen den Basisschutz über den 2. April hinaus angeordnet haben (derzeit alle!), verpflichtend für Personal und Patienten in sämtlichen MVZ und Praxen weiter eine Maske zu tragen ist. Der neue § 28a Absatz 7 ISfG spricht dabei konkret von „einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).“ Davon unabhängig hat sich die KBV mit der Frage beschäftigt, ob Praxisinhaber die Maskenpflciht als Folge von Hygienekonzept udn Hausrecht auch einfordern können, wenn in Regionen der Basisschutz auch wegfallen sollte. Die Anwort lautet: Ja. Die KV Schleswig Holstein (~ zur Pressemeldung v. 31.3.) führt beispielhaft dazu aus: „Die Praxen können im Rahmen ihrer Hygienekonzepte den Zutritt zu Praxisräumen auch über den 2. April hinaus vom Tragen einer Maske abhängig machen. (…)  Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht … für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie gegebenenfalls aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“

EBM-Abrechnung: Zahlreiche honorarrelevante Corona-Regeln gelten ab 1. April nicht mehr 
Medical Tribune v. 29.03.2022
Corona-Sonderregelungen: Gestrichen, verlängert, übernommen

KV Brandenburg (Stand 18.03.2022)
Corona Sonderregelungen und ihre Gültigkeiten (Update)
AAA – ArztAbrechnungAktuell v. 30.03.2022
Endgültiges Ende der GOÄ-Hygienepauschale zum 31.03.2022

Ähnlich zum allgemeinen Trend, der Pandemie ungeachter hoher Inzidenzen den Sonderstatus als Ausnahmesituation abzuerkennen, enden mit Start des 2. Quartales 2022 auch abrechnungsrelevante Corona-Ausnahmen. Dazu zählen vor allem die Abrechnugsmöglichkeit für erweiterte Telefonkonsultation für alle Fachgruppen – d.h. die GOP 01433 und 01434 entfallen. Es bleibt die 01435, die aber gerade nicht neben, sondern nur anstelle von Grund- und Konsiiliarpauschalen angesetzt werden kann. Auch die Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet war, und als Portoerstattung für den Bescheinigungsversand an Patienten, die nicht in die Praxis kommen, diente, kann ab sofort nicht mehr abgerechnet werden. Die Zuschläge zu den hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) erfordern ab 1. April wieder die üblichen zwei Arzt-Patienten-Kontakte (nicht per Videosprechstunde) im Quartal, um berechnungsfähig zu sein. Eine sehr übersichtliche Darstellung der zahlreichen weiteren EBM-Abrechnungsausnahmen und wann sie enden, bietet die oben verlinkte Seite der KV Brandenburg. Ebenfalls nicht weiter geführt wird im Übrigen im PKV-Kontext die GOÄ-Hygienepauschale. Von Januar bis März 2022 galt sie in Form der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro). Wie bereits in der vergangenen Ausgabe berichtet (~ zur Ausgabe KW12) entfallen aufgrund entsprechender GB-A-Beschlüsse zudem zahlreiche bisherige organisatorische Erleichterungen etwa bei der Verordnung von Hilfsmitteln udn Transporten. Zu den Änderungen bei der Videosprechstunde bachten Sie bitte auch den Reiter ‚Nachrichten.

eAu + eRezept | Klarstellung zu Fristen und Testphase
Apotheke Adhoc v. 31.03.2022
Gematik-Chef Leyck Dieken über Spahn, die Ärzte und die Testphase
ZM Online v. 18.03.2022
BMG stellt klar: E-Rezept und eAU werden fortgeführt

Wir hatten es bereits in KW 10 und KW 11 thematisiert: Entgegen seiner eigenen Aussagen von Anfang März hat Gesundheitsminister Lauterbach weder eAU noch eRezept gestoppt – jedenfalls nicht im Wortsinne. Allerdings ist Lauterbachs andere Perspektive, die ja seit Detember 2021 das BMG bestimmt, tatsächlich spürbar ind en für beide Projekte schon im Dezember 2021 geänderten zeitlichen Horizonten. Das bedeutet, wie die KZBV kürzlich noch einmal betonte, dass die eAU ab 1. Juli 2022 als Pflichtanwendung für die Praxen gilt (ursprünglich 1.10.2021) und dass diese auch entsprechend vorbereitet sein müssen. Bezüglich des eRezeptes hatten die Gematik-Gesellschafter am 21. Dezember den Beschluss zu einer zeitlich offen Testphase gefasst (~ Bericht v. 3.1.2022). Dass es bei dem kompletten TI-Thema einen spürbaren Sinneswandel gibt, machte auch Gematik-Chef Leyck Dieken während einer Tagung am 30. März klar. Er sprach während dieser von einem „völlig neuen Arbeitsmodus“ und darüber, dass „Lauterbach … in love with Gematik [sei].“ (~ zum Tagungsbericht) Soll heißen, wie auch das oben verlinkte Interview belegt, dass alle Partner mit neuem Selbstverständnis, das den Nutzen für Ärzte und Patienten in den Mittelpunkt der TI-Anwendungen stellt, am eRezept-Projekt arbeiten, und dass für den Spätsommer 2022 mit einem Ende der Testphase gerechnet wird.

Videosprechstunde | ab 1. April nur begrenzt abrechnungsfähig | Begrenzung von 20 auf 30 % aller Behandlungsfälle angehoben
KBV-Mitteilung v. 31. März 2022
Ausschließliche Behandlung per Video bei rund jedem dritten Patienten möglich – Begrenzung wird zum 1. April angehoben

allgemeine und weiterführende Informationen
Themenseite ‚Videosprechstunde‘ der KBV

Wie bereits informiert, gehört auch die Corona-Ausnahme, wonach Videosprechstunden in unbegrenzter Zahl angerechnet werden dürfen, zu den Regelungen, die am 31. März 2022 auslaufen. Während aber letzte Woche noch die Rede davon war, dass ab 1. April die alte Mengengrenze von 20 % aller Fälle einer Praxis wieder angewendet wird, präsentiert jetzt die KBV als Verhandlungsergebnis mit den Kassen die Anhebung um 10 auf 30 Prozent. Diese Obergrenze gilt je GOP (hier: Grund- und Konsiliarpauschalen) und Quartal; sie wird also je Praxis, bzw. MVZ gebildet. Da bei ausschließlicher Behandlung per Video zur Grundpauschale jeweils die Pseudo-GOP 88220 hinzugesetzt werden muss, gilt im Grunde, dass eben diese Pseudo-GOP nun nicht mehr in bis zu 20 sondern in bis zu 30 % aller Fälle angesetzt werden darf. Damit könn(t)en mehr ausschließlich videobehandelte Patienten abgerechnet werden. Allerdings sagen Experten, dass kaum einer bisher bezüglich der Videosprechstunde überhaupt auf 20 Prozent aller Fälle gekommen ist. Die Anhabung der Grenze ist somit vor allem ein psychologischer Sieg der KBV. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in vielen KVen aktuell auch die vereinfachten Regeln bezüglich der Genehmigungspflicht für die Durchführung von Videosprechstunden beendet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Standardverfahren wieder eingesetzt werden. Wie diese gestaltet wurden, hat die KBV in einer Übersicht zu allen KVen mit nützlichen regionalen Links und Telefonnummern zusammengestellt: KV-Verfahren Videosprechstunde (PDF).

Neue Corona-Testverordnung in Kraft | Kontext zu den neuen Arbeitgebervorgaben der Corona-ArbSchV
Apotheke Adhoc v. 31. März 2022
Keine Ausnahmen: Bürgertests für alle kostenfrei bis Juni

Bundesanzeiger vom 30. März 2022
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung  (PDF)

BGW – Berufsgenossenschaft gesundheitsdienste v. 21. März 2022
Aktuelles zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Wie in der vergangenen Woche berichtet, gilt seit dem 20. März – und befristet bis 25. Mai – eine neue, angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung (~ mehr dazu). Danach besteht die bis 19. März geltende Vorschrift für alle Arbeitgeber, jedem Mitarbeiter wöchentlich zwei Test kostenlos anzubieten, nicht mehr. Maßgeblich ist vielmehr das individuelle Hygienekonzept, das jeder Betrieb erstellen muss. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, die nun ebenfalls geänderte Corona-Testverordnung in die eigene Hygienestrategie einzubeziehen. Lange wurde beraten, ob die allgemeinen, kostenfreien Bürgertests vom BMG fortgeführt werden. Am 29. März wurde nun die maßgebliche Testverordnung angepasst – die Änderungen treten zum 31. März in Kraft. Danach haben alle Bürger und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bis zum 30. Juni Anspruch auf wöchentlich einen kostenlosen Antigenschnelltest. Die geplanten Einschränkungen auf anlassbezogene Testungen und bestimmte Personengruppen, wie zuvor diskutiert, wurden nicht umgesetzt. Die aktuelle Testsituation wurde also unverändert fortgeschrieben. Dies hat Geltung für das gesamte Quartal (bis 30. Juni 2022). Insoweit ist es grundsätzlich möglich, Mitarbeiter auch weiterhin aufzufordern, die öffentlichen Testangebote – ggf. zusätzlich zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tests –  zu nutzen.

MVZ-Rechtsprechung| KBV tritt für Gesetzesanpassung nach Unvereinbarkeitsbeschluss des BSG ein
ÄrzteZeitung v. 21. März 2022
BSG-Urteil zu MVZ und Anstellungsverhältnissen: Anwälte rechnen mit Bestandsschutz

Ärzteblatt v. 11. März 2022
BSG-Urteil schränkt Möglichkeiten ärztlicher MVZ-Gesellschafter ein
BMVZ-Beitrag v. 8. Februar 2022
Unvereinbarkeit von Anstellung und Gesellschafterstatus? Aktuelle BSG-Rechtsprechung

Wie ausführlich bereits in KW 5 berichtet (~ zur Ausgabe | Reiter Nachrichten) hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 26. Januar 2022 festgestellt, dass vertragsärztliche MVZ-Gründer, die in der MVZ-Gesellschaft eine beherrschende Stellung einnehmen, nicht gleichzeitig angestellte Ärzte ihres MVZ sein können. Die ÄrzteZeitung zitiert hierzu den BMVZ mit seiner Einschätzung: „Insgesamt glauben wir, dass der Gesetzgeber seine Absichten zugunsten der MVZ-Gründung und der MVZ-Nachfolgeregelungen klarstellen muss.“ Es werde darüber diskutiert, wie viele nicht-ärztliche MVZ sich in der ambulanten Versorgung engagieren. Da könne es nicht sein, dass das Bundessozialgericht ausgerechnet den ärztlichen Gründern diese Option verbaue.“ Solche Konstrukte, wie nun vom BSG als unzulässig verneint, wurden in der Vergangenheit problemlos genehmigt und stellen den Regelfall der MVZ-Gründung durch Vertragsärzte dar. Nach dem BMVZ hat sich Anfang März auch die KBV öffentlich dafür ausgesprochen, die vom Gericht geöffnete Lücke bei der MVZ-gestaltung schnellstmöglich gesetzgeberisch zu schließen. Wörtlich sagte KBV-Vorstand Hofmeister: „Wir als Vorstand haben deshalb Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach schriftlich um eine gesetzliche Klarstellung in Paragraf 95, Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) gebeten, wonach eine gleichzeitige Stellung als Angestellter und Gesellschafter eines MVZ unabhängig von der Rechtsmacht als Gesellschafter weiterhin zulässig sein muss.“ Grundsätzlich kann ein Gesetzgebungsverfahren jedoch erst in Gang kommen, wenn das BSG die ausführliche Begründung zur Entscheidung vorlegt. Wann das passiert, ist derzeit offen.

Covid-19 als Berufskrankheit | Update
Ärzteblatt v. 23. März 2022
Coronainfektion und Folgen häufigste Berufskrankheit

Chef Easy v. 23. März 2022
Corona-Infektion kann mit PCR-Test als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden

ÄrzteZeitung v. 20. Januar 2022
87.000 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt

Ein d

Corona-Pflegebonus | Kabinettsbeschluss ohne MFA durchgewunken
ÄrzteZeitung v. 31. März 2022
KBV und Hartmannbund kritisieren erneut COVID-19-Pflegebonus

Ärzteblatt v. 30. März 2022
Pflegekräfte erhalten Bonus für Einsatz in der Pandemie

Die s

Fremdkapital im Gesundheitswesen | Die Position der BÄK
BÄK-Präsident Reinhardt im Interview | änd v. 3. März 2022
„Es gibt nicht gutes und schlechtes Kapital, aber …“

Bereits Anfang März hat

Die Meldungen der letzten Wochen

KW 12: Was war neu und wichtig (23.03. - 30.03.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Telefon-AU bis 31. Mai verlängert | ab 1. April Videosprechstunde wieder kontingentiert & erweiterte Telefonkonsultation nicht länger abrechenbar
    Der G-BA hat am 18. März eine weitere Verlängerung von Corona-Sonderregeln beschlossen, lässt aber gleichzeitig zum nächsten Mittwoch (31. März) zahlreiche Ausnahmeregeln auslaufen. Für den Praxisalltag bleibt die Option der telefonisch ausgestellten 7-tägigen AU (mit einmaliger Verlängerung um weitere 7 Tage) für Patienten mit leichten Atemwegsinfekten erhalten. Gleiches gilt auch für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) sowie für die GOP 88122 (Porto für den Versand von Bescheinigungen). Daneben bleibt es auch bei der verlängerten Zeitspanne von 14 Tagen für Verordnungen nach § 3a Abs. 1 des Entlassmanagements (HKP, SAPV, ST, HeilM- und HilfsM-RL), und den Überschreitungsmöglichkeiten, was die Zeiträume der pädiatrischen U6 bis U9 betrifft. Hier gilt die Verlängerung sogar bis 30. Juni 2022. Nicht verlängert werden dagegen die bisherigen Erleichterungen bei der Verordnung von Hilfmitteln und Transporten sowie die erweiterte Abrechnungsoption für Telefonsprechstunden (GOP 01433 + 01434). Auch die vor Corona gängige Kontigentierung der Videosprechstunde auf 20% aller Behandlungsfälle wird ab April wieder eingeführt.
    Gemeinsamer Bundesauschuss – GBA v. 18.03.2022 | PDF – 1 Seite
    Schaubild zu allen auslaufenden und weitergeltenden Corona-Sonderregeln

    KBV-Mitteilung v. 18.03.2022
    Krankschreibung per Telefon bis Ende Mai möglich – Andere Sonderregelungen enden
    KBV-Übersichtsseite (Aktualisierung v. 18.03.2022)
    Coronavirus | Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
  • Versorgung ukrainischer Flüchtlinge | praktisch schwierig
    Obwohl der Ausnahmezustand mit Blick auf die Ukraine und die große Zahl hilfebedürftiger Flüchtlinge zu einer neuen Normalität zu werden droht, gibt es seit unserem Bericht in KW 10 (~ zum Kurzzeitarchiv), kaum Neuigkeiten, was Organisationsfragen der medizinischen Behandlung betrifft. Rechtlich geklärt ist die Versorgung eigentlich nur nach dem Asylbewerbergesetz (~ allgemeine Regel der ärztlichen Behandlung von Flüchtlingen). Der änd berichtete am 14. März (~ zur Meldung), dass angemeldete Flüchtlinge eine eGK mit besonderer Statuszeichnung erhalten sollen. Allerdings streben derzeit die wenigsten Ukrainier ein Asylverfahren an, bzw. lassen sich registrieren (zumal die Behörden hier oft auch überfordert sind) und bewegen sich deshalb normativ und abrechnungstechnisch in einer Grauzone, wenn sie eine Arztpraxis aufsuchen oder Medikamente benötigen. Für Berlin hat der Senat zumindest eine gute Übersicht erstellt: Medizinische Versorgung für geflüchtete Menschen. Auch wurde bundesweit ‚Impfen & Testen‘ geklärt. Beim Impfen wird die Rechtsfiktion unterstellt, die Flüchtlinge hätten in Deutschland ihren ‚gewöhnlichen Aufenthalt‘ – demgemäß fallen sie ganz regulär unter die Impfverordnung (~ Antwort in den FAQ des BMG). Ähnlich fällt die Antwort bzgl. des kostenlosen Bürgertestes aus (~ Antwort in den FAQ des BMG). Das Innenministerium verweist Flüchtinge ohne offiziellen Status ergänzend darauf, dass sie Anspruch auf Hilfe im Notfall haben und dafür ein Krankenhaus aufsuchen sollen (~ Auskunft in den FAQ des BMI). Zusätzlich wurden dort Hinweise auf Organisationen verlinkt, die Menschen ohne Papiere behandeln. Alles in allem eine sehr unbefriedigende Situation für alle MVZ und Praxen, die helfen wollen, da sie mit den wesentlichen Organisationsfragen weiterhin allein gelassen werden. Die BÄK forderte denn auch am 21. März: Gebraucht wird mehr Zeit für Zuwendung, statt unnötiger Zettelwirtschaft.
    Bundesministerium des Inneren und für Heimat – ‚Germany4Ukraine.de‘
    Medizinische Versorgung
    Bundesgesundheitsministerium (Stand 18.03.2022)
    Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer
    Coliquio v. 17.03.2022
    Ärztliche Hilfe für Geflüchtete: Was sollten Sie beachten?
  • Digitalisierung | Klarstellung zur Meldung bzgl. des Konnektoraustausches
    Wir hatten hierüber bereits ganz aktuell in der vergangenen Ausgabe berichtet (~ zum Kurzzeitarchiv | Reiter ‚Nachrichten‚). Die Gematik hat entsprechend eines gemeinsamen Beschlusses all ihrer Gesellschafter, der bereits Anfang März gefasst worden war, bestätigt, dass alle derzeit in Praxen, Kliniken oder Apotheken, etc. verbauten TI-Konnektoren ausgetauscht werden müssen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass dies derzeit die wenigsten Praxen direkt betrifft: Die Zertifikatslaufzeit eines Konnektors beträgt 5 Jahre, die individuell je Praxis vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gerechnet werden. D.h. in 2022 sind vom Austausch lediglich Praxen betroffen, die mit der TI bereits in 2017 an den Start gegangen sind – die Zahl wird mit gut 15 Tsd. angegeben. Es wird erwartet, dass KBV und Kassen zeitnah über eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung in Verhandlung treten. —————————— So oder so: Die Meldung hat für enorme Unruhe und Proteste gesorgt – der Hausärzteverband etwa erklärte in seiner Pressemitteilung (~ direkt zu), dass der „angekündigte Konnektorentausch … letztes Vertrauen in die Telematikinfrastruktur“ zerstöre. Zur Klarstellung muss aber gesagt werden, dass der Konnektoraustausch nach fünf Jahren Laufzeit von Anfang an Bestandteil des TI-Sicherheits-Konzeptes war. Dieser Fakt war bekannt, wurde aber gern ‚vergessen‘. Dass in 2021 signalisiert worden war, dass die Gematik an einer technischen Lösung arbeite, dieses definierte Enddatum durch ein Software-Update zu lösen, war ein gut gemeinter Versuch, die anstehende Hardware-Tauschwelle doch noch zu vermeiden. Der Ansatz hat sich offensichtlich zerschlagen.
    Ärzteblatt v. 17.03.2022
    Telematik­infra­struk­tur: Ärzte müssen nun doch die Konnektoren austauschen
    änd v. 17.03.2022
    Gematik nennt erstmals Zahlen: 130.000 Konnektoren müssen raus aus den Praxen

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert | Erleichterungen für Arbeitgeber
(1) Arbeitsschutz: Nur noch ein Test pro Woche
(2) BMAS: Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
(3) BGW: Aktuelles zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Seit dem 20. März gilt die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden demnach die Betriebe selbst darüber, welche Maßnahmen bei ihnen nötig sind. Wesentlicher Baustein ist die Vorschrift, dass jeder Betrieb ein individuelles Hygienekonzept erstellen muss. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung können vom Arbeitgeber auch weiterhin Testpflichten angeordnet werden. Damit entfällt die bisherige generelle Verpflichtung, jedem Mitarbeiter wöchtenlich zwei kostenlose Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Anstelle von Pflichtvorgaben treten insgesamt flexiblere Regelungen, die in das Ermessen der Unternehmen, respektive der Praxen und MVZ gestellt werden. Durch die zeitlich parallele Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundestag am 18. März 2022 beschlossen hat, entfällt zudem die allgemeine 3G-Regelung für Betriebe. Die bisherigen Vorschriften der Arbeitsschutzverordnung waren zum 19. März ausgelaufen, weswegen angesichts der hohen Inzidenzen kurzfristig eine Anschlussverordnung verabschiedet wurde, die nun bis zum 25. Mai 2022 Geltung hat (~ zum Volltext als PDF). „Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich“, erläuterte die Bundesregierung den Schritt.

Zi-MVZ-Panel | Erhebung bis 15. April verlängert | Bitte um Teilnahme!
(1) Reminder des BMVZ v. 3. März 2022 zum Zi-MVZ-Panel
(2) KBV-Mitteilung | Zi-Panel: Erhebung zu Besonderheiten der MVZ endet am 15. April
Die vierte Erbebungswelle des Zi-MVZ-Panel mit dem Bezugsjahr 2021, für die alle MVZ vor einigen Tagen gerade eine Erinnerung per Brief erreicht haben dürften, wurde um zwei Wochen bis zum 15. April verlängert. Mit einer großen Beteiligung kann dabei viel erreicht werden. MACHEN SIE FÜR IHR MVZ BITTE MIT! ——————————– Wir, als Bundesverband MVZ, unterstützen diese Online-Abfrage seit ihrem Beginn in 2016. Genau deswegen möchten wir alle MVZ-Leitungen auffordern, sich zu beteiligen und mit Auskünften zu Wirtschafts- und Strukturdaten Ihres MVZ zum Gelingen beizutragen. Anonymität und der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet. Neben der Tatsache, dass Sie für die Teilnahme je MVZ eine Aufwandspauschale von 350 Euro erhalten, zahlt diese sich auch später für Sie aus. Denn die Ergebnisse der Befragung können dabei behilflich sein, durch vergleichende Benchmarks Optimierungspotential aufzuzeigen. Sie erhalten zu diesem Zweck im Rahmen der Auswertung ab Herbst 2022 einen individuellen Feedbackbogen. Sollten Sie keine Briefe vom Zi erhalten haben oder die Zugansdaten verlegt, können Sie unkompliziert einen individuellen Zugang neu anfordern.

Gesetzgebung | Gesetzesentwurf zu § 219a passiert Regierung
(1) Kabinett beschließt Aufhebung des Werbeverbots für Abtreibungen
(2) Union gegen geplante Streichung des §219a StGB

Zum strittigen Thema des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche, das im Jahr 1933 eingeführt wurde, und der damit verbundenen hohen Strafen aus Urteilen gegen Ärzt:innen wurde vom Bundeskabinett bereits Anfang März ein Gesetzentwurf zur Abschaffung des §219a StGB vorgelegt. Geplant wird damit, alle Gerichtsurteile, die ab dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, aufzuheben und laufende Verfahren einzustellen. Allerdings soll irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verboten bleiben und zu diesem Zweck auch das Heilmittelwerbegesetz angepasst werden, „denn geltender Schutz ungeborenen Lebens bleibt bestehen“. Das Wichtigste in diesem Zusammenhang sei, dass sich die betroffene Frauen genügend informieren und Ärzt:innen dieser schwierige Situation unbedenklich begleiten können. Denn dass der Paragraf „den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl [behindert], verletzt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau,“ begründet das Bundesjustizministerium den Gesetzentwurf. Dieser durchläuft nach einem Stellungnahmeverfahren im Bundesrat den parlamentarischen Beratungsprozess. Mit der Mehrheit der Stimmen der Regierungsparteien gilt die Zustimmung als sicher – auch wenn die CDU/CSU bereits ihren Protest ausgedrückt hat. Mit dem Inkrafttreten ist nicht vor Sommer zu rechnen.

Online-Terminvergabe | Für + Wider im Alltagscheck
(1) Viele Praxen zögern noch mit digitalem Angebot für Patienten (PDF | dort Seiten 4 – 10)
(2) Online-Terminmanagement Systeme: Service für Patienten – Chancen für Praxisteams
(3) Online-Terminvereinbarung:Fluch oder Segen? (PDF | dort Seiten 32 – 35)
Ein digitales Terminmanagement (OTMS) wird in jeder fünften Praxis bereits genutzt – unter den größeren Praxen sogar in zwei von fünf – ergab Ende das 2021 Praxisbarometer Digitalisierung der KBV (~ mehr Details). Viel Luft nach oben, bedenkt man, dass von den beteiligten Praxen vor allem die Zeitersparnis bei den Mitarbeitern und die patientenseitige Möglichkeit der Terminkoordination rund um die Uhr benannt wird. Zu beleuchten, inwieweit diese Vorteile durch zusätzliche Kosten oder neue technische Hürden wieder aufgewogen werden, haben sich aktuell sowohl die KVen Bremens (3), Saarlands (2) als auch KV Schleswig-Holsteins (1) auf die Fahne geschrieben und lassen dabei auch Praxisteams über ihre Erfahrungen berichten. Grundsätzliches hat das Ärzteblatt bereits 2015 in einem Bericht über die Forschungsarbeit „OTMS als Optimierungs- und Marketinginstrument für Arztpraxen in Deutschland“ zusammengetragen – dieser Beitrag (~ PDF v. Feb 2015) ist nach wie vor sehr lesenswert. Einen anderen Aspekt griff die KV Hamburg im Oktober 2019 auf (~ zum KV-Journal | im PDF Seite 19): Die Frage, wie der Datenschutz im Kontext von OTMS zu werten ist. Keine triviale Frage in einem Bereich, wo gegebenenfalls schon die Art des Termins eine sensible Information darstellt: Ist Doctolib ein Sicherheitsrisiko? (Telepolis v. Aug 2021). Stiftung Warentest hat sich die Einschätzung Anfang 2021 aus Patientensicht angenommen: Arzt­termin-Portale im Test: Ganz schön unsensibel.

Ärztestatistik | Anteil angestellter Ärzte steigt über 30 Prozent
(1) SÄK: 10 Prozent weniger Einzelpraxen als vor zehn Jahren
(2) KBV & Lauterbach zum Spannungsfeld ‚Anstellung – Niederlassung (im Stream ab Minute 40:02)
Die sächsische Landesärztekammer hat ihr Zahlenwerk für 2021 veröffentlich. Demnach ist die Zahl der angestellt tätigen Mediziner im Bereich der KV Sachsen auf über 30 Prozent gestiegen. Die Ärztestatistik der BÄK erscheint meist im April und steht daher für 2021 noch aus. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bundeszahlen dem sächsischen Trend folgen – schließlich lag der Anteil angestellter Ärzte zum letzten Stichtag 31.12.2020 bereits bei 28,8 % (~ zu den Daten der BÄK). Jede neue Veröffentlichung wirft dabei ein weiteres Schlaglicht auf die Frage, welchen Prämissen die ambulante Versorgung künftig folgen soll. Angestellte Ärzte leisten im Schnitt weniger Sprechstunden – dazu tragen insbesondere auch die vielen Teilzeitarbeitsverhältnisse bei. Allerdings macht das sture Festhalten vieler KV-Protagonisten am Ideal des niedergelassenen Vertragsarztes, der rund um die Uhr für seine Patienten da ist, offensichtlich wenig Eindruck auf den Nachwuchs. Die Barmer Rheinland-Pfalz plädierte in dem Kontext bereits Anfang des Jahres für einen Kurswechsel bei der ambulanten Förderpolitik und schlug vor, statt der Niederlassung die Anstellung von Ärzten in den Fokus zu rücken (~ Rheinland-Pfalz: Kasse plädiert für mehr Ärzte in Anstellung). Bezeichnend für die verengte Sichtweise der KV-Welt bleibt aber, dass noch am 3. März 2022 beim oben verlinkten Interview KBV-Vorstand Hofmeister vom ‘Missverhältnis zwischen Selbstständigen und Angestellten‚ spricht. Vorher hat Hofmeister auf den Verlust der Arztzeit verwiesen, weil immer mehr Kollegen angestellt tätig seien, und darauf, dass das für das “System erhebliche Auswirkungen” habe. Dabei handelt es sich bei dieser Behauptung um eine Verkehrung der Tatsachen (~ zur Argumentation Ein Plus an Arztzeit), die verhindert, dass zukunftsorientiert, belastbare Lösungen geschaffen werden.

eHBA | 28 % aller ambulanten Ärzte haben noch keinen
(1) Mehr als 195.000 elektronische Heilberufsausweise ausgegeben
(2) Bundesärztekammer: Fakten & Informationen zum eHBA
Völlig unabhängig, wie der einzelne zu den diversen TI-Anwendungen steht, oder ob aktuell Fristen verschoben werden: Jeder verragsärztlich tätige Arzt benötigt, um sich im System via rechtssicherer Signatur zu bewegen, einen eHBA. Um so erstaunlicher ist es, dass der eHBA-Report der BÄK (~ mehr dazu) für Anfang März ausweist, dass nur 72 % aller Praxis- oder MVZ-Ärzte einen solchen ihr eigen nennen. Zieht man die nicht allzu große Zahl der TI-Komplettverweigerer ab, bleibt eine große Lücke derer, denen es entweder an Information fehlt (~ siehe die übersichtliche Darstellung der BÄK unter 2) oder die sich vom Kostenaspekt des eHBA abschrecken lassen. Je nach Anbieter können hier Verträge mit Einmalzahlung für 5 Jahre (~ knapp 500 €) oder kürzere Laufzeiten, bzw. andere Zahlmodelle gewählt werden. Dies kann bei eHBA von angestellten Ärzten, bei denen bisweilen der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, relevant sein. So oder so, die Kostenerstattung erfolgt anteilig und quartalsweise über die Honorarabrechnung. Für noch unentschlossene Ärzte/Praxen hat der BMVZ bereits vor anderthalb Jahren die Arbeithilfe eHBA erstellt (~ als PDF öffnen), die sich besonderes auch mit dem Spannungsfeld des Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses im Kontext des eHBA befasst.

KW 11: Was war neu und wichtig (17.03. - 22.03.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Teil-Impfpflicht | Meldeprozesse an die Gesundheitsämter nicht unterschätzen | nicht alle Meldeportale funktionieren
    Da die Politik das Thema ‚einrichtungsbezogene Impfpflicht‘ letztlich doch einfach ausgesessen hat, trifft MVZ und Praxen seit gestern (16. März) die Pflicht, Mitarbeiter, die die Nachweisanforderungen nicht erfüllen, zu melden. Verstöße gegen diese Pflicht werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet. Um den Meldeprozess zu vereinfachen, haben neun Bundesländer zentrale Meldeportale gestartet. Drei weitere haben dies angekündigt (Brandenburg, Hessen, Saarland) – sind aber noch nicht fertig (~ bspw. Problemlage in Brandenburg| in Meißen). Berlin setzt auf eine zentrale Papierlösung – Thürigen, Sachsen und NRW augenscheinlich auf dezentrale Meldeportale, die folglich in einigen Regionen schon funktionieren, in anderen noch nicht. Details, Verlinkungen und auch Antworten auf naheliegende Fragen zum Meldeprozess (Datenschutz, Negativmeldung, Meldungstiefe) haben wir in einem eigenständigen Artikel zusammengetragen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die meisten Portale auch wegen der gebotenen Datenschutzanforderungen recht komplexe Anmeldeprozesse vorgeschaltet haben – von daher ist eine Meldung meist nicht ‚mal so nebenbei‘ möglich.
    BMVZ-Artikel v. 16.03.2022
    Praxishinweise zum Meldeprozess bei fehlenden Nachweisen

    Berichte über die Komplexität/Bürokratie der Meldungen
    SWR v. 16.3. | Stuttgarter Nachrichten v. 14.3. | Westfalenpost v. 16.3 |
  • eRezept- + eAU-Testphasen laufen weiter | Gematik wirbt mit Transparenzoffensive für mehr Neugier der Praxen auf das eRezept
    Wir hatten bereits in den letzten beiden Wochen (~ zum Kurzzeitarchiv) über die Verwirrung berichtet, die Gesundheistminister Lauterbach mit seinen Aussagen vom 3. März (‚Ich hab eRezept + eAU gestoppt.‘) ausgelöst hatte. Es bleibt dabei, dass es sich in der normativen Betrachtung um eine bloße Meinung des Ministers handelt. Auch wenn die dahinter stehende Einstellung, die deutlich von der des Ministervorgängers abweicht, natürlich Auswirkungen auf die weiteren Prozesse haben wird. Zur weiteren Einschätzung verweisen wir auf die entsprechende Sonderausgabe der BMVZ.INFO v. 15. März. Aktuell steht bei der eAU nach wie vor der 1. Juli 2022 als Stichtag für die ‚Pflichtwerdung‘ im Raum. Hier gilt es zu sehen, was die nächsten Monate bringen. Für das eRezept besteht förmlich bereits seit Ende Januar kein Stichtag mehr – die Testphase wurde per offiziellem Gematikbeschluss zeitoffen gestaltet. In dem Kontext wirbt das Gremium derzeit offensiv um die Praxen und Ärzte, sich dennoch mit dem eRezept zu befassen. Zum einen wurde mit der TK ein ‚Test-Prozess‘ entwickelt, mit dem alle MVZ/Praxen anhand eines fiktiven Patienten unverbindlich einmal die echten Prozesse durchspielen können. Zum anderen wurde mit dem ‚TI-Score‘ eine Plattform aufgelegt (~ direkt zu), bei der für jedes PVS-System eingesehen werden kann, wie weit das Softwarehaus die eRezept-Umsetzung bereits vorangebracht hat. Allerdings weist der änd (eRezept:Was bringt die „Transparenz-Offensive“ der Gematik?) zu Recht auf die Schwächen des Portals hin, da es auf die Meldungen der PVS-Hersteller angewiesen ist. „Unter den mehr als 40 gelisteten Herstellern, die bisher noch keine Angaben gemacht haben, befinden sich auch Hersteller, die das eRezept in Eigenregie testen. Einer davon ist Medatixx …: „Wir sehen keinen Nutzen darin, die Teilnehmerzahl am Test durch weitere Projektpartner wie die Gematik zu erhöhen“, erklärte Geschäftsführer Jens Naumann.“
    Heise.de v. 11.03.2022
    E-Rezept: Transparenz-Initiative der Gematik um „TI-Score“ erweitert

    Mitteilung der Gematik v. 03.03.2022
    Aktuelles | Das Test-E-Rezept ist da
  • Vergütung für die COVID-19-Behandlungen mit monoklonalen Antikörpern (MAK) kurzfristig abgesenkt | Neue Leitlinie beachten
    Sogenannte MAK können in der frühen Krankheitsphase die CoV-2-Viruslast senken – sie werden entsprechend vor allem präventiv bei leichterkrankten Covid-positiven Risikopatienten eingesetzt (GOP 88400). Außerdem können sie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden (GOP 88401). Die Behandlungen können bei Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung auch außerhalb von Kliniken, z.B. als aufsuchende Behandlung, in Heimen oder in geeigneten Praxisräumen erfolgen. Sie ist auch Teil der im Februar 2022 von der Degam in aktualisierter Fassung herausgegebenen S2e-Leitlinie „SARS-CoV-2/Covid-19-Informationen & Praxishilfen für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte.“ Eine Übersicht zu den Änderungen in der Behandlungsleitlinie gibt das Portal Apotheke Adhoc: Mehr Evidenz | Covid-Therapie: Aktualisierte Leitlinie. Die Versorgung und Vergütung der MAK wird direkt über die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) des BMG geregelt – die bereits am 9. März geändert wurde. Seit 15. März liegt damit die EBM-Vergütung für den Einsatz dieser Therapie bei infizierten Patienten bei 360 € (- 90 €) – die präventive Anwendung wird weiter mit 150 € honoriert.
    KBV-Mitteilung v. 15.03.2022
    BMG passt Monoklonale-Antikörper-Verordnung an:
    Vergütung für Therapie abgesenkt
    KBV-Praxisinfo (Stand v. 16.03.2022)
    Therapie und Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern (PDF)
    Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
    Newsroom ‚biomedizinische Arzneimittel‘

TI-Zertifikate | Austausch aller Konnektoren doch zwischen 2022-25 nötig
(1) Telematik: Austausch von Konnektoren mit auslaufenden Zertifikaten
(2) In allen Arztpraxen müssen die Konnektoren ausgetauscht werden
In allen TI-Konnektoren, die seit Ende 2017 sukzessive in den Arztpraxen und MVZ zum Einsatz gebracht wurden, sind fest verbaute Schlüsselzertifikate installiert, die ein Ablaufdatum von fünf Jahren aufweisen. Um hier zu verhindern, dass nach und nach (je nach Datum der Installation) alle Praxen die Konnektor-Hardware nach Ablauf der 5 Jahre erneuern müssen (obwohl dies ursprünglich genau so geplant war), wurde im Sommer/Herbst 2021 angekündigt, alle Zertifikate per Software-Update um zwei Jahre zu verlängern. Dieser Plan hat sich nun zerschlagen. Gematik und Kassen haben am 16. März bestätigt, dass die Konnektoren ausgetauscht werden müssen. Betroffen sind zunächst die eher wenigen Praxen, die ihre TI bereits seit 2017 betreiben. Ab 2023/24 folgt dann aber das Gros der Leistungserbringer, die mit der TI 2018 und 2019 an den Start gegangen sind. Insgesamt handelt es sich dabei um ein absehbares technisches Debakel mit hohem Kostenfaktor – das Portal E-HEALTH.com titelt entsprechend: Operation Elektroschrott. Die fest verbauten Zertfikate sind konzeptionell ein wesentliches Sicherheitselement der TI und es stand von Anfang an fest, dass die Konnektoren nach 5 Jahren ausgetauscht werden sollen. Der besondere Schock der aktuellen Meldung erklärt sich daher vor allem daraus, dass genau dieser Punkt in der Vergangenheit von den meisten Beteiligten inkl. der KVen gern übersehen wurde. Zusätzliche Aufregung entsteht allerdings, weil 2021 neu beschlossen worden war, dass ab 2025 die TI 2.0 zum Einsatz kommen soll, in der Konnektoren dann gänzlich überflüssig wären. Ein Konnektor, der dann 2023 oder 2024 ausgetauscht wird, wäre somit nur ein oder zwei Jahre am Start. Ob allerdings der Plan der TI 2.0 wirklich so zeitnah realisiert werden wird, ist eine ganz andere Frage. So oder so: Das Thema birgt für das Verhältnis Praxis – Zwangsdigitalisierung – KVen – BMG – Gematik noch sehr viel Zündstoff.

Personalpolitik | Jobwechsel als Folge der Bundestagswahl
(1) TK-Managerin leitet künftig Digitalabteilung im Gesundheits­ministerium
(2) Krankenkasse: Ex-MdB Krauß leitet jetzt TK in Sachsen
(3) Interessenskonflikt: Vom Gesundheitsministerium zur Telekom
Eigentlich gilt dies bei jeder Wahl – noch mehr aber, wenn sich die Mehrheiten wechseln: Viele Personen aus der zweiten, dritten oder vierten Reihe wechseln den Job. Manchmal zwangsweise, wie im Fall des Gesundheitspolitikers Alexander Krauß, der 2018 – 2021 in der CDU-CSU-Bundestagsfraktion Berichterstatter zu MVZ und ambulanter Versorgung war, der aber zuletzt die Wiederwahl verpasst hatte. Nun leitet er die sächsische Vertretung der Techniker Krankenkasse. Einen umgedrehten Wechsel hat Frau Ozegowski, frühere BMC-Geschäftsführerin, vorgenommen. Sie war zuletzt bei der Hamburger TK tätig und wechselt jetzt ins Bundesgesundheitsministerium. Dort wird sie Leiterin der Abteilung Digitales und Innovation und damit durchaus wichtig auch für die ambulanten Leistungserbringer. Ihr Vorgänger in diesem Amt, Gottfried Ludewig, hat mit seinem Wechsel dagegen echten Protest ausgelöst, da er zu Telekom Healthcare Soutions wechselt – und damit direkt zu einem wichtigen Auftragnehmer des BMG bei der Corona-WarnAPP. Aber auch im Kontext der TI und ihrer Anwendungen ist die Telekom ja einer der großen Player. Eine geplante Folge im Kontext des Legislaturüberganges ist im Übrigen die Einstellung der Tätigkeit des Health Innovation Hub (~ mehr zum), den Jens Spahn zur Unterstützung seiner Digitalpolitik ins Leben gerufen hatte. Das Portal E-Health-COM schreibt hierzu als Einleitung für das abschließende Interview (~ zum Gespräch mit Jörg Debatin): „Der 14-köpfige health innovation hub war Mischung aus Thinktank, Politikberatung und Kommunikationsplattform. Er erwies sich – ungeplant – gerade in der Pandemie als wertvoll.“

Vereinbarung um Zusatzkosten für Schutzkleidung, Masken, Desinfektion endet
Pandemiebedingte Sonderzuschüsse für Praxen sollen wegfallen
Auf regional verschiedenen Wegen erstatten die KVen den MVZ und Praxen seit längerem gesondert diejenigen Pandemiekosten, die im Kontext der Beschaffung von besonderer Schutzausrüstung stehen – manche KVen stellen sie auch direkt kostenfrei zur Verfügung. Rechtlicher Hintergrund ist § 105 Absatz 3 SGB V, wonach wiederum die Kassen den KVen „während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und „bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende“ entsprechende Gelder zu überweisen haben. Da diese Lage förmlich Ende November aufgehoben wurde, würde Ende März besagter Zeitraum auslaufen. Vor dem Hintergrund hat das Bundesgesundheitsministerium die KBV in einem Brief darauf hingewiesen, dass die pandemiebedingten Sonderzuschüsse demnächst wegfallen. Der änd zitiert dabei mehrere Passagen wörtlich, die letztlich darauf hinauslaufen, dass begründet wird, weshalb ab April das Pandemiegeschehen und damit auch der Schutzaufwand in den Praxen rückläufig sein werde. Diese Argumentation hatte bereits am 11. März die Bild-Zeitung ihrerseits in gewohnt dramatischer Manier zum Anlass einer Berichterstattung genommen: Brisanter Lauterbach-Brief: Öffentlich Corona-Alarm, aber intern Entwarnung? Fakt ist, dass die SGB V-Regelung hier wenig Spielraum lässt, dass der EpiLage-Beschluss im November aufgehoben wurde. Die KV Bremen etwa hat am 15. März bereits reagiert: Nicht vergessen: Bis Ende März bestellte Schutzausrüstung wird teilweise erstattet, und verweist direkt darauf, dass die Vereinbarung ausläuft. Gemäß änd endet das von Lauterbach unterschriebene Schreiben aber gleichwohl mit den Worten: „Sollte sich das Infektionsgeschehen in den nächsten Wochen wider Erwarten in eine andere Richtung entwickeln, (…), so kann ich Ihnen versichern, dass ich die Verlängerung der Regelung des § 105 Abs. 3 SGB V erneut überprüfen werde.“

Förderangebote für Landärzte | Überregionales Portal gestartet
(1) Neues Webportal: Förderangebote für künftige Landärzte
(2) Plattform: Finde die Förderung, die zu Dir passt. Bundesweit.
Das Projekt RegioMed der Medizinischen Fakultät der Uni Leipzig hat mit Förderung des BMG seit 2021 die virtuelle Informationsplattform Medi-Landkompass.de entwickelt und nun freigeschaltet. Sie richtet sich an Medizinstudenten und informiert ebenso neutral wie überregional zu Ausbildungs- und Förderangeboten. Derzeit sind rund 700 Förderangebote gelistet – damit ist die Darstellung natürlich noch lückenhaft, weswegen gerade auch die potentiellen Praxen als Nutznießer aufgerufen sind, weitere Angebote (egal wie kleinteilig oder regional) zu melden. Die Suche kann nach Region und/oder Fachrichtung und/oder Ausbildungsabschnitt zielgerichtet beschränkt werden. Für Praxen und MVZ als Arbeitgeber ist die Plattform deshalb interessant, weil 1) eigene oder lokale Förderangebote damit zentral präsentiert werden können. Und weil 2) die Webseite sehr viel Information zur praktischen Medizinerausbildung bündelt und damit auch ein geeignetes Nachschlagewerk – nicht nur für junge Ärzte – ist. Hauptziel der Seite ist die Steigerung der bundesweiten Bekanntheit und Nutzung der vielfältigen Förderangebote.

Pflegebonus | Gesetzentwurf übergeht ambulante Praxen
(1) 1 Milliarde für die Pflege, nichts für die MFA
(2) Pflegebonusgesetz: MFA nicht berücksichtigt
Am 10. März hat das BMG den Entwurf für ein Pflegebonusgesetz (PflBG) vorgelegt und damit den im Koalitionsvertrag angekündigten Pflegebonus aufgegriffen. Wie berichtet, war schon der Passus im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 allein auf stationäre Pflegekräfte ausgerichtet, weswegen es im Januar/Februar viele Aktivitäten seitens des ambulanten Verbandswesens gab, hier eine Erstreckung auf die MFA zu erreichen. Nachdem Lauterbach zwischenzeitlich durchaus verbal angedeutet hatte, dass da was gehen könnte, ist mit dem veröffentlichten Gesetzentwurf nun aber klar, dass die Regierung sich streng am Koalitionsvertrag orientiert. Dass es in dieser Frage zu Änderungen im Laufe des parlamentarischen Prozesses kommt, ist so gut wie ausgeschlossen.

Prof. Lauterbach im Gespräch | Aussagen zu MVZ & angestellten Ärzten
Im PraxisCheck: Prof. Dr. Karl Lauterbach (Videostream v. 03.03.2022)
Der Bundesgesundheitsminister hatte, wie in verschiedenen Kontexten bereits berichtet, am 3. März ausführlich Fragen zum ambulanten Praxisalltag beantwortet und dabei mehrfach seine Wertschätzung für die beständige und gute Arbeit der MVZ und Praxen zum Ausdruck gebracht. Neben Erläuterungen, weshalb es keinen staatlichen Bonus für MFA geben wird, und wieso im Corona-Expertenrat der Regierung niemand aus dem ambulanten Bereich vertreten ist, erhielt der Minister auch die Frage zum – wie sich KBV-Vorstand Hofmeister ausdrückte – ‚Missverhältnis zwischen Selbstständigen und Angestellten.‚ Vorher hat Hofmeister auf den Verlust der Arztzeit verwiesen, wenn immer mehr Kollegen angestellt tätig seien und dass das für das „System erhebliche Auswirkungen“ habe. Ob sich der Minister des Themas annehmen und die Einzigartigkeit der Selbstständigkeit weiter herausstreichen wolle? (~ zum Nachhören im Stream: Minuten 40 – 44:20). Lauterbach erteilte hier ein klare Absage durch Ignoranz der durchaus manipulativ angelegten Frage und gab zu Protokoll, dass Entbürokratisierung und mehr Vertrauen (statt immer mehr Dokumentation) in allen Bereichen des Gesundheitswesens notwendig sei und dass es letztlich darum ginge, es dem Arzt zu ermöglichen, mehr Anteil seiner Arbeitszeit direkt in Medizin und Patienten zu investieren: „Angestellt oder selbstständig – keiner ist überlegen,“ sagte er abschließend. ———————————- Ganz zum Schluss in einer besonderen Schnellfragerunde (ab Minute 86) wurde dann die Frage eingebracht, wie Lauterbach zu Private Equity und MVZ-Strukturen in der ambulanten Versorgung stünde. Er antwortete, dass dieses Thema zwar im Koalitionsvertrag nicht erwähnt würde. Dass er aber das Thema persönlich „hoch problematisch“ fände und „mit größter Sorge [sähe]. Man werde sich dies definitiv anschauen.“ Diese Aussage passt zu einem älteren Bericht der ÄrzteZeitung vom Januar 2020, wonach „der SPD-Gesundheitspolitiker Professor Karl Lauterbach [fordere], den Verkauf von Arztsitzen an Finanzinvestoren ganz zu verbieten.“ (~ zur Quelle)

KW 10: Was war neu und wichtig (10.03. - 16.03.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Digitalisierung | Ja-Nein-Vielleicht:
    Hat Lauterbach eRezept & eAU gestoppt?
    Am vergangenen Donnerstag (3. März) hat der Bundesgesundheitsminister 90 Minuten lang Fragen der Vertragsärzteschaft beantwortet. Konkret wurde während der Veranstaltung (~ zum Stream | dort ab Minute 60) auch die TI-Anwendungen und deren praktische Probleme angesprochen. In dem Kontext erklärte der Minister, dass für ihn bei allen Anwendungen der Arzt- und Patientennutzen im Vordergrund stehen müsse – und genau dies sähe er bei der eAU wie dem eRezept derzeit nicht, bei der ePA allerdings schon. Er habe deshalb, „eRezept und eAU gestoppt.” Letztlich sind diese Ansagen aber auch schon wieder überholt, denn am 8. März wurde klargestellt, dass Lauterbachs Aussagen gerade keinen Stop bedeuteten, sondern lediglich eine Verschiebung. Der Geschäftsführer der Gematik Dr. Leyck Dieken twitterte offensichtlich in Abstimmung mit dem BMG: ‚Das eRezept und die eAU laufen planmäßig weiter. Kein Stopp durch Minister Lauterbach. Eine entsprechende Kommunikation des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) werde zügig erfolgen.“ Das unten verlinkte Hausarztportal verweist darauf, dass die Pflichtanwendung eAU nun förmlich erst ab 1. Juli 2022 eine solche sei (bisher offen, bzw. nur einseitig durch die KBV erklärt), und dass die zweite Stufe (digitaler Versand an Arbeitgeber) um ein halbes Jahr auf den 1. Januar 2023 nach hinten verschoben werde. Bezüglich der Verschiebung des eRezeptes gilt das neue, zeitoffene Konzept, über dass wir bereits in KW8 (~ Reiter Wichtig im Praxisalltag‘) ausführlich berichtet haben. Am Donnerstag (10. März) hat das BMG, wie das Ärzteblatt berichtet, die Ankündigung von Leyck Dieken wahr gemacht: Testphasen zum E-Rezept und zur eAU laufen weiter.
    Der Hausarzt.digital v. 04.03.2022 bzw. 08.03.2022
    (1) Digitaler Strategiewechsel:Lauterbach hält auch eAU auf
    (2) BMG bestätigt: eRezept und eAU nicht gestoppt

    Apotheke Adhoc v. 08.03.2022
    Gematik-Chef bittet um rege Teilnahme: Lauterbach hat E-Rezept nicht gestoppt
    KBV-Mitteilung v. 04.03.2022
    eAU und eRezept müssen vor Einführung erst Praxistauglichkeit beweisen
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Umsetzung der Meldepflichten
    UPDATE v. 16. März: Ab heute besteht die Verpflichtung zur Meldung von Mitarbeitern mit fehlenden nachweisen. Was bei dieser Meldung zu beachten ist, und wie die Bundesländer den Meldevorgang jeweils organisiert haben, stellen wir einem eigenen Beitrag (~ direkt zu) dar.
    ————————————————–
    „Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat eine Aufweichung der berufsbezogenen Impfpflicht strikt abgelehnt. Es könne nicht darauf hinauslaufen, das Gesetz nicht umzusetzen und ein Auge zuzudrücken, sagte er am 8. März bei einer Diskussion mit Medizinern und Bürgern.“
    (~ zum Bericht) Dies ist eine der wenigen aktuellen Meldungen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die in gut einer Woche scharf gestellt wird. Wie schon im Update der letzten Woche angemerkt, werden darüber hinaus die Arbeitgeber mit der konkreten Umsetzung der Vorgaben aus § 20a ISfG weitgehend allein gelassen. Für Details und Arbeitshilfen – soweit vorhanden – verweisen wir daher auf die Updates der KW 7, 8 und 9 (~ direkt zu). Eine gute Zusammenfassung bietet darüber hinaus der unten verlinkte Verweis auf die Zahnarztpraxis Aktuell vom 15. Februar – einen Überblick zur regionalen Umsetzung die Veröffentlichung vom 21. Februar. —————————— Konkret steten für die Arbeitgeber jetzt zwei Aufgaben an: Impfstatus erfassen und Probleme melden – die jedoch sinnvollerweise getrennt betrachtet werden sollten. Während die Erfassung in Praxis und MVZ bereits jetzt, spätestens aber zum 15. März erfolgen sollte, gilt für die Meldung eine gewisse zeitliche Toleranz. Im Gesetz steht ‚unverzüglich‚ – viele Landesbehörden verstehen das so, dass eine Meldung, die bis 31. März 2022 eingeht, diese Anforderung erfüllt (~ juristische Definition ‚unverzüglich‚). Dies ist deshalb wichtig zu wissen, da der Weg der Übermittlung der Meldung an das Gesundheitsamt nicht einheitlich geregelt ist. Einige Länder haben extra digitale Meldeportale aufgelegt (oder planen dies), andere haben ein Formular entwickelt, noch andere haben einfach bisher nichts dazu veröffentlicht. So oder so: Dass alle Arbeitgeber direkt am 15. März ihre Meldung erledigen können, ist allein aufgrund rein organisatorischer Erwägungen völlig undenkbar. Eben aber auch nicht nötig. Etwas abwarten und sehen, was die ersten Tage nach dem Stichtag an Klärung bezüglich der Datenübermittlung bringen, kann daher durchaus eine Option sein. Für die Erfassung, die unabhängig davon zügig erfolgen sollte, empfehlen wir die Vorlage des Sozialministeriums Sachsen: xslx-Tabelle zur Meldung nach IfSG §20a.
    Ärzteblatt v. 09.03.2022
    Bundesgesund­heitsminister verteidigt Impfpflicht gegen Kritik von Impfgegnern

    quintessence-publishing v. 21.02.2022
    Kontrollen und Einschränkungen bei einrichtungsbezogener Impfpflicht:
    Länder gehen unterschiedlich vor

    Zahnarztpraxis Aktuell v. 15.02.2022
    Impfpflicht in (Zahn-)Arztpraxen ‒ die aktuelle Rechtslage
  • Ukraine | „Was können wir als Ärzteschaft tun?“
    In seiner Rede am 4. März ist KBV-Vorstand Gassen auf die Frage eingegangen, was die Ärzteschaft tun könne (~ „Die Niedergelassenen stehen für die Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine bereit“) und hat dabei auf das hohe freiwillige Engagement hingewiesen. Ergänzend weist die KBV darauf hin, dass „die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine … nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [erfolgt]. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.“ In Notfällen ginge es auch ohne Behandlungsschein – Voraussetzung sei ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Diese Bedingung dürfte angesichts der vielfältigen, oft privaten Unterbringung jedoch durchaus eine Hürde darstellen. In einigen Ländern gibt es daher Vereinfachungen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Land und Kassen bestehen für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Aber auch hier gibt es Haken: „Die bestehenden Vereinbarungen folgen einem einheitlichen Grundmuster, in Details weichen sie jedoch – auch hinsichtlich konkreter Leistungsansprüche, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Antragsleistungen – voneinander ab.“ (~ GKV-Spitzenverband: Gesundheitsversorgung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) Im Detail ist also alles dann doch wieder ziemlich unklar. ——————————- Allerdings wird zumindest aktuell der meiste Bedarf wohl ohnehin über individuelles Engagement abgefangen – bspw. hier: Mehr als 500 Berliner Praxen bieten Ukraine-Flüchtlingen kostenfreie Versorgung an | Groß-MVZ behandelt Ukraine-Flüchtlinge kostenlos. Davon unabhängig hat die Bundesärztekammer ein Portal aufgebaut, bei dem sich Ärzte melden können, die bereit sind, sich künftig (= sobald möglich in Absprache mit dem Auswärtigen Amt) an Friedenseinsätzen in der Ukraine oder in einer benachbarten Region zu beteiligen.
    Medscape v. 09.03.2022
    So soll die medizinische Versorgung der Flüchtlinge funktionieren – mit Praxis-Tipps
    KBV-Mitteilung v. 08.03.2022
    Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Behandlungsscheine – Hinweise für Praxen
    Pressemeldung der BÄK v. 07.03.2022
    ÄrztInnen für die Ukraine: BÄK schaltet Registrierungsportal frei| direkt zum Portal

TI + Datenschutz | Streit um die Verantwortung geht weiter
(1) Verantwortung für Datenpannen in der TI: Bundesdatenschützer verweist auf Spahn-Gesetz
(2) Resolutionen zur TI: KBV-Vertreterversammlung sieht Gematik in der Verantwortung
(3) BfDI: FAQ zu einem Datenschutzverstoß der Telematik-Infrastruktur

Letzte Woche hatten wir berichtet (~ KW 9 | Reiter Nachrichten), dass vom Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) ein auf die von MVZ und Praxen eingesetzten TI-Konnektoren bezogenes Verfahren wegen Datenschutzverletzung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO eingeleitet wurde. Neben den technischen Details ist Hauptstreitpunkt, wer für fehlerhafte Konnektoren, die ja ein Zwangselement der TI sind, verantwortlich ist. Während die KBV-Vertreterversammlung am 4. März (und ähnlich auch die KZBV) klarstellte, dass hier keineswegs die Praxen, sondern vielmehr die Gematik als zertifizierende Stelle in der Verantwortung stünde, wiederholte der BfDI Ulrich Kelber am 9. März offiziell, dass die Praxisinhaber als Betreiber der Konnektoren rechtlich verantwortlich seien – und begründet dies mit Paragraf 307 SGB V (~ zum Volltext), der 2019 mit dem Patientendatenschutzgesetz neu geregelt worden war. Zur Erläuterung wurde auf der Behörden-Homepage ein kurzes FAQ zum aktuellen Datenschutzverstoß durch die TI-Konnektoren veröffentlicht. Sollte Prof. Kelber recht behalten, ist diese Angelegenheit – soweit die positive Seite dieses Vorfalls – dass das Augenmerk der Politik auf die augenscheinlich etwas unglückliche Formulierung des § 307 SGB V gerichtet wird – bezüglich der der BfDI im Übrigen darauf hinweist, dass die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder 2019 eine andere Formulierung empfohlen habe.

Innovationsfond | Neue Förderbekanntmachung im Bereich der neuen Versorgungsformen
(1) Innovationsausschuss veröffentlicht Förderbekanntmachungen:
Neue Versorgungsformen in spezifischen und offenen Themenfeldern

(2) G-BA-Innovationsausschuss: Diese drei Projekte haben das Potenzial für die Regelversorgung
Am 3. März hat der G-BA bekanntgegeben, in einer neuen, bis zum 17. Mai 2022 laufenden Bewerberrunde nach weiteren, förderfähigen Ideen zur Verbesserung der Versorgung zu suchen. Interessierte sollten sich mit einer Ideenskizze, die die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen Versorgungsform kurz vorstellt, bewerben. Wer diese erste Auswahlrunde übersteht, kann mit bis zu 75 Tsd. € für die weitere Konzeptionierung rechnen. Die eigentliche Projektförderung ist auf maximal drei Jahre angelegt und finanziell nach oben nicht begrenzt. Auf wesentliche Fragen und Details des Antrags- und Förderverfahrens geht die 27-seitige FAQ-Übersicht des G-BA ein (~ PDF öffnen). Ziel der Erprobung neuer Versorgungsformen ist die Prüfung ihrer Eignung für eine Übernahme in die Regelversorgung. ————————————– Ein Projekt, das diese Prüfung kürzlich erfolgreich bestanden hat, ist INVEST Billstedt/Horn, ein Modell der integrierten gesundheitlichen Vollversorgung in sozial benachteiligten städtischen Gebieten – getestet in Hamburg (~ zur Projekthomepage). Der Innovationsausschuss des G-BA hatte Mitte Februar empfohlen, es in die Regelversorgung zu überführen. Die AOK Rheinland/Hamburg hat auch bereits angekündigt, solche Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen aufbauen zu wollen (~ ÄrzteZeitung v. 01.02.2022). Die Kioske in Billstedt und Horn wurden und werden unter anderem von der KV Hamburg unterstützt – deren Engagement ist allerdings thematisch eingebettet in einen Streit mit dem Hamburger Senat um den richtigen Weg. Denn dieser favorisiert im Koalitionspapier interdisziplinäre Stadtteilgesundheitszentren mit explizit ärztlicher Beteiligung, was wiederum von der KV abgelehnt wird. (~ Pressemeldung der KVHH v. 11.10.2021).

Prof. Lauterbach im Gespräch | Aussagen zu MVZ & angestellten Ärzten
(1) Im PraxisCheck: Prof. Dr. Karl Lauterbach (Videostream v. 03.03.2022)
Wie vorn schon beim Thema TI-Anwendungen angesprochen, hat der Bundesgesundheitsminister letzte Woche im Gespräch mit den drei KBV-Vorständen viele Fragen zum ambulanten Praxisalltag beantwortet und damit zunächst einmal per se über die investierte Zeit (aber auch verbal im Gespräch) trotz knappen Zeitplans seine Wertschätzung für die beständige und gute Arbeit der MVZ und Praxen zum Ausdruck gebracht. Neben Erläuterungen, weshalb es keinen staatlichen Bonus für MFA geben wird, und wieso im Corona-Expertenrat der Regierung niemand aus dem ambulanten Bereich vertreten ist, erhielt der Minister auch die Frage zum – wie sich KBV-Vorstand Hofmeister ausdrückte – ‚Missverhältnis zwischen Selbstständigen und Angestellten.‚ Vorher hat Hofmeister auf den Verlust der Arztzeit verwiesen, wenn immer mehr Kollegen angestellt tätig seien und dass das für das „System erhebliche Auswirkungen“ habe. Ob sich der Minister des Themas annehmen und die Einzigartigkeit der Selbstständigkeit weiter herausstreichen wolle? (~ zum Nachhören im Stream: Minuten 40 – 44:20). Lauterbach erteilte hier ein klare Absage durch Ignoranz der durchaus manipulativ angelegten Frage und gab zu Protokoll, dass Entbürokratisierung und mehr Vertrauen (statt immer mehr Dokumentation) in allen Bereichen des Gesundheitswesens notwendig sei und dass es letztlich darum gehe, es dem Arzt zu ermöglichen, mehr Anteil seiner Arbeitszeit direkt in Medizin und Patienten zu investieren: „Angestellt oder selbstständig – keiner ist überlegen.“ ———————————- Ganz zum Schluss in einer besonderen Schnellfragerunde (ab Minute 86) wurde dann vom langjährigen Vorsitzenden der KV Hamburg, Walter Plassmann, die Frage eingebracht, wie Lauterbach zu Private Equity und MVZ-Strukturen in der ambulanten Versorgung stünde. Er antwortete, dass dieses Thema zwar im Koalitionsvertrag nicht erwähnt würde. Dass er aber das Thema persönlich „hoch problematisch“ fände und „mit größter Sorge [sähe]. Man werde sich dies definitiv anschauen.“ Diese Aussage passt zu einem älteren Bericht der ÄrzteZeitung vom Januar 2020, wonach „der SPD-Gesundheitspolitiker Professor Karl Lauterbach [fordere], den Verkauf von Arztsitzen an Finanzinvestoren ganz zu verbieten.“ (~ zur Quelle)

Praxiscomputer | Windows forciert Update von 10 auf 11
(1) Praxis-EDV Umstieg auf Windows 11 – Ärzten bleibt noch Zeit
(2) Upgrade auf Windows 11: Das sollten Sie beachten
Nutzer mit Windows-PCs haben bisher wahrscheinlich alle schon die Erfahrung der leicht penetranten Meldung, man könne/solle doch das System auf die seit Oktober verfügbare Version Windows 11 updaten (~ Windows 11: Das ist neu) | ~ März-Update spendiert Windows 11 neue Funktionen). Die ÄrzteZeitung hat daher kürzlich die Frage aufgeworfen, ob es akuten Handlungsbedarf für Praxisrechner gäbe. Allerdings hatte Microsoft ja von vornherein angekündigt, dass der Support für Windows 10 grundsätzlich noch mindestens bis 2025 weiterlaufe, weswegen eine zwingende Wechselnotwendigkeit nicht besteht. Natürlich verweist das Unternehmen, wie die ÄZ unter Berufung auf eine Unternehmenssprecherin schreibt, darauf, dass „die neue Windows-Version … jedoch auch bereits vorher für Praxen interessant sein [könnte], vor allem unter Sicherheitsaspekten.“ Fakt ist, dass diese Frage gegebenenfalls mit dem jeweiligen PVS-Hersteller abgestimmt werden sollte. Diese wiederum, erläutert der Artikel, ‚übernehmen diese Aussage des Betriebssystemherstellers Microsoft nicht ungeprüft und empfehlen derzeit nicht direkt den Umstieg.‘

Zum Frauentag | Es braucht mehr weibliches Engagement
(1) „Wir brauchen mehr Frauen in den ärztlichen Gremien“
(2) Warum täten mehr Frauen der Selbstverwaltung gut, Dr. Schliffke?
(3) Parität: Mit mehr Frauen in Führung gehen
Wir hatten es an der Stelle schon erwähnt: 2022 wird ab Sommer nach und nach in allen KVen die Vertreterversammlung neu gewählt. D.h. gerade jetzt ist ein guter Zeitpunkt den unzähligen Ärztinnen verstärkt klar zu machen, dass nur, wenn sie sich selbst in der KV engagieren, die bestehende Dominanz der Männer über 50 in den Gremien gebrochen werden kann. Was kein Selbstzweck ist – vielmehr geht es schlichtweg um eine bessere Repräsentation der Ärzteschaft – und da fehlen vor allem junge und/oder weibliche Mediziner. Aus verschiedenen Anlässen und Blickwinkeln haben daher Dr. Monika Schliffke, KV-Vorsitzende Schleswig-Holsteins, Cornelia Warnke, Vorständin des Healthcare Frauen e.V. und Dr. Christiane Wessel, Vorsitzende der Berlin KV-Vertreterversammlung dazu aufgerufen, dass Frauen sich gerade beim berufspolitischen Engagement mehr zutrauen. Stellvertretend sei hier die Antwort von Frau Wessel auf die Frage, in welchen Bereichen der ambulanten Versorgung vom „weiblichen Blick“ profitiert werden könne, zitiert: „Überall, in jedem Bereich. Es ist immer gut, beide Blicke zu haben. Die der Frauen und die der Männer. Vor allem brauchen wir mehr Frauen in den Gremien. Der weibliche Blick auf die Dinge ist ein anderer. Einerseits vielleicht emotionaler, aber auch strukturierter. Frauen managen anders.“ (~ zum Original-Interview | im Heft Seiten 38ff) Hoffen wir, dass möglichst viele angestellte und niedergelassene Vertragsärztinnen dies für sich als Aufforderung verstehen. … Immer nur meckern, zählt nicht.

Systemfrage | Kostenbeteiligungen, Wartezeiten und
Leistungsumfang im EU-Vergleich
(1) EU-Vergleich Die Stärken des deutschen Gesundheitssystems
(2) Nicht nur bei der freien Arztwahl steht Deutschland gut da
Das wissenschaftliche Institut der PKV, genannt WIP, hat vor Kurzem eine Studie zum Vergleich verschiedener europäischer Gesundheitssysteme veröffentlicht (~ zur Pressemeldung). Ein Ergebnis ist, dass offensichtlich der digitale Vorsprung den Esten z.B. weniger nützt als gedacht, weil gleichzeitig lange Wartezeiten den Zugang zur Versorgung beschränken. Dementgegen schneidet Deutschland gerade bei der Terminverfügbarkeit im Vergleich super ab – auch wenn das subjektive Empfinden der meisten Patienten hier sicherlich ein anderes ist. Bedenkt man den Auftraggeber der Studie kann nicht überraschen, dass ein weiteres Ergebnis ist, dass das „duale System im europäischen Vergleich über einen der umfangreichsten Leistungskataloge verfügt“ und „die PKV als wettbewerbliches Korrektiv“ … einen Erklärungsansatz für das breite Leistungsspektrum in Deutschland biete. Sieht man über derlei ‚bestellte‘ Aussagen hinweg, bietet die Querschnittslektüre des 48-seitigen Berichtes (~ Bericht als PDF öffnen) einen sehr spannenden, gut textlich und statistisch aufbereiteten sowie recht detaillierten Einblick in die Verschiedenartigkeit der europäischen Gesundheitssysteme.

KW 9: Was war neu und wichtig (03.03. - 09.03.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • AKTUELL | Prof. Lauterbach stellt sich Fragen der Ärzte
    Nicht, wie angekündigt, am 4. März – sondern bereits Donnerstag Abend (3. März) hat der von der KBV initiierte <<PraxisCheck>> mit Minister Lauterbach stattgefunden. Der 95-minütige Mitschnitt (~ direkt zu) kann auf YouTube abgerufen werden. Erste Presseberichte sammeln wir nachfolgend.
    Apotheke Adhoc v. 03.03.2022
    Kein Nutzen, keine Einführung | Lauterbach: E-Rezept steht nicht im Fokus
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Update & Entwicklungen
    Durch die dramatischen Ereignisse in Osteuropa und die Notwendigkeit, neue Handlungsprioritäten zu setzen, sind in Deutschland einige Themen aus dem Fokus geraten. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die in wenigen Tagen in Kraft tritt, gehört dazu – ohne dass es indes Anzeichen dafür gibt, dass sie ausgesetzt wird. Auf der MPK vom 15. Februar (~ direkt zum Beschluss) waren noch viele, vor allem auch arbeitsrechtliche Fragen als offen kritisiert worden, für die es einen weiteren Austausch geben müsse. Daraufhin hatte das BMG seine Handreichung, erstmals erschienen am 16.2. am 22. Februar aktualisiert und erweitert (~ als PDF öffnen | Onlinefassung). Darüber hinaus hat es jedoch keine Informationen mehr gegeben. Dieser Stand hat sich bis heute nicht geändert. Allerdings wird in den Bundesländern, denen bei der Umsetzung d-i-e entscheidende Rolle zukommt, sehr unterschiedlich agiert. Allein bei der Grundfrage, wie die Meldung an das Amt erfolge soll, gibt es 16 Varianten – einige Länder haben dafür gesonderte Online-Portale aufgelegt. Betroffene MVz/Praxen kommen daher nicht umhin, sich zunächst einmal regional zu ergooglen, was bei Ihnen gilt. Wir werden hierzu versuchen, im Laufe der Woche eine aktuelle Übersicht zu erstellen. Bis dahin empfehlen wir die Vorlage zur Erfassung der Impfstati, die das Sozialministerium Sachsen zur Verfügung stellt. Es handelt sich um eine gut durchdachte, aber nicht allzu komplizierte Excel-Vorlage, mit der auch viele Mitarbeiter leicht erfasst werden können (~ Tabelle zur Meldung nach IfSG §20a | *.xlsx – 27,49 KB).
    ——————– Daneben sind diverse relevante Fragen offen. Zwar ergibt sich direkt aus dem ISfG, dass ungeimpfte Mitarbeiter solange weiter arbeiten dürfen, bis das Amt ein entsprechendes Verbot ausspricht (was dauern kann). Dies beantwortet aber nicht die Frage, ob hierbei beim Praxisinhaber ein Haftungsrisiko verbleibt, sollte ein Patient später den Vorwurf äußern, er habe sich in der Praxis angesteckt. Einer Antwort versucht sich die Medical Tribune zu nähern. Der DGB schaut dementgegen aus der Arbeitnehmersicht – die verlinkten FAQ können insoweit helfen, die letzten auskunftsunwilligen Mitarbeiter aufzuklären. Der Fragen-Anwortsatz der KV Westfalen-Lippe geht zudem in aller Kürze (denn harte Fakten gibt es nicht) auch auf das Wechselspiel zwischen Impfverweigerung und Zulassungsrecht ein.
    Medical Tribune v. 22.02.2022
    Haftungsrisiko durch ungeimpftes Personal?
    Deutscher Gewerkschaftsbund -DGB v. 2.02.2022
    Impfung gegen Corona – wie ist das aus gewerkschaftlicher Sicht zu bewerten?

    KV Westfalen-Lippe (Update v. 28.02.2022)
    Fragen und Antworten rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht
  • Kodierhilfen | Regressgefahr wegen Problemen bei Dauerdiagnosen
    Zum Jahresbeginn 2022 sind die digitalen, direkt in der Praxissoftware integrierten Kodierhilfen allerorts an den Start gegangen – Hintergrund ist ein entsprechender gesetzlicher Auftrag (~ Kodiervorgaben nach § 295 Absatz 4 SGB V (PDF)). Nachdem die KBV Mitte Januar erklärt hatte, dass es zu dem Projekt kaum Beschwerden aus den Praxen gäbe, hatte der hessische Hausärzteverband in einem ausführlichen Podcast mit der ÄrzteZeitung am 17. Januar ein anderes Bild gezeichnet (~ „Neue Kodierhilfen? Die Umsetzung ist furchtbar“ | Artikel v. 26.01.) Stein des Anstosses waren im Wesentlichen die Dauerdiagnosen, die, wenn sie bereits vor länger Zeit hinterlegt wurden, von der Kodierunterstützung automatisch aus den aktuell für die Abrechnung hinterlegten Diagnosen herausgenommen werden, ohne dass die Ärzte dies bemerkten. Dies könne in eine Regressfalle führen – zum Beispiel, wenn die üblichen Medikamente verordnet, aber plötzlich wegen Entfernung der Dauerdiganose keinen Bezug zu einer Behandlungsdiagnose mehr haben. Nach Angabe von Hausarzt Claus können in dem Kontext auch Chronikerpauschalen gefährdet sein. Nun hat die KBV – wie die ÄrzteZeitung berichtet – mitgeteilt, dass das Problem erkannt sei und behoben werde. Allerdings sollten Ärzte „bei der ersten Abrechnung mit umgesetzten Kodierhilfen … aber auf jeden Fall einen Blick darauf haben, ob die relevanten Diagnosen auch allesamt übertragen werden.“
    ÄrzteZeitung v. 24.02.2022
    Dauerdiagnosen Kodierhilfen – KBV verspricht Abhilfe

    KBV Praxis.Kompakt v. 09/2021
    Praxiswissen Kodierunterstützung – direkt & digital (PDF)
  • Hausbesuche | Ärztliche Pflichten (nicht nur für Hausärzte)
    Hausbesuche sind im Corona-Kontext ein nochmal extra heikles Thema. Nicht nur, dass sie schlecht vergütet werden, weswegen ihre Zahl seit einiger Zeit stetig abnimmt – auch die allgemeine Infektionsgefahr drückt auf die Motivation der Ärzte. Die KV Westfalen-Lippe sah sich kürzlich genötigt, wie der änd berichtete, mit Bezug auf ‚Hausbesuche im ärztlichen Notfalldienst‘ darauf hinzuweisen, dass diese zu den vertragsärztlichen Grundpflichten gehören und Ärzte gerade auch infizierte Patienten anfahren müssten. „Ein Abwälzen auf den Rettungsdienst sei nicht statthaft.“ Ähnliches gilt für ’normale‘ Hausbesuche durch Hausärzte und Pädiater, aber auch für Fachärzte, soweit Versicherte, die von diesen behandelt werden, wegen einer sich auf das Fachgebiet beziehenden Erkrankung einer Besuchsbehandlung bedürfen (~ § 17 Absatz 6 BMV-Ärzte). Wie sich in diesem Zusammenhang Rechte und Pflichten aus Patientensicht darstellen, hat in einem Beitrag von 2019 die Apotheken-Umschau differenziert ausgearbeitet (~ Hausbesuch: Wann der Arzt kommt).
    änd v. 20.02.2022
    Dienstanweisung für Fahrdienst: KV droht Ärzten mit Disziplinarstrafen
    Arzt + Wirtschaft v. 16.02.2022
    Hausbesuche: Schlecht bezahlt, aber Pflicht für Hausärzte

GOÄ-Reform | Viel Meinung, kein Fortschritt
(1) BÄK verärgert über Lauterbachs Aussagen zur GOÄ
(2) Neue GOÄ BFAV fordert Strategiewechsel der Bundesärztekammer
(3) Bundesgesundheits­ministerium sieht in GOÄ-Novellierung keine Priorität

Manchmal kann es gerade die unerwartete Klarheit einer Aussage sein, die überrascht – vor allem wenn, wie im Fall des Dauerprojektes GOÄ-Reform, ein mehr als 10 jahre langes Ringen und Zaudern vorausgegangen ist. Auf einer Pressekonferenz erklärte Bundesgesundheitsminister Lauterbach am 25. Februar unmissverständlich, dass die Neuauflage der GOÄ für ihn im Moment keine Priorität habe. Überhaupt sei ihm noch nicht ganz klar, „ob wir die GOÄ überhaupt angehen, ja oder nein und wann.“ Damit rückt er – sicherlich auch SPD-like motiviert, Privatpatienten generell weniger Bedeutung zuzumessen als dem GKV-Bereich – von der Politik seines Amtsvorgängers Spahn ab, unter dem zumindest beständig Gespräche stattgefunden haben und generell signalisiert wurde, dass der Wille da sein, die GOÄ-Reform endlich zu Ende zu bringen (letztlich jedoch ohne Ergebnis). Die aktuelle GOÄ stammt aus dem Jahr 1982. Viele heute etablierte Behandlungsmethoden fehlen logischerweise deshalb völlig. Als Notbehelf werden bei der Rechnungstellung immer mehr „Analogziffern“ genutzt, die jedoch regelmäßig bei der Abrechnung zum Streit mit den PKV-Unternehmen führen. Besonders problematisch ist zudem, dass kein Mechanismus zum Inflationsausgleich in der GOÄ enthalten ist. Schon seit mehreren Jahren versuchen daher Ärzteschaft und PKV, eine Novellierung der GOÄ hinzubekommen. Wie hier die Konfliktlinien laufen, haben wir in der Ausgabe der KW44/2021 zusammgefasst (~ dort Reiter ‚Nachrichten‘)

Arztportale | Rechtsprechung verfestigt sich
(1) BGH weist erneut Klage auf Löschung bei Jameda ab
(2) Ärzte müssen kostenlose Jameda-Basisprofile dulden
Wiederholt hat sich der Bundesgerichtshof zuletzt mit Klagen von Ärzten gegen das Portal ‚Jameda‘ – die in dem Segment Marktführer sind, letztlich aber auch stellvertretend für andere, ähnliche Dienste stehen – befasst. Der Tenor war jeweils gleich: Ärzte müssen es dulden, dass sie 1) vom Portal mit Adresse und Kontaktangaben gelistet werden und das 2) automatisch die Möglichkeit für Patienten besteht, jeden Arzt auch sichtbar zu bewerten. Am 15. Februar 2022 ging es um den Löschungsantrag einer Augenärztin, die als „arrogant, unfreundlich, unprofessionell“ bewertet worden war. Dieser wurde genauso abgelehnt wie im Oktober 2021 ein ähnlicher Antrag zweier Zahnärzte. Das Portal erfülle, führte der BGH damals in der Begründung aus, „eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion.“ Um so wichtiger ist es für alle Praxen und MVZ, sich klarzumachen, dass auch sie in den Portalen (wahrscheinlich) aufgeführt sind und dass jeder Patient sie benoten kann. Eine regelmäßige aktive Kontrolle des eigenen Arzt-Eintrages sollte daher zu den Praxisroutinen gehören. Im Fokus stehen dabei natürlich vor allem schlechte Noten und Bewertungen – gegen die sich Ärzte durchaus wehren können – im ersten Schritt über einen einfachen Löschantrag beim Portal (~ Bewertungen löschen). Allgemeine Informationen darüber, auf welchem Weg und wie konkret Bewertungen geprüft werden, gibt Jameda hier: So sorgen wir für echte Bewertungen | FAQ für Partienten.

Digitalisierung | Neue Datenschutzdiskussion rund um die Ti
(1) DSGVO-Verstöße in der TI: Datenschützer sieht die Ärzte in der Verantwortung
(2) KBV fordert unverzügliche Aufklärung – Verantwortung liegt bei der gematik
(3) Datenschutzverstöße bei TI-Konnektoren aufgedeckt: Arztpraxen haften für Fehler des Herstellers
Die Computer-Fachredaktion der c’t, die zum Nachrichtenportal heise.de gehört, hat bei Verfügbarkeitstests der Ti-Infrastruktur als Nebenergebnis nachweisen können, dass der Ti-Konnektor von T-Systems, bzw. Secunet in seinen internen Log-Dateien auch Datenfragmente speichert, über die „sich Versicherte zumindest indirekt zuordnen [lassen]“ (~ zum Originalbeicht bei heise.de). Darüber, ob es sich dabei um einen echtes Datenschutzproblem handelt, oder um ein rein theoretisches – wie es beim änd wiedergegeben Zitate der gematik nahelegen, da „ein direkter Rückschluss auf Versicherte auf legalem Wege nicht möglich sei“ – ist nun eine heiße Debatte ausgebrochen. Die c’t-Redaktion hat jedenfalls Anzeige beim Bundesdatenschutzbeauftragten eingereicht, der wiederum Mitte Februar eine Datenschutzverletzung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO festgestellt hat. Wobei aus Leistungserbringersicht jetzt erst der richtige Hammer kommt. Denn in der Verantwortung für den DSGVO-Verstoß durch den Konnektor sieht die Behörde „diejenigen, die diese[n] für die Zwecke der Authentifizierung und elektronischen Signatur (…) in der zentralen Infrastruktur nutzen, (…). Auf Nachfrage erklärte der BfDI, dies seien Ärzte und Leistungserbringer – nicht etwa die für den Betrieb der TI verantwortliche Gematik, die die fehlerhaften Konnektoren zugelassen hat.“ Die gematik hat ihre eigene Sicht auf die Probleme und hat dafür am 2. März für die entsprechende Pressemeldung eine Überschrift gewählt, die tief blicken lässt: Berichterstattung zur angeblichen Datenschutzverletzung bei Konnektor. —————– Sprich, in diesem Drama ist der letzte Akt ganz sicher noch nicht gesungen. Fortsetzung folgt.


Gehälter in der Gesundheitsselbstverwaltung | Pflichtveröffentlichung
(1) Vergütungen der KV-Vorstände: Gassen bleibt der Top-Verdiener
(2) Die Gehälter der Krankenkassen-Vorstandschefs im Vergleich
Gemäß § 79 Absatz 4 SGB V müssen alle KV-Vorsitzenden regelmäßig ihre Einnahmen transparent machen. Analoge Vorschrifen gibt es für die Krankenkassen in § 35 Absatz 6 SGB IV. Diese Regelung war Teil des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes von 2004, mit dem auch die MVZ eingeführt worden sind. Aktuell ist es wieder soweit und sowohl im Bundesanzeiger als auch in den jeweiligen Mitgliederzeitungen (bei K(Z)V-Vorständen: Ärzteblatt, bzw. Zahnärztliche Mitteilungen) werden die Gehaltstabellen für 2021 veröffentlicht. Im Ergebnis bleibt mindestens in der KV-Welt alles beim Alten (~ Detailübersicht als PDF öffnen): (1) Vorstände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen gehören zu den Topverdienern. (2) KV-Vorsitzende und ihre Pendants in großen Kassen verdienen etwa gleich viel. (3) Spitzenreiter bei den Gehälter auf KV-Seite sind die KBV-Vorsitzenden mit jeweils um die 400 Tsd. € an Jahreseinnahmen. (4) Regionale KV-Vorstände erhalten aus den Mitteln ihrer Mitglieder im Schnitt rund 300 Tsd. € – allerdings schwankt dies deutlich zwischen 260.000 (Thüringen) und 350.000 € (Brandenburg). Berlin hat als einzige KV im letzten Jahr die Bezüge relevant gesteigert, liegt aber mit 280 Tsd. für den Vorsitzenden immer noch im hinteren Mittelfeld. In der KZV-Welt verhält es sich im Wesentlichen ähnlich (~ Detailsübersicht als PDF öffnen). Bei allen Angaben sind außer dem eigentlichen Gehalt auch alle Versorgungsnebenleistungen mitberücksichtigt, bzw. inkludiert.

KV-Wahljahr | 17 x Selbst- und Mitbestimmung
auch durch und für angestellte Ärzte
(1) Superwahljahr 2022 – engagiert Euch, KollegInnen!
(2) Konsequenzen aus der Neuregelung der KV-Mitgliedschaft angestellter Teilzeitärzte
In vielen Regionen haben die KVen bereits angefangen zu informieren – denn 2022 ist das Jahr, in denen jeweils die Vertreterversammlung (S-Holstein: die Abgeordnetenversammlung) nach sechs Jahren wieder neu gewählt wird. In sechs KVen wird sogar noch vor den Sommerferien gewählt: Thüringen, M-Vorpommern, B-Württemberg, Hamburg, Saarland und Nordrhein. Wichtig dabei zu wissen ist, dass die (meisten) angestellten Ärzte dabei gegenüber ihren niedergelassenen Kollegen mit denselben Rechten ausgestattet sind – also sowohl wählen, als auch kandidieren dürfen. Kriterium ist die bestehende KV-Mitgliedschaft, die seit einer Gesetzesänderung vom Januar 2017 bei angestellten Ärzten daran anknüpft, dass eine Tätigkeit von mindestens 10 Stunden die Woche in der vertragsärztlichen Versorgung gemeldet, bzw. genehmigt ist. Damit sind bei dieser Wahl erstmalig auch die meisten der sogenanten Viertelärzte aktiv und passiv wahlberechtigt (~ zum Hintergrund: BMG greift Initiative zur Gleichstellung angestellter Ärzte bei der KV-Mitgliedschaft auf).
———————————– Die ärztliche Selbstverwaltung ist ein hohes Gut und Privileg. Hier gilt folglich auch für die angestellten Ärzte: Jeder kann und darf sich engagieren. Im Sinne einer ausgewogenen Repräsentation der Ärzteschaft in den KVen wäre es sogar ausgesprochen wünschenswert, wenn mehr angestellte Kollegen und vor allem auch Kolleginnen (denn die sind ebenfalls unterrepräsentiert) sich für die anstehenden Wahlen interessieren.

Bundestag | Berichterstatter ‚Ambulante Versorgung‘
(1) Andreas Philippi: „Gute, erreichbare medizinische Versorgung auch auf dem Land!“
(2) Prof. Dr. Armin Grau: „Die sektorübergreifende Versorgung soll zur Regel werden.“
Die Zeitschrift ‚Das Krankenhaus‘ stellt seit Herbst 2021 in loser Folge in ausführlichen Interviews ‚Die Neuen im Gesundheitsausschuss‘ vor – der bekanntlich in dieser Legislatur eine bisher nie erreichte hohe Zahl an MdBs mit ärztlichem Werdegang aufweist. In diesem Sinne ist sicher auch der frühere Kanzleramtsminister (und Arzt), Prof. Dr. Helge Braun von der CDU zu verstehen, wenn er sagt: Politisches Engagement von Ärzten ist immer ein Gewinn. Zwei der Ärzte des Gesundheitsauschusses (~ mehr zum) dürften dabei für die Themen, mit denen sich amublante Praxen und MVZ rumplagen(-schlagen) müssen (oder dürfen) besonders wichtig sein: Dr. phil. Andreas Philippi (~ zur Webseite) und Prof. Dr. Armin Grau (~ zur Webseite). Der Chirurg (Philippi – SPD), bzw. Neurologe (Grau – Bündnis90/Grüne) ist jeweils für seine Fraktion der Berichterstatter u.a. zum Themenkomplex Ambulante Versorgung. Vor diesem Hintergrund kommt ihren Vorstellungsinterviews aus dem Blickwinkel des ambulanten Strategen eine weitreichende Bedeutung zu. Allerdings gehen die Fragen der Klinikredakteure natürlich vor allem auf Fragen des stationären Sektors ein. Gleichzeitig illustrieren die Antworten dennoch deutlich, dass – zumindest vorerst – eine strukturelle Neuordnung der ambulanten Versorgung, respektive der MVZ nicht in Planung zu sein scheint. Dies entspräche ja denn auch der Themengewichtung im Koalitionsvertrag vom November 2021.

KW 8: Was war neu und wichtig (23.02. - 2.03.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Digitalisierung | Details zur eRezept-Testphase
    Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Testphase des eRezeptes inzwischen offen gestaltet wurde, d.h. es gibt Stand heute, kein fixes Datum, ab wann die Anwendung verpflichtend sein soll. So positiv die Nachricht sicher viele Praxen und MVZ aufgenommen haben, so unklar ist gleichzeitig, was das für die kommenden Monate bedeutet. Allerdings hat die gematik mit dem Entlastungsbeschluss vom 27. Januar recht klar definiert, wovon das Ende der Testphase abhängt. Wichtigstes Kriterium ist, dass im Test mindestens 30 Tsd. eRezepte versandt werden müssen – die tatsächliche Zahl wird tagaktuell im gematik Dashboard veröffentlicht und lag am 23. Februar bei 2.340. Die Zuwachsrate liegt derzeit bei etwa 100 – 150 je Tag, eine lineare Hochrechnung aus dieser Zahl wäre dennoch wegen der vielen Unbekannten keine belastbare Angabe. Neben der Quantität soll vor allem auch die Stabilität des System als Prüfstein gelten. Die Gematik hat deshalb als Qualitätskriterium definiert, dass die Verfügbarkeit des E-Rezept-Fachdienstes und des Identity Providers (IdP) zu 99,9 Prozent sichergestellt sein muss. Hierzu hatte das Technikportal heise.de aber zuletzt – in Auswertung der Verfügbarkeit der Dienste rund um das VDSM – ein verherrendes Zeugnis ausgestellt (~ Medizin-IT: Stichprobe zeigt hohe Ausfallrate der TI). Daneben gibt es vier ‚weich definierte‘ Punkte, etwa dass keine schweren Fehler mehr auftreten dürfen oder dass eine Großzahl an Akteuren eingebunden sein müsse. Derzeit sind das auf Leistungserbringerseite nach Angaben der gematik 150, sprich etwa 0,1 % aller Arztpraxen. Aus Sicht von Praxis und MVZ bleibt also Unsicherheit zum Zeitplan. Gleichzeitig kann als sicher gelten, dass die oft überfallartige Fristenpolitik des BMG unter Spahn in dieser Legislatur nicht fortgesetzt wird.
    ApothekeAdhoc v. 23.02.2022
    E-Rezept: Das sind die sechs Kriterien der Gematik
  • Abrechnung | MindUP TSVG-Fälle
    In einem ausführlichen Artikel rückt die ÄrzteZeitung diese Woche noch einmal die Honorarmöglichkeiten rund um die sogenannten TSVG-Fälle in den Fokus, denn „mit der Umsetzung tun sich viele Praxen im Alltag erstaunlich schwer.“ Dabei war es bekanntlich bei der Gesetzgebung 2019 darum gegangen, Ärzte mit zusätzlichen, teils extrabudgetären Anreizen zur schnelleren Terminvergabe zu bewegen. Die Krankenkassen liefen ob der erwartbaren Mehrkosten Sturm und erreichten einen komplizierten Verrechnungsmodus, der das Thema TSVG-Fall für viele MVZ und Praxen undurchschaubar machte. Zumal der Verrechnungszeitraum zugunsten der Kassen durch ein weiteres Gesetz in 2021 noch mal verlängert wurde. Umso nützlicher kann es aber sein, sich aktuell doch noch einmal mit den besonderen Fallkonstellationen und ihren Abrechnungsmöglichkeiten zu befassen. Die ÄrzteZeitung hat hierzu ergänzend die frei zugängliche Ausgabe ihres Podcastes ‚Der ÄrzteTag‘ vom 2. Februar der Frage gewidmet: Warum verschenken viele Fachärzte Honorar? Denn grundsätzlich bleibt es dabei, trotz Komplexität und Bereinigung: Für Vertragsärzte bieten die TSVG-Fälle die Chance, aus der Budgetierung zumindest teilweise auszubrechen.
    ÄrzteZeitung v. 22.02.2022
    TSVG-Fälle: „Viele Ärzte verschenken bis zu 5000 Euro im Quartal“

    Medical Tribune v. 30.06.201
    Extrabudgetäre TSVG-Vergütung – Gesetz verschont Hausärzte vor Honorarbereinigung
    KBV PraxisInfoSpezial v. 9/2019 (PDF)
    Details zu den neuen TSVG-Regelungen
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Entwicklungen & Umsetzung
    Die Frage, was sich seit letzter Woche bei dem Thema getan hat, ist schwierig zu beantworten. Während davor jeden Tag gefühlt zehn neue Meinungen und/oder Fakten publiziert wurden, herrscht seit der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vglw. Ruhe (~ Bericht zur MPK v. 16.Februar). Dies erstaunt umso mehr, als dass selbige eher zu mehr Unsicherheit als Klarheit beigetragen hat – insbesondere auch, weil in all den Beratungen offensichtlich vergessen wird, dass nicht nur große Kliniken und Heime betroffen sind, sondern eben auch all die ‚kleinen‘ Praxen und MVZ als Arbeitgeber – lesen Sie hierzu den pointierten Kommentar „Mit offenen Karten spielen“. Es zeichnet sich hier insgesamt eine Entwicklung ab, die Last der Entscheidung wohl tatsächlich auf die Gesundheitsämter und damit auf die lokale, bzw. regionale Ebene abzuwälzen, wie auch die Handreichungen, die bisher von NRW (~ mehr Infos), Thüringen (~ mehr Infos) und Sachsen (~ mehr Infos) an ihre Kommunen ausgegeben wurden, belegen (etwas stringenter: die Ankündigungen in Brandenburg). Ordnungspolitisch eine schwer verdauliche Pille. Parallel setzt sich eine Ärzte-Initiative mittels eines offenen Briefes an die KBV mit derzeit 700 Unterzeichnern für die Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein (~ Bericht des änd v. 23. Februar).
    ———————————–
    Praktisch bedeutet diese schleichende Zuspitzung beim Thema Impfpflicht für Arbeitgeber wohl oder übel, sich in die Regularien einarbeiten zu müssen, nicht nur um zu wissen, was sie selbst tun müssen, sondern auch um abschätzen zu können, wie ihr zuständiges Gesundheitsamt auf Nachweisversäumnisse reagieren wird. Am besten ist es natürlich, möglichst viele Mitarbeiter zur Impfung zu bewegen – hier mag der neue Impfstoff (~ Steckbrief Impfstoff Nuvaxovid) hoffentlich noch was reißen, auch wenn er bisher den Weg in die Praxen noch nicht gefunden hat (~ was dazu bekannt ist). Wer sich darüber hinaus vielleicht fragt, ob die Bescheinigung der Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen ein Ausweg sein kann, sollte einen Blick in das Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestages zu Medizinischen Kontraindikationen bzgl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werfen. (~ als PDF öffnen | dort Seiten 5ff). Und natürlich beachten, Was Ärzte zu gefälschten Impfnachweisen wissen sollten – welche Strafen drohen können und ob sie die Approbation riskieren (~ Medscape v. 1.12.2021).
    Hausarzt.Digital v. 04.02.2022
    Alles Wichtige zum Novavax-Impfstoff
    Arzt + Wirtschaft v. 07.02.2022
    2 statt 3: So viele Corona-Impfungen brauchen Ihre Mitarbeiter wirklich
    Kommunal.de v. 21.02.2022
    Gesundheitsämter- Handreichung: So sollen die Kommunen die Impfpflicht durchsetzen

KV-Wahlen | Jetzt schon auf die Fristen achten!
(1) KVHH: Mitentscheiden, mitgestalten – für eine starke Selbstverwaltung
(2) KVNO: Wahlen für die Vertreterversammlung 2022
(3) KVMV: Ihre Stimme für die Selbstverwaltung

2022 ist für alle KVen ein Wahljahr – nach sechs Jahren wird die Vertreterversammlung neu bestimmt. Wann gewählt wird, entscheiden die KVen. Aber Achtung: In einigen Regionen (BaWü, HH, NO, MV, Saar) ist die Wahl noch vor den Sommerferien angesetzt. Alle Vorbereitungen starten entsprechend früh. Häufig nur schwach ausgeprägt, ist aber das Bewusstsein dafür, dass auch angestellte Ärzte in MVZ und BAG voll wahlberechtigt sind, und wie wichtig es ist, dass auch diese Ärztegruppe sich aktiv in die Selbstverwaltung über die KV einbringt. Mal abgesehen von der Option, sich als Arzt/Ärztin aufstellen zu lassen, bzw. aktiv zu engagieren, steht hier vor allem im Fokus, dass möglichst viele Ärzte ihr Wahlrecht auch nutzen, also wählen. Erste Voraussetzung dafür ist, im Wählerverzeichnis der KV zu stehen – das sich aus dem Arztregister speist. Aus Erfahrung ist aber bekannt, dass hier oft, gerade bei angestellten Ärzten, veraltete Angaben vor allem bzgl. von Kontakdaten, aber auch hinsichtlich des Versorgungsumfangs, der für das Wahlrecht maßgeblich ist, hinterlegt sind. Umso wichtiger ist es, dass möglichst viele Ärzte oder stellvertretend ihre Arbeitgeber davon Gebrauch machen, ihre Daten im Wahlregister zu checken. Dank des technischen Fortschritts geht dies oft online. Die korrekte Adresse ist z.B. deshalb wichtig, weil in vielen KVen die Wahlbriefe an die Privatanschrift versandt werden – aber auch die Hinterlegung einer Mailanschrift kann nützlich sein. Nicht selten stehen wahlberechtigte Ärzte auch einfach nicht im Wählerverzeichnis – hier schafft ein formloser Einspruch gegenüber dem jeweiligen KV-Wahlausschuss Abhilfe. In Nordrhein, Saarland und M-Vorpommern läuft die Frist zur Prüfung der Wahlregister bereits und endet bald!

Pflegebonus | Zwischenstand zu den Beratungen
(1) VFM: Gleiches Recht für Pflegende in Einrichtungen und MFA in Praxen!
(2) Pflegebonus: Eckpunktepapier unterscheidet nach Berufsgruppen
Der Coronabonus für die Pflege ist für den ambulanten Bereich nur insoweit relevant, als sich die Frage stellt, ob MFA und vergleichbare Berufsgruppen darin einbezogen werden. Das nun vorgelegte Eckpunktepapier des BMG beantwortet diese Frage eindeutig im Sinne des Koalitionsvertrages und damit negativ. MFA werden ausdrücklich nicht berücksichtigt. Alle Überlegungen drehen sich ausschließlich um die Altenhilfe und stätionäre Pflege – angedacht ist hier ein staatlicher Coronabonus von bis zu 550 €, der im zweiten Halbjahr 2022 ausgezahlt werden soll. Kritik kam unmittelbar, zahlreich und von allen Seiten (~ siehe hier) – inkl. der SPD-Bundestagsfraktion. Dennoch ist es – Stand heute – trotz noch offener Debatte im Grunde kaum denkbar, dass der Bonus doch noch auf den ambulanten Bereich erstreckt werden wird. Davon zu trennen ist im Übrigen die Debatte um eine Ausdehnung der Abgabenerleichterung bei Boni, die die Arbeitgeber freiwillig zahlen. Hier liegt parallel ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums vor, der eine Abgabenfreiheit für bis Ende 2022 gezahlte Boni bis 3.000 € vorsieht – allerdings sind auch hier laut erstem Entwurf im Nutzerkreis die ambulanten Praxen und MVZ außen vor (~ Vgl. der Bericht in KW6 – Reiter Nachrichten). Eine gute Zusammenfassung der laufenden debatten bietet die ÄrzteZeitung: Gesetzentwurf für Pflegebonus kommt: MFA-Bonus in der Schwebe.

Finanzierung | Maßnahmen gegen das GKV-Defizit
(1) G-BA-Chef Hecken rechnet mit kurzfristigen Kostendämpfungs­maßnahmen
(2) GKV: Die Ausgaben im Gesundheitswesen laufen völlig aus dem Ruder
(3) Das Geld, es wird knapper
Die Nachricht an sich kam wenig überraschend: Im vergangenen Jahr haben die gesetzlichen Kassen ein Riesen-Einnahmen-Ausgaben-Defizit angehäuft; und 2022 wird es erwartbar nicht viel besser. Ursache sind weniger fehlende Einnahmen, sondern mehr die enorme Ausgabenlast. Vorsorglich ist der Bundeszuschuss aus Steuermitteln für die Kassen in 2022 auf 28,5 Milliarden Euro fast verdoppelt worden. Dennoch hat der GBA-Vorsitzende Hecken recht, darauf hinzuweisen, dass alle Leistungsträger und Entscheider verstärkt auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz setzen müssen. Als kurzfristige Kostendämpfungsmaßnahmen erwartet er unter anderem, dass Krankenhausplanung und ambulante Bedarfsplanung zusammengeführt werden. Normativ gesehen wäre eine solche Reform an der Sektorengrenze ambulant-stationär mehr als überfällig – aber auch ein dickes Brett. Im Koalitionsvertrag stehen dazu folgende, wenig konkrete Sätze: Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu fördern, setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um. […] Mit einem Bund-Länder-Pakt bringen wir die nötigen Reformen für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung auf den Weg. Eine kurzfristig eingesetzte Regierungskommission wird hierzu Empfehlungen vorlegen […] Die Notfallversorgung soll in integrierten Notfallzentren in enger Zusammenarbeit zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den Krankenhäusern (KH) erfolgen. … Durch eine Verschränkung der Rettungsleitstellen mit den KV-Leitstellen und standardisierten Einschätzungssystemen (telefonisch, telemedizinisch oder vor Ort) erreichen wir eine bedarfsgerechtere Steuerung.

15 Jahre Vertragsarztrechtsänderungsgesetz | Artikelserie
MVZ, Anstellung & Co | GKV-VÄndG: 15 Jahre ambulanter Strukturwandel
Darauf, wie die Zeit vergeht, weist die ÄrzteZeitung derzeit in einer ganzen Artikelserie (~ zu allen Beiträgen) hin. Anlass ist der ’15. Geburtstag‘ des Vertragarztsrechts-Änderungsgesetzes (VÄndG), das am 1.1.2007 in Kraft getreten ist und das die Vertragsarztwelt beinah noch mehr durcheinandergewürfelt hat, als die Zulassung von MVZ drei Jahre zuvor. „Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz gehört sicher nicht zu den spektakulärsten Reformen von Gesundheitsministerin Ulla Schmidt. Doch hat es die ärztliche Berufswelt verändert wie kaum ein anderes,“ fasst die Redaktion zutreffend zusammen. Tatsächlich war es ein Wunschgesetz der Ärzteschaft und eine Reaktion auf die überraschende Dynamik bei den MVZ-Gründungen, die schon Mitte 2006 die 500er Marke geknackt hatten. Ziel war, über eine nie dagewesene Flexibilisierung des Vertragsarztrechtes die BAG und Praxen den MVZ, die bis dahin unikat Ärzte anstellen durften, weitgehend gleichzustellen.
Kaum zu glauben, aber wahr – tatsächlich erst seit 2007 haben Praxisinhaber die Möglichkeit, Kollegen anzustellen. Und auch die Option, den Versorgungsauftrag in Teilzeit wahrnehmen zu können, entstammt diesem Gesetz – ebenso wie die ‚Erfindung‘ der Zweigstelle. Klargestellt wurde mit dem VÄndG zudem, dass die gleichzeitige Tätigkeit eines Arztes ambulant und in der Klinik über zwei halbe Beschäftigungsverhältnisse nicht seiner Eignung als Arzt entgegenstünde – auch das war bis dahin anders geregelt. Mit dieser ganzen Latte an heutigen Selbstverständlichkeiten, die damals erstmals Eingang in das Zulassungsrecht fanden, hat das VÄndG es sich verdient, dass sein halbrunder Geburtstag hervorgehoben wird. Ebenso wie die MVZ ist es ein Erbe aus der Zeit, als Ulla Schmidt Gesundheitsminsterin war.

Digitalisierung | Wer sonst keine Probleme hat, …
Legt die Gematik die Hotlines der PVS-Anbieter lahm?
Eine Nachricht aus der Rubrik ‚Echt jetzt?‘: Wie der änd die Woche berichtete, streiten Gematik und die Anbieter von ambulanter Praxissoftware (PVS) aktuell darüber, ob erstere mit überbordenden Testanrufen beim Kundendienst der PVS-Hersteller die Betriebsabläufe maßgeblich stört. Das Ganze wurde per Twitter vom Branchenverband der Hersteller, dem bvitg, öffentlich gemacht. Die gematik bestreitet das Ganze auch gar nicht, sondern rechtfertigt sich damit, dass, wie der Bericht einen Sprecher zitiert, „eine hohe Anzahl an Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten vor[läge], weil diese den Support der VPN-Dienste nicht erreichen oder eine sehr lange Zeitspanne in der Warteschleife stecken bleiben,“ weswegen man genau dies mit „zwei bis drei Testanrufen pro Tag“ überprüfe. Allerdings analysiert der Bericht weiter, handele es sich um eine Stellvertreterdiskussion, deren Hintergrund letztlich in den vielen Baustellen im Kontext der Ti zu suchen ist. Die lückenlose Serviceerreichbarkeit ist eines der Qualitätskriterien, die Hersteller erfüllen müssen, um bestimmte Ti-Dienste anbieten zu dürfen. Daher werfen „die PVS-Hersteller … der Gematik ein falsches Spiel vor. Zwar sei es korrekt, dass viele Hotlines gerade überlastet seien. Doch das liege an den Dauerproblemen der TI und nicht am schlechten Service der Hersteller.“ In der Konsequenz ist das Verhältnis dieser für das Gelingen der Digitalisierung so gewichtigen Player (gematik und PVS-Hersteller) deutlich gestört. Unabhängig davon, wie banal der konkrete Anlass erscheinen mag, er ist als „weiterer Tropfen Öl in ein ohnehin schon loderndes Feuer“ zu werten.

Aktuelle Umfragen | Mitmachen!?
(1) Marburger Bund: Umfrage über die Arbeitssituation im ambulanten Bereich
(2) Dt. Ärzteblatt: Kommerzialisierung im Gesundheitswesen
(3) Zi-MVZ-Panel: Vierte Erhebungsrunde (Aufsatzjahr 2021)
Politik wird immer auch über Umfragen gemacht. Umso mehr, als die digitalen Möglichkeiten es heutzutage viel einfacher machen, mal eben ‚das Volk‘ zu befragen. Fragt sich nur, wer eigentlich antwortet – sprich, wie repräsentativ Erhebungen sind, wo jeder selbst entscheidet, ob er sich die Zeit nimmt oder nicht (in Abgrenzung zu denen, bei denen die Repräsentativität organisationsseitig über eine aktive Auswahl der Selektion sichergestellt wird). Aktuell rufen sowohl der Marburger Bund, das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi) als auch das Ärzteblatt zur Teilnahme an inhaltlich für MVZ höchst relevanten Umfragen auf. Die Frage ist also, was passiert mit der Meinungsbildung, wenn bei solchen Umfragen – wie üblich – vor allem diejenigen teilnehmen, die extreme Erfahrungen (positiv wie negativ) gemacht haben und froh über die Gelegenheit sind, dies einfach mal loszuwerden. Was passiert, wenn bei solchen Umfragen, die es darauf anlegen, auch die politische Willensbildung zu beeinflussen, die ‚Meinungsmitte‘ fehlt, weil die Betreffenden in großer Zahl einfach keine Zeit oder Lust haben, Auskunft zu erteilen? Das sind prinzipielle Fragen, die hier nicht beantwortet werden können. Aber für die verlinkten Erhebungen wäre es ein schöner Gedanke, wenn sich der ein oder andere jetzt befleißigt fühlen würde, doch teilzunehmen, um der Repräsentativität ein Stückchen näher zu kommen. Die ersten beiden richten sich explizit an Ärzte, der dritte Link an die MVZ-Leitung – diese Teilnahme wird, wenn der Fragebogen finalisiert wird, vom Zi auch mit 350 € honoriert.

KW 7: Was war neu und wichtig (16.02. - 22.02.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Impfpflicht in MVZ & Praxis | Wie, bzw. Was denn jetzt nun?
    Die Zahl der politischen Artikel und Meinungsäußerungen zur Umsetzung der einrichtungsbezogen Impfpflicht steigt unaufhörlich an; und immer schwerer wird es als Arbeitgeber zu durchschauen, worauf man sich einstellen sollte. Fakt ist, dass es ein gültiges Gesetz gibt, bezüglich dessen jedoch nach wie vor unklar ist, ob es auch praktisch um-, bzw. duchgesetzt werden kann. Zum Teil hängt das an Kapazitätsproblemen der zuständigen Stellen, zum anderen aber auch an der fehlenden Konkretisierung offensichtlicher Detailfragen. Im Dritten kommt der Aspekt des allgemeinen Personalmangels hinzu. Viertes Momentum ist der Einfluss der parallelen Debatte um die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Das BMG hat vergangene Woche immerhin mit einer zusätzlichen Handreichung, in der es auf den Seiten 16 – 23 um konkrete Aspekte des Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnisses geht, nachgelegt (~ Handreichung v. 16.02.2022 als PDF). Bundessozialgerichtspräsident Schlegel erklärt (oder hofft?) parallel dazu, dass „Bundestag und Bundesrat beschließen [könnten], das Inkrafttreten noch einmal aufzuschieben, um [dennoch offene] Fragen zu klären“ – wohl, damit dies nicht die Gerichte tun müssen (~ zur Quelle). Weiterhin offen ist zudem, wie die Gesundheitsämter als zuständige Kontrollbehörden hier agieren. Es muss – wenn nichts Entscheidendes mehr geändert wird – mit sehr individuellen Vorgehensweisen, die sich regional deutlich unterscheiden, gerechnet werden. Als nicht hilfreich ist in dem Kontext der aktuelle Ruf danach, den Gesundheitsämter noch weiteren Gestaltungsspielraum bei der Auslegung des ISfG einzuräumen, einzuschätzen (MPK v. 15.02. – Länder weichen die Impfpflicht auf). Das erhöht allein Aufwand und Unsicherheit für alle Beteiligten. Die absehbaren Konsequenzen sind Teil der Debatte: Landräte fordern Aussetzung der Impfpflicht | Gesundheitsämter fürchten Überlastung.
    Betroffenen Arbeitgebern kann daher derzeit weiterhin nur geraten werden, sich 1) en detail zu informieren, was eigentlich ganz genau die Vorschriften und vorgesehenen Abläufe sind und – sofern möglich, bzw. im Einzelfall als sinnvoll erachtet – 2) in Absprache mit den berührten Angestellten, neben dem Werben um die Impfung, abzuwarten, wie sich die politische Debatte entwickelt. Es gibt derzeit aus rechtlicher Perspektive gerade für kleinere Praxen und MVZ keinen Anlass zu Aktionismus, solange sich die Umsetzungsdebatte derart virulent gestaltet. Diese Haltung haben wir bereits Anfang des Monats in einer Sonderausgabe der BMVZ.Info aufbereitet und begründet.
    BMVZ.Info – Sonderausgabe v. 02.02.2022
    15.3. als Deadline? Das MVZ als Arbeitgeber:
    Fakten & Hintergründe zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
  • Geänderte Testverordnung seit 12.2. | Was Praxen beachten sollten
    Wie bereits berichtet, wurde nach langem Hin und Her, aber dann plötzlich und ohne Vorankündigung, am letzten Freitag (11.2.) vom BMG die Änderung der Testverordnung beschlossen und ab Samstag bereits in Kraft gesetzt (~ zum Volltext/PDF). Die wichtigste Botschaft: Der Anspruch auf PCR-Tests wird dem Grunde nach nicht beschränkt – aber die Ärzte sollen dennoch eine Priorisierung vornehmen. Das klingt genauso widersprüchlich, wie es ist. Leidtragende sind erneut die Kollegen und MFA in den MVZ und Praxen. Das vom BMG parallel veröffentlichte Schaubild für die ’neue‘ Teststrategie bei asymptomatischen Patienten empfiehlt nun bei diesen – wenn keine besonderen Vorerkrankungen oder arbeitsplatzbedingte Problemlagen vorliegen – den Antigen-Test. PCR-Tests sollen nur noch zur Bestätigung von positiven Antigen-Tests zum Einsatz kommen. Insgesamt ist das Schema mindestens auf den ersten Blick recht kompliziert – der verlinkte Beitrag von hausarzt.digital dröselt das aber ganz gut auf. Zu beachten bleibt: Die TestV bezieht sich lediglich auf die Coronatests bei asymptomatischen Personen. Bei Patienten mit COVID-19-Symptomen kann unverändert und unabhängig von der TestV immer ein PCR-Test erfolgen. Parallel wurde die nationale Teststrategie (~ mehr dazu) angepasst. Aus ihr ergibt sich, dass seit 11.02.2022 für das Freitesten, also für das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, ein Antigen-Schnelltest ausreicht.
    Bundesgesundheitsministerium v. 11.02.2022
    Update | Schaubild zur nationalen Teststrategie (PDF)

    Hausarzt.Digital v. 13.02.2022
    CoronaTestung wird unübersichtlicher
    KBV-Mitteilung v. 14.02.2022
    BMG legt neue Testverordnung vor
  • GOÄ-Hygienepauschale unzulässig? | Rechtsstreit um die Abrechnung
    Kleiner Anlass, große Wirkung? Das Amtsgericht Bremen hatte Anfang des Jahres einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Privatpatient die Zahlung der besonderen Corona-Hygienegebühr verweigert hatte … obwohl alle PKV-Träger diese anstandslos erstatten. Denn hierzu wurde mit der BÄK eine entsprechende Abrechnungsempfehlung (~ zu Nr. 383 GOÄ in Nachfolge der bis 31.12.2021 geltenden Nr. 245, die im konkreten Fall strittig war) vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Berechnung keine Rechtsgrundlage, dass die BÄK in Einvernehmen mit der PKV eine derartige Gebühr befürwortet habe, sei unerheblich. Der Beitrag in ArztAbrechnungAktuell erläutert die Hintergründe und schließt mit dem Fazit: „Die Vereinbarung zwischen BÄK, PKV und Beihilfestellen … kann von Patienten angefochten werden, obwohl von den Kostenträgern eine Erstattung erfolgt. (…) Die GOÄ bietet selbst ausreichend andere Möglichkeiten …. Ein Teil der Ärzteschaft scheint nach ersten Reaktionen … entsprechend umstellen zu wollen. Das bedeutet zwar etwas Aufwand, ist aber im Ergebnis attraktiver.“
    AAA Arzt Abrechnung Aktuell v. 01.02.2022
    GOÄ-Hygienepauschale unzulässig? Urteil des AG Bremen und die Folgen
    Weserkurier v. 09.01.2022
    Bremer Gericht kippt Hygienegebühr für Privatpatienten in Arztpraxen

Digitalisierung I | Anhörung im Petitionsausschuss
(1) Ausschussdebatte über E-Rezept-Petition: Rx-VV für das E-Rezept?
(2) TI-Anwendungen: Sorgen der Ärzte finden ein offenes Ohr im Petitionsausschuss

Diesen Montag (14.2.) hatte die bayrische KV in persona der VV-Vorsitzenden Reis-Berkowitcz Gelegenheit, vor dem Petitionsausschuss des Bundestages die Probleme der Ärzteschaft mit der Geschwindigkeit der Ti-Umsetzung sowie mit deren Störungsanfälligkeit vorzutragen (~ zum amtlichen Bericht). Die KVB hatte sich dieses Recht durch eine Unterschriftenaktion im Herbst 2021 erstritten (~ vgl. KW48 | Reiter Nachrichten). Im Anschluss sagte die bayrische Ärztin: „Es war ein sehr konstruktiver Austausch, in dem es gelungen ist, die Alltagsproblematik der bisherigen Digitalanwendungen darzustellen.“ (~ Interview mit dem änd v. 16.02.2022). Erklärtes Ziel war, eine einjährige Testphase für alle TI-Anwendungen einzuführen. Das kann der Petitionsauschuss natürlich nicht entscheiden – wohl aber, dass das Thema erneut vom Bundestag behandelt werden muss. Relevanter dürften allerdings ohnehin die Sekundäreffekte der Petition und des Auftritts sein: Allein dass mit Sabine Dittmar eine Staatssekretärin von Karl Lauterbach anwesend war, zeigt, dass die derzeitige BMG-Führung die Sorgen der Ärzte ernst nimmt, oder zumindest ernster als bisher. Zumal ja beim eRezept – siehe der nächste Nachrichtenbullet – bereits zuvor mit Einverständnis des BMG, das bekanntermaßen Mehrheitsgesellschafter und damit im Zweifelsfall Alleinentscheider in der gematik ist, die Testphase zeitlich als ergebnisoffen definiert worden ist. Dazu passen auch die Aussagen des FDP-Gesundheitspolitikers Ullmann, die das Ärzteblatt bereits am 8. Februar zutreffend unter der Überschrift Ampel will Ärzteschaft besser in Digitalisierung einbinden zusammengefasst hat.

Digitalisierung II | Neuer Zeitplan fürs eRezept?
(1) Aktuelles aus der gematik | 1.000 eingelöste E-Rezepte
(2) Nur mal so zum Wissen (Pdocast): Das BER-Rezept
Am letzten Donnerstag (10. Februar) vermeldete die gematik stolz: „Das E-Rezept nimmt weiter Fahrt auf: Seit Jahresbeginn ist die Anzahl der E-Rezepte deutlich gestiegen. Nun sind über 1.000 elektronische Rezepte eingelöst worden.“ Der euphemistische Grundton sei dem Gremium dabei verziehen, war doch in der ursprünglichen Testphase in Q4/2021 nur eine zweistellige Zahl an echten Rezepten über die Ti verschickt worden. Dennoch rührt die Meldung die berechtigte Frage auf, wo wir inzwischen eigentlich beim eRezept stehen:
Ende Januar hat die Gesellschafterversammlung der gematik einstimmig einen neuen Fahrplan beschlossen (~ zur originalen Pressemeldung), der letztlich darauf hinaus läuft, dass es keinen neuen Zeitplan gibt. Stattdessen wurde – ohne das so ganz genau hinzuschreiben – die Dauer der Testphase über ein Qualitätskriterium definiert, das eigentlich ein Quantitätskriterium darstellt. Sie reicht damit (mindestens) solange, bis 30 Tausend echte Rezepte versandt wurden. So gesehen kommt dem ‚Meilenstein 1.000 Rezepte‘ wiederum eine sehr aussagekräftige Bedeutung zu. Der Weg scheint noch lang – wohl deshalb betitelt das Apothekenportal Apotheke Adhoc seine jüngste Ausgabe des grundsätzlich ernst gemeinten und auf fachliche Aufklärung angelegten Podcasts mit: „Das BER-Rezept.

Aktuelle Umfragen | Mitmachen!?
(1) Marburger Bund: Umfrage über die Arbeitssituation im ambulanten Bereich
(2) Dt. Ärzteblatt-Umfrage: Kommerzialisierung im Gesundheitswesen
(3) Zi – MVZ-Panel: Vierte Erhebungsrunde (Aufsatzjahr 2021)
Politik wird immer auch über Umfragen gemacht. Umso mehr, als die digitalen Möglichkeiten es heutzutage viel einfacher machen, mal eben ‚das Volk‘ zu befragen. Fragt sich nur, wer eigentlich antwortet – sprich, wie repräsentativ Erhebungen sind, wo jeder selbst entscheidet, ob er sich die Zeit nimmt oder nicht (in Abgrenzung zu jenen, bei denen die Repräsentativität über eine aktive Selektion der Teilnehmer sichergestellt wird). Aktuell rufen sowohl der Marburger Bund, das Zentralinstitut für die Kassenärztlcihe Versorgung (Zi) als auch das Ärzteblatt zur Teilnahme an inhaltlich für MVZ höchst relevanten Umfragen auf. Die Frage ist also, was passiert mit der Meinungsbildung, wenn bei solchen Umfragen – wie üblich – vor allem diejenigen teilnehmen, die extreme Erfahrungen (positiv wie negativ) gemacht haben und froh über die Gelegenheit sind, dies einfach mal loszuwerden. Was passiert, wenn bei solchen Umfragen, die es darauf anlegen, bestehende Meinungen abzubilden und die gesellschaftliche Willensbildung zu beeinflussen, die ‚Meinungsmitte‘ fehlt, weil die Betreffenden in großer Zahl einfach keine Zeit oder Lust haben, Auskunft zu erteilen? Das sind prinzipielle Fragen, die hier nicht beantwortet werden können. Aber für die verlinkten Erhebungen wäre es ein schöner Gedanke, wenn sich der ein oder andere jetzt befleißigt fühlen würde, doch teilzunehmen, um der Repräsentativität ein Stückchen näher zu kommen. Die ersten beiden richten sich explizit an Ärzte, der dritte Link an die MVZ-Leitung.

In eigener Sache | der BMVZ wird 30 (1992 – 2022)
30 Jahre – 30 Tage – 30 Fakten
Hätten Sie’s gewusst? Der BMVZ ist seit diesem Monat offiziell 30 Jahre jung. Ein Jubiläum, das wir das gesamte Jahr über mit verschiedenen Aktionen würdigen werden. Den Auftakt macht das Projekt 30 Jahre – 30 Tage – 30 Fakten, mit dem wir ab sofort täglich ein neues Informations-Faktenhäppchen rund um die Themen, die den Wesenskern des Verbandes ausmachen, anbieten. Seien Sie gespannt, was kommt! Einige Faktenblätter sind bereits online.
Natürlich ist die Verbandsgeschichte eng mit dem MVZ, das es erst seit 2004 gibt, verbunden. Allerdings liegen seine Wurzeln in der Wendezeit und dem (letztlich gelungenen) Versuch vor allem des Landes Brandenburg, den zu der Zeit noch bestehenden DDR-Polikliniken ein Weiterleben im bundesrepublikanischen Versorgungsalltag zu ermöglichen. Wer zu diesem besonderen Kapitel der Geschichte mehr erfahren möchte, stöbere gern hier: Vergangenheit mit Zukunft | www.perspektiven-gesundheit.de.

Update Organspende | Warum alle Hausärzte Post bekommen
(1) Organspende: Das müssen Hausärzte jetzt wissen
(2) Neues Beratungsmaterial zur Organ- und Gewebespende für Hausarztpraxen
Schon vor zwei Jahren beschlossen, aber planmäßig erst am 1. März 2022 in Kraft: Das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ als Erbe der letzten Bundesregierung (~ mehr zum Gesetzgebungsprozess). Es sieht im Wesentlichen die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers vor, in dem Bürger jederzeit ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende selbst hinterlegen, bzw. ändern können. Im neuen § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes wurde zudem geregelt, dass „Hausärzte … ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen (sollen), dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres … widersprechen können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten über die Organ- und Gewebespende beraten.“ Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wurde beauftragt, den Praxen dafür geeignete Aufklärungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (~ direkt zu selbigen). Diese werden aktuell an die etwa 34.000 Hausarztpraxen versandt. Davon unabhängig gilt jedoch für das eingangs erwähnte Register: Neues Bürger-Register zu Organspenden verzögert sich. Zur Abrechnung der neuen Beratungsleistung steht die GOP mit 65 Punkten (7,32 Euro) zur Verfügung. Sie kann durch Hausärzte und Pädiater bei Personen ab 14 Jahren alle zwei Jahre abgerechnet werden (~ mehr zu Abrechnung).

MVZ als Politikum | Schlaglicht ‚Nicht-ärztliche Träger‘
(1) Wollen Sie aus Ihrem MVZ eine bundesweite Kette machen, Dr. Kielstein?
(2) Kommerzialisierung: Entmenschlichung der Medizin

Wie die ÄrzteZeitung in der Einleitung zu ihrem Podacst mit dem Thüringer Allgemeinarzt und Inhaber eines nicht eben kleinen MVZ-Verbunds Dr. Volker Kielstein treffend schreibt: „Der Trägerwechsel im MVZ Kielstein mit Einstieg einer Investorengruppe war ein echter Paukenschlag.“ Ende Januar wurde der Einstieg der Triton Gruppe in das bisherige Familienunternehmen mit 30 Praxen und 500 Beschäftigten bekannt gegeben. Begründet wurde die Umstrukturierung mit der deutschen Rechtslage, wonach ärztliche Inhaber von MVZ bei jedem Unternehmensvorfall vollständig mit ihrem gesamten privaten Vermögen hafteten und keine rechtliche Möglichkeit hätten, im Rentenalter oder Todesfall eine familiäre Unternehmensnachfolge zu regeln. Zudem bedeute ein gesundheitlicher Arbeitsausfall unter Umständen den Verlust der Zulassung und damit das abrupte Ende des gesamten Unternehmens, berichtete ergänzend Die Welt am 27.01.2022 (~ Quelle).
Damit rückt exemplarisch die Frage in den Fokus, welche (anderen) Optionen Vertragsärzte als MVZ-Träger überhaupt haben, wenn ihr Haus eine Größe oberhalb einer normalen BAG erreicht hat. Die permanente Kritik an nicht-ärztlichen MVZ-Trägern verdeckt hier, dass Ärzte, die umfassend Verantwortung für mehrere Praxen und angestellte Ärzte übernehmen, mit dieser Verantwortung an vielen Stellen tatsächlich im Regen stehen. In über 30 Minuten erklärt Dr. Kielstein dies an seinem Beispiel anschaulich. Insofern ist es zwar wichtig, wie parallel dazu das Ärzteblatt, sich kritisch mit den Aspekten der Kommerzialisierung auseinanderzusetzen: Jedoch – einfache Antworten im Sinne von ’nicht-ärztliche Träger verbieten‘ sind keine Option. Gerade auch aus Sicht und wegen der vertragsärztlichen MVZ-Inhaber, wie das Beispiel Kielstein belegt.

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