Das muss besser werden!
Berücksichtigung von MVZ & BAG bei der Leistungsabrechnung

Der BMVZ braucht Ihre Unterstützung!

Schildern Sie uns aus Ihrer Abrechnung Details und praktische Beispiele, wo Abrechnungsvorgaben dass sinnvolles Kooperieren erschweren oder unmöglich machen!

Schicken Sie uns aus Ihrem Arbeitsalltag Informationen zu einzelnen Gebührenordnungspositionen, Ausschlüssen oder sonstigen Unvereinbarkeiten, die sich aus Ihrer besonderen Fach- oder Praxiskonstellation ergeben!

Beispiele

Kontaktformular für (ggf. anonyme) Meldung

Wir sind mit der KBV im Gespräch und sammeln aus allen KV-Regionen ganz konkrete Details und Unvereinbarkeiten im Kleinen, aber auch bloße Unsinnigkeiten, die z.B. ohne jeden Mehrnutzen einen erhöhten Dokumentationsaufwand produzieren. Dies sowohl bezogen auf den EBM, als auch auf den jeweiligen HVM.

Denn natürlich kennen wir die großen Zusammenhänge, brauchen aber zur Unterstützung unserer Arbeit einen Einblick in möglichst viele Einzelfälle, die besonders bei der fachübergreifenden Kooperation eben jene erschweren.  

WARUM?

Die Leistungsabrechnung und -honorierung ist in komplexen Kooperationsstrukturen im gesteigerten Maße eine tägliche Herausforderung für alle Praktiker.

Hinzu kommt, dass sie in vielen kleinen Details eine permanente Quelle berufspolitischen Frustes darstellt, da viele der Abrechnungsvorgaben für den Anwendungsfall ‚Kooperation‘ nicht passgenau sind; und in vielen Fällenschlichtweg zu spürbaren, weil systematischen Honorarnachteilen oder Abrechnungsunvereinbarkeiten führen.

Wesentliche Ursache ist die Behandlungsfallorientierung der Regelleistungsvolumina (RLV). Aber auch darüber hinaus und in den KVen, die zu Individualbudgets zurückgekehrt sind, gibt es diese Art von ‚Kooperationsfeindlichkeit‘.


Um an dieser Stelle den erwartbaren Einwand Einiger vorwegzunehmen:
Der Verweis auf den Kooperationszuschlag für MVZ und BAG als vermeintliche  ‚Mehreinnahme‘ trägt hier nicht. Vielmehr bestätigt er bei genauerem Hinsehen eben jenen Frust.

Förderung von Kooperationen: Theorie trifft RealitätAuK_11-2013
(Aufsatzsammlung aus der AuK – Ausgabe 11/2013)


Im Hintergrund steht bei der verantwortlichen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (Kassen & KVen) ein Denken, dass bei der Formulierung von EBM-Vorgaben, aber auch regional beim Aushandeln der Honorarverteilungsmaßstäbe allzu oft immer noch ausschließlich die klassische Einzelpraxis im Fokus hat. Dahinter steckt nicht immer eine tiefe Absicht (manchmal jedoch schon) .

Billigend in Kauf genommen wird dabei, dass in der Konsequenz Aspekte der ärztlichen Ko­ope­ration systematisch ungenü­gend berück­sichtigt oder klar nachweisbar beim Honorar benachteiligt werden. Der politische Wille, Kooperationen in der ambulanten Versorgung einen gleichberechtigten Platz einzuräumen, wird so auf der betriebswirtschaftlichen Ebene vielfach konterkariert.

Diesem Missstand möchten wir als Verband, der sich für die Besonderheiten und besonderen Belange kooperativer Versorger einsetzt, verstärkt entgegen arbeiten.

DAHER …

Brauchen wir für unsere Arbeit ganz klar benannte Darstellungen zu den Missständen im Großen wie im Kleinen. Nachfolgend einige Beispiele:

Hautarzt und Orthopäde im selben MVZ,
Ausschlussmeldungen:

10220 hautärztliche Grundversorgung
– Ausschluss mit 30791 Durchführung einer Körperakupunktur

10220 hautärztliche Grundversorgung
– Ausschluss mit 30760 Dokumentierte Überwachung im Anschluss an die Gebührenordnungspositionen 30710, 30721, 30722, 30724 und 30730 (Schmerzinfiltrationen etc.)

10220 hautärztliche Grundversorgung
– Ausschluss mit 30722 Sympathikusblockade am thorakalen oder lumbalen Grenzstrang

Schmerztherapeutisch tätiger Anästhesist und Psychologischer Psychotherapeut im MVZ – Patient kommt am selben Tag zur Schmerztherapie und Psychotherapie
Dokumentationsmehraufwand

Neben der Nr. 30702 sind die Abschnitte 35.1 oder 35.2 nicht berechnungsfähig
(Der Ausschluss gilt für „in derselben Sitzung“ – aber wenn zwei verschiedene Ärzte/PT die Ziffer am selben Tag abrechnen, kommt im Praxissystem eine Ausschlussmeldung – nur durch gesonderte Kennzeichnung mit der Uhrzeit der Behandlung kann man das verhindern.)


Weitere Beiträge zu Honorar & EBM 2017

2017 – Politische Forderungen des BMVZ
(BMVZ-Homepage. 21. Februar 2017)

EBM-Reform 2013: MVZ und BAG
erneut Verlierer der Honorarreform

(BMVZ-Homepage, 18. September 2013)

Aktuell: Hintergründe zur besonderen Problematik
für MVZ/BAG durch den ‚Hausarzt-EBM‘

(BMVZ-Homepage, 16. September 2013)


Strukturelle Benachteiligung hält an

(OPG 25 | 2017, 06. Oktober 2017)

BMVZ bekräftigt Gleichstellungswunsch
(Ärztezeitung online, 25. September 2017)

Zahl der in MVZ arbeitenden Ärzte steigt weiter
(Deutsches Ärzteblatt online, 20. September 2017)

BMVZ fordert Gleichbehandlung mit Niedergelassenen
(Bibliomedmanager, 19. September 2017)

Schreiben Sie …

uns einfach eine kurze Nachricht. Oder gern auch eine Mail. Wir prüfen alle eingehenden Informationen und beziehen sie gern in unsere Arbeit ein.

 

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