Mitgliederversammlung & Wahrnehmung des Stimmrechts

Vollmacht über die Wahrnehmung des Stimmrechtes
(Download des PDF-Vordrucks)

Erläuterung

Regel im BMVZ ist die Einrichtungsmitgliedschaft. Dement­sprechend ist die Wahrnehmung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung an die im Sinne des BGB vertretungs­berechtigten Personen eines MVZ, bzw. eines Unternehmens (gesetzliche Vertreter) gekoppelt.

Diesen Grundsatz ergänzend, sieht die Satzung in § 14 Absatz 6 vor, dass auch dritte Personen zur Stimmwahrnehmung bevollmächtigt werden können. Im Hinter­grund steht die Erfahrung, dass bei vielen Mit­­gliedern nicht die gesetz­lichen Vertreter, sondern eben dritte Personen den Kontakt zum BMVZ halten und die Veranstal­tungs­angebote wahrnehmen.

AusrufezeichenIn diesen Fällen möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Stimmrecht durch solche ‚Dritte‘ nur ausgeübt werden kann, wenn vor Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Voll­macht vorliegt.

Diese kann für die Dauer der jeweils aktuellen Versammlung oder bis auf Widerruf erteilt werden.

Des weiteren besteht die Möglichkeit – insbesondere im Falle der eigenen Abwesenheit – die Stimmen auf jedes andere Mitglied zu übertragen. Dies ist ausschließlich für die jeweils aktuelle Versamm­lung möglich und aufgrund der Festlegung auf eine schriftliches Beschlussverfahren in 2020 ausgeschlossen.


In den vergangenen Jahren bereits erteilte Dauervollmachten behalten ihre Gültigkeit. Neue Voll­machten sollten vorab übermittelt werden.

Bei Fragen und Auskünften zu bestehenden Vollmachten oder zu den Details im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die BMVZ-Geschäftsstelle:

Telefon:     030 – 270 159 50
Mail:           buero@bmvz.de