Weiterbildung von Ärzten/Zahnärzten durch angestellte MVZ-Ärzte: Neue Beschränkung durch Richterspruch?


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Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.

Ich habe gelesen, dass kürzlich ein Gericht entschieden hat, dass MVZ-Ärzte keine Vorbereitungsassistenten ausbilden dürfen, sondern nur Vertragszahnärzte?

MVZ: Dürfen angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden?

Nur Vertragsärzte eines MVZ dürfen Vorbereitungsassistenten anstellen

Das klingt nach einer weiteren Benachteiligung von MVZ. Was ist der Hintergrund?  Und spielt das Urteil auch eine Rolle bei den vertragsärztlichen Weiterbildungsassistenten?


 

Antwort
(bearbeitet August 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

die juristischen Kommentare beziehen sich auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf vom Mai 2017, mit der der Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde. Ein rein zahnärztliches MVZ hatte gegen die Ablehnung der Genehmigung eines zweiten Vorbereitungsassistenten geklagt.

SG Düsseldorf S 2 KA 76/17 ER v. 16.5.2017

Das Sozialgericht bestätigte diese Ablehnung – gleichwohl das Hauptsacheverfahren noch aussteht – und begründete dies im Wesentlichen mit der Argumentationslinie, dass nur Vertragszahnärzte, nicht aber angestellte Zahnärzte letztlich in der Lage seien, den angehenden niedergelassenen Vertragszahnärzten die Welt der zahnärztlichen Praxis in allen Details, einschließlich dem erforderlichen Grundwissen in Praxisführung und Abrechnung nahe zu bringen.

Der zweite angeführte Kommentar (Autor RA Christmann) meint dazu:

„Diese Argumentation ist stichhaltig. Ein angestellter Arzt kann Kenntnisse über das vertragsärztliche System nur in Maßen vermitteln. Die Ärzte-ZV sieht in § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV eine inhaltlich gleiche Regelung vor. Insofern ist diese Rechtsprechung auch auf Ärzte übertragbar.“

Insbesondere der zweiten Schlussfolgerung ist mit Vehemenz zu widersprechen. Denn es gibt einen ganz bedeutenden Unterschied zwischen Zahn-Vorbereitungsassistenten und ambulanten Weiterbildungsassistenten (WBA) gemäß § 32 Ärzte-ZV. Ersterer verbringt die zwei Jahre ‚Vorbereitungszeit‘ gerade nicht, um medizinisch zu lernen, sondern explizit – gemäß der einschlägigen Vorgaben – um den vertragsärztlichen Regelungsbereich kennenzulernen. Es ist also mehr eine organisatorische Vorbereitung auf die eigene Niederlassung.

„Die – zumindest anteilige – Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt soll sicherstellen, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG Urt. v. 08.05.1996, 6 RKa 29/95).“

Der WBA in den humanmedizinischen Fächern verbringt dementgegen diese Zeit als Teil seiner medizinischen Weiterbildung, um danach Facharzt zu sein. Dies stellt eine medizinisch begründete Voraussetzung für die Niederlassung dar, aber eben keine organisatorische – denn niederlassen dürfen sich ja auch Fachärzte, die vorher nur im Krankenhaus gearbeitet haben. Bei den Zahnärzten geht das nicht.

Wegen dieser Unterschiede ist eine Rückwirkung auf dem humanmedizinischen Bereich wohl nicht zu befürchten. Der Anwalt aus dem zweiten Link hat diesen Unterschied leider nicht beachtet.

Für die Zahnarzt-MVZ-GmbHs stellt sich aber sehr wohl die Frage, ob das richtig so ist, wie es jetzt praktiziert wird und durch das Gericht bestätigt wurde, dass je MVZ (gleich welcher Größe) jeweils nur ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden darf. Insofern ist die zugrunde liegende Frage aber auch entkoppelt, von der Frage, ob der weiterbildende Zahnarzt angestellt ist oder nicht. Den formaljuristischer Knackpunkt ist vielmehr die Frage (auch bei der Entscheidung gewesen), ob mehr als ein Vorbereitungsassistent im MVZ tätig sein könne.

Dies wurde in enger Auslegung der Rechtsgrundlagen verneint und darauf verwiesen, dass juristisches Äquivalent zum Vertragszahnarzt nun mal die MVZ-Gesellschaft und eben nicht der einzelne im MVZ (angestellt) tätige Arzt sei. Deshalb dürfe die MVZ-Gesellschaft im aktuell geltenden Rechtsrahmen – genau wie der eigentlich adressierte Vertragszahnarzt – einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen.

Aus formaljuristischer Perspektive liegt damit auch keine Diskriminierung vor. Eine solche ergäbe sich allenfalls in einer rein praktisch orientierten Sichtweise, die darauf abstellt, dass jeder entsprechend erfahrene Vollzeitzahnarzt auch in der Lage sei, einen Assistenten auszubilden – unabhängig davon, ob er gegebenenfalls angestellt und /oder in einem MVZ seinen Beruf ausübt.

Es spricht vieles dafür, hier für die Zukunft den Normenrahmen der Zahnärzte entsprechend zu modernisieren. Eine gute Darstellung der Argumente, die dafür sprechen, MVZ bei Nachweis entsprechender Expertise auch die Beschäftigung mehrerer Vorbereitungsassistenten zu erlauben, bietet die Homepage der DZW – Die ZahnarztWoche:

dzw