2017 – Politische Forderungen des BMVZ

Haben Sie´s gewusst?
Seit nunmehr 25 Jahren
setzt sich der BMVZ für die Interessen der kooperativen Versorgungsstrukturen und deren Akteure ein. Im Februar 1992 als Verband der Gesundheitszentren gegründet und 2005 in Bundesverband MVZ umbenannt, blicken wir auf viele Jahre gewachsener Kompetenz in Sachen ärztlicher Kooperation zurück. Gelebte Erfahrung, die jedoch stets auf zukunftsgerichtetes strategisches Planen und praktisches Handeln gerichtet ist.

Deshalb möchten wir das Augenmerk auf einige
Aspekte unserer politischen Arbeit in 2017 lenken.

Kooperationen sind im ambulanten Versorgungswesen zwar politisch ausdrücklich gewünscht – jedoch sind die Ausübenden wie beispielsweise MVZ-Strukturen als Institution, oder der angestellte Arzt als Person, noch immer nicht in allen Punkten der Einzelpraxis oder dem niedergelassenen Kollegen gleichgestellt.

Grund genug für den BMVZ, für die kommende Legislatur
als Leitthema die Forderungen zu erheben, dass …

1) die Struktur der ärztlichen Selbstverwaltung auf KV-Ebene und die regionale Honorarverteilung modernisiert und einheitlicher gestaltet werden muss.


und 2) die Vergütung durch eine strukturneutrale Honoraranpassung nach dem Prinzip: ‚Gleiche Vergütung für gleiche Leistung‘  so weiterzuentwickeln ist, dass MVZ und fachübergreifende ärztliche Praxen nicht länger systematisch benachteiligt werden.


 

Einzelne Themenfelder im Detail

Lesen Sie mehr zu den berufspolitischen Wünschen 2017, die der BMVZ-Vorsitzende Dr. Bernd Köppl dem Ärztlichen Nachrichtendienst gegenüber formuliert hat

Gassen, Henke, Jonitz & Co:
Das sind die berufspolitischen Wünsche für 2017
(veröffentlicht vom ÄND am 30.12.2016)


 

Ärztliche Selbstverwaltung
und die angestellten Ärzte

 

Ein erster berufspolitischer Erfolg für die kooperativen Versorger kann – trotz des noch jungen Jahres 2017 – bereits verzeichnet werden.

Im Januar 2017 beschlossen, klärt das GKV-SVSG unter Anderem die Voraussetzung der Mitgliedschaft des angestellten Arztes in seiner regionalen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nun unmissverständlich und bundesweit einheitlich. In § 77 Abs. 3 SGB V wird damit festgeschrieben, dass grundsätzlich jeder Arzt mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens zehn Wochenstunden Mitglied seiner KV ist und somit nicht nur Pflichten ihr gegenüber zu erfüllen hat, sondern auch seine Mitbestimmungsrechte in Anspruch nehmen kann und soll.

Dieser klaren Regelung war seit Etablierung der Teilzeitärzte im Jahr 2007 eine ausgesprochen ’schwammige‘ Formulierung der Halbtagsbeschäftigung vorausgegangen. Dies hatte, einen schon beinahe als willkürlich  bezeichenbaren Ausschluss einer nicht eben kleinen Anzahl angestellter Ärzte bei den KV-Wahlen zur Folge, was wiederum Auswirkungen auf die im letzten Jahr durchgeführten Wahlen hatte.

Die Initiative zur Klarstellung war vom BMVZ angestoßen worden. Nun ist es jedoch an den angestellten Ärzten, ihre (neue) Stimme auch zu nutzen.

Informationen und weiterführende Links zu Stellungnahmen und Hintergründen finden Sie in unserem Artikel vom 6. Februar 2017 und der Pressemitteilung vom 31.1.2017:

Zehn Stunden sind mehr als halbtags – Status angestellter Ärzten in der ärztlichen Selbstverwaltung geklärt

Position: Pressemitteilung zum GKV-SVSG

Eine sich anschließende Forderung des BMVZ ist, dass endlich in allen KV-Regionen der bereits seit Sommer 2015 verpflichtend einzurichtende Fachausschuss Angestellte Ärzte auch tatsächlich besetzt und aktiv mit Leben gefüllt wird. Dies geht bislang in einigen Regionen nur zögerlich voran – dabei ist die gerade begonnene KV-Legislatur 2017- 2022 eine echte Chance für die Selbstverwaltung, ihre Bedeutung zu stärken und sich nicht länger als Wankenden Riesen zu präsentieren.

Lesen Sie dazu den Aufsatz zur Bedeutung und Notwendigkeit der Integration angestellter Ärzte in die KVen; verfasst von Susanne Müller und Dr. Peter Velling

„Wankender Riese“ – veröffentlicht in ‚Die GesundheitsWirtschaft‘ (Heft 6 v. 28.11.2016)


 

Das BSG und die Erschwernis
bei der Sitzeinbringung

 

Mit einem für viele ausgesprochen überraschenden Paukenschlag hat sich das Bundessozialgericht im vergangenen Jahr in die Normenwelt der MVZ-Betreiber eingebracht und quasi en passant die Möglichkeiten zur Sitzeinbringung stark eingeschränkt.

Ausführliche Hintergründe finden Sie dazu in unserem Artikel vom 13. Mai 2016 und der Pressemitteilung vom 22. Mai 2016:

Ankündigung des BSG: Änderungen bei Rechtspraxis der Sitzeinbringung ins MVZ?

BMVZ-Position: Überschießende Reaktionen einzelner Zulassungsausschüsse verursachen Rechtsunsicherheit!

Die Rechtsunsicherheit bezüglich dieser höchstrichterlichen Entscheidung vom 4. Mai 2016 bei allen aktuellen Sitzeinbringungsprozessen – genauer gesagt in Punkto der Gebundenheit des einbringenden Arztes an diesen Sitz für mindestens drei Jahre, damit dieser nachbesetzt werden darf und erhalten bleibt – ist nach wie vor groß.

Und das nicht nur auf Seiten der sitzeinbringenden Ärzte und beteiligten MVZ/BAG, sondern auch auf Seiten der zuständigen Zulassungsausschüsse. Die Handhabungen sind entsprechend recht unscharf und alles andere als einheitlich oder vorhersagbar.

Drei Jahre sind eine sehr lange Planungszeit, die sich in der Realität häufig nur schwer widerspruchsfrei umsetzen lässt. Vor allem aber entspricht diese Vorgabe auch nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, wie er im Jahr 2004 bei Formulierung des zugrundeliegenden § 103 4a SGB V angedacht war.

Aus diesen Gründen setzt sich der BMVZ seit der ersten Ankündigung dieser BSG-Entscheidung für eine sinnvolle Regelung ein und wird dies auch zukünftig tun. Die diesbezügliche Forderung lautet, den ursprünglichen Willen, der bisher mit einer halbjährigen Bindung des Arztes an den eingebrachten Sitz umgesetzt wurde, gesetzgeberisch unmissverständlich klar zu stellen und damit die Auslegung nicht dem BSG zu überlassen.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel vom 6. Oktober 2016 und die Pressemitteilung vom 30. September 2016:

Sitzeinbringung – Der BMVZ fordert …

BMVZ-Position: Pressestatement anlässlich der Veröffentlichung der Begründung des BSG-Entscheidung

 


 

Anpassung von EBM/HVMs in Richtung
einer strukturneutralen Leistungshonorierung

 

Es schadet nicht, es ein weiteres Mal zu wiederholen: Kooperationen sind von der Politik gewollt.

Doch besonders beim Thema Honorar und Abrechnung haben fachübergreifende Praxisstrukturen gerade aufgrund dieser kooperativen Orientierung häufig Nachteile. Das wirkt auf den ersten Blick paradox; schließlich gibt es ja den Kooperationszuschlag.

Lesen Sie dazu den nach wie vor aktuellen Hintergrundaufsatz zur besonderen Problematik der Leistungshonorierung in kooperativen Strukturen; verfasst von Susanne Müller 

„Förderung von Kooperationen: Theorie trifft Realität“
– veröffentlicht in ‚Arzt und Krankenhaus‘ (Heft 11/2013)

Die Vorgabe des § 87 b  Absatz 2 SGB V, der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen, wird mit diesem Konstrukt aus Behandlungsfallorientierung einerseits und Kooperationszuschlag andererseits- vorsichtig gesagt – etwas zynisch und für die betroffenen kooperativ tätigen Ärzte mit spürbaren Negativfolgen umgesetzt.

Denn praktisch geht es dabei für fachübergreifende Strukturen unstrittig gerade nicht um einen Zuschlag im Sinne eines ‚Mehr an Honorar‘, sondern um einen reinen und stets unvollständigen Nachteilsausgleich, der über die siebzehn KV-Regionen auch noch extrem uneinheitlich umgesetzt wird. Folge ist ein bunter Flickenteppich an Ausgleichregelungen, der sich zuletzt wie folgt darstellte:

8 KVen haben die maximale Zuschlagshöhe von  – laut EBM – 40 Prozent auf Werte zwischen 10 und 20 % abgesenkt

2 KVen kombinieren die Zuschlagsregelung nach Kooperations­intensität mit der bis 2011 geltenden Staffelung je Fachgruppe, was MVZ mit wenigen Fachgruppen zusätzlich benachteiligt

4 KVen verwenden zur Messung der Kooperationsintensität das Vor­jahres­quartal als Bezugspunkt. Eine Bedingung, die  – aufgrund der Dynamik vieler MVZ/BAG in ihrer Zusam­mensetzung – die aktuelle Kooperationsintensität häufig falsch widerspiegelt.

7 KVen gewähren einen Kooperationszuschlag überhaupt erst, wenn mindestens 10 % Kooperationsgrad erreicht wird. Eine Bedingung, die bei fachgleichen BAG, die bundesweit pauschal und automatisch 10 % Honorar-Zuschlag erhalten, nicht Voraussetzung ist.

Der BMVZ fordert hier seit Jahren und mit Dringlichkeit, bei der Leistungsabrechnung eine Gleichstellung der fachübergreifenden Kooperationen mit den Einzelpraxen sowie bundeseinheitlich verbindliche Vorgaben für eine von der Praxisstruktur unabhängige Honorierung aller ärztlichen Tätigkeiten, die dem Prinzip ‚Gleiches Geld für gleiche Leistung‘ folgt, einzuführen.

Informieren Sie sich über die Initiative des BMVZ zur Einführung einer Fachgruppenfallsystematik, die Elemente des Arztfalls sowie der Behandlungsfallorientierung strukturneutral kombiniert. 

Problemsicht & Vorschlag zur Umorientierung des Honorarsystems auf den ‚Fachgruppenfall‘ – Initiative des BMVZ – hier mit Schreiben vom Januar 2016


 

Das Jahr 2017
– Eine neue Chance

Herausforderungen und – mit der Wahl im Herbst – politische Veränderungen bestimmen das Jahr. Wir bleiben dran: Denn Praxisvielfalt als Konzept war nicht nur das Motto der zehnten Auflage unseres Praktikerkongresses vom 16.9.2016, sondern ist auch eine positive Entwicklung, die es weiter zu unterstützen gilt.

Und es gilt dabei:Wenn sich das KV-System nicht ändert, wird es aufgrund mangelnder Legitimation langsam verschwinden.“ (Dr. Bernd Köppl, BMVZ-Vorsitzender, bei der Eröffnung des BMVZ Praktikerkongress‘ 2016)

Packen wir es an!