Praxisorganisation.KOMPAKT

Praxisorganisation: Unsere Redaktion macht Sommerpause…
Ein Up-Date zu den Nachrichten & Informationen erhalten Sie aktuell wieder ab KW 32. Bis dahin lesen Sie gerne die Artikel der letzten Wochen.

Sollten Sie dringende Fragen haben, so melden Sie sich gerne in der Geschäftsstelle des BMVZ e.V. – wir lassen Sie nicht hängen!


Im Praxisalltag gibt es viel zu beachten und wenig Zeit, Informationen zu suchen. Deshalb sammeln wir hier wöchentlich aus verschiedenen und zuverlässigen Quellen Informationen und Beschlüsse für den ambulanten Praxisbetrieb und fassen sie kompakt für Sie zusammen.

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Was in KW 28 neu und wichtig war
(Stand 12.07.2021)

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Was in KW 28 neu und wichtig war (Stand 12.07.2021)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Neues zur Impfzertifikatsausstellung: Pflicht zum persönlichen Kontakt | Zertifikate für Genesene und für im Ausland erfolgte Impfungen
    Endlich gibt es nun auch die technische Lösung, (nur) einmal geimpften Genesenen ein EU-Impfzertifikat auszustellen. Um den QR-Code erzeugen zu können, müssen Genesene drei Dokumente vorlegen: einen Ausweis mit Foto, den Nachweis eines positiven PCR-Tests und den Nachweis über die einmalige Impfung. Die UPD weist hier auf eine weitere Problemstelle hin, da die STIKO als Genesenennachweis auch einen spezifischen SARS-CoV-2-Antikörper-Test akzeptiert – für das Zertifikat muss es aber ein positiver PCR-Test sein. Hier fallen also erneut Patienten durch eine rechtliche Lücke. Davon unabhängig gilt seit 8. Juli 2021, dass Zertifikate von Praxen und MVZ nur noch ausgestellt werden dürfen, wenn ein unmittelbarer persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Die Zertifikatsausstellung bspw. mittels Video-Identifikation wurde damit verboten. (~ Volltext der Änderung der Impfverordnung v. 6.7.2021). Was beim Nachtragen von Corona-Impfungen, die im EU-Ausland gesetzt wurden, zu beachten ist, hat das Portal Apotheke Adhoc bereits in einem Beitrag von Ende Juni zusammengefasst: Impfzertifikate für Impfungen aus dem Ausland.
    Apotheke Adhoc v. 9.7.2021
    How to: Impfzertifikat für Genesene
    Ärzteblatt v. 29.6.2021
    Coronastatus­nachweis: UPD weist auf Verwirrung bei Genesenen hin
  • Corona & Arbeitgeberpflichten
    Vorschriften und Spielräume für Träger und Praxisinhaber
    Mit Geltung ab 1. Juli 2021 wurde vom Bundesarbeitsministerium die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit kleinen Anpassungen verlängert (~ Pressemitteilung BMAS). Aufgehoben wurde die strikte Homeofficepflicht, die für Praxen aber ohnehin nur marginale Bedeutung hatte. Festgehalten wird dagegen daran, dass Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten müssen (der Arbeitnehmer darf aber verzichten). Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Zudem müssen Arbeitgeber Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Näheres ist der Verordnung (~ Volltext-PDF) selbst, bzw. den zu beachtenden Arbeitsschutzempfehlungen der DGUV zu entnehmen. Daneben steht immer wieder die Frage, was Arbeitgeber in Bezug aufs Impfen dürfen, womit sich eine Juristin im Tagespiegel mit folgendem Fazit befasst hat: „Eine breit angelegte Impfpflicht für Arbeitnehmer … ist … nicht zu erwarten. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu schaffen. Diese können etwa in Form von einmaligen Bonuszahlungen, Sachgeschenken oder durch Gewährung von Sonderurlaub erfolgen.“ Bejaht wird im Kontext von Arztpraxis und Klinik (und nur dort) das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Impfstatus seiner Belegschaft.
    Tagesspiegel v. 8.7.2021
    Impfverweigerer: Was dürfen Arbeitgeber?
    Chef easy v. 28.6.2021
    Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert
  • Umstellung der Impfstoffbestellung
    Cave: Bis 13. Juli für zwei Wochen bestellen!
    MVZ & Praxen müssen in dieser Woche (also bis morgen, 13.7. | 12 Uhr) die Impfstoffbestellung für gleich zwei Wochen abgeben. Grund für diese einmalige Ausnahme ist, dass künftig regelhaft nicht mehr mit einer, sondern mit zwei Wochen Vorlauf bestellt werden soll. Auch geändert wird, dass der Impfstoff künftig nach Bedarf und nicht mehr strikt proportional nach Einwohnerzahl auf die Bundesländer verteilt wird. Konkret müssen also die Impfpraxen bis zum 13. Juli ihre Bestellung sowohl für die Woche vom 19. bis 25. Juli (29. KW) als auch für die Woche vom 26. Juli bis 1. August (30. KW) einreichen. Anschließend erfolgt die Bestellung der Impfstoffe jeweils zur übernächsten Woche, also spätestens am 20. Juli für die Woche vom 2. bis 8. August. Der Bestellvorgang über das Arzneimittelrezept (Muster 16) bleibt bestehen.
    Ärzteblatt v. 7.7.2021
    COVID-19-Impfstoff: Arztpraxen müssen nun zwei Wochen im Voraus bestellen
    KBV-Mitteilung v. 9.7.2021
    Impfstoffbestellung diesmal für zwei Wochen

Covid-19 als Berufskrankheit: Zahlen steigen
(1) COVID-19: Rund 160.000 berufsbedingte Erkrankungen angezeigt
(2) DGB: Corona als Berufskrankheit? Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt
Die geltende Berufskrankheitenliste (~ zum Volltext) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein, wenn der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“ Nach aktuellen Berichten sind allein von Januar bis Mai 2021 fast 64.000 COVID-19-Infektionen als Berufserkrankung aner­kannt worden. Seit Beginn der Pandemie wurden fast 160.000 berufsbedingte Coronaerkrankungen angezeigt und etwas mehr als die Hälfte auch als solche anerkannt. Von Humanmedizinern gab es bis zum 1. Juni diesen Jahres 3.037 meldepflichtige Fälle (1.638 anerkannt), in der Zahnmedizin waren es 418 (143 anerkannt). Der Deutsche Gewerkschaftsbund weist ausführlich darauf hin, dass die Meldung der Erkrankung als Arbeits- oder Wegeunfall, bzw. als Berufskrankheit angezeigt werden sollte, da die Leistungen deutlich besser seien als bei der GKV, was  allem mit Blick auf (noch) unbekannte Spätfolgen wichtig sei. Hinsichtlich der besonderen Corona-Situation der Beschäftigten des Gesundheitswesens bietet die DGUV zudem ein spezifisches Merkblatt an (~ Download als PDF).

ePA – elektronische Patientenakte
Kassen wollen gegen ePA-Weisungen des Bundesdatenschutzbeauftragen klagen
Bekanntermaßen müssen seit Quartalsbeginn alle Praxen ‚ePA-ready‘ sein, also auf Wunsch der Patienten Einträge in ihrer persönlichen eAkte lesen oder vornehmen (~ mehr dazu, was das heißt | BMVZ-Arbeitshilfe v. 28.6.2021). Die Kassen sind dagegen bereits seit Januar 2021 verpflichtet, ihren Versicherten eine solche ePA anzubieten, wohingegen erst in der zweiten Stufe, die ab 2022 beginnen soll, für Patienten die Möglichkeit vorgesehen ist, die Zugriffsrechte ‚feingranular‘ zu steuern. Dieser zeitliche Versatz hatte den Bundesdatenschützer Ulrich Kelber schon im Gesetzgebungsverfahren auf den Plan gerufen, der bei einer ePA ohne die dokumentenspezifische Steuerung der Zugriffsrechte Datenschutzprinzipien verletzt sieht. Er sprach daher bereits im November 2020 eine Warnung nach der DSGVO gegen die Kassen aus (~ Ärzteblatt v. 13.11.2020). Nun berichtet die ÄrzteZeitung, dass sich die Kassen wohl darauf geeinigt haben, gegen diese Weisung zu klagen… Das Ende eines solchen Rechtsstreits wäre derzeit kaum vorhersagbar. Fakt ist, dass das BMG stets betont, die Kritik des Datenschutzbeauftragten nicht nachvollziehen zu können, da die Anlage der ePA derzeit ja eine bewusste und freiwillige Entscheidung des Patienten sei.

Honorarsanktionen für TI-Verweigerer
(1) Volltext LSG Niedersachsen-Bremen | Az. L 3 KA 63/20 B ER (Volltext)
(2) Honorarkürzung wegen fehlender Mitwirkung an der VSD-Prüfung wirksam
Praxen und MVZ haben wenig Chancen, nicht nur sich der TI überhaupt, sondern auch konreter TI-Anwendungen, soweit sie verpflichtend sind, zu entziehen. Das bestätigt ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz. Zwar ging es dabei um den sogenannten Versichertenstammdatenabgleich (VSDM), der als eine der ersten Anwendungen schon in 2019 eingeführt wurde. Die Parallelen etwa aktuell zur ePA, deren Nutzung durch Patienten Ärzte lauf Gesetz ‚unterstützen sollen/müssen‘ ist aber augenfällig. Der Gesetzgeber bezwecke mit dieser Sanktion die flächendeckende Einführung der VSD-Prüfung. Dies folge dem legitimen Ziel, dass der Einsatz der VSD-Prüfung nicht verzögert werde,‚ argumentierte das Gericht pro Honorarsanktion und wischte auch alle weiteren durch den klagenden Zahnarzt vorgetragenen Bedenken beiseite. Das Hauptsacheverfahren steht zwar noch aus, andererseits scheint die Begründung der Ablehnung des einstweilgen Rechtsschutzes bereits so konsequent, dass eine anderslautende Entscheidung im Hauptsacheverfahren kaum zu erwarten ist. Der Volltext ist daher lohnenswert zu lesen für alle, die sich fragen, ob sich gegen die Honorarsanktion wegen der ePA klagen ließe.

Schwerpunkt-Heft der Mitgliederzeitung der KV Hessen
Sind Sie sicher? Cybersicherheit, IT-Sicherheit und Datenschutz im Blick (PDF)
Die Digitalisierung hat das Tempo einer Schnecke, während Cyberkriminelle alles andere als im Schneckentempo unterwegs seien … Das ist der Ansatzpunkt der KV Hessen, in einem Schwerpunktheft auf mehr als 20 Seiten (Seiten 12ff) zahlreiche praxisrelevante Fragen rund um die Digitalisierung im Gesundheitswesen aufzugreifen. Gegeben werden zum einen praktische Tipps, wie der Ernstfall geprobt werden kann, um gut vorbereitet zu sein. Geklärt wird zudem, ob und wann eine Cyberschutzversicherung Sinn macht, aber auch, was Praxen beim Umgang in und mit sozialen Medien beachten müssen. Thematisiert wird ebenso der konkrete Digitalisierungsfahrplan aus Arztsicht, sowie der praktische Umgang mit den seit April 2021 verpflichtend einzuhaltenden Vorschriften der IT-Sicherheitsrichtlinie. (~ siehe dazu auch die BMVZ-Arbeitshilfe v. 8.2.2021)

Agentur Dt. Arztnetze zu MVZ/Wahlprogramme 
(1) Ärztenetze: Regionale Strukturen der Versorgung beachten
(2) „Wollen wir Konzerne, die die regionale Versorgung dominieren?“
„Eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung kann am besten durch eine Neuordnung der Rollenverteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor, (…) gelingen. Wir brauchen darum eine stärkere Öffnung von Krankenhäusern für ambulante, teambasierte und interdisziplinäre Formen der Versorgung;“ schreibt die SPD in ihrem Programm zur anstehenden Bundestagswahl. Die Agentur Deutscher Arztnetze fragt deshalb mit Sorge: „Niedergelassene bei der SPD auf der Roten Liste?“ (~ zur Pressemitteilung) und argumentiert sogleich ebenfalls gegen das Vorhaben, flächendeckend kommunale Gesundheitszentren zu fördern, wie es sich etwa sowohl bei den Grünen, als auch bei der AFD im Wahlprogramm findet. Die Agentur deutscher Arztnetze warnt somit gleichermaßen vor „zentralistischen Versorgungssystemen der öffentlichen Hand oder Konzerne.“

Fördergelder für Kliniken / Recherchebericht
Corona: Bettenwunder auf der Intensivstation
Im Fühsommer 2020 hat die Bundesregierung den Aufbau neuer Intensivbetten in Deutschland mit sehr viel Geld gefördert. Einige Häuser haben in dem Kontext groß nachgerüstet. Doch schon 2020 kam die Frage auf, wo die Betten eigentlich stehen (~ ÄrzteZeitung v. 16.7.2020). Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 686 Millionen Euro an Kliniken für neue Intensivbetten überwiesen. Die Süddeutsche Zeitung hat nachgerechnet, dass – bei 50 000 € Förderung pro Bett – 13 700 neue Intensivbetten entstanden sein müssten; zusätzlich zu den 28 000 bereits bestehenden. Doch immer noch ist unklar, wo sich diese Betten eigentlich befinden. Zuletzt hatte dies auch der Bundesrechnungshof moniert (~ ZDF v. 12.06.2021). Nach den Ergebnissen des Rechercheverbunds aus NDR, WDR und SZ stehen viele davon … im Keller.

Die Meldungen der letzten Wochen

KW 27: Was war neu und wichtig (05.07. - 11.07.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • UPDATE v. 8. Juli:
    Neuregelung bei der Impfzertifikatsausstellung
    Ab dem heutigen Donnerstag gilt die Impfverordnung, die seit 3. Juni 2021 in Kraft ist, mit der Änderung, dass 1) grundsätzlich nicht mehr als 6 € Honorar pro Zertifikatserstellung vergütet werden (was für Praxen kaum eine Änderung bringt, sondern die Apotheken maßgeblich betrifft). Dass aber auch 2) es ausdrücklich untersagt wird, Zertifikate ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Impfling auszustellen. Wörtlich heißt es im für Praxen und MVZ maßgeblichen Paragraphen: „Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, (…) und der geimpften Person (…) erstellt wird.“ Für Kinder und Betreute muss der persönliche Kontakt mit der sorgeberechtigten Personen bestehen. Der Zertifikatsausstellung nach bspw. Video-Identifikation wird damit eine Absage erteilt. Heißt aber auch, dass jeder Patient selbst vorbeikommen muss und nicht etwa ein Ehepartner für beide die Umschreibung organisieren kann.
    Bundesanzeiger v. 7.7.2021
    Volltext der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
  • Neue Corona-Testverordnung (TestV)
    Zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten
    Nach den zuletzt bekannt gewordenen Verdachtsfällen auf Abrechnungsbetrug im Kontext der kostenlosen Bürgertests sollen künftig strengere Kontrollvorgaben greifen. Rechtsgrundlage ist die neue, seit dem 1. Juli geltende TestV des BMG. Darin wurden aber auch neue Pflichten für die Betreiber der Teststellen geregelt, unter denen ja auch einige MVZ und Arztpraxen sind: Seit Quartalsbeginn ist eine ausführliche Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechnung erforderlich, wofür auch personenbezogene Daten zu erfassen sind. Konkret heißt es in § 6 Absatz 3 Punkt 4 bzgl. der sogenannten Bürgertestung: „Bei Testungen nach § 4a ist gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen.“ Neben der Ausweiskontrolle und der Dokumentation der personenbezogenen Daten müssen noch folgende Angaben gemacht werden: Uhrzeit der Testung, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person. Auch der Grund der Testung soll erfragt und angegeben werden. Nur durch eine vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation wird die Vergütung gewährt. Zudem wurden die Vergütungssätze gesenkt.
    Apotheke Adhoc v. 30.6.2021
    Ab morgen: Ohne Ausweis keine Testung
    Homepage des BMG
    Volltext der TestV v. 24.6.2021 (PDF)
  • Übersicht zum Quartalsbeginn
    Neuerungen & besondere Hinweise
    Wie mit jedem neuen Quartal gibt es auch zum 1. Juli 2021 ein paar neue oder geänderte Abrechnungsvorschriften. Ausführliche Übersichten dazu bieten vor allem die KBV (~ zur) und die ÄrzteZeitung (~ zur). Bezüglich einiger – die meisten Praxen betreffenden – Aspekte finden Sie unten aber auch Direktlinks. Außerdem werden auch zahlreichen Corona-Ausnahmeregelungen fortgeschrieben, die also im dritten Quartal weitergelten (wir berichtenen bereits): Informationen dazu finden sich auf die Schnelle hier. Psychotherapie | Telefon-AU | EBM: Corona-Sonderregeln | Aut-Simile-Abgabe bei Medikamenten |. Einige Veränderungen gibt es auch bei den Privatpatienten, die ein Punkt tiefer angeführt sind.
    Langfristiger Heilmittelbedarf bei sieben weiteren Erkrankungen verordnungsfähig
    (Ärzteblatt v. 18.6.2021)
    Achtung bei Minijobbern, ect.: Mindestlohn steigt auf 9,60 €
    (FAZ v. 1.7.2021)
    Ab 1. Juli müssen Ärzte die ePA lesen und befüllen können.
    (BMVZ-Arbeitshilfe v. 28.6.2021)
    Zweitmeinung auch per Video möglich – Richtlinie um neue Indikation ergänzt
    (KBV-Mitteilung v. 24.6.2021)

Verwirrspiel um Änderung(en) der Impfverordnung
(1) 7,58 Euro je Vial: Apotheken bekommen mehr Geld
(2) Impfzertifikate: Vergütung nur noch 6 Euro
UPDATE v. 8. Juli 2021
Der Normsetzungs-Motor des BMG läuft auf Hochtouren. Mit hoher Dynamik werden neue Regeln angekündigt – so derzeit gleich zwei (separate) Änderungen der geltenden Impfverordnung. Zum Einen geht es darum die Vergütung für die Zertifikatsausstellung für Ärzte und Apotheker einheitlich und für alle Fälle auf 6 € festzulegen. Dies bedeutet für Apotheken eine deutliche Honorarabsenkung, während es in den Praxen, Fälle, wo bisher 18 € für die Ausstellung des Zertifikats generiert werden konnten, praktisch kaum aufgetreten sind. Die entsprechende Änderung wurde am Mittwoch (7.7.) im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit am 8. Juli in Kraft (zur Bedeutung siehe Reiter Wichtig im Praxisalltag). Zusätzlich soll mit einer weiteren – noch nicht beschlossenen – Änderung das Honorar, das Apotheken für die Belieferung von Arztpraxen mit Impfstoff erhalten, künftig um 1 € je Vial auf 7,58 Euro erhöht werden. Das soll – soweit derzeit bekannt – dann ab 12. Juli gelten und bestätigt das vage Gefühl, dass die Apotheker mehr noch als die Ärzteschaft es verstehen, ihre Interessen gegenüber dem BMG durchzusetzen.

Impfkampagne – Vergütung für Ärzte
KBV fordert Wochenendzuschlag für Coronaimpfungen
Im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Debatten um eine Aktualisierung der Impfverordnung (siehe Punkt oben) fordert die KBV, einen Samstagszuschlag für die Impfungen in den sprechstundenfreien Zei­ten an. Begründet wird der Vorschlag damit, dass zahlreiche Praxen die Impfungen außerhalb der Praxisöff­nungszeiten durchführen, um die eigentliche Patientenbehandlung nicht zu gefähr­den. Vorgeschlag wurde 12 € zusätzlich je Impfung zur ‚Unzeit‘. In der geänderten Entwurfsfassung für die Impfverordnung, die am 5. Juli vorgelegt wurde (Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirusimpfverordnung) vwurde ein solcher Wochenendzuschlag jedoch nicht aufgenommen. Dies bestätigt das Gefühl (siehe auch der Punkt darüber), dass die Ärzteschaft derzeitig über einen schlechteren Lobbyzugang zum BMG verfügt als die Apothekerverbände.

Digitalisierung: Fördermittel vom Bund aufgestockt
(1) Deutliche Aufstockung des Investitionszuschussprogramms „Digital Jetzt“
(2) Übersicht: Förderungen für die Digitalisierung Ihres Unternehmens
Damit der Mittelstand, wozu auch die meisten MVZ und Arztpraxen zu rechnen sind, die Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (~ zur Informationsseite des BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seit Juni 2020 mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Dessen Mittel wurden nun deutlich aufgestockt, da sie in der Vergangenheit so begehrt werden, dass bei der Vergabe ein Losverfahren zum Einsatz gekommen ist. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung der Beschäftigten zu investieren. Ausgeschlossen von der Förderung sind bereits begonne Projekte und die digitale Standardausstattung. Je nach Förderprogramm können Ausgaben für Hard- und Software, die Weiterbildung von Mitarbeitern oder Beratungsleistungen von externen Anbietern geltend gemacht werden.

Zusammenarbeit zwischen Praxis & Apotheke
Zuweisungsverbot gilt auch bei Impfzertifikaten
Dürfen Apotheken Impfzertifikate außerhalb der eigenen Betriebsräume ausstellen und dabei – etwa im Rahmen von Impfaktionen – mit Ärzten zusammenarbeiten? Das Portal Apotheke ASdhoc erörtert diese Frage und zitiert Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale: „Wenn man mich vorher gefragt hätte, hätte ich Nein gesagt.“ Ärzten ist es, führt die Juristin zur Begründung aus, berufsrechtlich untersagt, Patienten an andere Leistungserbringer zu verweisen. Sie bewertet es daher als kritisch, würde ein Apotheker z.B. im Rahmen einer gemeinsamen Impfaktion Zertifikate ausstellen und abrechnen. „Das müsste der Arzt dann schon selbst machen – oder es den Patienten überlassen, sich selbst die Zertifikate zu besorgen.“

Datensicherheit: Praxischeck
Digi-Praxisrundgang Datensicherheit
Das Kompetenzzentrum für Telemedizin und E-Health in Hessen ermöglicht allen interessierten Praxen/Ärzten mittels eines standardisierten, bzw. idealisierten Rundgangs in einer Musterpraxis die eigenen Praxisräume, Arbeitsplätze & Installationen zu prüfen und ggf. zu hinterfragen. Praktisch werden eizelne Szenarien einer Praxis dargestellt. In jedem virtuellen Raum sind dabei mehrere Items zu finden, welche für die Datensicherheit relevant sind. Per Klick werden praxistaugliche Hilfestellungen zu den dazugehörigen Regeln der DSGVO gegeben. Der rund 10-minütige Rundgang unterstützt so auch nicht so IT-affine Ärzte und Praxismanager niederschwellig bei der Bestandsaufnahme, ob die die eigene digitale Infrastruktur und Prozessgestaltung im MVZ dem state of the art genügt. Es ist somit eine kostenfreie, spielerische Ergänzung der Checklisten, die gemäß IT_Sicherheitsrichtlinie von jeder Praxis seit April 2021 zwingend abzuarbeiten/einzuhalten sind (~ mehr dazu). Hinter dem Projekt steht die Hessische Staaskanzlei, die Uni Gießen sowie die technische Hochschule Mittelhessen.

Organisationsaspekte der Covid-19-Impfkampagne
Impfzentren – wo sie noch länger erhalten bleiben
Angesichts der für Herbst/Winter schwer vorhersagbaren Herausforderungen wollen die meisten Landkreise, bzw. Kommunen, dass die Impfzentren geöffnet bleiben. Doch die Finanzierung des Bundes der über 430 Zentren ist nur bis 30. September gesichert. Die konkrete Organisation ist ohnehin Ländersache. Zusätzlich befeuert wird die Diskussion dadurch, dass sich bereits jetzt vielerorts die KVen direkt aus der Verantwortung genommen haben. Das Portal KOMMUNAL hat daher erfragt, in welchen Ländern Impfzentren geöffnet bleiben und wo sie geschlossen werden sollen. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die bundeslandbezogenenen Planungen.

KW 26: Was war neu und wichtig (28.06. - 4.07.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • ePA & eHBA (eZAA | ePta)
    Aktuelle Informationssammlung & drei Praxisfragen
    Zugegeben, das Thema nervt inzwischen mehr als ein bißchen. Zumal es scheint, dass viele – KVen und KBV eingeschlossen – bis zuletzt gehofft haben, dass es hier eine Corona-Fristverlängerung gibt. Wird es aber wohl nicht (mehr) geben. D.h. es steht als Sanktion ab dem dritten Quartal die 1-prozentige Honorarkürzung aller vertragsärztlichen Leistungen derjenigen Praxen und MVZ im Raum, die nicht rechtzeitig alle Komponenten mindestens bestellt haben. Das regelt im Kern § 341 SGB V – der durch eine entsprechendes Zugeständnis des BMG modifiziert wurde (~ KBV-Mitteilung v. 17.6.2021). Darüber hinaus halten die einzelnen KVen eine unterschiedliche Detailtiefe an konkreten Informationen vor. Wir haben bei allen 17 Homepages aktuell nachgeschaut und das Wichtigste zusammengetragen. Außerdem thematisieren wir, dass häufiger auch angestellte Ärzte das Beantragen des eHBA hinauszögern. Zusätzlich zu unserer bekannten Arbeitshilfe (~ Der eHBA: Einführung, Kosten mit Fokus auf die Konstellation in BAG und MVZ mit angestellte Ärzten) bieten wir daher ein neu erstelltes kurzes Handout zur konkreten Unterstützung der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Kommunikation.
    BMVZ.INFO v. 27.6.2021
    ePA-Ready: Was heißt das & wie den Nachweis führen?
    | Häufige organisatorische Praxisfragen zur ePA
  • Corona-Hygienepauschale & Co.
    PKV-Extravergütung bis 30. September 2021 verlängert
    Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der besonderen Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie um ein weiteres Quartal erstreckt. Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ (6,41 € – einfacher Satz) – bei Zahnärzten Nr. 3010 GOZ (6,19 € – einfacher Satz) analog ist damit auch im dritten Quartal möglich. Ebenfalls verlängert wurden die erweiterten Möglichkeiten der psychotherapeutischen Videosprechstunde. Nicht (!) fortgesetzt wird dagegen die Option zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie.
    AAA Abrechnung aktuell v. 24.6.2021
    GOÄ-Hygienepauschale bis 30.09.2021 verlängert ‒ Sonderregelung zu Nr. 3 GOÄ fällt weg
    Pressemitteilung des PKV-Verbands v. 23.6.2021
    Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung noch ein Mal verlängert
    BÄK-Abrechnungsempfehlungen & -erläuterungen
    (1) Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
    (2) Telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie
  • Coronaimpfung für Schwangere:
    Haftungsfrage trotz fehlender StIKO-Empfehlung geklärt
    Unsicherheiten hinsichtlich haftungs­recht­licher Fragen haben bisher dazu geführt, dass Schwangere trotz klarer Risikosituation nur er­schwert eine Corona-Impfung erhielten. Die Gesellschaft für Perinatale Medizin (~ Mitteilung der DGPM) und die Gesellschaft für Gynä­ko­logie und Geburtshilfe (~ Mitteilung der DGGG) halten dies jedoch – wie jetzt in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt gegeben – für geklärt, obwohl die STIKO daran festhält, aufgrund der begrenzten Datenlage bisher keine COVID-19-Impfempfehlung für alle Schwan­geren auszusprechen. Die Fachgesellschaften verweisen darauf, dass auf Grundlage des IfSG für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung auch dann eine staatliche Entschädigung geleistet werde, wenn diese nicht von der STIKO empfohlen sei. Dies umfasse etwa die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren. Das BMG hat nach Angabe der Fachgesellschaften diese Auffassung bestätigt.
    Dt. Ärzteblatt v. 22.6.2021
    Coronaimpfung für Schwangere: Haftungsfrage laut Experten geklärt
    Arzt+Wirtschaft v. 9.5.2021
    Wann Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen

Digitalisierung I: ePA & eRezept in der Anwendung
(1) Neue Hotline für Patientenfragen zu E-Rezept
(2) Informationsseite der Gematik zum e-Rezept
(3) KBV-Praxisinfo: Das elektronische Rezept (PDF) | Die elektronische Patientenakte
Am 1. Juli wird nicht nur die ePA in allen Praxen Pflicht; es startet offiziell auch das eRezept – wenn auch nur in der Testregion Berlin-Brandenburg, und da auch zunächst nur mit wenigen Beteiligten (~ Apotheke Adhoc v. 22.6.2021: E-Rezept startet in EINER Apotheke). Der bundesweite Roll-Out ist dann im vierten Quartal vorgesehen. Falls dennoch auch bei Ihnen direkt Fragen auflaufen oder von den Patienten an an Sie herangetragen werden: Die Gematik betreibt ab 1. Juli mithilfe der Telekom (zur Mitteilung der ~) eine Hotline für Fragen von Versicherten, um den Umstieg auf das E-Rezept zu unterstützen. Sie hat dafür auch eine eigene Webseite zwecks Aufklärung online gestellt. Für alle Skeptker gilt darüber hinaus: Das E-Rezept kann grundsätzlich ohne irgendwelche (technische) Voraussetzungen vom Patienten eingelöst werden. Die einfachste Variante ist der Ausdruck, welcher in der Apotheke vorgezeigt werden kann. Dafür wird das bekannte Muster 16 angepasst und je Verodnung um einen Token, sprich ein spezifischer QR-Code, ergänzt (Pharmazeutische Zeitung v. 24.3.2021: So könnte das ausgedruckte E-Rezept aussehen).

GKV-GVWG passiert Bundesrat
(1) Bundesrat winkt Pflegereform durch
(2) Information des BMG zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
Das GKV-VWG ist (wahrscheinlich) das letzte Gesetz, dass im Gesundheitswesen in dieser bald endenden Legislaturperiode die Legislative durchlaufen hat. Am Freitag (25. Juni) hat nun auch der Bundesrat sein Plazet gegeben (~ Bundesrat: Tagesordnung & Unterlagen). Landläufig wird darüber unter der Überschrift ‚Pflegerefom beschlossen‚ o.ä. thematisch verengt berichtet. Dabei machen diese Regelungen nur einen vglw. kleinen Teil dieses Sammelgesetzes aus. Für den ambulanten Bereich treten demnach in Kürze die neuen Vorschriften zu Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung in Kraft. Was sich für sämtliche vertragsärztlichen Leistungserbringer dahinter an Folgen verbirgt, beleuchtet ausführlich die Zeitschrift ‚Zahnpraxis Aktuell‘ – zum Aufsatz. Daneben wurde für die bestandsgeschützen DDR-Polikliniken, die noch aktiv sind, eine Zukunftsgaratie betreffs ihrer Entwicklungsmöglichkeiten beschlossen. Die Hintergründe hat der BMVZ in einer Pressemeldung bleuchtet – zur Pressemitteilung. Die auch sehr relevante Anpassung der Bereinigungsvorschriften hinsichtlich der extrabudgetären TSVG-Honorare, die ab dem 4. Quartal 2021 dazu führen, dass die eigentlich ungedeckelte Förderung der mit dem TSVG eingeführten schnellen Terminvergabe wieder gedeckelt wird, wurde ebenfalls beschlossen (~ Kritik an geplanter Anpassung der MGV-Bereinigung).

Digitalisierung II: Fördermittel vom Bund aufgestockt
(1) Deutliche Aufstockung des Investitionszuschussprogramms „Digital Jetzt“
(2) Übersicht: Förderungen für die Digitalisierung Ihres Unternehmens
Damit der Mittelstand, wozu auch die meisten MVZ und Arztpraxen zu rechnen sind, die Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (~ zur Informationsseite des BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seit Juni 2020 mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Dessen Mittel wurden nun deutlich aufgestockt, da sie in der Vergangenheit so begehrt werden, dass bei der Vergabe ein Losverfahren zum Einsatz gekommen ist. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung der Beschäftigten zu investieren. Ausgeschlossen von der Förderung sind bereits begonne Projekte und die digitale Standardausstattung. Je nach Förderprogramm können Ausgaben für Hard- und Software, die Weiterbildung von Mitarbeitern oder Beratungsleistungen von externen Anbietern geltend gemacht werden.

Forderungen des GKV-Spitzenverbandes zur ambulanten Versorgung
Positionen für die 20. Legislaturperiode
Wie so viele Player hat jetzt auch der Spitzenverband der Krankenkassen ein Positionspapier mit seinen Wünschen und Erwartungen an die Politik der nächsten Legislaturperiode vorgelegt. Im dreiseitigen Kurzpapier wird jedoch zur ambulanten versorgung nur etwas wolkig ausgeführt, dass es „neuer Handlungsperspektiven für eine integrative regionale gesundheitliche Versorgung [bedürfe. Und dass] die vertragsärztliche Vergütungssystematik zu stabilisieren und zukunftsfest auszugestalten [sei].“ Der Blick in die Langfassung offenbart jedoch auf den Seite 15ff, was wirklich gemeint ist: Einerseits soll der möglichst bruchfreie Austausch zwischen den Sektoren und Gesundheitsberufen ‚Innovationen, Kooperationen und Vernetzung begünstigen,‚ wobei besonders ‚die interprofessionelle Zusammenarbeit und Teamorientierung‘ gefördert werden soll. Andererseits wird mehr Transparenz zugunsten der Patienten gefordert, etwa durch eine ‚Veröffentlichung erbringbarer und erbrachter Leistungen.‚ Im Dritten soll mehr Planbarkeit in die Vergütungssystematik einziehen – was aus Sicht der Kassen meint, der Anteil der EGV-Leistungen sollte drastisch zurückgefahren werden. Nicht zuletzt wird eine Neugestaltung des Nachbesetzungsverfahrens sowie die (Wieder-)Einführung einer Niederlassungssteuerung für die Zahnärzte gefordert. Sehr viel Sprengstoff also alles in allem …

Organisationsaspekte der Covid-19-Impfkampagne
Impfzentren – wo sie noch länger erhalten bleiben
Angesichts der für Herbst/Winter schwer vorhersagbaren Herausforderungen wollen die meisten Landkreise, bzw. Kommunen, dass die Impfzentren geöffnet bleiben. Doch die Finanzierung des Bundes der über 430 Zentren ist nur bis 30. September gesichert. Die konkrete Organisation ist ohnehin Ländersache. Zusätzlich befeuert wird die Diskussion dadurch, dass sich bereits jetzt vielerorts die KVen direkt aus der Verantwortung genommen haben. Das Portal KOMMUNAL hat daher erfragt, in welchen Ländern Impfzentren geöffnet bleiben und wo sie geschlossen werden sollen. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die bundeslandbezogenenen Planungen.

Gehalt & Wirtschaftlichkeit angestellter Ärzte
(1) Der angestellte Arzt – eine betriebswirtschaftliche Betrachtung
(2) Wie hoch ist das Gehalt eines angestellten Arztes?
(3) Arzt Gehalt: Wie viel verdient ein Arzt? Und welche Arbeitszeit hat er?
(4) MBZ-Serie: Arbeitsverträge im ambulanten Bereich
Immer mehr Praxen arbeiten mit angestellten Ärzten – dieser Trend wird sich fortsetzen. Die Frage, was dabei ein Arzt im MVZ verdienen sollte, bzw, wann und wie er sich rechnet, stellt sich also – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – immer wieder. Die kleine Linksammlung gibt dabei Anhaltspunkte, sich einer Antwort, die letztlich immer individuell ausfallen muss, zu nähern. Eins ist aber sicher: Statistisch gehören angestellte Ärzte in Deutschland zu den Top-Verdienern. Das gilt in erster Linie für Klinikärzte – aber auch für die vertragsärztlich tätgien Kollegen. Die Serie des Marburger Bundes erläutert dabei in der Arbeitnehmerperspektive, worauf Ärzte beim Verhandeln des Arbeitsvertrages achten sollen. Der jüngst veröffentlichte Aufsatz der AAC GmbH im Onlineportal Der niedergelassene Arzt zeigt dagegen in der (auf BAg und Einzelärzte vereinfachten) Arbeitgeberperspektive die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Überlegungen auf.

KW 25: Was war neu und wichtig (21.06. - 27.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnung von Impfberatung und
    Impfung gegen Covid-19 auch bei Privatpatienten über die KV
    Corona-Schutzimpfungen sind grundsätzlich vom Bund finanzierte Leistungen und somit staatliche Leistungen, die deshalb bei Privatpatienten nicht direkt nach der GOÄ berechnet werden können. Vielmehr gilt: Die Abrechnung erfolgt auch für Privatpatienten über die regional KV. Rechtsgrundlage ist die Coronavirus-Impfverordnung, dort § 1 Absatz 2. Nähere Erläuterung bietet der Abrechnugshinweise aus ‚Abrechnung Aktuell‘.
    AAA Abrechnung aktuell v. 16.6.2021
    Corona-Impfberatung und -Impfung auch bei Privatpatienten über die KV abrechnen
  • Telefon-AU auch im 3. Quartal
    … und weitere Verlängerungen von Ausnahmeregelungen
    Die AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei leichten Atemwegserkrankungen ist um ein weiteres Quartal verlängert worden. Der Beschluss dazu – schreibt die ÄrzteZeitung (~ zum Artikel) – fiel im GBA zwar einstimmig, ‚aber mit Zähneknirschen.‘ Gemeint ist der Widerspruch zwischen (sehr) niedrigen Infektionszahlen und dieser Ausnahmeregelung. Voraussetzung ist: Der Arzt muss sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Patienten überzeugen. Dann kann er telefonisch bis zu 7 Tage krankschreiben (und ggf. eine Folgebescheinigung für weitere 7 Kalendertage ausstellen). Bereits in der vergangenen Woche hatte der Bewertungsausschuss viele EBM-Sonderregeln aufgrund der Pandemielage verlängert, darunter die Telefonpauschalen nach GOP 01433/01434 (~ Detailinformationen finden Sie in Wiederholung der KW24 weiter unten). Ebenfalls per Beschluss vom 17. Juni verlängert wurde in der Richtlinie ASV die Möglichkeit zur telefonischen Beratung.
    Pressemittelung des G-BA v. 17.6.2021
    G-BA verlängert erneut Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und telefonischen ASV-Beratung
    KBV-Mitteilung v. 17.6.2021
    Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert
  • Fristen & Sanktionen: ePA – eAU – eRezept
    Stand der Dinge: Fokus eHBA | eZAA | ePtA
    Langsam wird es zur (nervigen) Gebetsschleife: Alle vertragsärztlich tätigen Ärzte (eHBA), Psychotherapeuten (ePtA) und Zahnärzte (eZAA) benötigen einen elektronischen Heilberufsausweis: Ab 1. Juli 2021 um die Anfoderung, epa-fähig zu sein, zu erfüllen | ab 1. Oktober 2021 um die eAU auf dem geforderten Weg an die Kassen zu übermitteln | ab 1. Januar 2022 um eRezepte ausstellen, bzw. signieren zu können. Wie bereits berichtet, deuten alle aktuellen Nachrichten darauf hin, dass an diesen Fristen festgehalten wird (anders allerdings bei den Kassen: Start der elektronischen Weiterleitung von AU-Daten an Arbeitgeber auf Mitte 2022 verschoben). Anerkannt wird lediglich, dass es aktuell Lieferschwierigkeiten gibt. Deshalb sollen die im SGB V verankerten Sanktionen (1%-Honorarkürzung) ausbleiben, wenn die Komponenten bis 30. Juni 2021 verbindlich bestellt wurden. Dabei fokussiert man – zieht man etwa die Stellungnahme der KBV v. 17. Juni heran – primär auf den Arztausweis, über den immer noch erst zwischen 30 und 40 % aller dazu verpflichteten Ärzte verfügen (bspw. KV Bremen: eHBA: Bestellung bis 30. Juni schützt vor möglichen Sanktionen). Um der Honorarsanktion zu entgehen, sind Ärzte also gut beraten, in den nächten zehn Tagen, den eAusweis zu bestellen – das gilt ausdrücklich auch für alle angestellten Ärzte, die sich hierum persönlich kümmern müssen. Was hierzu im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Kontext zu beachten ist, dafür hat der BMVZ eine Handreichung (~ Der eHBA – Einführung, Fristen und Kosten) erstellt. Was die weiteren Komponenten (Konnektor-Update | PVS-Update) betrifft, halten sich die Beteiligten (KBV, BMG) dagegen bedeckt.
    KBV-Mitteilung v. v. 17.6.2021
    Ärzte und Psychotherapeuten sollen eHBA bis 30. Juni bestellen
    Medical Tribune v. 10.6.2021
    Arztpraxen sollen elektronisches Rezept und AU rechtzeitig einsetzen können
    Ärzteblatt v. 18.6.2021
    eHBA: Sanktionen vermeiden (PDF)
  • Verlängerung von EBM-Ausnahmeregelungen
    bis zum 30. September 2021
    Nach den verschiedenen Beschlüssen des Bewertungsausschusses (~ Beschlussübersicht) gilt nun auch für das dritte Quartal u.A.: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung von Videosprechstunden bleiben weiter ausgesetzt. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch im Herbst als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die GOP 01952 ist auch bei telefonischen Kontakten berechnungsfähig. Am vergangenen Mittwoch (9. Juni) hat der Bewertungsausschuss zudem beschlossen, mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Sonderreglungen im EBM zu verlängern. In seinem Artikel beleuchtet der Abrechnungsexperte des ÄND die Folgen für die Praxis. demnach gilt weiter fort:
    (1) Telefonische Beratung nach GOP 01433 EBM (Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01435 oder der Grundpauschale)
    (2) GOP 01434 EBM für telefonische Beratungen je 5 Minuten (als Zuschlag zur 01435 oder 03000/04000/30700, bzw. neben den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25)
    (3) Neben GOP 01434 kann nur die 01435 sowie die Chronikerleistungen nach den Nummern 03221/04221 angesetzt werden (der Telefonkontakt (01434) kann dabei als erforderlicher Zweikontakt für die GOP 03221/04221 gelten)
    .
    KBV-Übersicht
    Aktuelle Sonderregeln für die ambulante Versorgung

    ÄND v. 12.6.2021
    Nicht alles wird wirklich extrabudgetär vergütet
    Beschluss v. 9.6.2021 (Volltext)
    Beschlüsse der 74. Sitzung des Erweiteren
    Bewertungsausschusses (PDF)
    | Begründung (PDF)

Bewegung in den Verhandlungen zur Hygienepauschale
(1) EBA fasst Beschluss zu den Hygienekosten – KBV: nicht ausreichend
(2) Die Kassen müssen einen „Hygiene-Zuschlag“ im EBM bezahlen!
Nach viel Ja, Nein, Vielleicht scheint eine Lösung im Streit um die Berücksichtigung der gestiegenen Hygienekosten in Sicht. Nachdem KBV und GKV-Spitzenverband sich nicht hatten einigen können, war zwecks Schlichtung der erweitere Bewertungsausschuss angerufen worden. Dieser hat – wie jetzt veröffentlicht – bereits am 9. Juni entschieden, dass die Kassen zusätzlich zu der bereits vereinbarten MGV weitere 98 Millionen Euro zur Verfügung stellen müssen, um den durch die SARS-CoV-2 Pandemie bedingten erhöhten Hygieneaufwand in den Praxen auszugleichen. Der Beschluss ist unmittelbar wirksam – der EBA hat ausdrücklich einen Sofortvollzug angeordnet. Wie die KBV mitteilte, wird der Beschluss als „Schritt in die richtige Richtung, auch wenn das Finanzvolumen hinter unserer Forderung zurückbleibt,“ gewertet. Nach der Festlegung der Gesamtsumme sind jetzt fachgruppenspezifische Hygienezuschläge zu den Versicherten- und Grundpauschalen in den EBM aufzunehmen, worüber sich KBV und GKV-Spitzenverband als Nächstes verständigen müssen. Anders als in der GOÄ wird es also fachgruppenunterschiedliche Zuschläge geben. Im ÄND wird dazu analysiert: „Die MGV 2021 wird um den Mehrbetrag basiswirksam mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 um insgesamt 98 Mio. Euro in den vier Quartalen 4/2021 bis 3/2022 erhöht. Das kommende 3. Quartal 2021 ist somit noch nicht betroffen. (…) Ein eventuell von den Kassen initiiertes Klageverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) könnte den Beschluss allerdings noch kippen.“

Digitales Impfzertifikat
(1) Apotheken starten mit digitalem Impfnachweis – Praxen müssen warten
(2) Impfnachweis für Genesene kommt Ende Juni
Seit 14. Juni werden die Zertifikate für vollständig Geimpfte in vielen Apotheken ausgestellt. Auch die Impfzentren in einigen Bundesländern geben diese bereits aus. In den meisten Arztpraxen fehlt dafür allerdings noch die Technik. Die Zertifikate sollen künftig direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt werden, um den Aufwand möglichst gering zu halten. Das entsprechende Update, das von der Bundesregierung finanziert wird, wird jedoch frühestens Ende Juni – teils ist auch erst von Mitte Juli die Rede – flächendeckend zur Verfügung stehen. Bis dahin soll eine Übergangslösung genutzt werden können: Dort, wo Praxen noch keinen Zugriff auf das Software-Update hätten, gebe es – so der Gesundheitsminister – eine Zwischenlösung, mit der Ärzte schon jetzt Zertifikate ausstellen könnten. Er bezieht sich dabei auf den Impfzertifikatsservice des RKI, auf den Ärzte über eine Weiterleitung mittels Log-in ihrer jeweiligen KV zugreifen können. Wenig überraschend, funktioniert diese Lösung nicht einwandfrei. Manko ist zudem, dass die bisherige Spezifikation auschließlich Zertifikate für doppelt Geimpfte ermöglicht. Die Funktion, auch Erkrankten ohne impfung oder Genesenen mit Einfachimpfung ein Zertifkat ausstellen zu können, wird erst mit der nächsten Entwicklungsstufe nachgelegt.

Fälschung bei Impfunterlagen
Justizminister für Strafverschärfung bei Impfpassfälschungen
Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen soll nach Auffassung der Landesjustizminister der Urkundenfälschung bei anderen Dokumenten, für die härtere Strafen gelten, gleichgestellt werden. Im Beschluss der Justizministerkonferenz v. 17. Juni heißt es: ‚Vor dem Hintergrund der von Fälschungen ausgehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie für die Funktionsfähigkeit der medizinischen Notfallversorgung sei die bisherige rechtliche Einordnung nicht mehr zeitgemäß. Der Strafrahmen für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Var. 2 und 3 StGB) sei gegenüber der Fälschung anderer Urkunden (§ 267 StGB) mit bis zum einem Jahr Haftstrafe zu gering.‘ Der Beschluss richtet sich an die Bundesjustizministerin, die zeitnah ein entsprechendes Gesetz erarbeiten soll. Angesichts der anstehenden Sommerpause und des Auslaufens der Legislaturperiode im Herbst ist das Zeitfenster für ein solches Gesetz jedoch denkbar ungünstig. Erst am 20. Mai 2021 war mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz (mehr Details), die Fälschung von Gesundheitszeugnissen überhaupt unter Strafe gestellt worden (Vgl. Nachrichten der KW21).

Arbeitsrecht
Umgang mit Urlaubsansprüchen im Corona-Kontext (PDF)
Pandemiebedingte Einschränkungen, kurzfristige Lockerungen, Corona-Erkrankung im Urlaub: Was gilt in diesem Kontext eigentlich beim Urlaubsanspruch? Wann kann und muss Urlaub genommen werden und kann Urlaub, z.B. wegen des aktuellen Impfaufwandes vom Praxisinhaber, bzw. MVZ-Träger auch untersagt, bzw. zurückgenommen werden? Der ausführliche Aufsatz im Ärzteblatt nimmt nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen solche Sonderfälle in Blick. Im Fazit gilt zwar bei (fast) allen ungewöhnlichen Fallgestaltungen, dass möglich ist, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einigen können. Dafür aber die Rahmenbedingungen zu kennen, ist im Praxisalltag unabdingbar.

Steigende GKV-Ausgaben setzen das System unter Druck
(1) Quartalsbilanz 2021 Kassen haben Defizit von 148 Millionen €
(2) Finanzierung des Gesundheitswesens auf Agenda für neue Legislatur
Die Pandemie hat auch im 1. Quartal 2021 die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung deutlich beeinflusst“, sagte Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Spahn. Allerdings ließen die vor­liegenden Daten noch keine valide Prognose für 201 zu, dazu sei die halbjahresprognose abzuwarten, die im August erwartet wird. Dennoch scheint klar, dass sich die Parteien und Regierungen Wahljahr 2021 (6 Länderwahlen plus Bundestagswahl) mit den Forderungen der Krankenkassen auseinandersetzten müssen. Der DAK-Vorsitzende Storm warnte bereits vor einiger Zeit vor einem „Beitragstsunami,“ der zu erwarten sei, wennder Bund nicht zeitnah viel Geld zuschieße. (~ ÄND v. 30.03.2021) wenn die Mehrkosten nicht von den Versicherten alleine getragen werden sollen. Die Pandemie ist nicht der einzige Kostentreiber – ihr werden etwa 20 % der Mehrbelastungen zugerechnet. Als noch stärkere Kostentreiber gelten etwa das TSVG mit der Extravergütung für schnelle Terminvergabe, die mit 4,5 Milliarden € Mehrausgaben beziffert wird. Daneben werden die Folgen der vor Kurzem (~ mehr zum GKV-GVWG) erst verabschiedeten Pflegereform auf 2,5 Milliarden Euro geschätzt. Folglich kann es nciht verwundern, dass Politiker aller Parteien sich darin einig sind, dass die Neugestaltung der Finanzierung des Ge­sund­heits­wesens nach der Bundestagswahl eine große Bedeutung erlangen wird. Die Pläne dafür sind naturgemäß sehr unterschiedlich.

Gründung der Initiative „Junge Medizin gegen Profite“
„Profite wie im Gesundheitswesen erzielen manche Autofirmen nicht“
Vor Kurzem hat sich ein bundesweites Bündnis von Medizinstudierenden gegen Profite im Gesundheitswesen gegründet. Auf ihrer Webseite (www.jmgp.de) erklären sie, dass es darum gehe, ‚die immer lauter werdende Kritik am kommerziellen Druck in der Medizin … um [die] studentische Perspektive zu erweitern und [sich] gemeinsam mit anderen Gesundheitsberufen und dem gesamten Klinikpersonal für eine Medizin ohne Gewinne einzusetzen.‘ Zwar müsse die Wirtschaftlichkeit zweifelsohne gegeben sein, allerdings sollten dem Gesundheitssystem keine Gelder in Form von Gewinnausschüttungen entzogen werden dürfen. Was genau sich dahinter verbirgt, hat der ÄND versucht, im Interview mit zwei Gründern zu klären. In dem Kontext wurde auch nach der in der Facebook-Kampagne des JMPG vorgetragenen MVZ-Kritik gefragt: „Es ging uns darum, darauf hinzuweisen, dass mit Einführung der MVZs die Chance verpasst wurde, eine flächendeckende medizinische Versorgung – besonders in ländlichen Regionen – zu gewährleisten. Uns ist wichtig, dass man von einem System, in dem es um Daseinsvorsorge geht, keine Profite erwartet.“

KW 24: Was war neu und wichtig (14.06. - 20.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Patienten fragen wg. des Impfzertifikats?
    … Antworten und Auskünfte, die weiterhelfen
    Die Apotheken sind am Montag als erste in die ‚Impfzertifikatserstellung‘ eingestiegen; Anlaufschwierigkeiten inklusive. Fragen dazu laufen natürlich aber auch in den Praxen längst auf. Verläßliche Infomationen, die auch für den in Bälde geplanten Start der Zertifikatsaustellung durch Ärzte gelten, geben die Apothekenportale. Wichtigste Klarstellung für Patienten ist im Übrigen – da es in fast allen Medien falsch dargestellt wird – dass das Impfzertifikat immer und grundsätzlich analog (QR-Code plus Erläuterungen auf einem A4-Bogen) daherkommt und dann vom Patienten selbst per mittels einer APP digitalisiert oder einfach als PDF im Handy gespeichert werden kann. Alternativ kann der gedruckte QR-Code auch einfach als solcher – sprich ganz ohne Handy – genutzt und EU-weit von Läden, Gaststätten, etc. gescannt werden.
    FAQ Impfzertifikat v. Apotheke Adhoc
     Teil 1 (Welche Daten?) | Teil 2 (Fälschungen vermeiden) | Teil 3  (Strafbarkeit)
    KBV-Mitteilung v. 11.6.2021
    Digitaler Impfnachweis: PVS-Modul soll ab Juli bereitstehen

    Robert-Koch-Institut
    Impfzertifikatsservice: informationsblatt für Arztpraxen (PDF)
  • GBA verlängert Corona-Sonderregeln
    Im Kontext des Bundestagsbeschlusses v. 11. Juni, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite um drei weitere Monate zu verlängern, hat der GBA mehrere Corona-Sonderregeln verlängert, deren Geltung an nämliche Feststellung gebunden ist. Das betrifft die Ausnahme, dass DMP-Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen müssen und dass eine aus Gründen des Infektionsschutzes unterlassene Quartalsdokumentation nicht zum Honorarverlust, bzw. zur Ausschreibung des Patienten führt. Weiterhin können Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten bei den Kinderuntersuchungen U6 bis U9 auch künftig überschritten werden. Fortgesetzt werden ebenfalls die genehmigungsfreie Verordnung von Krankentransporten für unaufschiebbare Termine von Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen, sowie die Flexibilisierungen beim Entlassmanagement. Darüber hinaus gibt es eine reihe von Sonderregeln, die vom GBA bereits zuvor auf das dritte Quartal 2021 erstreckt worden waren.
    GBA-Pressemitteilung v. 11.6.2021
    Corona-Sonderregeln verlängern sich
    Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
    Übersichtsseite des GBA | Tabellarische Übersicht (PDF)
  • Verlängerung von EBM-Ausnahmeregelungen
    bis zum 30. September 2021
    Nach den verschiedenen Beschlüssen des Bewertungsausschusses (~ Beschlussübersicht) gilt nun auch für das dritte Quartal u.A.: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung von Videosprechstunden bleiben weiter ausgesetzt. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch im Herbst als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die GOP 01952 ist auch bei telefonischen Kontakten berechnungsfähig. Am vergangenen Mittwoch (9. Juni)  hat der Bewertungsausschuss zudem beschlossen, mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Sonderreglungen im EBM zu verlängern. In seinem Artikel beleuchtet der Abrechnungsexperte des ÄND die Folgen für die Praxis. demnach gilt weiter fort:
    (1) Telefonische Beratung nach GOP 01433 EBM (Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01435 oder der Grundpauschale)
    (2) GOP 01434 EBM für telefonische Beratungen je 5 Minuten (als Zuschlag zur 01435 oder 03000/04000/30700, bzw. neben den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25)
    (3) Neben GOP 01434 kann nur die 01435 sowie die Chronikerleistungen nach den Nummern 03221/04221 angesetzt werden (der Telefonkontakt (01434) kann dabei als erforderlicher Zweikontakt für die GOP 03221/04221 gelten)
    Eine Übersicht über alle Corona-Ausnahmen und -ergänzungen bei den Abrechnungsvorgaben bietet auch die KBV (~ Sonderregeln für die ambulante Versorgung) – allerdings war hier (Stand 15. Juni – 8 Uhr) die Aktualisierung auf die Fortgeltung noch nicht erfolgt.
    ÄND v. 12.6.2021
    Nicht alles wird wirklich extrabudgetär vergütet
    Beschluss v. 9.6.2021 (Volltext)
    Beschlüsse der 74. Sitzung des Erweiteren
    Bewertungsausschusses (PDF)
     | Begründung (PDF)

Neue Pläne für das ‚Wiederholungsrezept‘
(1) Wiederholungsrezept nur als E-Rezept
(2) G-BA trifft Vorbereitungen für Wiederholungsrezepte
(3) Der Countdown läuft: Das gematik-E-Rezept auf der Zielgeraden
Zum 1. März 2020 war das sogenannte Wiederholungsrezept mit dem Masernschutzgesetz eingeführt worden, wonach Ärzte chronisch Kranken mit ein und demselben Rezept Medikamente für bis zu 365 Tage verordnen konnten. Im Zuge der ersten Corona-Eilverordnung wurde dieses Regelung kaum ein Monat später jedoch gestoppt. Nun gibt es ernsthafte Anzeichen, dass für 2022 neue Fakten geschaffen werden sollen. Da die gesetzlichen Regelungen nach Aufhebung der Corona-Verordnung fortgelten, liegen die konkreten Umsetzungsdetails bei den Vertragspartnern, also GKV-Spitzenverband, Deutscher Apothekerverband (DAV) und KBV. Diese haben sich jetzt darauf geeinigt, die Regelung zur Dauermedikation mit der Einführung des elektronischen Rezepts ab Januar 2022 umzusetzen. Viele Details sind noch offen, grundsätzlich müssen diese auch vom GBA in eine entsprechende Richtlinie übernommen werden. Klar scheint aber, so sagte jetzt eine KBV-Sprecherin, dass das Wiederholungsrezept „in Abstimmung mit allen Beteiligten einschließlich dem Bundesgesundheitsministerium … nur als E-Rezept und damit erst nach dessen Einführung möglich sein. Ab 1. Januar 2022 sollen Arzneimittelverordnungen nur noch in Ausnahmefällen auf Muster 16 und nicht als E-Rezept erfolgen.“ Eine Anpassung des Musters 16 sei nicht vorgesehen. Diese Projekt wird sicher noch sehr viele Fragen aufwerfen …

Praxisorganisation unter Corona-Bedingungen
Update des KBV-Leitfadens „Pandemieplanung in der Arztpraxis“
Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte von KVen und KBV (~ zur Webseite)hat seinen Leitfaden Pandemieplanung in der Arztpraxis aktualisiert. Das Werk ist eine Sammlung von Checklisten und Mustervorlagen sowie Hinweisen zum Einsatz und zur Bedarfsermittlung von persönlicher Schutzausrüstung. Praxen können die Mustervorlagen individuell an die eigene Praxis anpassen. Die Autoren greifen die Maßnahmen auf, die während einer Pandemie in den Arztpraxen zum Schutz der dort Tätigen sowie der Bevölkerung besonders wichtig sind. Ergänzt haben sie beim aktuellen Update unter anderem die Themen Schnell- und Selbsttests und Impfung.

Zweischneidige Einigung bei epA-Sanktionen
Arztpraxen: ePA-Sanktionen entschärft
Das Ärzteblatt berichtet am 11. Juni, dass das BMG der Bundes­ärzte­kammer bestätigt habe, dass die vorgesehenen Sanktionen bezüglich der notwendigen technischen Komponenten für einen ärztlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte unter bestimmten Bedingungen entfallen sollen. Damit bekräftigen sich entprechende Vermutungen, über die wir bereits in KW23 berichtet hatten. So soll die gesetzlich ab 1. Juli 2021 vorgeschriebene Kürzung der Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent (nur dann) nicht gelten, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt werden. Mit einer solchen Regelung wäre eine generelle Verschiebung der ePA-Verpflichtung vom Tisch. Die vorgesehenen Honorarabzüge würden demnach dann realisiert, wenn eine Praxis die bis zum 30. Juni 2021 verbindlich erfolgte Bestellung der notwendigen technischen Komponenten nicht nachweisen könne. In der Umsetzung wirft dieses Vorgehen jede Menge Fragen auf … von daher dürften in dieser Materie in den nächsten Wochen noch weitere Meldungen folgen.

Gesetzgebung | GKV-GWVG
(1) Dt. Bundestag: Bericht zum Gesetzgebungsprozess (inkl. Unterlagen)
(2) AOK-Gesetzgebungskalender: GKV-GVWG
Eines der letzten großen noch offenen Gesetzgebungsprojekte des BMG unter Jens Spahn war das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – kurz GVWG genannte. Ein Sammelgesetz, in dem sehr, sehr viele Einzelmaßnahmen aus den verschiedensten Bereichen der Gesundheitsversorgung geregelt wurden. Ganz zuletzt wurde auch weite Teile der geplanten Pflegereform darin untergebracht. Am Abend des 11. Juni hat dieses GWVG unter Einbindung zahlreicher Änderungen den Bunestag abschließend passiert. Für Vertragsärzte und MVZ von besonderer Relevanz ist die Einfügung eines § 95e in das SGB V, mit dem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu einem Zulassungskriterium wird (praktisch ist dadurch vor allem mit zusätzlicher Bürokratie aber mit wenig Änderung am Istzustand zu rechnen) sowie die Anpassung der Bereinigungsregeln für TSVG-Patienten, die die Kassen entlasten und damit letztlich dem vertragsarztsystem im MGV-Bereich Geld entzieht. Für betroffene Einrichtungen (~ 311er) auf dem Gebiet der neuen Länder ist zudem die Änderung von § 400 SGB V unmittelbar positiv relevant (~ BMVZ.Aktuell v. 11.6.2021).

Gründung der Initiative „Junge Medizin gegen Profite“
„Profite wie im Gesundheitswesen erzielen manche Autofirmen nicht“
Vor Kurzem hat sich ein bundesweites Bündnis von Medizinstudierenden gegen Profite im Gesundheitswesen gegründet. Auf ihrer Webseite (www.jmgp.de) erklären sie, dass es darum gehe, ‚die immer lauter werdende Kritik am kommerziellen Druck in der Medizin … um [die] studentische Perspektive zu erweitern und [sich] gemeinsam mit anderen Gesundheitsberufen und dem gesamten Klinikpersonal für eine Medizin ohne Gewinne einzusetzen.‚ Zwar müsse die Wirtschaftlichkeit zweifelsohne gegeben sein, allerdings sollten dem Gesundheitssystem keine Gelder in Form von Gewinnausschüttungen entzogen werden dürfen. Was genau sich dahinter verbirgt, hat der ÄND versucht, im Interview mit zwei Gründern zu klären. In dem Kontext wurde auch nach der in der Facebook-Kampagne des JMPG vorgetragenen MVZ-Kritik gefragt: „Es ging uns darum, darauf hinzuweisen, dass mit Einführung der MVZs die Chance verpasst wurde, eine flächendeckende medizinische Versorgung – besonders in ländlichen Regionen – zu gewährleisten. Uns ist wichtig, dass man von einem System, in dem es um Daseinsvorsorge geht, keine Profite erwartet.“

Gesetzgebung | Digitalisierung
Hardware für digitale Medizin: kaum genutzt, bald entsorgt?
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist zwar noch nicht in Kraft, aber bereits von Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Viel, das ganz aktuell die Vertragsärzte und MVZ berührt, enthält es nicht. Aber, es beinhaltet eine Vision der Digitalisierung des Gesundheitswesens, die in den nächsten Jahren zahlreiche Gerwohnheiten auf den Kopf stellen wird und insbesondere auch gerade erst etablierte Hardware in den Praxen überflüssig machen soll. Kurz gefasst, geht es darum die eGK bis 2025 als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Basis ist die Etablierung virtueller Patienten- und Arztidentitäten. Der Aufsatz in der Computerzeitschrift ‚CT‘ erläutert – auch für Techniklaien verständlich – die Hintergründe und technischen Zusammenhänge. Der 4-seitige Text steht hinter einer Bezahlsperre (5,50 €), lohnt sich aber.

KW 23: Was war neu und wichtig (07.06. - 13.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • ePA-Pflicht ab 1. Juli –
    … kommt, kommt nicht, kommt … Stand der Dinge
    Die elektronische Patientenakte ist die zentrale Anwendung der TI. Ihre technische Organisation wirft jedoch nach wie vor Fragen auf. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig und bisher kaum verbreitet. Gleichzeitig wurden ärztliche Einträge in die ePA gesondert gefördert (10 € für den Ersteintrag | gilt noch bis Ende 2021). Zentrale Voraussetzung ist der eHBA sowie ein spezifisches Konnektorupdate. Es hapert jedoch aktuell ebenso bei der flächenddeckend pünktlichen Ausstellung der eArztausweise wie bei den Konnetor-Upgrades, von denen gerade mal eines bereits zugelassen ist. (~ IT-Verband weist Verantwortung für Fristprobleme bei Digitalisierung zurück) Insgesamt werden die Rufe immer lauter, die mit dem DVG vom Herbst 2019 gesetzlich vorgesehene Sanktionierung in Höhe von 1%-Honorarabzug, mit der Praxen, die nicht ePA-fähig sind, ab dem 3. Quartal belegt werden sollen, auszusetzen. Nach dem Stand der Dinge steht jedoch der 1. Juli 2021 als Frist im Raum. Im maßgeblichen § 341 Absatz 6 SGB V  (~ Volltext) wurde jedoch vorsorglich festgelegt: ‚Das BMG kann die Frist … durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern.‘ Die KBV gibt ihrerseits zu Protokoll, dass sie wiederholt gefordert hat, die Sanktionen auszusetzen und dass derzeit über den Umgang mit Praxen, die unverschuldet die ePA nicht anbieten können, Gespräche mit dem BMG laufen. Gleichzeitig schwelt ein Streit mit dem Bundesatenschutzbeauftragten (~ aktueller Stand), der vor allem die Kassen berührt. Ob es insgesamt zu einer Verschiebung kommen wird, lässt sich derzeitig nicht vorhersagen – allerdings scheint man eher an einer Übergangslösung für Auslieferungsprobleme zu arbeiten. Die ÄrzteZeitung zitiert das BMG  am 4. Juni damit (~ zum Artikel), dass ’sachgerechte Lösungen in der Übergangsphase des 3. Quartals [auch ohne eine Fristverlängerung möglich seien], sofern die erforderlichen Komponenten vor dem 01.07.2021 verbindlich bestellt wurden.
    BMVZ.FACHGespräch
    Grundkurs ‚ePA in der Arztpraxis – Was Ärzte/MVZ wissen müssen‘
    KBV-Hintergrund v. 3.6.2021
    Die elektronische Patientenakte – Befunde, Laborwerte, Arztbriefe

    ÄrzteZeitung v. 2.6.2021
    Elektronische Patientenakte soll rechtzeitig laufen
  • Neue Impfverordnung in Kraft – Umsetzungsdetails des Impfzertifikats | Klarstellung Abstand Zweitimpfungen
    Am 2. Juni verabschiedet, seit diesen Montag (7. Juni) in Kraft: Die neue Impfverordnung ersetzt die bisherige vom 1. April 2021. Neu ist die vollständige Aufhebung der Priorisierung (jedoch könen die Länder abweichende Regeln erlassen) und der regelhafte Einbezug der Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne. Mit der Priorisierung entfallen ab sofort auch die ärztlichen Atteste über Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung. Eine weitere Änderung betrifft die tägliche Schnell-Dokumentation: Gesondert erfasst wird  jetzt auch die Zahl der minderjährigen Impflinge – das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst. Auch geregelt werden in dieser Verordnung die Ausführungsdetails und Honorarbestimmungen zur Ausstellung des (digitalen)  Impfzertifikats. In § 2 der Verordnung wird zudem geklärt, dass „der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut als längst möglich empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen … eingehalten werden“ soll. Ausnahmen sind im Wesentlichen nur für die effiziente Organisation der Impfung zulässig und nicht für Zweittermine, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vereinbart worden sind. 
    Volltext der Impfverordnung
    Die neue Impfverordnung als PDF Tage
    Kommunal.de v. 1. + 7.6.2021
    Welchen Einfluss die Länder (jetzt noch) auf die Reihenfolge beim Impfen habe | Wie es die Bundesländer mit der Impfpriorisierung halten
  • Coronabedingte Fortschreibung von Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe & Medikation nach Klinikaufenthalt
    Als Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden Ende Mai auch die für Apotheken geltenden erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erneut verlängert – und zwar gleich bis einschließlich Mai 2022. Bisher war vorgesehen, dass sie außer Kraft tritt, wenn der Bundestag die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Damit wird der Apotheke weiterhin der Aut-simile-Austausch ermöglicht. D.h. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Für die vereinfachte Medikamentenversorgung nach einem stationären Aufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement bis 2022 verlängert: Durch die Änderungen dürfen Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Außerdem wurde eine Ausnahmeregelung zum Heilmittelwerbegesetz in die MedBVSV eingeführt: Danach darf auch außerhalb der Fachkreise für die Durchführung von Corona-Tests geworben werden.
    Apotheke Adhoc v. 2.06.2021
    Gelockerte Abgaberegeln bis Mai 2022
    Deutsches Apotheken Portal
    Wie Apotheker bei der aut-simile-Abgabe vorgehen (PDF)

Änderung an der TSVG-Bereinigung durch das GKV-GVWG
(1) „Schlag ins Gesicht aller niedergelassenen Ärzte“
(2) Bundestag: Übersicht zu Anhörung v. 7.6.2021 & den Stellungnahmen
Eigentlich sollte das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) längst verabschiedet sein. Zuletzt sind jedoch via Änderungsanträge weite Teile der den Corona-Umständen zum Opfer gefallenen Pflegereform in das GVWG gepropft worden – was letztlich zu viel war. Die bereits für Mitte Mai angesetzte letzte Lesung im Parlament musste verschoben und für den 7. Juni eine zusätzliche Anhörung angesetzt werden. Diese wurde vom SPiFA dazu genutzt, noch einmal auf das Vorhaben, die Bereinigung der TSVG-Fälle bei der Abrechnung zugunsten der Kassen anzupassen, kritisch hinzuweisen. Der Verbandsvorsitzende sagte dazu, dass ‚das BMG auf Druck der Kassen die ersten Schritte zur Ausbudgetierung ambulanter ärztlicher Leistungen in Richtung einer Einzelleistungsvergütung wieder zurücknehme, weil der Preis dafür aus der MGV gezahlt wird. … Dies sei ein Schlag ins Gesicht aller niedergelassenen Ärzte.‚ Für die Kassen stellt sich das naturgemäß anders dar: Unter der Überschrift „Unerwartete Ausgabenexplosion aufgrund von Unterbereinigung im TSVG“ (~ zur Quelle) wurde schon im Herbst 2020 konstatiert, dass ’nur durch ein schnelles und entschlossenes Handeln des Gesetzgebers die Krankenkassen jetzt noch vor erheblichen Zusatzbelastungen ohne jede Steuerungswirkung bewahrt und die erwünschte Förderung bestimmter Leistungskonstellationen bei Terminvermittlung, offenen Sprechstunden und Neupatientinnen und -patienten zielgerichtet erreicht werden können.‘

Lagerung von Corona-Schnelltests
Hohe Temperatur kann für Schnelltests problematisch sein
Nach der aktuellen Arbeitsschutzverordnung (~ mehr Details) gehören Corona-Schnelltest in vielen Betrieben immer noch zur Standardausrüstung. Wichtig zu wissen: Die Aussagekraft von Coronaschnell- und -selbsttests kann Forschern zufolge relativ leicht durch hohe Temperaturen und Temperaturschwankungen beeinträchtigt werden. Daher sollte die im Beipackzettel vorgeschriebene Lagertem­pe­ratur unbedingt einhalten und Anwender sich der Einschränkungen bewusst sein. In der Regel empfehlen Hersteller eine Lagerung zwischen 5 und 30 Grad und eine Anwendung bei Raum­temperatur. Nach den nun veröffentlichten Daten reichen jedoch schon kurzzeitig niedrigere oder höhere Temperaturen – und ein Teil der untersuchten Tests zeigt ein falsches Ergebnis. Selbsttests sollten daher nicht direkt am Fenster in der Sonne liegen. Aber auch die Lagerung von Tests im Kühlschrank und die Anwendung danach in der Wärme könne das Ergebnis verfälschen.

Haftung bei Impfschäden
(1) Versorgungsanspruch gegen den Staat bei allen COVID-19-Impfungen
(2) Wann Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen (Stand 9. Mai 2021)
(3) Corona-Impfungen für Kinder: Wer haftet, wenn es Probleme gibt?
Mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz, das am 20. Mai 2021 vom Bundestag und am 28. Mai vom Bundesrat beschlossen wurde (Volltext – PDF), ist u.A. das Haftungsrisiko für Impfschäden zwecks Entlastung der Ärzteschaft noch einmal nachgeregelt worden. Damit übernimmt der Staat bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung die (finanzielle) Verantwortung für eventuell später auftretende Impfschäden, auch bei Personen unter 60 Jahren, die mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft werden. Was in diesem Kontext ‚korrekt‘ bedeutet, wird ausführlich im Aufsatz von Arzt+Wirtschaft erläutert.
Damit wurde eine Anpassung an die seit einigen Wochen geltende StIKO-Empfehlung vorgenommen, nach der nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten auch jüngere Patienten mit den Vektroimpfstoffen geimpft werden können. Die Haftungsübernahme ergänzt damit für diese Fälle den bereits in § 60 des IfSG (~ zum Volltext) geregelten Versorgungsanspruch gegen den Staat. Die Regelung gilt auch rückwirkend, d.h. für alle COVID-19-Impfungen seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020.

Gesetzgebung | Digitalisierung
Hardware für digitale Medizin: kaum genutzt, bald entsorgt?
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist zwar noch nicht in Kraft, aber bereits von Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Viel, das ganz aktuell die Vertragsärzte und MVZ berührt, enthält es nicht. Aber, es beinhaltet eine Vision der Digitalisierung des Gesundheitswesens, die in den nächsten Jahren zahlreiche Gerwohnheiten auf den Kopf stellen wird und insbesondere auch gerade erst etablierte Hardware in den Praxen überflüssig machen soll. Kurz gefasst, geht es darum die eGK bis 2025 als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Basis ist die Etablierung virtueller Patienten- und Arztidentitäten. Der Aufsatz in der Computerzeitschrift ‚CT‘ erläutert – auch für Techniklaien verständlich – die Hintergründe und technischen Zusammenhänge. Der 4-seitige Text steht hinter einer Bezahlsperre (5,50 €), lohnt sich aber.

Rahmenvorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) KVH fordert GKV-Spitzenverband zu Kurswechsel auf
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfung: Kassen kündigen Rahmenvereinbarung
Ende März 2021 hatte der GKV-Spitzenverband – für die meisten wohl überraschend –  die ein Jahr zuvor mit der KBV ausgehandelten Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung (~ Volltextabruf) gekündigt. Diese hatten – auf Basis der Vorschriften des TSVG – eine ganze Reihe von Erleichterungen für Vertragsärzte beim Thema Regress und Wirtschaftlichkeit bedeutet. Wichtigste Änderung war, dass der Regress-Zeitraum von vier auf zwei Jahre reduziert wurde und dass seit dem im Falle eines Regresses nurmehr die Mehrkosten, also die Differenz zwischen dem verschriebenen und einem üblichen Medikament zu erstatten sind (~ Medical Tribune v. 13.5.2020). Da diese Vorgaben jedoch vom Gesetzgeber mit dem TSVG festgeschrieben wurden, stellt sich die Frage, was die Kassen mit ihrer Kündigung, die zum 31.10.2021 ausgesprochen wurde, eigentlich bezwecken. Es scheint im Kern um die Frage, wie die gesetzliche Zweijahresfrist zu verstehen ist, zu gehen. Sprich: Sind etwaige Regresse definitiv und ohne Ausnahme nach Ablauf von 2 Jahren  ausgeschlossen oder kann die Zweijahresfrist durch entsprechende Prüfanträge gehemmt werden? Der Ausgang dieser Auseinandersetzung ist nach derzeitigen Kenntnisstand offen. Wer näher wissen will, worum es geht, dem seien die Ausführungen von RA von der Embse empfohlen, der sich mit den TSVG-Änderungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung bereits 2019 befasst hatte (~ zum 2-seitigen Aufsatz)..

KVen als Abrechnungsdienstleiter bei Corona-Schnelltests
Corona-Schnelltests: So verdienen Ärzte-Lobbyisten mit
Betreiber von Schnelltestzentren stehen seit Kurzem unter besonderer Beobachtung – zu groß ist das offensichtliche Betrugspotential. Der Verband der Laborärzte fordert etwa, am besten alle nicht-ärztlichen Testzentren sofort zu schließen (~ zum Bericht). Das Portal Businessinsider befasst sich dementgegen mit der Rolle der KVen, über die bekanntermaßen die Abrechnung der sogenannten Bürgertests abgewickelt wird. Hinterfragt wird nicht die fehlende Kontrolloption der KVen, sondern der Umstand, dass – bei vergleichsweise geringem Aufwand – die KVen mit den Test-Abrechnungen selbst gut verdienen. Denn die Corona-Test-Verordnung des BMG sieht für die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostenersatz vor, der aktuell bei zwei Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen liegt (bis 31. Mai waren es 3,5 %). Nach Angaben der Autoren haben die 17 KVen zusammen bis 17. Mai über 730 Millionen Euro für Corona-Schnelltests abgerechnet — und bekamen dafür insgesamt 20,5 Millionen €.

KW 22: Was war neu und wichtig (31.05. - 06.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnungsoptionen für Aufklärungs- und Bürokratieaufwand rund um die Corona-Schutzimpfung
    Das sehr dynamische Impfgeschehen und die anhaltende Verunsicherung vieler Patienten führt in den Praxen zu einer Beratungslast ohne adäquaten finanziellen Ausgleich. Das Impfhonorar von 2 x 20 Euro (Pseudoziffern 88331 bis 88340 + Suffix) deckt diesen Mehraufwand meist nicht ab. Da nicht mit einer nachhaltigen Änderung der Honorarhöhe zu rechnen ist, stellt sich die Frage, welche Alternativen es fürs Berechnen des Beratungsaufwandes ggf. gibt. Das gilt insbesondere auch für Ärzte und Praxen, die zwar beraten, aber nicht selbst impfen.Der Text gibt zu den bestehenden Möglichkeiten einen zusammenfassenden Überblick. In Frage kommen unter bestimmten Umständen die GOPs 88322, 01434, 03230 und 35110.
    Medical Tribune v. 26.5.2021
    Coronaimpfung abrechnen – diese Möglichkeiten gibt es für Beratung und Bürokratie
  • Digitalisierung | digitale Formulare
    Klarstellung zur Verwendbarkeit von Praxisdruckern

    Für Ausdrucke, die auch bei digitalen Formularen in bestimmten Fällen zwingend erstellt werden müssen, benötigen Praxen nicht zwangsläufig einen neuen Drucker. Wichtig ist nur, dass künftig die Ausdrucke zum eRezept oder zur eAU auch in Papierform lesbar sind. Sprich, für die künftigen Ausdrucke bei der eAU und dem eRezept gelten nicht die Regelungen der Blankoformularbedruckung. Deshalb kann ein Laserdrucker ebenso wie ein Tintenstrahl- oder Nadeldrucker verwendet werden. Anlass für die durch die KBV erfolgte Klarstellung sind Nachfragen von Praxen, die von einzelnen Anbietern darauf hingewiesen worden seien, dass der Ausdruck digitaler Formulare nur mit einem neuen Laserdrucker funktioniere. 
    Deutsche ApothekerZeitung v. 18.05.2021
    Neue Rezeptgültigkeit bald 28 Tage
    KBV-Mitteilung vom 06.05.2021
    Ausdrucke bei digitalen Formularen: Hinweise für Praxen
  • Bestellung von Impfstoffen durch Privatärzte
    Wer – Was – Wie: Update

    Neben den Haus- und Fachärzten sind ab sofort auch die Privat- und Betriebsärzte in die Impfungkampagne einbezogen. Daher werden zusätzliche Sonder-PZN für die Betriebsärzte eingeführt. Darüber hinaus steht die neue PZN für die Zweitimpfungen mit Vaxevria (PZN 17491077) fest – sie dient jedoch lediglich der Kenntlichmachung beim Großhandel. Wie bisher werden bei der Bestellung auf Formular 16 nur der Impfstoffname sowie die Angabe, ob Erst- oder Zweitimpfung angegeben. Vor dem Einstieg der Privatärzte müssen sich diese jedoch zwingend authentifizieren (~ mehr zum Verfahren). Verhindert werden soll so, dass nicht regulär praktizierende Ärzte Impfdosen ordern. Anschließend verwenden Privatärzte analog zum Vorgehen der Vertragsärzte das „blaue Rezept“ zur Bestellung, das bis 12 Uhr am Dienstag (1. Juni) bei der Apotheke, die die Praxis auch sonst beliefert, eingehen muss.
    Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Impfstofflieferungen des Herstellers Biontech/Pfizer stocken: Nach gut 5,1 Millionen Dosen für die kommende Woche (KW 22), für die aktuell bestellt werden kann, werden in KW23 4,5 und in KW24 nur 4 Millionen Dosen zur Verfügung stehen, bevor Ende Juni aufgeholt werden soll. Allerdings wurde deutlich mehr Astrazeneca angekündigt. Es bleibt so insgesamt dabei, dass es für die Praxen fast unmöglich ist, Impfungen mehr als ein, zwei tage im Voraus zu planen.
    Hausarzt.Digital v. 27.05.2021
    Lieferengpässe bringen Praxen in Not
    Apotheke Adhoc v. 27.05.2021
    (1) Bestellung von Impfstoffen durch Privat- und Betriebsärzte
    (2) PDF-Übersicht Impfstoffbestellung:
    Vertragsärzte – Privatärzte – Betriebsärzte

Gesetzgebung – Digitalisierung
(1) DVPM-Gesetz spart beim Datenschutz und digitalisiert die Pflege
(2) Gesetzlich Fakten zur Digitalisierung geschaffen
Nach dem Bundestag hat am 28. Mai auch der Bundesrat das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) gebilligt. Ziel ist unter anderem der Ausbau der Telemedizin, etwa im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst oder für Heilmittelerbringer und Hebammen (~ Zusammenfassung wesentlicher Inhalte). Das Gesetz sieht darüber hinaus zahlreiche Vorhaben zur Stärkung der Digitalisierung in der medizinischen und pflegerischen Versorgung vor, an denen die Ärzteschaft deutliche Kritik geäußert hatte (~ zur Debatte: ÄrzteZeitung v. 6.5.2021).  Anlaß ist das Vorhaben, die eGK langfristig als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Kern ist die Etablierung virtueller Patientenidentitäten. Das DVPMG sieht in diesem Kontext vor, dass der eMedikationsplan ab dem 1. Juli 2023 als eine der ersten Anwendungen in eine eigenständige Anwendung innerhalb der TI überführt wird, „die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird.“ Das Gesetz entfaltet derzeit keine unmitttelbaren Auswirkungen für MVZ und Vertragsärzte. Langfristig werden damit aber die Weichen für die Fortsetzung der Digitalisierungsstrategie in der nächsten Legislaturperiode gestellt, von der auch die Praxen stark berührt sein werden.

Haftung bei Impfschäden
(1) Versorgungsanspruch gegen den Staat bei allen COVID-19-Impfungen
(2) Wann Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen (Stand 9. Mai 2021)
(3) Corona-Impfungen für Kinder: Wer haftet, wenn es Probleme gibt?
Mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz, das am 20. Mai 2021 vom Bundestag und am 28. Mai vom Bundesrat beschlossen wurde (Volltext – PDF), ist u.A. das Haftungsrisiko für Impfschäden zwecks Entlastung der Ärzteschaft noch einmal nachgeregelt worden. Damit übernimmt der Staat bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung die (finanzielle) Verantwortung für eventuell später auftretende Impfschäden, auch bei Personen unter 60 Jahren, die mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft werden. Was in diesem Kontext ‚korrekt‘ bedeutet, wird ausführlich im Aufsatz von Arzt+Wirtschaft erläutert.
Damit wurde eine Anpassung an die seit einigen Wochen geltende StIKO-Empfehlung vorgenommen, nach der nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten auch jüngere Patienten mit den Vektroimpfstoffen geimpft werden können. Die Haftungsübernahme ergänzt damit für diese Fälle den bereits in § 60 des IfSG (~ zum Volltext) geregelten Versorgungsanspruch gegen den Staat. Die Regelung gilt auch rückwirkend, d.h. für alle COVID-19-Impfungen seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020.

Digitaler Impfnachweis
Ärzte sollen Impfzertifikat-Modul fürs PVS kostenlos erhalten
Das BMG will Ärzten die Erstellung von Corona-Impfzertifikaten schmackhaft machen, gerade weil mit dem Infektionsschutzänerungsgesetz beschlossen wurde, dass keine Pflicht für Ärzte besteht, nachträgliche Impfzertifikate auszustellen. Für externe Impflinge gibt es mit 18 € ein gutes Honorar. Für in der eigenen Praxis Geimpfte gibt es dagegen nur sechs, bzw. sogar nur zwei Euro, wenn das Verfahren durch die Praxissoftware automatisiert ist. Das nötige Modul für die Praxissoftware sollen Ärzte kostenlos erhalten. Der Bund lässt sich das einiges kosten, wie Berechnungen der „Ärzte Zeitung“ zeigen. Demnach sollen die Praxis-EDV-Hersteller pauschal 105 Euro erhalten für jede Praxis, der sie „ein Angebot in Bezug auf das Zertifikatsmodul“ machen, wie es in den Verträgen heißt. Für die Hersteller bleibt wenig Zeit für die Entwicklung ihres Zertifikatsmoduls: Bereits zum nächsten Quartalsupdate, spätestens jedoch in einem nachgelagerten Sonderupdate bis zum 12. Juli soll das Modul in den PVS bereitstehen. 

MVZ mit Kapitalbeteiligung als Politikum
(1) KV Bayerns schreibt Politiker an und fordert Restriktionen für MVZ
(2) BBMV e.V. verwahrt sich gegen unbelegte Behauptungen
Die KV Bayerns hat – nachdem sie bereits im März beinah eine komplette Ausgabe ihrer Mitgliederzeitschrift (~ KVB Forum 3|2021) dem MVZ-Thema gewidmet hatte – Anfang Mai ein inhaltlich entsprechendes Positionspapier an verschiedene Gesundheitspolitiker versandt. Darin werden die MVZ mit Kapitalbeteiligung aufs Korn genommen und gefordert, dass „Finanzinvestoren … MVZ nicht als „Vehikel“ benutzen [dürfen], um … im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung größtmögliche Renditen zu erzielen.“ Dazu werden dem Gesetzgeber eine Vielzahl beschränkender Neuregelungen nahegelegt, die bereits in der mitgliederzetischrift ausführlcih vorgestellt worden waren. Der Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V. hat in einem Offenen Brief als Replik Enttäuschung über die im Positionspapier pauschal und ohne Belege wiederholten Vorwürfe, dass das immer stärkere Investment von Private-Equity-Gesellschaften eine Gefahr für die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen der in einem MVZ tätigen Ärzte darstelle und massiv das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis beeinträchtige, zum Ausdruck gebracht. Unverständnis äüßert der BBMV zudem insbesondere für das konfrontative Auftreten der KVB: „Die altbekannten Behauptungen in dem Positionspapier entbehren jeder Grundlage und werden auch durch sture Wiederholung nicht richtiger.“

Außenstände bei Privatpatienten & Selbstzahlerleistungen
Unbezahlte Patientenrechnungen –
wann das Inkassobüro eine Option sein kann

In den Praxen gibt es mehrere Forderungsarten gegenüber Privatpersonen. IGeL-Angebote für gesetzlich Versicherte sind sicherlich die häufigsten. Daneben gibt es die klassischen privatärztlichen Leistungen. Eine dritte Gruppe wird von Selbstzahlern gebildet, die erst zu solchen werden, weil ihr Versicherungsstatus unklar ist. Allen gleich ist, dass das Management unbezahlter Patientenrechnungen vielen Ärzten ein Graus ist – viele haben deshalb einen Vertrag mit einer privaten Verrechnungsstelle. Doch was ist mit Praxen, deren Aufkommen an solchen rechnungen nicht so groß ausfällt, bzw. die bisher das forderungsmanagment selbst geregelt haben. Die Medical Tribune geht vor diesem Hintergrund darauf ein, wann sich Inkasso­dienstleister, von denen sich sich einige auf Medizininkasso spezialisiert haben, als Lösung anbieten und worin hierbei der Unterschied zur Zusammenarbeit mit einer Privatverrechnungsstelle liegt.

Patientenverfügungen
Wissen für Ärzte: Regeln kennen und Patienten gut beraten
Die Beratung über die Gestaltung des Lebensendes gehört für Ärztinnen und Ärzte mittlwerweile – und gerade auch in Pandemiezeiten – zum Berufsalltag. Doch sie wirft immer wieder komplexe rechtliche Fragen auf. Wie wollen wir sterben? Was möchten wir auf gar keinen Fall? Schnell ein Formular auszufüllen, genügt dafür nicht. Ärzte sind prädestiniert dafür, ihre Patienten zu unterstützen, eine individuelle Patientenverfügung zu erstellen,bzw. einen Vordruck zu individualisieren. Allerdings steckt in einer Patientenverfügung und den damit einhergehenden Themen wie Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auch viel juristisches Fachwissen, mit dem Ärztinnen und Ärzte sich vertraut machen sollten. Der beitrag fasst vor diesem Hintergrund zusammen, was man zum Thema Patientenver­fügung wissen sollte.

Verunsicherung von Ärzten & Impflingen
Humanproteine in Vaxzevria: Nebenwirkungen durch Verunreinigungen?
Letzte Woche wurde medienwirksam über Verunreinigungen im AstraZeneca-Impfstoff berichtet, die Forscher der Universität Ulm nachgewiesen hatten. Im Gespräch mit Apotheke Adhoc erläutert der Leiter der Abteilung Gentherapie der Ulmer Universitätsmedizin, Professor Dr. Stefan Kochanek, was es mit den Proteinen auf sich hat. Auf die Frage, ob die Proteine Impfreaktionen oder Nebenwirkungen auslösen, sagte dieser: „Aktuell können wir keine direkte Verbindung herstellen zwischen den gefundenen Proteinen und schweren Nebenwirkungen, insbesondere den relativ seltenen, aber dennoch im Zusammenhang mit den Adenovirus Impfstoffen stehenden Sinusvenenthrombosen.“ Es sollen jedoch weitere Untersuchungen angeschlossen werden. Ob die Zulassung des Vektorimpfstoffes zu früh war, kann aktuell nicht eingeschätzt werden. Weitere Untersuchungen müssten zunächst zeigen, ob der hohe Proteingehalt die Wirksamkeit und die Verträglichkeit beeinflussen könne. Im nächsten Schritt müssen die zuständigen Behörden (PEI und EMA) die Verunreinigungen überprüfen und Stellung beziehen.

 

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