EBM-Reform 2013: MVZ und BAG erneut Verlierer der Honorarreform

  1. Sachverhalt
  2. Hintergrund
  3. Ausblick & Pressestimmen

Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 wurden vom Bewertungsausschuss für die Haus- und Kinderärzte sowie für mehrere dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeord­nete Fachgruppen Gebührenordnungspositionen für das Vorhalten von Praxisstrukturen neu geschaffen. Gleich­zeitig wurde der Chronikerzuschlag für Hausärzte neu geregelt.

Hintergründe und Details zur aktuellen Debatte im Mitgliederbereich
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– Aktuelle Entwicklungen
– Hintergründe zu den Ausschlüssen (KO-Liste & Sternchenziffen)
– Zur Frage möglicher kurzfristiger Änderungen

Im Fall der Hausärzte wird dabei künftig die mit 140 Punkten (entspricht nach der ‚Punktwertreform‘ 14 €) bewertete Vorhaltepauschale aus der Versichertenpauschale herausgelöst und die Grundpauschale entsprechend gekürzt. Für die Fachärzte wurde frisches Geld bereitgestellt, das im Falle von Arzt-Patienten-Kontakten mit nur fachärztlicher Grundversorgung mit zwischen 13 und 80 Punkten zusätzlich zur bisherigen Grundpauschale vergütet wird.
Diese Änderungen zielen darauf, die Grundversorgung in der ambulanten Versorgung zu stärken, weswegen für die Vorhalte- und die Chronikerpauschale zahlreiche Ausschlüsse gegen Leistungen, die nicht dem konservativen Spektrum der jeweiligen Fachgruppe  zugeordnet oder dem jeweils anderen Versorgungsbereich zugehörig sind, definiert wurden. Sie sind dabei so angelegt, dass Ansetzung und Ausschlüsse jeweils auf den Behandlungsfall bezogen werden.

Gerade diese Orientierung der Ansetzung und Ausschlüsse der neuen Vorhalteziffern auf den Behandlungsfall verursacht jedoch eindeutig unerwünschte und im Einzelfall existenzbedrohende Honorar­ver­werfungen zu Lasten der in Gemeinschaftspraxen und MVZ kooperativ tätigen Ärzte.


Die Ungleichbehandlung ärztlicher Kooperationen gegenüber in Einzelpraxis tätigen Ärzten ist augenfällig. Dennoch sind die EBM-Beschlüsse vom 27. Juni an dieser Stelle eindeutig:

(Hausärzte)
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist im Behandlungsfall nicht neben Leistungen gemäß § 6 (Abgrenzungen der fachärztlichen Versorgung) Anlage 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) / Arzt- /Ersatzkassenvertrag (EKV)  berechnungsfähig.

(Fachärzte am Beispiel der Chirurgen)
Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 07220 kann gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8. ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet werden.

Problematisch ist dabei nicht der Ausschluss an sich, sondern allein die Orientierung auf den Behandlungsfall, der in ärztlichen Kooperationen bekanntermaßen die Leistung sämtlicher Ärzte derselben BAG/MVZ umfasst.

Die offizielle Praxisinformation der KBV vom Juni/Juli 2013 ist an dieser Stelle anders als die Beschlüsse widersprüchlich. Durchgängig wird sowohl in den Erläuterungen zur ‚Weiterentwicklung des Facharzt-EBM‚ als auch in denen zur ‚Weiterentwicklung des Hausarzt-EBM‚ in einem Atemzug vom Behandlungsfall und vom Arztbezug ge­sprochen. Beide Punkte sind jedoch nur in der Einzelpraxis widerspruchsfrei vereinbar.

In ärztlichen Kooperationen stehen Arztbezug und Behandlungsfall dagegen unver­einbar nebeneinander, da letzterer sich auf alle Ärzte derselben Praxis/desselben MVZ gemeinsam bezieht. Von daher würde das Festhalten an der Orientierung der neuen Gebühren­ordnungspositionen auf den Behandlungsfall in diesen Fällen dazu führen, dass die Leistungserbringung eines weiteren Arztes zum Ausschluss der Ansetzung der neuen Ziffern führt, obwohl der erste Arzt alle Bedingungen der Ansetzung erfüllt.
Dieser Effekt steigert sich dabei noch zusätzlich in Kooperationen, in denen Patienten mehr als zwei Ärzte aufsuchen, da das geschilderte Grundproblem in diesen Fällen mehrmals im selben Behandlungsfall auftritt und die Honorarverluste entsprechend kulmulieren.

Dadurch ergibt sich ab Oktober 2013 eine drastische Schlechterstellung koopera­tiver Arztgemein­schaften, für die es keinerlei sachliche Grundlage und Recht­fertigung gibt.


Der BMVZ ist an dieser Stelle entsprechend aktiv, noch vor Oktober eine Änderung durchzusetzen.
Dabei ist es zunächst erfolgreich gelungen, das System in Bewegung zu setzen. Aktuell finden auf den verschiedenen Ebenen der zuständigen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Besprechungen bezüglich kurzfristiger Änderungen statt und die KBV hat über ihren Pressesprecher erklärt, dass an noch vor dem 1. Oktober greifenden Anpassungen gearbeitet wird.

Bleibt es beim 1. Oktober: Zankapfel Hausarzt-EBM (ÄZ v. 18.9.2013)

Montag in Berlin: Not-OP. zum Hausarzt-EBM  (ÄND v. 15.9.2013)

Neuer EBM: Werden kooperierende Ärzte zum Verlierer (ÄZ v. 16.9.2013)