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MVZ – was Sie wissen sollten

Das MVZ ist in erster Linie eine gesellschaftsrechtliche Variante der Praxisorganisation, bei der immer mindestens zwei Ärzt*innen zusammen tätig sein müssen. Hierin ähnelt es der klassischen Gemeinschaftspraxis.
Anders als diese, ist ein MVZ aber laut Gesetz eine Einrichtung, deren Ärzt*innenzahl nach oben wiederum nicht begrenzt ist. Es gibt daher sowohl sehr kleine MVZ als auch Zentren mit deutlich zweistelligen Ärzt*innenzahlen und vielen verschiedenen Fachrichtungen unter einem Dach.
Häufig werden in MVZ für den eigentlichen Praxisbetrieb Ärztinnen und Ärzte angestellt, die – wie die selbständig tätigen Ärzt*innen auch – zu festen Sprechzeiten Patienten behandeln. Sie unterliegen auch exakt denselben Pflichten und Vorschriften, z.B. der Weisungsungebundenheit in allen medizinischen Belangen, wie ihre Kolleginnen und Kollegen in eigener Niederlassung.

Formaler Unterschied ist, dass die Zulassung des MVZ – anders als bei der Niederlassung – gerade nicht an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt gebunden ist, sondern der Einrichtung selbst erteilt wird. Dadurch besteht ein MVZ grundsätzlich unabhängig von Ärzt*innenwechseln.
Beendet eine angestellte Ärztin ihre/ein angestellter Arzt seine Tätigkeit im MVZ, liegt es im Interesse des Trägers, schnellstmöglich für die Nachbesetzung der Stelle zu sorgen. Als Träger*innen eines MVZ sind im Wesentlichen nur Vertragsärzt*innen, Krankenhäuser, Arztnetze, Dialyseträger und Kommunen zulässig.
Dieser Kreis wurde per Gesetz bewusst stark beschränkt, um reine Kapitalinteressen der Betreiber*innen auszuschließen. Dem selben Ziel dient auch die Vorschrift, dass jedem MVZ für alle medizinischen Fragen eine verantwortliche Ärztliche Leitung vorstehen muss.


 

Wer kann MVZ gründenzulässige RechtsformenMVZ GmbH vs. MVZ GbR
  • zugelassene Vertragsärzt*innen (-zahnärzt*innen & -psychotherapeut*innen)
  • Krankenhäuser, sofern Teil des Landesbettenplans
  • Erbringer*innen nichtärztlicher Dialyseeinrichtungen nach § 126 Absatz 3 SGB V
  • anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3 SGB V
  • gemeinnützige Träger, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften

Die Aufzählung der zulässigen Träger in § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V ist abschließend. Ergänzend ist jedoch die Ausnahme für angestellte Ärzt*innen in § 95 Absatz 6 Sätze 4 und 5 SGb V zu beachten.
D.h. Personen und Firmen, die nicht unter die genannten fallen, können weder ein MVZ gründen oder betreiben, noch dürfen sie sich aktiv als Gesellschafter*innen an einem solchen beteiligen, bzw. Gesellschaftsanteile halten. Ausnahmen im Sinne eines Bestandsschutzes  bestehen darüber hinaus bei MVZ, die bereits vor 2012 gegründet wurden, da zwischen 2004 und 2012 grundsätzlich alle GKV-Leistungserbringer*innen gründungsberechtigt waren.

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH
  • Partnerschaftsgesellschaft – PartG
  • eingetragene Genossenschaft – eG
  • öffentlich-rechtliche Rechtsform – AöR | Eigenbetrieb

Die Aufzählung der zulässigen Rechtsformen in § 95 Absatz 1a Satz 3 SGB V ist seit 2012 abschließend. Unabhängig von der Rechtsform gilt für Patienten, dass der Behandlungsvertrag immer direkt mit dem MVZ als Zulassungsinhaber und nicht mit der/dem konkret behandelnden Ärztin/Arzt geschlossen wird.
Aus dem ärztlichen Berufsrecht und der Definition des Arztberufes als nicht-gewerbliche Tätigkeit rührt die bekannte Rechtsformeinschränkung der Gemeinschaftspraxis auf die BGB-Gesellschaft (GbR) sowie die eher selten genutzte Partnerschaftsgesellschaft. Wird dagegen eine Kooperation in der Form eines MVZ eingegangen, kann dieses – da das SGB V dies direkt vorsieht – unter Beachtung des jeweiligen Landesberufsrechtes auch als GmbH betrieben werden. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen kommen nur für kommunale Träger infrage.

Mit der MVZ GmbH verbinden viele Ärzt*innen die als persönliche Entlastung wahrgenommene Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.

 

Das kann ein Vorteil sein, gilt aber zum einen grundsätzlich nicht bei Verpflichtungen aufgrund von persönlichen Behandlungsfehlern und wird zum anderen durch die SGB-V-Vorschrift zu gesonderten Bürgschaften von MVZ-GmbHs konterkariert. Danach ist als Zulassungsvoraussetzung von jeder MVZ-GmbH eine zweckgebundene selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter*innen vorzulegen, wodurch diese in persönliche Haftung für gegen das MVZ gerichtete Regressforderungen von Kassen und KV treten.

Es gilt, dass die GmbH-Gründung grundsätzlich und deutlich aufwändiger ist, da nicht nur der Abschluss eines öffentlich einsehbaren Gesellschaftsvertrags, sondern auch die Einbindung einer Notarin/eines Notars in den Gründungsprozess zwingend vorgeschrieben ist.

Auch unterliegt jede GmbH verschiedenen Offenlegungs- und Bilanzierungspflichten, so dass gesellschaftsrechtliche Veränderungen und die Jahresbilanz über das GmbH-Register im Grunde für jede Person einsehbar sind (~ Handelsregister). Da Arztpersönlichkeit und Gesellschaft auf viel stärkere Weise miteinander verstrickt sind, als dies in einer GmbH der Fall ist, sind zudem Veränderungsprozesse immer kompliziert. Verlässt etwa einer der BAG-Partner*innen die Gesellschaft, nimmt sie/er in aller Regel ihre/seine persönliche Zulassung mit und gefährdet entsprechend den Bestand der GbR.

 

Wahrnehmung, Debatten und Vorurteile

Wo kommt die MVZ-Idee her, was macht sie aus und wodurch werden die aktuellen Debatten geprägt?

Perspektiven Gesundheit
www.perspektiven-gesundheit.de

Auf dieser gesonderten Webseite geben wir einen leicht verständlichen Überblick zu den grundlegenden Fragen zu Medizinischen Versorgungszentren und ihrer Geschichte. In der unten stehenden Slideshow finden Sie Auszüge zu einführenden Artikeln, mit einem Klick auf die Grafik gelangen Sie direkt zu dem entsprechenden Beitrag. Nutzen Sie auch das Glossar das Fachbegriffe.