Vollmacht über die Wahrnehmung des Stimmrechtes
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Erläuterung
Regel im BMVZ ist die Einrichtungsmitgliedschaft. Dementsprechend ist die Wahrnehmung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung an die im Sinne des BGB vertretungsberechtigten Personen eines MVZ, bzw. eines Unternehmens (gesetzliche Vertreter) gekoppelt.
Diesen Grundsatz ergänzend, sieht die Satzung in § 14 Absatz 6 vor, dass auch dritte Personen zur Stimmwahrnehmung bevollmächtigt werden können. Im Hintergrund steht die Erfahrung, dass bei vielen Mitgliedern nicht die gesetzlichen Vertreter, sondern eben dritte Personen den Kontakt zum BMVZ halten und die Veranstaltungsangebote wahrnehmen.
In diesen Fällen möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Stimmrecht durch solche ‚Dritte‘ nur ausgeübt werden kann, wenn vor Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Diese kann für die Dauer der jeweils aktuellen Versammlung oder bis auf Widerruf erteilt werden.
Des weiteren besteht die Möglichkeit – insbesondere im Falle der eigenen Abwesenheit – die Stimmen auf jedes andere Mitglied zu übertragen. Dies ist ausschließlich für die jeweils aktuelle Versammlung möglich und aufgrund der Festlegung auf eine schriftliches Beschlussverfahren in 2020 ausgeschlossen.
In den vergangenen Jahren bereits erteilte Dauervollmachten behalten ihre Gültigkeit. Neue Vollmachten sollten vorab übermittelt werden.
Bei Fragen und Auskünften zu bestehenden Vollmachten oder zu den Details im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die BMVZ-Geschäftsstelle:
Telefon: 030 – 270 159 50
Mail: buero@bmvz.de