Mittlerweile arbeiten über 20.000 angestellte Ärzt*innen in MVZ. Aufgrund der besseren Planbarkeit des Arbeitsalltages, der geregelten Arbeitszeit, flexibleren Arbeitsmodellen und geringeren bürokratischen Anstrengungen sowie der reinen Fokussierung auf den Beruf als Mediziner*in und weniger auf unternehmerische Verantwortung, erfreut sich dieses Arbeitsmodell bei Ärzt*innen immer größerer Beliebtheit. Dennoch werden angestellte Ärzt*innen häufig immer noch mit Skepsis betrachtet. Was die Arbeit als angestellte Ärztin/angestellter Arzt ausmacht, erfahren Sie auf dieser Seite.
Was unterscheidet angestellte von niedergelassenen Ärzt*innen?
- Aussage rein über den berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Status.
- Angestellte Ärzt*innen unterliegen keinerlei Weisungsbefugnissen, d.h., sie sind in ihren Therapieentscheidungen komplett frei.
- Für sie gelten die gleichen berufsrechtlichen Pflichten wie für niedergelassene Ärzt*innen – bspw. Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Fortbildungspflicht.
- Sie tragen kein unternehmerisches Risiko und erhalten ein vorher festgelegtes Gehalt von ihrem Arbeitgeber.
- Das Gehalt ist meist niedriger als das Honorar von selbständigen Ärzt*innen, dafür haben sie die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer*innen – Urlaubsplanung, im Krankheitsfall, bei Abwesenheit. Das MVZ trägt dafür sorge, dass die Patienten im gleichen Maße weiterbehandelt werden.
- Der Arztberuf gehört zu den sogenannten freien Berufen.
- Ärzt*innen in Niederlassung arbeiten beruflich selbständig. Sie arbeiten und behandeln Patienten in eigener unternehmerischer Verantwortung.
- Voraussetzungen für eine Niederlassung sind Approbation, eine abgeschlossene Facharztausbildung und offene Stellen gemäß der Bedarfsplanung.
- Sie haben die gleichen berufsrechtlichen Pflichten und fachlichen Anforderungen bei der Behandlung von Patienten wie angestellte Ärzt*innen.