Keine halben Sachen in Punkto KV-Mitgliedschaft

Die Vorbereitungen für die „KV-Wahlen 2016“ sind angelaufen. Doch kaum, dass die ersten Informationen veröffentlicht sind, gibt es Unstimmigkeiten in der Berechtigung, wer sich zur Wahl stellen darf und wer als Wähler zugelassen ist. Der BMVZ hat daher ein besonderes Auge auf die Wahlordnungen geworfen und fordert eine Klarstellung in der Gesetzesformulierung.

Gemäß §77 SGB V, Abs. 3 sind alle Ärzte, die „mindestens halbtags tätig sind“ Mitglieder ihrer jeweiligen Landes-KV und damit sowohl wählbar als auch wahlberechtigt.

Doch was eindeutig scheint, entwickelt sich zum Spießrutenlauf – das Wörtchen „halbtags“ wird zur Auslegungssache. Grund hierfür ist, dass es keine belastbare Legaldefinition der „Halbtagstätigkeit“ gibt.

Dies führt zu einer uneinheitlichen Auslegungspraxis in der Frage der KV-Mitgliedschaft angestellter Ärzte, hat für die Legitimität der ärztlichen Selbstverwaltung relevante Folgen und ist für die betroffenen Mediziner nicht hinnehmbar. Tatsächlich verlangen sieben KVen in ihrer Satzung einen Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Wochenstunden, vier weitere KVen setzen 10,5 Stunden als Abgrenzungsmaßstab an. Die anderen sechs haben in ihren Satzungen den Halbsatz aus §77 SGB V ohne Spezifizierung einfach übernommen.

Diese Ungleichheit führt nicht nur zu rechtlich unhaltbaren Verwirrungen, sondern hebt erneut eine Unterscheidung in der Behandlung von niedergelassenem und angestelltem Ärzten hervor. Gerade im Hinblick darauf, dass die Zahl der angestellten Ärzte stetig steigt und diese ihre Interessen mehr und mehr in den für sie zuständigen KVen vertreten wissen wollen, ist eine eindeutige und vor allem faire Rechtsauslegung wichtig.

Dr. Bernd Köppl, Vorstandsvorsitzender des BMVZ, fasste den Sachverhalt gegenüber der Ärztezeitung wie folgt zusammen: „Angestellte Ärzte und darunter besonders Medizinerinnen nutzen in hohem Maße die Möglichkeit der Teilzeittätigkeit in der ambulanten Medizin. Dafür dürfen sie nicht mit einem Ausschluss aus der KV bestraft werden“.

Wie auch schon bei den Plausibilitäts-Prüfzeiten, sollte die Festlegung des zeitlichen Tätigkeitumfangs klar dem Zulassungsstatus angepasst sein.

Aktuell rät der BMVZ, jetzt, da die KVen die Wählerverzeichnisse öffnen, allen angestellten Ärzten mit hälftiger Zulassung zu prüfen, ob sie verzeichnet und damit wählbar und wahlberechtigt sind.

Politisch setzt sich der BMVZ dafür ein, dass die Formulierung der „Halbtags-Regelung“ gesetzlich klargestellt und eindeutig im Sinne der bereits oben  erwähnten Gleichberechtigung zwischen niedergelassenem und angestelltem Arzt formuliert wird.

So geht die Forderung dahin, dass wie bei der Angleichung der Plausibilitäts-Prüfzeiten auch, das Gesetz am Versorgungsauftrag ausgerichtet wird, oder, alternativ der Satz 2 §77, in dem die derzeitig formulierte Festlegung des Tätigkeitsumfangs für angestellte Ärzte festgelegt ist, gänzlich gestrichen wird.

Download Problemaufriss
Mitgliedsstatus angestellter Teilzeit-Ärzte in der Kassenärztlichen Vereinigung“

 


Weitere Informationen erhalten Sie unter

KV-Wahlen 2016: Ministerium erwägt gesetzliche Klarstellung
(aerzteblatt.de; Dtsch Arztebl 2016; 113(18))

Benachteiligt das Gesetz Teilzeit-Ärzte?
(änd-ärztenachrichtendienst v. 26.04.2016)

KV-Wahlen: Teilzeit und kein Wahlrecht – Regierung prüft
(ÄrzteZeitung v. 25.04.2016)

KV-Wahl: Sind Ärzte in Teilzeit außen vor?
(Ärztezeitung v. 11.04.2016)

VV-Wahlen in den KVen – Was bedeutet „halbtags“ beschäftigt?
(Marburger Bund Zeitung online, April 2016)

 


Weiter Informationen zur KV-Wahl finden Sie auf unserer Homepage
unter Mit Deiner Stimme machen andere Politik?!


 

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