
HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.
Wir hatten heute im Termin das Thema GEMA im MVZ. Einer unserer Ärzte stellt die Frage, ob wir als MVZ diese Gebühren überhaupt zahlen müssen.
Haben Sie hier über den BMVZ schon Anfragen erhalten oder Erfahrung, wie sich das in den MVZ verhält?
Antwort
(bearbeitet im Februar 2017):
Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,
der Hinweis des Kollegen ist völlig zutreffend. Den Schlussfolgerungen aus dem beigefügten Artikel aus der BDC-Mitgliederzeitschrift können wir uns daher nur anschließen.
„GEMA-Gebühren in der Arztpraxis.“
Quelle: Passion Chirurgie. 2016 Mai; 6(05): Artikel 06_01
Dort wird ja auf eine EUGH-Entscheidung vom März 2012 Bezug genommen. Wegen deren maßgeblicher Bedeutung hatten wir gleich im Jahr 2012 – im Zusammenhang mit der damaligen GEZ-Reform – eine umfängliche Information zu dieser Thematik für die Mitglieder erstellt.
Diese finden Sie auch auf unserer Homepage verfügbar – über den nachfolgenden Link. Oder über die Suchfunktion unserer Homepage – Stichwort ‚Gema‚.
Zur GEZ‐Reform für Praxis und MVZ
inkl. Exkurs ‚GEMA & Wartezimmer‘
Dort finden Sie zum Download auch unser PDF mit dem Urteil, worauf man sich bei fehlerhaften GEMA-Forderungen beziehen kann. Wenn Sie nicht gleich alles lesen wollen, dann bitte auf Seite 10 des PDF gehen. Anbei schon mal der wichtigste Auszug.
Sollten noch Rückfragen dazu sein, dann bitte immer gern.

