Krankenhausarzt als MVZ-Gründer:
Was ist zu beachten?


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.

Kann man als Krankenhausarzt ein MVZ gründen, bzw. betreiben?
Welche Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von stationärer und ambulanter Tätigkeit sind dabei einzuhalten und inwieweit lassen sich in das MVZ auch Assistenzärzte einbinden?

 

Antwort
(bearbeitet Mai 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

grundsätzlich gilt für jeden Arzt, der ein MVZ gründen möchte, dass er zwingend über die entsprechende Trägereigenschaft verfügen muss. Das heißt, dass ärztliche Gründungsinteressenten in jedem Fall zunächst den Status als Vertragsarzt benötigen. Die bloße Krankenhaustätigkeit reicht insoweit für die MVZ-Gründung nicht aus. Das ergibt sich klar aus den Vorgaben zu den zulässigen MVZ-Trägern gemäß § 95 SGB V.

Im weiteren Verlauf lässt sich davon abweichen (siehe unten),
aber zunächst einmal zur Gründung:


Vertragsarzt  kann man – im Sinne des Versorgungsumfanges nur ‚ganz‘ oder ‚halb‘ sein – Viertelungen gibt es nur bei angestellten Ärzten. In der Konsequenz müsste der Kollege also als Minimum einen halben Sitz übernehmen – damit ginge die Verpflichtung zum Angebot von mindestens zehn GKV-Sprechstunden wöchentlich einher.

Diese Vorgabe passt zu einer zweiten, nach der in jedem MVZ als Minimumbedingung mindestens zwei Ärzte tätig werden müssen. Assistenten zählen dabei nicht. Vor diesem Hintergrund gilt es als anerkannt, dass ein MVZ mit zwei Ärzten, die jeweils hälftig tätig sind, gegründet werden kann.

Zusammen genommen muss der Arzt also zwecks Gründung in jedem Fall ersteinmal einen halben Sitz persönlich übernehmen. Ausnahmen gibt es hierzu nicht, – jedenfalls nicht, wenn er das MVZ als Alleingesellschafter (und so verstehe ich Sie) führen möchte.


Insofern ist als zweite Frage zu klären, ob sich diese Verpflichtung mit der Krankenhaustätigkeit vertrüge. Grundsätzlich ist eine solche kombinierte Tätigkeit seit 2007 zulässig. Im Einzelfall kommt es aber auf die zeitliche Ausgestaltung an. Zwar muss sich der Vertragsarzt als Freiberufler nicht ans Arbeitszeitgesetz halten, dennoch wird damit argumentiert.

Das beruht im Wesentlichen auf § 20 I ZV-Ärzte:

Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.

So ist z.B. nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich zu einer Vollzulassung nur  eine Nebentätigkeit von 13 h anerkannt. Grundsätzlich wird dabei von der ambulanten Seite her geschaut, d.h. in Ihrem Fall wäre die bisherige KrH-Tätigkeit die ‚Nebentätigkeit‘. Runtergebrochen auf den halben Vertragsarzt bedeutet dies:

Nebenbeschäftigung


 

Die  KV BaWü (für Quelle auf Grafik klicken) schreibt – als Beispiel dazu – konkret Folgendes.
Möglicherweise lohnt sich aber auch eine individuelle Anfrage.

KVBaWue_Nebenbeschäftigung


 

Der Arzt muss hier entscheiden, ob er diese Bedingungen mitgehen kann. Wie oben angekündigt, gibt es – nach Gründung des MVZ eine Variante, die es erlaubt, die zeitlichen Schwerpunkte wieder mehr in Richtung Krankenhaus zu verschieben.

Denn durch eine Ausnahmeregelung, die auf unsere Initiative ins VSG gekommen ist, haben auch diejenigen Ärzte Trägereigenschaft, die ihren eigenen (halben) Sitz ins MVZ einbringen, um darauf später weiter angestellt tätig zu sein. Diese ‚Gründerärzte‘ behalten also – als gesetzgeberische Ausnahme zur Vorgabe des § 95 I SGb V – auch als Angestellte die notwendiger Trägereigenschaft, jedoch nur bezogen auf das MVZ, in dem sie tätig sind und auch nur genauso lange sie darin tätig sind.

Es ist hier also vorstellbar, dass der Arzt seinen halben Sitz einbringt, und sich selbst anstellt. Dann ließe sich nach einer Karenzzeit von einem Jahr auch die Reduktion auf einen Viertelversorgungsumfang umsetzen – sofern der zweite Arzt, seinen Anteil dann auf Drei-Viertel erhöht. Wie gesagt, Assistenten werden hier nicht mitgerechnet.


Bleibt generell noch was zum
geplanten Einsatz des Assistenten zu sagen.

Sie sprechen ja von einem WBA, der entsprechend nur in ganz geringem Rahmen selbständig tätig sein darf, also den Arzt an sich nicht wirklich entlasten kann. Die oben erwähnte Sprechstundenverpflichtung gilt ohnehin persönlich.

Auch gibt es für einen halben Arzt Beschränkungen bei Umfang und Zahl der betreuten WBAs, d.h. wenn es für diesen um eine Vollzeit-Assistentenstelle geht, benötigen nach meiner Kenntnis beide beteiligten Fachärzte eine Weiterbildungsermächtigung. Auch wenn in Antrag auf Genehmigung als Weiterbildungsstätte nur einmal pro MVZ zu beantragen ist, wird die Genehmigung des WBAs selbst dann wieder personenbezogen betrachtet.

Denkbar wäre auch, dass der WBA dem Arzt folgt, also halb im Krankenhaus und hälftig in den Praxis die Fortbildung macht. Die meisten Kammer genehmigen solche Anträge inzwischen.