Was ist bei der Verschmelzung bestehender
MVZ-Gesellschaften zu beachten?


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.

Wir prüfen die gesellschaftsrechtliche Zusammenführung unserer zwei bisher unabhängigen MVZ Trägergesellschaften, die bereits heute durch weitgehende Konzentration der Verwaltung eng zusammen arbeiten.
Was ist dabei zulassungsrechtlich zu beachten, also konkret hinsichtlich des Übergangs der Zulassungen und der Ärzte von einer Gesellschaft zur anderen.

 

Antwort
(bearbeitet Juli 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

die Darstellung Ihres Vorhabens läuft ja faktisch auf eine Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes hinaus. Dies wird von den KVen leider schon länger als grundsätzlich hochproblematisch gesehen. Wir hatten das auch schon thematisiert, u. a. in unserer offiziellen Stellungnahme während des VSG-Gesetzgebungsprozesses.

Stellungnahme des BMVZ zum VSG
(nachfolgend Auszug aus Seite 8)

Verschmelzung

 

Zwar handelt es sich gesellschaftsrechtlich um einen völlig unproblematischen Vorgang. Jedoch gehen die KVen zulassungsrechtlich – wie beschrieben – davon aus, dass die Zulassungen der verschmolzenen Gesellschaft bei diesem Akt einfach untergehen. Ganz klang- undentschädigungslos.

Die meisten MVZ fragen vorher bei der KV an und nehmen dann von solchen Vorhaben wegen dieser Haltung Abstand. Aber wir kennen auch Fälle, wo das Kind, bzw. die Zulassung tatsächlich in den Brunnen gefallen ist.

Es gibt für diese rigide Haltung der KVen nach unserer Auffassung keinen zwingenden Grund im Normenrahmen. Aber da es auch keine Legalvorschrift dafür gibt, wird es schwer sein, eine Verschmelzung gegen die KV durchzusetzen. Aus diesem Grund wäre zu empfehlen, bevor ein solcher Prozess anstoßen wird, beim Zulassungsausschuss entsprechend eine Auskunft über die Machbarkeit einzuholen.

Alternativ:
Bei der beschriebenen Zielstellung ließe sich ja auch an eine üBAG denken. Dies löst zwar nicht das gesellschaftsrechtliche Problem mit den zwei Abschlüssen, etc.. Würde aber zumindest die Personal-Flexibilität zwischen den Standorten erhöhen.

Gesellschaftsrechtlich wäre eventuell auch darüber nachzudenken, die Zulassung über die Option der trägergleichen Sitzverlagerung nach § 24 Absatz 7 ZV-Ärzte zu nehmen – bei gleichzeitigem Zweigstellenantrag für den bisherigen Ort.

Vgl. Seite 9f der 15-seitigen Analyse & Kommentierung
der Änderungsvorhaben im VSG vom März 2015

Synopse des VSG & der zugehörigen
amtlichen Erläuterungen (zusammengestellt im Juli 2015)
(§§-Auswahl zum Themenkreis ‚MVZ & Angestellte Ärzte‘)

Das ist auch alles andere als einfach, aber auf jeden Fall blieben bei dieser Variante (zunächst) beide GmbHs bestehen – wodurch das Verschmelzungsproblem umgangen würde.