Corona-Update: thematische Beschlussübersicht
zum Betrieb von Praxis & MVZ

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Ergänzend zu unserer chronologischen Nachrichtenübersichtdie wir weiterhin fortführen – sind alle corona-bedingten Änderungen und Anpassen an das ambulante Leistungsgeschehen hier thematisch zusammengefasst.

Mit dieser regelmäßig aktualisierten Sammlung wollen wir es den Praxen, BAG und MVZ erleichtern, trotz der sich nach wie vor schnell ändernden Rahmenbedingungen auf dem Laufendem zu bleiben.

Über das verlinkte Schlagwortverzeichnis, finden Sie schnell
die Inhalte, die Sie betreffen, suchen oder kennen sollten.

 

Schlagwortverzeichnis

Videosprechstunde 
D-Ärzte & Unfallversorgung, Heilmittelerbringer, Schmerztherapie, Psychotherapeuten, Mengenbegrenzung

Telefonkontakt 
Abrechnung, Beratungsziffern 01433 & 01434, Telefonsprechstunde, Psychotherapeuten, regionale Sonderregelungen

Verordnungen per Post & Telefon

AU-Bescheinigung, Folgerezepte, Abrechnung Rezeptversand

Patienten mit Covid-19
Anerkennung als Berufskrankheit, Verordnung von Transporten, Kodierempfehlung

Zahnmedizin
Änderung GOZ, Liquiditätshilfen

Regionale Meldungen
Bankbürgschaft von MVZ, Honorargarantie, Details zur Anpassung des HVM,
Pseudo-GOP für Corona-Beratungsaufwand, Behandlung von zu Hause 

Arbeitsrecht & Schutzmaterial
FAQ Arbeitsrecht, Kurzarbeit, Wiederverwendung und fehlende Schutzmaterialien 

ausgesetzte Fristen
QS-Prüfungen, DMP-Programme, Heilmitteltherapien, Fortbildungen, U-Untersuchungen

Gesetze & Eilverordnungen
ambulanter Schutzschirm, Zahnärzte, Heilmittelerbringer und Mutter-Kind-Heime; Extrahonorare Arzneimittelboten, Ausnahmen Arbeitszeitgesetz

 

 

Videobehandlung

SubstitutionsbehandlungD-Ärzte & UnfallbehandlungTherapien &
Krankengymnastik
SchmerztherapiePsychotherapeutenAufhebung der
Mengenbegrenzung

Gespräche zur Substitutionsbehandlung sind auch per Telefon oder Videosprechstunde durchführbar und können abgerechnet werden
(Meldung vom 23. April)

Ärzte können ab sofort – jedoch zunächst auf das laufende Quartal befristet – therapeutische Gespräche zur Substitutionsbehandlung auch per Telefon oder Videosprechstunde führen, und, wenn diese mindestens zehn Minuten dauern, auch abrechnen.
Zudem dürfen Ärzte therapeutische Gespräche (GOP 01952) zunächst achtmal statt bislang viermal im Quartal berechnen.

Videosprechstunde auch beim D-Arzt, bzw. Unfallbehandlungen möglich
(Meldung vom 8. April)

Angesichts der besonderen Versorgungssituation kann – befristet bis zum 30. Juni 2020 – in der Unfallversicherung von einigen Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger abgewichen werden.
Weiterhin können Vertragsärzte, beteiligte Ärzte den Unfallverletzen per Videosprechstunde behandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen.
Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Das gilt auch für Psychotherapeuten (P-Ziffern).

Ergo-, Stimm- und Sprachtherapie sowie Krankengymnastik können auch per Video erfolgen <br>
(Meldung vom 6. April)

Heilmittel wie Krankengymnastik oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie können – befristet bis zum 31. Mai 2020 – auch per Video vom Therapeuten durchgeführt werden. Ärzte verordnen sämtliche Heilmittel wie gewohnt auf den Formularen 13, 14 oder 18.
Entsprechende Empfehlungen der Krankenkassenverbände und des GKV-Spitzenverbandes sehen dafür geeignete Heilmitteltherapien auch als Videobehandlung durchführbar, wenn sie aus Sicht des Therapeuten stattfinden kann und der Versicherte eingewilligt hat.

Schmerztherapie ab 1. April auch im Rahmen der Videosprechstunde durchführbar
(Meldung vom 28. März)

Die Einsatzmöglichkeiten der Videosprechstunde werden mit diesem Beschluss dauerhaft um die schmerztherapeutische Beratung erweitert.
Die Voraussetzung zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 30708 für die Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie wurde im EBM-Abschnitt 30.7.1 entsprechend angepasst.

Psychotherapeuten können Sprechstunde und Diagnostik telemedizinisch durchführen, Gruppentherapien können in Einzeltherapien zerlegt werden
(Meldung vom 24. März)

Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) können ab sofort auch im Rahmen der Videosprechstunde stattfinden. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut starten. Gruppenpsychotherapeutische Leistungen dürfen zudem ohne erneutes Antragsverfahren in Einzeltherapien umgewandelt werden. Diese Regelung ist bis 30. Juni befristet und insbesondere der Erstkontakt soll nur in Ausnahmefälle per Video erfolgen. Auf die fortwährende Geltung der Berufsordnung zum Erstkontakt wird hingewiesen.

Videosprechstunde im zweiten Quartal unbegrenzt durchführbar
(Meldung vom 16. März)

Die bestehende Mengenbegrenzung von 20 % aller Patienten der Praxis wurde – begrenzt auf das zweite Quartal 2020 – für alle Praxen und Fächer ausgesetzt
.
Soweit die Praxen über entsprechenden Kapazitäten verfügen können gegebenenfalls bis zu hundert Prozent aller Kontakte per Video erfolgen. Teilweise haben die KVen (z.B. Bayern) auch die vorgeschriebene Genehmigungspflicht der Videosprechstunde aus pragmatischen Gründen ausgesetzt und vorübergehend in eine Anzeigepflicht umgewandelt.

Telefonkontakt

Aufhebung regionaler AusnahmenGOP 01433 & 01434Psychotherapeutenregionale
Sonderregelungen

Aufgrund der EBM-Regelung zur erweiterten Abrechenbarkeit  von Telefonkontakten sind viele regionale Sonderregelungen dazu aufgehoben (außer Berlin)
(Meldung vom 14. April)

Mit Verweis auf die seit 6. April geltende EBM-Änderung, nach der nun in allen Fachgruppen erweiterte Telefonkontakte durchgeführt und abgerechnet werden können, haben verschiedene KVen ihre zuvor beschlossenen Sonderregelungen aufgehoben. Ausnahme stellt die KV Berlin dar, die für einzelne psychologische und neurologische GOPs daran festhält, dass Ärzte vorübergehend Leistungen der Videosprechstunde auch per Telefon erbringen dürfen.

Sonderregelungen der KVen:

Die Ansetzung der neuen Telefonkontaktziffern 01433 und 01434 wird bei Hausärzten und Pädiatern nicht in deren Gesprächsbudget einfließen, wenn es allein beim Telefonkontakt bleibt
(Meldung vom 07. April)

Aufgrund vielfacher Verwirrung haben Kassen und KVen nun die Erklärung nachgereicht, dass die Ansetzung der jüngst eingeführten neuen Telefonkontaktziffern bei haus- und kinderärztlicher Versorgung bei ausschließlich telefonischen Kontakten nicht das Gesprächsbudget der betroffenen Arztgruppen belastet. Anders ist es nur, wenn der Patient im Laufe des Quartals neben dem Telefonkontakt auch in die Praxis kommt oder die Videosprechstunde nutzt. Nur in diesen Fällen fließt die telefonische Beratung (GOP 01434) in das hausärztliche Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein.

Für alle Fachgruppen wurden neue Beratungsziffern beim Telefonkontakt in den Leistungskatalog aufgenommen
(Meldung vom 06. April)

Mit Geltung für das komplette zweite Quartal werden die GOPs 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Sie werden jeweils als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Arzt in Zusammenhang mit einer Erkrankung gezahlt – jedoch nur, wenn im Quartal ausschließlich telefonische Kontakte erfolgt sind. Insofern ist die Regelung selbstlimitierend, sollte sich das Versorgungsgeschehen ab Mai wieder normalisieren. Die maximal abrechenbare Anzahl von Telefonkontakten je Patient wurde fachgruppenabhängig unterschiedlich definiert. Zudem ist die telefonische Konsultation nur bei Patienten möglich, die der Arzt oder Psychotherapeut bereits kennt. Als „bekannt“ gilt dieser jedoch bereits dann, wenn er in den letzten sechs Quartalen mindestens einmal in der Praxis war. Insgesamt sind die neuen Regelung komplex, so dass es notwendig ist, sich individuell mit den Auswirkungen und Möglichkeiten zu befassen.

Psychotherapeutische Sitzungen in einigen KVen auch per Telefon ermöglicht
(Meldung vom 18. März)

Einzelne KVen haben bereits Ausnahmen (befristet) erlassen, nach denen als Telefonkontakt auch psychotherapeutische Gesprächsleistungen abgerechnet werden können (so die vorgegebene Mindestdauer eingehalten wird). Damit ist die Tür geöffnet, hier hoffentlich bald auch bundesweit eine Klarstellung zu erhalten, da bis dato per EBM ausgeschlossen ist, dass Psychotherapiesitzungen rein telefonisch erfolgen. Zulässig ist dies nur für Gespräche als Einzelbehandlungen (GOP 23220 und 22220).

Alle telemedizinischen Gesprächsleistungen innerhalb der MGV sind im zweiten Quartal auch per Telefon abrechenbar
(Meldung vom 30. März)

Die KV Berlin hat – befristet auf das 2. Quartal 2020 – beschlossen, dass alle Leistungen, die innerhalb der MGV per Video abrechenbar sind, auch per Telefon abgerechnet werden können. Hintergrund sind Berichte, dass aufgrund der aktuell hohen Nutzung, Leitungen überlastet sind und sich der Aufbau der Strukturen als schwierig gestaltet.
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht notwendig. Es kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. Alle GOPs, für die das gilt, werden von der KV im verlinkten Beitrag aufgelistet.

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Alle telemedizinischen Gesprächsleistungen innerhalb der MGV sind nun auch in Bayern im zweiten Quartal abrechenbar, auch wenn sie ‘nur’ telefonisch erbracht werden
(Meldung vom 3. April)

Wie schon im März die KV Berlin hat jetzt auch Bayern beschlossen – befristet auf das 2. Quartal 2020 – dass alle Leistungen, die innerhalb der MGV per Video abrechenbar sind, auch per Telefon abgerechnet werden können. Es gehe – so die Begründung – darum, kurzfristige und unkomplizierte Lösungen zu finden, um die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten aufrecht zu erhalten, ohne gleichzeitig die Patienten und die Praxen zu gefährden.
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht notwendig. Es kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. Alle GOPs, für die das gilt, werden von der KV im verlinkten Beitrag aufgelistet.

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Bei rein telefonischem Kontakt ist derzeitig auch die Ansetzung der Grund- und Versichertenpauschalen, wenn im Vorquartal ein persönlicher Arzt-Patientenkontakt stattgefunden hat, zulässig
(Meldung vom 1. April)

Diese Sonderreglung der KV Hessen ist befristet bis zum 19. April 2020. Bis dahin können hessische Ärzte und Psychotherapeuten im Behandlungsfall neben der GOP 01435 (Telefonische Beratung) ihre Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale abrechnen. Alle GOPs, für die das gilt, werden von der KV im verlinkten Beitrag aufgelistet.

Verordnung per Post & Telefon

Abrechung PostversandAU-BescheinigungKontrazeptiva

Folgerezepte, AU-Bescheinigungen per Post abrechenbar, Einlesen der eGK nicht nötig
(Meldung vom 20. März)

Die aktuelle Situation wurde als Ausnahmesituantion nach dem BMV-Ä definiert, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, Folgerezepte und -Verordnungen sowie Überweisungen per Post zu senden. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist (also im aktuellen oder letzten Quartal persönlich in der Praxis war). Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, die Portokosten zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122.

die zunächst beendete Ausnahme, AU-Bescheinigungen per Telefon ausstellen zu dürfen, wurden nun doch verlängert – kontaktlose AU-Ausstellungen sind damit weiterhin zulässig
(Meldung vom 21. April) 

Nach heftiger Kritik musste der G-BA einen Rückzieher machen: Krankschreibungen wegen Erkältungen sind in der Corona-Krise nun doch weiterhin auch per Telefon möglich. Den entsprechenden Beschlusstext reichte das Gremium am Dienstag nach. Der beschluss muss noch vom BMG geprüft werden; die Zustimmung gilt aber als sicher. Er gilt rückwirkend ab 20. April.
Es gilt nun: Befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

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==> GBA:
Gründe zum Beschluss & Pressemitteilung des GBA
==> KBV-Homepage:
AU-Bescheinigung per Telefon weiterhin möglich

Die bis 19. April befristet Ausnahme, AU-Bescheinigungen per Telefon ausstellen zu dürfen, wurden nicht verlängert – kontaktlose AU-Ausstellungen sind damit ab 20. April unzulässig
(Meldung vom 19. April) 

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen einer Krankschreibung ab Montag wieder in die Arztpraxis kommen. Damit ist für die Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine Krankschreibung er­hält, demnach – anders als zuletzt –  ab Mon­tag wieder eine körperliche Untersuchung nötig. AU-Bescheinigungen, die bis 19. April telefonisch ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig. Nach dem Beschluss dürfen Ärzte ab Montag nur keine weiteren Krankschreibungen per Telefon vornehmen. Das gilt auch für Eltern, die wegen der Erkrankung eines Kindes eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld benötigen.

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AU-Bescheinigungen ohne Patientenkontakt können für bis zu 14 Tage ausgestellt werden
(Meldung vom 23. März)

Patienten mit nur leichten Beschwerden der Atemwege, einschließlich Corona-Verdachtsfälle,  können jetzt auch bei ausschließlich telefonischem Kontakt, AU-Bescheinigungen über eine Dauer von zwei Wochen ausstellen. Ziel ist, Arzt und Patienten vor unnötigem Kontakt zu schützen. Die Ausnahmeregelung ist aktuell bis zum 23. Juni befristet.

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Zusammenfassendes Merkblatt für die Ausstellung von AU-Bescheinigungen per Telefon & bei Quarantäne veröffentlicht
(Meldung vom 25. März)

Es wird erläutert, unter welchen Bedingungen der Arzt nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung austellen und auch postalisch verschicken darf und wie die Abrechnung erfolgt.
Gleichzeitig wird beleuchtet, wie bei Patienten unter Quarantäne-Anordnung zu verfahren ist, und auch klargestellt, dass für Corona-Kontaktpersonen ohne Symptomatik kein AU-Bescheinigung ausgestellt werden kann.

Gynäkologen können Kontrazeptiva und Überweisungsscheine im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung per Post ausstellen
(Meldung vom 15. April)

Im Zusammenhang mit Arbeitserleichterung bei der Übermittlung von SAPV-Folgeverordnungen wurde auch klargestellt, dass Patienten für Wiederholungsrezepte für Kontrazeptiva und Überweisungsscheine im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung nicht extra in die Arztpraxis zu gehen brauchen.
Der Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass die GOP 40122 übergangsweise neben der GOP 01820 (11 Punkte / 1,21 Euro) abgerechnet werden darf. Das Rezept/die Überweisung wird dann per Post versandt. Zulässig ist dies jedoch nur bei bekannten Patientinnen.

Covid-19-Patienten

BerufskrankheitKrankentransporteKodierempfehlungextrabudgetäre Abrechnung

COVID-19 kann eine Berufskrankheit sein – eine entsprechende Anzeige an die Unfallkasse sollte erwogen werden
(Meldung vom 11. April)

Eine SARS-CoV-2-Infektion ist im Regelfall kein Arbeitsunfall, auch nicht für Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufler. Anders verhält sich bei der Frage nach einer Berufskrankheit.
Wenn Ärzte bei Angehörigen von Gesundheitsberufen bei positiver Testung, und entsprechenden Krankheitsanzeichen einen Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit vermuteten, ist bei einem begründeten Verdacht die Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige (F6000) abzugeben. Bedeutung hat die vor allem auch mit Blick auf mögliche Langzeitschäden bei schweren Krankheitsverläufen.

Für Covid-19-Patienten und Menschen unter behördlich angeordneter Quarantäne können Krankentransporte derzeit genehmigungsfrei verordnet werden
(Meldung vom 01. April)

Krankentransporte (nicht Taxi) zu einer ambulanten Behandlung für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind vorübergehend genehmigungsfrei.
Der Grund der Anordnung (Quarantäne/Covid 19) muss auf dem Verordnungsschein zusätzlich notiert werden und die ambulante Behandlung, wegen der der Transport angeordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.

Für nicht-nachgewiesene, aber klinisch gesicherte Covid-10 Fälle wurde ein eigenständiger Code ergänzt
(Meldung vom 30. März)

Da es zunehmend COVID-19-Fälle geben wird, bei denen das Krankheitsbild zwar klinisch-epidemiologisch deutlich ist, aber bei denen kein Test durchgeführt wird, hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) auf Empfehlung der WHO den Code U07.2! für nicht nachgewiesene COVID-19 in die ICD-10-GM eingeführt.
Der neue Code ist eine Ergänzung zur bestehenden KBV-Kodierempfehlung.

Anpassung der Kennzeichnungsvorgaben zu Coronapatienten bei gleichzeitiger Ausweitung der extrabudgetären Vergütung
(Meldung vom 03. April)

Die Kennzeichnung erfolgt wie bisher mit der Ziffer 88240. Neu seit Quartalsbeginn ist: Der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. Alle an diesen Tagen für den Patienten abgerechneten Leistungen werden in voller Höhe extrabudgetär vergütet.

Ebenfalls extrabudgetär bezahlt wird die in diesem Quartal abgerechnete Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesem gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde. Dasselbe gilt für die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650) und die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250).

Zahnmedizin

LiquiditätshilfenHygiene-Pauschale für Zahnärzte

für Zahnärzte sieht der Entwurf der SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vor allem systeminterne Liquiditätshilfen vor
(Meldung vom 22. April)

Der detaillierte Entwurf der Eilverordnung zeigt klar, dass man davon ausgeht, dass derzeitige Honorareinbußen bei den Zahnärzten durch spätere Nachholeffekte praxisindividuell auch wieder ausgeglichen werden können.
Es soll zwar – ähnlich wie bei den Humanmedizinern – den KZVen für 2020 die garantierte Ausschüttung der MGV-Gesamtsumme vorgeschrieben werden. Diese wird jedoch 1) auf 90 % begrenzt.  Und 2) sind etwaige Überzahlungen von den KZVen in 2020 in den Folgejahren zum großen Teil an die Kassen wieder zurückzuzahlen.
Der Schutzschirm ist also vor allem eine systeminterne zinsfreie Liquiditätshilfe mit reduzierter Rückzahlungsverpflichtung, die auf 70 % der Überzahlung festgelegt werden sollen.

Die GOZ-Vertragspartner haben sich auf eine Hygiene-Pauschale für Zahnarztpraxen geeinigt
(Meldung vom 08. April)

Bundeszahnärztekammer und PKV-Verband haben in ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen mit Vertretern der Beihilfe unbürokratische Hilfe für Zahnärzte vereinbart.
Eine Corona-Hygiene-Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung wurde verhandelt. Die Pauschale wird damit bei jeder Behandlung fällig, um die coronabedingten Mehraufwände der Zahnärzte auszugleichen.

Regionale Abrechnungsvorgaben

KV HB: KV NS: Pseudo-GOPKV Berlin:
Bankbürgschaft MVZ
KV BaWü:
Honorargarantie
KV S-Anhalt:
Anpassung HVM

Obwohl ärztliche Leistungen grundsätzlich am Praxissitz zu erbringen sind, erlaubt Bremen seinen Ärzten ab sofort Video- & Telefonkontakte auch von zu Hause aus zu führen
(Meldung vom 24. April)

Damit können Videosprechstunden in Bremen jetzt auch im „Home Office“ stattfinden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestehenden Anforderungen an die Videosprechstunde eingehalten werden: So muss die Videosprechstunde in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
Mit diesem Beschluss ist die eigentliche Regelung vorübergehend ausgesetzt, dass ein Vertragsärzte ihre Leistungen am Ort der Zulassung, also dem Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutensitz, oder an einem sogenannten weiteren Tätigkeitsort, zum Beispiel einer zulässigerweise ausgewiesen Nebenbetriebsstätte, erbringen muss.

KV Niedersachsen stellt Praxen neue Pseudo-GOP zur Markierung Corona-spezifischen Beratungsaufwandes ohne Conora-Infektion zur Verfügung
(Meldung vom 27. März)

Da die bekannte GOP 88240 nur Fälle mit bestätigter Corona-​Infektion sowie klinische Verdachtsfälle kennzeichnet, wird mit der neuen Pseudo-GOP 97120 die Markierung Corona-spezifischen Beratungsbedarfes außerhalb der Indikationen der GOP 88240 möglich.
Ziel ist, für den Fall, dass auch diese Fälle künftig kassenseitig oder anderweitig gefördert werden sollten, diese bereits jetzt schon identifikationsfähig zu machen.
Die GOP muss derzeit in der Praxissoftware manuell angelegt werden. Als vorbeugende Dokumentation des gesonderten Arbeitsaufwandes macht das unbedingt Sinn.

KV Berlin verzichtet bis zum Sommer auf die Erhebung zusätzlicher Bankbürgschaften von MVZ
(Meldung vom 26. März)

Wie schon seit etwa 2013 in den KVen Bayerns, Saarlands und Mecklenburg-Vorpommerns üblich, hat Berlin mit Geltung ab  1. April 2020 eine zusätzliche Bankbürgschaft, ohne deren Hinterlegung nichtärztliche MVZ künftig keine oder nur geringe Honorarabschläge erhalten, eingeführt.
Diese Regelung wird jedoch vorerst ausgesetzt, bzw. die Frist zur Abgabe der Bürgschaft auf 30. Juni 2020 verlängert. Alle betroffenen MVZ erhalten somit im zweiten Quartal die Honorarabschläge wie gewohnt, um den derzeitigen organisatorischen Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren.

KV Baden-Württemberg erklärt Honorargarantie für das 1. Quartal 2020
(Meldung vom 17. März)

Unabhängig vom konkreten Grund will die KV die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abmildern, wenn es zu einem deutlichen Rückgang des Honorarumsatzes einer Praxis kommt, die auf eine Reduzierung der Patientenzahlen in der Regelversorgung zurückzuführen ist. Sie kündigt an, dass eine Stützung auf 90 Prozent des aus dem Kollektivvertrag erzielten Gesamthonorars des Vorjahresquartals der Praxis erfolgen soll. Zur Finanzierung macht sie keine Angaben.

KV Sachsen-Anhalt hat ihren HVM an den ambulanten Schutzschirm angepasst
(Meldung vom 20. April)

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 15.04.2020 Sonderregelungen im HVM getroffen, um die Fortführung der Praxistätigkeit trotz Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie zu ermöglichen. Versprochen wird eine Honorarsicherheit von grundsätzlich 90% der Vergütung des Vorjahresquartals. Prüfung und Zahlung erfolgt von Amts wegen, es muss also kein Antrag gestellt werden.
Etwaige Ausgleichszahlungen sollen sich an der Honorardifferenz zwischen den im Vorjahresquartal und der aktuell erbrachten budgetären Leistungen, z. B. RLV/QZV; PFG I, Individualbudgets, Strukturpauschalen bemessen. Für Praxen, die im Vorjahresquartal noch nicht tätig waren, erfolgt eine Zahlung auf maximal 50 % des MGV-bezogenen Durchschnittshonorars der Vergleichsgruppe im Vorjahresquartal.

Arbeitsrecht & Schutzmaterial

FAQs zu Arbeitsrecht
unter Corona
KurzarbeitWiederverwendung
Schutzmaterial
Arbeitsrecht &
fehlendes Schutzmaterial

FAQ-Sammlung zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Anstellung von Ärzten sowie Arbeitgeberpflichten- und -rechten veröffentlicht
(Meldung vom 27. März)

Der Marburger Bund bietet Antworten auf 22 arbeitsrechtliche Fragen rund um die Corona-Pandemie – mit dem Schwerpunkt auf Krankenhausärzte. Vieles davon ist jedoch auf die angestellten Ärzte des ambulanten Bereiches 1:1 übertragbar.
Da sich die FAQ dem Verbandszweck gemäß an die Arbeitnehmer richten, dürfen einzelne Aussagen aus Arbeitgebersicht durchaus kritisch gesehen werden. Im Gesamten sind die FAQ aber auf jeden Fall auch für die MVZ mit angestellten Ärzten relevant.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Arbeitsagentur angewiesen, Anträge von Leistungserbringern im Gesundheitswesen ab sofort grundsätzlich abzulehnen
(Meldung vom 27. April)

Als Begründung wird im Fall von Praxen, BAG und MVZ angeführt, dass vom Gesetzgeber ein ambulanter Schutzschirm vorgesehen ist, dessen bloße Existenz die gleichzeitige Zahlung von Kurzarbeitergeld (KUG) verbiete.
Der pauschale Ausschluss von Arztpraxen vom Kurzarbeitergeld ist jedoch nicht sachgerecht, da es eine Reihe von atypischen Praxisstrukturen gibt, die nicht oder kaum unter den ambulanten Schutzschirm fallen. Hintergrund sind die sehr komplexen Abrechnungsmechanismen und der Umstand, dass ärztliche Honorare sich aus verschiedenen Quellen speisen, von den nur der Teil der MGV sicher ausgeglichen wird.
Der BMVZ fordert daher, die pauschal gegen Ärzte, BAG und MVZ gerichtete Anweisung an die Bundesagentur für Arbeit (BA), Kurzarbeitergeld-Anträge abzulehnen unverzüglich zurückzunehmen.

Branchenspezifische Erläuterung für Praxen veröffentlicht
(Meldung vom 20. März)

Der NAV-Virchow-Bund hat sein Informationsangebot um Erläuterungen rund um das Thema Kurzarbeit in der Arztpraxis erweitert und in dem ausführlichen Beitrag auch Antragsunterlagen und Kontaktdaten der Ämter verlinkt.
Allerdings wird nicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der berufs- und vertragsärztlichen Pflichten Kurzarbeit im ambulanten Bereich primär nur für nicht-ärztliche Praxisbeschäftigte in Frage kommt.

Empfehlungen zum Einsatz von Schutzmaterial und Bedingungen, unter denen Schutzmasken auch in Arztpraxen mehrfach Verwendung finden dürfen
(Meldung vom 16. April)

Unter bestimmten Bedingungen sollen Atemschutzmasken künftig aufgrund der anhaltenden Materialknappheit mehrfach, und auch für verschiedene Patienten genutzt werden dürfen. Dies ermöglicht es nun auch dem Personal in Arztpraxen, Masken innerhalb einer Schicht weiterzuwenden und so mit der Mangelsituation insbesondere bei FFP2/3-Masken umzugehen.
Unter welchen Vorrausetzungen und besonderen Auflagen dies möglich ist, erläutert das RKI in seiner Aktualisierung.

Zur Frage, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber für Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter treffen müssen (und welche nicht), haben Arbeitsrechtler Stellung genommen
(Meldung vom 8. April)

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber treffen, um Ärzte/Ärztinnen und medizinisches Assistenzpersonalpersonal in der ambulanten medizinischen Versorgung vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen? Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Mundschutz: Worauf haben die Mitarbeiter Anspruch? Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Pascal Croset und Inno Merkel geben Hinweise für die Praxis. 

 

Ausgesetzte Fristen

QS-PrüfungenFortbildungenDMPHeilmitteltherapienU-Untersuchungen

Um Praxisbegehungen oder mit persönlichen Kontakten verbundene QS-Prüfungen derzeitig zu vermeiden, werden bis 30. Juni viele QS-Maßnahmen ausgesetzt
(Meldung vom 02. April)

Dies betrifft unter anderem Dokumentationsprüfungen durch Stichproben und die Einhaltung von Mindestmengen. Ein entsprechender Beschluss wurde vom GBA bereits am 27. März gefasst. Zum Einen sollen dadurch die Praxen entlastet werden. Zum Anderen können bestimmte Qualitätsvorgaben derzeit nicht eingehalten werden, insbesondere wenn an den Prüfungen regelhaft mehrere Personen teilnehmen.
Die Übergangsregelung gilt befristet für das laufende Quartal und betrifft neben Stichprobenprüfungen und Mindestmengen beispielsweise Fallsammlungs-, Präparate- oder Geräteprüfungen.

Auch Fortbildungsmaßnahmen für Vertragsärzte und ihre Praxismitarbeiter, die für bestimmte Leistungen vorgeschrieben sind, fallen darunter.

Zeitraum für den Nachweis der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung um drei Monate verlängert
(Meldung vom 07. April)

Für Ärzte und Psychotherapeuten, deren 5-Jahreszeitraum aktuell ausläuft wurde aufgrund der zahlreichen Absagen von Fortbildungsveranstaltungen in den letzten Wochen die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung um ein Quartal verlängert.

Nach Genehmigung durch das BMG sind die bereits angekündigten Ausnahmeregeln für die DMPs seit 8. April in Kraft
(Meldung vom 09. April)

Wie schon berichtet, hatte der GBA am 27. März zahlreiche Ausnahmen und Erleichterungen bei Formerfordernissen der ambulanten Versorgung beschlossen. Die Genehmig der Aufsichtsbehörde stand jedoch teilweise noch aus und ist bzgl. der DMPs nun gestern erfolgt. Entsprechend gilt bundesweit, dass – wenn zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten – Patienten in 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen müssen.
Im Weiteren wurde klargestellt, dass die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patienten für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich ist.

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Das Nicht-Einhalten der DMP-Dokumentationsvorgaben soll bis zum 3. Quartal 2020 nicht automatisch zum Ausschreiben der Patienten führen
(Meldung vom 31. März)

Infolge der Empfehlung, nicht notwendige Arztbesuche zu vermeiden, können viele Praxen zunehmend die DMP-Vorgaben nicht mehr korrekt einhalten. Vielfach wurde in den KVen daher überlegt, die Besuchsfristen und Dokumentationsvorschriften auszusetzen.
Der Versuch der 17 KVen, hier eine bundeseinheitliche Regelung zu erreichen, scheitert aktuell an der noch fehlenden Genehmigung des BMG. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschuss liegt jedoch seit 27. März vor. Mit der Absegnung durch das BMG ist zeitnah zu rechnen.

Fristen für die Verordnung und Gültigkeit von Heilmittelrezepten aufgeweicht
(Meldung vom 19. März)

Aufgrund der Umstände dürfen derzeit Therapien von den Patienten auch länger als 14 Tage unterbrochen werden, ohne dass der Arzt eine neue Verordnung ausstellen muss.
Auch noch nicht begonnene Therapieverordnungen behalten derzeit ihre Gültigkeit – unabhängig von den eigentlich geltenden Maximalabständen zwischen Verordnung und Therapiebeginn. Mit den Kassen wurde Einvernehmen hergestellt, hier mindestens bis zum 30. April entsprechend kulant zu reagieren.

Fristen und Untersuchungszeiträume bei Vorsorgeuntersuchungen der Kinderärzte ausgesetzt
(Meldung vom 26. März)

Nach entsprechender Einigung zwischen KBV & GKV-Spitzenverband sind bis 30. September 2020 die festen Untersuchungszeiträume für die U6, U7, U7a, U8 und U9 ausgesetzt.
Ärzte können diese Untersuchungen also im zweiten und dritten Quartal auch abrechnen, wenn die Zeiträume und Toleranzgrenzen überschritten sind.

 

Gesetzgebung

ambulanter SchutzschirmArbeitszeitZahnärzte, Therapeuten und Mutter-Kind-HeimeExtrahonorare Arzneimittelboten

Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz inkl. der Regelungen zu Wirtschaftshilfen für den ambulanten Bereich  in Kraft getreten
(Meldung vom 30. März)

Innerhalb von nur sieben Tagen wurde das komplette Gesetzgebungsverfahren inkl. Bundestag, Bundesrat und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt durchgezogen, so dass vom Gesetzgeber mit Geltung schon für das erste Abrechnungsquartal 2020 Hilfen für die vertragsärztlichen Leistungserbringer in Krfat gesetzt wurden.
Im Detail liegt deren Ausgestalung jedoch weitgehend in den Händen der regionalen KVen, so dass mit einem tendentiell uneinheitlichen Vorgehen gerechnet werden muss. Was sich darüber hinaus  aus den Regelungen ergibt, können Sie der entsprechenden BMVZ-Analyse entnehmen.

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Entwurf für ein Maßnahmenpaket beschlossen, das auch wirtschaftliche Hilfen für Arztpraxen umfasst
(Meldung vom 23. März)

Ähnlich wie die KV-BaWü schon am 17. März erklärt hat, sollen nun bundesweit Ärzte sowie Psychotherapeuten bei einer hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden.
Die KVen sollen zudem für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen (bspw. Betrieb von Fieberambulanzen), die aktuell erforderlich sind, zusätzliche Erstattungen von den Krankenkassen erhalten. Der Gesetzesentwurf geht zeitnah in den Bundestag.

Ruhezeiten können gekürzt und die die Wochenarbeitszeit auf bis 60 zu Stunden verlängert werden
(Meldung vom 10. April)

Grundsätzlich sollen für bestimmte Tätigkeiten bis zum 30. Juni 2020 Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften in Bezug auf die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden.
Alle Ausnahmen müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

Zulässig wäre dann:
(1) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
(2) Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden

Finanzielle Regelungen für Zahnärzte, Therapeuten und Mutter-Kind-Heime
(Meldung vom 13. April)

Die Einnahmeausfälle von Heilmittelerbringern (Physiotherapeuten, etc.), Zahnärzten und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren sollen über einen weiteren finanziellen Schutzschirm, wie das BMG ankündigt, abgefedert werden.
Demnach sollen Heilmittelerbringer 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten.
Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung.
Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren erhalten 60% des Tagessatzes für leere Betten, so wie es bereits bei anderen Reha-Einrichtungen der Fall ist.

Extrahonorare für Arzneimittelboten & Ausnahmen bei BTM und aut-idem
(Meldung vom 07. April)

Eine Eil-Verordnung soll – laut Entwurf – Apothekern mehr „Beinfreiheit“ beim Austausch von Arzneimitteln verschaffen. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung wurden Ausnahmen und Ergänzungen zu den bestehenden Regelungen des SGB V, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, der Arzneimittelverschreibungsverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vorgenommen.“
Im Ergebnis dürfte s
elbst von der Aut-Idem-Regelung abgewichen werden. Für den Botendienst gibt es künftig ein Honorar von fünf Euro und eine einmalige Pauschale von 250 Euro. Formuliertes Ziel ist es, zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung das Infektionsrisiko zu minimieren, indem die Zahl der Apotheken- und Arztkontakte durch die Versicherten reduziert würden.