Praxisorganisation in Zeiten von Corona TEST

 

 

 

Was diese Woche neu und wichtig ist 

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Ausstellung von Impfattesten: Ärzte nicht in der Pflicht
    Mit der steigenden Zahl an vollständig geimpften, kommt ebenfalls die Frage nach dem Nachweis auf. Der digitale Impfnachweis soll universell einsetzbar sein, wer diesen aber Ausstellt darüber wurde noch gestritten. Die Ärzte jedenfalls sollen dazu nicht verpflichtet werden. Wer schlussendlich dafür die Verantwortung übernehmen soll, ist nach wie vor nicht geklärt, aber eine Pflicht für Ärzte wird es nicht geben. Die KBV schlägt vor, dass der Impfnachweis von den Bürgerämtern erbracht werden soll, da es sich häufig „nur“ um ein Reisedokument handelt. Praxen sollen mit diesem Aufwand nicht noch zusätzlich belastet werden. 
    ÄrzteZeitung:
    Nachträgliches Impfattest: Ärzte
    sind aus dem Schneider

 

Eingriff in Therapiehoheit
(1) Keine Raster-Behandlung in der Psychotherapie – BPTK
(2) „Entscheidung über Behandlung muss beim Therapeuten liegen“ – KBV lehnt Gesetzespläne ab
Im Rahmen eines Änderungsantrages zum Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) soll festgelegt werden, dass ab 2022 der GB-A prüfen soll, in wie „die Versorgung von psychisch kranken Versicherten bedarfsgerecht und schweregradorientiert sichergestellt werden kann.“ Die Lesung dazu im Bundestag sollte bereits letzte Woche stattfinden, wurde nun aber auf Juni verschoben. Die KBV sowie die Bundespsychotherapeutenkammer fürchten, dass bei einer Annahme des Antrages eine sogenannte Rastertherapie eingeführt werden würde. Im Rahmen dessen würde vorher festgelegt werden, wie lange bei welcher Erkrankung Therapiestunden gewährt werden. Die KBV und BPTK kritisieren dieses Vorgehen, da aus ihrer Sicht damit eklatant in die Behandlungsfreiheit der Therapeuten eingegriffen werden würde. 

E-Rezept startet
Neue E-Rezept-App der Gematik steht ab Juli bereit
Ab dem ersten Juli können Versicherte die E-Rezept-App der gematik in den Appstores runterladen. Die Einführung des E-Rezeptes startet vorerst in der Region Berlin-Brandenburg, soll aber im Laufe des vierten Quartales deutschlandweit ausgerollt werden. Mit der neuen App können versicherte dann Rezepte mit ihrem Smartphone in der Apotheke einlösen und nicht mehr wie herkömmlich ein Papierausdruck vorzeigen. Stattdessen generiert die App einen Code, der in der Apotheke ausgelesen werden kann, oder das E-Rezept wird bereits vorab an die Apotheke übermittelt. Ärzte können E-Rezepte wie gewohnt in ihrem PVS-System ausstellen und diese dann mit ihrem eHBA signieren. 

Dauerstreit Hygienekosten
SpiFa bemängelt Verweigerungshaltung der Krankenkassen
Um die Kosten für Hygienemaßnahmen besteht schon seit längerem Streit. Die Fronten scheinen verhärtet, die Ärzteschaft wirft den Krankenkassen eine Verweigerungshaltung vor, die eine ausreichende Finanzierung der Hygienekosten blockiert. Nun meldet sich zu dem Thema der SpiFa zu Wort: Die Kosten für eine qualitätsgesicherte und validierte Aufbereitung von medizi­nischen Geräten seien in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Die Kosten, die dafür von den Krankenkassen getragen werden, würden bei weitem nicht ausreichen. Gleichzeitig fordern die Kassen hohe Standards für ihre Patienten, die sie aber gleichzeitig nicht bereit sind zu tragen. Ob sich die Frage der Kosten aber in naher Zukunft final klären lässt, ist zu bezweifeln.  

Checkliste Praxisurlaub
Praxisärzte-Blog | Virchowbund – Praxisurlaub vorbereiten
Bald stehen bei viele Ärzten wieder Ferien an und es geht in den wohlverdienten Praxisurlaub. Dabei gilt es aber einige Dinge zu beachten, welche das sind hat der Virchowbund in einer praktischen Checkliste aufbereitet. Wichtig für MVZ ist vor allem, dass auch angestellte Ärzte eine Vertretung bestellen müssen. In der Selben Einrichtung, einer sogenannten kollegialen Vertretung, ist die Vertretung schon ab dem ersten Tag der Abwesenheit notwendig. Dauert die Vertretung länger als fünf Tage an, muss sie der KV gemeldet werden. 

Stillende Ärztinnen
Beschäftigungsverbot: Wie ein Praxisinhaber auf 200.000 Euro sitzen blieb
Schwangere und stillende Mütter im Gesundheitswesen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Für sie gilt ein Berufsverbot, bei voller Lohnfortzahlung, da davon ausgegangen wird, dass die Umgebung eine Gefahr für sie oder das stillende Kind darstellt. Ein Arbeitsplatzwechsel kann diese Gefahr zwar aufheben, ist aber nicht immer praktizierbar. Normalerweise können Praxisinhaber sich den Lohn von der Krankenkasse erstatten lassen. Wie ein Gericht jetzt aber entschied, müssen dafür aber auch entsprechende Nachweise, wie zum Beispiele Atteste über die konkreten Stillzeiten, erbracht werden. Diese fehlten in dem konkreten Fall aber, weswegen die Lohnkosten von der Krankenkasse nicht erstattet wurden.

Unfallversicherung: Corona-Infektion im Unternehmen
Wann besteht ein meldepflichtiger Versicherungsfall?
Hat sich ein Mitarbeiter mit Corona infiziert, sollte er dies seinem Arbeitgeber melden, vor allem wenn die Möglichkeit besteht, dass er sich bei der Arbeit infiziert hat. Ist dies der Fall kann es sich um eine Berufskrankheit handeln. Arbeitgeber müssen die Krankheit der Unfallversicherung melden, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, und es bei der Arbeit zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person kam oder es einen größeren Infektionsausbruch gab. Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.