Gesellschaftsrecht: Kann eine Träger-GmbH mehrere
MVZ als eigenständige Betriebsstätten haben?


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.


Unsere Gesellschaft möchte ein zweites MVZ gründen. Das soll Tochter der bestehenden Träger-GmbH werden. Es wird jedoch seitens der KV/des ZA verlangt, je MVZ auch je eine GmbH zu gründen. Warum und worauf ist diese Forderung gestützt?

 

Antwort
(bearbeitet April 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

ich kann Ihre Verwirrung darüber, warum das von Ihnen favorisierte Konstrukt nicht gehen soll, verstehen. Hintergrund ist leider, dass die KVen sich seit dem GKV-VStG von 2012 darauf verständigt haben, die dabei vorgenommene Rechtsformeinschränkung mehr als buchstabengetreu umzusetzen.

Seit 2012 heißt es ja, dass MVZ „nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ab 2015 auch: oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform“ zulässig sind.

Vgl. ‚1.1.2012: Versorgungsstrukturgesetz in Kraft getreten‘

Das Medizinische Versorgungszentrum im VStG

Dass dies eine abschließende Aufzählung ist, ist ja klar. Jedoch tritt – nach unserer Auffassung – gleichzeitig bei den KV-Juristen ein Mißverständnis auf der ebene des Gesellschaftsrechtes zu Tage, da sie nämlich aus dieser Vorgabe auch folgern, dass je MVZ eine Gesellschaft zu gründen ist.

Und genau das ist die Ursache Ihres Problems.
Ihnen schwebt ja ein Konstrukt vor, dass bis 2012 vielfach genehmigt wurde, dass nämlich unter dem gesellschaftsrechtlichen Dach einer GmbH sozialrechtlich mehrere MVZ-Hauptbetriebsstätten  betrieben werden. Und tatsächlich erfüllt eine solche MVZ-Tochter nach unserer Auffassung den Anspruch des § 95 SGB V voll – denn auch die Tochter einer GmbH hat gesellschaftsrechtlich den Rechtscharakter einer GmbH. Allerdings haben sich überregional die Zulassungsausschüsse auf die Spruchpraxis verständigt, dies eben anders zu sehen.

Fakt ist, die Rechtsgrundlage der Auskunft, die sie erhalten haben, ist denkbar dünn. Es lohnt sich daher zu versuchen, vorsichtig gegenzuargmuentieren. Vielleicht haben Sie Glück.

Nachfolgend eine denkbare Argumentationslinie, die sich vor allem auf die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers stützt. Denn es ist gerade nicht davon auszugehen, dass er unselbständige GmbH-Töchter verhindern wollte, da es in Bezug auf die 2011 dazu geführte Debatte auch keinen Sinn ergäbe.

Auszug aus der Gesetzesbegründung
(Kabinettsfassung vom 12.8.2011)

 

auszug