
HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.
Wer muss im MVZ die Bereitschaftsdienste übernehmen?
Seit Kurzem werde ich, als Ärztlicher Leiter des MVZ, zu sämtlichen Bereitschaftsdiensten von der KV eingeteilt. Das kann ja nicht sein, oder? Außerdem bin ich Stahlentherapeut und entsprechend dafür gar nicht geeignet.
ANTWORT
(bearbeitet im Oktober 2016):
Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,
bei den Not-, bzw. Bereitschaftsdienstordungen handelt es sich um Landesrecht, bzw. um KV-spezifisches Recht. Deshalb ist die rechtsquelle grundsätzlich bei Ihrer KV abzurufen, bzw. zu erfragen.
Bundeseinheitlich gilt aber, dass tatsächlich jeder Arzt, der vertragsärztlich tätig ist, zu solchen Diensten verpflichtet ist. Das schließt patientenferne Facharztgruppen, denen möglicherweise sogar auch die Eignung für den Bereitschaftsdienst fehlt, vollständig mit ein. Persönliche Ungeeignetheit wird hier allenfalls als Grund gesehen, einen Vertreter zu organisieren – aber die Verpflichtung bleibt dennoch beim Laborazrt/Pathologen/Strahlentherapeuten/etc. Höchstrichterlich geklärt wurde das in 2008 am Fall eines Pathologen, der seit 30 Jahren keine Patienten mehr gesehen hatte.
Vgl. BSG, 06.02.2008 – B 6 KA 13/06 R
Das nur zu den Grundsätzen. Für MVZ gilt zudem, dass die Pflicht zur Teilnahme am KV-Bereitschaftsdienst die ‚MVZ-Gesellschaft als solche‘ trifft, nicht den einzelnen im MVZ angestellten Arzt. Auch das wurde von den BSG-Richtern in einem anderem Verfahren klargestellt – weil viele KVen es bis dato wie die ihre gehalten hatten, nämlich direkt den einzelnen MVZ-Arzt ansprachen.
BSG Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 39/12 R:
Entscheidungsbesprechung: Teilnahme des MVZ am KV-Bereitschaftsdienst
Dieses Urteil ist von Dezember 2013, wurde aber offensichtlich erst jetzt in seiner Konsequenz von Ihrer KV umgesetzt. Das ist die Änderung, von der Sie sprachen. In der Folge wird im Notdienstplan nicht mehr der einzelne angestellte MVZ-Arzt direkt aufgeführt, sondern das gesamte MVZ, vertreten durch die Ärztliche Leitung.
Das heißt aber natürlich nicht, dass diese auch verpflichtet ist, diese Dienste persönlich wahrzunehmen. Es ist nur die formale Umsetzung der besagte BSG-Entscheidung, wonach Verpflichteter das ‚MVZ als Solches‘ ist. Das MVZ als Solches vertreten wiederum ärztlicherseits Sie in persona. Deshalb Ihre Nennung verbunden mit den Einsatzverpflichtung im Umfang aller Versorgungsaufträge, die dem jeweiligen MVZ zuzuordnen sind.
Ihre Aufgabe, bzw. die Ihrer Geschäftsführung ist es hier, die Dienste intern zu verteilen, bzw. Vertreter zu organisieren. Das ist der Unterschied zu vorher – dass also die KV nicht mehr den einzelnen Arzt direkt verpflichten kann, sondern dies in der Entscheidungshoheit des MVZ liegt – weswegen dieses als Ganzes herangezogen wird.
Ich hoffe, diese Erklärungen tragen zur Aufklärung des geschilderten Sachverhaltes bei.
