Internistische Fachgruppen im MVZ: Ausschluss zwischen
GOPs der schwerpunktorientierten EBM-Kapitel?


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.


Ausgelöst von einer Krankenkasse – hat uns eine Plausibilitätsprüfung nach § 106a SGB V erreicht, weil die GOPs für die (Teil-)Koloskopie und die kardiologische Zusatzpauschale in unserer Abrechnung nebeneinander angesetzt wurden.
Da wir einen Gastroenterologen sowie einen Kardiologen beschäftigen, machen aber die auf den Behandlungsfall betrachteten Ausschlüsse hier nicht nur keinen Sinn, sondern es geht dabei für uns auch insgesamt um einen nicht unerheblichen Honorarbetrag.

 

Antwort
(bearbeitet Januar 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

gerade hatte ich Ihre Frage am Wickel. Augenscheinlich ist u. A. Ihre KV dafür bekannt, den EBM besonders schlecht zu kennen – Ihre Frage entsprechend nicht neu.

Wir hatten ja beim Telefonat festgestellt, wie unsinnig ein solcher Ausschluss im Behandlungsfall bei MVZ/BAG ist. Entgegen unserer Annahme haben das aber sogar auch die EBM-Macher festgestellt, weswegen Sie sich in Ihrer Begründung  zudem Schreiben der KV unbedingt auf Seite 23 (allgemeiner Teil Abschnitt 5) des aktuellen EBM beziehen sollten, der diesen Ausschluss für internistische Kooperationen aufhebt.

Auszug EBM

Bildquelle: EBM (Stand I. Quartal 2016) – Seite 23

Viele KVen (und offensichtlich auch Kassen) kennen diesen Passus nicht, da hier nur im jeweiligen Fachkapitel geschaut wird.

Ich hoffe, das wirkt.