Bedarfsplanungsneutrale Anstellung von Hochschullehrern
für Allgemeinmedizin als Hausarzt im MVZ


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.

Auf Ihrer Tagung in Potsdam hat einer der Referenten erwähnt, dass Hochschullehrer für Allgemeinmedizin jederzeit und vor allem bedarfsplanungsneutral – also auch bei Zulassungsbeschränkungen – eine hausärztliche Zulassung erhalten?
Stimmt das? Und wo kann ich Informationen dazu finden?

 

Antwort
(bearbeitet Mai 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

Sie hatten nach einer Info gefragt, die einer unserer Referenten auf dem Strategiekongress im Juni 2016 während seines Vortrages erwähnt hatte. Wir haben daraufhin den Kontakt zum  Referenten vermittelt, möchten aber auch die eigentlich dahinter stehende Frage nachfolgend ebenfalls beantworten.

Tatsächlich ist in § 95 Absatz 9a SGB V ohne Wenn und Aber geregelt, dass Hochschullehrer für Allgemeinmedizin unabhängig von Zulassungsbeschränkungen angestellt werden dürfen. Das muss auch für MVZ gelten, das sie ja das Pendant zum an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarzt darstellten.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

Fachliche Ausführungen dazu können Sie folglich vor allem der kommentierenden juristischen Literatur entnehmen. Als kürzlich veröffentlicht, und deshalb sehr aktuell, lohnt zum Beispiel ein Blick in Prof. Andreas Ladurner „Ärzte-ZV / Zahnärzte-ZV: Das ärztliche Zulassungsrecht aus einer Hand“. (Link zur Verlagsseite)

Eine kurze Anmerkung dazu gibt es auch in dem KBV-Fortbildungsheft Nr. 4kbv-hefte mit dem Titel „Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung“. Dort seit 61ff im Abschnitt ‚Zulassung & Anstellung trotz Überversorgung‘. Diese Hefte werden auf der KBV-Homepage zum Download angeboten (die nebenstehende Grafik ist entsprechend verlinkt) und sind allgemein – für einen fundierten Überblick zum jeweiligen Thema – ein sinnvolles Nacschlagewerk.

Unklar ist, wie das dann budgettechnisch aussieht, also ob und unter welchen Bedingungen ein solcher  Arzt zum Beispiel ein eigenes RLV bekäme. Allerdings habe ich einen Hinweis dazu – in oben genanntem Buch – in einem Abschnitt über Jobsharing und die entsprechenden Leistungsbegrenzungen gefunden; mit dem Satz:

„Die Anstellung von Hochschullehrer … unterliegt … keinen Einschränkungen, so dass Nr. 5 insoweit nicht gilt.“

Mit Nr. 5 gemäß dieses Zitates ist § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemeint, was der Passus zur Leistungsbeschränkung beim Jobsharing ist. Das läßt hoffen … Natürlich kommt es hier auf die jeweilige KV an. Fragen Sie also mal nach. Über eine entsprechende Rückinfo würde ich mich freuen.

Anbei finden Sie aus dem erwähnten Fachbuch noch die entsprechende Erläuterung. Mit der Bitte um Entschuldigung dafür, dass sich diese kleinen, dicken Bücher immer so schlecht kopieren lassen.