MVZ-Gründung durch Sitzverlegung:
Folgen der BSG-Entscheidung


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Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.


Im Terminberichtes des Bundessozialgerichtes vom 11. Oktober 2017 ist dargestellt, dass ‚durch die Verlegung von Arztanstellungen auf der Grundlage des § 24 Absatz 7 Satz 2 Ärzte-ZV kein neuer Zulassungsstatus begründet werden kann‘.
Was konkret bedeutet das für die Zulassungspraxis bei der Gründung von MVZ?

 

Antwort von RA Jörn Schroeder-Printzen
– in seiner Eigenschaft als Rechtsberater des BMVZ e.V.


(bearbeitet Oktober 2017):

 

Im Wesentlichen sagt das BSG hiermit:
Die Neugründung eines MVZ durch Sitzverlegung ist nicht möglich!

Das Bundessozialgericht hat am 11.10.2017 entschieden, dass durch die Verlegung von Arztsitzen nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV kein neues MVZ gegründet werden kann (B 6 KA 38/16). Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Der Sachverhalt spielt in Hamburg. Dort wollte der Träger eines MVZ einen neuen Standort aufbauen. Deswegen sollte zum Zwecke der Gründung eines neuen MVZ durch den gleichen Gesellschafter Vertragsarztsitze aus dem bisherigen MVZ herausgelöst und zum geplanten neuen Standort verlegt werden. Der Zulassungs- und der Berufungsausschuss lehnten das Begehren ab. Auch vor den Gerichten war der Träger des MVZ erfolglos.

BSG_terminbericht_12_10_2017Aus der kurzen Pressemitteilung des BSG lässt sich entnehmen, dass aus der Verlegung von Vertragsarztsitzen kein neues MVZ gegründet werden kann. Hier stellt das BSG auf einen formalen Aspekt ab, indem es darauf hinweist, dass § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV nicht dafür bestimmt sei, einen Zulassungsstatus zu erwerben.

Dies wäre im vorliegenden Fall so, weil ein neues MVZ mit eigenem Zulassungsstatus gegründet worden wäre. Damit trennt das BSG zwischen der Neugründung eines MVZ und der reinen Verlegung von Vertragsarztsitzen zwischen zwei bestehenden MVZ.

Leider nicht entnehmen lässt sich, ob der Senat sich auch mit der Frage der Identität der Gesellschafter auseinander gesetzt hat, der bei § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV verlangt wird. Sobald die Entscheidung vorliegt, werden wir wieder berichten.

Terminbericht des BSG vom 12.10.2017

Querverweis: Was ist ein Terminbericht?


Link Artikel
Wird MVZ-Gründung nun massiv erschwert?
(Ärzte Zeitung online v. 24.11.2017)

Link Artikel
Recht: Den Willen des Gesetz-
gebers bei Stellen-Verlegung konterkariert
(Ärzte Zeitung online v. 03.11.2017)

Link Artikel
Zulassungsverordnung:
Arztsitz ist nur einge-schränkt MVZ-variabel
(Ärzte Zeitung online v. 20.10.2017)

 

 


Jörn Schroeder-Printzen
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsberater des BMVZ

Kontakt über:
j.schroeder-printzen@bmvz.de