KV-Übergreifende Zweigstellen:
Rechtsrahmen und Honorierung


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.


Wir würden gern mit dem MVZ eine Zweigstelle in der Nachbar-KV betreiben, bzw. wurden von einem entsprechenden Bewerber mit Zulassung angesprochen. 
Wie ist der konkrete Rechtsrahmen und wie würde dann die Abrechnung geregelt?

 

Antwort
(bearbeitet November 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

seit mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG ) in 2007 Zweigstellen überhaupt zugelassen wurden, gibt es auch die Möglichkeit, dies KV-übergreifend zu betreiben. Tatsächlich existiert für diese Option im Zulassungsrecht kein gesonderter Rechtsrahmen; sie ist vielmehr Ausfluss der allgemeinen Zweigstellengesetzgebung. Quelle dafür ist die Zulassungsverordnung (hauptsächlich § 24 Absätze 3f).

Praktisch gibt es aber nur wenige solcher planungsbereichsübergreifender Konstrukte, da sie einen besonderen Zulassungsaufwand erfordern, da grundsätzlich die entsprechenden Gremien beider KVen beteiligt und entsprechend eine Art doppeltes Zulassungsverfahren notwendig ist.

Sprachlich handelt es sich jedoch bei der Zulassung einer Zweigstelle in einer fremden KV um eine ‚Ermächtigung‘, die daher auch nicht bei der KV selbst, sondern beim zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen ist.

Aus dem Jahr 2011 gibt es eine bundeseinheitliche Vergütungsrichtlinie für solche und ähnliche Konstrukte, die nach wie vor Basis für die Abrechnung solcher KV-übergreifende Leistungserbringung ist.

RiLI_KVüZGST Download Richtlinie

Im Falle einer Hauptbetriebsstätte, die eine Zweigstelle in der Nachbar-KV betreibt, werden beide Standorte über die eigene KV abgerechnet (gilt auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung, etc.).  Dementgegen ist bei üBAG-Konstrukten vorgesehen, dass die Gemeinschaft in freier Wahl eine der beiden KVen als Abrechnungs-KV bestimmt.

In dieser Perspektive kann es sinnvoll sein zu prüfen, inwieweit anstelle der Zweigstelle auch die Prüfung eines Mini-MVZ mit nachfolgender Bildung einer üBAG aus Haupthaus und ‚Zweigstelle‘ in Frage kommt – falls der abrechnungstechnische KV-Wechsel erstrebenswert sein sollte.

Grundsätzlich gelten aber auch für KV-übergreifende Zweigstellen die Vorgaben zur Bedarfsprüfung, bzw. die Zulassungsbedingung der Versorgungsverbesserung zu beachten. Daneben sollten eventuelle regioniale Befindlichkeiten nicht unterschätzt werden.

Während etwa der norddeutsche Verpflechtungsraum rund um Hamburg und Bremen proaktiv eigene Grundsätze entwickelt hat, ist z.B. die KV-übergreifende Kooperation aus der Hauptstadt heraus in Brandenburg ein KV-politisch ungewolltes Kind und ein entsprechend widerstandsbelastetes Unterfangen.

Grundsätze der KVen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein zu KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften