Wann braucht das MVZ
einen Datenschutzbeauftragten?


HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit. 

Die Darstellung des Dialogs folgt weitestgehend der ursprünglichen Form, d.h. es handelt sich um eine mit möglichst wenigen Modifikationen vorgenommene Transkription von Anfragen aus dem Geschäftsstellen-Alltag in eine internet-taugliche Form.


Ab welcher Praxisgröße ist die Benennung
eines Datenschutzbeauftragten Pflicht? 

 

Antwort
(bearbeitet Januar 2017):

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr XY,

die gesetzliche Bezugsgröße für den Datenschutzbeauftragten liegt tatsächlich schon bei mehr als neun Personen, die regelmäßig mit der automatischen Datenverarbeitung befasst sind.

Der Nebensatz als Bedingung ist dabei von besonderer Relevanz, da klargestellt wird, dass es bei dieser Rechnung nicht um die Mitarbeiterzahl per se geht, sondern explizit um die Anzahl der mit Daten, bzw. Datenverarbeitung regelhaft befassten Mitarbeiter.

In der Sekundärliteratur findet sich dazu die Erläuterung, dass es um Mitarbeiter geht, ‚die mit der Datenverarbeitung befasst sind, also Personen, die am Empfang tätig oder mit der Abrechnung befasst sind, auch wenn sie dies nur gelegentlich tun. Dies gilt natürlich auch für alle Ärzte.

Viele offizielle Webseiten bieten speziell für Praxisinhaber hierzu passgenaues Informationsmaterial für den schnellen Einstieg ins Thema bereit. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele – jeweils direkt auf die Sie interessierende Unterseite verlinkt.

KV Nordrhein

Landesamt f. Datenschutz in  Hessen

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein

Institut für Wissen in der Wirtschaft

Darüberninaus ist insbesondere das Handbuch Datenschutz der KV Bayern, dass auf deren Homepage zum Download bereitgehalten wird, ein allgemein sehr empfehlenswertes Nachschlagewerk. Das Thema des Datenschutzbauftragten findet sich hier auf Seite 34f.

KV Bayern (Handbuch Datenschutz)

Schauen Sie gern auch einmal in die beiden nachfolgenden PDFs, von denen eines ein Artikel aus dem Ärzteblatt ist, während das andere sich allgemein (d.h. nicht ausschließlich auf Arztpraxen bezogen) mit der Frage des Wieso, Warum & Wie der Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten befasst.

Datenschutzbeauftragte in Arztpraxen: Zusätzlicher Sachverstand
(Quelle: Dtsch Arztebl 2011; 108(41): [14])

Hilfe, ich soll Datenschutzbeauftragter werden!
– Broschüre der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (Homepage GDD)