Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf MVZ

Die Regierungskoalition hat am 03.06.2020 im Rahmen ihres Krisen- und Konjunkturpaketes anlässlich der aktuellen „Coronakrise“ neben weiteren Änderungen verkündet, dass der Umsatzsteuersatz für ein halbes Jahr von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt werden soll.

Was auf den ersten Blick für die ambulanten Versorger vielleicht weniger relevant erscheinen mag, hat dennoch Konsequenzen für jede einzelne Praxis. Zum einen natürlich in den Fällen, wo umsatzsteuerpflichtige Leistungen seitens des Arztes erbracht werden. Zum anderen aber ist jede Praxis unweigerlich Rechnungsempfänger und sollte daher ein Eigeninteresse haben, auf die Einhaltung der ab 1. Juli 2020 geltenden Vorgaben zu achten.

Gesenkte Umsatzsteuer: Neue Fallen bei der GOÄ-Abrechnung
Beitrag der ÄrzteZeitung vom 10. August 2020
„Steuerberaterin Susanne Schiffler… sieht insbesondere bei der Berechnung umsatzsteuerfreien Leistungen, bei denen Material in Rechnung gestellt wird, Schwierigkeiten auf Ärzte zukommen: „Ärzte sind nach GOÄ verpflichtet, die Kosten für das verwendete Material 1:1 an die Patienten weiterzugeben. Die bis dato verwendeten Beträge haben sich zum 1. Juli aber geändert. Hier müssen Ärzte bei der Rechnungsstellung aufpassen.“

Auf die richtige Abgrenzung kommt es an

Bei der Rechnungsschreibung mit Umsatzsteuerausweis ist daher zwingend zu beachten, dass es für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes darauf ankommt, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Der Tag der Rechnungsstellung ist unerheblich.

 

Leistung oder Lieferung Regelsteuersatz Ermäßigter Steuersatz
Bis zum 30.06.2020 ausgeführt 19% 7%
Zw. 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführt 16% 5%
Ab dem 01.01.2021 ausgeführt 19% 7%

 

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Rechtsverhältnis, das der Rechnungsschreibung zugrunde liegt, um eine Brutto- oder eine Nettovereinbarung handelt. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten handelt es sich um eine Nettovereinbarung, so dass der (verminderte) Umsatzsteuersatz zu dem Nettoentgelt hinzugerechnet wird und sich aus der aktuellen Umsatzsteuersenkung tatsächlich eine Begünstigung ergibt, sofern der Leistungsempfänger selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Endkunden/Patienten/ Arzt oder MVZ, wenn nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden). Ansonsten ist tatsächlich im aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens zu lesen, dass die Unternehmer nicht verpflichtet sind, bei der Abrechnung die eingetretene umsatzsteuerliche Minderbelastung weiterzugeben (bei Altverträgen, RZ 13 aaO).

Wie können Fehler auf allen Seiten korrigiert werden

Vermutlich wird in der näheren Zukunft eine Vielzahl falscher Rechnungen in Umlauf gelangen. Die gute Nachricht ist, dass diese auch nachträglich korrigiert werden können! Man muss eben nur darüber reden.

Hier ist zu berücksichtigen, dass der Rechnungsaussteller immer die ausgewiesene Umsatzsteuer, mindestens die korrekte Umsatzsteuer, an das Finanzamt abführen muss. Der Leistungsempfänger hingegen kann lediglich die ausgewiesene Umsatzsteuer, maximal die korrekte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Sollte somit die Umsatzsteuer mit dem hohen, alten Satz ausgewiesen werden, müsste der Leistungserbringer diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wohingegen der Leistungsempfänger nur die richtige niedrigere Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen würde. Hier wäre das Finanzamt somit der „Gewinner“. In der aktualisierten Fassung des BMF-Schreibens gibt es eine Übergangsfrist für vor dem 01.08.2020 erbrachte Leistungen. Hier soll in der Unternehmerkette auch die höhere ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet werden. Es ist zu bezweifeln, dass diesbezüglich noch eine weitere abmildernde Rechtsklarstellung erfolgen wird.

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Dauerleistungen zu richten. Hier gibt das vorgenannte BMF-Schreiben vor, dass der Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode den Zeitpunkt des Steuersatzes bestimmt. Sollten Sie also bereits Ihre Wartungsrechnung bezahlt haben, der Wartungszeitraum aber zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 enden, müsste die Umsatzsteuer diesbezüglich seitens des Leistungserbringers korrigiert werden. Nach der bisherigen Rechtsauffassung hätten Sie zu viel Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend gemacht, so dass eine Rückzahlung an das Finanzamt erfolgen muss. Hier ist seitens des Leistungserbringers eine neue Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer entsprechend korrigiert wird. Eine etwaige Überzahlung ist zu erstatten. Insgesamt ergibt sich hieraus ein hoher Verwaltungsaufwand. Inwiefern eine tatsächliche Begünstigung erfolgt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Leistungsempfänger selbst die Umsatzsteuer seitens des Finanzamtes erstattet wird. Sofern er (mindestens teilweise) umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt und somit nicht die volle Umsatzsteuer seitens des Finanzamtes erstattet bekommt, ergibt sich eine Aufwandsverringerung von 2,52 bis zu 3%, abhängig davon, ob es sich um Brutto- oder Nettovereinbarungen handelt.

Fazit für MVZ, Arztpraxen und BAG,

Bitte überprüfen Sie daher zunächst,

  1. ob bei Ihrer Rechnungsschreibung der Ausweis des korrekten Steuersatzes für Leistungen ab dem 01.07.2020 gewährleitet ist,
  2. ob in Ihren Eingangsrechnungen tatsächlich die Umsatzsteuersätze an die neue Rechtslage angepasst werden,
  3. ob die Umsatzsteuersenkung an Sie weitergegeben wurde oder sich die Nettoentgelte Ihrer Lieferanten und Leistungserbringer erhöht haben.

Sofern Sie nicht in vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann es sich zudem unter Umständen lohnen, Lieferungen und sonstige Leistungen ins zweite Halbjahr 2020 zu verschieben bzw. vorzuziehen. Achten Sie nicht zuletzt darauf, ob es ab dem 01.01.2021 zu versteckten Preiserhöhungen kommt, sofern zum 01.07.2020 der Bruttowert bestehen blieb und nun zum 01.01.2021 der (neue, höhere) Nettowert bestehen bleibt und die nun wieder höhere Umsatzsteuer einfach addiert wird.

 

 

Autorin
Steuerberaterin Julia Rohwer
Branchenspezifische Steuerberatung
jr@rohwer-steuerberatung.de