MVZ & Angestellte Ärzte: Das steht im TSVG

Das TSVG befindet sich seit knapp zwei Monaten in der parlamentarischen Beratung. Aber erst Am 23. November hat der Bundesrat Stellung genommen – am 13. Dezember wird der Bundestag das Gesetz in erster Lesung behandeln. Die Wellen der Aufregung schlagen insgesamt hoch. Doch was steht drin zum Thema MVZ & Angestellte Ärzte? Und was lässt sich jetzt noch ändern?

INHALT

  1. Einordnung & Aktuelle Einschätzung
  2. Bindungswirkung & Änderungswahrscheinlichkeit
  3. Rolle von Bundesrat & Bundestag
  4. Geplante Änderungen zum engen
    Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte


Einordnung & Allgemeine Einschätzung

Mitte Juli 2018 ist vom Bundesministerium für Gesundheit der erste Ent­wurfLogo: Bundesministerium für Gesundheit - zur Startseite [ALT+1] für das so getaufte Terminservice- & Versorgungsgesetz veröffentlicht worden. Mit diesem kurz TSVG genannten Gesetz sollen im Grunde all jene Passagen aus dem Koalitionsvertrag vom März 2018 umgesetzt werden, die sich im weiteren Sinne der ambulanten Versor­gung zuordnen lassen.

Obwohl der Themenkomplexangestellte Ärzte & MVZ‘ im Koalitionsvertrag keine konkrete Erwähnung gefunden hatte, finden sich im Gesetzesentwurf doch einige sehr wesentliche Reformprojekte. Dabei ist keine klare Linie zu erkennen: Sehr sinnvolle Klarstellungen, die der Betriebserleichterung dienen stehen neben zwei restriktiven Regelungsvorhaben, die geeignet sind, die komplette MVZ-Landschaft zu verändern.

Medienwirksame Aufmerksamkeit erhält vor allem die Debatte um die Frage, wie viel medizinfremde und/oder ausländische Investoren die ambulante Versorgung ver­trägt. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich diesbezüglich auf eine Einschränkung der Gründereigenschaft von Dialyseträgern. Die aktuelle sehr aufgeregt geführte Debatte lässt jedoch ahnen, dass gerade an dieser Stelle weitere Änderungen anzunehmen, bzw. zumindest nicht auszuschließen sind.

Für die Mehrzahl der MVZ relevanter dürfte das öffentlich bisher vergleichsweise unbemerkte Vorhaben sein, den bisherigen Rechtsanspruch der anstellenden MVZ und Praxisinhaber, Angestelltenstellen verbindlich nachbesetzen zu dürfen, unter Vorbehalt zu stellen. Tatsächlich ist vorgesehen, bei jedem ärztlichen Personalwechsel zu prüfen, ob dieser überhaupt ‚versorgungsnotwendig‘ sei – oder ob die Stelle zwecks Abbau von Überversorgung nicht eingezogen werden könne.

Wird diese Regelung in der aktuellen Formulierung den Bundestag passieren, stehen MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten künftig bei jedem Arztwechsel vor existenziellen Fragen. Unklar ist, inwieweit genau diese Konsequenz vom Gesetzgeber auch tatsächlich beabsichtigt ist. In jedem Fall ist der BMVZ ausgesprochen aktiv, dieser bedrohlichen Regelung die nötige Aufmerksamkeit zu verschaffen und die damit verbundenen nega­tiven Folgen für die Versorgungslandschaft abzuwenden.

 

Bindungswirkung & Änderungswahrscheinlichkeit

Die aktuelle Fassung des TSVG trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ und stellt damit klar, dass es sich nicht um ein fertiges Gesetz handelt. Es geht viel­mehr um den Kabinettsentwurf, der von der Bundesregierung am 25.09.2018 dem Bundestag zur Beratung übergeben wurde.

Nichtdestotrotz zeigt dieser Entwurf deutlich, worum es gesetzgeberisch gehen wird. D.h. obwohl es fahr­lässig wäre, rein auf diese Entwurfsfassung hin im MVZ verbindliches Geschäftsführungs­handeln auszulösen, so kann es doch als sicher gelten, dass die Grundent­scheidungen, die der Entwurf vorgibt, auch Eingang in den endgültigen Gesetzesentwurf finden werden.

Unklarheiten, bzw. eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit von Änderungen bestehen in diesem Zusammenhang daher insbesondere hinsichtlich der konkreten Formulierung und Ausgestaltung der einzelnen Projekte und Maßnahmen.

Es bedeutet jedoch auch, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Wortwahl der geplanten Gesetzesänderungen teilweise noch erheblicher Spielraum besteht – eine Situation, die vom BMVZ im Übrigen dazu genutzt wird, den Rechtsrahmen im Sinne der Förderung der kooperativen Versorgung weiter zu gestalten.

 

Rolle von Bundesrat und Bundestag

Auch für ein Gesetzesvorhaben, das auf dem Konsens der Großen Koalition beruht, ist der Weg lang. Zunächst wird es am 23. November der Bundesrat beraten. Dort wird auch eine ganze Reihe Änderungsanträge (sie liegen bereits als Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundesrates vor) beschlossen werden, von denen sich auffällig viele mit dem MVZ-Thema befasst.

Insbesondere wird von Länderseite die Sorge zum Ausdruck gebracht, über die MVZ und die Möglichkeit, darüber auch nicht-ärztliche Träger in die Versorgung einzubinden, könnten sich zunehmend Monopolstrukturen herausbilden und grundsätzlich die ambulante Versorgung mittelfristig von medizinfremdem und/oder ausländischen Trägern dominiert werden.

Das TSVG zählt jedoch zu den sogenannten Nicht-Zustimungspflichtigen Gesetzen. D.h. der Bundesrat kann und muss zwar Stellung nehmen. Letztlich sind dessen Beschlüsse jedoch weitgehend irrelevant. Für die erste Dezemberhälfte ist hier mit der ent­spre­chenden Antwort der Bundesregierung zu rechnen, die mit hoher Wahrschein­lichkeit ihren Gesetzesentwurf verteidigen wird.

Deutlich maßgeblicher ist die Behandlung und Diskussion des TSVG im Bundestag. Dort ist für den 13. Dezember 2018 die erste Lesung angesetzt. Die erste Lesung im Bundestag dient dazu, die Vorlage an den oder die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, womit im konkreten Fall selbstverständlich vor allem der Ausschuss für Gesundheit gemeint ist.

Im Ausschuss findet die wesentliche Beratungsarbeit der Parlamentarier statt. In dieser Pha­se, die auch mal mehrere Monate dauern kann, ist es den Parteien über ihre Aus­schuss­mitglieder daher möglich, zusätzliche Änderungen zu platzieren, bzw. durchzusetzen.

Im Moment ist nicht vorhersagbar, wie viel Zeit dieser Prozess einnehmen wird. Insgesamt kann aber – nach jetzigem Stand – zu Mitte/Ende Februar damit gerechnet werden, dass das TSVG in der ein oder anderen Form ausdiskutiert sein wird. Wie dargestellt, ist dabei in der Phase der Ausschuss­beratung noch mit Änderungen, Ergänzungen und textlichen Korrekturen des Gesetzes zu rechnen.

Mit Inkrafttreten wird aktuell – also vorbehaltlich etwaiger Verschiebungen – zum April 2019 gerechnet. D.h. zu diesem Zeitpunkt würden dann unmittelbar auch alle die MVZ betreffenden Änderungen volle Geltung erlangen.

Für die strategische Planung im MVZ bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der konkreten Dauer der einzelnen Verfahrensschritte – wohl im März 2019 mit einer Konsensfassung zu rechnen ist.

 

Geplante Änderungen zum engen
Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte

Die relevanten großen Überschriften für MVZ-Träger und -Ärzte lassen sich noch mal unterteilen, in diejenigen Aspekte, die MVZler betreffen, weil sie alle Vertragsärzte betreffen (und MVZ und angestellte Ärzte eben grundsätzlich demselben Normenrahmen unterliegen wie selbständig niedergelassene Ärzte).

  • Vorgaben zum Sprechstundenangebot
  • Veränderungen bei der Bedarfsplanung
  • Reformprojekte rund um die Vergütungsregelungen

Eine Einschätzung zur speziellen Frage, was die im TSVG-Entwurf vorgesehene vorrübergehende Entsperrung einzelner Fachgruppen in der Praxis bedeutet und wem sie nutzt, finden Sie im Übrigen im Bereich Praxisfragen gesondert dargestellt. (zu den Praxisfragen)

Im zweiten Block sind diejenigen Regelungen zu betrachten, die gesondert das MVZ als spezielles rechtssubjekt der ambulanten Versorgung betreffen und oder es in seiner Rolle als ärztlicher Arbeitgeber ansprechen.

  • Änderungen zu 'Gründer, Träger, Gesellschafter'
  • Nachbesetzung von Angestelltensitzen
    
    & Einbringen neuer Sitze

Zu allen fünf Themenblöcken finden BMVZ-Mitglieder im nachfolgenden – passwortgeschützem – PDF ausführliche Erläuterungen und fachliche Einschätzungen zum aktuellen Entwurfsfassung.

PDF-Download für Mitglieder
Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf
des Terminservice- & Versorgungsgesetzes
(19 Seiten)
verfasst im November 2018 von
Susanne Müller & RA Jörn Schroeder-Printzen

 

Ergänzend finden Sie nachfolgend als Download in Form des entsprechenden Foliensatzes vom Krankenhaustag (Düsseldorf – 14.11.2018) alle relevanten Änderungsvorhaben in Lesefassung – unter Kenntlichmachung der Streichungen und Verschiebungen – dargestellt.

PDF-Download
(Auszug aus der Vortragsdokumentation des
(B)MVZ-Fachdialogs auf dem 41. Deutschen Krankenhaustag)

Ambulante Versorgung und Gesetzgebung: 
Details und Debatten zum TSVG