EBM 2013: Korrektur eines Geburtsfehlers in letzter Sekunde.

Der BMVZ ist erleichtert, dass der Bewertungsausschuss in letzter Sekunde einen schweren Geburtsfehler des EBM 2013 bei der Abrechnung hausärztlicher Leistungen durch fachübergreifende Versorgungseinrichtungen korrigiert hat.

Presse-Mitteilung:
BMVZ vom 2. Oktober 2013 – Druckfassung (2 Seiten)

Mit den Änderungsbeschlüssen der 315. Bewertungsausschusssitzung vom 25. September 2013 finden mit Wirkung zum 1.10.2013 Abrechnungsausschlüsse “in versorgungsbereichsüber-greifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung […], sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.“

Diese kurzfristige Änderung der Beschlüsse zum Hausarzt-EBM vom vom 27. Juni 2013 betrifft die ausgegliederten Vorhaltepauschale der Haus- und Kinderärzte (03040 und 04040) sowie deren Chronikerpauschalen (03220/03221 und 04220/04221), die einen relevanten Teil der hausärztlichen Vergütung darstellen.

Damit konnte für MVZ und fachübergreifende Gemeinschaftspraxen eine weitere wirt-schaftliche Benachteiligung bei der Abrechnung gegenüber Einzelpraxen abgewendet werden.

Haus- und Kinderärzte erbringen in MVZ oder Gemeinschaftspraxen dieselben Versorgungs-leistungen wie ihre Fachkollegen in Einzelniederlassung und sind mit der persönlichen Erbringung aller hausärztlichen Leistungen in gleicher Weise für ihre Patienten verantwortlich wie Einzelärzte. Aus der Abrechnungsbesonderheit, dass in einem MVZ – im Gegensatz zu einem Ärztehaus mit Einzelpraxen – die einzelnen Besuche der ärztlichen Fachrichtungen eines Patienten zu einem ‚Behandlungsfall‘ zusammengezogen und als nur ein Fall abgerechnet werden, lässt sich ein Ausschluss der hausärztlichen Vorhaltepauschale im neuen EBM daher – wie KBV und GKV-Spitzenverband jetzt anerkannt haben – nicht rechtfertigen.

Leider hat die KBV diese grundsätzlich für alle Fachrichtungen zutreffende Argumentation nicht für die Abrechnungsausschlüsse innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereiches über-nommen, sondern in einem Brief an den BMVZ sogar bekräftigt, dass sie hinsichtlich der Abrechnungsausschlüsse der fachärztlichen Kollegen eines MVZ/einer BAG untereinander, keinerlei Änderungsbedarf sähen.

Damit ist ab 1. Oktober unabhängig von der oben dargestellten Verbesserung des Hausarzt-EBM eine neue wirtschaftliche Schlechterstellung von MVZ und BAGs bei der Abrechnung fachärztlicher Leistungen in Kraft. Diese betrifft in besonderem Maße MVZ und Berufsaus-übungsgemeinschaften, die mehrere Fachrichtungen unter einem Dach vereinen, da sich hier die Honorareinbußen durch die Abrechnungsausschlüsse mit der Anzahl der beteiligten Fachrichtungen aufsummieren.

Dies ist nicht akzeptabel und stellt die fachärztlichen Kollegen in den MVZ/BAGs willkürlich schlechter als die Kollegen in der Einzelpraxis. An dieser Stelle besteht nach unserer Auffassung weiterhin dringend Nachbesserungsbedarf beim neuen EBM. Es ist verwunderlich, dass die Fachärztlichen Berufsverbände dieses Problem nicht mit Nachdruck mit eingebracht haben.