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Pressemitteilung vom 27. Juli 2018
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Für Mitglieder:
Interessierte Mitglieder können über die Geschäftsstelle eine Lesefassung und Synopse der vorläufigen Änderungsvorschläge zu den maßgeblichen §§ 95 und 103 SGB V inklusive der Änderungsbegründung des Bundesgesundheitsministeriums erhalten.
Pressemitteilung zum TSVG
vom 27. Juli 2018
In einer ersten Einschätzung gelangt der BMVZ zu der Wertung, dass zwar einige relevante Regelungsansätze enthalten sind, dass jedoch das im Einleitungstext genannte Ziel, ‚die Attraktivität der MVZ zu erhalten und gleichzeitig für eine Balance zwischen Anstellung und selbständiger Tätigkeit zu sorgen‘, nur teilweise erreicht wird.
- Wesentlichster Kritikpunkt ist das Vorhaben, durch eine Änderung in den § 103 4a und 4b SGB V, jede Nachbesetzung einer Angestelltenstelle unter den Vorbehalt einer gesonderten Bedarfsprüfung zu stellen. Durch diese Änderung, die auf einer fehlerhaften Gleichsetzung der Nachbesetzung einer Zulassung mit der Nachbesetzung einer Anstellungsgenehmigung beruht, würde jedoch ohne Nutzen für die Patienten die kontinuierliche Besetzung von Arztstellen durch zusätzliche bürokratische Hürden erschwert.
- Die Zulassungsausschüsse wären gezwungen, bei angestellten Ärzten bei jedem Wechsel eine Bedarfsprüfung durchzuführen, obwohl diese bereits beim Wechsel des Inhabers des Sitzes erfolgt. Eine solche Regelung verhindert auf Versorgerebene die Planbarkeit des Praxisbetriebs und konterkariert damit das eigentliche Ziel der Bedarfsplanung. Die vorgeschlagene Änderung ist daher unausgewogen und dem Ziel der Versorgungsverbesserung nicht dienlich.
- Insgesamt geht der Bundesverband MVZ „vorsichtig gespannt“ in das Gesetzgebungsverfahren. Begrüßt werden die Änderungen, die darauf abzielen, konkrete Alltagshemmnisse bei der kooperativen Versorgung abzubauen. Dazu gehören etwa die Klärung, dass nicht für jede MVZ-Hauptbetriebsstätte eine eigene Trägergesellschaft zu gründen ist, sowie die Klarstellung, dass Zweigstellen künftig auch planungsbereichsübergreifend betrieben werden können.
- Die andererseits vorgesehene weitergehende Beschränkung einzelner Träger beim MVZ-Betrieb wird vom BMVZ dagegen als wenig zielführend kritisiert. Ähnliches gilt für die Einschränkung, dass Ärztenetze künftig MVZ zwar gründen dürfen, jedoch nur in unterversorgten Regionen. In beiden Fällen wird nach Meinung des Verbandes das in der Begründung angegebene Regelungsziel nicht erreicht.
- Hier fordert der BMVZ in Konsequenz seiner positiven Einstellung zur Trägervielfalt unter Einschluss der Ärztenetze eine Änderung der Gründungsberechtigungen auf den Rechtsstatus vor 2012.
Dr. Peter Velling, Vorstandsvorsitzender des BMVZ
„Im Gesamten stellt der Gesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz einige wichtige Weichen für eine zukunftsfähige und patientenorientierte Leistungserbringung im ambulanten Sektor.
Gleichwohl wurde mit dem Entwurf zunächst einmal jede Menge Gesprächsbedarf erzeugt.
Vor diesem Hintergrund wird sich der BMVZ auf dem Weg zum Kabinettsbeschluss sowie später im parlamentarischen Verfahren entsprechend einzubringen, um Nachjustierungen im Detail und bei einzelnen Formulierungen zu erreichen.“
Download des Volltextes des
Referentenentwurfs für das TVSG v. 23.7.2018
Presseschau
Deutsches Ärzteblatt v. 25. Juli 2018
Arztnetze sollen Medizinische Versorgungszentren gründen dürfen
Bibliomed Manager v. 30. Juli 2018
TSVG – MVZ warnen vor bürokratischen Hürden
Ärztlicher Nachrichtendienst v. 28. Juli 2018
BMVZ nur teilweise zufrieden
Weitere Kommentierungen
Deutsches Ärzteblatt v. 23. Juli 2018
Interview mit Jens Spahn: Im Zweifel ist das Ministerium am Zug
Deutsche Ärztezeitung v. 24. Juli 2018
Ärzte sehen Licht und Schatten bei Spahns Gesetz
ZM-Online v. 27. Juli 2018
Top! – Bis auf die MVZ-Regelungen
Observer Gesundheit v. 26. Juli 2018
Zuckerbrot und Peitsche ist der falsche Weg
Frankfurter Rundschau v. 23. Juli 2018
Schneller zum Arzt