Referentenentwurf des TSVG veröffentlicht

Am 23. Juli 2018 hat das Bundesgesundheitsministerium den sogenannten Referentenentwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) veröffentlicht und damit zur Diskussion freigegeben.  Bis hier im Herbst die Kabinettsfassung verabschiedet und damit das Gesetz in das parlamentarische Verfahren übergeben wird, sind die Verbände, Ärztevertreter und GKV-Funktionäre gefragt, sich in die Diskussion einzubringen.

Download der
Pressemitteilung vom 27. Juli 2018

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Für Mitglieder:
Interessierte Mitglieder können über die Geschäftsstelle eine Lesefassung und Synopse der vorläufigen Änderungsvorschläge zu den maßgeblichen §§ 95 und 103 SGB V inklusive der Änderungsbegründung des Bundesgesundheitsministeriums erhalten.


Pressemitteilung zum TSVG
vom 27. Juli 2018

In einer ersten Einschätzung gelangt der BMVZ zu der Wertung, dass zwar einige relevante Regelungsansätze enthalten sind, dass jedoch das im Einleitungstext genannte Ziel, ‚die Attraktivität der MVZ zu erhalten und gleichzeitig für eine Balance zwischen Anstellung und selbständiger Tätigkeit zu sorgen‘, nur teilweise erreicht wird.

  • Wesentlichster Kritikpunkt ist das Vorhaben, durch eine Änderung in den § 103 4a und 4b SGB V, jede Nachbesetzung einer Angestelltenstelle unter den Vorbehalt einer gesonderten Bedarfsprüfung zu stellen. Durch diese Änderung, die auf einer fehlerhaften Gleichsetzung der Nachbesetzung einer Zulassung mit der Nachbesetzung einer Anstellungsgenehmigung beruht, würde jedoch ohne Nutzen für die Patienten die kontinuierliche Besetzung von Arztstellen durch zusätzliche bürokratische Hürden erschwert.
  • Die Zulassungsausschüsse wären gezwungen, bei angestellten Ärzten bei jedem Wechsel eine Bedarfsprüfung durchzuführen, obwohl diese bereits beim Wechsel des Inhabers des Sitzes erfolgt. Eine solche Regelung verhindert auf Versorgerebene die Planbarkeit des Praxisbetriebs und konterkariert damit das eigentliche Ziel der Bedarfsplanung. Die vorgeschlagene Änderung ist daher unausgewogen und dem Ziel der Versorgungsverbesserung nicht dienlich.
  • Insgesamt geht der Bundesverband MVZ „vorsichtig gespannt“ in das Gesetzgebungsverfahren. Begrüßt werden die Änderungen, die darauf abzielen, konkrete Alltagshemmnisse bei der kooperativen Versorgung abzubauen. Dazu gehören etwa die Klärung, dass nicht für jede MVZ-Hauptbetriebsstätte eine eigene Trägergesellschaft zu gründen ist, sowie die Klarstellung, dass Zweigstellen künftig auch planungsbereichsübergreifend betrieben werden können.
  • Die andererseits vorgesehene weitergehende Beschränkung einzelner Träger beim MVZ-Betrieb wird vom BMVZ dagegen als wenig zielführend kritisiert. Ähnliches gilt für die Einschränkung, dass Ärztenetze künftig MVZ zwar gründen dürfen, jedoch nur in unterversorgten Regionen. In beiden Fällen wird nach Meinung des Verbandes das in der Begründung angegebene Regelungsziel nicht erreicht.
  • Hier fordert der BMVZ in Konsequenz seiner positiven Einstellung zur Trägervielfalt unter Einschluss der Ärztenetze eine Änderung der Gründungsberechtigungen auf den Rechtsstatus vor 2012.

Dr. Peter Velling, Vorstandsvorsitzender des BMVZ

Im Gesamten stellt der Gesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz einige wichtige Weichen für eine zukunftsfähige und patientenorientierte Leistungserbringung im ambulanten Sektor.

Gleichwohl wurde mit dem Entwurf zunächst einmal jede Menge Gesprächsbedarf erzeugt.

Vor diesem Hintergrund wird sich der BMVZ auf dem Weg zum Kabinettsbeschluss sowie später im parlamentarischen Verfahren entsprechend einzubringen, um Nachjustierungen im Detail und bei einzelnen Formulierungen zu erreichen.“

Download des Volltextes des
Referentenentwurfs für das TVSG v. 23.7.2018


 

Presseschau

Deutsches Ärzteblatt v. 25. Juli 2018
Arztnetze sollen Medizinische Versorgungszentren gründen dürfen

Bibliomed Manager v. 30. Juli 2018
TSVG – MVZ warnen vor bürokratischen Hürden

Ärztlicher Nachrichtendienst v. 28. Juli 2018
BMVZ nur teilweise zufrieden


 

Weitere Kommentierungen

Deutsches Ärzteblatt v. 23. Juli 2018
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ZM-Online v. 27. Juli 2018
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