VSG stützt die kooperative ambulante Versorgung

„Das GKV-VSG – ist für Medizinische Versorgungszentren ein Schritt in die richtige Richtung“, so kommentiert Dr. Bernd Köppl, Vorstandsvorsitzender des Bundesverband MVZ e.V. (BMVZ) die erste Lesung des Kabinettsentwurfs zum Versorgungsstrukturgesetz (VSG) im Bundestag am 5. März 2015. Der konsequente Einsatz des BMVZ für eine Modernisierung des Normenrahmens in der ambulanten kooperativen Versorgung zeigt Erfolg.

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Positiv gegenüber den kooperativ agierenden Versorgern eingestellt, begann die Parlamentarische Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz die erste Lesung des Bundestages. Ihre Eingangsthese „Gute Rahmenbedingungen für die Einzelpraxis müssen einhergehen mit einer verbesserten Möglichkeit gemeinschaftlicher Berufsausübung, der verstärkten Förderung von Praxisnetzen und den erweiterten Möglichkeiten von Medizinischen Versorgungszentren.“, wird vom BMVZ gänzlich unterstützt.

Welche Neuerungen für MVZ bringt das neue Gesetz und welche Konsequenzen erwachsen hieraus?

Bislang war die Voraussetzung bei der Gründung eines MVZ die fachübergreifende Orientierung. Mit dem VSG sollen arztgruppengleiche MVZ, diese schließen das rein hausärztliche ebenso wie das fachgruppengleiche MVZ ein, möglich sein. Auch wenn der BMVZ nach wie vor am Ideal der interdisziplinären Kooperation festhält, so begrüßt er die positive Entwicklung, Versorgungsstrukturen in größeren Zusammenhängen zu organisieren und Trägerverantwortung zu etablieren. Drückt sich dies für den Patienten doch in einer verbesserten zeitlichen und örtlichen Erreichbarkeit aus.

Die neue gesetzliche Möglichkeit, dass Kommunen künftig als Gründer von MVZ agieren und Ärzte anstellen dürfen, wird vom BMVZ befürwortet. Sicherlich stellt diese neue Aufgabe bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Fragen eine Herausforderung dar. Da die Bevölkerung jedoch zukünftig verstärkt die Frage „Wo ist mein Arzt?“, an die Kommunen herantragen wird, ist es nur konsequent, wenn das VSG einen Handlungsrahmen eröffnet, der bisher nicht gegeben war.

In Puncto Vertretung präzisiert und verbessert der Gesetzgeber die zulässige Vertretungsmöglichkeit für angestellte Ärzte in der ambulanten Medizin. So stellt es künftig die angestellten Ärzte in der Vertretungsregelung den Praxisinhabern gleich. Diese eigentlich banale Reglung wurde von der ärztlichen Selbstverwaltung bisher nicht gelöst. Doch nun hat der Gesetzgeber die Vertretungsgründe mit besonderem Blick auf den angestellten Arzt ergänzt. So galt bislang z.B. der plötzliche Tod eines angestellten Arztes nicht als Vertretungsgrund. Dies konnte somit den Entzug des Arztsitzes und damit das Aus für ein MVZ bedeuten. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod oder Kündigung gelten nun auch definierte Gründe wie beispielsweise die gesetzliche Eltern- oder Pflegezeit.

Ein weiterer Meilenstein ist die gesetzliche Klarstellung zur Zeitplausibilitätsprüfung. So kam es in der Vergangenheit zu Rechts-auslegungen in den KVen, die angestellte Ärzte in Praxen und MVZ klar diskriminierten und der unberechtigten Gefahr eines Regresses aussetzten. „Gleiche Prüfzeiten für gleiche Arbeit am Patienten“, so lautete die Forderung des BMVZ, die jetzt vom Gesetzgeber aufgegriffen wird. Laut VSG soll die Gleichstellung auch für Verfahren gelten, die am 31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.

Das Resümee des Vorstandsvorsitzenden des BMVZ zum neuen Versorgungsstärkungsgesetz fällt wie folgt aus: „Auch wenn noch einige Wünsche offen bleiben und wir uns im Zuge des parlamentarischen Verfahrens für die Präzisierung einiger Formulierungen im VSG-Kabinettsentwurf einsetzen, freuen wir uns über die Richtung, die das neue Gesetz nimmt. Das VSG unterstützt, dass eine gute ambulante ärztliche Versorgung – neben den Versorgerpraxen – auch mit den MVZ und angestellten Ärzten zum Wohle der Patienten durchgeführt wird.“

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(BMVZ, 10. März 2015)


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Andrea Röhr
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