
- Einordnung & Allgemeine Einschätzung
- Zeitplan & Inkrafttreten
- Geplante Detailänderungen zum engen Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte
Am 17. Dezember ist vom Bundeskabinett der lang erwartete Entwurf für das Versorgungs-Stärkungs-Gesetz (VSG) beschlossen und damit in den Bundestag eingebracht worden – ein Gesetz, mit dem im Grunde all jene Passagen aus dem Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 umgesetzt werden sollen, die sich im weiteren Sinne der ambulanten Versorgung zuordnen lassen.
Damit werden mit diesem Gesetz neben Fragen z.B. der Termingarantie, der Strukturen der ärztlichen Selbstverwaltung und der Weiterentwicklung der besonderen (integrierten) Versorgung natürlich auch die MVZ-Rahmennormen berührt.
Einordnung & Allgemeine Einschätzung
Im schwarz-rotem Koalitionsvertrag ist zu den MVZ folgende Passage enthalten:
„Künftig werden auch arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren zugelassen. Außerdem wird es auch Kommunen ermöglicht, Medizinische Versorgungszentren zu gründen; davon unberührt gilt der Vorrang eines ärztlichen Bewerbers (§ 103 Abs. 4c SGB V). Bei Vergütung und Zulassung dürfen die Medizinischen Versorgungszentren im Rahmen des bestehenden Rechts nicht benachteiligt werden.“Insgesamt wurde mit dem vorliegenden Entwurf des VSG ein vielseitiges Maßnahmepaket vorgelegt, mit dem – nach Aussage des BMG – die bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung der Bürger auch weiterhin auf hohem Niveau gesichert werden soll. Im Gegensatz zur Vorgängerregierung fällt dabei insbesondere positiv auf – und dies ganz unabhängig von der Frage, ob einzelne Maßnahmen subjektiv als sinnvoll oder falsch empfunden werden – dass mit dem Gesetz tatsächlich die längst vorhandene Pluralität der Versorgungsakteure und –strukturen dezidiert aufgenommen, gewürdigt und weiterentwickelt wird.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der BMVZ diese gesetzgeberische Initiative ausdrücklich. Dies jedoch unabhängig davon, dass im Einzelnen ein Großteil der die MVZ direkt betreffenden Änderungsvorhaben trotz der erkennbar guten Absicht einer weiteren Feinjustierung in der Formulierung bedürfen.
Zeitplan & Inkrafttreten
Auch für ein Gesetzesvorhaben, das im Grunde auf den Konsens der Großen Koalition beruht, ist der Weg lang. An dieser Stelle ist daher im Moment nicht vorhersagbar, wie viel Zeit der eigentliche parlamentarische Prozess einnehmen wird. Insgesamt kann aber zum Frühsommer damit gerechnet werden, dass das VSG in der ein oder anderen Form beschlossen sein wird. Dabei kann es in der Phase der Ausschussberatung durchaus zu Änderungen und textlichen Korrekturen des Gesetzes kommen.
Für die strategische Planung im MVZ bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der konkreten Dauer der einzelnen Verfahrensschritte – aller Wahrscheinlichkeit nach im Frühjahr mit einer Konsensfassung und in den Sommermonaten 2015 mit der Inkraftsetzung der im VSG-Entwurf enthaltenen Vereinfachungen und Klarstellungen zu Gründung und Betrieb von MVZ zu rechnen ist.
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Details zu den geplanten Änderungen
zum engen Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte
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4.1. Vertretungsgründe angestellter Ärzte
4.2. Ruhen von Anstellungsgenehmigungen
4.3. Kommunale Trägerschaft & Nachrang von MVZ
4.4. Fachgleiche MVZ
4.5. Wirtschaftlichkeitsprüfung
4.6. Trägerinterne Sitzverlegung
4.7. Gebühren bei Zulassungsverfahren
Für Mitglieder:
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