Konsequenzen aus der Neuregelung der
KV-Mitgliedschaft angestellter Teilzeitärzte

Die Änderung des § 77 Absatz 3 SGB V berührt weit mehr Aspekte als das Wahlrecht

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Am 1. März 2017 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ – kurz GKV-SVSG – in Kraft getreten.

Aus diesem Titel erschließt sich nicht unmittelbar, dass hierin auch relevante Regelungen für MVZ vorhanden sind. Aber gleich am Anfang findet sich eine Änderung des § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V, die viele angestellte Ärzte sowie deren Arbeitgeber berührt.

Das gilt für MVZ, Praxen mit angestellten Ärzten und BAG gleichermaßen und betrifft vor allem Ärzte, die in Teilzeit im ambulanten Bereich tätig sind.

Denn § 77 Absatz 3 SGB V regelt die Mitgliedschaft für Ärzte im System der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Bis dato hieß es da: „Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte … ist, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind.“

Mit dem Beschluss des GKV-SVSG ist in § 77 Absatz 3 SGB V das kleine Wörtchen „halbtags“ vom Bundesgesetzgeber durch die Angabe „mindestens 10 Stunden pro Woche“ ersetzt worden.

Wortlaut und Synopse § 77 SGB V

Nachfolgend ist kurz dargestellt, für welche Aspekte der MVZ-Tätigkeit diese Gesetzesänderung Konsequenzen hat. Denn diese gehen weit über das Offensichtliche – das Wahlrecht – hinaus.

Mitgliederexklusiv finden Sie zudem eine ausführliche(re) Ausarbeitung von RA Jörn Schroeder-Printzen (Rechtsberater des BMVZ) zu den zu beachtenden Folgen für Arbeitgeber und angestellte Ärzte als PDF-Download.



Für Mitglieder:
Download einer Darstellung der berührten Rechtsfragen
–> Änderung § 77 III SGB V: Folgeneinschätzung

Weiterführende Informationen & Links


 

Was heißt ‚beschäftigt‘?
– Die Gesetzesbegründung

Der Wortlaut der Änderung, wie sie in § 77 SGB V vorgenommen wurde, ist eindeutig: Ein angestellter Arzt muss mindestens 10 Stunden pro Woche beschäftigt sein, damit er Mitglied in der KV wird. ‚Beschäftigt‚ ist in diesem Zusammenhang ein nicht-juristischer Begriff, der auf die arbeitsvertragliche Arbeitszeit abstellt.

Die zugehörige Begründung im Gesetzesentwurf (Vgl. BT-Drucks. 18/10605) ist an einzelnen Stellen sprachlich unklar, da zwischen den Begriffen der Arbeitszeit und der Sprechstundenzeit nicht sauber getrennt wird. Im letzten Satz stellt der Gesetzgeber jedoch abschließend fest:

„Maßgeblich für die Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Regelungen von Arbeitsvertrag oder anwendbarem Tarifvertrag.“

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es bei der Frage, was konkret hier rechtlich unter dem Begriff ‚beschäftigt‚ verstanden werden soll, darauf ankommt, welche wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dies korrespondiert auch mit der Regelung zur Umrechnung von Arbeitszeiten in bedarfsplanungsrelevante Versorgungsaufträge (§ 51 Abs. 1 BPLR), die ebenfalls darauf abstellt, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist.

Im Ergebnis ist daher unstreitig, dass es künftig für die Unterscheidung, wann ein angestellter Teilzeitarzt Mitglied seiner KV wird, explizit nicht auf die Sprechstundenzeiten, sondern ausschließlich auf die zwischen Arzt und dem MVZ/der Praxis als Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ankommt.


 

Wen betrifft das?

Nach § 51 Absatz 1 Bedarfsplanungsrichtlinie (BPLR) nimmt ein Arzt, der mit zehn Wochenstunden ambulant angestellt ist, einen Versorgungsautrag im Umfang eines Viertelsitzes wahr. Er gilt somit als ‚Viertelarzt‚. Ein Beschäftigungsumfang mit mehr als zehn Stunden, d.h. ab 10,5 Stunden Wochenarbeitszeit gilt dagegen rechnerisch bereits als Halbarzt.

In der Konsequenz gilt, dass mit der Gesetzesänderung von nun an die allermeisten der Viertelärzte ebenso wie ihre Kollegen mit höherem Arbeitszeitanteil unter den Automatismus der KV-Mitgliedschaft fallen. Damit berührt diese Änderung alle unter diese Bedingung fallenden ärztlichen Kollegen, aber zwingend auch deren Arbeitgeber, da sich einige Konsequenzen ergeben, die Organisationsvorgaben berühren, bzw. in den Pflichtenkreis des anstellenden MVZ/BAG/Praxis fallen.


 

Was bedeutet diese Klarstellung praktisch?

Grundsätzlich ist zum Verständnis noch einmal zu betonen, dass die Pflichten, die mit dieser Mitgliedschaft einhergehen, schon in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Diskussion war. Denn sämtliche KV-Pflichten betreffen von je her ausnahmslos jeden am ambulanten Versorgungssystem zu Lasten der GKV teilnehmenden Arzt. Zu nennen wären hier etwa die Pflichten zur persönlichen Leistungserbringung, zur sorgfältigen Dokumentation und Abrechnung oder auch zur Leistung der Verwaltungskostenumlage, die faktisch einen Mitgliedsbeitrag darstellt.

Neu ist durch diese Gesetzesänderung daher nur, dass endlich auch die Mitbestimmungsrechte auf die (meisten der) angestellten Teilzeitärzte, die bisher teilweise gezielt von den gestaltenden Organisationen der KV-Welt ausgeschlossen waren, erstreckt wurden.

Dies ist naturgemäß besonders für die aktive und passive Beteiligung an Wahlen zu den Vertreterversammlungen, den Fachausschüssen und sonstigen Gremien der durch die KVen verkörperten ärztlichen Selbstverwaltung relevant. Auch wenn zu bedauern ist, dass diese Klarstellung für die im Herbst 2016 gerade gelaufenen Wahlen letztlich zu spät kommt, ist sie im Sinne des gleichberechtigten Miteinanders von Vertragsärzten und Arbeitsvertragsärzten (sprich angestellten Kollegen) ein wichtiger Schritt.

Doch überträgt sich mit der Gesetzesänderung auch ein Stück Verantwortung auf die angestellten Ärzte. Wenn es für die zurückliegende Wahl auch zu spät sein mag, so ist es Aufgabe der angestellten Ärzte, in den kommenden sechs Jahren das Tun ihrer KV genau zu beobachten und ihre (neuen) Rechte auf Mitbestimmung und Teilhabe tatsächlich auch zu nutzen.


 

Über das Wahlrecht hinaus:
Welche Folgen hat diese Klarstellung noch?

Es gibt im KV-System an mehreren Stellen normative Bezugspunkte, die an die KV-Mitgliedschaft anknüpfen. In erster Linie zu nennen, ist hier das Disziplinarrecht, mit dem die KV die mit der ambulanten Zulassung verbundenen Pflichten gegenüber den Ärzten durchsetzt und gegebenenfalls auch sanktioniert.

Da die Disziplinarhoheit ein Impetus der  Mitgliedschaft ist, galt für angestellte Teilzeitärzte bisher der juristische Zwitter, dass die Disziplinargewalt zwar grundsätzlich auch sie erfasst, jedoch nicht direkt adressiert. Eine Folge war, dass das Bundessozialgericht in seiner sogenannten Atriomed-Entscheidung (Vgl. BMVZ-Beitrag vom 25.3.2013) darauf abstellt, dass MVZ die Zulassung schon bei nur geringen Verstößen entzogen werden könne, ‚da häufig die angestellten Ärzte wegen der fehlenden Mitgliedschaft eben nicht direkt  disziplinarrechtlich belangt werden könnten‚.

Aufgrund der Änderung in § 77 III SGB V müssten die Gerichte in künftigen, ähnlich gelagerten Fällen möglicherweise diese Argumentation zum schnelleren Zulassungsentzug anpassen.

Im Weiteren ergeben sich durch die Änderung Auswirkungen auch auf die Vorgaben zur Bestellung des Ärztlichen Leiters im MVZ sowie – hinsichtlich der Teilnahmeverpflichtung von Viertelärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst – Folgen für diejenigen KV-Regionen, in denen es keine gemeinsame Notdienstordnung der KV mit der Ärztekammer gibt. Zu beiden Themen hatte das BSG  in den vergangenen Jahren relevante Entscheidungen getroffen, in denen die Entscheidungsgründe argumentativ u. A. auf die ‚Nicht-Mitgliedschaft‘ von Viertelärzten in der KV aufbauen.

Auch diese Aspekte sind im Lichte der Klarstellung des § 77 Absatz 3 SGB V neu zu bewerten und mithin die bisherige BSG-Rechtsprechung hierzu teilweise überholt. Im Übrigen sind ebenfalls die KV-internen Gebührenordnungen berührt, da hierin vielerorts Gebührenaufschläge für Verwaltungsakte an ‚Nicht-Mitgliedern‘ verankert sind – Regelungen also, unter die Teilzeitärzte jetzt zumeist nicht mehr fallen.


 

Die Änderung ist in Kraft:
Wie geht’s weiter?

Für die KVen bedeutet diese Gesetzesänderung die Pflicht, ihre Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen. Selbst wenn dies nicht geschieht, wird man davon auszugehen haben, dass die Änderung von § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund ihrer höherrangigen Normativität dazu führt, dass die entsprechenden Satzungsbestimmungen seit 1. März 2017 rechtswidrig sind und deshalb nicht (mehr) zur Anwendung gelangen können.

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, das angestellte Ärzte, die dieselbe Arbeit leisten wie ihre niedergelassenen und ermächtigten Kollegen, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht besitzen. Doch, auch wenn es bis zur völligen Gleichstellung auch noch ein gutes Stück Weg ist, so ist sie die Änderung des §77 III SGB V ein wichtiger Zwischenschritt.

Bleibt zu hoffen, dass die siebzehn regionalen KVen, die Änderung mit ihren Konsequenzen schnell und reibungslos umsetzen.


 

Weiterführende Informationen

Direktlink:
BMVZ-Position v. 31.1.2017:
Der BMVZ zum Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Download:
BMVZ-Stellungnahme zum GKV-SVSG

Direktlink
Zehn Stunden sind mehr als halbtags
Hintergründe zur Neuregelung und ihrer Genese

Direktlink
Allgemeine Aspekte der Debatte
Vertragsarzt vs. Arbeitsvertragsarzt

Verweis:
Gesundheitswirtschaft Heft 6/2016:
Wankender Riese – Ärzteschaft unter Anpassungsdruck