- Allgemeine Erläuterungen & Hinweise
- Hinweise zu den Meldeprozessen der Länder (Stand 16.3.2022 | 8 Uhr)
– Länder mit einheitlichem Portal
– Länder, wo sich dezentrale Portale finden ließen
– Länder, die einheitliche Portale angekündigt haben
– Länder ohne Angaben oder mit anderen Lösungen - FAQs zur Meldepflicht
– Müssen Einrichtungen ohne Nachweisproblem Meldung machen
– Datenschutzaspekte bei der Meldung
– Welche personenbezogenen Daten sind zu übermitteln
– Bis wann sind die Meldungen vorzunehmen
– Wie ist das mit den Strafen geregelt
Egal, wie man dazu inhaltlich stehen mag:
Arbeitgeber in Praxis und MVZ trifft seit dem 16. März 2022 die Pflicht, Mitarbeiter, die bis dato keinen Nachweis über einen den Anforderungen von § 20a ISfG entsprechenden Status nachweisen konnten oder wollten oder deren Nachweis zweifelhaft erscheint, an das Gesundheitsamt zu melden.
⇒ Überblicksinformation zum aktuellen Sachstand bzgl. der Teil-Impfpflicht: Sonderausgabe der BMVZ.INFO v. 15. März 2022 öffnen
Damit wurde für beide Seiten – Arbeitgeber einerseits und Ämter andererseits – eine enorme Meldebürokratie in Gang gesetzt. Da sich die Länder nicht auf eine bundeseinheitliche Regelung verständigen konnten, fällt diese ‚Bürokratie‘ regional auch sehr verschieden aus. Immerhin neun Bundesländer haben es aber zumindest geschafft, bis zum 15. März landesweite Online-Meldeportale an den Start zu bringen. Zwei weitere Länder haben dies angekündigt.
Damit bleiben aber fünf Länder – Saarland, Berlin, Sachsen, Thüringen, NRW – für die es – nach dem Stand unserer Recherche vom 15. März – keine flächendeckende, digitale Lösung gibt. Berlin allerdings hat für alle Einrichtungen einheitlich eine analoge Lösung vorgesehen.
Aber auch für die Online-Meldeportale gilt größtenteils, dass man die Angaben oft mal nicht so nebenbei ausfüllen kann. Fast immer ist eine Registrierung nötig, teils erfolgt diese über die Elster-Zertifikatsdatei des Unternehmens (Bayern, Ba-Wü) – was den Kreis derer, die im Unternehmen die Angaben machen können. massiv einschränkt. Allerdings sind ohnehin im Kontext der Meldung einige Datenschutzhürden zu beachten, die Arbeitgeber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten.
Zwar stellt Vorschrift des § 20a ISfG eine klar umrissene gesetzliche Ausnahme dar, aufgrund derer sich aus der Pflicht zur Datenübermittlung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer auch das Recht zur Weitergabe personenbezogener Daten ergibt. Allerdings sind in diesem Kontext die Fragen danach, wer konkret diese Daten übermittelt, bzw. in die Portale einspeist sowie auf welchen Wege die Meldung praktisch erfolgt, gesondert zu bewerten, da jeder Arbeitgeber dafür einsteht, dass diese Information tatsächlich nur das zuständige Amt erreicht. Somit scheiden prinzipiell Faxmeldungen aufgrund der dabei bestehenden allgemeinen Datenschutzbedenken schon mal aus. Aber auch die Meldung per einfacher E-Mail muss hinterfragt werden.
Bundesländer mit landesweit einheitlichen Meldeportalen
– jeweils mit Verlinkung zum Portal
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Bremen
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Bundesländer, in denen sich nur lokale Meldeportale finden ließen
- Thüringen, bspw:
Stadt Jena
Wartburg-Landkreis - Sachsen, bspw:
Landkreis Mittelsachsen
Erzgebirgskreis - Nordrhein-Westfalen, bspw:
Wuppertal
Remscheid
Mülheim/Ruhr
Bundesländer, die angekündigt haben ein einheitliches Meldeportal
zu öffen – dies aber Stand 16. März | 8 Uhr noch nicht getan haben
- Brandenburg
Das Land will ein „Meldeportal § 20a IfSG“ errichten. Eine Meldung per E-Mail oder auf dem Postweg wurde ausgeschlossen. Derzeit sind Meldungen aber noch nicht durchführbar, da die Meldeportale bei den Gesundheitsämtern gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen. Das Gesundheitsministerium (MSGIV) will informieren, sobald das Meldeportal online gestellt ist. - Hessen
In einem aktuellen Ministererlass zur Erlass zum Vollzug der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nach § 20a IfSG (Quelle) heißt es: Für die Abgabe der Meldungen wird derzeit die Etablierung eines elektronischen Meldesystems forciert, das bis zum Inkrafttreten der Vorschriften am 15. März 2022 in Betrieb gehen soll. Es wird dringend gebeten, bis zur Betriebsaufnahme dieses Meldesystems von individuellen Meldungen abzusehen.
- Saarland
Mitteilung v. 16.3.2022 (Quelle): Dafür soll im Saarland nach Angaben des Ministeriums eine digitale Meldeplattform eingeführt werden. … Die Plattform werde soll voraussichtlich im Laufe der Woche zur Verfügung stehen. Bis dahin sollen betroffene Einrichtungen noch mit dem Melden warten.
Bundesländer, die andere Regeln zu Übermittlung haben