TSVG – Das ändert sich für Medizinische Versorgungszentren

Im Mai diesen Jahres ist nach langen Verhandlungen das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Doch welche Auswirkungen hat das Gesetz für die praktische Arbeit von Medizinischen Versorgungszentren?

Um diese Frage für Sie zu beantworten, haben wir spezialisierte Anwälte um ihre Einschätzung gebeten. Sie kommentieren in ihren Beiträgen die Auswirkungen des TSVG auf Zulassungsvoraussetzungen (1), Regresse (2), der Rolle von Gesellschaftern (3), Zulassungsfragen (4), der Gründung von Zahn-MVZ durch Krankenhäuser (5) und die Auswirkungen auf Zweigpraxen (6).

Die Texte befassen sich mit dem Regelungsgehalt der neuen Passagen, den entsprechenden rechtlichen Grundlagen, Auswirkungen auf den Alltag von MVZ und am Ende der Beiträge werden offene Fragen erörtert.

Weiterführende Links:

TSVG – Neue Vergütungsanreize: Umsetzungsfragen
TSVG, Investoren und Kommunen in der Versorgung (Interview)
TSVG en detail … als wäre nichts gewesen


Erweitert, eingeschränkt und nachjustiert
die MVZ- Zulassungsvoraussetzungen

nach § 95 Abs. 1a SGB V

 

Wolf Constantin Bartha
über Praxisnetze als MVZ-Gründer, die Einschränkung von Erbringern von Dialysleistungen und die Eigenschaften von Träger-GmbHs.

Rechtsanwalt und  Fachanwalt für Medizinrecht
MEYER-KÖRING Rechtsanwälte | Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zum Beitrag

 

Kontakt:
Tel.: 030 – 2062 986
Mail: bartha@meyer-koering.de

© Foto: MEYER-KÖRING


Verkürzung der Regressgefahr auf 2 Jahres

Torsten von der Embse…
über die Konkrete zeitliche Begrenzung der zu prüfenden Quartale bei Regressen auf zwei Jahre.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
MEYER-KÖRING Rechtsanwälte | Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zum Beitrag

 

 

Kontakt:
Tel.: 030 2062 986
Mail: vonderembse@meyer-koering.de

© Foto: MEYER-KÖRING


Angestellte Ärzte als Gesellschafter:
Die Perpetuierung der „Gründereigenschaft“

Dr. Ute Pittrof…
über die Übernahme und Übergabe von Gesellschafteranteilen an angestellte Ärzte und den Erwerb der Gründereigenschaft.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
PPP Rechtsanwälte –
Dres. Pittrof, Penner, Reimer & Partner mbB

Zum Beitrag

Kontakt:
E-Mail: pittrof@ppp-rae.de
Tel.: 841 – 953 5650

© Foto: ppp-rae


Einführung von Dreiviertelzulassung (& Viertelentzug)

Dr. Thomas Willaschek… 
… über die Ausschreibung von Viertelzulassungen und die Möglichkeit für MVZ weitere Arztsitze zu akquirieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
D + B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 

Zum Beitrag

 

 

Kontakt:
Tel.:  030 – 32778713
Mail: willaschek@db-law.de

© Foto: D+B


Sonderregelungen für die Gründung von Zahn-MVZ –
Auswirkungen für Investoren
im vertragszahnärztlichen Bereich

Christian Pinnow…
über die Einschränkung bei der Gründung von Zahn-MVZ durch Krankenhäuser und die neue Bindung an Quoten, entsprechend dem jeweiligen Versorungsgrades.

Fachanwalt für Medizinrecht
D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Zum Beitrag

 

Kontakt:
Telefon: 0211 – 41557780
Mailanschrift: pinnow@db-law.de

© Foto: D+B


Was hat das TSVG bei den Zweigpraxen geändert?

RA Jörn Schroeder-Printzen über die Auslegung der „Verbesserung der Versorgung“ bei der Genehmigung von Zweigpraxen und dem Erhalt des Status Quo in der Versorgung.

Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Ratajczak & Partner Berlin

Zum Beitrag

 

 

 

Kontakt:
Tel.:030 – 20095493-5
Mail: schroeder-printzen@rpmed.de

© Foto: rpme


Neuaufstellung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung 2020

Olaf Jeschke über die Neuaufstellung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, insbesondere bei Nervenärzten und Internisten.

Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei Theilmann Fachanwälte

Zum Beitrag

 

Kontakt:
Tel.: 0541 – 350 930
Mail: jeschke@theilmann-fachanwaelte.de

© Foto: Theilmann Fachanwält