
- Einordnung & Allgemeine Einschätzung
- Bindungswirkung & Änderungswahrscheinlichkeit
- Zeitplan & Inkrafttreten
- Geplante Detailänderungen zum engen Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte
Mitte Oktober 2014 ist vom Bundesministerium für Gesundheit der lang erwartete Entwurf für das Versorgungs-Stärkungs-Gesetz (VSG) veröffentlicht worden, mit dem im Grunde all jene Passagen aus dem Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 umgesetzt werden sollen, die sich im weiteren Sinne der ambulanten Versorgung zuordnen lassen.
Damit werden mit diesem Gesetz neben Fragen z.B. der Termingarantie, der Strukturen der ärztlichen Selbstverwaltung und der Weiterentwicklung der besonderen (integrierten) Versorgung natürlich auch die MVZ-Rahmennormen berührt.
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Einordnung & Allgemeine Einschätzung
Im schwarz-rotem Koalitionsvertrag ist zu den MVZ folgende Passage enthalten:
„Künftig werden auch arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren zugelassen. Außerdem wird es auch Kommunen ermöglicht, Medizinische Versorgungszentren zu gründen; davon unberührt gilt der Vorrang eines ärztlichen Bewerbers (§ 103 Abs. 4c SGB V). Bei Vergütung und Zulassung dürfen die Medizinischen Versorgungszentren im Rahmen des bestehenden Rechts nicht benachteiligt werden.“Insgesamt wurde mit dem vorliegenden Entwurf des VSG ein vielseitiges Maßnahmepaket vorgelegt, mit dem – nach Aussage des BMG – die bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung der Bürger auch weiterhin auf hohem Niveau gesichert werden soll. Im Gegensatz zur Vorgängerregierung fällt dabei insbesondere positiv auf – und dies ganz unabhängig von der Frage, ob einzelne Maßnahmen subjektiv als sinnvoll oder falsch empfunden werden – dass mit dem Gesetz tatsächlich die längst vorhandene Pluralität der Versorgungsakteure und –strukturen dezidiert aufgenommen, gewürdigt und weiterentwickelt wird.
[…] Vor diesem Hintergrund begrüßt der BMVZ diese gesetzgeberische Initiative ausdrücklich. Dies jedoch unabhängig davon, dass im Einzelnen ein Großteil der die MVZ direkt betreffenden Änderungsvorhaben trotz der erkennbar guten Absicht einer weiteren Feinjustierung in der Formulierung bedürfen.
[…]
Bindungswirkung & Änderungswahrscheinlichkeit
Die aktuelle Fassung des VSG trägt den Titel: „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ und stellt damit unmissverständlich klar, dass es sich dabei im Moment tatsächlich um den BMG-internen Arbeitsentwurf handelt, der von den jeweiligen Fachreferaten vorbereitet wurde und der vor seiner parlamentarischen Behandlung noch mit den komplementären Bundesministerien – darunter insbesondere dem Justiz- & dem Finanzressort – abgestimmt werden muss.
Nichtdestotrotz zeigt dieser Entwurf deutlich, wo das Bundesgesundheitsministerium gesetzgeberisch hinmöchte und es ist auch davon auszugehen, dass sowohl parteipolitisch als auch interministeriell die wesentlichen Abstimmungen bereits stattgefunden haben. D.h. obwohl es fahrlässig wäre, rein auf diese Entwurfsfassung hin im MVZ verbindliches Geschäftsführungshandeln auszulösen, so kann es doch als sicher gelten, dass die Grundentscheidungen, die der Entwurf vorgibt, auch Eingang in den Regierungsentwurf des Gesetzes, der dann ins Parlament gegeben wird, finden werden.
Unklarheiten, bzw. eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit von Änderungen bestehen in diesem Zusammenhang daher insbesondere hinsichtlich der konkreten Formulierung und Ausgestaltung der einzelnen Projekte und Maßnahmen.
[…]Zeitplan & Inkrafttreten
Auch für ein Gesetzesvorhaben, das im Grunde auf den Konsens der Großen Koalition beruht, ist der Weg lang. Zunächst ist es unabdingbar, dass aus dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf per Kabinettsbeschluss ein Regierungsentwurf wird, der dann durch die Bundesregierung in Bundestag und Bundesrat eingebracht wird.
[…] An dieser Stelle ist im Moment nicht vorhersagbar, wie viel Zeit dieser parlamentarische Prozess einnehmen wird. Insgesamt kann aber zum Frühsommer damit gerechnet werden, dass das VSG in der ein oder anderen Form beschlossen sein wird. Wie dargestellt, ist dabei sowohl aktuell, d.h. im Übergang vom Referenten- zum Regierungsentwurf, als auch in der Phase der Ausschussberatung noch mit Änderungen und textlichen Korrekturen des Gesetzes zu rechnen.
[…] Für die strategische Planung im MVZ bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der konkreten Dauer der einzelnen Verfahrensschritte – aller Wahrscheinlichkeit nach im Frühjahr mit einer Konsensfassung und in den Sommermonaten 2015 mit der Inkraftsetzung der im VSG-Entwurf enthaltenen Vereinfachungen und Klarstellungen zu Gründung und Betrieb von MVZ zu rechnen ist.
[…]
Details zu den geplanten Änderungen
zum engen Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte
[…]
4.1. Vertretungsgründe angestellter Ärzte
4.2. Ruhen von Anstellungsgenehmigungen
4.3. Kommunale Trägerschaft & Nachrang von MVZ
4.4. Fachgleiche MVZ
4.5. Wirtschaftlichkeitsprüfung
4.6. Trägerinterne Sitzverlegung
4.7. Gebühren bei Zulassungsverfahren
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