Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Arbeitshilfen & besondere Fragen

Seit 6. April 2021 soll auch in den Praxen und MVZ geimpft werden. Der Organisationsaufwand ist groß, der zeitliche Vorlauf dagegen knapp.

Vor diesem Hintergrund finden Sie nachfolgend eine praktische Sammlung von Links und Hilfestellungen aus unterschiedlichsten Quellen, die sich um die Information, Organisation und Abrechnung von Covid-19-Impfungen in der Praxis drehen.

Ergänzt wird die Zusammenstellung durch Fragen und Antworten rund um die praktische Impforganisation in Arztpraxen, um allen Praxismanagern und Ärztlichen Leitern eine Abkürzung zu relevanten Antworten zu bieten.


Wissenswertes & Hilfreiches für die ärztliche Arbeit
(Medizin – Organisation – Kommunikation)

Informationsangebot der KBV
(Download von Arbeitshilfen & Erläuterungen)

Regionale Informationen der KVen zur
Impfung in den Arztpraxen/MVZ
(Direktlink zu den 17 KV-Informationsangeboten)


Besondere Fragen (Stand 15. April)
(Die Fragensammlung wird fortlaufend erweitert – Haben Sie eine Frage?)

  • Wer regelt eigentlich was beim Impfstart in den Arztpraxen?
  • Gilt die Beschränkung der Bestellmenge
    pro Arzt oder pro Praxis/MVZ?
  • Wie ist das mit der ärztlichen Haftung geregelt?
  • Wenn ein MVZ für mehrere Ärzte Impfdosen erhält,
    können die dann auch alle vom selben Arzt verimpft werden?
  • Ab wann dürfen – neben den Hausärzten – auch die
    anderen Arztgruppen Impfstoff bestellen?
  • Haben Praxen Einfluss darauf, welchen Impfstoff Sie erhalten?


Praktische Fragen für den Arbeitsalltag (Stand 13. April)
(Die Fragensammlung wird fortlaufend erweitert – Haben Sie eine Frage?)

  • Bestellprozess: Was tun? Warum wöchentlich neu?
  • Dürfen alle geimpft werden? Privatpatienten?
    Wohnsitz in anderem Bundesland? Praxisfremde?
  • Gilt die Priorisierung gemäß Impfverordnung? Wer prüft das?
  • Welche Meldevorschriften bestehen?
  • Was ist bzgl. der Zweitimpfung zu beachten/zu organisieren?
  • Welche Aufgaben können an den/die MFA delegiert werden?

Der BMVZ ist ein Praktikerverband, weshalb wir uns auch den ganz praktischen Fragen rund um die Impforganisation annehmen.  In unserem Impf-Dialog (direkt zum ~) teilen geben wir Einblicke und Ausblicke aus der Praxis in die Organisation der Corona-Impfung. 

Linksammlung & Arbeitshilfen

Hilfreiche Fundstellen zur Covid-Impfung

HINWEIS: Nachfolgend finden Sie eine (unvollständige) Linksammlung, die wir regelmäßig aktualisieren. Gern können Sie uns auf weitere nützliche Angebote aufmerksam machen.

Regelmäßig aktualisierte Informationsquellen

Medizinische Aspekte

Organisatorische Aspekte

Kommunikationshilfen Corona & Impfung

Organisationshinweise & Arbeitshilfen der KBV

Regionale Informationen der KVen

Sonderseiten der 17 KVen im Überblick - Stand 13.04.2021

HINWEIS: Die meisten KVen beziehen sich 1:1 auf die Informationen der KBV oder halten gar keine speziellen Informationen zum Impfstart in den Praxen  vor. Es gibt jedoch einige positive Ausnahmen, z.B. das Informationsangebot der KVen Baden-Württemberg, der KV Hamburg oder der KV Westfalen-Lippe. Es lohnt daher, ggf. auch mal bei fremden KVen reinzuschauen, da vieles ja bundeseinheitlich geregelt ist.

Besondere Fragen

Aus dem Echt-Betrieb in den Praxen ergeben sich häufig Fragen, auf die man von den KVen und Behörden keine konkrete Antwort oder widersprüchliche Auskünfte erhält. Solchen Fällen – insbesondere im Kontext der kooperativen Versorgung – nehmen wir uns nachfolgend an.

Stellen Sie uns gern auch Ihre Frage!

Wer regelt eigentlich was hinsichtlich des Impfstartes in den Arztpraxen?

Basis war bisher die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 (~ Volltext). Dort wurde in § 6 geregelt, dass auch „beauftragte Arztpraxen und Betriebsärzte“ Leistungen gemäß der Impfverordnung erbringen dürfen. Als ‚beauftragt‘ gilt dabei jeder Arzt, bzw. jedes MVZ, „sobald ihr oder ihm vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird,“ es ist also anders als bei den bisherigen Testmodellen zum Impfen in Arztpraxen keine besondere Meldung an die KV mehr nötig.

Allerdings hat das BMG am 1. April eine neue Impfverordnung (~ Volltext) veröffentlicht und in Kraft gesetzt, die diejenige vom 10. März komplett ablöst. Wesentliche Änderungen ergeben sich daraus aus MVZ-, bzw. Vertragsarztsicht nicht. Durch Änderungen in Artikel 6 (‚Leistungserbringer‘) müssen Vertragsärzte nicht länger ‚beauftragt‘ werden und gleichzeitig sind Betriebs- und Privatärzte bei der Zuteilung vom Impfstoff weiter nach hinten gerutscht. Konkretisiert wurden zudem Vergütungsfragen der Apotheker und des Apothekengroßhandels.

In Verbindung mit der Einigung zwischen ABDA und KBV, wie die Impfstoffverteilung an die Praxen erfolgen kann (~ Pressemitteilung der ABDA v. 25.03.2021), ist damit ein klarer Prozess legitimiert und vorgegeben, wie ab jetzt Haus- und Fachärzte in die Impfkampagne einbezogen werden sollen.

Für die Abstimmung zwischen Impfzentren, Impfpraxen und mobilen Impfteams sind laut Verordnung die Bundesländer verantwortlich. Hier kann es folglich bei der konkreten Ausführung regionale Unterschiede geben. Beispielsweise hat Bayern erklärt, schon jetzt neben Hausarztpraxen auch Facharztpraxen, die impfen wollen, die Bestellung von Impfstoffdosen zu ermöglichen. Das klingt allerdings noch etwas schwammig:

Flächendeckend soll das System dann in der kommenden Woche ausgerollt werden, …. Ab diesem Zeitpunkt haben sich bayernweit rund 8.500 Arztpraxen bereiterklärt die Coronavirus-Schutzimpfungen anzubieten. In einer ersten Phase werden mehrheitlich Hausärztinnen und Hausärzte eingebunden sein. (Quelle STMGP)

Die Prozesse der Impfstoffbestellung wurden jedoch von der KBV zentral mit dem Apothekerverband geregelt – weshalb auch die Informationsmaterialien seit 25. März 2021 – mit einem Update vom 1. April 2021 – zentral von der KBV zur Verfügung gestellt werden und bisher nur wenige KVen zusätzlich eigene Informationen vorhalten.

Gilt die Begrenzung der Impfstoffmenge pro Arzt oder pro Praxis/MVZ?

Dass es überhaupt eine Mengenbegrenzung bei der Impfstoffbestellung gibt, ist den immer noch zu knappen Liefermengen geschuldet, obgleich ab April deutlich mehr Impfstoff zur Verfügung stehen wird, als bisher. Dass pro Praxis nicht mehr als 18 – 50 Impfdosen in der ersten Woche bestellt werden können, ergibt sich rechnerisch aus der Teilung der Menge der verfügbaren Impfdosen durch die Zahl der Haus- und Allgemeinärzte. Die Varianz von 18 – 50 ergibt sich dabei aus der bis 30. März – 12 Uhr (Bestellschluss für die erste Woche)  offenen Variable, wie viele Hausärzte tatsächlich Impfstoff bestellen.

Wo finden Sie aktuelle Informationen?
Praxisorganisation.KOMPAKT!

Der Bestellprozess ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen ABDA, KBV und Apothekengroßhandel. Zunächst war die Rede davon, dass pro Praxis bestellt werden müsse/könne – auch die KBV-Unterlagen zur Impfstoffbestellung (~ Praxisinfo v. 25.03.2021) sind in diesem Punkt unklar. Allerdings ist zu vermuten, dass dies hauptsächlich dem Umstand geschuldet ist, dass an BAG und MVZ in diesem Kontext (mal wieder) einfach nicht gedacht wurde und es deshalb einfach eine sprachliche Unkorrektheit ist.

Die Hinweise und Ausfüllhilfen zu Muster 16 einzelner KVen (~ KVNO | ~ KVN) stellen dagegen klar, dass die Bestellung pro LANR erfolgen soll, d.h. ein MVZ mit mehreren Hausärzten kann entsprechend viele Bestellungen aufgeben. Es gibt in diesem Kontext auch keine uns bekannte Einschränkung, was Teilzeitärzte betrifft. Demnach ist pro Impfarzt ein Rezeptmuster 16 auszufüllen und bei der die Praxis betreuenden Apotheke einzureichen.

KVBB:
Sofern mehrere Hausärzte in einer Praxis tätig sind,
kann dies bei der Bestellung berücksichtigt werden.

KVSH:
Sie können pro LANR zunächst von 18 bis maximal
50 Dosen pro Woche anfordern.

KVN:
Die derzeit festgelegte Bestellempfehlung von maximal 50 Impfstoffen zur COVID-​19-Schutzimpfung bezieht sich auf eine Muster-​16-Verordnung und eine LANR, sprich einen Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin, d. h. je LANR ist ein eigenständiges Rezept zu nutzen.

Wie ist das mit der ärztlichen Haftung geregelt?

Damit ein Arzt im Kontext der Impfung in Haftung genommen werden kann, muss mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt sein: die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag wurden schuldhaft verletzt oder Leben, Körper, Gesundheit oder ein anders geschütztes Rechtsgut (§823 BGB) wurde schuldhaft verletzt. Der Arzt muss also durch mangelnde Sorgfalt den Impfschaden verursacht haben.

Grundsätzlich gelten bei der Corona-Impfung die gleichen Haftungsregeln wie bei anderen bekannten Impfungen: Der Behandlungsvertrag sieht eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards vor. Dazu gehört auch die umfassende Aufklärung zu möglichen erwünschten und unerwünschten Reaktionen auf den Impfstoff sowie zu Kontraindikationen.

Wer also gemäß der jeweils aktuellen Empfehlungen der STIKO gegen COVID-19 impft und aufklärt, bewegt sich üblicherweise innerhalb dieses Standards. (!) Zu beachten ist jedoch die hohe Dynamik rund um die noch junge Corona-Impfung. Von daher sollte regelmäßig geprüft werden, ob sich die STIKO-Empfehlung und Aufklärungsunterlagen ggf. geändert haben.

Mit Blick auf etwaige Langzeitschäden und Spätfolgen
verweisen wir stellvertretend auf folgende Berichte:

Corona-Pandemie Wer zahlt bei möglichen Impfschäden?
Tagesschau v. 16.03.2021

Corona-Impfung Sicherheit hat oberste Priorität
Pharmazeutische Zeitung v. 19.01.2021

Zur Frage der Haftung allgemein, nutzen Sie bitte die Ausführungen des NAV-Virchowbundes (Link 1 & 2) sowie des Hausärzteverbandes (Link 3):
Corona-Impfung in Arztpraxen – Das müssen Sie zur Haftung wissen
Wann Praxisinhaber für angestellte Ärzte haftenÜberblick Impfschadensrecht (PDF)

Wenn ein MVZ für mehrere Ärzte Impfdosen erhält, können die dann auch von ein und demselben Arzt verimpft werden?

Update v. 13. April:
Passend zu unseren Ausführungen gibt die KV Hamburg in ihren FAQ für Praxen an:

Bei unseren Recherchen haben wir bisher an keiner Stelle Ausführungen zu diesem Punkt finden können. Da jedoch die KBV in ihren Hinweisen zur ‚Organisation der Schutzimpfung in Arztpraxen‘ darauf verweist, dass die konkrete Ablauforganisation der Impfung im Ermessen und Verantwortung der Praxen liegt, sehen wir nicht, dass etwas gegen eine solche Praxis spricht.

Auch die Dokumentation gegenüber dem RKI erfolgt ja praxis- und nicht arztbezogen. Wichtig ist unseres Erachten jedoch die klare und nachvollziehbare Dokumentation in den Patientenunterlagen, welcher Arzt, wann , was gemacht hat. Insbesondere wenn in den nächsten Wochen so viel Impfstoff zur Verfügung stehen sollte, dass ein MVZ-Arzt, der die Dosen seiner Kollegen mit-verimpft, ggf. den ganzen Tag nichts anderes mehr macht, sollten aber auch Rückwirkungen auf das RLV und die Zeitplausibilität im Auge behalten werden.

Grundsätzlich dürfen im Übrigen auch Nicht-Vertragsärzte gegen Corona impfen – die aktuelle Impfverordnung (v. 1.4.2021) spricht konkret von ‚beauftragten Betriebsärzten (Fachärzten für Arbeitsmedizin)‘ und ‚beauftragten Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen‘. Als beauftragt gilt, wer Impfstoff zugeteilt bekommt. Gleichzeitig wurde mittels einer kurzfristig erlassenen Allgemeinverfügung des BMG mindestens für die ersten ‚Impfwochen‘ die Privatärzte wieder ausgenommen. Aufgrund der neu erlassenen Impfverodnung gilt, dass Apotheken Impfstoff im Moment nicht an Privatärzte ausliefern dürfen und dass zunächst auch keine Rezepte von solchen mehr angenommen werden dürfen.

Apotheken dürfen nicht an Privatärzt:innen liefern
Apotheke Adhoc v. 01.04.2021

Eilantrag: Berliner Arzt will in Privat-
praxis gegen Corona impfen
ÄrzteZeitung v. 07.04.2021

Derzeit nicht beantworten können wir die Frage, ob es zulässig ist, dass eine MVZ/eine BAG einen Honorararzt/Privatarzt (nur) dafür beschäftigt, in seinen Räumen bzw. in seinen Namen zu impfen. Klären Sie solche Fragen ggf. vorab mit Ihrer KV.

Ab wann können - neben den Hausärzten - auch die anderen Arztgruppen impfen, bzw. Impfstoff bestellen?

Die aktuelle Impfverordnung adressiert alle Arztgruppen. Aufgrund der nach wie vor begrenzten Impfstoffmenge hat man sich jedoch darauf verständigt, dass zunächst nur die Hausärzte impfen sollen. Das ist allerdings eine einfache Vereinbarung, die jederzeit durch die Regelungskompetenz der Länder aufgehoben werden kann.

Eine klare Zeitmarke, wann auch andere Fachgruppen, etwa die HNO-Ärzte und Gynäkologen impfen dürfen, gibt es dementsprechend nicht. Laut BMG hängt das davon ab, wann genügend Impfstoff bereit gestellt werden kann. Sicher ist, dass in der ersten Aprilhälfte im Wesentlichen die Hausärzte zum Zug kommen, und dass die Gruppen der Betriebsärzte und Privatmediziner als letzte einbezogen wird.

D.h. mit einiger Wahrscheinlichkeit ist zwischen Mitte April und Mitte Mai 2021 damit zu rechnen, dass Apotheken auch Impfstoffbestellungen von weiteren Arztgruppen annehmen und bedienen werden können. Vermutlich wird der Start in jedem Bundesland etwa anders geregelt sein. Einen deutlichen Schub soll es – nach Angaben des BMG – in der Woche vom 26. April geben. Dann könnten die ambulanten Leistungserbringer insgesamt mit über drei Millionen Dosen rechnen.

Die ÄrzteZeitung berichtet diesbezüglich in ihrer Ausgabe vom 6. April (Quelle):

Laut den KVen Nordrhein und Westfalen-Lippe sollen in NRW nach dem 18. April dann auch andere Fachgruppen ins Corona-Impfprogramm einsteigen können. Die KV Sachsen geht davon aus, dass die Fachärzte Ende April einbezogen werden. In Bayern ist die Strategie eine andere: Bislang hätten 8500 Haus- und Facharztpraxen ihre Impfbereitschaft gegenüber der KV bekundet, diese könnten, unabhängig von der Fachrichtung auch direkt am 7. April gegen Corona impfen. „Sofern der Impfstoff in ausreichender Menge bei den Apotheken verfügbar ist“, erklärt die KV Bayerns gegenüber der „Ärzte Zeitung“.

Andererseits ist nirgendwo geregelt, dass interessierte Facharztpraxen an der Bestellung von Impfstoff grundsätzlich gehindert sind. Im Gegenteil, die seit 1. April gültige Verordnung sieht – wie oben dargestellt – ausdrücklich vor, dass alle Ärzte (mit-)impfen. Von daher wäre als betroffene Praxis eventuell zu überlegen, einfach rechtzeitig vor nächstem Dienstag das Formular 16 (pro LANR) auszufüllen und bei der die Praxis auch sonst beliefernden Apotheke einzureichen. Schlimmeres, außer, dass die Apotheke sagt, sie könne/dürfe die Praxis aufgrund regionlaer Vorgaben nicht beliefern, kann unseres Erachtens nicht passieren.

Haben Praxen Einfluss darauf, welchen Impfstoff sie erhalten?

Grundsätzlich nicht – jedenfalls war das der Plan. Tatsächlich sieht der Lieferplan des BMG (~ Quelle) aktuell folgende Verteilung vor:

Von Anfang an war damit vorgesehen, dass  Arztpraxen ab der dritten Impfwoche (Bestellung bis 13.4. – Auslieferung ab 19.4.) eine Kombi-Lieferung aus dem Biontech- und dem AstraZeneca-Wirkstoff erhalten. Eine Wahlmöglichkeit war nicht vorgesehen. Dieser Umstand wurde von vielen erst sehr spät wahrgenommen und sorgte dann für große Proteste und hektische Aktivitäten der Verbände.

Zeit Online v. 14. April 2021
Hausärzte kritisieren Vorgehen bei Astrazeneca-Impfungen

Pharmazeutische Zeitung vom 13. April 2021
Nach Gesprächen im BMG: Hausärzte müssen Comirnaty plus Vaxzevria akzeptieren

Ergebnis ist, dass die Abnahmepflicht für die KW16 (Auslieferung ab 19. April) beibehalten wird, wird die darauffolgenden Wochen jedoch aufgeweicht wurde. Konkret bedeutet das, dass die derzeit 45 Tausend Impfpraxen in KW16 beide Impfstoffe zu gleichen Anteilen erhalten – jedenfalls war das der Plan. Nach aktuellen Meldungen (~ Apotheke Adhoc v. 15.04.2021) bestehen jedoch seitens AstraZeneca Lieferprobleme, so dass das Lieferverhältnis wohl bei 2 : 1 Vial liegen wird. Alle Ärzte erhalten also auch eine Menge von 10 oder 20 Impfdosen Vaxzveria, das jedoch – anders als der mRNA-Impfstoff bei Kühlschranktemperatur länger gelagert werden kann.

Handling der Coronaimpfstoffe im Überblick (zur Quelle verlinkt)

Was das für die Praxisorganisation bedeutet, thematisieren wir in einer gesonderten Arbeitshilfe: ==> BMVZ.IMPF.Dialog:
AstraZeneca in der Praxis verimpfen

Bei der neuen Bestellung, die bis zum 20. April – 12 Uhr bei den Apotheken eingehen muss, dürfen die Praxen dann konkret angeben, wie viel von welchem Impfstoff sie ordern möchten. Dabei ist zu beachten, dass sich durch die Bestellung nur eines Impfstoffes die Liefermenge für den jeweiligen Impfstoff nicht erhöht.

Praxen dürfen auf AstraZeneca verzichten
Apotheke Adhoc v. 15.04.2021

Um möglichst viele Patienten impfen zu können, wird allerdings dringend empfohlen, beide Impfstoffe zu ordern. Die Bestellmenge pro LANR ist für die Woche vom 26. April bis 2. Mai auf 18 bis maximal 30 Dosen Comirnaty (Biontech) und 10 bis maximal 50 Dosen Vaxzevria (AstraZeneca) begrenzt. Dabei soll sichergestellt sein, dass jeder Arzt mindestens drei Vials Comirnaty mit jeweils sechs Dosen und/oder voraussichtlich mindestens ein Vial von AstraZeneca mit zehn Dosen erhält.

Praktische Fragen für den Arbeitsalltag

Die KBV hat in sehr vielen Unterlagen, die wir oben zur Verfügung stellen, die wesentlichen Fragen für impfende Praxen aufbereitet. Ihre Lektüre ist Pflicht. Dennoch bleibt einiges offen, bzw. muss man sich die Antworten mühsam zusammensuche. Daher versuchen wir im Folgenden einen Schnelleinstieg in typische Fragen aus dem Praxisalltag.

Stellen Sie uns gern auch Ihre Frage!

Bestellprozess: Was tun? Warum wöchentlich neu?

Aktuell wird in die Arztpraxen (mit Ausnahme weniger Testpraxen) ausschließlich der Impfstoff von Biontech/Pfizer geliefert, bei dem bekannterweise für die Dauer der Lagerung eine sehr tiefe Kühltemperatur erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht für einen Zeitraum von fünf Tagen nach dem Auftauen, in dem die Impfampullen bei normaler Kühlschranktemperatur aufbewahrt werden können.

Um den Praxen also das Impfen zu ermöglichen, wird der Impfstoff im aufgetauten Zustand ausgeliefert und muss daher zeitnah verimpft werden. Das – und natürlich die immer noch bestehende Impfstoffknappheit – bedingen den wöchentlichen Lieferrhythmus.

Ausgeliefert wird grundsätzlich am Montag (außer Ostern)- bestellt werden muss jeweils bis Dienstag 12 Uhr bei der die Praxis regulär mit Praxisbedarf versorgenden Apotheke. Es ist das Muster 16 zu nutzen (~ Ausfüllhilfe), und zwar jeweils pro Arzt der impft, d.h. wenn mehrere Hausärzte im MVZ sind, reichen Sie entsprechend viele Rezepte ein.

Durch den wöchentlichen Rhythmus ist es auch einfacher, die Patienten passgenau zur Liefermenge einzubestellen. Jeweils spätestens am Donnerstag sollen die Praxen erfahren, wie viele Dosen Impfstoff sie ganz konkret am nächsten Wochenanfang geliefert bekommen.

Dürfen alle geimpft werden? Privatpatienten?
Wohnsitz in anderem Bundesland? Praxisfremde?

Die Bestellung und Verimpfung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Versichertenstatus. Kostenträger ist in allen Fällen das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Auch Privat- und Nichtversicherte haben daher den gleichen kostenfreien Impfanspruch wie alle GKV-Patienten. Entscheidend ist ein Wohnsitz in Deutschland, bzw. die Mitgliedschaft in der PKV/GKV und das Alter (für Kinder besteht bisher keine Impffreigabe). Ärzte sind dabei – anders als die Impfzentren – nicht an das Bundeslandprinzip gebunden.

Wird ausschließlich die Impfung verabreicht, ist folglich das Einlesen der Versicherungskarte nicht erforderlich (aber sinnvoll), da für die Corona-Impfung ein eigenständiges an die Dokumentation über das RKI gebundenes Abrechnungsverfahren aufgelegt wurde. Bisher in der Praxis unbekannte Personen müssen daher im Praxisververwaltungssystem für die Abrechnungsprozesse rund um die Impfung im Ersatzverfahren aufgenommen werden. Das gilt in diesem Kontext auf für PKV-Versicherte.

Privatversicherten darf für die Impfung keine Rechnung gestellt werden – ihren Impfstoff erhalten sie aus dem Kontingent der Praxis. Kostenträger ist in allen Fällen der Bund, konkret das BAS (KT 38825 / IK 100038825). Die KV-Sachsen-Anhalt gibt dementgegen derzeit an, dass als Kostenträger das Sozialamt Magdeburg (KT 85809) einzutragen ist. Bitte erfragen Sie das ggf. bei Ihrer KV.

Gilt die Priorisierung gemäß Impfverordnung? Wer prüft das? Was ist mit Anspruchsberechtigten der Priogruppe 2?

Ja, die Priorisierungsvorgaben gemäß Impfverordnung gelten auch in den Arztpraxen. D.h. zuerst sind alle Ü80-Patienten sowie diejenigen mit relevanten Vorerkrankungen gemäß der Priorisierungsgruppe 2 oder nach ärztlicher Einschätzung mit individuell besonders hohem Risiko für schwere Erkrankungen zu impfen.

Schaubild Impfgruppen

Noch höher wird jedoch die Vorgabe eingestuft, dass keine Impfdosis verfallen darf/soll. Wenn einbestellte Patienten als nicht erscheinen oder nicht geimpft werden können, dürfen und sollen Dosen aus angebrochenen Fläschchen in jedem Fall verimpft werden, ggf. an die Personen, die gerade verfügbar sind. Es wird daher empfohlen, in jeder Praxis vorsorglich eine Liste mit Patienten und ihren Kontaktdaten, die sehr kurzfristig zum Impfen erscheinen können, anzulegen.

Eine Kontrolle, ob die Impfreihenfolge eingehalten wird, kann naturgemäß nur indirekt erfolgen. Ansatzpunkt sind hier sowohl die täglichen Meldungen an das RKI, als auch die detaillierte Meldung zu den Impflingen und der Impfindikation, die mit der Quartalsabrechnung automatisiert übermittelt wird. Ob und wie es hier später zu Prüfungen kommt, ist derzeit völlig unklar.

Es empfiehlt sich davon unabhängig, die Impfung von Personen außerhalb der Impfreihenfolge gesondert hinsichtlich der Begründung zu dokumentieren, um ggf. nachweisfähig zu sein. Das kann z.B. über eine formlose Liste ‚gescheiterter‘ Impftermine, sowie der jeweiligen Restmenge aus angebrochenen Ampullen an jedem Tagesende erfolgen.

(!)Cave(!)
Unklar ist derzeit, wie mit weiteren Anspruchsberechtigten der Priostufe 2 (Angehörige von Pflegebedürftigen, Obdachlose, bestimmte Berufsgruppen) umzugehen ist. Nach unserer Meinung müssten sie auch in den Praxen geimpft werden können; jedoch gibt es hierzu bisher keinerlei Äußerungen und auch die Anspruchsnachweise sind in jedem Bundesland sehr verschieden geregelt, bzw. in manchen Regionen bestehen dazu noch keine Prozesse. Erkundigen Sie sich daher bitte regional!

Welche Meldevorschriften bestehen zur Impfung?

Es gilt der Grundsatz: Ohne Meldung gibt es kein Honorar.
Gleichzeitig setzt die Meldung die Anbindung an die TI oder mindestens an das KV-SafeNet voraus. Unklar ist derzeit noch, wie (gut) im Einzelfall der Zugang zum Impfportal funktioniert. Es ist hier in der ersten Wochen durchaus mit Schwierigkeiten zu rechnen, da in den KVen offensichtlich unterschiedlich geregelt ist, mit welchen Zugangsdaten die Praxen sich dort anmelden. Erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrer KV.

Über das Impf-Doku-Portal der KBV ist täglich(!) vor 23.59 Uhr ein eingeschränkter Datensatz zu den durchgeführten Impfungen an das RKI zu übermitteln. Erfasst werden dabei der Ort der Impfung über die BSNR, die Zahl der tagaktuellen Impfungen nach Impfstoff und Altersgruppe der Geimpften. Zudem wird die Angabe erfasst, wie viele der Impfungen Erst-, bzw. Zweitimpfungen waren.

Dies dient dazu, das laufende Impfgeschehen beobachten zu können. Jedoch hat sich die KV Nordrhein zu einer Sonderlösung und einem regionalen Impfportal entschieden, bei dem alle Impfungen des Tages bis spätestens 22 Uhr eingetragen werden müssen.

Die Meldung erfolgt bei BAG oder MVZ pro Einrichtung (BSNR), können also zusammengefasst von einer Person abgegeben werden.

Mit der Quartalsabrechnung werden dann automatisiert auch alle anderen Impfdaten übermittelt und vom RKI gesammelt, das gilt insbesondere für die Angabe zur Chargennummer sowie – über die Pseudoziffern – zum jeweiligen Impfanlass.

Was ist bzgl. der Zweitimpfung zu beachten/zu organisieren?

Die Zweitimpfung hat grundsätzlich da zu erfolgen, wo die Erstimpfung erbracht wurde. Praxen dürfen also zum Einen keine Zweitimpfungen verabreichen, wenn die Erstimpfung z.B. in einem Impfzentrum erfolgt ist. Zum Anderen sind sie auch für die Zweitimpfung aller Patienten zuständig, denen sie die Erstimpfung verabreicht haben.

Das bedeutet, dass unmittelbar mit dem Start der Impfung auch Impflisten hinsichtlich der später benötigten Zweitdosen und Impftermie angelegt werden müssen. Idealerweise ist jedem Imfpling direkt beim Ersttermin auch ein Zweittermin zu geben. Bei Biontech/Pfizer  liegt der vorgesehenen Abstand aktuell bei sechs Wochen. Die KV Schleswig-Holstein empfiehlt – sollte der Zweitimpfungstermin in den Praxisurlaub fallen – den Abstand entsprechend zu verkürzen.

Da der aktuell ausgeliefert Impfstoff ohnehin nur fünf Tage haltbar ist, kommt ein Zurücklegen der Zweitdosis nicht in Frage und ist auch nicht vorgesehen. Wichtig ist daher, für die Terminvergabe und Patientenkoordination in sechs Wochen (ab Mitte Juni) jederzeit im Auge zu behalten, wie viele Zweitimpfungen sie verabreichen müssen, um dies bei der Impfstoffbestellung gesondert zu berücksichtigen

Welche Aufgaben rund um die Covid-19-Impfung können an den/die MFA delegiert werden?

Die Covid-19-Impfung ist in diesem Kontext wie jede andere Impfung zu behandeln. D.h. der Hintergund der Pandemie ändert nichts daran, dass es sich beim Impfen um eine delegierbare Leistung handelt.

Hinweisblatt des Hausärzteverbandes zur Delegation von
Impfungen in der Hausarztpraxis (PDF)

„Subcutane und intramuskuläre Injektionen können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen, wobei die Impfanamneseerhebung und die Aufklärung zur Impfung nicht delegierbar sind. Allergietests (Pricktest, Subcutantest) können ebenfalls an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, erfordern aber auf Grund des Risikos eines allergischen Schocks die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe.“ (Quelle: Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen – Nr.8)

Obwohl daher der Fokus der Öffentlichkeit und Politik auf den impfenden Ärzten liegt, können und dürfen entsprechend qualifizierte MFAs die Impfungen in den Praxen selbständig durchführen. Untrennbar beim Arzt angesiedelt ist dagegen die ggf. notwendige Erhebung der Anmnese sowie die Aufklärung. Zusätzlich zu dem Aufklärungsbogen muss daher jedem Impfling das Angebot für ein ergänzendes Aufklärungsgespräch durch den  Arzt/die Ärztin gemacht werden – der Patient muss dies jedoch nicht annehmen.

Auf das Mißverhältnis von öffentlicher Wahrnehmung und Bedeutung der MFA in der aktuellen Impfkampagne hat der Verban der medizinischen fachangestellten (VMF e.V.) treffenderweise bereits im Dezember 2020 hingewiesen.

Pressemeldung des VFM vom 17. Dezember 2020
Patientensicherheit auch in Impfzentren wichtig
– medizinische Kompetenzen von MFA nutzen