KV-Wahl 2016 – ein Ritt
durch das kreative Wahlchaos

Wie funktioniert eigentlich die KV-Wahl?
Was muss ein KV-Mitglied tun, um gültig zu wählen?
Und was tunlichst unterlassen?

Einfache Fragen – jedoch mit 17 mal unterschiedlichen Antworten. – eben genau so viele, wie es regionale kassenärztliche Vereinigungen gibt. Der BMVZ begleitet den Wahlprozess in den Bundesländern seit dem Frühjahr 2016. Eine lange Zeit, sich mit den unterschiedlichen Wahlordnungen, Begrifflichkeiten und Besonderheiten der einzelnen KVen auseinanderzusetzen, sich die Haare zu raufen und Hilfestellungen zu formulieren.

Wir sind mittendrin im KV-Wahljahr 2016! In einigen KV-Regionen haben die Ärzte bereits gewählt. Doch der größte Teil der wahlberechtigten Ärzte und Psychotherapeuten bleibt aufgerufen: Wählen gehen!

Aber – wie fast alles in der KV-Welt – sind auch die Wahlen eine ausgesprochen regionale Angelegenheit. In den §§ 79 und 80 SGB V ist der grobe Rahmen vorgegeben. D.h. es muss eine Verhältniswahl sein, es ist festgelegt, wie groß das Ärzteparlament sein soll, und, dass die Wahl als geheime Abstimmmung durchzuführen ist. Darüber hinaus unterliegt die Ausgestaltung der Wahlordnung und des Wahlprozedere allein den siebzehn KVen.

Und das Ergebnis? Nachfolgend ein paar Schlaglichter.

 


Wer darf wählen bzw. sich zur Wahl stellen?

Laut §77 SGB V Abs. 3 und den KV-Satzungen sind alle Ärzte und Psychotherapeuten, die „mindestens halbtags tätig sind“ Mitglieder ihrer jeweiligen Landes-KV und damit sowohl wählbar als auch wahlberechtigt. Die Aussage ist eindeutig in der Formulierung – nicht aber in der Auslegung.

Gilt die arbeitsrechtliche Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden als Grundlage, worauf sich einige KVen berufen, so umfasst die hälftige Tätigkeit mindestens 20 Stunden. Andere KVen richten sich an der Definition des hälftigen Versorgungsauftrags aus, wonach eine Arbeitszeit zwischen mehr als zehn und bis zu 20 Wochenstunden zur Wahl und Wählbarkeit berechtigt.

Keine halben Sachen in Punkto  KV-Mitgliedschaft

So galt und gilt es, die ausliegenden Wählerlisten bei den KVen genauestens zu prüfen, um Überraschungen im Vorfeld der Wahl auszuschließen.

Sind  die Wahllisten gebildet und die Kandidaten aufgestellt, gilt es vor der finalen Einreichung bei der KV zu prüfen, wie viele Unterstützerstimmen beispielsweise für jeden Kandidaten formal gefordert sind, damit er als Kandidat legitimiert ist. Auch hier gelten unterschiedliche KV-Ordnungen und quantitative Anforderung von: ‚Ich frag mal meinen fünf benachbarten Kollegen‘ bis zur Vorgabe mindestens 50 Unterstützungsunterschriften beizubringen, bevor eine Liste gültig eingereicht werden kann.

Der Wahlvorgang und die Informationsleistung der KVen

Damit die Ärzte sich auf die Wahl konzentrieren können, bietet der BMVZ Hilfestellung zum Thema „Wählen – gewusst wie!“. Hinter dem Ausrufungszeichen kann man nach der Durchsicht und Zusammenfassung von 17 Wahlordnungen getrost ein Fragezeichen setzen, denn von Einheitlichkeit keine Spur.

Nutzen Sie Ihre Stimme! –
Wählen gewusst wie!
17 Hilfestellungen für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen

Die Differenzen beginnen bereits mit einer grundlegenden Begrifflichkeit. So wird in fast allen KVen die Vertreterversammlung gewählt, in Schleswig-Holstein jedoch die Abgeordnetenversammlung. Doch handelt es sich letztlich um dieselbe Einrichtung.

Ausweislich der einzelnen Wahlordnungen dürfen in manchen KVen ausschließlich Listen gewählt werden, in anderen ausschließlich Kandidaten und eine weitere Variante besteht aus der Kombination aus Liste und Kandidaten. Teilweise wird die Wahl noch mal auf Landkreise oder kleinere Landstriche runtergebrochen, d.h. man darf nur Vertreter aus der eigenen Region wählen; andererorts jedoch findet eine gemeinsame Wahl über das gesamte KV-Gebiet statt.

Spezifische Information tut Not. Aber auch die Informationsleistung bezüglich der Wahlprodzedur ist sehr unterschiedlich. Besonders positiv hat Schleswig-Holstein extra zur Wahl eine eigene Homepageseite eingerichtet. In den meisten KVen erschien zumindest in den Zeiten, in denen die ersten Aufrufe zur Wahl starteten auf der Startseite ein Hinweis auf die Wahl, doch in einigen wenigen fand man spärliche Informationen zur Wahl erst dann, wenn man den Begriff „KV-Wahl“ oder ähnliches in die Suchoption eingab.

Zwischenzeitlich sind die noch anstehenden Wahlen etwas prominenter – doch schon bei den ersten Ergebnisveröffentlichungen beginnt das Versteckspiel erneut.

Wann wird gewählt? Und wann werden die Unterlagen verschickt?

Allen KV-Regionen gemein ist die Form der Briefwahl – anonymisiert – versteht sich. Doch danach ist auch schon wieder Ende mit der Übereinstimmung. So gibt es keinen einheitlichen Wahl-Stichtag, sondern einen Wahlzeitraum von Frühsommer bis Spätherbst. Diese Uneinheitlichkeit bedeutet einen zeitversetzten Versand der Wahlunterlagen. In einigen Wahlordnungen ist dann festgelegt, ob der Wahlzeitraum mit dem Tag des Eintreffens der Wahlunterlagen bis zu einem Tag X gilt, oder ob es, trotz eines frühen Unterlagenversandes einen späteren definierten Wahlzeitraum gibt.

Dieses zeitliche Fenster gilt es genau zu eruieren, denn Stimmen, die zu früh, oder zu spät eintreffen – oftmals verstecken sich sogar bestimmte Uhrzeitfristen in den Wahlordnungen – sind ungültig.

Die nächste Frage lautet:
 Wie viele Stimmen hat man eigentlich?

Gewählt wird unisono per Kreuz auf dem Wahlschein, oder (den) Wahlschein(en). Schon mal wieder eine Gemeinsamkeit. Und eine weitere: Es dürfen keinesfalls schriftliche Kommentare, Ergänzungen etc. auf den Wahlscheinen vermerkt werden – diese machen die Wahl generell ungültig.

Die erlaubte Anzahl an zu vergebenden Stimmen variiert zwischen einer Stimme, über zehn, bis hin zu 45! In denjenigen Regionen, in denen mehr als eine Stimme vergeben werden darf, können, aber müssen nicht alle Stimmen genutzt werden. Auch wechselt die Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat verteilt werden dürfen.

Sind alle Kreuzchen hoffentlich zahlen-, listen- und kandidatenmäßig ordnungskonform verteilt, so wartet die nächste Herausforderung: der Briefumschlag, oder besser die Briefumschläge. Diese unterscheiden sich von KV zu KV in Anzahl und Farbe und es ist im Vorfeld genau zu beachten, welcher Wahlzettel in welchen Umschlag und welcher Umschlag dann auch wieder in welchen Umschlag gesteckt werden muss, damit die Stimmabgabe ihre Gültigkeit behält.

Im Übrigen gilt auch für den Wahlbrief, also den äußeren und inneren Rücksendeumschlag für die Wahlunterlagen – worauf etwa die KV-Baden-Württemberg aus guter Erfahrung explizit hinweist – dass diese keinesfalls beschriftet oder gar mit dem Praxisstempel (Memo: Hinweis an die gern alles stempelnde MFA!) versehen werden dürfen. Auch so würde die Stimmangabe ungültig.


Die etwas überspitzte Zusammenfassung  der regionalen Voraussetzungen und Abläufe zeigen, dass jeder Arzt wissen sollte, was er tut, bevor er zum Stift greift und über seine KV-Zukunft entscheidet.

Deshalb sollten zumindest die in den Wahlunterlagen enthaltenen Anleitungen gelesen und ernst genommen werden – auch wenn das für manche Ärzte sicher eine zusätzliche Hürde darstellt. Denn auch die ein oder andere Formulierung zur Wahlanleitung birgt bei einzelnen KVen eine Herausforderung. Die Verständlichkeitsskala im Ausdruck reicht hier von „kurz und präzise“ bis zu „Wie soll das bloß funktionieren?“.

Und doch ist die Wahl zu wichtig, als dass
man sich davon als Arzt abschrecken lassen sollte.

Die andere Seite

Als Wähler hat man es nicht leicht, als Ersteller der Wahlunterlagen jedoch auch nicht! So musste der Landesausschuss der KV-Baden-Württemberg einräumen, dass ihm bei den ärztlichen Vertretern drei Fehler unterlaufen seien. Daraufhin wurde die Wahl abgebrochen und Neuwahlen anberaumt.


Fazit: Glücklicherweise fällt dieses uneinheitliche Durcheinander ja nur denjenigen auf die sich bundesweit mit den Wahlen in allen 17 KVen gleichzeitig beschäftigen. So können sich die Ärzte auf ihre eine Wahlordnung berufen und konzentriert wählen – und das sollten Sie auch tun.

Denn: Wer nicht mitbestimmt, wird bestimmt!


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In der Presse

Qual der Wahl
(BibliomedManager vom 25. Juli 2016)