BMVZ kämpft für praxistaugliche Regelungen

Am 16. Januar 2019 hat sich der Ausschuss für Gesundheit des Bundestages in einer dreistündigen Anhörung mit den Details des Termineservice- & Versorgungsgesetzes befasst.

MVZ und Angestellte Ärzte waren dabei zwei sehr präsente Themen, zu denen der BMVZ-Vorsitzende, Dr. Peter Velling, im Rahmen der Anhörung Stellung genommen hat.


Dr. Peter Velling nimmt Stellung

Die Anhörung war öffentlich und wurde entsprechend auch als Live-Stream ins Netz übertragen. Sie können den Mitschnitt auch nachträglich jederzeit problemlos in der Mediathek des Bundestages abrufen.

Das Prinzip der Anhörung folgt dem durch die Ausschussmitglieder gesteuerten Frage-Antwort-Muster. Streng nach Parteiproporz werden entsprechend aus den Fraktionen Fragen an die geladenen Sachverständigen gerichtet, so dass im Ergebnis thematisch sehr viel gesprungen wird.

Direktlink zur Anhörung vom 16.1.2019
(Verweis zur Mediathek des Bundestages)

Gemessen an der eingeblendeten Uhrzeit rechts unten beziehen sich die folgenden Ausschnitte des insgesamt dreieinhalb Stunden langen Termins explizit auf MVZ & angestellte Ärzte:

  • 15:01 – 15:06 Uhr
    Einschränkungen bei der MVZ-Trägerschaft
    (§ 95 Absatz 1a SGB V)
  • 16:02 – 16:05 Uhr
    Nachbesetzungangestellter Arztsitze
    (§ 103 Absätze 4a + 4b SGB V)
  • 16:38 – 16:41 Uhr
    Gesellschafterstatus angestellter Ärzte
    (§ 95 Absatz 6 SGB V)

In Vorbereitung der Anhörung war der BMVZ zudem – wie viele weitere Verbände des Gesundheitswesens auch – schriftlich aufgefordert, seine Stellungnahme abzugeben. Ausführlich sind darin aus Sicht des Verbandes die Herausforderungen dargestellt, die das TSVG den kooperativen Versorgern bringen würde, würde es in der aktuellen Entwurfsfassung beschlossen.

Direktlink zur schriftlichen
Stellungnahme des BMVZ vom 10.1.2019

zum Downloadbereich aller
Verbändestellungnahmen zum TSVG

Wesentliche Kernpunkte der
BMVZ-Stellungnahme

  • Vorgaben zum Sprechstundenangebot
    "Angesichts dieser weitreichenden Zusammenhänge und vor dem Hintergrund, dass bei einem Sprechstundenangebot, das bereits seit Jahren im Schnitt je Arzt weit über den nun geforderten 25 Wochenstunden liegt, die eigentliche Zielgruppe der Regelung recht klein sein dürfte, halten wir die geplante Änderung im Gesamten für nicht für angemessen und lehnen sie insbesondere auch wegen des negativen Aufwand-Nutzen-Verhältnisses vollständig ab."
  • Nachbesetzung von Angestelltensitzen
    "Im Ergebnis ist der wenig zielführende Charakter dieser Regelung nochmals zu betonen und festzustellen, dass – anders als in der Begründung ausgeführt – das Maß der geplanten Beschränkung gerade nicht sachgerecht ist, sondern in durch das formulierte Ziel nicht gerechtfertigter Weise weitreichende Einschnit­te in den Betrieb und die Planbarkeit von MVZ und BAG, bzw. Praxen mit angestellten Ärzten bedingt würden."
  • Beschränkungen beim Trägerkreis
    "Aus Sicht des BMVZ spricht daher die Mehrheit der Argumente dafür, die beste­hende Trägervielfalt bei den MVZ unverändert beizubehalten. Einen Schutz­raum für ein ausschließlich durch Vertragsärzte getragene Versorgung zu schaffen, halten wir dementsprechend für nicht zukunfts­fähig und insbesondere auch für nicht im Interesse der Patientenversorgung, die MVZ aller Träger­schaften offen­kundig gern annehmen."
  • Ärztenetze als MVZ-Gründer
    "Die Aufnahme der Ärztenetze als eigen­ständigen Rechtsträger in den MVZ-Trägerkreis ermöglicht hier im Interesse der Patienten stabile, im Letzten vertragsärztlich geleitete Trägerstrukturen, die insbeson­dere auch zeitlich über das Ausscheiden einzelner Netzärzte hinausreichen und so insgesamt zur langfristigen Sicherung der Versorgung beitragen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht zu verstehen, weshalb die Trägereigenschaft an das Bestehen einer festgestellten Unterversorgung gekoppelt werden soll."
  • Gesellschafterstatus für angestellte Ärzte
    "Begrüßenswerter Regelungszweck ist zwar die Vermeidung von absehbaren Übergabeproblemen bei MVZ, die gegenwärtig von Vertragsärzten betrieben werden. Gleichzeitig ist insgesamt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgesehene Trägereigenschaft (eingeschränkt auf die MVZ-Gesellschaft des Arbeitgebers und nur solange das Arbeitsverhältnis besteht) nicht grundsätzlich allen angestellten Ärzten gewährt werden soll. Hier verweisen wir auf unseren bereits bekannten Regelungsvorschlag, der durch Vereinfachung der bestehenden Formulierung Transparenz schafft, statt über weitere auslegungsbedürftige Ergänzungen, dass Zulassungsrecht zu komplizieren."

Weiterführende Materialien

Beitrag des BMVZ vom 19.11.2018
TSVG: Was man jetzt wissen muss (und was nicht) 
Details zum Gesetzgebungsprozess

Beitrag des BMVZ vom 18.11.2018
MVZ & Angestellte Ärzte: Das steht im TSVG
Erläuterungen zum Kabinettsentwurf

Zu allen im besonderen für MVZ relevanten Themen finden BMVZ-Mitglieder im nachfolgenden – passwortgeschützem – PDF ausführliche Erläuterungen und fachliche Einschätzungen zum aktuellen Entwurfsfassung des TSVG.

PDF-Download für Mitglieder
Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf
des Terminservice- & Versorgungsgesetzes
(19 Seiten)
verfasst im November 2018 von
Susanne Müller & RA Jörn Schroeder-Printzen

 

Ergänzend finden Sie nachfolgend als Download in Form des entsprechenden Foliensatzes vom Krankenhaustag (Düsseldorf – 14.11.2018) alle relevanten Änderungsvorhaben in Lesefassung – unter Kenntlichmachung der Streichungen und Verschiebungen – dargestellt.

PDF-Download
(Auszug aus der Vortragsdokumentation des
(B)MVZ-Fachdialogs auf dem 41. Deutschen Krankenhaustag)

Ambulante Versorgung und Gesetzgebung: 
Details und Debatten zum TSVG