Änderung bei MVZ & angestellten Ärzten beschlossen

Am 14. März 2019 wurde das TSVG vom Bundestag verabschiedet. Am 1. Mai 2019 soll es in Kraft treten. Als klassisches ‚Versorgungsgesetz‘ enthält es viele Regelungen, die alle Ärzte betreffen. Daneben aber auch eine Reihe spezifischer Vorschriften für MVZ und andere komplexe Praxisstrukturen.

Neu ist etwa die generelle Möglichkeit für angestellte Ärzte, in Vertragsarzt-MVZ Gesellschafteranteile zu übernehmen, was neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der internen MVZ-Nachfolge ermöglicht. Auch beim Thema Zweigestellen sowie hinsichtlich des zulässigen Trägerkreises gibt es Veränderungen.

Zur ersten Orientierung haben wir eine Übersicht zu den kooperations-spezifischen Regelungsinhalten erstellt und diese kurz kommentiert. Nutzen Sie gern auch unsere weiterführenden Materialien.


BMVZ-Mitglieder können zudem eine auszugsweise Synopse samt Gesetzesbegründungen zu den maßgeblichen Fundstellen in den §§ 95 und 103 SGB V sowie § 24 ZV-Ärzte downloaden.
Aus dieser ist auch der Weg von der aktuellen Rechtslage über den Kabinettsentwurf des TSVG vom September 2018 bis zur nun beschlossenen Fassung nachvollziehbar.

PDF-Downloads – Synoptische Darstellung der Änderungen gemäß TSVG


(1) § 95 SGB V
(2) § 103 SGB V
(3) § 24 ZV-Ärzte & ZV-Zahnärzte

 

Kommentierte Übersicht der TSVG-Regelungen
zum Themenkreis MVZ & angestellte Ärzte

  • Klarstellung zur Genehmigungsfähigkeit von Zweigstellen
    "Zum dritten Mal optimiert der Gesetzgeber die Zweigstellenvorgaben. Anlass war jeweils die höchstuneinheitliche Umsetzung durch die KVen und darauf aufbauend eine teils dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufende Rechtsprechung. Klargestellt soll zum Einen werden, dass Zweigstellen natürlich auch planungsbereichsübergreifend eingerichtet werden können. Im Zweiten ist durch einen späten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen über die Formulierung im Kabinettsentwurf hinaus vorgesehen, klarzustellen, dass – bei Sitzeinbringung - der Verbleib einer Praxis am alten Standort als Verbesserung im Sinne der Zulassungsverordnung zu werten ist. Ein sehr prominentes Hindernis bei der Zweigstellenbeantragung würde damit künftig entfallen."
  • Beschränkung des Anspruchs auf Nachbesetzung von Angestelltensitzen
    "Im Kabinettsentwurf war vorgesehen, künftig jede einzelne Anstellungsnachbesetzung unter eine Vorabprüfung hinsichtlich der Versorgungsnotwendigkeit der jeweiligen Stelle zu stellen. Eine für die meisten Bestands-MVZ ausgesprochen existenzbedrohende Regelung. In der Endfassung des TSVG wird dieser Passus nicht mehr enthalten sein. Es ist auch keine Ersatzregelung vorgesehen. Der künftige Rechtsstand ist folglich der alte. Dies erreicht zu haben, betrachten wir als einen der größten Erfolge unserer politischen Arbeit."
  • Beschränkungen beim Trägerkreis (Dialyseträger)
    "Laut Kabinettsentwurf sollen Dialyseträger künftig nur noch ‚fachbezogene‘ MVZ gründen dürfen. Begründet wird diese Einschränkung mit dem Kampf gegen ‚medizinfremdes Kapital‘ im ambulanten Markt. Diese Regelung wird Bestand haben. Mit den Änderungsanträgen wird jedoch die Fachbezogenheit so eindeutig und umfassend definiert, dass Endeffekt  dieser neuen Vorgabe vor allem sein dürfte, dass Dialyseträger keine zahnmedizinischen MVZ betreiben dürfen."
  • Ärztenetze als MVZ-Gründer
    "Zertifizierte Arztnetze sollen künftig neben den bekannten Trägern - Vertragsärzte, Kommunen, Krankenhäuser, Dialyseträger - gleichberechtigt MVZ gründen dürfen. Voraussetzung ist eine Zertifizierung des Arztnetzes nach § 87 Absatz 2 Satz 3 SGB V, wodurch dieses quasi einen eigenständigen 'Leistungserbringerstatus' erhält. Die ursprünglich im Kabinettsentwurf enthaltene Einschränkung, dass Netze nur in unterversorgten Regionen gründungsberechtigt seien, entfällt."
  • Gesellschafterstatus für angestellte Ärzte
    "Mit dem VSG wurde vor vier Jahren klargestellt, dass Ärzte, die ihren Sitz in ein MVZ einbringen und in diesem anschließend angestellt tätig sind, trotz Verlust ihres Vertragsarztstatus‘ weiter Gesellschafter ihres MVZ sein dürfen. Diese Regelung ging auf eine entsprechende Initiative des BMVZ zurück. Gleiches gilt für das aktuelles TSVG-Vorhaben, diese Ausnahme auf alle angestellten Ärzte zu erstrecken. Das soll umfassend mit dem TSVG geregelt werden, wobei mit den Änderungsanträgen die Formulierungen nochmals weiter gefasst wurden. Es wird allerdings – anders als vom BMVZ vorgeschlagen – wohl dabei bleiben, dass diese Option faktisch nur angestellten Ärzten in Vertragsarzt-MVZ gewährt wird."
  • Konzeptbewerbung durch MVZ & BAG
    "MVZ kommt seit 2015 das Privileg zu, sich in offenen Ausschreibungsverfahren auch ohne Benennung eines konkreten Arztes auf Sitze bewerben zu können. Praktisch entfaltet diese Regelung leider nur wenig Wirkung. Dies ist vermutlich einer der Gründe, weshalb hier mit dem TSVG eine Klarstellung vorgenommen wird. Diese besteht primär darin, dass der ‚Erlaubnisparagraph‘ von seiner bisherigen, systemfremden Stelle direkt als Punkt 9 in den Katalog der Auswahlkriterien für den besten Bewerber überführt wird. Dadurch wird rechtssystematisch die Wertigkeit dieses Grundes deutlich erhöht. Die Zulassungsauschüsse hätten damit einen handfesten Grund, diese Option nicht weiter zu ignorieren. Eine Garantie gibt allerdings auch diese TSVG-Änderung, die dieses Privileg im Übrigen auch auf BAG erstreckt, nicht."
  • Sonderregelung Zahn-MVZ
    "Erst seit Kurzem im Kanon der Änderungsanträge und damit eine vergleichsweise neue Formulierung betrifft die ‚Monopolklausel für Zahn-MVZ‘. Sie gründet in den MVZ-Debatten rund um Finanzinvestoren im MVZ-Markt, hat jedoch gleichzeitig recht wenig mit deren Inhalten zu tun. Während es in den Debatten um die Frage, ob ‚fremdfinanzierte MVZ‘ nicht generell beschränkt werden sollten, ging, zielt der neu vorgesehene § 1b in § 95 SGB V ‚nur‘ darauf ab, örtliche Monopole im zahnmedizinischen Bereich durch solche Träger zu verhindern. Im Umkehrschluss stellte diese Regelung, wenn sie so beschlossen wird, ein Bekenntnis des Gesetzgebers zu einer breiten Trägervielfalt, die auch medizinfremde Finanzstrukturen toleriert, dar.  "

Weiterführende Materialien

Beitrag des BMVZ vom 17.01.2019
BMVZ kämpft für praxistaugliche Regelungen
Bericht zur Anhörung vom 16. januar 2019

Beitrag des BMVZ vom 19.11.2018
TSVG: Was man jetzt wissen muss (und was nicht) 
Details zum Gesetzgebungsprozess

Beitrag des BMVZ vom 18.11.2018
MVZ & Angestellte Ärzte: Das steht im TSVG
Erläuterungen zum Kabinettsentwurf


Zu allen im besonderen für die Arbeit des BMVZ relevanten Themen können Sie nachfolgend aus dem Bundestagsarchiv die förmliche Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des TSVG lesen.

PDF-Download
Stellungnahme des BMVZ vom 10. Januar 2019 zum  Gesetzentwurf des Terminservice- & Versorgungsgesetzes
(19 Seiten)

 

Ergänzend finden Sie nachfolgend als Download in Form des entsprechenden Foliensatzes vom Winterarbeitstreffen des BMVZ (Hamm – 14. + 15.3.2019) alle relevanten Änderungsvorhaben in Lesefassung – unter Kenntlichmachung der Streichungen und Verschiebungen sowie der zuletzt neu eingebrachten Änderungen – dargestellt.

PDF-Download
(Auszug aus der Vortragsdokumentation des
BMVZ-Arbeitstreffens vom 15. März 2019)

MVZ & angestellte Ärzte im TSVG:
Folgen für die Arbeit im MVZ