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Was bewegt MVZ und ambulant-kooperativ tätige Versorger?

Dieser Frage widmen wir uns in aktuellen MeldungenAnalysen sowie Nachrichten aus dem Verband. Im Zentrum stehen die praktischen Auswirkungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie Arbeitshilfen und Praxistipps.

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BMVZ informiert – Alle Artikel im Überblick 

EBM 2013: Korrektur eines Geburtsfehlers in letzter Sekunde.

Damit konnte für MVZ und fachübergreifende Gemeinschaftspraxen eine weitere wirtschaftliche Benachteiligung bei der Abrechnung gegenüber Einzelpraxen abgewendet werden. Leider bestehen für MVZ und BAGs die angemahnten Probleme innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereiches weiter, da die KBV hinsichtlich der Abrechnungsausschlüsse der fachärztlichen Kollegen untereinander, keinerlei Änderungsbedarf sieht.

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Forderungskatalog des BMVZ an die neue Bundesregierung

Insgesamt wird bis heute das enorme Potential der neuen Versorgungsformen nicht gestützt, sondern es wurden teils sogar Benachteiligungen bei der Zulassung von MVZ neu eingeführt. Deshalb gibt es erheblichen Modernisierungsbedarf beim rechtlichen Rahmen. Der BMVZ hat dazu einen detaillierten Katalog über den gesehenen Novellierungsbedarf für das neue Gesundheitsministerium zusammengestellt.

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EBM-Reform 2013: MVZ und BAG erneut Verlierer der Honorarreform

Die Orientierung der Ansetzung und Ausschlüsse der durch die aktuelle EBM-Reform neu geschaffenen Vorhalteziffern auf den Behandlungsfall verursachen Honorar­ver­werfungen zu Lasten der in Gemeinschaftspraxen und MVZ kooperativ tätigen Ärzte, für die es keinerlei sachliche Grundlage gibt. Der BMVZ ist entsprechend aktiv, kurzfristig eine Änderung

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Zwischenbericht zur EBM-Reform
– Hausarzt-EBM & fachärztliche Grundpauschale

Ursprünglich in der Ankündigung zum 1. Juli 2013 soll mit dem Hausarzt-EBM die erste Stufe einer sehr umfassenden EBM-Reform umgesetzt werden.
Details dazu sind en

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Diskriminierung angestellter Ärzte über die Zeitplausibilitätsprüfung

In der Konsequenz geraten MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten in Folge der Zeitplausibilitätsprüfung verstärkt in regressbewehrte Prüfverfahren. Eine Praxis, die nicht nur dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht, sondern die auch - nach Meinung des BMVZ - mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen nicht vereinbar ist.

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