Praxisorganisation in Zeiten von Corona –
Archiv und Linksammlung


Hier finden Sie in wöchentlicher Zusammenstellung
die Beschlüsse, Nachrichten und relevanten
Informationen, die älter als vier Wochen sind, archiviert
:


Februar 2022

KW 6: Was war neu und wichtig (09.02. - 15.02.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Pädiatrie: Ausnahme bei Zeiträumen der U6 – U9 rückwirkend verlängert
    Bereits vergangene Woche (~ direkt zu) hatten wir den Blick darauf gelenkt, dass Corona-Sonderregeln trotz der hohen Inzidenzen nicht mehr automatisch verlängert werden, sondern dass hier von Einzelfall zu Einzelfall und teils mit erheblicher Verspätung entschieden wird. Mit den Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 ist nun solch ein weiterer Fall einer bisher noch offenen Verlängerung positiv beschieden worden. Zwar hatte hier der Gemeinsame Bundesausschuss bereits Mitte Dezember die Verlängerung beschlossen, die notwendige Prüfung durch das BMG wurde jedoch erst kürzlich beendet (~ Bundesanzeiger v. 2.2.2022). Die bis 31. März befristete Verlängerung der Untersuchungszeiträume tritt rückwirkend zum 26.11.2021 in Kraft. Ärzte können dadurch die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Für die Untersuchungen U1 bis U5 gilt dagegen keine Ausnahme. CAVE! Die unten verlinkte, derzeit aktuellste Fassung der KBV-Übersicht zu den Sonderregeln gibt den 30. Juni als Ende dieser Ausnahme an. Der Widerspruch ließ sich nicht klären, allerdings entspricht die Angabe des G-BA (31. März) der offiziellen Bekanntmachtung und dürfte damit gelten.
    Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
    Kinder-Richtlinie des G-BA (PDF | Stand 2.2.2022)
    Mitteilung des G-BA v. 16.12.2021
    G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern, telefonische ASV-Beratung und IDV-Zentren
    KBV-Arbeitshilfe (Stand 28.01.2022)
    Coronavirus Sars-Cov-2: Kurzüberblick Sonderregelungen
  • Steuerfreier Mitarbeiterbonus noch bis 31. März
    Das Standing der ambulanten Versorgung in der Gesundheitspolitik könnte besser sein. Dieser Eindruck kommt immer wieder auf, nicht nur, wenn es um den Corona-Bonus geht. Wenn es um Wertschätzung geht, sind aber auch die Praxisinhaber gefragt.“ – so eröffnet durchaus zutreffend die ÄrzteZeitung ihren Kommentar zu aktuellen MFA-Debatte, bei der es – zusammengefasst – um mangelnden Respekt, auch, aber nicht nur finanziell, gegenüber den Praxismitarbeitern geht. Eine Kritik, die MVZ- und Praxischefs konkret adressiert. Natürlich ist es legitim, einen staatlichen Bonus zu fordern. Das heißt ja aber in der Tat nicht, das man darauf warten muss, um aktiv zu werden. Wie mehrfach berichtet ist es noch bis einschließlich März möglich, den Mitarbeitern im Corona-Kontext einen komplett Steuer- und SV-freien Bonus zu gewähren – Höhe frei wählbar, maximal jedoch 1.500 €. Was im Detail zu beachten ist, hat das Portal Chef Easy aktuell noch einmal zusammengestellt. Dass unabhängig davon bei der geplanten Ausweitung dieser Bonusvariante die Praxen und MVZ außen vor bleiben sollen (~ Reiter Nachrichten), wodurch ‚die Politik‘ erneut die ihrerseits fehlende Wertschätzung zum Ausdruck bringt, steht auf einem ganz anderen Blatt.
    ÄrzteZeitung v. 04.02.2022
    Prio eins für Praxen und MFA! – Kommentar zum Wert medizinischer Leistungen
    Chef Easy v. 08.02.2022
    1.500 Euro steuerfrei gibt es noch bis 31.03.2022
    ‒ auch gestaffelt, manchmal auch mehrfach
  • Corona-Testung von Praxis-Mitarbeitern | Update des PEI zur Qualität von Antigenschnelltests
    Nach wie vor gilt, dass Arbeitgeber jedem Mitarbeiter (in allen Branchen) jede Woche mindestens zwei Corona-Schnelltest zur Verfügung stellen müssen (~ Aktuelles zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Dabei steht zunehmend die Frage im Fokus, wie gut (oder schlecht) einzelne Testkits abschneiden, udn natürlich, wie man als Arbeitgeber, die einen von den anderen unterscheiden kann. Hierzu hat das PEI, das erst langsam damit hinterherkommt, alle zunächst vorläufig zugelassenen Antigen-Test tatsächlich zu prüfen kürzlich eine weitere Übersicht veröffentlicht. Demnach kommen zu den 26 Schnelltests, die bereits im November 2021 durchgefallen waren (~ Vgl. Übersicht der KW45), 20 weitere, die wegen mangelnder Sensitivität nicht verwendet werden sollten. Der verlinkte Beitrag de Apothekenportals hat diese insgesamt 46 ’schlechten‘ Tests, bzw. deren Anbieter übersichtlich aufgelistet. Ergänzend bietet die tabellarische Darstellung des PEI eine Komplettübersicht zu denaktuellen Testergebnissen. Praxistauglicher ist für ‚Einkäufer‘ in den Praxen aber wahrscheinlich der Blick in die Onlineübersicht des BFarM (~ direkt zu), das in der dritten Spalte ‚Evaluierung des PEI‘ immer den tagaktuellen Stand widergibt. Gut zu wissen: „Ja“ in dieser Spalte bedeutet, dass der Test bereits mit positivem Ergebnis durch das PEI evaluiert wurde. „Nein“ bedeutet, dass bislang keine entsprechenden Testergebnisse vorliegen. Im Falle einer negativen Evaluierung durch das PEI streicht das BfArM den entsprechenden CE-gekennzeichneten Test von seiner Liste.
    Paul-Ehrlich-Institut (Stand 31.01.2022)
    Tabellen: Sensitivität von Antigenschnelltests (PDF)
    Apotheke Adhoc v. 01.02.2022
    PEI: Weitere 20 Schnelltests durchgefallen

Corona-Bonus | BMF plant Erweiterung für bestimmte ‚Einrichtungen‘
(zeitlich + summenmäßig)
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Referentenentwurf BMF veröffentlicht
Teil des Koalitionsvertrages vom November 2021 war die Einigung, den Pflegekräften in den Kliniken einen staatliche Corona-Bonus zu gewähren – und sehr schnell gab es Streit darüber, 1) wie das konkret ausgestaltet werden soll, und 2) warum jetzt ausgerechnet nur stationäre Pflegekräfte profitieren sollen. Etwas verdeckt von der omnipräsenten Impfpflichtdebatte hat das Bundesfinanzministerium vergangene Woche eine Art Kompromißvorschlag als Referentenentwurf (~ Volltext als PDF) vorgelegt, der alle Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 (Krankenhäuser) oder Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes (ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen) oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen) adressiert. Als Form der Unterstützung wird auf die Verdopplung des steuerfreien Bonus auf bis zu 3.000 € je Mitarbeiter – auszahlbar bis Ende 2022 – gesetzt. Explizit nicht dabei sind dagegen Arztpraxen oder verwandte ambulante Diesntleister (ISfG § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 – 10). Der Gesetzgebungsprozess hierzu hat gerade begonnen: Eigentlich eine ideale Steilvorlage für das vertragsärztliche Verbandswesen, vehement den Einschluss der ambulanten Einrichtungen in diese für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sehr vorteilhafte Steuerbevorzugung einzutreten.

Dr. Karl Lauterbach & KBV laden Praxen/MVZ am 4. März zur Diskussion
(1) Lauterbach steht Vertragsärzteschaft Rede und Antwort
– Praxen können vorab Fragen einreichen

(2) Fragenformular der KBV: Ihre Frage an den Minister
Auf Einladung des KBV-Vorstandes wird der Bundesgesundheitsminister in einer Online-Veranstaltung seine gesundheitspolitischen Pläne für die laufende Legislaturperiode erläutern und zu aktuellen Themen Stellung nehmen. Das per Livestream übertragene Event wird am 4. März zwischen 9 und 11:30 Uhr statfinden; ist mit zweieinhalb Stunden also recht lang angesetzt. Die KBV lädt ausdrücklich Ärzte und Psychotherapeuten dazu ein, im Vorfeld schriftlich oder per Videobotschaft Fragen einzureichen – aber nur noch bis 14. Februar!. Das dazu bereitgestellte Fragenformular sieht die Angabe der Fachrichtung als Pflichtfeld vor – ansonsten lässt sich daraus nicht ableiten, warum nicht auch nicht-ärztliche Mitarbeiter oder MVZ-Leiter ihre Frage stellen können sollten. Augenscheinlich haben wir es hier mal wieder mit einem Fall zu tun, in dem das KV-System einfach ‚vergisst‘, dass auch Nicht-Ärzte respektive MVZ zu den Zulassungsträgern und damit zur berührten Klientel gehören. Wir werden das bei den zuständigen Stellen ansprechen. Ob und inwieweit hier eine Vorselektion der eingereichten Fragen nach ärztlicher/nicht-ärztlicher Quelle stattfindet, können wir derzeit nicht beantworten: Probieren Sie es bei Interesse einfach aus – wir würden uns über ein Feedback zum Ergebnis freuen.

UPDATE v. 12. Februar

Corona-Testverordnung seit 12. Februar geändert in Kraft
Am Freitag (11.2.) ist überraschend und kurzfristig die Änderung der Testverordnung durch das BMG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (~ zum Volltext/PDF). Sie tritt damit am Samstag, den 12. Februar in Kraft. Einzelne Angaben im Text unten sind damit überholt. Die FAQ-Seite des Ministerium zu Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests wurde teilweise bereits angepasst.———————
Corona-Testverordnung | Details der geplanten Neufassung
(1) Anspruch auf PCR-Test künftig nur nach positivem Antigen-Schnelltest
(2) Neue Corona-Test-Verordnung: Da kommt ziemlich viel Bürokratie auf die Praxen zu
Seit der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. Januar steht die Ankündigung im Raum, aufgrund bestehender Kapazitätsgrenzen, den zugang zur PCR-Tests zu beschränken oder mindestens deren Auswertung bei bestimten Personenkreisen zeitlich zu priorisieren. Dazu wurde seitdem viel geschrieben und diskutiert. Allerdings gibt es bis heute dazu keinen konkreten Verordnungsentwurf, ob und wann eine solche Änderung kommt, ist damit weiter unklar. Nach den neusten Meldungen plant das BMG offenbar, den Zugang doch zu beschränken. „Zwar soll es dabei bleiben, dass jeder Anspruch auf kostenlose PCR-Tests hat, künftig soll dies aber nur noch gelten, wenn bereits ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt.“ (Link1) – Eine Warnung in der Corona-Warn-App würde dann als Anspruchsgrund nicht mehr ausreichen. Die Berichterstattung beim änd (Link 2) stellt dementgegen vor allem darauf ab, dass der Verordnungsentwurf im Kontext der zeitlichen Priorisierung der Auswertungen (Med. Personal inkl. Arztpraxen und vulnerable Gruppen zuerst) gleichzeitig vor allem eine bürokratische Belastung der MVZ und Praxen bedeuten würde: „Diese umfangreiche „Priorisierungsidentifizierung“ wird nämlich weitestgehend auf die Zuweiser und damit die ambulanten Praxen verlagert. Konkret werden im § 6 Absatz 5 der TestV Praxen, die (Labore über das OEGD-Formular beauftragen) verpflichtet, … zu dokumentieren (priorisierten) Person stammt.“ Zusätzlich soll in der Praxis vom dokumentiert werden, dass die getestete Person eben aufgrund ihres Berufes oder des Gesundheitszustandes zur priorisierten Gruppe gehört. Beschlossen ist aber – wie gesagt – noch gar nichts.

Praxisorganisation| 2G – 3G oder Extrasprechzeiten für Ungeimpfte?
Gutachten des Wiss. Dienstes des Bundestages: Vorstöße von Kassenärzten gegen Ungeimpfte rechtswidrig und kaum umsetzbar
Das ging damals bundesweit durch die Presse (~ Vergleich in KW 49 ‚Was sonst noch relevant ist‚): Die KV BaWü empfahl am 12. November ihren Mitgliedern, für ungeimpfte Patienten eine gesonderte Sprechstunde von z.B. 10 Minuten Dauer einzurichten … was faktisch einem Ausschluss dieser Patientengruppe gleich käme. Zwar ist die KV damals schnell zurückgerudert. Aber die Grundfrage blieb ja: Wie können/sollen Praxen mit Patienten umgehen, durch deren Verhalten oder Einstellung sie sich coronatechnisch bedroht fühlen? Die Links-Partei hat dazu beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (~ wer/was ist das?) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Empfehlung der KV BaWü wird darin als absolut unzulässig eingestuft. Ähnlich angekanzelt wird die Forderung der KV Berlin (~ Meldung vom 23. November 2021), Ungeimpfte sollten sich im Falle einer Covid-Erkrankung an ihren Krankenhauskosten beteiligen müssen. Diese Einschätzung solcher Vorstösse als rechtswidrig ist per se nicht neu – allerdings bekommt sie durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages als Verfasser durchaus ein neues Gewicht. Da nach wie vor zahlreiche Praxen – (!) im Widerspruch zu ihren vertragsärztlichen Pflichten mit pauschalen 3G- oder gar 2G-Vorschriften arbeiten, verweisen wir noch mals auf die gute, sehr differenzierte Darstellung der Medical Tribune: Behandlungspflicht: Wie Praxisteams auf Non-3G-Patienten reagieren können.

Fokus MFA | Widersprüchliche Realitäten
(1) MFA: Gehalt, Wertschät­­­zung und Ausstiegs­gedanken im Fokus
(2) MFA-Umfrage zur Gehaltssituation 2022
(3) Junge Frauen: MFA neuerdings beliebtester Ausbildungsberuf
(4) Ärzteschaft: Mangel an Praxishilfen zwingt Ärzte zur Aufgabe
(5) Arztpraxen in Niedersachsen finden kaum noch Mitarbeiter
Durch die verstärkten Aktivitäten des VMF unter dem Motto „MFA am Limit“ (~ mehr dazu) erhält der Berufsstand der Medizinischen Fachangestellten in den Praxen und MVZ derzeit vergleichsweise viel Aufmerksamkeit. Noch bis 15. Februar läuft in dem Kontext eine Erhebung zur Gehaltssituation der MFA (Link 2). Gleichzeitig überraschte die Fachpresse mit der Meldung, dass nach der Rangliste des Bundesinstitut für Berufsbildung (~ direkt zu) die MFA-Ausbildung erstmals die beliebteste unter jungen Mädchen, bzw. Frauen sei – nebenbei: knapp 4 % der Neu-MFA-Azubis waren 2021 männlich. Das Rankig richtet sich jedoch nach der Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Und so mag eine Ursache vielleicht auch einfach darin liegen, dass in anderen beliebten Brancen (bspw. Einzelhandel, Touristik) nachvollziehbarerweise einfach viel weniger Ausbildungen angeboten wurden. Dazu passt, dass parallel Meldungen online gingen, wonach zunehmend Praxisschließungen von Ärzten auch damit begründet würden, dass keine MFA zu bekämen seien. „In Bayern kamen zuletzt nur 69 arbeitslos gemeldete MFAs auf 100 unbesetzte Arbeitsplätze,“ zitiert das Ärzteblatt (Link 4). Aus Niedersachsen kommt die Ergänzung, „dass viele medizinische Fachange­stellte (MFA) in der Coronakrise in die Test- und Impfzentren oder Kliniken abgewandert seien, weil es dort mehr Geld zu verdienen gebe.“ (Link 5) Die Situation wird aller Voraussicht nach widersprüchlich bleiben: Der Beruf ist beliebt – aber gleichzeitig herrscht eklatanter Fachkräftemangel. Das hängt natürlich auch mit der Gehaltssituation zusammen – vgl. Reiter Praxisorganisation + Reiter Nachrichten.

Gesetzgebung | Neuer Anlauf für die Notfallreform
(1) Bertelsmannstiftung: Reformentwurf für die Notfallversorgung
(2) Neuer Vorschlag für Reform der Notfallversorgung

Die Notfallreform war eigentlich ein zentrales Anliegen der letzten Regierungskoalition. Jede Menge instituionelle Egoismen und Grabenkämpfe und – natürlich, auch – Corona ließen aber das angefangene Gesetzgebungsverfahren bis zur Bundestagswahl ohne Abschluss bleiben – was nach den parlamentarischen Regeln bedeutet: Zurück auf Anfang. Dieses Tabula-Rasa-Gefühl hat die Bertelsmann-Stiftung zwischenzeitlich dazu genutzt, mit einem Expertengremium mit vielen, nicht ganz so bekannten Köpfen aus ‚der zweiten Reihe‘ in neuen Bahnen zu denken. Der Abschlussbericht wurde Ende Januar vorgelegt: „Weg von der Ein-Raum-Lösung und dem Bremsklotz Integrierte Notfallzentren (INZ): Damit die Notfallreform endlich einen Schritt vorankommt, schlägt ein Experten-Panel, … vor, einen gemeinsamen Tresen für die präklinische Ersteinschätzung zu etablieren. Der könne aber durchaus rein digital vorgehalten werden. Allerdings, so die Gruppe, …. liegt der Tresen in der Verantwortung der KV,“ berichtet etwa die ÄrzteZeitung (~ zum Artikel). Tatsächlich war man in der letzten Legislatur u.a. grundsätzlich daran gescheitert, dass sich KBV und DKG unvereinbar bei der Frage gegenüberstanden, wer in den damals vorgesehenen INZ den Hut aufhaben solle. Ob der unter Link1 im Original einsehbare Entwurf die Gesundheitspolitiker überzeugen können wird, steht natürlich in den Sternen. Allerdings steht die Besetzung des Panels (Seite 4 im PDF) durchaus für eine lobbyübergreifende Perspektive. So oder so: Dieses Gesetzgebungsvorhaben wird spannend bleiben.

KW 5: Was war neu und wichtig (02.02. - 08.02.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • AU auch bei symptomlos Erkrankten möglich – KBV aktualisiert Arbeitshilfe
    Aufgrund der dynamischen Pandemieentwicklung hat die KBV eine angepasste Übersicht herausgegeben, mit der klargestellt wird, in welchen Fällen im Rahmen der Sars-CoV-2-Pandemie eine AU ausgestellt werden kann. Bekannterweise kann eine AU bei Patienten mit positivem PCR-Nachweis unabhängig von Isolations- und Quarantänevorschriften ausgestellt werden, wenn Symptome aufgetreten sind, er also krank ist. Neu ist jedoch, dass auch Patienten, die trotz nachgewiesener Infektion keine Symptome zeigen, per AU krank geschrieben werden können, wenn der- oder diejenige der Arbeit nicht im Homeoffice nachkommen kann. D.h. nachweislich erkrankte, aber symptomlose Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit die Wohnung verlassen müssten, können unter Berufung auf die KBV-Praxisinfo zu Lasten der Kassen (Entgeltfortzahlung) krankgeschrieben werden. Der änd-Autor kritisiert diese neue Vorgabe zu Recht als nicht von der GBA-Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit gedeckt. Er empfiehlt: „Wenn es hier zu denkbaren Beanstandungen der AU durch den Arbeitgeber kommt, sollte oder kann man sich auf diese Stellungnahme der KBV berufen.“ Grundsätzlich von dieser Konstellation zu trennen ist allerdings weiterhin der Fall der behördlich angeordneten Quarantäne von nicht selbst infizierten Kontaktpersonen: Hier greift weiter die Erstattung nach § 56 IsFG durch den Staat (~ mehr dazu) – ein AU auszustellen, wäre nicht zulässig.
    KBV-Arbeitshilfe v. 24.01.2022
    PraxisInfo: Coronavirus – Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation (PDF)
    änd v. 29.01.2022
    „Corona-AU“ – Wann darf man welche AU ausstellen?
  • Sonderregelungen im Corona-Kontext
    Was zum 31.12.2021 ausgelaufen ist – was verlängert wurde
    Spätestens mit der Omikronwelle ist die Corona-Pandemie bei vielen Menschen in eine Art Gewöhnungsphase übergegangen. Merken lässt sich das auch an den Beschlüssen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Denn längst nicht alle Ausnahmeregelungen wurden über das Jahresende 2021 hinaus verlängert. (~ zur KBV-Übersichtsseite ‚Sonderregelungen für die ambulante Versorgung‘) So sind zum Beispiel die Ausnahmen bei den DMP-Schulungen ausgelaufen. D.h. mit dem laufenden Quartal gilt die Teilnahme an DMP-Schulungen wieder als verpflichtend und die Dokumentation muss quartalsbezogen erfolgen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es hier in nächster Zeit noch eine andere, dann rückwirkende Entscheidung gibt – aber darauf verlassen sollten sich DMP-Ärzte nicht. Tatsächlich erfolgt ist eine solche verspätete und rückwirkende Fortschreibung der Corona-Ausnahme dagegen vor wenigen Tagen bei den NÄPA-Sonderregeln. Nichtärztliche Praxisassistenten können weiterhin vor Abschluss der Fortbildung tätig werden und fertigen NäPAs bleibt mehr Zeit für die erforderlichen Refresher-Kurse. Ebenfalls um ein weiteres Quartal verlängert, wurde die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für alle Ärzte und Psychotherapeuten. Auf der Seite der KBV heißt es zur Rechtsgrundlage allerdings etwas blumig: „Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.“
    Mitteilung der KV Bremen v. 10.01.2022
    Pandemiebedingte DMP-Sonderregelungen laufen aus
    KBV-Mitteilung v. 27.01.2022
    NäPA-Sonderregelungen werden bis Ende März fortgeführt
    Mitteilung der KV Sachsen v. 21.12.2021
    Corona-Verlängerung in der Fortbildung nach § 95d SGB V
  • Berufshaftpflicht nach § 95e SGB V | Wie hoch ist die Problem-Last?
    Eigentlich nicht mehr neu, aber an vielen bisher vorbeigegangen: Seit Juli 2021 gelten zusätzliche Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung, deren Vorhandensein in den Status einer Zulassungsvoraussetzung erhoben wurde. Dies muss seitdem mit einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG (~ direkt zum §) nachgewiesen werden. Bezüglich dieses Nachweises gab und gibt es viele Probleme. Viele Praxen und MVZ haben davon möglicherweise nur am Rande gehört, denn es betrifft derzeit vor allem die Praxen, die aktuell ein Zulassungsverfahren, sprich eine Neuniederlassung, Erweiterung oder die Neuanstellung eines Arztes, begehren. Alle anderen Bestandspraxen müssen bis spätestens zum Sommer 2023 mit entsprechender Post der KV rechnen. Leidtragende sind vor allem BAG und MVZ-Träger mit mehreren HBSNR und/oder einer Versicherungs-Gesamtlösung, die teils mit erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten zugunsten von Einzelbestätigungen je MVZ aufgedröselt werden muss/soll. Als BMVZ fehlen uns allerdings Informationen über die tatsächliche Problemlast, die sich auch je nach KV unterschiedlich gestaltet. Daher bitten wir um Hilfe bei einer entsprechenden Mini-Erhebung (~ direkt zur). Helfen Sie uns bitte mit Ihrer Kurzauskunft per Online-Abfrage.
    BMVZ-Beitrag v. 25.01.2022
    Die Auswirkungen des § 95e SGB V
    – Fachdialog zum Nachhören & Umfrage
    ÄrzteZeitung v. 09.12.2021
    Arzthaftpflicht: neue Regeln erschweren das Zulassungsverfahren

Rechtssprechung | MVZ-Gründung durch Sitzeinbringung
(1) MVZ: BSG verhängt Anstellungsverbot für selbstständige Gesellschafter
(2) MVZ: Keine Anstellungsgenehmigungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Am 26. Januar hat das Bundessozialgericht (mal wieder) Entscheidendes und Überraschendes zum MVZ veröffentlicht – zunächst als reiner Terminbericht; die ausführliche Begründung steht noch aus. Kern war die Frage, ob zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gesellschafter des eigenen MVZ in diesem als angestellte Ärzte tätig werden dürfen – eine Konstellation, von der es landauf, landab sehr viele gibt. Strittig war die Gleichzeitigkeit des Gesellschafter- und Angestelltenstatus, weswegen das BSG in Widerspruch zur Vorinstanz auch ausführt, dass Vertragsärzte nur dann „zugleich abhängig Beschäftigte „ihrer“ Gesellschaft sein können, (…) wenn sie nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben.“ (~ direkt zum Terminbericht zu B 6 KA 2/21 R) Klingt kompliziert? In den verlinkten Kommentierungen versuchen die Juristen Dr. Andreas Penner (1) und Dr. Claudia Mareck (2) auf die Schnelle und trotz noch vieler offener Fragen Licht ins Dunkel zu bringen. Dr. Penner kommt dabei zu dem vorläufigen Fazit: „Dieses zweifelhafte Urteil des BSG kann damit unter Umständen keine, je nach Interpretation aber durchaus nachteilige Konsequenzen haben, die hier ausschließlich Vertragsärzte und Vertragszahnärzte treffen, die alleine oder zu zweit tätig sind. Größere Einheiten sollten der Problematik in gewissen Grenzen entgehen können.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Kommt noch eine Änderung?
(1) Gesundheitswesen: Umsetzung der Impfpflicht sorgt für Unmut
(2) Brandenburg plant Erlass für Impfpflicht in Gesundheit und Pflege
(3) Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ungeimpfte können vorerst weiterarbeiten
Obwohl alle Fakten seit dem entsprechenden Beschluss von Bundestag und Bundesrat vom 10. Dezember feststehen, wird erst seit gut zwei Wochen wirklich über die Umsetzung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht diskutiert. Auslöser war u.a. eine Veröffentlichung des Hausärzteverbandes, mit der lebensnah versucht wurde, den Praxisinhabern eine Arbeitshilfe für die ab 15. März greifende Zusatzbelastung des Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältisses zu geben (~ Arbeitshilfe als PDF). Es folgte nur einen Tag später eine 17-seitige Veröffentlichung des BMG mit Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (~ PDF öffnen). In Verbindung mit den Klagen der wegen ihrer größeren Mitarbeiterzahlen stärker betroffenen Pflegedienste und Kliniken baut sich derzeit großer Druck in Richtung Gesetzgeber auf, hier noch einmal nachzusteuern. Im Moment ist die Debatte sehr im Fluss. Klar ist aber, dass auch aktuell der maßgebliche § 20a ISfG von keinem Arbeitgeber verlangt, ab 16. März nicht geimpfte Kräfte zu entlassen – sondern dass diesen im Wesentlichen ’nur‘ die Verpflichtung trifft, den Impfstatus der Mitarbeiter zu erfassen und über fehlende Zertifikate dem Gesundheitsamt Meldung zu machen. Gerade diese senden derzeit aber Signale heilloser Überforderung – unterstützt von den für sie zuständigen Landespolitikern. Ministerpräsident Söder sagt dazu bspw. der FAS bereits am 23. Januar: „Es wäre besser gewesen, von vornherein eine allgemeine Impfpflicht für alle zu machen, statt nur für einzelne Gruppen. (…) Daher sollte man noch mal ein einheitliches Datum für alle prüfen.“ Erste Anzeichen für eine Fristverschiebung oder schleichende Aussetzung, bei der die Gesundheitsämter z.B. angewiesen werden, keine Kontrollen vorzunehmen oder andere Aufgaben zu priorisieren, sind da. Allerdings wehrt sich derzeit das BMG unter Karl Lauterbach (noch) ausdrücklich gegen eine solche Erosion des Beschlusses aus Dezember.

Ministerpräsidentenkonferenz | Normsetzung in Coronazeiten
(1) GMK: Anspruch auf PCR-Test soll bestehen bleiben
(2) Gesundheitsminister betonen: Niemand soll von PCR-Tests ausgeschlossen werden
Bereits in der Ausgabe der vergangenen Woche hatten wir versucht, bezüglich der Vorgaben für Praxen und ihre Mitarbeiter zwischen verbindlicher Entscheidung und Berichten über einen im Fluss befindlichen Diskussionsprozess zu unterscheiden. Denn klar ist, während es seit 15. Januar tatsächlich neue Regelungen in Sachen Impf-/ Genesungsstatus, Nachweispflichten, Länge von Quarantäne und Isolation gibt (~ FAQ des BMG zur Neuregelung), ist das ebenso wichtige Thema, wer aufgrund knapper Verfügbarkeit künftig vorangigen Zugang zu PCR-Tests haben soll, und inwieweit Antigentests künftig als verbindlicher Nachweis dienen könnten, noch im Diskussionsstadium. Der dazu gefasste Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 24. Januar hat somit keinerlei Rechtskraft. Denn die MPK ist ein Beratungsgremium, das eine demokratische Abstimmung der 16 Länder zwar pragmatisch vorwegnimmt, aber ohne, dass die veröffentlichten Beschlüsse irgendeine Bindung entfalten. Dazu passend hat die aktuelle Konferenz der 16 Landesgesundheitsminister vom 31. Januar die MPK-Beschlüsse bereits wieder (teil-)revidiert. Aber auch für diese Meldungen gelten: Solange es nicht aus dem Hause Lauterbach eine offizielle und förmlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Veränderung der Testverordnung gibt, solange gelten für alle Bürger die bekannten Regeln, d.h. Covid-19-Erkrankungen gelten ausschließlich per Nachweis mit einem PCR-Test als anerkannt und das Freitesten ist auch nur mittels eines negativen PCR-Tests möglich. Die GMK-Vorsitzende Grimm-Benne sagte dazu: „Lauterbach habe die Anregungen der Länder aufgenommen und wir werden in Kürze den Entwurf dieser angepassten Testverordnung mitbekommen.“ Mal schauen.

Datenschutz | Für’s Fax wird es zunehmend eng
(1) LÄK Hessen: Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax aus der Arztpraxis
(2) Datenschutzbeauftragter Hessen: Zur Übermittlung personenbezogener Daten per Fax
Auch kein neues Thema, aber eines, dass immer weitere Kreise zieht. Nach dem Bremer hat sich auch der hessische Datenschutzbeauftrage kürzlich konkret zur Unvereinbarkeit von Fax und Patientendaten geäußert. Die Landesärztekammer hat dies nun in ihrer aktuellen Ausgabe des ‚Hess. Ärzteblatts‘ aufgegriffen. Praxisteams, die immer noch allgemein auf das Fax als bequeme Übermittlungsart von Rezepten, Befunden, etc. nutzen, sollten daher diese Praxis in Frage stellen. Nur zum Teil geht es darum, dass nicht sichergestellt werden kann, wer am anderen Ende den Faxausdruck wirklich entgegennimmt. Primärer Hintergrund der Datenschutzproblematik ist vielmehr die Veränderung der Technik, mit der die Faxdaten zwischen den beiden Endgeräten übertragen werden. „Mittlerweile erfolgt die Versendung von Faxen, ähnlich wie die Voice-over-IP-Telefonie, … Die zu übertragenden Daten werden hierbei auf „Pakete“ aufgeteilt und auf unterschiedlichen Wegen über das Internet übermittelt. Hierbei werden „Zwischenpunkte“ im Internet genutzt, die von staatlichen oder privaten Betreibern auf der ganzen Welt unterhalten werden. Bei dieser Übermittlung haben diese Betreiber dann als Dritte grundsätzlich die Möglichkeit, auf Pakete zuzugreifen, zumal bei der Faxversendung üblicherweise keine Verschlüsselung der Daten erfolgt.“ Der Faxversand ist daher vom Sicherheitsniveau mit dem Versand unverschlüsselter E-Mails zu vergleichen.

Unzufriedene Patienten | Rechte im Streitfall
(1) Hausrecht und Recht am eigenen Bild: Wenn der Kunde das Handy zückt
(2) Praxisalltag: Wie kann Haus- bzw. Praxisverbot wirksam erteilt werden?
Immer wieder gibt es Anlässe zum Streit – und heutzutage ist nicht selten dabei ein Smartphone ‚als Zeuge‘ am Start. Eventuell kommt es in der Folge zu Veröffentlichungen in sozialen Medien. Einen solchen Fall hat das Portal Apotheke Adhoc zum Anlass genommen, einmal grundsätzlich zu beleuchten, was Patienten/Kunden in den Betriebsräumen eines Apothekers dürfen. Die Ergebnisse sind dabei vollständig auf die Situation in Arztpraxen übertragbar. Die Antwort auf die Frage, ob Patienten ungefragt filmen dürfen, fällt eindeutig aus: „Das ist nicht zulässig. Rechtsanwalt Helge Reich … erklärt, dass ein solches Verbot im Hausrecht konkludent ist. Inhaber:innen müssen also nicht etwa durch ein Schild darauf hinweisen, dass Bild- oder Tonaufzeichnungen unerwünscht sind.“ Gleichwohl drängt sich natürlich die Frage auf, wie Ärzte und Praxismitarbeiter das Hausrecht durchsetzen können. Allgemeine Informationen dazu bietet Link (2). Das Apothekenportal gibt dagegen den ambivalenten Hinweis: „Nach erfolgloser Aufforderung, die Aufnahme zu unterlassen, kann es demnach auch erlaubt sein, die Kamera zu verdecken oder sogar aus der Hand zu schlagen. Ob das in jedem Fall ratsam ist, steht auf einem anderen Blatt.“

Neue Erhebungsrunde gestartet | MVZ werden um Unterstützung gebeten
(1) Zi-MVZ-Panel 2022 gestartet: BMVZ wirbt für Beteiligung an der Online-Erhebung
(2) Zi-Panel 2022: Befragung zur wirtschaftlichen Situation von MVZ

Das Zi-MVZ-Panel ist eine inzwischen zum vierten Mal stattfindende, bundesweite Befragung von MVZ und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (§§ 95 und 311 SGB V), die durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durchgeführt wird (~ mehr Details). Da es darum geht, eine repräsentative Analyse von Wirtschafts-, Abrechnungs- und Strukturdaten in MZV zu erhalten, wird diese Erhebung inhaltlich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit vom Bundesverband MVZ unterstützt. Aus diesem Grund ist es uns ein besonderes Anliegen, möglichst viele MVZ zur Teilnahme an der als Online-Erhebung durchgeführten Abfrage zu motivieren. Sie betrifft das Betriebsjahr 2021 – alle MVZ erhalten in dieser Woche vom Zi (mehr zum ~) per Post individuelle Zugangsdaten. Jede Teilnahme wird mit 350 € vergütet, wenn der Bogen finalisiert wird. Über das an Befragungsbeginn zu vergebende Passwort kann das Ausfüllen jederzeit unterbrochen und später an derselben Stelle fortgesetzt werden. Die Abfrage an sich wurde gegenüber den Vorjahren vereinfacht und benötigt eine Ausfüllzeit von etwa 30 Minuten.

Januar

KW 4: Was war neu und wichtig (26.01. - 01.02.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Veränderungen bei Isolation, Quarantäne, Testpflichten im Praxiskontext: Was bereits entschieden wurde und worüber bisher nur geredet wird
    Normgeber ist das Parlament – auch wieder für Coronafragen, seit im November 2021 der polittheoretische Zustand der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite durch eben selbiges aufgehoben wurde. Gleichzeitig hat das BMG weiter die Möglichkeit, über Verordnungen kurzfristig Änderungen durchzusetzen. Nicht immer wird vor diesem Hintergrund in der Berichterstattung sauber unterschieden, was jetzt rechtskräftig gilt und worüber etwa in einer Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ‚einfach mal geredet wurde‘. Deshalb hier eine kurze Einordnung: Am 15. Januar ist die ‚Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung‘ (~ Volltext als PDF | dort § 6 Ausnahme von Absonderungspflichten) in Kraft getreten, die zuvor vom Bundesrat beraten wurde. Inhaltlich folgt die Verordnung dem, was in der MPK vom 7. Januar entschieden, bzw. vorgeschlagen worden ist. Auf diesem Weg wurde neu geregelt, was in Sachen Impf-/ Genesungsstatus, Nachweispflichten, Quarantäne, Isolation und Freitesten seit 15. Januar gilt – maßgeblich ist also nicht das MPK-Datum. Teilweise musste dies noch in die Länderverordnungen umgesetzt werden (Bsp. Meldung der KV Bremen v. 18.1.2022). Einen ähnlichen Weg nimmt derzeit die Debatte um die Priorisierung der PCR-Tests, wo es in der Berichterstattung, ob der Frage was jetzt gilt, bzw. vielleicht mal gelten soll, wild hin und her geht. Am 23. Januar hat es hierzu eine Beschlussvorlage für die MPK vom 24. Januar gegeben (~ ÄrzteZeitung v. 23.01.), die hierzu auch Beschlüsse gefasst hat. Allerdings kann die MPK nicht wirklich etwas in Kraft setzen – dafür bedarf es im Minimum einer verbindlichen Verordnung durch das BMG, bzw. eines Parlamentsbeschluss‘. Daran wird momentan gearbeitet. Deshalb gilt für die Frage des Freitestens sowie für Infektionsnachweise durch PCR-Tests derzeit – bis es einen verbindlichen anderslautenden Beschluss gibt: Alles gilt wie gehabt. Lassen Sie sich nicht durch die vielen Verlaufsberichte zur Debatte verwirren.
    Bundesgesundheitsministerium v. 15.01.2022
    FAQ zu den neuen Quarantäne- und Isolierungsregeln
    Chef Easy v. 19.01.2022
    Nachweis für Impfung, Genesung, Freitesten bei Isolation, Quarantäne ‒ das gilt jetzt
    RKI (Stand 15.01.2022)
    Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen
  • GBA-Beschluss aus November tritt in Kraft | AU nach Videosprechstunde jetzt auch für unbekannte Patienten möglich
    Bereits vor zwei Monaten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlosen, dass künftig auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden können, die der Praxis bis dahin unbekannt waren. Allerdings stand dieser GBA-Beschluss (wie jeder) unter dem Prüfvorbehalt des BMG. Dieser ist jetzt erledigt – denn das BMG hat eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 18. Januar veranlasst (~ zur amtlichen Bekanntmachung). Daher gilt seit dem 19. Januar, dass Ärzte in der Videostunde auch Patienten krankschreiben dürfen, die noch nie persönlich in der Praxis waren. Anders als bei bekannten Patienten (bis zu 7 Tage) ist die maximale AU-Dauer jedoch auf 3 Tage beschränkt. Auch eine Folgebescheinigung kann für diese Patientengruppe nicht ausgestellt werden – in dem Fall ist ein tatsächlicher Besuch in der Praxis notwendig. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um eine Corona-Ausnahmeregelung, sie ist vielmehr Ausdruck der allgemeinen Öffnungstendenz für sogenannte Fernbehandlungen. Allerdings sollte das Thema nicht mit der Option, eine AU nach rein telefonischem Kontakt mit Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auszustellen, verwechselt werden – bei der es sich tatsächlich um eine (derzeit) bis 31. März befristete Ausnahmeregelung handelt.
    KBV-Mitteilung v. 20.01.2022
    Krankschreibung per Videosprechstunde jetzt auch für unbekannte Versicherte möglich
    Pressemitteilung des GBA v. 19.11.2021
    G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde aus
  • Abrechnung von Ti-Anwendungen | Anpassungen in Bema & GOÄ
    Vielleicht nur eine Notiz am Rande: Im Kontext der neuen, teils verpflichtenden Ti-Anwendungen wurden zuletzt notwendigerweise auch die Vergütungsvorschriften angepasst. Zum einen bei den Zahnärzten, wo der Bewertungsausschuss zum 01.01.2022 drei neue Leistungen in den BEMA Teil 1 aufgenommen hat (NFD | eMP | ePA2). Aber auch in der GOÄ wurde notwendigerweise nachgesteuert. Bereits im Dezember hatte hier der zuständige BÄK-Ausschuss die „Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte“ beschlossen (~ Beschlusstext als PDF). Die Erstbefüllung der ePA (im EBM 01648 | 10,03 Euro) kann demgemäß auf der Grundlage der GOÄ einmalig analog nach Nr. 75 berechnet werden (17,43 Euro bei 2,3-fachem Satz). Spätere Befüllungen, vergleichbar der Nr. 01647 EBM (1,69 Euro), sind analog nach Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig (5,36 Euro).
    änd v. 22.01.2022
    GOÄ: BÄK beschließt neue Analogleistungen
    AAZ – ArztAbrechnungZahn v. 13.01.2022
    Vergütung von TI-Anwendungen: drei neue Leistungen im BEMA zum 01.01.2022

Neue Erhebungsrunde gestartet | MVZ werden um Unterstützung gebeten
Zi-Panel 2022: Befragung zur wirtschaftlichen Situation von MVZ
Das Zi-MVZ-Panel ist eine inzwischen zum vierten Mal stattfindende, bundesweite Befragung von MVZ und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (§§ 95 und 311 SGB V), die durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durchgeführt wird (~ mehr Details). Da es darum geht, eine repräsentative Analyse von Wirtschafts-, Abrechnungs- und Strukturdaten in MZV zu erhalten, wird diese Erhebung inhaltlich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit vom Bundesverband MVZ unterstützt. Aus diesem Grund ist es uns ein besonderes Anliegen, möglichst viele MVZ zur Teilnahme an der als Online-Erhebung durchgeführten Abfrage zu motivieren. Sie betrifft das Betriebsjahr 2021 – alle MVZ erhalten in dieser Woche vom Zi (mehr zum ~) per Post individuelle Zugangsdaten. Jede Teilnahme wird mit 350 € vergütet, wenn der Bogen finalisiert wird. Über das an Befragungsbeginn zu vergebende Passwort kann das Ausfüllen jederzeit unterbrochen und später an derselben Stelle fortgesetzt werden. Die Abfrage an sich wurde gegenüber den Vorjahren vereinfacht und benötigt eine Ausfüllzeit von etwa 30 Minuten.

MFA-Gehälter | staatlicher Bonus| abgabefreier Corona-Bonus
(1) Viele MFA zählen trotz Vollzeitjob zu den Geringverdienern
(2) Arbeitsmarktbericht der HBS: Niedriglohn trotz Vollzeit
Man kommt in der Fachpresse seit einigen Wochen gar nicht mehr drumherum: Lautstark fordert der MFA-Verband einen staatlichen Corona-Bonus für die ambulanten ‚Tresenkräfte‘, die in der Pandemie weite Teile der MVZ und Praxen eigenverantwortlich am Laufen halten. Hoffnung geweckt hatte hier zuletzt Gesundheitsminister Lauterbach am 14. Januar mit den Worten: „Wir werden auch über Bonussysteme nachdenken müssen. Die Leistung der Ärztinnen und Ärzte ist nicht nur anerkannt, sondern auch notwendig.“ Allerdings – so berechtigt sowohl Forderung als auch Debatte ist – sie verschleiert, das MFA ganz unabhängig von Corona (zu) häufig zu den Geringverdienern gehören. Die ÄrzteZeitung berichtet mit Bezug auf eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung, dass 17,8 % der Beschäftigen im Gesundheitswesen im „unteren Entgeltbereich“ tätig seien – dessen Obergrenze laut Bundesagentur für Arbeit bei 2.284 Euro monatlichem Bruttolohn liegt. Ein Blick in die Detailsauswertung zeigt dabei eine regionale Häufung solch niedriger Gehälter vor allem in den fünf neuen Bundesländern. Das Dilemma ist systemimmanent – immerhin sieht schon der aktuelle MFA-Tarif für die ersten Berufsjahre in der Tarifgruppe 1 ein Gehalt unterhalb der von der Arbeitsagentur benannten Geringverdienerschwelle vor (~ zu den Tariftabellen). Um so mehr sollten MVZ und Praxen als Arbeitgeber derzeit überlegen, ob – völlig unabhängig von der aktuell virulenten staatlichen Bonus-Debatte – Spielraum besteht, diesen Berufsgruppen über den noch bis März SV- und steuerfrei zahlbaren Coronabonus – also AG-Brutto wie AN-Netto – eine kleine finanzielle Anerkennung zu gewähren (~ Corona-Bonus bis März 2022 möglich: Bis 1.500 Euro steuerfrei ).

Gesundheitspolitik | Kassen vs. Ärzte
(1) Forsa-Umfrage des vdek: „Neue Wege in der ambulant-ärztlichen Versorgung“
(2) Mehr Sprechzeiten gefordert: Kassen-Vorstoß bringt Ärzte auf die Palme
Weil eine Bevölkerungsumfrage im Auftrag des Ersatzkassenverbandes (wenig überraschend) ergeben hatte, dass ‚lange Wartezeiten auf einen Termin, vor allem im fachärztlichen Bereich, für Patienten weiterhin ein Problem seien, da 38 % der Befragten mindestens einen Monat lang auf einen Termin in einer Facharztpraxis warten mussten, jeder sechste sogar drei Monate oder länger‘ – ist die Republik um eine Aufregung reicher. Denn abgeleitet wurde von den Kassen u.a. die Forderung, dass Fachärzte die Sprechstundenzeiten ausweiten müssten. Die Empörung bei den Arztverbänden folgte prompt – nicht zu Unrecht kritisierte etwa der SpiFa, dass „die Forderungen und Bewertungen des vdek … wie aus der Zeit gefallen [wirkten].“ Die Ärzte könnten vielmehr stolz darauf sein, dass die Forsa-Umfrage zeige, dass sie nur vier Wochen Vorlaufzeit für eine Terminvergabe benötigten – und dies mitten in einer weiteren Corona-Welle. Eine schlüssige Argumentation – insbesondere bezieht man den internationalen Vergleich mit ein. Insofern kann als gute Nachricht verbucht werden, dass – anders als in früheren Fällen solcher Kassenvorstöße – aktuell wirklich kein einziger maßgeblicher Gesundheitspolitiker auf diesen Zug zum Ärzte-Bashing aufgesprungen ist.

Digitalisierung | Meinungsumfrage unter Praxen & MVZ
(1) E-Rezept: KBV rechnet mit Spahn ab
(2) KBV-Studie: PraxisBarometer Digitalisierung 2021
Knapp 3 Tausend Ärzte hatten sich beteiligt – jetzt hat die KBV die Ergebnisse ihrer Onlineumfrage zur Digitalisierung in Praxis und MVZ vorgestellt. Eines der Hauptergebnisse zeigt, dass Ärzte zunehmend enttäuscht sind angesichts unreifer und wenig praxistauglicher Anwendungen. „Die Ergebnisse des Praxisbarometers Digitalisierung lassen sich mit einem Wort zusammenfassen: Ernüchterung. Das ist besonders deshalb tragisch, weil der Großteil der Ärzteschaft der Digitalisierung gegenüber eigentlich positiv eingestellt ist und sich durch sie Vorteile für die Versorgung erhofft“, sagte KBV-Vorstand Hofmeister bei der Pressekonferenz am 21. Januar. Angesichts der im PraxisBarometer deutlich werdenden Stimmungslage fordert die KBV, die neuen Anwendungen ausgiebig und mit genügend Vorlauf zu testen: „Wenn die dafür vorgesehenen Fristen nicht das Ergebnis bringen, das wir in der Versorgung brauchen, dann bringt es auch nichts, wenn Politik sagt ‚Wir machen es trotzdem‘. Hier erwarten wir auch von der neuen Bundesregierung einen Kurswechsel (…) Mit Nutzen überzeugen, statt mit der Brechstange – das wäre ein politischer Paradigmenwechsel, den wir als KBV gerne unterstützen.“ Bleibt abzuwarten, wie sich der neue Bundestag hier positioniert. Ohne Frage wird spätestens im Frühsommer das Fristenthema hochgradig akut, wenn zu Ende Juni 2022 die von der KBV eigenmächtig in Kraft gesetzte Verschiebung von eAU und eRezept als Pflichtanwendung auszulaufen droht.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März | Blick in die Glaskugel
(1) Länder attackieren Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen
(2) Eigentlich greift sie ab Mitte März: Länder-Bedenken gegen Impfpflicht
(3) Holetschek: Frist für einrichtungsbezogene Impfpflicht überdenken
(4) Landkreis setzt berufsbezogene Impfpflicht nicht durch)
Obwohl das entsprechende Gesetz bereits Anfang Dezember 2021 vom Bundestag beschlossen worden war und damit schon länger in allen Details bekannt ist, schlägt die einrichtungsbezogene Impfpflicht erst seit einer Woche wirklich hohe Wellen. Schieben wir es auf die Feiertagspause … Trotzdem irritiert, dass allenthalben jetzt (erst) entdeckt wird, wie viel organisatorischen Sprengstoff die Vorschrift enthält – ganz unabhängig davon, dass im Gesundheitsbereich Impfquoten von 90% plus angegeben werden. Die breite Aufregung macht es für Arbeitgeber derzeit nicht leichter, zu entscheiden, wie sie mit dem Thema umgehen. Zu den Inhalten verweisen wir hier auf KW 50 – Reiter ‚Was sonst noch relevant ist‘ (Covid-19-Impfpflicht ab März | Umsetzung & Rechtsfolgen) – & KW 49 – Reiter ‚Wichtig im Praxisalltag‘ (Bundestag überarbeitet des ISfG: Entwurf sieht Impfpflicht für Praxispersonal vor ) Bezüglich der aktuellen Debatte wagen wir dagegen die Prognose, dass hier noch nicht alle Strophen gesungen wurden. Zum einen merkt die Poltik gerade, dass – ganz wertfrei betrachtet – die bestehende einrichtungsbezogene Impfpflicht möglicherweise inhaltlich mit der anlaufenden Parlamentsdebatte um die allgemeine Impfpflicht kollidiert. Zum anderen mehren sich auf der Umsetzungsebene (Länder, Gesundheitsämter) die Anzeichen, dass die Vorschriften aus Dezember nicht oder nur halbherzig umgesetzt werden könnten. Eventuell lohnt es daher für Praxisinhaber, derzeit eine abwartende Position einzunehmen. Wer sich dennoch informieren will, findet hier viele Fragen beantwortet: BMG v. 14. Januar Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (PDF) | Hausärzteverband v. 13. Januar Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Ärzte und MFA („Impfpflicht“) (PDF).

Gesetzgebung | ‚Werbeverbot‘ für Schwangerschaftabbrüche
(1) Abschaffung des „Werbeverbots“ für Schwangerschafts­abbrüche auf dem Weg
(2) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (§219a)

Ein Thema am Rande, klar – aber allein schon deshalb bemerkenswert, weil es sich um eines der ersten Projekte aus dem rot-grün-gelben Koalitionsvertrag handelt, das spruchreif in einen tatsächlichen Gesetzesentwurf gegossen wurde. Am 25. Janur hat das Bundesjustizministerium (BJM) einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch vorgelegt und damit das parlamentarische Verfahren eröffnet. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Februar 2022 zum Entwurf Stellung zu nehmen – aller Voraussicht nach ist hier noch im Frühjahr mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Zum Vergleich: Das BMG hat derzeit genau null offene Gesetzgebungsverfahren (~ für Neugierige: zum AOK Gesetzgebungskalender). Was man so aus dem Gesundheitsausschuss (~ direkt zur Homepage) hört, ist derzeit auch nichts – außer die diversen Coronaverordnungen sowie die Impfpflichtdebatte – in Beratung.

KW 3: Was war neu und wichtig (18.01. - 25.01.2022)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Arbeitsschutzstandards für Arztpraxen unter Pandemiebedingungen: Aktueller Überblick der BG | Anhebung der Kostenerstattung für Antigentests
    Gut in Erinnerung ist bestimmt noch das Organisationschaos rund um das Testen des Praxispersonals, als im November/Dezember in kurzer Folge mehrfach das dafür maßgebliche ISfG geändert wurde. In der Folge hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in einem (bis heute gültigen) Update alle geltenden Vorschriften zu Arbeitsschutzstandards für die Human- sowie Zahnmedizin in 17 Punkten zusammengefasst und auch Aspekte wie Maskentragen durch das Personal und die psychische Belastung durch Corona eingebunden. Diese Hinweise sind neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zu beachten – nehmen natürlich aber in vielen Punkten direkt darauf Bezug und stellen so eine aus Praktikersicht zielführendere Lektüre dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenerstattung für Antigentests zur Mitarbeitertestung über eine Verordnung des BMG vom 16. Dezember für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Januar 2022 von bisher 3,50 € auf 4,50 € angehoben wurde (~ Änderung v. § 11 der Corona-Testverordnung).
    BGW v. Dez 2021 / Jan 2022
    Arbeitsschutzstandard und weitere Infos für die Human- sowie Zahnmedizin (PDF – 10 Seiten) | Übersicht der aktuellen gesetzlichen Vorgaben
    Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen
    Pandemieplanung in der Arztpraxis | PDF – 50 Seiten (Fassung v. Jun2021)
  • Neuer EBM veröffentlicht | Überblick zu Änderungen ab 1. Januar 2022
    Die KBV hat den neuen EBM online (~ direkt zu), in der App „KBV2GO!“ sowie im Sicheren Netz der KV veröffentlicht inkl. aller Neuerungen, die erst seit Anfang Januar gelten. Wird der digitale EBM dabei über den TI-Anschluss aufgerufen, bietet er weitere Extras, etwa den integriertem Anhang 2-Browser. Über den Menüpunkt „Quartalsvergleich“ kann man sich dann auch kurzerhand anzeigen lassen, was sich gegenüber dem Vorquartal geändert hat, auch das Anlegen von Favoriten ist so möglich. Inhaltlich berücksichtigt diese Fassung alle neuen Beschlüsse des Bewertungsausschusses, etwa zur Ver­gütung der Zweitmeinung bei Wirbelsäuleneingriffen oder zu den Honoraren für das Hörscreening bei Neugeborenen. Neu für das erste Quartal 2022 ist zudem die GOP 01648 für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, die die bisherige Pseudo-GOP 88270 ersetzt. Automatisch hinzugesetzt werden zudem künftig auch bei jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale 2 Punkte (22 Cent) als Hygienezuschlag. Einen guten Überblick über abrechnungsrelevante Änderungen in und außerhalb des EBM bietet die KBV.
    KBV-Mitteilung v. 06.01.2022
    Im Überblick: Neuerungen und Änderungen zu Jahresbeginn
    Der niedergelassene Arzt
    Was gibt es neues im EBM?
  • Für Psychotherapeuten: Videobehandlung als Regelleistung in PKV aufgenommen | Klärung zur Erstattungsfähigkeit mobiler Kartenterminals
    (1) Die Videosprechstunde in der Psychotherapie ist seit Jahresanfang zur Regelleistung in der Behandlung von Privatpatienten geworden. Damit sind im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen die telemedizinischen Leistungen nach den GOÄ-Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 analog berechnungsfähig. Entsprechende gemeinsame Abrechnungsempfehlungen (~ direkt zum PDF) wurden veröffentlicht. Die Empfehlung löst die bisherigen Corona-Sonderregelung ab, mit der telemedizinische Leistungen befristet eingeführt worden waren.
    (2) Auch Psychotherapeuten können nun eine Kostenerstattung für ein mobiles Kartenterminal erhalten – dies gilt rückwirkend ab 1.10.2021. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich am 21. Dezember konkret darauf geeinigt, dass der Anspruch auch bei probatorischen Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutischen Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume besteht – dies sowohl für Vertragsärzte als auch für Vertragspsychotherapeuten. Die Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (~ Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wurde um diese beiden Punkte ergänzt.

    PKV-Verband / Bundespsychotherapeutenkammer v. 4.1.2022
    PKV ermöglicht dauerhaft Videosprechstunden in der Psychotherapie | Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie möglich
    KBV-Mitteilung v. 13.01.2022
    Mobile Kartenterminals: Kostenerstattung auch für Psychotherapeuten
  • Zweite Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie gilt seit 1. Januar
    | Technischer Check-Up für alle MVZ/Praxen empfehlenswert
    Es handelte sich um eine Forderung des Gesetzgebers aus dem TSVG, die von der KBV im Februar 2021 umgesetzt wurde: Alle Praxen wurden auf die Einhaltung verbindlicher Mindeststandards bei der IT-Sicherheit verpflichtet (~ Ärzteblatt v. 26.2.2021). Dabei wurde auf ein doppeltes Stufenmodell gesetzt. Sprich der Anforderungskatalog soll gestaffelt in Kraft treten und wurde außerdem differenziert nach Praxisgröße. Die Basisstufe gilt seit 1. April 2021. Am 1. Januar 2022 werden weitere Anforderungen verbindlich. Es ist daher unabdingbar, dass sich alle MVZ-Geschäftsführer, bzw. Praxisinhaber noch einmal mit ihrer technischen Infrastruktur befassen. Im Grunde ähneln die Vorgaben der IT-Sicherheitsrichtlinie einem TOM, also einem Verzeichnis an Technisch-Organisatorischen Maßnahmen, wie es mit der DSGVO ohnehin von jeder Praxis gefordert wird. Gleichzeitig werden damit Mindeststandards formuliert, die es nicht zu unterschreiten gilt. Konkretes Basiswissen, das gegenüber dem Veröffentlichungszeitpunkt im Februar 2021 nichts an Aktualistät verloren hat, vermittelt die BMVZ-Arbeitshilfe: IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand? Die Beachtung der Richtlinie ist eine vertragsärztliche Pflicht. Das heißt, wer die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, haftet, falls es technische oder datenschutzrechtliche Probelme gibt.
    Deutsches Ärzteblatt v. 3.12.2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie: Anforderungen steigen

    Serie der ÄrzteZeitung v. Nov/Dez 2021
    IT-Sicherheit: Neue Regeln für Praxen

Coronabonus für MFA | Nein, Nein, Vielleicht doch?
(1) Nach BMG-Ankündigung: Corona-Bonussystem für Arztpraxen: „Wir stehen ganz am Anfang“
(2) KBV-Vorstand unterstützt Forderung nach Corona-Bonus für Medizinische Fachangestellte

Die Forderung des MFA-Verbandes nach einer staatlich finanzierten Anerkennung als Coronabonus für das Praxispersonal, der sich in 2021 zuletzt mehrere Arztverbände, aber auch Länderchefs, bzw. Gesundheitsminister abgeschlossen hatten, galt lange als vergeblich. Noch am 6. Januar titelte die ÄrzteZeitung: „Nein zur Extra-Zahlung – Regierung bleibt hart: Kein Corona-Bonus für MFA“ (~ Quelle) und zitierte die BMG-Staatssekretärin Dittmar, die auf die Verantwortung der Praxischefs für Bonuszahlungen verwies. Überraschend hat jedoch Karl Lauterbach das Thema über eine (unbedachte?) Nebenbemerkung letzte Woche erneut geöffnet, so dass die Berichtserstattung einen solchen Bonus für das ambulante Praxispersonal plötzlich für möglich hält. Denkbar, dass es sich dabei um ein vorrübergehendes Strohfeuer handelt. Schaut man allein auf die Äußerungen der sechs Bundestagsfraktionen, die die änd eingeholt und am 13. Januar veröffentlicht hat (~ Quelle), wird sofort klar, in welchem Argumentationssumpf sich der Gesetzgeber bewegt, wenn Bonuszahlungen für eine bestimmte Berufsgruppe ermöglicht werden sollen. Allerdings zitiert die ÄrzteZeitung am 17. Januar, dass Lauterbach das Bonussystem tatsächlich „zeitnah auf den Weg bringen wolle.“ Lassen wir uns also weiter überraschen.

TI | Sicherheitsbedenken bei der ePA | Technikausfälle durch eGKs
(1) Probleme beim Einlesen neuer eGK – KBV kritisiert gematik
(2) IT-Sicherheit auch im Umgang mit der ePA beachten
Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind für viele Praxischefs ja ohnehin ein Reizthema. Über den Jahreswechsel sind hierbei zwei neue Aspekte hinzugekommen. Zum einen hat das IT-Fachmagazin c’t über eine Sicherheitsschwachstelle der ePA berichtet (~ „Digitale Ansteckungsgefahr“ | Heft 2/22), über die es – kurz gesagt – möglich ist, dass ZIP-Dateien, bekannt dafür, dass sich in ihnen gut Viren und Trojaner verstecken lassen, in die Akte hochladbar sind, obwohl dies laut Spezifikation eigentlich ausgeschlossen sein soll. Die Lücke wurde inzwischen behoben – allerdings lenkte die Aktion die Aufmerksamkeit auf die eigentliche Problematik, dass nämlich der auslesende Arzt bei jedem in der Akte hinterlegten Dokument, analog zu Dateianhängen in Mailprogrammen, vom Schlimmsten ausgehen und daher Sicher­heits­vorkehrungen gegen Malware treffen müsse. Das ist nicht neu, hat aber viele Praxen noch einmal aufgeschreckt. Zeitlich parallel ist es zu einer ganzen Kette von zeitraubenden Abstürzen bei Kartenterminals gekommen. Hintergrund ist hier, dass es offensichtlich bei einigen ganz neuen, kontaktlos einsetzbaren eGK 2.1., wenn sie in das Lesegerät am Tresen gesteckt werden, zu einer elektrostatischen Entladung kommt, wodurch Kartenterminals komplett lahmgelegt werden. Der in der Folge notwendige Neustart der Technik kostet den Berichten nach sehr viel Zeit. Nach einer Meldung der Gematik vom 14. Januar betrifft dies jedoch nur Kartenterminals ORGA 6141 von Wordline Healthcare, ehemals Ingenico Healthcare (~ Mitteilung der gematik). Die Ursache des Problems ist verwandt mit dem den meisten bekannten schmerzhaften ‚Funken‘, wenn man manchmal Metallgegenstände oder andere Menschen berührt. Von daher wird betroffenen Praxen geraten, Ihre Patienten vor Kontakt mit dem Terminal ‚zu entladen‘. Grundwissen zur elektrostatischen Aufladung und zur Vermeidung von Problemen finden Sie hier.

Gesundheitspolitik | Vorsitz der GMK wechselt
(1) Sachsen-Anhalt übernimmt Vorsitz der Gesundheitsminister
(2) Scheidender GMK-Vorsitzender Holetschek: Ein „Macher“ aus dem Unterallgäu
Jährlich wechselt das Bundesland, das Vorsitz im Bundesrat führt – derzeit ist das Thüringen, weswegen dessen Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke) als Bundesratspräsident auch den fünfthöchsten Posten im Staat bekleidet. Paralell dazu, aber in einem anderen Turnus, routieren auch die Vorsitzenden der einzelnen Ressortkonferenzen. Und so ist der Vorsitz der Gesundheitsministerkonferenz mit dem Jahreswechsel vom Freistaat Bayern an das Land Sachsen-Anhalt gegangen. Neue GMK-Vositzendende ist somit die Magdeburger Sozial-, Arbeits-, Intergrations- und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Dieser Wechsel ist insofern relevant, als dass das Land mit dem Vorsitz zuständig ist für die Organisation und Vorbereitung der diversen Konferenzen und ihrer Themensetzung ist. Insofern war es sicher kein Zufall, dass in 2021 unter dem bayrischen Gesundheitsstaatsminister Holetschek von der GMK wiederholt das MVZ-Thema kritisch behandelt wurde, da insgesamt auffällig viele der politischen Aktivitäten, die sich für eine stark restriktive MVZ-Gesetzgebung einsetzen, von dem Freistaat ausgehen („Profit darf nicht bestimmend für ambulante Gesundheitsversorgung sein“). Gleichwohl der GMK-Vorsitz letztlich nur ein protokollarischer Posten ist, darf man daher gespannt sein, was dieser Wechsel für die auch über die Länderkammer geführte MVZ-Debatte bedeutet.

Telematikinfrastruktur| Petition der KVB hat Quorum erreicht
(1) Politologe: „Mit guter Vorbereitung können Petenten hier einiges bewegen“
(2) KVB-Vorstand: „Großer Erfolg und wichtiges Signal“
Unter der Nummer 126863 hatte die KV Bayerns im Oktober 2021 auf Bundesebene ein Petitionsverfahren mit dem Titel „Einführung von Flächentests zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zum eRezept“ gestartet ( ~ direkt zur Petition | ~ Grundwissen zum Petitionsrecht). Mit dieser überraschenden Aktion, die im Rahmen der Fristen tatsächlich auch die notwendige Zahl von mindestens 50 Tsd. Unterstützern fand, hat sich die KV das Recht auf einen Anhörung durch den Petitionsausschuss (~ mehr zum Ausschuss) des Bundestages erobert. Dies bedeutet, dass die Vorsitzende der Vertreterversammlung der bayrischen KV aller Voraussicht nach, in nächster Zeit die Gelegenheit bekommt, für die Ärzteschaft vor dem Ausschuss um Verlängerung bezüglich aktueller TI-Fristen zu werben. Kernforderungen sind: Die Einführung von TI-Anwendungen (bspw. eAU/eRezept) soll grundsätzlich über eine einjährige, aus Arztsicht freiwillige Testphase gestaltet werden. Außerdem sollen Ersatzverfahren im Regelbetrieb, dauerhaft als Ausfallsicherheit erhalten bleiben. Natürlich darf hinterfragt werden, inwieweit es sich dabei um eine rein symbolische Aktion der KVB handelt. Andererseits haben wir es seit Oktober mit neuen gesetzgeberischen Mehrheiten zu tun, was immerhin die Möglichkeit impliziert, dass im Detail tatsächlich eine Nachjustierung einzelner Umsetzungsaspekte erreicht werden könnte. Wenn dann allerdings nicht direkt, denn der Petitionsausschuss wäre nur die erste Adresse. Er entscheidet ausschließlich darüber, ob ein Thema noch einmal der Beratung im Bundestag oder im zuständigen Ausschuss zugeführt wird.

Arbeitsrecht | Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit
(1) Arbeitsrecht Wann private Aktionen zum Kündigungsgrund werden
(2) Achtung bei Freizeitunfällen: Wann die Kündigung droht
(3) Social Media und Kündigung: Ein Gang durch die Rechtsprechung
(4) Corona: Kündigung bei Testverweigerung? (ArbG Hamburg v. 21.11.2021)
Dienst ist Dienst, privat ist privat: Doch diese Grundregel kennt auch Grenzen. Mehrfach wurde darüber etwa im Corona-Kontext berichtet, wenn etwa Mitarbeiter erkennbar zugehörig zu einem Unternehmen auftretend, sich an Protestaktionen gegen die Coronaregeln beteiligt haben. Verlinkt sind vier Kurzaufsätze, die sich allgemein mit verschiedenen Schwerpunkten mit Aspekten des Verhaltens von Mitarbeitern und der Frage, wann dieses für eine Anmahnung oder gar Kündigung relevant sein könnte, befassen. Die Missachtung von behördlichen Empfehlungen im Privatbereich oder auch die Teilnahme an Demonstrationen eignen sich im Allgemeinen jedoch nicht dazu, eine Kündigung auszusprechen – es sei denn, der außerdienstlicher ‚Fehltritt‘ hat nachweislich Auswirkung auf die Arztpraxis. In Zeiten von Social Media besonders relevant ist überdies die Frage, wann private Meinungsäußerungen eines Arbeitnehmers kündigungsrelevant sein können (Link 1 & 3). Aber auch Sportunfälle mit langwierigen Folgen oder Sportverletztungen, die wegen des Hobbys wiederholt Fehlzeiten nach sich ziehen, können unter Umständen arbeitsrechtlich relevant werden (Link 2). Mit Link 4 ist zudem ein Kommentar zu einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg hinzugefügt, nach der eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Verweigerung der vorgeschriebenen Testung ohne vorherige Abmahnung rechtsunwirksam ist.

Kostenstruktur von Arzt- & Zahnarztpraxen | Bericht 2019 veröffentlicht
(1) Statistisches Bundesamt: Durchschnittlich 296.000 Euro Reinertrag pro Praxis
(2) Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes (PDF) | Pressemitteilung des PKV-Verbandes
| Pressemitteilung des Statistisches Bundesamtes v. 3.12.2021
Aller vier Jahre werden vom statistischen Bundesamt ausführliche Daten zur Kostenstruktur von Arztpraxen erfasst und veröffentlicht. Der letzte Bericht betraf das Jahr 2015; nun wurden die Auswertungen zum Berichtjahr 2019 veröffentlicht (~ zum Komplett-Bericht). Der mehr als 500 Seiten starke Datensatz steht als PDF und Excel-Datei zur Verfügung und stellt für alle Betriebswirtschaftler, die sich mit vergleichendem Controlling befassen, einen veritablen Datenschatz dar. Die nach ärztlichen Fachgebieten differenzierten Ergebnisse basieren auf den Meldungen von Einzelpraxen oder fachgleichen BAG, während Meldungen von fachübergreifenden BAG und MVZ aus Gründen der Datenklarheit nur in den Ergebnissen Berücksichtigung finden, in denen nicht nach ärztlichen Fachgebieten differenziert wird. Trotz dieses Wermutstropfen hält diese Kostenstrukturstatistik umfängliche Möglichkeiten zum Abgleich der eigenen Praxiskennzahlen bereit. Die Erhebung wird zentral vom Statistischen Bundesamt als Stichprobenerhebung bei 5 Prozent der Praxen durchgeführt. Und da für die ausgewählten Praxen nach § 17 Bundestatistikgesetz eine Auskunftspflicht besteht, können die Daten als vergleichsweise belastbar gelten.


In den Wochen 51 und 52 sowie
1 und 2 des neuen Jahres sind aufgrund
einer Redaktionspause keine Ausgaben der
Praxisorganisation.KOMPAKT erschienen.

 


Dezember 2021

KW 50: Was war neu und wichtig (14.12. - 20.12.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Rückführung der Testverpflichtung für immunisiertes Praxispersonal auf 2x die Woche | Weitreichende Änderungen des ISfG
    Was seit dem 24. November und der letzten ISfG-Änderung nur ‚irgendwie‘ galt, hat seit Samstag, den 11. Dezember, nun auch eine belastbare, gesetzliche Grundlage. Die tägliche Testpflicht hat sich erledigt. Dafür sorgte der Bundestag mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (~ zum PDF-Volltext ). Es gilt damit, dass bei 2G-Personal zwei Antigentests pro Woche vorzunehmen und zu dokumentieren sind, die aber auch als Selbsttest ohne Überwachung vorgenommen werden dürfen. Anderes gilt aber für ungeimpfte Mitarbeiter. Von diesen muss weiterhin ein max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest (PoC-Test oder Selbsttest unter Aufsicht) vorgelegt werden, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Geblieben ist auch die Forderung an die MVZ und Praxen, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Unklar ist, wer die Einhaltung der Pflichten prüft – formal zuständig dürfte das Gesundheitsamt sein. So gesehen wäre wahrscheinlich spätestens im Fall von Coronafällen in der Praxis, damit zu rechnen, dass Testkonzept und -nachweise eingefordert werden. Mit demselben Gesetz wurde auch eine Impfpflicht gegen Covid-19 für das Praxispersonal eingeführt. Mehr dazu finden Sie im Reiter Was sonst noch relevant ist.
    Der Paritätische Gesamtverband v. 10.12.2021
    Aktualisiert: Änderung des ISfG – 3G am Arbeitsplatz … Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice
    Erläuterung der KV Bremen v. 8.12.2021
    Zwei Tests bei geimpftem Personal ausreichend | detaillierte PDF-Übersicht: Tests auf Sars-Cov-2 in der Arztpraxis
  • eAU & eRezept | Erneute Unsicherheit bei der
    Frage der Nutzungsverpflichtung ab 1.1.2021
    Wir hatten sowohl in Woche 45 (~ Langzeitarchiv) als auch 46 (~ Kurzzeitarchiv) darüber berichtet, dass durch den Erlass einer Umsetzungsrichtline der KBV zwar nicht der 1. Januar 2022 als Startdatum für eRezept und eAU ausgesetzt wurde, dass aber doch immerhin eine Weiternutzung der bisherigen papierbasierten Prozesse bis zum 30. Juni 2022 rechtssicher gewährleistet worden ist. Dabei stellt es die KBV-Richtlinie weitgehend ins Ermessen der Praxen, wann in diesem Zeitraum die Umstellung auf den digitalen Übermittlungsweg erfolgt. Dieser Interpretation stellt sich jedoch jetzt der scheidende Abteilungsleiter im BMG für Innovation und Digitalisierung entgegen. Laut Bericht der ÄrzteZeitung – und wohl auf Druck der Kassenseite – erklärt er in einem Brief an den KBV-Vorstand, dass, Vertragsarztpraxen und MVZ ab Januar 2022 keine freie Wahl zwischen der digitalen Variante und Muster 16 beziehungsweise Muster 1 hätten. Dass vielmehr jede Praxis, die technisch in der Lage sei, eAU und eRezept digital zu erzeugen und zu verschicken, dies auch tun müsse: „Ein freies Wahlrecht zwischen der elektronischen Übermittlung und der Papierform ist weder mit den gesetzlichen noch mit den bundesmantelvertraglichen Vorgaben vereinbar.“ Ein öffentliche Reaktion der KBV ist bisher nicht bekannt. Möglicherweise wartet man hier auf die Neubesetzung der BMG-Posten und darauf, wie der neue Gesundheitsminister sich im TI-Streit positionieren wird. So nachvollziehbar das Vorgehen strategisch ist; für die Praxen und MVZ als ausführende Anwender bleibt das Ganze eine undurchsichtige Hängepartie.
    ÄrzteZeitung v. 12.12.2021
    Ludewig droht mit Aufsicht: Kein Wahlrecht bei eAU und E-Rezept für Ärzte
    KBV-Mitteilung v. 16.12.2021
    Krankschreibungen und Rezepte elektronisch ausstellen: Hinweise für Praxen zur schrittweisen Umstellung
    Allgemeinarzt.Digital v. 13.12.2021
    Rollout von eAU und eRezept: Wo stehen wir aktuell?
  • Zweite Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie greift ab Januar 2022
    | Technischer Check-Up für alle MVZ/Praxen empfehlenswert
    Es handelte sich um eine Forderung des Gesetzgebers aus dem TSVG, die von der KBV im Februar 2021 umgesetzt wurde: Alle Praxen wurden auf die Einhaltung verbindlicher Mindeststandards bei der IT-Sicherheit verpflichtet (~ Ärzteblatt v. 26.2.2021). Dabei wurde auf ein doppeltes Stufenmodell gesetzt. Sprich, der Anforderungskatalog soll gestaffelt in Kraft treten und wurde außerdem differenziert nach Praxisgröße. Die Basisstufe gilt seit 1. April 2021. Am 1. Januar 2022 werden weitere Anforderungen verbindlich. Es ist daher unabdingbar, dass sich alle MVZ-Geschäftsführer, bzw. Praxisinhaber noch einmal mit ihrer technischen Infrastruktur befassen. Im Grunde ähneln die Vorgaben der IT-Sicherheitsrichtlinie einem TOM, also einem Verzeichnis an Technisch-Organisatorischen Maßnahmen, wie es mit der DSGVO ohnehin von jeder Praxis gefordert wird. Gleichzeitig werden damit Mindeststandards formuliert, die es nicht zu unterschreiten gilt. Konkretes Basiswissen, das gegenüber dem Veröffentlichungszeitpunkt im Februar 2021 nichts an Aktualistät verloren hat, vermittelt die BMVZ-Arbeitshilfe: IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand? Die Beachtung der Richtlinie ist eine vertragsärztliche Pflicht. Das heißt, wer die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, haftet, falls es technische oder datenschutzrechtliche Probelme gibt.
    Deutsches Ärzteblatt v. 3.12.2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie: Anforderungen steigen
    Serie der ÄrzteZeitung v. Nov/Dez 2021
    IT-Sicherheit: Neue Regeln für Praxen

Kostenstruktur von Arzt- & Zahnarztpraxen | Bericht 2019 veröffentlicht
(1) Statistisches Bundesamt: Durchschnittlich 296.000 Euro Reinertrag pro Praxis
(2) Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes (PDF) | Pressemitteilung des PKV-Verbandes

Aller vier Jahre werden vom statistischen Bundesamt ausführliche Daten zur Kostenstruktur von Arztpraxen erfasst und veröffentlicht. Der letzte Bericht betraf das Jahr 2015; nun wurden die Auswertungen zum Berichtjahr 2019 veröffentlicht (~ zum Komplett-Bericht). Der mehr als 500 Seiten starke Datensatz steht als PDF und Excel-Datei zur Verfügung und stellt für alle Betriebswirtschaftler, die sich mit vergleichendem Controlling befassen, einen veritablen Datenschatz dar. Die nach ärztlichen Fachgebieten differenzierten Ergebnisse basieren auf den Meldungen von Einzelpraxen oder fachgleichen BAG, während Meldungen von fachübergreifenden BAG und MVZ aus Gründen der Datenklarheit nur in den Ergebnissen Berücksichtigung finden, in denen nicht nach ärztlichen Fachgebieten differenziert wird. Trotz dieses Wermutstropfens hält diese Kostenstrukturstatistik umfängliche Möglichkeiten zum Abgleich der eigenen Praxiskennzahlen bereit. Die Erhebung wird zentral vom Statistischen Bundesamt als Stichprobenerhebung bei 5 Prozent der Praxen durchgeführt. Und da für die ausgewählten Praxen nach § 17 Bundesstatistikgesetz eine Auskunftspflicht besteht, können die Daten als vergleichsweise belastbar gelten.

Bundestag | Gesundheitsausschuss formiert sich
(1) Jörg Schneider (AfD) soll Vorsitzender des Gesundheitsausschusses werden
(2) Diese Abgeordneten sitzen für die SPD im Gesundheitsausschuss
(3) Grünen-Bundestagsfraktion: Janosch Dahmen ist neuer Sprecher für Gesundheitspolitik
(4) Wer macht in den kommenden Jahren Gesundheitspolitik für die Union?
Während die offizielle Bundestagseite immer noch in einer Wartestellung mit Archiv-Warnung den Stand der letzten Legislatur anzeigt (~ Ausschuss für Gesundheit), werdern Stück für Stück die Personalien festgelegt. Der Ausschussvorsitz ist von der CDU (bisher Erwin Rüddel) an die AfD übergegangen, da offensichtliche keine der größeren Fraktionen gesteigertes Interesse am Gesundheitsausschuss hatte. Als Vorsitzenden hat die AfD Jörg Schneider (~ mehr zur Person) benannt, der auch in der letzten Legilsatur schon Mitglied des Ausschusses war. Wie beim Innenausschuss überlegen allerdings die anderen Parteien derzeit, ob und wie sich eine solche Besetzung noch verhindern lässt. Die SPD stellt zwölf der insgesamt 42 Ausschussmitglieder, darunter gleich vier echte Ärzte/Ärztinnen. Von den Grünen mit insgesamt sechs Mitgliedern wurden drei weitere Mediziner benannt. Zusammengenommen mit diversen Vertretern aus der Pflege und Sozialbranche scheint das Gremium damit mit auffällig viel spezifischer Erfahrungskompetenz besetzt zu werden. Was das für die politische Arbeit bedeutet, lässt sich nicht vorhersagen – das auch deshalb, weil viele Bundestagsneulinge unter den Benannten sind. Als gesundheitspolitischer Sprecher der CDU wurde der sachsen-anhaltinische Abgeordnete Tino Sorge benannt.

Probleme bei der Telematikinfrastruktur | Sicherheitslücke Log4j mit noch unklaren Auswirkungen
(1) BSI warnt vor Sicherheitslücke:
Auch Auswirkungen auf Dienste der Telematik­infrastruktur

(2) Schutz vor schwerwiegender Log4j-Lücke – was jetzt hilft und was nicht
(3) gematik: TI-Status wird live und aktuell öffentlich angezeigt
Wegen einer offensichtlich höchstkritischen Schwachstelle in der weit verbreiteten Java-Bibliothek Log4j hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Cyber-Sicherheitswarnung der Warnstufe Rot – gerichtet allgemein an deutsche Unternehmen und Betriebe – veröffentlicht (~ zur Warnung). MVZ und Arztpraxen betrifft dies insoweit, als dass derzeit schlichtweg unklar ist, wie viele und welche Programme und Dienste die betroffene Bibliothek, die ein beliebter Open-Source-Baustein von Programmen ist, integriert haben. Fakt ist, dass die gematik am Wochenende vorsorglich einige Dienste gestoppt hat, was zu Ausfällen etwa beim VDSM führte. Am Montag (13.12.) gab sie dann an, dass aktuelle Wartungs­maß­nahmen nur noch die Nutzung der ePA für AOK-Versicherte beträfen, während das VSDM wieder für alle Versicherten erreichbar sei. Hilfreich ist in diesem Kontext das erst vor wenigen Tagen eingeführte neue Funktionsdashbord der gematik, mit der der TI-Status (und aller Anwendungen) jederzeit aktuell und per Klick auch runtergebrochen auf die einzelnen Dienstanbieter eingesehen werden kann (~ zum Status-Portal). Die Computerexperten von heise.de teilen mit, dass man als Anwender aktuell nicht viel anderes tun könne, als abzuwarten, beim Hersteller der genutzten Software nachzufragen und ankommende Patches und Sicherheitsupdates schnellstmöglich zu installieren. „Die gute Nachricht ist, dass Endanwender nicht im Fokus stehen. Das Problem betrifft vorrangig die Betreiber von Diensten und IT-Infrastruktur. (…) Administratoren in Firmen haben jetzt aber einen Haufen Arbeit vor sich: Da bereits erste ernsthafte Angriffe gesichtet wurden, stehen bald erste Erpressungen durch Cybercrime-Banden ins Haus, die über Log4Shell ins Firmennetz gekommen sind. Admins müssen also jetzt dafür sorgen, dass sie ihre Unternehmens-IT schnellstmöglich absichern oder zumindest aus der Schusslinie bringen.“ Die ÄrzteZeitung gibt derweil ein Update zum Hackerangriff auf medatixx, der immer noch Nachwehen zeitigt: Nach Cyber-Angriff ist medatixx auf dem Weg zurück zur Normalität.

Covid-19-Impfpflicht ab März | Umsetzung & Rechtsfolgen
(1) Corona-Impfpflicht für Ärzte und MFA
(2) Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu
Dass am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz (in Kraft seit 12. Dezember) mit dem auf Initiative von SPD, Grünen und FDP ein ganzes Maßnahmepaket zur Impfprävention beschlossen wurde, sieht über den neuen § 20a ISfG auch eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten sowie Geburtshäusern vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. In der praktischen Umsetzung sollen jeweils die Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter (auch nicht-medizinisches Personal) erfragen und dokumentieren. Mitarbeiter haben diesbezüglich eine Auskunftspflicht. So gesehen handelt es sich primär um eine Nachweispflicht der Immunisierung, denn um eine eigentliche Impfpflicht, wie sie etwa in Österreich geplant wird (~ Impfverweigerern drohen in Österreich hohe Strafen). Eine direkte Strafe für die Nicht-Impfung oder einen Imfpzwang gibt es nicht. Vielmehr droht ungeimpften Praxismitarbeitern die Kündigung, da gegen sie von Amts wegen ein Betretungsverbot für den Arbeitplatz verhängt werden kann … auch wenn der Weg dahin nicht ganz einfach sein dürfte. Feststeht, dass Mitarbeitern, die keine oder falsche Auskunft geben, oder Arbeitgebern, die eine fehlenden Nachweis nicht melden, jeweils ein Bußgeld von 2.500 € droht. Dies wurde über die Einfügung der Nr. 7 e -h in § 73 Absatz 2 ISfG geregelt. Eine Meldepflicht besteht zudem auch, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises haben sollte.

APP-Erweiterung der 116 117 gestartet | Entlastung der Hotline als Ziel
(1) Wie dringend ist der Arztbesuch? Online-Tool gibt Patienten Hinweise
(2) Patientenservice: Elfen und Irrlichter

Mit dem „Patienten-Navi online“ der KBV sollen künftig Hilfesuchende bei der medizinischen Ersteinschätzung ihrer Beschwerden unterstützt werden. Ziel ist primär, die gerade im Corona-Kontext oft überlastete medizinische Beratungshotline 116 117 (Die Nummer mit den Elfen | ~ zur Webseite) zu entlasten, indem typische Anfragen digital abgewickelt werden. In leicht ver­ständ­licher Sprache stellt dafür ein digitaler Chatbot den Nutzern Fragen zum Beschwerdebild und bietet verschiedene Antwortmöglichkeiten an. Als ergebnis erhält der Nutzer eine Empfehlung, wohin er sich wenden sollte – an die Servicehotline 116117, den Hausarzt oder die Notfallnummer 112. Das Angebot startet zunächst jedoch nur in vier Pilotregionen: Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und Sachsen-Anhalt. Der unter (2) verlinkte Selbsttest der Computerzeitschrift c’t fiel auch deshalb erst einmal etwas ernüchternd aus. Insgesamt scheint die Idee hinter dem Patienten-Navi-Online nicht verkehrt, aber wohl auch noch nicht ausgereift. Ärzte der genannten vier Testregionen sollten ihre Digital Natives, die bekanntermaßen oft nicht einschätzen können, was ein Notfall ist (und was nicht) und welche Systemebene sie mit ihrem Problem ansteuern sollten, aber vielleicht dennoch ans Herz legen.

elektronische Patientenakte | Umsetzungsaspekte im Arztalltag
(1) Vortragsvideo Dirk Wachendorf: ‚Juristische Risiken der ePA‘
(2) FAQs der KV Bayerns zur ePA | insbesondere Fragen 20 – 23 (PDF)
Auch wenn es sich für viele wahrscheinlich nicht so anfühlt, die ePA ist längst da. Und geht es nach den neuen Ampelkoalitonären und der gematik, wird ihre Funktion und damit ihre Verbreitung in kurzer Zeit noch deutlich an Schwung zunehmen. Im Koalitionsvertrag ist etwa ausdrücklich der Umstieg auf ein Opt-Out-Modell erwähnt. Aber auch jetzt schon entstehen in den Praxen beim Befüllen und bei der Einsichtnahme neue Pflichten – wobei gerade bei der Frage der Haftung des Arztes, wenn Informationen z.B. nicht beachtetet werden oder Datenschutzprobleme auftreten, verstärkt zu Unsicherheiten führen. Mit diesen Aspekten beschäftigen sich sowohl das 8-seitige Handout der KV Bayerns, als auch der 30-minütige Fachvortrag des Medizinrechtlers Dirk Wachendorf. Das Vortragsvideo wurde von der Allianz Freier Ärzte am 20. November 2021 während ihrer Jahrestagung aufgezeichnet und gibt – unabhängig davon, wie man sonst zu den Aktivitäten der FÄ steht (~ zur Webseite) – einen guten Überblick über die Rechtsgrundlagen und offenen Fragen im Praxisbetrieb der ePA aus Arztsicht. Eine inhaltlich ähnliche Kurzfassung gab im Übrigen der Jurist Ole Ziegler bereits im Mai 2021 in der Medical Tribune: Mit der ePA kommen neue Haftungsrisiken und Dokumentationspflichten.

KW 49: Was war neu und wichtig (07.12. - 13.12.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • G-BA verlängert Telefon-AU & Verfahrens- und/oder Fristerleichterung bei Krankentransporten und Heilmittelverordnungen
    Was sich vergangene Woche schon abzeichnetet, ist jetzt eingetreten: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat alle seine bisher befristeten und teilweise an den am 23. November beendeten EpiLage-Beschluss gebundenen Coronasonderregelun­gen gleich bis 31. März verlängert – dies mit Rückwirkung ab 24. November. Zu­dem reaktivierte der G-BA für Kliniken bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Alle bekannten Sonderregelungen gelten nun lückenlos für das 4. Quartal 2021 sowie das erste Quartal 2022. Man wolle damit, erklärte der G-BA-Vorsitzende Hecken, Arztpraxen entlasten und zugleich Patienten schützen, indem es z.B. auch in 2022 möglich bleibe, praxisbekannte Patienten mit leichten Atemswegserkrankungen nach reiner Telefonkonsultation (muss durch den Arzt erfolgen) bis zu 7 Tage zzgl. Verlängerungsoption krankzuschreiben. Weitere Erleichterungen wurden für die Heilmittelverordnung bzgl. deren Vorlagefristen, aber auch für die Durchführung von Therapien per Video fortgeschrieben. Informieren Sie sich zu den diversen Ausnahmen und Sondervorschriften unkompliziert auf der entsprechenden Übersichtsseite des G-BA. Zu den vom Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) verantworteten, honorarrelevanten Sonderregelungen steht dagegen eine Entscheidung über die Erstreckung auf 2022 noch aus. Das betrifft z.B. die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen und die Frage, dass telefonische Konsultationen auch dann vergütet werden, wenn es zusätzlich im selben Quartal zu einem persönlichen oder Videokontakt kommt. Ein entsprechendes Beschlussverfahren wurde jedoch auch hier bereits eingeleitet.
    Pressemitteilung des G-BA v. 2.12.2021
    G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit
    Aktualisierte Übersicht der KBV
    Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
  • Organisationsaspekte der Impf-Aufklärung:
    Verfahrensvereinfachung bei der Auffrischungsimpfung (in einzelnen Fällen)
    Bei einer COVID-19-Auffrischungsimpfung kann die Patientenaufklärung ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Praxis und mit dem gleichen Impfstoff erfolgt. Dies müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden, während zugleich die Verpflichtung entfällt, die aktuell 5 Seiten Aufklärung des RKI auszuhändigen – erklären übereinstimmend Bundesärztekammer und KBV. Allerdings schließen diese Bedingungen wohl die allermeisten Patienten aus, da zum einen aktuell verstärkt mit Moderna ein anderer Impfstoff verwendet werden muss und zum anderen zahlreiche Patienten ihre Erst- oder Zweitimpfung in einem Impfzentrum erhalten haben dürften. Der Nutzen dieser als Bürokratieersparnis angekündigten Maßnahme ist somit fraglich. Ausnahmslos gilt, dass ein Arzt/eine Ärztin auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese erheben müsse und dass die Aufklärungsbögen vom RKI beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz die relevante Informationsgrundlage bleiben. Somit geht es bei der groß verkündeten ‚Verfahrenserleichterung‘ nur um die Frage, ob das viele Papier (~ RKI: Aufklärungsmerkblatt mRNAImpfstoff, mehrere Sprachen) dem Patienten gedruckt zur Verfügung gestellt werden müsse. Viele MVZ und Praxen dürften diesen Vorgang aber ohnehin digitalisiert haben, also ihren Patienten mit der Terminvereinbarung die Bögen mehrheitlich per Link oder Mail zur Verfügung stellen.
    Schreiben der BÄK v. 3.12.2021 (PDF)
    Auffrischungsimpfung: Aufklärung kann mündlich erfolgen
    Praxis-Info der KBV v. 22. November 2021 (PDF)
    Boostern mit Moderna – Hinweise für Praxis & Patienten
  • Bundestag überarbeitet des ISfG: Entwurf sieht Impfpflicht für Praxispersonal vor und reduziert die Testverpflichtung von täglich auf 2 x wöchentlich
    Noch vor der Bundeskanzlerwahl am 8. Dezember hat der neue Bundestag für den 7. Dezember eine erste Sondersitzung anberaumt, um das erst vor drei Wochen geändert Infektionsschutzgesetz kurzfristig noch einmal anzupassen. Eine ergänzende Sondersitzung ist bereits für den 10. Dezember (Freitag) angesetzt – sowohl für Bundestag, als auch für Bundesrat. Die Änderungen könnten damit bereits ab Anfang der kommenden Woche in Kraft treten. Praxisrelevant in der ambulanten Versorgung sind dabei vor allem drei Aspekte: 1) Die per Beschluss vom 18. November wohl mehr aus Versehen verordnete tägliche Testpflicht für geimpftes und genesenes MVZ- und Praxispersonal sowie allgemein für Patientenbegleitpersonen soll entfallen und auf den 2x-die-Woche-Turnus zurückgeführt werden. Auch für Eltern und Betreuer als Begleitpersonen soll die Testvorschrift entfallen. 2) Die Scharfstellung der Vorschriften zur Masernimpfung (erste, bereits im März 2020 für das Praxispersonal eingeführte Pflichtimpfung) wurde um 7 Monate nach hinten verschoben (Neu: 31.07.2022). 3) Es soll zum 15. März 2022 eine Impfpflicht gegen Covid-19 für Ärzte und alles Praxispersonal eingeführt werden, Verstöße dagegen sind ab da dem Gesundheitsamt zu melden. Ausnahmen gelten, wenn eine medizinische Bestätigung für eine Impf-Kontraindikation vorgelegt werden kann. Rechtsfolge eines Verstoßes sollen Tätigkeitsverbote sein. In der Praxis ergeben sich durch das Vorhaben natürlich sofort tausendundeine Frage. Allerdings gilt ohnehin: Noch ist der Gesetzesentwurf in Beratung. Mit Änderungen ist zu rechnen. Wir werden nächste Woche weiter berichten.
    BMVZ.INFO v. 1.12.2021
    Update: Fakten & Hintergründe zur Testproblematik nach ISfG (neu)
    Volltext des Gesetzentwurfes v. 6.12.2021 (PDF)
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Überarbeitung des ISfG | Impfung durch Zahnärzte & Apotheker
(1) Coronaimpfungen künftig auch durch Apotheker möglich, Ärzteverbände üben Kritik
(2) Achtung! Impfungen beim Zahnarzt in der Praxis noch NICHT sofort möglich!

Nimmt man die Zahl öffentlicher Kommentare dazu als Maßstab, sind Zahnärzte und Apotheker längst schon beim Impfen dabei – so hoch gekocht wurde das Thema in den Medien der letzten Tage. Die einen erklärten sich bereit (Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte), die anderen (KVen, Kammern) sprachen genau diesen Gruppen die Kompetenz ab oder stellten fest, dass sie das Impfen sehr wohl auch alleine hinbekämen. Alles wie immer also bei der Frage, originäre ärztliche Tätigkeiten an andere Heilberufe auszulagern? Ja und nein. Ja, die Reflexe funktionieren und Ärztevertreter türmen einen Haufen Argumente auf, weshalb andere nicht impfen sollten – höchstens noch die Zahnärzte, obwohl es gleichzeitig ständig heißt, die Vertragsarztpraxen seien bereits an der Belastungsgrenze. Aber die Pandemie setzt neue Maßstäbe und so plant die Politik tatsächlich, sich mit der Änderung des ISfG, die auch die Impfpflicht einführen soll, über die berufsständischen Streitereien hinwegzusetzen und die drei genannten Gruppen befristet in das Impfgeschehen einzubeziehen (Tierärzte übrigens nicht in ihren Praxen, sondern eher als Unterstützung in den Impfzentren). Bis es soweit ist, muss aber nicht nur erst das Gesetz verabschiedet werden (wahrscheinlich am 10. Dezember), sondern vielerorts auch Schulungskonzepte entwickelt, die Raumsituation angepasst und eine Impfstoffverteilungslogistik aufgebaut werden. Ob das vor Weihnachten noch was wird!?

Digitalisierung | Neuer Streit ums E-Rezept
Leistungserbringer proben den Aufstand gegen das BMG
(1) gematik wehrt sich in Debatte um E-Rezept gegen Kritik
(2) Ärzte und Apotheker: Pilotprojekt gescheitert, E-Rezept abblasen!
(3) KBV mahnt Neuausrichtung der TI und der Gematik an

Das war schon so etwas wie eine kleine Bombe, als am 1. Dezember sechs Gesellschafter der gematik gemeinsam den bisherigen Test des E-Rezept für gescheitert erklärten. Bekanntermaßen ist das BMG ja mit 51% Anteile der Mehrheitsgesellschafter der gematik, den Rest der Anteile halten die zwei Spitzenorganisationen der Leistungszahler (PKV-Verband & GKV-Spitzenverband) sowie sechs Leistungserbringerorganisationen (DKG, KBV, BZÄK, BÄK, DAV, KZBV). Und eben jene sechs sind mit einer gemeinsamen Erklärung an die Öffentlichkeit gegangen, in der sie das Vorgehen der Gematik – und insbesondere ihres Mehrheitseigners, des BMG – bei der Einführung des E-Rezepts scharf kritisieren. Verbunden wurde die Kritik mit dem dringenden Appell an den Gesetzgeber, die Anwendung des E-Rezeptes erst nach einer ausreichenden Testphase und erwiesener Praxistauglichkeit für den Regelbetrieb in den Praxen vorzusehen. Mit demselben Ziel läuft die Aktion der KV Bayerns, über das Petitionsrecht eine erneute Befassung des Bundestages mit dem Thema zu erzwingen. Allerdings droht dieses zu einem für die Ärzteschaft eher peinlichen PR-Desaster zu werden. Stand 8. Dezember hatten noch nicht einmal 10 Tsd. Bürger (es kann jeder unterstützen, nicht nur direkt betroffene Praxisinhaber) diese Petition online unterzeichnet (die analogen Unterstützer werden später gezählt) … es müssten bis zum 16. Dezember mindestens 50.000 sein. | ~ direkt zur Petition und Unterzeichnungsmöglichkeit | ~ Grundwissen zum Petitionsrecht | Es wäre der Politik ein leichtes, im Falle des Scheiterns zu schlußfolgern, dass das behauptete Problem der Arztpraxen mit der Digitalisierung also nicht so drängend sein kann, wie von den Gremien behauptet, wenn die nötige Zahl an (digitalen) Unterstützerunterschriften nicht erreicht werden kann.

Besetzungskarussell | Das neue BMG formt sich
(1) Lauterbach übernimmt von Spahn – mit diesem Team startet er als Gesundheitsminister
(2) Lauterbach im BMG: »Ich werde Gesundheitspolitik wissenschaftlich anpacken«
Direkt im Anschuss an die förmliche Vereidigungszeremonie im Bundestag hat der scheidende Jens Spahn am 8. Dezember das BMG an Dr. Karl Lauterbach übergeben. Der bisherige beamtete Staatssekretär Steffens wird für eine Übergangszeit weitermachen und dann an die Rostocker Juristin Dr. Antje Draheim übergeben (~ mehr zur Person | Was macht eigentlich ein Staatssekretär?). Als parlamentarische Staatssekretäre, die also die fachbezogene Verbindung zwischen Bundestag und BMG verkörpern, wurden die versierten SPD-GesundheitspolitikerInnen Sabine Dittmar (~ mehr zur Person) und Edgar Franke (~ zur Person) benannt. Beide sitzen seit mehreren Jahren im Bundestag, sie war zuvor als Hausärztin in Bayern tätig; er als Bürgermeister einer Kleinstadt in Hessen. Was diese Besetzung über die Haltung der neuen Führung zum ‚MVZ als Politikum‘ (siehe auch Reiter ‚Was sonst noch relevant ist‘) verrät? Nichts, was sich derzeit seriös beantworten lässt. Aber es ist sicher kein Nachteil, dass hier Protagonisten am Werk sind, denen die MVZ-Grundidee am Herzen liegt. Lauterbach selbst galt in den Jahren der Ministerschaft von Ulla Schmidt als einer ihrer engsten Berater, dürfte also in das auch damals schon diskursive MVZ-Thema involviert gewesen sein. Die ÄrzteZeitung berichtete jedoch vor knapp zwei Jahren, dass der nun frisch gebackene Minister „fordere …, den Verkauf von Arztsitzen an Finanzinvestoren ganz zu verbieten.“ (~ zum Artikel v. 20.1.2020) Spahn sagte im Übrigen bei der Übergabe: „Das Ministerium ist nicht dafür gemacht, operativ zu agieren, es hat keine operativen Einheiten. Das Ministerium ist dafür gemacht, Gesetze zu entwerfen. Er selbst habe bei diesen Entscheidungen auch oft Fehler gemacht … Vieles würde er heute anders entscheiden und kommunizieren, aber man habe in der Situation schnell entscheiden müssen.“

MVZ als Politikum | Podcast mit dem bayrischen KV-Vorsitzenden
(1) Verdrängen MVZ-Investoren Ärzte aus der Versorgung, Dr. Krombholz?
Die KV Bayerns kann in der MVZ-Debatte der letzten zwei Jahre als eine der aktivsten gelten. Mit einem eigenen, regionsbezogenen Gutachten zu den im Freistaat agierenden MVZ medizinferner Träger und einer monothematischen Sonderausgabe der KVB-Mitgliederzeitschrift im März 2021 (~ Titel ‚Höchste Zeit‘) wurde und wird maßgeblich versucht, die politische Debatte zu beeinflussen. So kommt es auch nicht von ungefähr, dass sich gerade der bayrische Gesundheitsminister – oft wortidentisch zur KVB – als einer der aktivsten Mahner gegen nicht-ärztliche Träger geriert (~ Holetschek warnt vor Finanzinvestoren). Vor diesem Hintergrund wundert es natürlich nicht, dass in dem knapp halbstündigen Interview der ÄrzteZeitung mit dem bayrischen KV-Chef ein veritables Drohszenario aufgebaut wird, in dem niederlassungswillige Freiberufler aus dem Markt gedrängt werden, weil sie mit den Preisen nicht mithalten könnten, während die neuen Investoren vor allem danach trachten, über einen gesteigerten Wiederverkaufswert hohe Renditen zu erzielen. Zu kurz kommen dabei neben vielen anderen jedoch Aspekte wie derjenige, dass ‚Investoren‘ grundsätzlich nur Sitze übernehmen können, die bisherige Vertragsärzte ihnen anbieten, dass es sich also mitnichten um eine Entwicklung handelt, auf die die Ärzteschaft so gar keinen Einfluss hat.

Praxisorganisation | Umgang mit ungeimpften Patienten
(1) Behandlungspflicht: Wie Praxisteams auf Non-3G-Patienten reagieren können
(2) Gesundheitsministerium: Ärzte dürfen 3G-Regel nicht anwenden

Obwohl es immer noch Praxen gibt – wie eine schnelle Internetsuche zeigt – die anders agieren, gilt es als unstrittig, dass Praxen und MVZ (nicht aber reine Privatarztpraxen), wie auch Krankenhäuser ihre Behandlung nicht vom Status des Patienten abhängig machen dürfen. Oder, juristisch ausgedrückt: „Vertragsärzte (& MVZ) sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln. Die Behandlung darf entsprechend auch in der Corona-Pandemie nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig gemacht werden.“ Vor diesem Hintergrund hat sich die Medical Tribune bereits Ende November damit befasst, welche organisatorischen Optionen bestehen, mit sogenannten Non-3G-Patienten umzugehen. In den Fokus wird dabei die Frage gestellt, ob ein Arzt wirklich jeden Patienten behandeln müsse, oder ob diese Pflicht seine Grenze bei akuten Notfällen und Schmerzzuständen findet, weshalb zeitunkritische Behandlungen auf Termin sehr wohl abgelehnt werden dürften. Bezug wird auch auf die Information der KV BaWü genommen, die in einem Mitgliederrundschreiben v. 12. November vorgeschlagen hatte, die gesonderte Sprechstunde für Non-3G-Patienten anzubieten, aber z.B. auf zehn Minuten zu beschränken. Allerdings war die KV hier wenig später zurückgerudert: „Das Beispiel sehr begrenzter Sprechstundenzeiten für Ungeimpfte war plakativ, um die Situation zu akzentuieren; die Akzentuierung hätte auch durch ein realitätsnäheres Beispiel noch besser erreicht werden können.“ (~ zum Rundschreiben der KV BaWü)

Corona-Bonus für MFA | Forderung an Politik & Ärzte
(1) Droht der MFA-Exodus wegen hoher Arbeitsbelastung und fehlender Anerkennung?
(2) KBV: Corona-Bonus für Medizinische Fachangestellte längst überfällig
Seit einiger Zeit werden die Stimmen derjenigen lauter und gewichtiger, die einen staatlichen Bonus für nicht-ärztliche Mitarbeiter in den MVZ und Arztpraxen fordern. Die KBV etwa hat eine entsprechende Forderung auf ihrer Vertreterversammlung vom 3. Dezember bekräftigt. Das Praxispersonal müsse genauso wertgeschätzt werden, wie die Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen, heißt es in einer am Freitag verabschiedeten Resolution – und für diese haben die Ampelkoalitionäre ja bereits einen Bonus angekündigt (dann aber auch gleich wieder kurzfristig verschoben). Argumentiert wird, dass durch fehlende politische Wertschätzung die uneingeschränkte Bereitschaft des Praxispersonals sinke, die umfangreichen Impf- und Testkampagnen mitzutragen. Unterfüttert wird diese Annahme durch Studienergebnisse der Ruhr-Uni Bochum. Dort untersucht man derzeit, wie sich das Pandemiemanagement während der Corona-Pandemie auf den beruflichen Alltag von hausärztlichen Praxisteams auswirkt. Obwohl die Untersuchung noch bis Sommer 2022 laufe, seien die Ergebnisse der qualitativen Befragung so alarmierend, dass man mit einer ersten Veröffentlichung nicht warten könne, sagt der Studienleiter. Eine nennenswerte Zahl der befragten MFA denke daran, dem Beruf den Rücken zu kehren. Diese Überlegungen gingen so weit, dass sie sogar ihren Töchtern von diesem Beruf abraten: „Wird jetzt nicht gehandelt, so wird es in ein paar Monaten einfach keine MFA mehr in den Praxen geben.“Unabhängig von den Forderungen an den Staat gilt aber für jeden MVZ-Inhaber/Praxischef: Die Auszahlungsfrist für den steuer- und SV-freien Corona-Bonus von maximal 1.500 € wurde kürzlich bis März 2022 verlängert (~ mehr Informationen). Bei Mitarbeitern, bei denen diese Höchstgrenze bisher nicht ausgeschöpft wurde, kann daher dieses ganz besondere Bonusmodell, bei dem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Brutto = netto ist, wiederholt zur Anwendung kommen.

KW 48: Was war neu und wichtig (30.11. - 06.12.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • UPDATE | Chaostage in der Praxis: Organisatorisches Hickhack
    um die tägliche Testpflicht in Arztpraxen für Mitarbeiter
    Das kann man wohl als unerwarteten Tiefschlag bezeichnen, als es letzten Dienstag plötzlich hieß, dass Betreten der Arztpraxis sei ab Mittwoch (24.11.) für Arbeitgeber, Beschäftigte und Patienten-Begleitpersonen aufgrund der Änderung des ISfG nur noch mit aktuellem Testnachweis erlaubt. (~ zur Frage, wie das passieren konnte, siehe Reiter ‚Was sonst noch relevant ist‚). Auch die KBV hatte erst ganz kurzfristig am Vortag informiert und so nahm das Chaos am Mittwoch seinen Lauf. Kurz gefasst, alle kannten plötzlich § 28b des Gesetzes (~ zum Volltext), aber keiner wusste, wie das umgesetzt werden sollte – gleichzeitig wird Praxen bei Verstoß eine Strafzahlung von 25 Tsd. € angedroht. Im Grunde hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert: Das Gesetz gilt! Was dagegen anders ist, ist das allseitige Bewusstsein, dass die tägliche Testpflicht unpraktikabel und angesichts von Schwierigkeiten bei der Testbeschaffung vielerorts auch konkret undurchführbar ist. KBV und KVen, einzelne Gesundheitsministerien und sogar die Gesundheitsministerkonferenz haben sich seitdem für ein Aussetzen der Testpflicht stark gemacht, bzw. erklärt, die Vorschrift des § 28b ISfG gälten vorerst nicht. Allein: Die Vorschrift gilt – rein formal gesehen – genau solange, bis sie vom Bundestag geändert oder ausgesetzt wird. Weder die KV noch ein bayrischer, niedersächsischer, etc. Gesundheitsminister kann per Akklamation etwas anderes durchsetzen. Dennoch können sich derzeit wohl alle Praxen weitgehend darauf verlassen, dass Verstöße nicht geahndet werden. Ratsam bleibt es jedoch, gemäß des geltenden Gesetzes durchgeführte Testungen bzw. die Unmöglichkeit der Testbeschaffung in ausreichender Stückzahl zu dokumentieren und über das ebenfalls in 28b geforderte Testkonzept nachzudenken. Es bleiben also offene Fragen, für die jede Praxis ihre eigene Antwort finden muss. Und das wahrscheinlich auch die nächsten Wochen, da die nächste reguläre Sitzungswoche des Bundestages, wo dieser das Gesetz ändern könnte, erst kurz vor Weihnachten angesetzt ist.
    AAA – ArztAbrechnungAktuell v. 25.11.2021
    Tagesaktuelle Corona-Testpflicht in Arztpraxen wackelt:
    Gesundheitsminister fordern Klarstellung

    Ausführliche Fachinfo des Gesamtverbandes Der Paritätische v. 25.11.2021
    3G am Arbeitsplatz und (…) Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice
    Mitteilung der KBV v. 23.11.2021
    Tagesaktuelle Testungen führen offenbar zu Lieferengpässen
  • Corona-Sonderregeln des GBA:
    Was gilt nach Auslaufen des EpiLagebeschlusses?
    Als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat der GBA weitreichende Befugnisse – einige der von ihm aufgestellten Sonderregeln für den Alltag der Praxen im Umgang mit der Corona-Pandemie waren aber an die förmliche Feststellung des Bundestages, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite bestünde, gebunden. Diese wurde bekanntlich mit Wirkung ab letzten Mittwoch (24.11.) aufgehoben. Folgen hat das bspw. für die Fristaufweichungen bei den pädiatrischen U-Untersuchungen, für die Aussetzung der Schulungspflicht für DMP-Patienten sowie für die vereinfachte Möglichkeit, Krankentransporte zu verordnen. Allerdings wurden in den genannten Fällen – jeweils verschiedene – Vorkehrungen getroffen, eine Weitergeltung dennoch zu ermöglichen. Betroffene sollten sich bitte auf der GBA-Seite im Detail informieren. Nicht abhängig vom EpiLage-Beschluss ist im Übrigen die Möglichkeit zur Telefon-AU und Erleichterungen bei der Hilfs- & Heilmittelversorgung: Dieser Beschluss war von vornherein mit Geltung bis 31.12.2021 gefasst worden (~ GBA-Mitteilung v. 16.9.2021)
    Mitteilung des GBA v. 24.11.2021
    (1) Sonderregelungen gelten mehrheitlich unabhängig von der epidemischen Notlage
    (2) Schnellinfo & Hintergründe zu allen aktuell geltenden GBA-Sonderregeln
    Ärzteblatt v. 24.11.2021
    Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter möglich
  • Praxen erhalten ab 2022 Zuschlag zur
    Re-Finanzierung des allgemeinen Hygieneaufwands
    Bereits im Sommer hatten wir berichtet (~ Übersicht der KW25), dass zwischen Kassen und KBV heftig um die Finanzierung des allgemein gestiegenen Hygieneaufwandes gerungen worden war. Eine Analyse hatte den erhöhten Hygieneaufwand auf 98 Millionen Euro beziffert, die die Kassen – hier waren die KBV-Vertreter erfolgreich – ab 2022 zu­sätzlich zu der bereits vereinbarten MGV bereitstellen müssen. Nun ist auch klar, wie das Geld verteilt wird, bzw. auf welchem Weg die 98 Millionen Euro die Arztpraxen erreichen werden/sollen. In Abgrenzung zu spezifischen Hygienekosten etwa im Kontext des AOP wurde die Aufnahme von einheitlichen Zuschlägen zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in den EBM beschlossen. Dazu wird in alle fachbezogenen Kapitel des EBM jeweils eine neue GOP eingefügt, die künftig von den KVen automatisch hinzugesetzt werden wird. Ihr Wert beträgt einheitlich 2 Punkte, bzw. etwa 22 Cent – eine Prüfzeit wurde nicht zugeordnet. Die KBV vermeldet, dass dieser Beschluss im EBA gegen die Stimmen der Kassen gefasst wurde.
    Änderung des EBM v. 17.11.2021
    Volltext des Beschlusses (PDF)
    KBV-Mitteilung v. 18.11.2021
    Alle Arztpraxen erhalten ab Januar einen Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand

KV Bayerns geht neue Wege | Petition zur TI gestartet
(1) KVB: „Einjährige Testphasen für alle TI-Anwendungen einführen!“
(2) Ärzte können bis 16.12. unterschreiben: Petition … Testphasen für TI-Anwendungen

Dass viele Praxen und MVZ als betroffene Anwender unzufrieden sind mit der Art und Zeit der Einführung neuer TI-Anwendungen ist kein Geheimnis. Die bayrische KV geht aktuell jedoch neue, sehr eigene Wege, Aufmerksamkeit für die Problematik zu schaffen. Am 12. November hat sie eine förmliche Petition gestartet, deren Ziel es primär ist, den Bundestag zur erneuten Befassung mit der Problematik zu zwingen. Unter der Petition-Nr. 126863 und der Überschrift „Kassenarztrecht – Einführung von Flächentests zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zum eRezept“ kann nun bis Mitte Dezember jeder Bundesbürger – egal ob Patient, angestellter Arzt oder MVZ-Inhaber – das Anliegen (~ vollständiger Petitionstext als PDF) unterstützen. Am 30. November hatten dies 5.177 Personen getan. Nötig sind allerdings mindestens 10 mal so viele Unterschriften, damit der Petent, also die KVB, das Recht erhält, sein Anliegen dem Petitionsausschuss des Bundestages vorzutragen (~ mehr zum Petitionsrecht). Die Maßnahme ist sicher ungewöhnlich, aber absolut legitim. Förmliche Unterstützung haben bisher die KVen Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt durch entsprechende Information ihrer Mitglieder geleistet. Umgekehrt mag mancher Gesundheitspolitiker schlussfolgern: Wenn in bisher zwei Wochen Zeichnungsfrist ’nur‘ 5.000 Personen die Petition unterstützen, kann – bei allein rund 250 Tsd. betroffenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten die Not rund um die TI-Anwendungen dann wohl doch nicht so groß sein … ?!

Ampelkoalitionäre im Bund einig
Fokus Gesundheitspolitik / ambulante Versorgung
(1) Sicherstellung der KVen: Der Druck der Politik wächst
(2) Koalitionsvertrag final: Arbeitsplan der Regierung oder Good Will Hunting bei Parteimitgliedern?

Auf neun (von 178) Seiten des am vergangenen Mittwoch (24.11.) präsentierten Koalitionsvertrages geht es um Gesundheit & Pflege – und das in großer Schrift mit vielen Leerräumen. Folglich sind allzu viele Festlegungen schon aus Platzgründen nicht enthalten; zudem dominiert die Pflege, die konsequenterweise im Abschnittstitel auf Seite 80 dann auch an erster Stelle steht. Festzuhalten ist aus ambulanter Perspektive, dass das zuvor viel diskutierte ‚MVZ als Politikum‘ keinen Eingang gefunden hat – wohl auch nicht mal Gegenstand der Beratungen war. Nur einmal werden MVZ genannt (Seite 85) – verbunden mit dem Attribut kommunal. Sprich die SPD hat sich durchgesetzt damit, wie schon bei ihrer letzten Regierungsbeteiligung, erneut ihr Kind, das kommunale MVZ, zu fördern. Hellhörig macht dagegen der Satz: „Entscheidungen des Zulassungsausschusses müssen künftig durch die zuständige Landesbehörde bestätigt werden.“ Zurecht unkt die Ärztezeitung diesbezüglich: „Die Ampel-Koalition sendet in ihren gesundheitspolitischen Vorhaben vielfältige Signale. Doch bei der Sicherstellung der Versorgung ist der Koalitionsvertrag glasklar: Der Staat mischt künftig operativ mit.“ Was das konkret bedeutet, wissen wohl noch nicht einmal die Koalitionäre. Aber Hintergrund dürfte die Unzufriedenheit der Politik mit dem Voranschreiten des Abbaus von Überversorgung zugunsten einer besseren Verteilung der Ärzte sein. Und was steht sonst noch drin zu den großen Fragen der Sozial- und Gesundheitspolitik? Hier schließen wir uns dem Fazit des Kolumnisten der Observer Gesundheit (Link 2 oben) an: „Der neue Koalitionsvertrag ist auch nicht so viel anders als der alte. Über weite Passagen besteht er in der Behauptung, die Versprechen von 2018 endlich einzulösen. (…) Jens Spahn könnte mit diesem Fahrplan ohne Schwierigkeiten weitermachen.“

Testchaos nach ISfG-Änderung | Wer was sagt (und wer schweigt)
(1) Psychotherapeuten legen Verfassungsbeschwerde gegen übertriebene Testpflicht ein
(2) Keine Corona-Tests in Praxen trotz Testpflicht? Medizinrechtler sieht Klarstellungsbedarf
Wie im ersten Reiter klargestellt, gibt es – auch wenn viele KVen und/oder Landesbehörden versuchen, zu beruhigen – faktisch keine Klarheit bezüglich der täglichen Testpflicht für Praxispersonal. Auffällig ist zudem das betonte Schweigen sowohl des Bundesgesundheitsminsteriums als auch der neu zuständigen Ampelkoalitionäre. Sprich, die, die zuständig sind, sagen nichts – dafür melden sich, mindestens gefühlt, alle anderen zu Wort. Aber was hat das für einen Wert, wenn ein Landesgesundheitsminister den „Vollzug des Gesetzes aussetzt“? Dahinter steht der Gedanke, dass der Verstoß gegen die Pflichten aus dem ISfG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die von den lokalen Behörden geahndet werden müsste. Weigert sich diese – wie jetzt in mehreren Ländern angekündigt – wird das Gesetz quasi durch die Macht des Faktischen ausgehebelt. Wie verlässlich solche Ansagen einer KV oder eines Landesministeriums aus Sicht etwa eines MVZ-Inhabers sind, steht dagegen auf einem anderen Blatt. So analysiert dazu etwa RA René Steinhäuser in der ÄrzteZeitung, dass es zwar prinzipiell erfreulich sei, dass die KV den Ärzten argumentativ beispringe. Aber: „Sie gaukelt eine falsche Sicherheit vor“. Selbst wenn, wie es verschiedentlich schon heißt, einzelne Länder ein Testversäumnis nicht ahnden wollten, „dann würde doch im Infektionsfalle, der aufgrund einer simplen Antigentestung hätte verhindert werden können, ein Schadensersatzanspruch zwischen Beschäftigen und Arbeitgebern oder Besuchern und Praxen usw. entstehen“. Dagegen hat das deutsche Psychotherapeutennetzwerk (~ zum DPNW) einen anderen Weg gewählt, und einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen die neuen Testverschriften eingelegt. Beanstandet wird, dass die Grundrechte von Praxisinhabern unangemessen eingeschränkt würden.

Reform der GOÄ | Pläne der neuen Regierungskoalition
Gerät die GOÄ-Novelle erneut zur Hängepartie?
Die Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat es nicht in den Koalitionsvertrag geschafft. Die ÄrzteZeitung konstantiert entsprechend: „Im Gerangel um Kompromisse, etwa mit Blick auf die Entscheidung gegen eine Bürgerversicherung, scheint die GOÄ nach aktuellem Stand unter den Tisch gefallen zu sein.“ Und das, obwohl sich erst letzte Woche BÄK-Präsident Reinhardt, und PKV-Chef Dr. Reuther beim Zukunftsforum des Privatärztlichen Verbandes noch optimistisch gaben, denn, „der Entwurf der neuen Gebührenordnung sei so gut wie fertig.“ (~ ähnlich auch Reinhardt im Podcast vom 29.10.2021 zum Nachhören). Natürlich ist der Koalitionsvertrag nur eine allgemeine Themensammlung und kein abschließender Aufgabenzettel der neuen Regierung. Nichtsdestotrotz fällt die ‚Leer-Stelle‘ hinsichtlich der GOÄ-Reform ins Auge. Insbesondere weil das ärztliche Vergütungsthema an sich ja mit dem erklärten Vorhaben, in der hausärztlichen Versorgung die Budgetierung abschaffen zu wollen, sehr wohl aufgegriffen worden ist.

Ausstellung von Impfzertifikaten durch Apotheken & Arztpraxen/MVZ
(1) FAQ ‚gefälschte Impfausweise‘ | Auskünfte eines Strafrechtlers
(2) Mehr gefälschte Impfpässe seit 2G: Betrüger scheitern oft am QR-Code

Praxis- und Apothekenteams, die Impfzertifikate auf Basis von den Patienten vorgelegten Unterlagen zu von dritten Ärzten oder Impfzentren durchgeführten Impfungen ausstellen, sind eine wichtige Schnittstelle bei der Identifizierung gefälschter Unterlagen. Mehr noch als die MFAs in den Praxen und MVZ steht hier das Apothekenpersonal im Fokus, weswegen sich das Portal Apotheke Adhoc auch sehr ausführlich mit den relevanten Praxisfragen befasst. Der FAQ-Katalog zu gefälschten Zertifikaten kann indes auch für Praxisteams nützlich sein, denn die Frage, was bei konkretem Verdacht, dass ein gefälschter Pass vorliegt, zu tun ist (auf keinen Fall darf ein Zertifikat ausgestellt werden) ist auch hier relevant. Aufgegriffen werden auch Fragen, wie: Können sich PTA (MFA) strafbar machen, weil sie nicht genau hingesehen haben? Dürfen Apotheken (Praxen) in der Praxis oder im Impfzentrum nachfragen, wo die Impfung – angeblich – vorgenommen wurde? Parallel rät die Polizei (~ Quelle): Bei einem Verdacht solle die Polizei „möglichst unbemerkt“ informiert werden. „Prüfen Sie im Einzelfall auch, ob es Sinn macht, die Impfausweise direkt einzubehalten. Bringen Sie sich dabei allerdings nicht selbst in Gefahr“, warnen die Ermittler. „Vermeiden Sie bei Bedenken bitte unbedingt eine direkte Konfrontation.“

Tägliche Tests in der Arztpraxis – Rekonstruktion der Gesetzgebung
(1) Parlamentsdokumentation: Bericht zur Debatte & zu den Inhalten
(2) Bericht des Hauptausschusses des Bundestages v. 17.11.2021 (PDF)
Der große Aufreger der letzten Wochen war bekanntlich die Aufhebung des EpiLage-Beschlusses und die Rückverlagerung der Entscheidung über Corona-Schutzmaßnahmen in die Parlamente. Gestritten wurde in dem Kontext vor allem um § 28a ISfG und den darin vorgesehenen Maßnahmenkatalog, der nach dem ersten Gesetzesentwurf vom 8.11. aufgrund der Umstände bis zum Bundestagsbeschluss vom 18.11. mehrfach nachgeschärft wurde. In diesem Kontext wurde zwei Tage vor der Beschlussfassung im Parlament vom Hauptaussschuss am 16.11. auch § 28b komplett neu gefasst, der bis dato gar nicht im Fokus gestanden hatte. Und es muss davon ausgegangen werden, dass keinem der Beteiligten – weder im Hauptausschuss noch später den MdBs – im Detail klar war, wie weitreichend war, was dann beschlossen wurde; ist doch unter Folgekosten, die in jedem Gesetzesentwurf angegeben werden müssen, zwar eine Mehrbelastung in Verbindung mit Tests in Pflegeheimen (~ 230 + 8 Mio. € ) angegeben, während ansonsten notiert wurde: „Kosten für Testungen, die dem Arbeitgeber aufgrund der Wahrnehmung der betrieblichen Testangebote durch die Beschäftigten in den genannten Einrichtungen und Unternehmen entstehen, sind bereits durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die Coronavirus-Testverordnung berücksichtigt.“ (~ Seite 9 v. Drucksache 20/78). Es ist die These aufzustellen, dass kaum jemandem (niemandem?) klar war, dass auch Arztpraxen durch den neuen 28b voll miterfasst wurden, da sich dies auch nur indirekt aus der Neufassung des IfSG gemäß §§ 28b Absatz 2 in Verbindung mit 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG (ebenfalls neu) ergibt. Entsprechend entspannt fielen auch die Berichte in den Fachmedien zum Bundestagsbeschluss aus – hier beispielhaft die ÄrzteZeitung: „Für Mitarbeiter und Besucher in Kliniken und Pflegeheimen können Testpflichten vorgeschrieben werden.“ (~ Artikel v. 18.11.2021). Der Bundestag selbst schreibt im oben verlinkten Bericht ähnlich: „Um sogenannte vulnerable Gruppen besser zu schützen, also insbesondere ältere Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen.“ Dieser gewollte Bezug auf Kliniken und Reha-Einrichtungen erklärt im Übrigen auch die aus Praxissicht eher ‚komische‘ Besucherregelung.
Wem dann – wahrscheinlich erst am 22. oder 23. November – zuerst aufgefallen ist, dass der Beschluss tatsächlich viel mehr Adressaten, darunter eben auch MVZ und Arztpraxen hat, lässt sich nicht rekonstruieren. Fakt ist aber, dass die Praxisteams an der Stelle einen Politikfehler ausbügeln müssen, der eigentlich nicht hätte passieren dürfen … Ausnahmezustand und Regierungsübergangszeit hin oder her.

November 2021

Betreff KW 47 | Wir bitten um Entschuldigung.
Aufgrund besonderer Umstände musste die Aktualisierung auf die KW47 ausfallen. Das Archiv weist entsprechend an dieser Stelle eine Lücke auf.

KW 46: Was war neu und wichtig (16.11. - 22.11.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Neue Impfverordnung seit 16. November: Honorarverbesserung für Impfpraxen | wieder wöchentlicher Bestellturnus
    Viele Ärzte, die im Sommer gegen Covid-19 geimpft haben, hatten davon zuletzt aufgrund des hohen Organisationsaufwandes Abstand genommen. Um dem entgegenzuwirken wurden nach extrem kurzer Beratung mit sofortiger Geltung das Honorar für jede von Praxen/MVZ durchgeführte Impfung von 20 auf 28 € erhöht. An Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember beträgt das Honorar nun sogar 36 Euro. Die Impfverordnung wurde vom BMG entsprechend geändert (~ Volltext der Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung). Außerdem gilt seit dieser Woche – mit demselben Ziel, die Zahl der Impfung schnellstmöglich zu erhöhen – auch wieder, dass wöchentlich (statt alle 14 Tage) jeweils bis Dienstag Mittag der Impfstoffbedarf für die kommende Woche anzumelden ist (~ Aktuelles zur Bestellung durch Praxen). Um den Praxen mehr Freiraum bei der Betreuung von Patienten, die eine Boosterimpfung anfragen, zu geben, haben zudem am Dienstag (16.11.) KBV-Vorstand Gassen und Bundesgesundheitsminister Spahn gemeinsam dazu aufgerufen (~ zum Original-Appell als PDF), unabhängig von der geltenden STIKO-Empfehlung, Boosterimpfungen nach ärztlicher Einschätzung auch dann zu setzen, wenn der 6-Monats-Zeitraum noch nicht voll verstrichen ist. Inwieweit den impfenden Ärzten damit aber nicht eher ein Bärendienst erwiesen wurde, muss – wie die Tagesschau am Abend auch direkt herausstellte – gefragt werden.
    Apotheke Adhoc v. 15.11.2021
    (1) Ärzte setzen Honorarerhöhung durch – Ab morgen: 8 € mehr je Corona-Impfung
    (2) Mehr Geld für Praxen & Großhändler – Impfstoffe: Direktbezug für Impfteams
    Tagesschau v. 17.11.2021
    Debatte um Corona-Booster: Hausärzte warnen vor Verteilungskampf
  • Unfallversicherung: Neue Leistungen bei Hauterkrankungen
    Die Gebührenkommission nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat zum 1. November 2021 die Ganzkörperuntersuchung der Haut in den Leistungskatalog der UV-GOÄ aufgenommen, wenn ein als Berufskrankheit anerkannter Hautkrebs vorliegt. Außerdem wird die Entfernung kleiner maligner Hautveränderungen an Kopf und Händen höher vergütet, wenn sie mit Oberflächenanästhesie und gemäß § 115b SGB V durchgeführt werden. Diese Änderung richtet sich an Haut- und Betriebsärzte. Gut zu wissen in diesem Kontext: Für Feststellung und Begleitung eines berufsbedingten Hautkrebses, der seit 2015 als Berufskrankheit anerkannt werden kann (~ mehr dazu), gilt nicht das sonst vereinbarte Hautarztverfahren (~ mehr dazu) der DGUV. Im Übrigen ist jeder Vertrags-, bzw. MVZ-Arzt berechtigt, eine Unfallverletzung erstzuversorgen, wenn es dazu nicht eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes oder einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. Ärzte rechnen in diesen Fällen ihre Leistungen direkt – zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung – mit der Unfallversicherung ab, nicht über die KV. (~ Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger | Stand Juli 2021 – PDF).
    Allgemeine Information zur Erstversorgung
    So funktioniert die Abrechnung bei Arbeits- oder Wegeunfällen
    KBV-Mitteilung v. 4.11.2021
    Unfallversicherung: Neue Gebühr für Untersuchung bei Hautkrebs
  • Digitalisierung | Umsetzung eAU + eRezept
    Klarstellung zur Einführungsfrist (Irgendwie-Verschiebung, aber gültig)
    Aufgrund der Art und Weise, wie es geschehen ist, ist wohl vielen noch nicht klar, dass es bereits Anfang November – wie letzte Woche berichtet – tatsächlich eine belastbare Aussetzung/Verschiebung der starren Frist, dass jede Praxis zum 1.1.2022 eAu und eRezept anwenden müsse, gegeben hat. Jedenfalls haben sowohl die KV Thüringen (~ Resolution der VV v. 10.11.) als auch die Hausärzte Brandenburgs (~ Tempo raus bei der Digitalisierung) die bereits am 3. November erfolgte ‚Entfristung‘ letzte Woche noch einmal eingefordert. Schuld an der Verwirrung dürfte sein, dass ‚das Problem‘ auf sehr ungewöhnliche Art geräuschlos implodiert ist. Während sich naturgemäß an den im Gesetz stehenden Fristen – also dem 1.1.2022 als offiziellem Startdatum von eRezept und auch eAU – nichts geändert hat, gab es auf der Ebene der Umsetzung offensichtlich eine Einigung zwischen Kassen, KBV, gematik und BMG. Denn ohne deren Zustimmung wäre es der KBV nicht möglich gewesen, die feststehende Frist durch Erlass einer Art Durchführungbestimmung faktisch außer Kraft zu setzen. Und genau das hat sie getan. Praktische Folge ist, dass jede Praxis/jedes MVZ in einem Zeitfenster bis 30. Juni 2022 selbst entscheiden kann, ab wann sie auf den Einsatz der Formulare 1 und 16 verzichtet und auf die e-Variante umsteigt. Leider ist die Berichterstattung dazu recht widersprüchlich, weil das BMG trotz der erteilten Zustimmung an den Fristen als offizielles Startdatum festhalten muss. Orientieren Sie sich daher einfach an den Originaltexten der KBV.
    Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Durchführung von Anlage 2 + 2b zum BMV-Ä v. 03.11.2021
    Volltext der Richtlinie (PDF)
    KBV-Mitteilung v. 4.11.2021
    AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022 weiterhin in Papierform möglich
    Wie wenig glücklich Jens Spahn mit dieser Entwicklung ist, ohne etwas dagegen tun zu können, zeigt ein ausführliches Interview des Handesblatt
    ~ siehe Reiter ‚Was sonst noch relevant ist‘ (Tab oben anklicken)

Hackerangriff auf Medatixx | Folgen für Praxen/MVZ
(1) Nach Hackerattacke auf Medatixx: Gematik sieht TI nicht in Gefahr
(2) Cyberattacke auf Medatixx: Ärzte sollen Passwörter ändern

Wie das Softwarehaus medatixx Anfang der letzten Woche bekannt machte, war es Mitte der ersten Novemberwoche Ziel eines erpresserischen Ransomware-Angriffs geworden, bei dem wichtige Teile des internen IT-Systems verschlüsselt wurden. Dadurch sind seitdem die Erreichbarkeit und insgesamt der Unternehmensbetrieb stark beeinträchtigt. Es gilt allerdings, dass „sich der Angriff gegen medatixx als Unternehmen, nicht gegen unsere Kunden [richtete]. Die Funktionalität der Systeme in Ihrer Praxis / Ihrem MVZ / Ihrer Ambulanz ist nach heutigem Erkenntnisstand nicht betroffen.“ (~ medatixx v. 12.11.2021) Vorsichtshalber sollen dennoch alle Kunden des Unternehmens ihre Passwörter wechseln, auch die der TI-Konnektoren. In der Folge wurden natürlich sofort Befürchtungen über die Anfälligkeit der Telematikinfrastruktur laut(er). Die gematik erklärte jedoch sofort, dass es keine aktute Bedrohungslage gäbe. Auch ein Informations-Update der medatixx-Gruppe vom 15.11.2021 lässt derzeit aus Sicht der einzelnen Praxis nichts anderes vermuten (~ direkt zu). Die KBV schweigt und hofft – wie der änd berichtet – auf ein zügige, transparente Aufklärung des Vorfalls.

MVZ als Politikum |
Koalitionsverträge Mecklenburg-Vorpommern & Sachsen-Anhalt
(1) SPD und Linke wollen Modell „Poliklinik PLUS“ in Mecklenburg-Vorpommern
(2) Sachsen-Anhalt: Neue Gesundheitszentren als Joker

Im Schatten der Bundestagswahl und -koalitionsgespräche haben die Länder Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, die auch im September neue Parlamente bestimmt haben, ihre Koalitionsverträge zum Abschluss und Regierungen gebildet. Mit Petra Grimm-Benne (Magdeburg) und Birgit Hesse (Schwerin) werden die Gesundheitsressorts beider Länder künftig von der SPD geleitet. Insofern verwundert es nicht, wenn die beiden Koalitionsverträge hinsichtlich der Gesundheitsstrukturpolitik Parallelen aufweisen, die auch an das Bundeswahlprogramm der SPD anknüpfen (~ mehr zu diesem). Generell ist allen drei Papieren gemeinsam, dass die ambulante Versorgung, bzw. die Vertragsärzteschaft – wenn auch wohlwollend – nur gestreift wird. Die Kommune erhält darüber hinaus in den programmatischen Äußerungen einen hohen Stellenwert und soll – wie auch immer – stärker in die Organisation der flächendeckenden Gesundheitsversorgung einbezogen werden. Bestehende kleine Klinikstandorte sollen als integrierte oder lokale Gesundheitszentren bzw. als Poliklinik-PLUS erhalten und weiterentwickelt werden. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass in beiden Landes-Koalitionsverträgen die ‚MVZ-Frage‘ nicht thematisiert wird – dabei hatte gerade auch die KV Mecklenburg-Vorpommern hierfür einiges getan: KV Mecklenburg-Vorpommern fordert schärfere Regeln für MVZ (PDF | Seite 7f).

Corona-Bonus für MFA | Forderung an Politik & Ärzte
(1) Verband: Erhöhtes Impfhonorar an MFA weitergeben
(2) Forderungen nach staatlichem Corona-Bonus für MFA werden lauter
Der vmf – Verband medizinischer Fachberufe – kämpft seit Langem für mehr Sichtbarkeit und Respekt gegenüber den zahlreichen unentbehrlichen Arzthelfern und Arzthelferinnen in den Arztpraxen. Zuletzt schienen sich die Aktivitäten auch auszuzahlen, denn anders als noch 2020 findet die Forderung, staatlicherseits für die Berufgruppe der ambulanten MFA einen besonderen Corona-Bonus aufzulegen, zumindest einmal politisches Gehör. Auch die KBV signalisierte zuletzt Unterstützung: „Es sind die engagierten Teams unserer MFA, die einen wesentlichen Teil der Arbeit in unseren Praxen leisten. Ohne sie würde es einfach nicht gehen, tagtäglich Millionen von Patienten zu versorgen“. Spannend ist allerdings, was die aktuelle Erhöhung des Impfhonorars (~ siehe Reiter Praxisorganisation) um 40 % in diesem Kontext auslöst – war es doch schon vor diesem Beschluss eine parallel erhobene Forderung des vmf, die Arzthonorare für die Impfung zu erhöhen, was diese dann an die MFA durchreichen sollen. Die KBV (und irgendwie auch jeder einzelne Praxis- oder MVZ-Chef) kommt damit in Zugzwang, den schönen Worten ganz praxisindividuell auch Taten folgen zu lassen. Immerhin: Die Auszahlungsfrist für den steuer- und SV-freien Corona-Bonus von maximal 1.500 € wurde kürzlich bis März 2022 verlängert (~ mehr Informationen). Bei Mitarbeitern, bei denen diese Höchstgrenze bisher nicht ausgeschöpft wurde, kann daher dieses ganz besondere Bonusmodell, bei dem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Brutto = netto ist, nochmal zur Anwendung kommen.

Analyse der Preise für die Übernahme von Arztpraxen
(1) apoBank-Analyse der ärztlichen Existenzgründungen 2019/2020
(2) Großstadt ist teurer: So viel kostet eine Praxisübernahme
(3) Orthopäden schneiden sich für Niederlassung am meisten aus den Rippen
Auf Basis einer Stichprobe von 3.100 durch die apoBank begleiteten haus- und fachärztlichen Praxisgründungen hat die Bank zusammen mit dem Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi) die Übernahmepreise der letzten beiden Jahre ausgewertet. Wenig überraschend hängen diese auch weiterhin sowohl von der Lage einer Praxis als auch vom Fachgebiet ab. Dennoch dürften die aktuellen Details für alle von Interesse sein, die als Käufer, Verkäufer oder Berater Vergleichswerte zur Orientierung suchen. Neben den zusammenfassenden Meldungen bietet die Apobank auf ihrer Internetseite einen 11-seitigen Foliensatz mit den Originalzahlen zum Abruf: Zahlen zur apoBank-Analyse Existenzgründungen Ärzt*innen 2019/2020.

80 % der Deutschen können nicht sicher im Gesundheitswesen navigieren
(1) Viele Bürger finden sich im Gesundheitssystem nicht zurecht
(2) Ergebnisband „Gesundheitskompetenz der Bevölkerung in Deutschland vor und während der Corona Pandemie“

Nahezu vier Fünftel der Bevölkerung … sehen sich vor Schwierigkeiten im Umgang mit Informationen zur Navigation und Orientierung gestellt – besonders, wenn es um die Funktionsweise des Gesundheitssystems, das Verstehen von Gesundheitsreformen, Patientenrechte und Qualitätsfragen geht. Das trifft besonders für Menschen mit niedrigem Bildungsgrad, niedrigem Sozialstatus, ältere Menschen, doch bemerkenswerterweise auch für jüngere Menschen zu. Im Verlauf der Corona Pandemie hat sich das kaum verändert.“ Dieses Fazit der Unis Bielefeld und Bonn (~ Zusammenfassung | Absatz 7) im Rahmen einer europäischen Langzeitstudie ist unglaublich ernüchternd und belegt eindrucksvoll, dass die Bemühungen der Politik, Patienten auf die jeweils richtige Versorgungsebene zu steuern, auf breiter Linie misslingt. Wenige Gesundheitssysteme sind so komplex wie das deutsche, wo trotz eines letztlich hervorragenden Versorgungsniveaus bekanntermaßen durch die Sektorierung und die Zersplitterung zahlreiche Versorgungsbrüche entstehen, die nicht nur die Patienten überfordern, sondern oft auch ineffektive Kostentreiber sind.

Abschiedsworte eines Ministers!?
(1) ePA: Spahn befeuert Streit über sein Prestigeprojekt
(2) Jens Spahn kritisiert: Vielen Ärzten sei die Digitalisierung „zu anstrengend“
Dass das Voranbringen der Digitalisierung in den Arztpraxen für den gerade noch amtierenden Bundesgesundheitsminister eine Herzensangelegenheit ist, ist eine Binsenweisheit. Wie persönlich er das Thema nimmt, hat indes ein langes, aktuelles Interview, das das Handelsblatt Ende Oktober mit ihm führte (~ zum ganzen Interview), noch einmal offengelegt. Kurz gesagt, wettert Spahn dabei gegen die KBV, deren Vorschlag für einen 1-jährigen Digitalisierungsstopp nur Stillstand bringen würde, gegen falsch verstandenen Datenschutz und lobt sich dafür, dass seine Amtszeit „eine Zeitenwende in der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ markiere: „Endlich stehen die Vorteile digitaler Lösung nicht mehr nur in irgendwelchen Strategiepapieren, sondern kommen ganz praktisch im Alltag von Ärzten, Apothekern und Patienten an.“ „Entscheidend ist doch, dass es vorangeht”, sagte Spahn. Er räumte außerdem ein, dass der für 1. Januar geplante flächendeckende Start des elektronischen Rezepts schrittweise erfolgen werde. Er sei aber überzeugt, dass sich das auf Dauer durchsetzen werde, „wie der digitale Boarding Pass beim Fliegen.

KW 45: Was war neu und wichtig (09.11. - 15.11.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Covid-19-Erkrankungen im Praxisteam:
    Aktuelle Organisationsaspekte I
    Es ist kein neues Thema, wird aber mit dem allgemeinen Anstieg der Inzidenz wieder wichtiger: Was passiert, wenn angestellte Ärzte und MFA an Covid-19 erkranken? Bis Anfang Oktober wurden in 169.000 Fällen die Erkrankung als Berufskrankheit angezeigt, in weiteren 34.000 als Arbeitsunfall. Die Anerkennungsquote lag nach Angaben der DGUV (~ Quelle) bei Letzerem nur bei weniger als 1/3 – als Berufskrankheit wurde dagegen fast jeder zweite gemeldete Fall anerkannt, was insbesondere bei den unberechenbaren Long-Covid-Fällen wichtig ist. Wo der Unterschied liegt, und welche Meldungen oder Maßnahmen vorzunehmen sind, fasst übersichtlich der Bericht der Medical Tribune zusammen. Im Übrigen können sich auch selbständige Vertragsärzte freiwillig in der BGW versichern (~ mehr dazu). Parallel gilt seit 1. November 2021 in allen Ländern die viel diskutierte neue Regel, dass ungeimpfte, aber nicht-erkrankte Kontaktpersonen, für die eine Quarantäne angeordnet wird, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (~ Handelsblatt: Diese neuen Regeln zur Entgeltfortzahlung gelten seit dem 1. November). Warum dies Arbeitgeber im Ernstfall vor viele Probleme stellt, erörtert Arbeitsrechtler Prof. Wedde im Interview mit Arzt+Wirtschaft.
    DGUV – Informationen
    (1) COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
    (2) Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen
    Arzt + Wirtschaft v. 25.10.2021
    Kein Geld für Ungeimpfte im Quarantänefall:
    Wie Arbeitsrechtler das Ende der staatlichen Entschädigung sehen
    Medical Tribune v. 20.10.2021
    Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
    Was es bei COVID-19 zu beachten gilt
  • KBV erlässt Richtlinie zu Weiternutzbarkeit von Muster 1 & 16
    – Starttermin für eRezept & eAU bleibt aber der 1.1.2022
    Wie kommt man gesichtswahrend aus der Nummer wieder raus, fragen sich einige der Verantwortlichen bestimmt seit einiger Zeit, die am Starttermin festhalten wollen und gleichzeitig das Zugeständnis an die Realität nicht verweigern, dass es an der Technik hapert. Nun scheint dafür eine Lösung gefunden – offensichtlich einvernehmlich zwischen KBV und gematik und damit auch mit dem BMG. Alle gesetzlichen Vorgaben bleiben bestehen, aber die KBV nutzt ihre Kompetenz zum Erlass von Durchführungsrichtlinien nach § 75 Absatz 7 SGB V und erklärt, dass Praxen und MVZ bis Ende des 2. Quartals 2022 parallel zur digitalen Variante gern auch die bisherigen Papiermuster und analogen Prozesse verwenden können. Die Richtlinie gilt ab 1. Januar 2022 und tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft. Das ausbleibende Erdbeben zu dem Beschluss, der von der KBV bereits am 3.11.2021 gefasst wurde, belegt paradoxerweise, dass damit wohl tatsächlich erstmal zu den TI-Anwendungen eRezept und eAU eine belastbare Planungsbasis für die Praxisteams besteht: Jeder der technisch ausgerüstet ist und will, kann diese ab 1. Januar nutzen, aber niemand muss. Es bleibt also bis nächsten Sommer eine praxisindividuelle Entscheidung, die nicht sanktionsbewährt ist.
    Ärzteblatt v. 4.11.2021
    E-Rezept und eAU starten wie geplant Anfang 2022
    KBV-Mitteilung v. 4.11.2021
    AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022 weiterhin in Papierform möglich | Volltext der Richtlinie (PDF)
  • Covid-19 | Prävention im Praxisteam:
    Aktuelle Organisationsaspekte II
    Zu den Regeln, die zeitlich an die geplante Aufhebung des Beschlusses der Feststellung der epidemischen Lage angedockt sind, gehört auch die aktuelle Arbeitsschutzverordnung, nach der Arbeitgeber weiterhin all ihren Mitarbeitern mindestens 2 mal wöchentlich kostenlos Corona-Tests anbieten müssen (~ FAQ Antigen-Schnelltests der DGUV / Stand: 10.9.2021). D. h. hier ist ab Ende des Monats mit einer (Neu-)Regelung zu rechnen, wobei derzeit vor allem eine Verlängerung diskutiert wird (~ mehr im Reiter Nachrichten). So oder so sollte beachtet werden, dass das Paul-Ehrlich-Institut in einer aktuellen Untersuchung von 122 im Handel erhältlichen Schnelltests jeden fünften als unzuverlässig einstuft, da keine genügende Sensitivität bestünde (~ Pressemitteilung des PEI v. 5.11.2021) – der Bericht des Apothekenportals nennt hierzu alle Namen/Marken. Die entsprechenden Angaben wurden auf der Liste des BFARM aktualisiert, die im Übrigen für jeden verfügbaren Test – getrennt in der Übersicht nach Tests zur professionellen, bzw. zur Eigenanwendung – neben Angaben zu Hersteller und Gebrauchsanleitung auch solche zu Sensitivtät und Spezifität beinhaltet. Arbeitgeber, die sich grundsätzlich über Chancen und Risiken solcher einfacher Antigen-Tests in der Pandemieprävention informieren möchte, sollten einmal in des Epidemiologische Bulletin des RKI – Ausgabe vom Februar 2021 – schauen (~ Was ist bei Antigentests zur Eigenanwendung (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 zu beachten?).
    Apotheke Adhoc v. 08.11.2021
    Geringe Sensitivität: 26 Corona-Schnelltests fallen durch
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BFARM)
    Antigen-Tests auf SARS-CoV-2: Informationen & Listen
    Bundesministerium für Arbeit & Soziales
    FAQ zu Arbeitsschutzregelungen: Testangebot

Forderungen der KZBV | MVZ als Politikum
(1) KZBV veröffentlicht Positionspapier
(2) „Wir brauchen eine stabile, störungsfreie und sichere TI“

Lange Zeit war erstaunlich wenig zu hören von der verfassten Zahnärzteschaft, die gerade beim Thema MVZ in den Jahren 2019 und 2020 mit dafür gesorgt hat, dass die Debatte beständig am Kochen gehalten wurde. Ende Oktober wurde nun ein zweiseitiges, auffällig nicht aus Eskalation ausgelegtes Papier an die Ampelkoalitonäre gerichtet, mit dem die KZBV die aus ihrer Sicht wichtigsten Handlungsfelder für die nächsten vier Jahre herausstreicht. Neben Stärkung der zahnmedizinischen Prävention ist das auch die Forderung nach Abbau von Bürokratie und besserer Refinanzierung der Digitalisierung sowie der Kampf gegen „Vergewerblichung“ der Patientenversorgung. Die zunehmende Zahl investorengetragener MVZ wird als Gefahr für gleichwertige Lebensverhältnisse und eine wohnortnahe Patientenversorgung beschrieben: „Dieses Problem muss die neue Regierung anpacken! Die bisherigen Regelungen sind nicht ausreichend und müssen dringend fortentwickelt werden. Zusätzlich bedarf es für mehr Transparenz und Patientenschutz einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von MVZ-Registern auf Bundes- und Landesebene.“

Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(1) „Ampel“ einigt sich auf Gesetzentwurf – KBV stemmt sich gegen Booster-Einladungen
(2) Erste Pläne zum Infektions­schutzgesetz vorgelegt

Diesen Donnerstag (11. November) soll in erster Lesung die von Grünen, FDP und SPD verabredete Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Bundestag eingebracht werden (~ Dokumente & (Live)-Stream der Debatte), mit der u.a. die Feststellung des Vorliegens einer epidemischen Lage zugunsten der Rückverlagerung der Entscheidungskompetenzen in die Parlamente aufgehoben werden soll. Damit verbunden, soll ein „bundesweit einheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzmaßnahmen“ in das IfSG integriert werden, der vorerst bis zum 22. März 2022 gelten soll. Für Arbeitgeber wichtig zu wissen, ist, dass auch vorgesehen ist, die Arbeitsschutzverordnung (leicht) anzupassen. D.h. sie soll im Wesentlichen fortgelten. Das betrifft die Vorgaben zur Kontaktreduktion, zum Erstellen eines Hygienekonzeptes, aber auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beim Impfen, etwa durch Freistellung zur Wahrnehmung des Impftermines (im Entwurf wird zeitlich ein Aufwand von 45 Minuten bzw. 90 Minuten zur Schutzimpfung inklusive Aufklärung angesetzt). Beibehalten werden soll auch die Pflicht, jedem Arbeitnehmer mindestens 2x pro Woche auf Kosten des Arbeitgebers einen zugelassenen Test (~ muss zugelassen sein / siehe Reiter Praxisorganisation) zum direkten Erregernachweis anzubieten (§ 4 Corona-ArbSchV). Das muss arbeitergeberseitig nachweissicher z.B. durch Aufheben der Beschaffungsquittungen dokumentiert werden: „Als Nachweis der Beschaffung der Testressourcen genügt der Nachweis einer Bestellung der benötigten Testmengen. Das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte im Sinne dieser Vorschrift schließt die Beauftragung entsprechend geeigneter Dienstleister mit ein. Schon beschaffte Tests, die das Verfalldatum nicht überschritten haben, könnten weiterhin benutzt werden.

Ärztinnen in der Gremienarbeit | Bericht zum Ärztetag
Forderung nach Parität in der ärztlichen Selbstverwaltung
Dass die KVen nicht unbedingt ein Spiegelbild der ambulanten Ärzteschaft sind, wird spätestens mit Blick auf das Verhältnis selbständige Kollegen – angestellte Mediziner klar. Aber tatsächlich herrscht auch hier zusätzlich ein eklatanter Frauenmangel. Als Indiz muss hier der Verweis auf die Mitglieder der KBV-Vertreterversammlung genügen (~ Mitglieder der Vertreterversammlung – 15. Amtsperiode). Der Ärztetag vom 1.+2. November hat daher per Beschluss Bund und Länder aufgefordert, die Bestrebungen für Paritätsgesetze auch auf die Or­gane der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung auszudehnen (~ Seiten 121f im Beschlussprotokoll). Soll heißen: Weil die Ärzteschaft sich selbst nicht in der Lage sieht, hier Maßnahmen zu ergreifen, bzw. die Bedingungen so zu verändern, dass Ärztinnen sich stärker engagieren, soll der Gesetzgeber ersatzweise eine entsprechende Vorschrift erlassen. Für eine Selbstverwaltung, die sich sonst vehement gegen jede staatliche Einmischung verwahrt, ist das ein bemerkenswerter Schritt. Das Abstimmungsergebnis war mit 81 Ja- und 70 Gegenstimmen auch recht knapp.

Abschiedsworte eines Ministers!?
(1) ePA: Spahn befeuert Streit über sein Prestigeprojekt
(2) Jens Spahn kritisiert: Vielen Ärzten sei die Digitalisierung „zu anstrengend“
Dass das Voranbringen der Digitalisierung in den Arztpraxen für den gerade noch amtierenden Bundesgesundheitsminister eine Herzensangelegenheit ist, ist eine Binsenweisheit. Wie persönlich er das Thema nimmt, hat indes ein langes, aktuelles Interview, das das Handelsblatt Ende Oktober mit ihm führte (~ zum ganzen Interview), noch einmal offengelegt. Kurz gesagt, wettert Spahn dabei gegen die KBV, deren Vorschlag für einen 1-jährigen Digitalisierungsstopp nur Stillstand bringen würde, gegen falsch verstandenen Datenschutz und lobt sich dafür, dass seine Amtszeit „eine Zeitenwende in der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ markiere: „Endlich stehen die Vorteile digitaler Lösung nicht mehr nur in irgendwelchen Strategiepapieren, sondern kommen ganz praktisch im Alltag von Ärzten, Apothekern und Patienten an.“ „Entscheidend ist doch, dass es vorangeht”, sagte Spahn. Er räumte außerdem ein, dass der für 1. Januar geplante flächendeckende Start des elektronischen Rezepts schrittweise erfolgen werde. Er sei aber überzeugt, dass sich das auf Dauer durchsetzen werde, „wie der digitale Boarding Pass beim Fliegen.”

Neuer § 95e SGB V | Haftpflichtversicherung als Zulassungskriterium
(1) Arzthaftpflicht: Neue Regeln erschweren Zulassungsverfahren
(2) Gesetzgeber verschärft Versicherungspflicht für Vertragsärzte

Infolge einer entsprechenden Beschwerde des Bundesrechnungshofes wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Sommer 2021 ein neuer § 95e in das SGB V eingefügt und der Nachweis des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung als weitere Zulassungsvoraussetzung kreiert. Damit zusammenhängend wurden auch Änderungen in Ärzte-ZV und Zahnärzte-ZV vorgenommen, die alle zugelassenen tätigen Psychotherapeuten, (Zahn-)Ärzte und MVZ betreffen. Kurz gesagt, ab sofort muss in jedem Zulassungsverfahren eine Bescheinigung nach § 113 VVG vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die ärztliche Tätigkeit der Praxis, bzw. des MVZ ausreichend haftpflichtversichert ist. Inhaltlich ist dieser Nachweis in den allermeisten Fällen kein Problem. Allerdings gibt es bisher keine einheitlichen Anfoderungen an besagte Bescheinigung, da entsprechende Bemühung von KBV und Gesamtverband der Versicherer bisher gescheitert sind. Das dahinterstehende Problem ist alles andere als trivial und betrifft vor allem auch größere MVZ-Träger und BAG mit mehreren Standorten. Eine ausführliche Darstellung der Problematik finden Sie in dem BMVZ-Artikel: Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung – Auswirkungen des neuen § 95e SGB V.

Einordnung der Absicht der Ampelkoalitionäre,
den ‚Epidemische-Lage-Beschluss‘ aufzuheben
Epidemische Lage: Corona-Notlage soll am 25. November enden
Die ursprüngliche Feststellung des Bundestages v. 25. März 2020, dass wegen der sich damals neu ausbreitenden Pandemie, eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ bestünde, diente von Beginn an nicht der (ja auch überflüssigen) Konstatierung des Offensichtlichen, sondern allein der Schaffung eines normativen Sonderrahmens für die die Pandemie betreffende Gesetzgebung. Unter Umgehung von Bundestag und Länderparlamenten konnten seitdem – dank zahlreicher Verlängerungen – weitreichende Regelungen und Eingriffe durch bloße Verordnungen direkt von der Exekutive, also den Ministerien, erarbeitet und in Kraft gesetzt werden. Dies diente in Reaktion auf eine unbekannte, äußerst volatile Gesamtentwicklung der schnellen Um- und Durchsetzung notwendiger Maßnahmen. An diesen demokratietheoretisch sehr besonderen Zustand haben sich offensichtlich nach anderthalb Jahren viele derart gewöhnt, dass die Aufhebung dieser Feststellung, vielfach Ängste und Sorgen auslöst, alle Schutzmaßnahmen würden ab Ende November adhoc entfallen. Aber darum geht es nicht. Auch wenn es wegen des Namens des Beschlusses anders wirkt: Aufgehoben werden sollen vor allem die exekutiven Sonderrechte und die Zurückverlagerung der Entscheidungskompetenz in die Parlamente. Und das macht Sinn, da – anders als 2020 – wohl kaum mehr von einer unbekannten Situation ausgegangen werden kann. Es liegt dann in der Hand der Bundestagsabgeordneten und Landtage, welche Vorschriften wann und wie gelten. Was das inhaltlich bedeuten könnte, haben die Bald-Koalitionäre auch bereits genauer ausgearbeitet (~ Papier öffnen). Erste parlamentarische Konsequenz ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (~ Reiter Nachrichten), die nach derzeitigem Plan vom Bundestag am 18. November beschlossen werden soll.

KW 44: Was war neu und wichtig (03.11. - 08.11.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Digitalisierung & Ti-Projekte
    Aktuelle Entwicklungen rund um Fristen und Sanktionen
    Frust und Frist – ein Wortpaar, das wohl aus Sicht der meisten Ärzte/MVZ treffend die aktuelle Erfahrung mit der Umsetzung der Ti-Anwendungen charakterisiert. Als Frist für die nächste Pflichtanwendung – das eRezept – steht förmlich nach wie vor der 1. Januar 2022 im Gesetz, auch wenn seitens des BMG inzwischen von einer ‚weichen‘ Frist gesprochen wird (~ mehr). Eine solche weiche Frist stellt das aktuelle Quartal für die elektronische Übermittlung der AU an die Kassen dar, die wiederum ab 1. Januar zur einer harten werden soll. Weil das aber alles in der Praxis nicht so richtig funktioniert (Ausnahme: Shop-Apotheke erhält erste E-Rezept), ist der Frust allerorts groß. Die ÄrzteZeitung berichtete am 29. Oktober über die Forderung der KV Nordrhein an die KBV, sich für eine Aussetzung der Fristen stark zu machen (~ zum Artikel ). Dabei hat die KBV diese Forderung längst erhoben (~ ausführlicher Bericht) – sie ist zudem auch zentrales Thema des diese Woche stattfindenden Ärztetages; hier in der Variante der Rede des BÄK-Präsidenten Reinhardt widergegeben: „Die Akzeptanz digitaler Anwendungen hat massiv gelitten. Wenn wir das jetzt noch verändern wollen, müssen wir die Reißleine ziehen und Ordnung in das Chaos bringen. Das heißt: Tempo raus aus der überhasteten Digitalisierung des Gesundheitswesens. (…) Wir fordern die künftigen Ampel-Koalitionäre auf, für die gematik ein einjähriges Moratorium festzuschreiben.“ Wie sich die neue Regierung zu diesen Fragen verhalten wird, kann aber weiterhin nicht seriös vorhergesagt werden. Einzelne KVen haben deshalb bereits regionale Entscheidungen zur Sanktionsaussetzung getroffen – einen aktuellen Überblick hierzu bietet der Text der Medical Tribune.
    Ärztlicher Nachrichtendienst v. 20.10.2021
    KBV-Forderung: TI-Sanktionen für ein Jahr aussetzen
    Medical Tribune v. 26.10.2021
    TI-Ärger nimmt kein Ende: Erste KVen wollen Ausnahmen von Sanktionen ermöglichen
  • Praxen als Arbeitgeber: Masken und Tests für Mitarbeiter
    – steuerliche Betrachtung
    Stellen Arbeitgeber ihren Angestellten – gerade mit Blick auf den anstehenden Winter – Masken und Tests kostenfrei zur Verfügung, stellt sich das ‚Steuer-Thema‘ in doppelter Hinsicht, da solche Aufwendungen normalerweise steuerlich dem Privatleben zugerechnet werden. 1) Ist diese Zurverfügungstellung als immaterieller Arbeitslohn zu versteuern? 2) Wie wird die Ausgabe, die derzeitig ja schnell relevante Höhen erreichen kann, auf Arbeitgeberseite behandelt? Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt bereits im Sommer mit bundesweiter Geltung (~ Fassung des r-pfälzischen Landesamtes für Steuern) verbindlich Stellung bezogen. Demnach wird derzeitig und unabhängig von entsprechenden Vorschriften (~ BMAS zur Corona-Arbeitsschutzverordnung) grundsätzlich unterstellt, dass Arbeitgeber Tests und Masken aus überwiegend betrieblichen Eigeninteresse zur Verfügung stellen, weshalb es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Gleichzeitig sind die Erwerbskosten für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Kauft im Übrigen ein Arbeitnehmer darüber hinaus selbst Masken oder Tests, so können diese (belegten) Ausgaben in der privaten Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
    Apotheke Adhoc v. 18.10.2021
    Masken und Tests: Für Mitarbeiter:innen steuerfrei
    Haufe.de
    Erläuterung: ‚Überwiegendes betriebliches Interesse‘
  • Abrechnungstipps ‚Geriatrie‘
    Dauerbrenner – nicht nur für Hausärzte
    Über die letzten Jahre hat sich einiges getan hinsichtlich der (präventiven) Betreuung von Senioren. Sowohl EBM als auch GOÄ bieten entsprechende spezifische Abrechnungsziffern. Während bei GKV-Patienten die Leistungen aber in der altersspezifischen Versichertenpauschale, den Chronikerziffern und den Leistungen im Abschnitt IIIa 3.2.4 weitgehend pauschaliert sind, bietet die GOÄ deutlich umfangreiche somatische und psychiatrische Leistungspositionen. Wie diese richtig eingesetzt werden, erläutert ein aktueller Beitrag der Medical Tribune. Wer darüber hinaus sein Grundwissen zur Geriatrieabrechnung auffrischen will, findet eine sehr übersichtliche Darstellung bei der KV Hessen, die u.a. darauf hinweist, dass „Hausärzte und spezialisierte Geriater, die zusammen in einer BAG oder einem MVZ tätig sind, … das weiterführende geriatrische Assessment nach der GOP 30984 ohne Überweisung abrechnen [können].“ Die Zusatzqualifikation ‚Spezialisierter Geriater‘ können im Übrigen neben Neurologen, Psychiatern und Hausärzten insbesondere auch Internisten und Phys.-Reha-Mediziner ohne Geriatrieschwerpunkt durch Nachweis alternativer Anforderungen erwerben. (~ KBV-Praxisinfo: Spezialisierte geriatrische Diagnostik – Wissenswertes für Vertragsärzte)
    Medical Tribune v. 06.10.2021
    Viele mögliche Abrechnungsansätze: GOÄ kann gut mit Senioren
    Arzt + Wirtschaft v. 04.03.2021
    EBM: Geriatrische Leistungen richtig liquidieren
    KV Hessen (Stand 06.08.2021)
    Geriatrie abrechnen – so geht’s

Bericht zum 125. Ärztetag
(1) Eröffnungsrede des BÄK-Präsidenten Dr. Klaus Reinhardt
(2) Gegen Kommerz: Ärztetag setzt klares Zeichen

Am 1. und 2. November hat der sogenannte Ärztetag, der ambulant und stationär tätige Kollegen als eine Art Parlament vereint, erneut diskutiert und Beschlüsse gefasst. Insgesamt ist er damit so etwas wie der inhaltliche Richtungsgeber der verfassten Ärzteschaft. Es kommt ihm jedoch keine Normsetzungskraft in politischen Fragen zu – allerdings geht von ihm eine nicht zu unterschätzende Signalwirklung aus, die sich aktuell ganz klar an die Ampelkoalitionäre richtet. Gefordert wurde – wie im Reiter ‚Praxisorganisation‘ berichtet wird – u. a. eine einjährige Aussetzung der Digitalisierungsvorgaben. Wie schon beim Vorgänger vom Mai 2021 ging es aber auch um die Kommerzialisierung in der Medizin. Bereits im Sommer letzten Jahres hatte der damals neue BÄK-Präsident seine Haltung zu Protokoll gegeben (~ Ärzteblatt v. 31.7.2020); folgerichtig ist es erneut Teil des beschlosssenen Leiantrages, drastische weiterführende Einschränkungen bei der Zulassung von MVZ zu fordern. Zusätzlich soll ‚für den stationären sowie für den ambulanten Bereich im Sozialrecht sowie speziell im Zulassungsrecht explizite Regelungen verankert werden, nach denen Träger von Einrichtungen unter Androhung von Sanktionen gewährleisten müssen, dass die bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte ihre berufsrechtlichen Vorgaben einhalten können‘ ( – Beschlussprotokoll als PDF öffnen).

MVZ-Gegenwind aus allen Richtungen
(1) Gesundheitspolitiker für umfassende Reformen im Gesundheitswesen
(2) Koalitionäre müssen reines Rendite-Denken bei MVZs stoppen

(3) BÄK: 12 Punkte, die die neue Bundesregierung sofort angehen muss . . .
Über den Beschluss des Ärztetages haben wir oben berichtet. Darüber hinaus hat die Bundesärztekammer das MVZ-Thema auch als sechsten Anstrich in ihren 12-Punkte-Forderungskatalog an die neue Regierung unter der Überschrift ‚Patient vor Profit – Einfluss von Fremdkapitalgebern auf die medizinische Versorgung begrenzen‘ prominent aufgenommen. Begleitet wird dieser ziemlich konkrete Vorstoß – wie mehrfach berichtet – durch ähnliche Forderungen aus den KVen (KV Hamburg fordert Moratorium für MVZ-Gründungen durch Krankenhäuser | KV Mecklenburg-Vorpommern fordert schärfere Regeln für MVZ (PDF | Seite 7f) | KV Bayerns zu MVZ: Positionspapier). Da wundert es wenig, dass dieses Dauerfeuer auch bei einzelnen Gesundheitspolitikern zunehmend verfängt. Im Rahmen der öffentlichen Debatte des Ärztetages haben am 1. November denn auch gleich drei LandesgesundheitsministerInnen (Brandenburg, NRW & Bremen) einmütig erklärt, dass, um eine bloße Renditenabschöpfung bei MVZ zu verhindern, der regionale Bezug und der genaue Ver­sorgungsbeitrag definiert werden solle. Ähnlich, aber noch konkreter, agiert derzeit Bayerns oberster Gesundheitspolitiker: MVZ: Holetschek warnt vor Finanzinvestoren in der Gesundheitsversorgung. Inwieweit diesem über die Bundesländer an den Bundestag, bzw. die Ampelkoalitionäre herangetragene Wunsch nach einer erneuten Regulierung der MVZ unmittelbar Folge geleistet wird, wird sich wohl in den nächsten ein bis zwei Wochen herausstellen. Klar ist allerdings, dass (fast) allen vorgebrachten Regelungsvorschlägen klare rechtliche Bedenken entgegenstehen, wie bereits Ende 2020 sehr ausführlich das Rechtsgutachten des BMG ergeben hatte (~ mehr dazu).

GOÖ-Reform | Bericht zum Ärztetag
(1) Reinhardt: „Die neue GOÄ wäre auf Knopfdruck einsetzbar“
(2) Neue GOÄ – Stoff für Koalitionsverhandlungen?
(3) GOÄ-Reform: Kein Grund zur Eile (Cave! Beitrag von 2009)

Kilometerweise Papier wurde für Berichte über die GOÄ-Reform und die Frage, wann sie fertig ist, bisher verbraucht. Denn ja, es gibt tatsächlich Projekte, die noch länger brauchen als der Berliner Flughafen … Die jetzige Grundlage der Gebührenordnung stammt tatsächlich aus den 80er Jahren – reformwillig ist man (mindestens theoretisch) seit der Ära Ulla Schmidt. Aber auch hier hatte es schon erste Verschiebungen gegeben, die nachfolgend mehrere Bundesgesundheitsminister (Rösler, Bahr, Gröhe, Spahn) überdauert haben.
Die Gemengelage ist komplex: die Ärzteschaft untereinander muss sich einigen, die PKV zustimmen, die Bundesländer wegen der beamtenrechtlichen Zusammenhänge ebenfalls an Bord sein und natürlich – ganz zum Schluss – der Bundestag beschliessen. Es geht um sehr viel Geld – kein Wunder, dass es also immer wieder hakt. Gegenwärtig sieht der BÄK-Präsident die Bringschuld der Ärzte und der PKV als erledigt an, und gibt damit die Verantwortung an die Politik weiter. Hier gibt es Streit, zwischen Bund und Ländern, der oft nicht entlang der erwartbaren Parteilinien verläuft, da Länderinteressen (in Form der mittelbaren Folgekosten für den Beamtenapparat) in dieser besonderen Frage oftmals Vorrang vor Parteiinteressen erhalten. Einen Einblick in die Zusammenhänge bietet der änd-Bericht vom 28. Oktober: „Wir arbeiten daran mit Hochdruck – auch hinter den Kulissen.“ Insofern kann es keinesfalls als sicher gelten, dass die GOÄ-Reform in der gerade angelaufenen Legislaturperiode – also bis 2025 auch wirklich zu Ende gebracht wird. Allerdings stimmt auch: Bei noch keiner Koalisiton zuvor war die Ausgangsposition so gut wie jetzt.

Einordnung der Absichtserklärung der Neu-Koalitionäre,
den ‚Epidemische-Lage-Beschluss‘ nicht zu verlängern
Epidemische Lage: Corona-Notlage soll am 25. November enden
Die ursprüngliche Feststellung des Bundestages v. 25. März 2020, dass wegen der sich damals neu ausbreitenden Pandemie, eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ bestünde, diente von Beginn an nicht der (ja auch überflüssigen) Konstatierung des Offensichtlichen, sondern allein der Schaffung eines normativen Sonderrahmens für die die Pandemie betreffende Gesetzgebung. Unter Umgehung von Bundestag und Länderparlamenten konnten seit dem – dank zahlreicher Verlängerungen – weitreichende Regelungen und Eingriffe durch bloße Verordnungen direkt von der Exekutive, also den Ministerien, erarbeitet und in Kraft gesetzt werden. Dies diente in Reaktion auf eine unbekannte, äußerst volatile Gesamtentwicklung der schnellen Um- und Durchsetzung notwendiger Maßnahmen. An diesen demokratietheoretisch sehr besonderen Zustand haben sich offensichtlich nach anderthalb Jahren viele derart gewöhnt, dass die Aufhebung dieser Feststellung, vielfach Ängste und Sorgen auslöst, alle Schutzmaßnahmen würden ab Ende November adhoc entfallen. Aber darum geht es nicht. Auch wenn es wegen des Namens des Beschlusses anders wirkt: Aufgehoben werden sollen vor allem die exekutiven Sonderrechte und die Zurückverlagerung der Entscheidungskompetenz in die Parlamente. Und das macht Sinn, da – anders als 2020 – wohl kaum mehr von einer unbekannten Situation ausgegangen werden kann. Es liegt dann in der Hand der Bundestagsabgeordneten und Landtage, welche Vorschriften wann und wie gelten. Was das inhaltlich bedeuten könnte, haben die Bald-Koalitionäre auch bereits genauer ausgearbeitet (~ Papier öffnen). Letztlich geht es darum, auch in der Bewältigung der Pandemie eine Stück weit Normalität statt Daueralarmismus einziehen zu lassen.

Praxismarketing | Umgang mit Arztbewertungsportalen
(1) Ärzte können sich nicht aus Plattformen wie jameda austragen lassen
(2) Wie können Ärzte mit Jameda, Google & Co. umgehen?

Am 12. Oktober wurden – nicht zum ersten Mal – Grundsatzentscheidungen zugunsten des Arztbewertungsportales jameda (& Co.) getroffen. Das Portal lebt davon, dem Patienten möglichst vollständige Arztlisten zu offerieren – das kostenpflichtige Geschäft mit den Premiumaccounts für Ärzte läuft formal davon unabhängig. Daher ging es vor dem BGH nun auch genau um die Frage, ob jameda ein neutraler Informationsvermittler sei, der aufgrund öffentlichen Interesses auch ohne Einwilligung des Betroffenen Personendaten veröffentlichen dürfe. Diese Frage wurde nach Klage eines Zahnarzt-Ehepaares vom BGH bejaht: Ärzte können sich aus dem Portal nicht austragen lassen. Grundsätzlich müssen sie es wegen des öffentlichen Interesses, im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, in solchen Portalen findbar zu sein. Damit verbunden ist jedoch auch immer die Option, von den Patienten bewertet zu werden. Das sollte jede Praxis im Auge haben, denn auch nur eine unseriöse Bewertung eines unzufriedenen Patienten kann durchaus spürbare Folgen haben. Was Praxen in solchen Fällen konkret tun können, war Thema eines Online-Vortrags von Jurist Robert Golz im Rahmen der BMVZ.FACHGespräche – Fortbildung für die Praxis, aber auch während des Fachkongress der Orthopäden und Unfallchirurgen, der letzte Woche stattgefunden hat. Einen ausführlichen Vortragsbericht bietet der oben ebenfalls verlinkte Vortragsbericht des änd.

Rechtsprechung bestätigt SV-Pflicht von Praxisvertretern, aber …
(1) Honorarärzte müssen für Palliativ-Rufbereitschaft keine Sozialabgaben zahlen
(2) Tätigkeit als Notarzt oder Praxisvertreter regelmäßig SV-pflichtig
Seit das BSG im Frühjahr 2019 zwei Leiturteile zur SV-Pflicht von Honorarärzten und selbständigen Pflegekräften erlassen hatte (~ Vortragsbericht v. 26.09.2019), sind stationäre und größere ambulante Strukturen in ihrer Personalhoheit deutlich eingeschränkt, denn demnach sind auch nur vorübergehend tätige Ärzte und medizinisches Personal regelmäßig versicherungspflichtig (und damit in der Beschäftigung komplizierter und/oder teurer). Mit der Veröffentlichung des Terminberichtes vom 19. Oktober (~ direkt zu) hat das Bundessozialgericht noch einmal konkret auch für die Situation in Praxen und MVZ nachgelegt: „Die Klägerin zu 2. erbrachte ihre ärztliche Vertretungstätigkeit in der zu 1. klagenden Gemeinschaftspraxis im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. (…) Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran nichts.“ Zwar scheint dieser Vorabbericht sehr eindeutig, aber es gilt auch: Die ausführliche Begründung steht noch aus. Und wie die Rechtsanwälte Koopmann-Röckendorf und Dr. Penner in dem unter (2) verlinkten Text neben verschiedenenen praktikablen Gestaltungsvorschlägen am Ende ausführen, soll ‚für den Praxisvertreter … nach der Auffassung des Bundessozialgerichtes im Übrigen die Möglichkeit bestehen, diesen so zu verpflichten, dass dieser für die Dauer der Vertretungstätigkeit selbst die Arbeitgeberfunktion einnimmt.‘ Es geht nur aus dem kurzen Terminbericht nicht vor, welche Gestaltungsoption damit gemeint ist. Etwas Hoffnung macht daneben, dass zeitlich parallel das Sozialgericht Münster, die Frage bezüglich des Sonderfalls ‚Rufbereitschaft von Honorarärzten‘ zugunsten des klagenden Palliativnetzes entschieden hatte.

Oktober 2021

KW 43: Was war neu und wichtig (26.10. - 02.11.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Rechtsprechung zur SV-Pflicht von Praxisvertretern
    Versicherungspflicht höchstrichterlich bestätigt
    Seit das BSG im Frühjahr 2019 zwei Leiturteile zur SV-Pflicht von Honorarärzten und selbständigen Pflegekräften erlassen hatte (~ Vortragsbericht v. 26.09.2019), sind stationäre und größere ambulante Strukturen in ihrer Personalhoheit deutlich eingeschränkt, denn demnach sind auch nur vorübergehend tätige Ärzte und medizinisches Personal regelmäßig versicherungspflichtig (und damit in der Beschäftigung teurer und komplizierter). Mit der Veröffentlichung des letzten Terminberichtes (~ direkt zu) hat das Bundessozialgericht am 19. Oktober noch einmal konkret auch für die Situation in Praxen und MVZ nachgelegt: „Die Klägerin zu 2. erbrachte ihre ärztliche Vertretungstätigkeit in der zu 1. klagenden Gemeinschaftspraxis im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. (…) Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran nichts.“ Zwar steht die ausführliche Begründung der Richter noch aus – der Vorabbericht ist aber bereits mehr als klar. Was das konkret für die Ausgestaltung von Vertretungsverträgen bedeutet, beleuchten ausführlich die Juristen Koopmann-Röckendorf und Dr. Penner in Ihrem frei zugänglichen Mandantenbrief.
    Mandantennewsletter PPP Rechtsanwälte v. 19.10.2021
    Tätigkeit als Notarzt oder Praxisvertreter regelmäßig SV-pflichtig
    ÄrzteZeitung v. 20.10.2021
    BSG-Urteil: Ärztliche Vertretung in Gemeinschaftspraxis ist nicht selbstständig
  • Keine Behandlung ohne Test?
    3G in der Arztpraxis | Einordnung der Debatte
    Wir hatten die Frage, ob Ärzte über ihr Hausrecht 3G in der Praxis durchsetzen können, bereits in Woche 39 thematisiert. Aber die Fragen reißen nicht ab, oder wie die Tagesschau berichtete: „Noch ist unklar, wie viele Praxen nur noch nach 3G behandeln. Sicherlich eine Minderheit – doch Einzelfälle sind es nicht. Binnen einer Stunde lassen sich über Suchmaschinen Dutzende Praxen finden, die 3G bei Patienten voraussetzen. Und alle, die zu erreichen waren, haben eine Kassenzulassung.“ Ein solches Vorgehen – wie im Übrigen von Medi-Verbund eingefordert (~ mehr dazu) ist jedoch klar rechtswidrig, wie sich im Fernsehbeitrag sowohl KBV als auch KZBV zitieren lassen. Denn MVZ, Vertragsärzte, -psychotherapeuten und -zahnärzte gehören wie Krankenhäuser zur öffentlichen Grundversorgung, zu der der Zugang nicht eingeschränkt werden darf – egal, was sonst noch an Vorschriften für Innenräume gilt. Die Juristen in der ÄrzteZeitung sehen das ähnlich und erklären ausführlich die rechtlichen Hintergründe mit dem Ergebnis: „Die Behandlung gesetzlich Versicherter kann rechtssicher nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie 3G einhalten. Bei Unterlassung einer Untersuchung oder Behandlung drohen neben disziplinarrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen – etwa als unterlassene Hilfeleistung (§ 232c StGB) – und danach auch Schadensersatzansprüche.
    Tagesschau v. 06.10.2021
    3G-Regel beim Arzt Keine Behandlung ohne Test?
    ÄrzteZeitung v. 25.10.2021
    3G-Regel in der Arztpraxis birgt rechtliche Gefahren
  • Wann dürfen Ärzte Patienten/Bürger kostenfrei testen?
    Die seit 11. Oktober geltende Coronavirus-Testverordnung hat augenscheinlich einiges an Verwirrung gestiftet. Der Laboräzteverband ALM kritisiert entsprechend, dass die kontroversen Diskussionen über das Ende der kostenfreien Coronatests zum Teil missverständlich seien: Selbstverständlich werden die Behandlungskosten, zu denen auch die SARS-CoV-2-Tests zählen, bei Symptomen, bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung sowie nach Risikokontakten übernommen.“ Denn die Testverordnung regelt in der Tat ausschließlich die medizinisch anlasslosen ‚Bürger-Testungen.‘ Arztpraxen können weiterhin für Patienten kostenfrei im Behandlungskontext notwendige Testungen veranlassen oder selbst erbringen. Außerdem gibt es Bevölkerungsteile, die auch nach der Testverordnung vom 11. Oktober weiter ohne Anlass über die regionale KV zulasten des BMAS getestet werden dürfen: darunter Kinder unter 12, Schwangere und stillende Mütter sowie weitere Personen, die wegen Kontraindikationen nicht geimpft werden können. Der Anspruch auf eine Testung solcher Personen muss jedoch nachgewiesen und von der testenden Praxis auf jeden Fall dokumentiert werden (~ Nachweispflicht sorgt für Chaos in Apotheken).
    Ärztlicher Nachrichtendienst v. 24.10.2021
    Der Bürgertest ist tot – es lebe der Bürgertest!
    Ärzteblatt v. 13.10.2021
    Laborärzte: Coronatests im Verdachtsfall weiter kostenfrei
    FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu COVID-19 Tests
    Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote? (Frage 4)
    Welche Personen können grundsätzlich auch einen kostenlosen PCR-Test erhalten? (Frage 6)

Arztbewertungsportale / Rechtsprechung
(1) Ärzte können sich nicht aus Plattformen wie jameda austragen lassen
(2) Bundesgerichtshof weist Ärzteklagen gegen Bewertungsportal Jameda ab

Am 12. Oktober wurden – nicht zum ersten Mal – Grundsatzentscheidungen zugunsten des Arztbewertungsportales jameda (& Co.) getroffen. Das Portal lebt davon, dem Patienten möglichst vollständige Arztlisten zu offerieren – das kostenpflichtige Geschäft mit den Premiumaccounts für Ärzte läuft formal davon unabhängig. Daher ging es vor dem BGH nun auch genau um die Frage, ob jameda ein neutraler Informationsvermittler sei, der aufgrund öffentlichen Interesses auch ohne Einwilligung des Betroffenen Personendaten veröffentlichen dürfe. Diese Frage wurde nach Klage eines Zahnarzt-Ehepaares vom BGH bejaht: Ärzte können sich aus dem Portal nicht austragen lassen. Grundsätzlich müssen sie es wegen des öffentlichen Interesses, im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, in solchen Portalen findbar zu sein. Damit verbunden ist jedoch auch immer die Option, von den Patienten bewertet zu werden. Das sollte jede Praxis im Auge haben, denn auch nur eine unseriöse Bewertung eines unzufriedenen Patienten kann durchaus spürbare Folgen haben. Was Praxen in solchen Fällen konkret tun können, war Thema eines Online-Vortrags von Jurist Robert Golz im Rahmen der BMVZ.FACHGespräche – Fortbildung für die Praxis.

Versorgungsstrukturpolitik | Anbieterpluralität
(1) Trägervielfalt bei den Krankenhäusern laut Bundesregierung vorteilhaft für die Versorgung
(2) Anwort der Bundesregierung v. 8.9.2021: Drucksache 19/32364 (PDF – 8 Seiten)
In Beantwortung einer kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag hat die Bundesregierung bereits Anfang September Auskunft darüber gegeben, wie die Krankenhauslandschaft in Deutschland 2020 aussah. Aus ambulanter Perspektive ist daran ausschließlich Frage 7 interessant, die sich um die Bewertung des Trends zur Privatisierung dreht. Denn ‚die Bundesregierung‘ verweist darauf, dass die Länder das Gebot der Trägervielfalt (öffentlich, frei-gemeinnützig, privat) zu beachten hätten. Der „Trägerpluralismus hat sich für die Leistungserbringung im deutschen Gesundheitswesen grundsätzlich bewährt. Dieser trägt dazu bei, Anreize zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausversorgung zu schaffen.“ Wettbewerb bedeute in diesem Kontext eine allgegenwärtige und flächendeckende Qualitäts- und Effizienzkontrolle, zitiert im Bericht zur Anfrage das Ärzteblatt den Präsidenten des Bundeskartellamtes. Da drängt sich die unmittelbar verwandte Frage auf, weshalb dieselbe Erkenntnis für die ambulante Versorgung und die Frage, inwieweit nicht-ärztliche MVZ-Träger vermeintlich ’schlecht‘ oder ‚gefährlich‘ seien, teilweise so anders ausfällt?

Koalitionsverhandlungen | Gesundheitspolitik
(1) Ampel-Verhandlungen: So sieht die AG zur Gesundheit aus
(2) Ampel-Parteien wollen Koalitionsvertrag bis Ende November vorlegen

Die (wahrscheinlich) künftig regierenden Koalitionäre haben einen ambitionierten Zeitplan. Eine neue Regierung soll – so der aktuelle Plan – noch vor Mitte Dezember gebildet werden. Zur Erinnerung: Bei der letzten Wahl stand die Regierung erst Ende März des nächsten Jahres. Um die Arbeit am Koalitionsvertrag zügig voranzutreiben wurden 22 Arbeitsgruppen gebildet, die parallel tagen. Dass zeitgleich in auffälliger Häufung und vorwiegend aus der bayrischen Ecke Störfeuer rund um das MVZ-Thema gezündet werden (hier die aktuelle Variante: MVZ: Holetschek warnt vor Finanzinvestoren in der Gesundheitsversorgung), dürfte jedoch wenig Einfluss auf die Verhandler haben. Priorität hat nach dem Sondierungspapier, dass Vorsorge, Prävention und der ÖGD gestärkt werden, und dass die sektorenübergreifende Vernetzung vorangebracht wird. Mitglieder der Arbeitsgruppe Gesundheit sind dem Vernehmen nach:
SPD: Katja Pähle, Dr. Karl Lauterbach, Ronja Endres, Daniela Behrens
FPD: Christine Aschenberg-Dugnus, Dr. Heiner Garg, Prof. Andrew Ullmann, Nicole Westig
Grüne: Maria Klein-Schmeink, Dr. Janosch Dahmen, Manne Lucha, Kordula Schulz-Asche

Praxisproblem ‚Terminausfälle‘
Wann und wie Ärzte, Physiotherapeuten und Psychotherapeuten ein Ausfallhonorar
von ihren Patienten verlangen können

Je nachdem, wie eine Praxis organisiert ist, handelt es sich um ein kleineres oder größeres Problem – gerade in Cororonazeiten, wo Wartezimmer leerer als sonst gehalten werden: Patienten erscheinen nicht zum vereinbarten Termin. Die Frage, ob dem Patienten in solchen Fällen ein Ausfallhonorar privat berechnet werden kann, gehört zu den Dauerbrennern. In dem aktuellen Text versucht der Medizinrechtler Philipp Christmann eine praxistaugliche Antwort zu geben. Grundsätzlich kommen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen des BGB für einen Anspruch auf Ausfallhonorar in Betracht: die Regelungen zum sogenannten Gläubigerverzug und die schadenersatzrechtlicher Vorschriften. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu ausgesprochen uneinheitlich. Das Fazit des Juristen lautet denn auch: „Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Geltendmachung von Ausfallhonoraren bei Patienten zum einen mit einigem Verwaltungsausfwand verbunden ist und auch oft auf erhebliche Widerstände beim Patienten trifft. (…) Da diese Streitgkeiten für den Behandler überaus zeit- und kostenintensiv sind, … ist eine systematische Geltendmachung von Ausfallhonoraren nach Ansicht des Verfassers nicht prozeßökonomisch.“ Weiterführende Informationen bieten darüber hinaus die Psychotherapeutenkammer Berlin (Merkblatt Ausfallhonorar PDF – 7 Seiten), der Privatabrechner bfs health finance (Das Ausfallhonorar und die richtige Rechnungsstellung) oder beispielsweise auch die KV Brandenburg (Ärztliches Ausfallhonorar bei Terminsäumnis des Patienten).

Angestellte Ärzte | Politischer Diskurs
(1) KBV-Vorstand: „Immer mehr angestellte Ärzte? Dann kollabiert die Versorgung!“
(2) KV BaWü: Trend zu Teilzeit und Anstellung verschärft Ärztemangel

Noch vor der Bundestagswahl hatte die ÄrzteZeitung die KBV-Vorstände zum Grundsatzgespräch gebeten. Dabei wurde – erwartbar – gegen eine mögliche Linkskoalition im Bund und die Bürgerversicherung geschossen, denn das „würde nur die Versorgung verschlechtern.“ Thema war aber auch, ob das KV-System nicht den Trend zur Anstellung vernachlässige. Die Antworten lassen hier tief blicken. Thomas Kriedel gibt zu Protokoll: „Wir ignorieren nicht den Trend zur Anstellung, wir sehen ihn und warnen davor, dass die Versorgung in Deutschland kollabiert. Denn Anstellung passt nicht zur Logik des SGB V.“ Herr Gassen geht es etwas differenzierter an: „Die angestellten Kolleginnen und Kollegen machen keine schlechte Medizin, aber der Auftrag ist ein anderer.“ Gemeint ist die durchschnittlich geringere Arbeitszeit. „Wenn ab morgen die gesamte Versorgung von angestellten Ärztinnen und Ärzten geleistet werden müsste, fehlten uns Zehntausende Kolleginnen und Kollegen.“ Damit wird eine, wie auch der Bericht der KV Baden-Württemberg zeigt, oft bemühte – aber dennoch falsche – Argumentation bedient, nach der angestellte Ärzte und MVZ kausale Treiber einer Entwicklung sind, bei der den Patienten zugunsten der persönlichen Work-Life-Balance von Ärzten Behandlungsqualität und/oder Arztzeit entzogen wird. Dabei ist das Gegenteil der Fall: Die Möglichkeit der Anstellung verschafft der ambulanten Versorgung Arztressourcen, auf die sie sonst nicht zugreifen könnte: Ein Plus an Arztzeit.

Teilnahmeaufruf ‚Praxisbarometer Digitalisierung‘
www.praxisbarometer.online (via IGES -Institut im Auftrag der KBV)
Befragung direkt starten
Für die laufende Erhebungsrunde sucht die KBV (~ Mitteilung v. 4. Oktober) noch möglichst viele Praxisinhaber und MVZ-Vertreter, die online Auskunft über Status Quo und Meinung rund um die Digitalisierung des Praxisalltags (und deren Fehleranfälligkeit) geben. Solche Umfragen und Auswertungen sind wichtiger Bestandteil der politischen Arbeit von Gremien und Verbänden – genau deshalb unterstützt der BMVZ diese Initiative der KBV. Zuvor war auf seine Anregeung nachträglich der Erhebungsbogen so angepasst worden, dass es etwa in Frage 3 auch möglich ist, neben den vertretenen Fachgruppen zusätzlich anzugeben, dass es sich um ein MVZ handelt (letzte Auswahloption). Ganz am Abschluss des sonst anonymen Bogens können Sie ggf. auch Ihr Interesse übermitteln, an Fokusgruppendiskussionen mit Vertretern der KBV zur Digitalisierung zur Verfügung zustehen. Diese Art des ‚Basiskontaktes‘, gerade auch zu komplexen Praxisstrukturen, halten wir für sehr sinnvoll. Bitte beteiligen Sie sich! Das Ausfüllen dauert geschätzt 10 Minuten und kann über einen Token ggf. unkompliziert unterbrochen und später wieder aufgenommen werden.

KW 42: Was war neu und wichtig (19.10. - 25.10.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Praxisbarometer Digitalisierung der KBV | Teilnehmer gesucht!
    Befragung jetzt für alle Praxen & MVZ offen
    Für die laufende Erhebungsrunde sucht die KBV noch möglichst viele Praxisinhaber und MVZ-Vertreter, die online Auskunft über Status Quo und Meinung rund um die Digitalisierung des Praxisalltags (und deren Fehleranfälligkeit) geben. Solche Umfragen und Auswertungen sind wichtiger Bestandteil der politischen Arbeit von Gremien und Verbänden – deshalb unterstützt der BMVZ diese Initiative der KBV mit diesem Aufruf. Zuvor war auf seine Anregeung nachträglich auch der Erhebungsbogen so angepasst worden, dass es etwa in Frage 3 auch möglich ist, neben den vertretenen Fachgruppen zusätzlich anzugeben, dass es sich um ein MVZ handelt (letzte Auswahloption). Ganz am Abschluss des Bogen können Sie ggf. auch Ihr Interesse übermitteln, an Fokusgruppendiskussionen mit Vertreterinnen und Vertretern der KBV zur Digitalisierung zur Verfügung zustehen. Diese Art diese ‚Basiskontaktes‘ gerade auch zu komplexen Praxisstrukturen halten wir für sehr sinnvoll. Beteiligen Sie sich! Das Ausfüllen dauert geschätzt 10 Minuten und kann über einen Token ggf. unkompliziert unterbrochen und später wieder aufgenommen werden.
    www.praxisbarometer.online (via IGES -Institut im Auftrag der KBV)
    Befragung direkt starten
    KBV-Mitteilung v. 4.10.2021
    PraxisBarometer Digitalisierung 2021:
    Bundesweite Befragung von Praxen bis 1. November
  • Hilfreiches Wissen für die serviceorientierte Patientenberatung:
    Eintrag 2020 im Zahn-Bonusheft fehlt ‚wegen Corona‘
    Bei vielen Zahnärzten war der Rückgang gerade bei den präventiven Kontrollpatienten das ganze Jahr 2020 über spürbar. Vielen GKV-Patienten fehlt damit aber auch der lückenlose Nachweis, um, wenn zahnersetzende Leistungen nötig sind, einen erhöhten Kostenzuschuß von ihrer Kasse zu erhalten. Eine Ausnahme war direkt im Frühjahr 2020 für minderjährige Patienten beschlossen worden, die bekanntlich halbjährlich diese Vorsorgeuntersuchung nachweisen müssen. Aber auch bei Erwachsenen, denen dieser 2020-Stempel fehlt, verhalten sich viele Kassen aktuell ausgesprochen kulant. Beispiel Baden-Württemberg (~ zur Meldung der KZVBW): „Die Landesverbände der Krankenkassen [haben] mitgeteilt, dass sie bei der Genehmigung der Heil- und Kostenpläne für Zahnersatz eine entsprechende Sonderregelung nunmehr für alle Versicherte für das gesamte Jahr 2020 berücksichtigen werden. (…) Es wird empfohlen, bei der nächsten Bonusuntersuchung für das Jahr 2020 einen entsprechenden Vermerk ins Bonusheft einzutragen, z.B. „Bonusuntersuchung konnte coronabedingt in 2020 nicht wahrgenommen werden“. Hintergrund ist eine versichertenfreundliche Öffnungsklausel, die bereits mit dem TSVG in das SBG V (§ 55 Absatz 1 Satz 7) aufgenommen worden war, nach der ‚die nur einmalige Unterbrechung‘ des vorgeschriebenen Kontrollrhythmus‘ eine Ausnahme ermöglicht. Ein Anspruch darauf hat der Patient jedoch nicht.
    AAZ – ArztAbrechnungZahnärzte v. 08.10.2021
    Ein Eintrag im Bonusheft fehlt ‒ ist dennoch ein Bonus möglich?
    KZBV-Kurzbericht zum TSVG
    TSVG: Zentrale Regelungen für vertragszahnärztliche Praxen
  • Neue Corona-Test-Vorschriften | Was für Praxen jetzt gilt
    Seit dem 11. Oktober gilt bekanntermaßen die neue Coronavirus-Testverordnung, die Tests für alle asymptomatischen Personen regelt. Corona-Tests bei Patienten, die COVID-19-Symptome zeigen, fallen dagegen weiter unter die Krankenbehandlung laut EBM – hier gelten die RKI-Testkriterien. Am 5. Oktober hatte das RKI diesbezüglich bereits sein Flussschema angepasst, das zeigt, was bei Verdachtsfällen zu tun ist. Für MVZ und Praxisteams wichtig zu wissen, ist jetzt vor allem, in welchen Fällen symptomfreie Patienten trotzdem kostenlose Test angeboten und wie diese abgerechnet werden können. Hier hilft ein Blick in die Testverordnung, die die Anspruchsgründe abschließend aufzählt (~ Volltext TestV | Auflistung auf der Homepage des BMG). So haben unabhängig vom Impfstatus z. B. auch Kontaktpersonen von Infizierten oder Patienten, die in einer stationären Einrichtung gepflegt oder betreut werden, Anspruch auf kostenlose Testung. Anspruchsgründe (Altersnachweis, Mutterpass, mediznische Gründe) sind sowohl zu prüfen als auch zu dokumentieren. Praxen können selbstverstänlich auch kostenpflichtige Tests anbieten. Die Preisbildung unterliegt in diesen Fällen nach Ministeriumsangaben ‚dem freien Markt.‘ Für das Ausstellen einer formlosen medizinischen Bescheinigung als Anspruchsgrung für kostenlose Test können Praxen über die Pseudoziffer 88315 fünf Euro (ggf. zzgl. Portopauschale 88316 bei Briefversand) abrechnen.
    KV Baden-Württemberg v. 11.10.2021
    Schaubild Testung in der Praxis (PDF)
    Abrechnung von Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick! (PDF)
    Apotheke Adhoc v. 08.10.2021
    Kostenlose Tests auch für vollständig Geimpfte möglich
    KBV-Mitteilung v. 8.10.2021
    Bürgertestungen ab Montag nicht mehr kostenlos

Koalitionsverhandlungen Bund / Fokus Gesundheitswesen
(1) Koalitions-Ticker: 300 Politiker verhandeln ab Donnerstag
(2) Das plant die Ampelkoalition im Bereich Gesundheit

Die drei Ampel-Parteien haben sich auf die Aufnahme förmlicher Koalitionsverhandlungen geeinigt. Klar ist auch, dass dies inhaltlich in 22 Arbeitsgruppen geschehen wird. Dem Vernehmen nach soll die ‚Arbeitsgruppe Gesundheit & Pflege‚ seitens der SPD von der sachsen-anhaltinischen Soziologin Dr. Katja Pähle (~ mehr zu) geleitet werden – Dr. Lauterbach wird als weiteres Mitglied genannt. Wenig ist zudem bisher über inhaltliche Absprachen zur Gesundheitsversorgung nach draußen gedrungen. Zu vermuten ist jedoch, dass diese Fragen in den rot-gelb-grünen Vorgesprächen auch keine besondere Priorität hatten. Veröffentlicht wurde nur, dass es keine Bürgerversicherung geben wird, dass Vorsorge, Prävention und der ÖGD gestärkt werden sollen, und dass ein Bedarf an sektorenübergreifender Vernetzung gesehen wird. Soweit so schwammig für die ambulante Versorgung – ein ausführliches Interview des änd zu den Verhandlungsergebnissen für den Gesundheitsbereich mit einem MdB der FDP-Fraktion (~ „Wir müssen an mehreren Stellschrauben gleichzeitig drehen“) geht folgerichtig auf Strukturfragen des ambulanten Bereiches überhaupt nicht ein.

Digitalisierung | Einführung des eRezept
(1) Kommt das eRezept in Deutschland noch?
(2) E-Rezept verschoben: Die Hintergründe
Noch immer nicht offiziell bestätigt, aber doch irgendwie schon Fakt, ist das Abrücken des BMG von der Kompletteinführung des e-Rezept zum 1. Januar 2022. Ausgangspunkt war ein Interview des zuständigen BMG-Abteilungsleiters (~ direkt zu), der ab 2022 mit „einem Prozess [rechnet], der dann deutschlandweit nutzbar ist und natürlich wird es dann Ärztinnen und Ärzte geben, die das noch nicht ausstellen können, weil ihre Software das noch nicht hergibt und ihr Anbieter das erst mit dem nächsten Quartalsupdate liefert.“ Das Technik-Portal ‚Telepolis‘ spekuliert, dass „derzeit nicht ausgeschlossen werden [könne], dass die Telematikinfratstruktur schon veraltet ist, wenn das eRezept endlich bundesweit verfügbar ist.“ Aber die eigentliche Meldung ist, dass im Grunde weiterhin unklar ist, was von den MVZ und Praxischefs hier ab Januar erwartet wird. Wer sich dennoch grundsätzlich informieren möchte: Alles übers E-Rezept: Was ist eigentlich der „Token“? | PDF-Leitfaden der KZBV: Was ist das eRezept? | eRezept: Muss ein neuer Drucker her? | So funktioniert das Rezept per Smartphone-App |

MVZ als Politikum | I
(1) „Wir Ärzte werden zum Wertschöpfungsobjekt“
(2) Ärztetag in Hof: Ärzte klagen über Profitstreben

Am 16. Oktober hat in Hof der bayrische Ärztetag stattgefunden – mit dem MVZ als einem höchst präsenten Thema. Passend zu den CSU-Aktivitäten von Anfang Oktober (~ mehr in der Vorwoche | Reiter Was sonst noch relevant ist) wurde vom Staatsminister für Gesundheit Holetschek stammtischadäquat seine Ansage an kapitalorientierte MVZ klargestellt: „Es kann nicht sein, dass wir diesen Weg gehen. Der Freistaat ist da an Ihrer Seite.“ Der BLÄK-Präsident Quitterer ergänzte: „Das bestehende System wird aufgebohrt, es tritt ein Identitätsverlust einer Struktur ein, die sich auf selbstständig tätige Haus- und Fachärzte … stützt. (…) Gewinne versprechen sich auch Kapitalgesellschaften, die Krankenhäuser und Praxen aufkaufen, Groß-MVZ gründen und neue Versorgungslandschaften aufbauen, bei denen letztlich die Rendite im Vordergrund steht. Wir Ärzte werden zum Wertschöpfungsobjekt, die Patienten werden zum Teil der Wertschöpfungskette.“ Passend dazu gab es eine ‚Arbeitsgruppe Angestellte Ärztinnen und Ärzte‘, die das Thema „Private Investoren im Gesundheitswesen – Chancen nutzen, Risiken minimieren“ bearbeitete. Deren Ergebnis klingt indes vergleichsweise zurückhaltend: „Zur Trägerstruktur zeigte sich in der Diskussion, dass kleinteilige Regelungen hier leicht zu unterlaufen sein dürften. Daher beschränkten wir uns darauf, eine regionale und fachliche Bindung von MVZ zu fordern.“ (~ AG-Bericht als PDF) Eine Zusammenfassung zu den gefassten Beschlüssen erhalten Sie hier unter der Zwischenüberschrift ‚Markt­be­herr­schende Stel­lung inves­to­ren­be­trie­be­ner MVZ verhin­dern.

Cloudtechnologie in der Medizin | Datenschutz
Datenschutz bei (Diabetes-)Clouds: Das sagen die Behörden
Zahlreiche Praxen und Kliniken setzen für die digitale Verwaltung von Patientendaten Cloud-Lösungen ein – jedoch herrscht häufig Unsicherheit und/oder Unwissen bezüglich des datenschutzrechtlichen Rahmens. Um dieses Wissensvakuum zu füllen, hat im Sommer 2021 das Portal Diabetes-Online bei den Behörden eine umfängliche rechtliche Einschätzung angefragt. Das Ergebnis ist für alle Praxen, bzw. Fachrichtungen höchst relevant und unbedingt zu beachten. Zu der oben verlinkten Langveröffentlichung gibt es auch eine Kurzfassung (~ direkt zu) unter der Überschrift, es bestünde dringender Handlungsbedarf: Praxen und Kliniken, die solche Lösungen ohne sorgfältige Prüfung einsetzen, fahren derzeit – bildlich gesprochen – im Blindflug durch ein juristisches Minenfeld. Dabei ist vielen Ärzte offensichtlich nicht bewusst, dass Datenschutzverstöße keine Bagatellen sind und gerade im Gesundheitsbereich mit teilweise exorbitanten Bußgeldern sanktioniert werden.“ Der Aufsatz ist insgesamt sehr praxisorientiert und geht auch darauf ein, was typische Datenschutzverstöße bei medizinischen Cloud-Lösungen sein können und welchen Schweregrad diese Szenarien bezüglich einer möglichen Ahndung durch die Behörden hätten.

MVZ als Politikum | II
BMVZ rechnet mit Einführung eines Transparenzregisters für I-MVZ
In einem Bericht zum LiVE.MEETING des BMVZ vom 13. Oktober (~ mehr zur Veranstaltung) gehen die Zahnärztlichen Mitteilungen (ZM) im Kontext der darstellung des aktuellen Zahlen zu Zahn-MVZ auf die während der Online-Tagung geführte Erörterung, welches politische Projekt nach einer erfolgreichen Regierungsbildung für die MVZ relevant werden wird, ein. Zitiert wird die BMVZ-Geschäftsführerin mit der Vermutung, dass die Diskussion um die Einführung eines Transparenzregisters mit als Erstes wieder aufgegriffen werden wird. Indiz dafür sind etwa entsprechende Aktivitäten der KVen, aber auch gerade erst seitens der Münchner CSU-Landtagsfraktion (~ Antragspaket (PDF): „Ambulante medizinische Versorgung sicherstellen, Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen stärken). Der Bericht des Zahnarztjournals führt weiter aus, dass man im BMVZ jedoch ein solches Register für Symbolpolitik sowie für weder sinnvoll noch nötig hält. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Begrifflichkeit ‚I-MVZ‘, die von der KZBV eingeführt und von den ZM-Journalisten in der Überschrift verwandt wurde, vom BMVZ abgelehnt wird und daher auch nicht verwandt worden ist (~ Wenn Begriffe nur verwirren (sollen)).

Wem nützt es? | Was bringt die nahe Zukunft?
Zum Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen
Die neue eGK und das eRezept sollten Ärzte entlasten und die medizinische Versorgung verbessern. Dass deren Umsetzung jedoch gewaltig knirscht, ist mittlerweile nicht nur den betroffenen Praxen klar. In einer Meta-Betrachtung nimmt die Technik-Zeitschrift c’t dies zum Ausgangspunkt einer aktuellen Analyse inkl. der Betrachtung weiterführender Fragen nach der Datenökonomie: Was sind Gesundheitsdaten, wer kann sie nutzen und wem nützen sie? Der sehr lesenswerte Aufsatz steht hinter eine Bezahlschranke, die durch Abschluss eines kostenlosen Probeabos jedoch überwunden werden kann (oder Heftkauf für 5,50 €). Als wenig überraschendes Fazit kommt der Autor zu dem Schluss, dass für die Leistungserbringer „der zu erwartende Gewinn bislang eher nebulös [sei]. (…) Ob und wann sie später einen Nutzen von der Datensammelei haben, ist weiterhin offen.“ Unbestreitbare Gewinner seien dagegen die IT-Firmen, die „ein paar KIM-Server [installieren], die Konnektoren für die Telematikinfrastruktur in den Praxen [tauschen] und sich um VPN-Einrichtungen, sollten die Geräte wie angedacht in ein paar Jahren obsolet werden, [kümmern].“ Lohnenswert ist der lange Aufsatz aber auch vor allem wegen der Darstellung der komplexen Zusammenhänge zwischen Politik, Gesundheitswirtschaft und Digitalsierungsprojekten.

KW 41: Was war neu und wichtig (12.10. - 18.10.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • eRezept: BMG weicht Verpflichtung ab 1. Januar 2022 auf
    Letzte Woche kam bereits die Meldung, dass der Start des bundesweiten Testlaufes zu eRezept wegen massiver Probleme vom 1. Oktober auf den 1. Dezember verschoben wird. Am Startdatum 1. Januar 2022 hatte die gematik in ihren Verlautbarungen dennoch festgehalten. Aber auch dies scheint nun passé – wie ein BMG-Sprecher jetzt klargestellt hat. Eine offizielle Stellungnahme steht dazu allerdings noch aus. Im Interview mit dem Portal Apotheke Adhoc erklärte der Leiter der BMG-Unterabteilung „Gematik, Telematikinfrastruktur, E-Health“ jedoch, dass das E-Rezept zwar am 1. Januar komme – aber anders, als es bisher kolportiert worden ist. Statt mit einem großen Aufschlag werden die elektronischen Verordnungen ab Januar schrittweise eingeführt, das Muster-16 bleibt damit vorerst erhalten: „Wir starten mit einem Prozess, der dann deutschlandweit nutzbar ist und natürlich wird es dann Ärztinnen und Ärzte geben, die das noch nicht ausstellen können, weil ihre Software das noch nicht hergibt und ihr Anbieter das erst mit dem nächsten Quartalsupdate liefert. Da wird es unterschiedliche Gründe geben, aber ich bin fest davon überzeugt, dass es keinen Sinn macht, auf den Letzten zu warten und dann erst zu starten.“ Als Zugeständnis an die Realität in den Praxen und Apotheken deutet sich damit eine schleichende Einführung mit Übergangsfristen an.
    Apotheke Adhoc v. 12.10.2021
    BMG erklärt den Ablauf: E-Rezept: Keine Komplett-Einführung am 1. Januar
    Bundesgesundheitsministerium
    Das E-Rezept kommt!
  • Neue Corona-Test-Vorschriften |
    Was für Praxen jetzt gilt
    Seit dem 11. Oktober gilt bekanntermaßen die neue Coronavirus-Testverordnung, die Tests für alle asymptomatischen Personen regelt. Corona-Tests bei Patienten, die COVID-19-Symptome zeigen, fallen dagegen weiter unter die Krankenbehandlung laut EBM – hier gelten die RKI-Testkriterien. Am 5. Oktober hatte das RKI diesbezüglich bereits sein Flussschema angepasst, das zeigt, was bei Verdachtsfällen zu tun ist. Für MVZ und Praxisteams wichtig zu wissen, ist jetzt vor allem, in welchen Fällen symptomfreie Patienten trotzdem kostenlose Test angeboten und wie diese abgerechnet werden können. Hier hilft ein Blick in die Testverordnung, die die Anspruchsgründe abschließend aufzählt (~ Volltext TestV | Auflistung auf der Homepage des BMG). So haben unabhängig vom Impfstatus z. B. auch Kontaktpersonen von Infizierten oder Patienten, die in einer stationären Einrichtung gepflegt oder betreut werden, Anspruch auf kostenlose Testung. Anspruchsgründe (Altersnachweis, Mutterpass, mediznische Gründe) sind sowohl zu prüfen als auch zu dokumentieren. Praxen können selbstverstänlich auch kostenpflichtige Tests anbieten. Die Preisbildung unterliegt in diesen Fällen nach Ministeriumsangaben ‚dem freien Markt.‘ Für das Ausstellen einer formlosen medizinischen Bescheinigung als Anspruchsgrung für kostenlose Test können Praxen über die Pseudoziffer 88315 fünf Euro (ggf. zzgl. Portopauschale 88316 bei Briefversand) abrechnen.
    KV Baden-Württemberg v. 11.10.2021
    Schaubild Testung in der Praxis (PDF)
    Abrechnung von Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick! (PDF)
    Apotheke Adhoc v. 08.10.2021
    Kostenlose Tests auch für vollständig Geimpfte möglich
    KBV-Mitteilung v. 8.10.2021
    Bürgertestungen ab Montag nicht mehr kostenlos
  • Privatpatienten: Verlängerung der Covid-19-Hygienepauschale
    für Zahnärzte (Nr. 3010) und Ärzte (Nr. 245)
    Höchst kurzfristig wurde vergangene Woche die GOÄ-Hygienepauschale auf das vierte Quartal 2021 erstreckt. Bundes(zahn)ärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie entsprechend weiterhin die Abrechnung mit Nr. 245 GOÄ (6,41 €), bzw. Nr. 3010 (6,19 €) analog. Wie bislang gilt dabei: Die Abrechnung analog zum Einfachsatz ist nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Ein erhöhter Hygieneaufwand darf dabei nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Faktors für die betreffenden ärztlichen Leistungen berechnet werden.
    ArztAbrechnungAktuell v. 29.09.2021
    COVID-19-Hygienepauschale erneut ‒ und letztmalig ‒ verlängert
    | für Ärzte
    | für Zahnärzte
    Bundesärztekammer
    Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen

Digitalisierung
(1) KV Hessen setzt Sanktionen für TI-Verweigerer aus
Die hessische KV Hessen teilt in einem In einem aktuellen Rundschreiben an ihrer Mitglieder mit, dass sie die Durchsetzung der Honorarkürzung gegen TI-Verweigerer stoppen und auch auf die Zwangseinführung der TI verzichten will, falls die Praxeninhaber gute Gründe vorbringen können. Die KV-Vorstände argumentieren, dass sich: „beispielsweise die Frage der Angemessenheit von Sanktionen daran messen lassen [muss], ob dadurch gegebenenfalls vertragsärztliche Tätigkeiten frühzeitig beendet werden, die Versorgungssituation also dadurch negativ beeinflusst wird, weil eine Kollegin oder ein Kollege sich den Anschluss an die TI wenige Jahre vor dem Ausscheiden aus der Praxistätigkeit nicht mehr antun möchte und lieber Sanktionen in Kauf nimmt.“ Ärzte, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, sollen einen formlosen Antrag an die KV richten. Im August hatte das Handelsblatt berichtet, dass bundesweit mehr als 10 Tausend Ärzte Honorarabzüge in Kauf nehmen, weil sie nciht an die TI angeschlossen waren (Vgl. Handelsblatt vom 16.08.2021)

Leitlinien zu Covid-Behandlung
(1) Long und Post COVID: Patientenleitlinie für Betroffene und Angehörige
(2) AG der Wissenschaftl. Med. Fachgesellschaften: Leitlinien Post-COVID/Long-COVID
Gemeinsam mit Patienten- und Selbsthilfegruppen haben 16 in der AGWMF zusammengefassten Fachgesellschaften einen Patientenleitfaden entwickelt, der häufige Symptome von Long und Post COVID beschreibt und erklärt, wie Betroffene sich verhalten können – gerade weil noch so viele Fragen ungeklärt sind. Primäres Ziel ist, Betroffene und Angehörige sowie deren Hausärzte bei der meist langwierigen Behandlung zu unterstützen und eine Hilfestellung für ein angemessenes diagnostisches und therapeutisches Vorgehen zu geben. Zeitnahe Aktualisierungen sollen bei Zunahme der Evidenz durchgeführt werden.

Ende der kostenfreien Bürgertests
Falsche Atteste: Was Mediziner riskieren
Seit Montag haben nur noch klar definierte Personengruppen einen Anspruch auf kostenlose Coronatests – weswegen der Druck durch Patienten steigen könnte, dass Ärzte ihnen entsprechende Atteste ausstellen. In einer ausführlichen Zusammenstellung weist die Medical Tribune jedoch darauf hin, dass „Ärzte aber vom Ausstellen sogenannter „Gefälligkeitsatteste oder -zeugnisse die Finger lassen [sollten], da andernfalls gegebenenfalls strafrechtliche, in jedem Fall aber berufsrechtliche und disziplinarrechtliche Sanktionen drohen könnten.“ Ein Gesundheitszeugnis gilt dann als unrichtig, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Dies ist auch der Fall, wenn die Gesamtbeurteilung des Patienten im Ergebnis zutreffend ist, es aber falsche, erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält. Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis grundsätzlich auch, wenn ein Befund bescheinigt wird, ohne dass der Arzt den Patienten überhaupt untersucht hat.

Digitalisierung | TI 2.0
(1) Gematik beschließt Ende der jetzigen Telematikinfrastruktur
(2) Telematik­infrastruktur 2.0 soll ohne Konnektoren auskommen
Nachdem das gleichnamige Whitepaper von Anfang 2021 (~ als PDF öffnen) bereits hohe Wellen geschlagen hatte (vgl. Ärzteblatt v. 16.02.2021) haben sich nun die Gesellschafter der gematik, also auch KBV, BÄK, DKG und DAV (~ mehr zur Gesellschaftersturktur) – auf die Einführung der sogenannten „TI 2.0“ geeinigt. Gemeint ist damit, grob zusammengefasst, eine Entkopplung aller Digitalisierungsprojekte von ihrer Hardwarebasis (eGK, eHBA, Konnektoren, ect.) und die Überführung in eine softwarebasierte Kommunikation (virtuelle Identitäten). Bis Ende 2025 ist es so geplant, alle TI-Dienste direkt über das Internet zu erreichen. Obwohl die geplante Änderung aus technischer Sicht grundsätzlich folgerichtig erscheint, erzeugt die Ankündigung bei den betroffenen Anwendern wahlweise Frust oder Fragezeichen, wurde doch gerade erst in allen Praxen mit hohem (Kosten-)Aufwand die aktuelle Hardware integriert. „Ich kann es mir noch nicht so ganz vorstellen, wie das im Praxisalltag läuft. Das wird noch ein hochkom­plexes Thema werden“, sagt dazu KBV-Vorstand Thomas Kriedel. Das Ganze sei „eine Operation am offenen Herzen“. Mit dem Beschluss hat das BMG, das mit 51 % aller Gesellschafteranteile die Mehrheit hält, einen weiteren Pflock eingeschlagen, bevor mit dem anstehenden Regierungswechsel möglicherweise andere Prioritäten gesetzt werden.

Bundestagswahl 2021 | MVZ-Arzt erringt Mandat
(1) 20. Deutscher Bundestag | Abgeordnete im Porträt: Dr. Andreas Philippi (SPD)
(2) 15 Ärztinnen und Ärzte im neuen Bundestag vertreten
Unter den 735 neu- bzw. wiedergewählten Bundestagsabgeordneten für die nächsten vier Jahre sind auch 15 Ärztinnen und Ärzte. Sieben davon werden der SPD-Fraktion angehören, darunter Dr. Karl Lauterbach, der sein Direktmandat mit der größten Mehrheit gewonnen hat, die bundesweit in einem Wahkreis überhaupt erreicht worden ist. Fünf weitere Mediziner haben Mandate für die Grünen errungen, zwei für die CDU sowie einer für die FDP. Besonderheit des Chirurgen Dr. Andreas Philippi (~ zu seiner Wahl-Webseite), der für die SPD in Göttingen das Direktmandat errungen hat, ist, dass er Ärztlicher Leiter eines Klinik-MVZ ist. Nach Auskunft seiner Webseite ist er in dem MVZ, das zur Helios-Gruppe gehört, als niedergelassener Arzt tätig. Wie eine Regionalzeitung berichtet, möchte der Bundestagsneuling neben seinem Mandat weiter seiner Tätigkeit als Arzt nachgehen (~ Harzkurier v. 27.9.2021).

Das MVZ als Politikum
CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag fordert restriktive MVZ-Gesetzgebung
Die bayrischen Christdemokraten haben Anfang Oktober ein Antragspaket in den Münchner Gesundheitsausschuss eingebracht, mit dem die Landesregierung mittels konkreter Reglungen aufgefordert werden soll, sich auf Bundesebene für eine stärkere Regulierung der MVZ einzusetzen. Konkret soll u.a. die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber wirtschaftlichen Interessen gestärkt (Klärung Aufgaben der Ärztl. Leitung), die Dachgesellschaften investorengeführter MVZ kenntlich gemacht (Einführung eines Transparenzregisters) sowie die Monopolschutzregelungen der Zahn-MVZ auf alle MVZ erstreckt werden. Gefordert wird auch, durchzusetzen, dass Vertragsärzte in allen MVZ die Gesellschaftermehrheit haben müssen. Die vier Einzelanträge tragen als Paket den Titel: „Ambulante medizinische Versorgung sicherstellen, Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen stärken.“ Mit ihm wird ein Zeichen gesetzt, dass die bayrische Politik am MVZ-Thema dran bleiben wird – konkrete Folgen sind dagegen (für’s Erste) unwahrscheinlich.

KW 40: Was war neu und wichtig (05.10. - 11.10.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Privatpatienten: Verlängerung der Covid-19-Hygienepauschale
    für Zahnärzte (Nr. 3010) und Ärzte (Nr. 245)
    Höchst kurzfristig wurde vergangene Woche die GOÄ-Hygienepauschale auf das vierte Quartal 2021 erstreckt. Bundes(zahn)ärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie entsprechend weiterhin die Abrechnung mit Nr. 245 GOÄ (6,41 €), bzw. Nr. 3010 (6,19 €) analog. Wie bislang gilt dabei: Die Abrechnung analog zum Einfachsatz ist nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Ein erhöhter Hygieneaufwand darf dabei nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Faktors für die betreffenden ärztlichen Leistungen berechnet werden.
    ArztAbrechnungAktuell v. 29.09.2021
    COVID-19-Hygienepauschale erneut ‒ und letztmalig ‒ verlängert
    | für Ärzte
    | für Zahnärzte
    Bundesärztekammer
    Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen
  • Abrechnung des (e)AU-Versands |
    Honorarregeln kurzfristig an Zwitterstadium angepasst
    Seit Quartalsbeginn sind bekanntermaßen eigentlich alle Arztpraxen verpflichtet, die eAU über die TI an die Krankenkassen zu senden. Doch es gibt eine Übergangsfrist – grob gesagt – weil vielerorts die Technik fehlt. Deshalb können betroffene Praxen weiter eine AU papiergebunden nach Muster 1 ausstellen. Diese Ausnahme zieht auch eine Übergangslösung bei der Honorierung nach sich (~ Volltext des Beschlusses vom 15.9.2021). Da die Portopauschale nach Nr. 40110 nicht mehr zur Verfügung steht bzw. ab Oktober bei Hausärzten mit einem Höchstwert von 38,88 Euro belegt ist, wird vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 die neue Portopauschale Nr. 40130 eingeführt. Sie kann für die postalische Versendung einer mittels Bildschirmfoto erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten berechnet werden, wenn nach dem Ausstellen die elektronische Datenübermittlung an die Kasse nicht möglich ist und diese auch nicht kurzfristig nachgeholt werden kann. Außerdem wurde die Nr. 40131 neu geschaffen – eine „Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Style­sheet erzeugten papiergebundenen AU an den Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418.
    Medical Tribune v. 21.9.2021
    AU-Versand Elektronische Meldung, Muster 1 oder Bildschirmfoto
    Bayrischer Rundfunk v. 1.10.2021
    Zubehör vorerst weiter vom Großhandel: Corona-Impfstoffe: Umstellung wird verschoben
  • Änderungen bei der Leistungserbringung
    Diverse Detailänderungen zum Quartalsanfang

    Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 verschiedene Detailänderungen im EBM beschlossen. Sie betreffen die Beratung zum nichtinvasiven Pränataltest, die Authentifizierung bei der Videosprechstunde, das Aufklärungsgespräch beim Mammographie-Screening, die Lumbalpunktion und die Kryokonservierung (~ mehr Information). Außerdem wurde die Onkologie-Vereinbarung angepasst und z.B. die Indikationen erweitert (~ mehr Informationen). Zudem gehört ab sofort das Hepatitis-Screening zu den Vorsorgeuntersuchungen CheckUP35 (~ mehr Informationen). Auch hinsichtlich der Psychotherapie tut sich etwas. Ab dem 01.10.2021 gelten die neuen Gruppenangebote in der ambulanten Psychotherapie. Laut KBV können nicht nur probatorische Sitzungen im Gruppensetting durchgeführt und abgerechnet werden, sondern auch gänzlich neue Leistung ist die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. (~ mehr Informationen). Auch darüber hinaus gibt es Änderungen. Einen Überblick über die Regelungen, die größtenteils bundeseinheitlich gelten, gibt bspw. die KV Sachsen-Anhalt:
    Übersicht + Verlinkungen zu den Änderungen im vierten Quartal 2021

Das MVZ als Politikum
CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag fordert restriktive MVZ-Gesetzgebung
Die bayrischen Christdemokraten haben Anfang Oktober ein Antragspaket in den Münchner Gesundheitsausschuss eingebracht, mit dem die Landesregierung mittels konkreter Reglungen aufgefordert werden soll, sich auf Bundesebene für eine stärkere Regulierung der MVZ einzusetzen. Konkret soll u.a. die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber wirtschaftlichen Interessen gestärkt (Klärung Aufgaben der Ärztl. Leitung), die Dachgesellschaften investorengeführter MVZ kenntlich gemacht (Einführung eines Transparenzregisters) sowie die Monopolschutzregelungen der Zahn-MVZ auf alle MVZ erstreckt werden. Gefordert wird auch, durchzusetzen, dass Vertragsärzte in allen MVZ die Gesellschaftermehrheit haben müssen. Die vier Einzelanträge tragen als Paket den Titel: „Ambulante medizinische Versorgung sicherstellen, Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen stärken.“ Mit ihm wird ein Zeichen gesetzt, dass die bayrische Politik am MVZ-Thema dran bleiben wird – konkrete Folgen sind dagegen (für’s Erste) unwahrscheinlich.

Digitalisierung | eRezept als Pflichtanwendung
(1) Testphase verlängert | E-Rezept verschoben: Die Hintergründe
(2) E-Rezept: Bundesweiter Test erst ab Dezember
Bei der Einführung des E-Rezepts ist per Mitteilung der gematik vom 30. September die Testphase um zwei Monate bis 30. November verlängert worden. Überhaupt laufen die Feldtests erst seit Juli und auch nur in einzelnen Berlin-Brandenburger Praxen, Kliniken und Apotheken. Das Portal Apotheke Adhoc schreibt, „dass das aktuelle Ergebnis des Pilotprojekts „problematisch“ sei. So gebe es nur eine zweistellige Anzahl an Rezepten, die im Projekt verarbeitet wurde. „Unter dem Strich ist es so, dass für einen massentauglichen Einsatz die Testphase noch nicht reicht“, sagt ein Insider.“ Diese Meldungen werfen ein weiteres kritisches Schlaglicht auf den ambitionierten Digitalisierungsfahrplan. Noch wird allerdings beschwört, dass es beim 1.1.2022 als bundesweitem Startdatum bleibt. Wie lange die Halbwertzeit dieser Aussage ist, kann dagegen durchaus inzwischen als fraglich gelten. Wer sich dennoch einmal informieren möchte: Die Patientensicht E-Rezept: So funktioniert das Rezept per Smartphone-App. | Die Arztsicht Das elektronische Rezept – Leitfaden für die Praxis (PDF).

Bundestagswahl 2021 | MVZ-Arzt erringt Mandat
(1) 20. Deutscher Bundestag | Abgeordnete im Porträt: Dr. Andreas Philippi (SPD)
(2) 15 Ärztinnen und Ärzte im neuen Bundestag vertreten
Unter den 735 neu- bzw. wiedergewählten Bundestagsabgeordneten für die nächsten vier Jahre sind auch 15 Ärztinnen und Ärzte. Sieben davon werden der SPD-Fraktion angehören, darunter Dr. Karl Lauterbach, der sein Direktmandat mit der größten Mehrheit gewonnen hat, die bundesweit in einem Wahkreis überhaupt erreicht worden ist. Fünf weitere Mediziner haben Mandate für die Grünen errungen, zwei für die CDU sowie einer für die FDP. Besonderheit des Chirurgen Dr. Andreas Philippi (~ zu seiner Wahl-Webseite), der für die SPD in Göttingen das Direktmandat errungen hat, ist, dass er Ärztlicher Leiter eines Klinik-MVZ ist. Nach Auskunft seiner Webseite ist er in dem MVZ, das zur Helios-Gruppe gehört, als niedergelassener Arzt tätig. Wie eine Regionalzeitung berichtet, möchte der Bundestagsneuling neben seinem Mandat weiter seiner Tätigkeit als Arzt nachgehen (~ Harzkurier v. 27.9.2021).

eAU + eRzept| Digitalisierung der Arztpraxen
gematik: Alle Krankenkassen können seit 1. Oktober die eAU empfangen
Hü und Hott mit der eAU und dem eRezept: Dass sich die praktische Umsetzung der Digitalisierung so schwer gestaltet, war fast zu erahnen. Start frei für die eAU – so halbwegs, titelt passenderweise in einer ausführlichen Sachstandserhebung die ÄrzteZeitung. Da MVZ und Praxen keinen Einfluss auf den Stand oder die Funktionalität technischer Produkte hätten, so andererseits die KBV per VV-Beschluss vom 17. September, müsse die eAU mindestens ein Quartal komplett ausgesetzt werden (~ Resolution der KBV). Immerhin: Bis 31.12.2021 können sich Praxen auf das Zugeständnis berufen, dass übergangsweise für Patienten weiterhin der Durchschlag Muster 1 für den Arbeitgeber und an die Krankenkasse papiergebunden ausgegeben werden darf, obwohl die elektronische Übermittlung an die Kassen seit dieser Woche Pflicht ist. Das zieht ungeahnte Klimmzüge bei der Honorierung nach sich (Vgl. Reiter Praxisorganisation). Gleichzeitig deutet sich beim eRezept an, dass es wohl unmöglich sein wird, es flächendeckend ab Januar 2022 zu starten (Vgl. den Reiter Nachrichten) Es bleibt damit insgesamt nervig bis spannend, wie sich die Fristenregelungen die kommende Zeit verhalten wird.

Der Tresen als Visitenkarte des MVZ/der Praxis
(1) MFA am Empfang: Warum sie so großen Einfluss auf die Praxis haben
(2) Praxistipps zur Optimierung von Architektur und Infrastruktur in MVZ (Vortragsmitschnitt)
Für das professionell positive Image einer Praxis ist der Empfangsbereich und die Signale, die den Patienten damit beim Betreten, bzw. Erstkontakt übermittelt werden, einer der wichtigsten Bausteine. Ähnliches gilt allerdings auch für die Sprechzimmer und die Wegeführung. Entsprechend spannend ist es, die eigenen Praxisräume ab und zu aus Sicht eines Patienten zu begehen. Der Artikel aus Arzt+Wirtschaft (1) bringt die Themen Diskretion & Datenschutz, Checkliste für das Verhalten des Praxispersonals mit Tipps / Trockenübungen, sowie das ’saubere Image des Tresens‘ überblicksartig kurz auf den Punkt, denn „der Empfang ist Spiegelbild Ihrer Praxis und Visitenkarte zugleich.“ Ein thematisch verwandtes Thema ist Teil des aktuellen ONLINE|Erlebnis zum BMVZ Praktikerkongress (2). Videos und Folien zu „Nutzerorientierten Prozessen & Räumen: Mitarbeiterunterstützung durch Infrastrukturmaßnahmen“ ist noch bis 13. Oktober abrufbar.

Anwendung von Corona-Regeln in der Arztpraxis
(1) Zugang zur Praxis: Keine Beschränkung durch 3G-Regel möglich
(2) In Arztpraxen müssen Corona-Regeln eingehalten werden
Googelt man die entsprechenden Schlagwörter, lassen sich schnell ziemlich viele Praxen identifizieren, die gegenüber ihren Patienten auf die 3G-Regel setzen – und häufig auch die Testungen für das dritte ‚G‘ selbst anbieten. Vor diesem Hintergrund weist die Ärztekammer Westfalen-Lippe – allerdings gilt dies in allen Kammerbereichen – darauf hin, dass MVZ und Praxen den Zugang gerade nicht durch die 3G-Regel beschränken dürfen. Hintergrund ist, dass der Arztbesuch ebenso wie der Lebensmitteleinkauf zur Grundversorgung zählt, an deren Einschränkung noch höhere Maßstäbe angelegt werden, als in allen anderen Lebensbereichen. Die Grenzen setzt hierbei das Grundgesetz – insofern ist der MVZ- oder Praxisinhaber, weil er Teil einer öffentlichen Infrastruktur ist, auch nicht frei, im Sinne des Hausrechtes zu bestimmen, egal wie sinnvoll das erscheinen mag. Die ÄKWL empfiehlt stattdessen, Patienten, die keines der ‚Gs‘ erfüllen (wollen), auf bestimmte, gesonderte Praxiszeiten zu verweisen. Am anderen Ende der Handlungsskala weist die ArGe-Medizinrecht daraufhin, dass Arztpraxen zwingend die Corona-Vorschriften (Maske & AHA) einzuhalten haben und diesbezüglich auch seitens der Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht bestünde.

September 2021

KW 39: Was war neu und wichtig (28.09. - 04.10.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Durchsetzung von Corona-Regeln
    3G-Vorschrift in MVZ und Arztpraxis umsetzbar?
    Googelt man die entsprechenden Schlagwörter, lassen sich schnell ziemlich viele Praxen identifizieren, die gegenüber ihren Patienten auf die 3G-Regel setzen – und häufig auch die Testungen für das dritte ‚G‘ selbst anbieten. Vor diesem Hintergrund weist die Ärztekammer Westfalen-Lippe – allerdings gilt dies in allen Kammerbereichen – darauf hin, dass MVZ und Praxen den Zugang gerade nicht durch die 3G-Regel beschränken dürfen. Hintergrund ist, dass der Arztbesuch ebenso wie der Lebensmitteleinkauf zur Grundversorgung zählt, an deren Einschränkung noch höhere Maßstäbe angelegt werden, als in allen anderen Lebensbereichen. Die Grenzen setzt hierbei das Grundgesetz – insofern ist der MVZ- oder Praxisinhaber, weil er teil einer öffentlichen Infrastruktur ist, auch nicht frei, im Sinne des Hausrechtes zu bestimmen, egal wie sinnvoll das erscheinen mag. Die ÄKWL empfiehlt stattdessen, Patienten, die keines der ‚Gs‘ erfüllen (wollen), auf bestimmte, gesonderte Praxiszeiten zu verweisen. Am anderen Ende der Handlungsskala weist die ArGe-Medizinrecht daraufhin, dass Arztpraxen zwingend die Corona-Vorschriften (Maske & AHA) einzuhalten haben und diesbezüglich auch seitens der Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht bestünde.
    Ärztekammer Westfalen-Lippe v. 17.09.2021
    Zugang zur Praxis: Keine Beschränkung durch 3G-Regel möglich
    Dt. Anwaltsverein | ArGe Medizinrecht v. 23.09.2021
    In Arztpraxen müssen Corona-Regeln eingehalten werden
  • Update zur Impf-Organisation (Grippe & Corona)
    Nach wie vor gibt es keine Empfehlung der Impfkommission zur Auffrischungsimpfung. Aber immerhin: eine detaillierte und fachlich begründete Empfehlung wurde am vergangenen Freitag für immunsupressive Patienten herausgegeben. Mit diesem Update rückte die STIKO parallel vom bis dato vorgesehenen Zeitabstand zwischen der Corona-Impfung und weiteren Immunisierungen ab. Konkret bedeutet dies, dass es nach der Aktenlage als sicher gelten kann, Patienten zeitgleich gegen Grippe und Covid-19 zu impfen. Ohnehin scheint die Organisation der diesjährigen Grippeimpfung die derzeit größere praxisorganisatorische Herausforderung. In NRW ist hierzu in 700 Apotheken ein großflächiger Modellversuch angelaufen, die Grippe-Impfung durch Apotheker zu verabreichen. KBV, KVen und Ärztekammern zeigen sich entrüstet. Keine Veränderung gibt es dagegen bei der Bestellung von Impfzubehör. Die angekündigte Veränderung, wonach Ärzte selbiges ab Oktober separat und selbständig bestellen müssen, statt es – wie bisher – mit den Corona-Impf-Vials von der Apotheke zu beziehen, wurde kurzfristig auf Eis gelegt. Am nächsten Auslieferungstag (4.10.) könnte es also dazu kommen, dass zu viel Impfzubehör geliefert wird, denn auch Praxen, die die Spritzen und Kanülen separat bestellt haben, werden weiter durch die automatische Beilage des Großhandels mit Zubehör versorgt.
    Pressemitteilung der STIKO v. 24.9.2021
    Empfehlungen zur Impfung bei Immundefizienz und Koadministration der COVID-19-Impfung mit anderen Totimpfstoffen
    Apotheke Adhoc v. 24.9.2021
    Zubehör vorerst weiter vom Großhandel: Corona-Impfstoffe: Umstellung wird verschoben
    Ärzteblatt v. v. 24.9.2021
    Modellversuch zu Grippeimpfungen in Apotheken startet, Kritik aus KV-System
  • eRezept (Q1/2022) & eAU (Q4/2021):
    Doch noch Verschiebung der Pflicht-Einführung?
    Mit großer Einigkeit und entsprechendem Tamtam hat die überregionale KBV-Vertreter-Versammlung vor Kurzem (17.09. – mehr Details) per Resolution gefordert, den bestehenden Fahrplan bezüglich eAU und eRezept aus Rücksicht auf die Ärzteschaft zeitlich zu strecken (Vgl. auch Bericht in KW38). Nun hat das Bundesgesundheitsministerium öffentlich reagiert: Da erst vor rund vier Wochen von den Partnern der Selbstverwaltung eine zusätzliche Übergangszeit von einem Quartal für die eAU vereinbart worden sei, hält das BMG eine Debatte über eine erneute Fristverschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt „nicht für zielführend“, zitiert der änd eine BMG-Sprecherin. Und auch beim eRezept blockt das BMG demnach: „Auf Grundlage der bisher aus der Testphase vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass zum gesetzlich festgelegten Termin das E-Rezepts zum 1. Januar 2022 auch in der Fläche startet.“ Es ist mehr als fraglich, ob sich diese Haltung kurzfristig noch ändern wird – denn eine neue Regierungsbildung dauert sicher mehrere Wochen, in denen Jens Spahn weiter in Verantwortung bleibt. Entsprechend kann eine weitere Fristverlängerung als zunehmend unwahrscheinlich gelten.
    änd – Ärztlicher Nachrichtendienst v. 26.09.2021
    Verschiebung von eAU und eRezept? – Ministerium senkt den Daumen

Coronabeschränkungen | Forderung der KBV nach Freedom-Day
(1) Gesundheitsausschuss rechnet mit Ende der Corona­beschränkungen im März 2022
(2) Spahn rechnet mit Pandemie-Ende im Frühjahr

Im Frühjahr 2022 könnte die Corona-Pandemie nach Einschätzung von Gesundheitsminister Spahn überwunden sein. Dann sei die Herdenimmunität erreicht, sagte er in einem Interview. Die Frage sei nur, ob dies durch Impfungen oder Ansteckungen geschehe. Ähnlich äußerte sich der Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit im Bundestag, Erwin Rüddel: „Ich rechne mit vollständiger Normalität ab März 2022. Bis dahin müssen die Ungeimpften abwägen, was ihnen wichtig ist.“ (~ mehr zu internationalen Perspektive). Diese Aussagen sind als ablehnende Reaktion ‚der Politik‘ auf den Vorstoß von KBV-Chef Andreas Gassen zu verstehen, der kurz davor einen ‚Freedom-Day‘ nach dänischem Vorbild noch im Herbst 2021 gefordert hatte (~ mehr dazu). Wollte man daher bereits heute spekulieren, ob die aktuell bis November 2021 erklärte „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ dann erneut verlängert werden wird – so spricht die Reaktion von Spahn und Rüddel wohl eher dafür. „Wer jetzt einen „Freedom Day“ fordert, der hat den Ernst der Lage nicht begriffen,“ kommentiert in diesem Sinne auch der bayrische Gesundheitsminister. Allerdings liegt der Beschluss in Verantwortung des Bundestages, der sich bekanntermaßen gerade neu zusammensetzt und sogesehen auch ein paar ‚unbekannte Größen‘ enthält.

Bundestagswahl | Wie Mediziner und Gesundheitspolitiker abgeschnitten haben
(1) Die Ergebnisse der Gesundheitsexperten: Spahn, Lauterbach & Co.
(2) 15 Ärztinnen und Ärzte im neuen Bundestag vertreten
Unter den 735 neu- bzw. wiedergewählten Bundestagsabgeordneten für die nächsten vier Jahre sind auch 15 Ärztinnen und Ärzte. Sieben davon werden der SPD-Fraktion angehören, darunter Dr. Karl Lauterbach, der sein Direktmandat mit der größten Mehrheit gewonnen hat, die bundesweit in einem Wahkreis überhaupt erreicht worden ist. Fünf weitere Mediziner haben Mandate für die Grünen errungen, zwei für die CDU sowie einer für die FDP. Bei den Gesundheitspolitikern mit anderen Berufen werden im nächsten Bundestag viele ‚alte Bekannte‘ vertreten sein. Etwa, Annette Widmann-Mauz (CDU), Edgar Franke (SPD) und Cordula Dugnus-Aschenberg (FDP). Nicht wieder in den Bundestag hat es der sächsiche CDU-Politiker Alexander Krauß geschafft, der bisher Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion für MVZ gewesen war. Neu im Bundestag ist dafür der frühere Berliner Senator für Gesundheit, Mario Czaja (auch CDU).

Honorarverhandlungen 2022
(1) EBM 2022: Bewertung hausärztlicher (kinderärztlicher) Leistungen ab dem 01.01.2022
(2) Honorarverhandlungen 2022: Bis zu 600 Millionen Euro mehr (PDF)
Nachdem – wie berichtet (~ KW 38) – in der vergangenen Woche die Honorarverhandlungen durch Schiedsspruch des Erweiterten Bewertungsausschusses zu Ende gebracht worden waren, steht fest, dass der Orientierungswert zum 01.01.2022 auf 11,2662 Cent (2021: 11,1244 Cent) steigt. Das bedeutet, dass bei einem unveränderten Punktwert für die einzelnen EBM-Leistungen die Vergütungen proportional zum Orientierungswert um knapp 1,3 % ansteigen. Was dies für die konkreten Vergütungen in Euro für einzelne EBM-Leistungen bedeutet, hat das Portal AAA – ArztAbrechnungAktuell zumindest für die haus- und kinderärztliche Versorgung zusammengestellt. Das Dokument kann mit einem kostenpflichtigen Tagespass oder über das Eingehen eines kostenlosen Probeabos abgerufen werden. Eine rückblickende Zusammenfassung der Honorarverhandlungen auf der Meta-Ebene bietet dagegen der Aufsatz des Ärzteblatts vom 24. September 2021.

Kommunale MVZ | Aktivitäten der KVen
Erstes kommunales MVZ in Brandenburg eröffnet
In Brandenburg nimmt am 1. Oktober das erste kommunale MVZ die Versorgung auf. Die Stadt Baruth/Mark als Träger verweist auf die sehr schwierige Projektentwicklung – vor allem wegen des Bürgschaftserfordernisses (~ mehr dazu), während sich Gesundheitsministerium und KV Brandenburg vor allem darüber freuen, dass das erste ostdeutsche kommunlae MVZ ausgerechnet in Brandenburg entstanden ist. Tatsächlich ist die Zahl echter kommunaler MVZ (in Abgrenzung zu MVZ in Trägerschaft einer kommunalen Klinik) auch 7 Jahre nach ihrer Etablierung im SGB V ausgesprochen klein und auf Einzelfälle beschränkt. Nur Schleswig-Holstein bildet eine auffällige Ausnahme (~ mehr Details). Hier sind bereits neun kommunale MVZ beheimatet, was vor allem mit einer sehr breiten Unterstützung der Ansiedlung durch extra von den Gebietskörperschaften bestellte ‚Koordinatoren für die ambulante Versorgung‘ erklärt werden kann. Zudem ist unbestreitbar ein Erfolgsfaktor, dass die Verwaltung all dieser Zentren durch die erfahrenen Kollegen der Ärztegenossenschaft Nord verantwortet wird. So oder so: die kommunalen MVZ stehen im Wettstreit mit allen anderen Praxen um Personal: Die Stadt Baruth/Mark sucht derzeit Allgemeinmediziner, Internisten und einen Ärztlichen Leiter (~ zur Anzeige). Ebenso geht es den Schleswig-Holsteinern, die für alle neun MVZ Ärzte suchen (zur Jobbörse). Auch die KV Berlin sucht derzeit im Übrigen Ärzte – allerdings für die geplante MVZ-Eigengründung (~ zur Auschreibung).

Praxissausfallversicherung | Sonderfall Corona noch unentschieden
(1) Keine Einstandspflicht für Versicherer bei behördlich angeordneter Schließung wegen Corona
(2) Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie
Es war ab Frühjahr 2020 eine akut relevant gewordene Frage: Greifen die Betriebsschließungsversicherung, die auch viele Ärzte für Praxis oder MVZ abgeschlossen haben, im Fall einer behördlichen Quarantäne-Anordnung? Viele Versicherer haben sich spontan quer gestellt, enthalten solche Verträge doch meist präzise Klauseln, in denen die abgedeckten Risiken benannt sind. Schließungen durch übertragbare Krankheiten gehören meist dazu – nachvollziehbarerweise stand Covid-19 jedoch auf keiner Liste. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu im September zwei Fälle verhandelt und dabei dem Versicherer recht gegeben: ‚Das Leistungsversprechen des Versicherers erstreckt sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger.‘ Dementgegen hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in zwei ähnlichen Fällen bereits im Juni 2021 teils anders entschieden und den belangten Versicherer zur Zahlung von 60 Tsd. € verurteilt. Alle Fälle sind derzeit jedoch in Revision und beim Bundesgerichtshof anhängig. Somit besteht weiterhin keine Klarheit für betroffene Betriebe, bzw. Praxen.

Bundestagswahl | Was passiert mit den MVZ?
MVZ & Ambulante Versorgung im Fokus der Parteien
– eine Analyse des BMVZ e.V. zur Bundestagswahl 2021

Die Bundestagswahl von Sonntag endete mit einem relativen Patt – einiges deutet auf die Bildung einer Ampel-Koalition hin. Aber eigentlich ist (noch) fast alles offen und auch andere Partei-Partnerschaften sind damit weiter denkbar. Von daher kann eine Prognose, was sich zum Thema MVZ eventuell im Koalitionsvertrag finden lassen wird, derzeit nicht seriös abgegeben werden. Hilfreich kann hier allenfalls ein Blick dazu sein, was die Parteien zuletzt bezüglich der MVZ-Frage geäußert haben, bzw. was sich hierzu aus ihren Wahlprogrammen ablesen lässt. Vor diesem Hintergrund hat der BMVZ in einer ausführlichen Analyse die Wahlprogramme der sechs im Bundestag vertretenen Parteien geprüft und unter Einbezug der Parteiauskünfte zu den Wahlprüfsteinen der KBV, die auch eine MVZ-Frage enthielten, ausgewertet und kommentiert.

KW 38: Was war neu und wichtig (21.09. - 27.09.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • GBA erstreckt Corona-Sonderregeln zu Telefon-AU
    und Verordnungserleichterungen auf das 4. Quartal
    Mit Verweis auf die Delta-Variante des Coronavirus sowie auf die zu geringe Durchimpfung der Bevölkerung begründet der GBA die am 16. September beschlossene Verlängerung aktuell bereits geltender Sonderregeln auch auf das vierte Quartal. Dies betrifft diejenigen Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern befristet bis zum 30. September galten – darunter vor allem die Möglichkeit, Patienten mit nur leichten Atemwegserkrankungen rein per telefonischer Konsultation für bis zu 7 Tage krankzuschreiben. Fortgesetzt Geltung haben mit dem Beschluss auch die Erleichterungen bei der Heil- und Hilfsmittelverordnung. Zudem dürfen auch weiterhin verordnete Behandlungen, wie Soziotherapie per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient damit einverstanden ist.
    Pressemitteilung des GBA v. 16.09.2021
    G-BA verlängert Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung
    und weitere Corona-Sonderregeln bis 31. Dezember 2021
    KBV – aktualisierte Übersicht
    Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
  • Bewertungsausschuss legt Punktwertsteigerung für 2022 fest
    Preise ärztlicher Leistungen steigen um 1,275 %
    Nachdem die Verhandlungen zwischen Kassen und KBV über das Honorarvolumen für das kommende Jahr ergebnislos geblieben waren, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am vergangenen Mittwoch eine Punktwertsteigerung von knapp 1,3 % festgelegt. Dies liegt unter der Inflationsrate und lässt insbesondere auch die in 2021 vereinbarte 6-prozentige Steigerung der Tarifgehälter der MFA außer Acht. Entsprechend zähneknirschend fallen die Reaktionen in der Ärzteschaft aus. Die KBV spricht von einem Ergebnis, dass ‚akzeptabel sei, jedoch nur angesichts der pandemiebedingten Rahmenbedingungen.‘ Die Kassen konnten sich dagegen mit ihrer Forderung nach einer Nullrunde nicht durchsetzen. Für die einzelne Praxis dürften die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung marginal sein – immerhin aber sichert sie, aufs Ganze gesehen, den Ärzten eine Honorarsteigerung in Höhe von ca. 540 Millionen (+ 60 Millionen, die vorab zusätzlich für Hygienekosten vereinbart worden waren), was sich in etwa auf dem Niveau der Vorjahressteigerungen bewegt.
    Der Hausarzt.digital v. 16.9.2021
    Honorareinigung: Niederlage mit Lichtblick

    Deutsches Ärzteblatt v. 16.9.2021
    Honorare 2022: Gemischte Reaktionen auf Beschlüsse

    KBV-Mitteilung v. 15.9.2021
    Honorarverhandlungen für 2022 nach zähem Ringen beendet
  • Aktuelle Fragen aus dem MVZ-Alltag praxisnah aufbereitet
    Der BMVZ PRAKTIKERKONGRESS ist vorbei –
    aber das ONLINE|ERLEBNIS beginnt erst!
    Es setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen können Sie ab 27. September 2021 die Vortragsparts des Kongresses vom 16. und 17. September als Videos in Ihrem eigenen Zeitrhythmus online abrufen. Zum anderen bildet ein auf den Arbeitsalltag in MVZ orientiertes 3-stündiges Live-Powerprogramm am 13. Oktober 2021 den abschließenden Höhepunkt, an dem Sie aktiv (oder gern auch ‚nur‘ als Hörer) teilnehmen können. Themen sind unter anderem strategische und perspektivische Fragen zur Gesundheitspolitik, Digitalisierungsvorgaben und Abrechnung, aber auch zahlreiche praktische Aspeke des Betriebsablaufs unter der Überschrift ‚Pflicht und Kür der Praxisorganisation‘.
    ONLINE|ERLEBNIS des 15. BMVZ PRAKTIKERKONGRESS
    www.mvz-forum.de
  • Leitfaden für die Praxis zum eRezept veröffentlicht
    Ab dem 1. Januar 2022 wird das E-Rezept zur Pflichtanwendung. Es ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung. Das E-Rezept wird, nachdem die Verordnungsdaten zusammengestellt und mit dem eHBA signiert worden sind, verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der TI gespeichert. Der Zugriff darauf wird über ein individuelles Token gesteuert, das zusammen mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten digital oder analog übergeben wird. Was diese Prozesse konkret für den Praxisablauf bedeuten, ist vielen Ärzten jedoch bislang völlig unklar. Eine 16-seitige Broschüre der KZBV versucht daher, praxisbezogen Licht ins Dunkel zu bringen. Da sämtliche Vorgänge bei allen anderen Fachrichtungen exakt gleich laufen, lohnt ein Blick auch für ‚Nicht-Zahnärzte‘.
    Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
    Das elektronische Rezept – Leitfaden für die Praxis (PDF) | Mitteilung
    gematik
    Das E-Rezept für Ärzte

Bericht zur KBV-Vertreterversammlung
(1) KBV-VV: Technik für eRezept und eAU ist nicht ausgereift
(2) KBV fordert entscheidende Stimme in der Gesellschafterversammlung der gematik

Am Freitag (17. September) hat nach langer Zeit mit nur virtueller Präsenz die KBV-Vertreterversammlung in Berlin getagt. Beteiligt sind dabei qua Amt fast alle Vorsitzenden und Co-Vorsitzenden der 17 regionalen KVen. Entsprechend hoch war das Diskussions- und Frustpotential. Nach drei einleitenden Vorträgen der KBV Vorsitzenden, die – zumindest kam es in der Live-Übertragung so rüber – trotz der brisanten Themen (Corona, Budgetverhandlungen, Digitalisierungsmarathon) und inhaltlich vorgetragenen Protestes eher müde und defensiv wirkten, ging es bei der folgenden Aussprache hoch her. Rege diskutiert wurde die Frage, wie sich die Ärzteschaft dafür mobilisieren lasse, dem strengen Zeitplan bei der Umsetzung der digitalen Anwendungen mit individuellem, aber in der Masse wirksamen Bummelstreik zu begegnen. Dabei ging es verbal um ‚die Truppen, die man mobilisieren müsse. Letztlich: eine Lösung für die Frage wurde nicht gefunden, auch kein entsprechenden Signal an die breite Ärzteschaft gegeben. Stattdessen wurde per einstimmiger Resolution an den Gesetzgeber die Forderung gerichtet, die Einführung des E-Rezepts und der eAU als vertragsärztliche Pflichtanwendung zu verschieben. Angesichts der unklaren Kompetenzlage rund um die Bundestagswahl scheint eine relevante Folge dieses Votums jedoch fraglich.

KV-Eigeneinrichtungen | Berlin geht in die Offensive
KV Berlin erstattet Investitionskosten und macht eigene Praxen auf
Die Hauptstadt-KV hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, um die ärztliche Versorgung in den östlichen Randbezirken, die teils Versorgungsquoten um die 90 % aufweisen zu verbessern. Insgesamt geht es um 1,4 Millionen Euro pro Jahr, die KV und den Krankenkassen ab 2022 zur verfügung stellen. Förderfähig sind neue Niederlassungen, neue Zweigstellen, aber auch NäPa-Weiterbildungen. Soweit, so bekannt. Brisant ist dagegen das Projekt, KV-eigene Praxen/MVZ(?) zu errichten. Mit eigens geschalteten Stellenanzeigen (~ zur Auschreibung) sucht die Berliner KV dafür derzeit Allgemeinmediziner, die angestellt tätig werden wollen. Geboten wird eine „leistungsorientierte Vergütung“ und „die Sicherheit einer ärztlichen Festanstellung mit geregelten Arbeitszeiten„. Die erste Eröffnung ist für die zweite Jahreshälfte 2022 geplant. Betreiber der Eigeneinrichtungen wird die zu gründende KV Praxis Berlin GmbH.

Angestellte Ärzte | Teilzeit als Voraussetzung für Arbeitsplatzqualität
(1) „Für angestellte Ärzte ist die Patienten-Versorgung entspannter“
(2) Fast 50.000 angestellte Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen
Dass die Zahl angestellter Ärzte stetig zunimmt, hat heutzutage kaum noch Neuigkeitswert. Eine Studie von Apobank und DocCheck Research mit 700 angestellten Ärzten ist jetzt allerdings differenziert der Frage nachgegangen, wie die Anstellungsoption von Ärzten wahrgenommen wird, und welche Faktoren dabei für (mehr) Arbeitsplatzzufriedenheit sorgen (~ Pressemitteilung der Apobank v. 17.9.2021). Bestätigt wurde, dass eindeutig mehr Ärztinnen als Ärzte in Teilzeit tätig sind. ABER: 2 von 3 befragten Medizinern gaben an, sich vom Arbeitergeber flexiblere Arbeitszeiten zu wünschen. Die Studie zeigt zudem, dass das Einkommen für diejenigen, die ihre Arbeitszeit flexibel einteilen können, einen geringeren Stellenwert für die allgemeine Arbeitszufriedenheit hat als für diejenigen, die keine oder wenig relevante Zusatzleistungen in Anspruch nehmen können. Diese Erfahrungen bestätigt Dr. Axel Rösler, Geschäftsführer der Vivantes MVZ GmbH mit 120 Ärzten an zwölf MVZ-Standorten in einem ausführlichen und lesenswerten interview mit dem ÄND. Er sagt: „Wir schreiben alle Formen aus – bekommen aber häufig nur Teilzeit. Das liegt unter anderem auch daran, dass viele Ärzte ein Mischmodell fahren und einen Teil im Krankenhaus und zusätzlich im MVZ arbeiten.“ Auf die Frage nach dem wirtschaftlichen Druck in Klinik-MVZ führt er aus: „Wenn ein freiberuflich niedergelassener Arzt nichts einnimmt, hat er direkt wirtschaftliche Probleme. Sie stehen daher unter einem ganz anderen wirtschaftlichen Druck als angestellte Ärzte. Diese haben bei uns zwar einen variablen Gehaltsbestandteil, der aber regelmäßig nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Das setzt nur einen moderaten Anreiz – bringt den Arzt aber nicht in Schwierigkeiten, wenn die Ziele mal nicht erreicht werden. Für angestellte Ärzte ist daher die Patienten-Versorgung aus meiner Sicht entspannter.“

 

Bundestagswahl | MVZ als Spielball der Parteien
MVZ & Ambulante Versorgung im Fokus der Parteien
– eine Analyse des BMVZ e.V. zur Bundestagswahl 2021

Das ‚Thema MVZ‘ und die Rolle von MVZ in der ambulanten Versorgung war die letzten Jahre ein Politikum; und wird dies wohl auch 2022/23 bleiben. Neue Impulse dafür lieferte der aktuelle Wahlkampf und die Aktivitäten der K(Z)Ven, um in diesem ihre Interessen zu platzieren. Das MVZ – Schwerpunkt: nicht-ärztliche Träger – bleibt damit ein Aufreger. Umso relevanter ist die Frage, was die Parteien in diesen diskusiven Umfeld bezüglich der MVZ-Frage planen, bzw. was sich hierzu aus ihren programmatischen Äußerungen ablesen lässt. Vor diesem Hintergrund hat der BMVZ in einer ausführlichen Analyse die Wahlprogramme der sechs im Bundestag vertretenen Parteien geprüft und unter Einbezug der Parteiauskünfte zu den Wahlprüfsteinen der KBV, die auch eine MVZ-Frage enthielten, ausgewertet und kommentiert.

Behandlungsfehler in Praxis & MVZ
Jeder Dritte fürchtet sich vor Behandlungsfehlern in der Arztpraxis
Jeder Vierte glaubt, selbst schon einmal einen Behandlungsfehler erlitten zu haben, wobei die Hälfte der Patienten den Verdacht auf einen medizinischen Fehler nicht meldet, bzw. melden würde. Mit diesen Ergebnissen zeigt der ‚TK-Monitor Patientensicherheit‘ (~ zur Pressemeldung), wie relevant das Thema Arztfehler auch auf Patientenseite ist. Dies gilt umso mehr, als dass Patienten Fehler in der ambulanten Arztpraxis mit 32 % für wahrscheinlicher halten, als im Krankenhaus (27 %). Unabhängig davon, wie realsistisch die Selbsteinschätzung der Patienten ist, sind Ärzte gut beraten, für die Frage, „welche Kriterien zählen, um zu bewerten, ob Ärzte einen Fehler begangen haben?“ sensibel zu sein. Hierzu haben zwei Gerichtsgutachter im Hamburger KV-Journal kürzlich (~ Ausgabe Juli/Aug 2021 | Seite 8) anhand von fünf sehr realen Beispielen über die richtige Diagnostik, saubere Dokumentation in der Patientenakte und das (Nicht-)Beachten aktueller Leitlinien und Qualitätsstandards Auskunft gegeben und praktische Tipps für den Arbeitsalltag von Ärzten in Praxis und MVZ abgeleitet.

Arbeitsrecht | Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(1) Frage nach Corona-Impfung: Wer den Impfstatus angeben muss
(2) Impfverweigerer: Was dürfen Arbeitgeber?
Nach entsprechenden Beschlüssen am 7. September im Bundestag sowie am 10. September im Bundesrat wurde das IfSG (Infektionsschutzgesetz – Volltext) erneut geändert. Damit tritt auch die viel diskutierte Neuregelung in Kraft, wonach Arbeitgeber bestimmter Brachen ihre Mitarbeiter künftig zu ihrem Impfstatus befragen dürfen. Dazu zählen etwa Schulen und Pflegeheime. Eigentlich fallen solche Angaben unter den Individualdatenschutz. Allerdings bestand gerade für den Gesundheitsbereich auch bisher schon eine weitgehende Ausnahme, da hier ein besonderes gesellschaftlich-begründetes Interesse an der Impfung der betroffenen Mitarbeiter unterstellt wird. Bewerber und Arbeitnehmer in Praxis und MVZ müssen folglich auf eine entsprechende Frage wahrheitsgemäß antworten, wodurch es dem Arbeitgeber möglich ist, die Impfung zum Einstellungskriterium zu machen. Was Arbeitgeber daneben in Bezug aufs Impfen dürfen, damit hatte sich bereits im Juli eine Juristin im Tagespiegel mit folgendem Fazit befasst hat: “Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu schaffen. Diese können etwa in Form von einmaligen Bonuszahlungen, Sachgeschenken oder durch Gewährung von Sonderurlaub erfolgen.” Das Thema wird ausführlich auch von der ÄrzteZeitung aufgegriffen – deren Text steht jedoch im gesperrten Bereich. (~ Geimpft oder genesen – dürfen Ärzte das die Praxismitarbeiter fragen?)

KW 37: Was war neu und wichtig (14.09. - 20.09.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Zunehmende Relevanz von Onlinebewertung für die Patientenentscheidung | Wie vorgehen gegen schlechte Bewertungen?
    Auf Online-Plattformen wie Jameda, Sanego oder über Google-Rezensionen teilen viele Menschen freigiebig auch Erfahrungen, die sie mit Ärztinnen, Ärzten oder MVZ gemacht haben. Gleichzeitig achten 34 % der befragten Patienten bei der Arztwahl auf gute Online-Bewertungen der jeweiligen Praxis ‒ schnelle Terminverfügbarkeit und Wohnortnähe spielen die größte Rolle. Das hat eine aktuelle Befragung des Digitalverbands Bitkom unter 1.157 Menschen in Deutschland ergeben. Leider sind falsche oder verzerrt negative Bewertungen keine Seltenheit. Da ist es unpraktisch, wenn die betroffenen Praxen und MVZ mangels Sensibilität für dieses neue Feld des Praxismarketings von den Negativkommentaren gar nichts mitbekommen. Und selbst wenn, ist oft die Frage: Was tun? Praktische Hinweise, wie man so etwas oft auch ohne Rechtsanwalt klären kann, gibt der Videovortrag von Fachjurist Robert Golz.
    Pressemitteilung der Bitkom v. 31.08.2021
    Ein Drittel liest Online-Bewertungen vor dem Arztbesuch
    Robert Golz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
    BMVZ-FachGESPRÄCH (Teil der Vortragsserie Winter 2020/2021):

    Umgang mit Bewertungen und Adressportalen im Internet
    – Rechtliche Grundlagen und Streitfragen
  • Endlich GOP für Erstbefüllung der ePA
    Rückwirkung ab Januar 2021 mit vielen Fragezeichen
    Gut neun Monate nach dem Start der elektronischen Patientenakte haben sich Kassen, DKG und KBV jetzt auch auf die letzten Details der Abrechnung geeinigt. Zwar hatte der Bundestag mit dem PDSG vom Oktober 2020 eine Vergütung von 10 € direkt ins Gesetz geschrieben. Allein: Bislang gab es dafür keine Entsprechung im EBM. Nun gibt es dafür die Pseudo-GOP 88270 – befristet ansetzbar noch bis Ende des Jahres und rückwirkend ab 1.1.2021. Wie sich die se Rückwirkugn praktisch gestaltet, wird allerdings nciht thematisiert. Zudem gibt es die 10 € nur, wenn vorher nicht bereits Inhalte von einem anderen Vertrags(zahn-)arzt, -psychotherapeut oder Krankenhausarzt in die ePA eingestellt wurden. Sonst greift automatisch ein Verfahren, das Mehrfachabrechnungen verhindern soll und den Honorarsatz auf 1,67 € (= GOP 01647) reduziert. Der Abrechnungsexperte des ÄND analysiert denn auch: „Die 10 Euro, die Minister Spahn für die Erstbefüllung ausgelobt hat, sind mit den beschlossenen Rahmenbedingungen zur Bedeutungslosigkeit degradiert. (…) Die Kassen haben dafür gesorgt, dass hinter den 10 Euro ein Sturzflug auf 1,67 Euro wartet.“ Grund ist, dass Ärzte nicht sicher wissen können, ob sie der Erstbefüller sind. Laut ÄrzteZeitung rät die KBV, „im Zweifel die Versicherten zu fragen, „ob bereits vorher durch einen anderen [Art] Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.“
    ÄrzteZeitung v. 10.9.2021
    Abrechnung der ePA-Erstbefüllung vereinbart

    ÄND – Ärztlicher Nachrichtendienst v. 9.9.2021
    Jetzt gibt es Geld für die Erstbefüllung der ePA

    KBV-Mitteilung v. 9.9.2021
    Zehn Euro für ePA-Erstbefüllung: Details zur Abrechnung geregelt
  • ab 1. Oktober: Neue GOPs für Beratung zum Screening auf Hepatitis B und C mit und ohne Gesundheitsuntersuchung
    Versicherte ab 35 Jahren haben ab dem nächsten Quartal den Anspruch, sich als Bestandteil des CheckUP-35 einmalig auf Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Für die Beratung des Versicherten mit Informationen über die Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion kann die neue GOP 01734 (= 4,56 €) als Zuschlag zur GOP 01732 angesetzt werden. Der G-BA hatte hatte dies bereits im November 2020 vorgesehen; vor Kurzem hat nun auch der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.10.2021 die entsprechenden Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. Dabei geht man davon aus, dass das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion immer zusammen mit einem auf Hepatitis-C-Infektion durchgeführt wird. Bei Versicherten, die in den letzten drei Jahren einen Check-up in Anspruch genommen haben, kann das Screening auch separat erfolgen – dann ist die gleichbewertete GOP 01744 anzusetzen.
    Mitteilung der Deutschen Leberstiftung v. 18.8.2021
    Leberstiftung begrüßt Screening auf Hepatitis B und C in der Gesundheitsuntersuchung

    KBV-Mitteilung v. 12.8.2021
    Screening auf Hepatitis B und C in den EBM aufgenommen

eRezept | Digitalisierungsfahrplan
(1) Friedemann Schmidt zweifelt an E-Rezept-Einführung
(2) KV Sachsen-Anhalt fordert mehr Zeit für die eAU und eRezept

Die Zweifel am Start des verpflichtenden E-Rezepts zum Januar 2022 werden immer lauter. Nun hat der Präsident der Sächsischen Apothekerkammer der erster Kammerpräsident öffentlich Zweifel an der E-Rezept-Einführung äußert. Er zielt damit allerdings vor allem in Richtung Vertragsärzte, bzw. KBV, die schon lange davor warnt, dass viele PVS-Anbieter Schwierigkeiten hätten, die notwendigen Anwendungen bis zum Startdatum zu implementieren – von den Ärzten als Anwender ganz zu schweigen (~ Interview zum eRezept mit KBV-Vorstand Th. Kriedel). Es gilt jedoch – unabhängig von den immer noch fehlenden Feldtests im Praxisechtbetrieb – der Fahrplan aus der Ära Spahn mit dem 1. Januar 2022 als Startdatum. Die Frage, ob eine neue Koalition hier nach der Bundestagswahl andere Fristen setzt, lässt sich derzeit allenfalls mit einem Blick in die Glaskugel beantworten.

ePA in der Praxis | Datenschutzbedenken
(1) Datenschutz­beauftragter schickt Kassen Anweisungen zur ePA zu
(2) Streit um Funktionalität der elektronischen Patientenakte geht weiter

Beim Streit um die Ausgestaltung der elektronische Patientenakte wurde am 7. September eine neue Runde eingeläutet. Vergangenen Dienstag hat der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber – wie lange angekündigt – erste Kassen, die unter seine Aufsicht fallen, angewiesen, ihre elektronische Patientenakte europarechtskonform und für alle Versicherten gleich auszugestalten – Nichtbeachtung würde einen entsprechend Bußgeld bewährten DSGVO-Verstoß darstellen. Aber darum geht es wohl weniger als um theoretische Fragen der Rechtshierarchie. Kern des Streit ist das „feingranu­lare Zugriffsmanagement“. Dabei geht es um die Möglichkeit, dass Patienten einzelne Dokumente für jeweils andere Arztgruppen sperren und unsichtbar machen können. Per Gesetz ist dies bei der ePA erst ab 2022 durch die Krankenkassen verpflichtend zu ermöglichen. Der BfDI stellt dagegen darauf ab, dass es nicht reicht, wenn die Kassen in dieser Frage allein nationales Recht beachten. Aus Arztsicht hat diese Frage jedoch allenfalls akademische Relevanz. Solange die ePA für die Patienten freiwillig ist und – wie aktuell – patientenseitig eine bewusste Aktivierung voraussetzt, muss dieses besondere DSGVO-Thema den Arzt nicht interessieren.

Gesetzgebung | Änderung des Infektionsschutzgesetzs
(1) Frage nach Corona-Impfung Wer den Impfstatus angeben muss
(2) Impfverweigerer: Was dürfen Arbeitgeber?
Nach entsprechenden Beschlüssen am 7. September im Bundestag sowie am 10. September im Bundesrat wurde das IfSG (Infektionsschutzgesetz) erneut geändert. Damit tritt auch die viel diskutierte Neuregelung in Kraft, wonach Arbeitgeber bestimmter Brachen ihre Mitarbeiter künftig zu ihrem Impfstatus befragen dürfen. Dazu zählen etwa Schulen und Pflegeheime. Eigentlich fallen solche Angaben unter den Individualdatenschutz. Allerdings bestand gerade für den Gesundheitsbereich auch bisher schon eine weitgehende Ausnahme, da hier ein besonderes gesellschaftlich-begründetes Interesse an der Impfung der betroffenen Mitarbeiter unterstellt wird. Bewerber und Arbeitnehmer in Praxis und MVZ müssen folglich auf eine entsprechende Frage wahrheitsgemäß antworten, wodurch es dem Arbeitgeber möglich ist, die Impfung zum Einstellungskriterium zu machen. Was Arbeitgeber daneben in Bezug aufs Impfen dürfen, damit hatte sich bereits im Juli eine Juristin im Tagespiegel mit folgendem Fazit befasst hat: “Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu schaffen. Diese können etwa in Form von einmaligen Bonuszahlungen, Sachgeschenken oder durch Gewährung von Sonderurlaub erfolgen.” Das Thema wird ausführlich auch von der ÄrzteZeitung aufgegriffen – deren Text steht jedoch im gesperrten Bereich. (~ Geimpft oder genesen – dürfen Ärzte das die Praxismitarbeiter fragen?)

»Das hätte er sehen müssen«
Was zählt vor Gericht bei der Frage, ob Ärzte einen Fehler begangen haben? (PDF | Seiten 8ff)
Es gibt immer zwei Seiten einer Medaille – auch in der Sichtweise zu Behandlungsfehlern. Wer ist das Opfer wer, wer hat das Recht? „Welche Kriterien zählen, um zu bewerten, ob Ärzte einen Fehler begangen haben?“ lautet daher das Schwerpunktthema des Hamburger KV-Journals – Ausgabe Juli/Aug 2021. Anhand von fünf sehr realen Beispielen über die richtige Diagnostik, saubere Dokumentation in der Patientenakte und das (Nicht-)Beachten aktueller Leitlinien und Qualitätsstandards, geben zwei Gerichtsgutachter einen spannenden Einblick in ihre Arbeit und leiten praktische Tipps für den Arbeitsalltag von Ärzten in Praxis und MVZ ab.

Bundestagswahl | Parteiencheck
Bundestagswahl 2021: Das wollen Parteien in Sachen Gesundheitspolitik
Am 26. September 2021 ist Bundestagswahl und die Gesundheitspolitik spielt im Wahlkampf durchaus wichtige Rolle. Viele Zeitschriften, Verbände und Journalisten haben deshalb die Wahlprogramme der sechs im Bundestag vertretenen Parteien (Union, SPD, Grünen, FDP, Linken und AfD) unter die Lupe genommen. Für den gesamten Bereich ‚Gesundheitspolitik‘ findet sich eine gute (aber schnell zu lesende) Analyse beim Portal ‚Arzt & Wirtschaft (Link oben). Ausführliche Informationen bieten auch das Ärzteblatt (~ Wahlprogramme: Viele Vorschläge für die Zukunft) und die Ärztezeitung (~ Die Pläne der Parteien zur Gesundheitsversorgung von morgen). Einen ganz spezifischen Einblick in die Pläne zur ambulanten Versorgung, der sich nicht auf die Wahlprogramme bezieht, sondern acht von KBV und KVen formulierte Fragen, die von allen Parteien schriftlich beantwortet wurden, zur Basis hat, bietet die aktuelle Ausgabe des Journals ‚KBV-Klartext‘ (~ Bundestagswahl 2021: Ambulante Versorgung in Pandemiezeiten).

KVen gegen MVZ | Aktivitäten zur Bundestagswahl
(1) KV Hamburg fordert Moratorium für MVZ-Gründungen durch Krankenhäuser
(2) KV Mecklenburg-Vorpommern fordert schärfere Regeln für MVZ (PDF | Seite 7f)
(3) KV Bayerns zu MVZ: Positionspapier
Die Bundestagswahl rückt näher – entsprechend wird von allen Seiten um Aufmerksamkeit gebuhlt. Interessanterweise hört man jedoch zum Thema MVZ seitens der diesbezüglich bisher so aktiven KZBV aktuell kaum etwa – auffällig ist dagegen das Aktivitätslevel der KVen. Zuerst hatte die KV Bayerns im Mai 2021 gefordert, „den Gefahren, die von investorenbetriebenen MVZ … ausgehen,“ zu begegnen und vorgeschlagen, per Gesetzesänderung sicherzustellen, „dass ein MVZ nur noch dann zulassungsfähig ist, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der MVZ-Trägergesellschaft in den Händen von Vertragsärzten liegt und das MVZ verantwortlich von diesen geführt wird.“ Ende Juli stellte die KV Meck-Pom dann die Forderungen auf, die Möglichkeit zur Sitzeinbringung in BAG und MVZ gänzlich abzuschaffen und den „dauerhaften Verbleib von Zulassungen bei gewerblichen Trägern“ zu unterbinden. Am 1. September legte die KV Hamburg nach und verlangte eine „Auszeit für die Gründung neuer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) durch Krankenhäuser.“ Denn, so der Hamburger KV-Chef Plassmann, „wenn wir einfach weiter abwarten, überrollt uns die Entwicklung und wir werden sie nicht mehr zurückdrehen können, selbst, wenn wir dies wollten.“ Deshalb sei eine Atempause nötig, um den Diskurs nachzuholen, den man eigentlich bei Einführung der MVZ hätte führen müssen. Reaktionen der Berliner Politik auf diese forderung sind nicht bekannt.

 

KW 36: Was war neu und wichtig (07.09. - 13.09.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Verpflichtung zur eAU ab 1.10.2021, bzw. 1.1.2022
    – Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet
    Bereits seit drei Wochen ist bekannt, dass die Verpflichtung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die TI an die Kassen zu übermitteln nun doch nicht absolut und für alle ab dem 1. Oktober gilt. Ein Trugschluß wäre es jedoch, anzunehmen, dass die Ausnahmeregelungen jeder nach Belieben in Anspruch nehmen kann. Konkret sieht die Übergangsregelung vor, dass Ärztinnen und Ärzte das alte Verfahren anwenden können, „solange die zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen notwendigen technischen Voraussetzungen … nicht zur Verfügung stehen.“ D.h. Praxen, die während des vierten Quartals eAU-ready werden, stellen sich um, sobald es möglich ist. Vor diesem Hintergrund hat die KBV nun eine Übersicht zusammengestellt, was Praxen und MVZ in Abhängigkeit davon, welche Komponenten ihnen fehlen, jetzt tun sollten. Der Versand der eAU wird im übrigen nicht finanziell gefördert. Die KV Berlin gibt jedoch an, dass die eAU als eArztbrief gewertet wird und damit unter die Förderung der GOP 01660 fällt (~ Wir werden die Kosten für die eAU erstattet?).
    KBV-Mitteilung v. 26.08.2021
    eAU: Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet
    KBV-Themenseite eAU
    Detaillierte Informationen zur eAU & häufige Fragen
  • Neue Impfverordnung ab 1. September
    Am 30. August hat das Bundesgesundheitsministerium eine neue Impfverordnung erlassen, die seit 1.9.2021 in Kraft ist (~ zum Volltext) und die die bisherige vollständig ersetzt. Anlaß für die Novelle war vor allem die politisch gewollte Aufnahme des Anspruchs auf Folge- und Auffrischimpfungen. Entsprechend kommt es (mal wieder) zu einer unerquicklichen Lage für impfende Praxen/MVZ: Während die Beratungen der STIKO zur Auffrischungsimpfung noch laufen – gemäß einer Meldung der KVHB v. 6.9.2021 hat die STIKO angekündigt, die Datenlage im September auszuwerten und sich erst im Anschluss zu positionieren – wecken BMG und Länder bereits Begehrlichkeiten bei den Patienten. Wenigstens steht die Vergütung und auch die neue GOPs sind bekannt (~ ÄND v. 4.9.2021). Die neuen Abrechnungspositionen schließen an die bisherige Systematik sowie finanziell an die bekannten 20 € je Impfung an. Gänzlich neu ist allerdings die GOP 88355 (= 2 €) für das Nachtragen von Impfungen im Impfausweis. Sowohl Apotheken als auch Ärzte, die die Nachtragung vornehmen, sollen die Vergütung erhalten. Bei den Ärzten darf es sich allerdings nicht um Mediziner handeln, die die jeweilige Impfung auch selbst vorgenommen haben.
    KBV-Praxiswissen mit Stand 1.9.2021 (PDF)
    COVID-19-Schutzimpfung: Abrechnung und Dokumentation
    ZDF heute v. 1.9.2021
    Wie die Bundesländer die Drittimpfungen regeln

    KV Nordrhein v. 2.9.2021
    Kein Grund zu übertriebener Eile
  • Erstreckung von Ausnahmeregelung auf Oktober & November 2021
    Folgen des Bundestagsbeschluss‘ zur epidemischen Lage
    Eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Praxisbetrieb sind an die (fortgesetzte) Feststellung der ‚epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ gekoppelt. Diese galt bisher bis Ende September und wurde am 25. August in einen umstrittenen Bundestagsbeschluss (~ Debattenbericht) mit den Stimmen der beiden Regierungsfraktionen nun noch einmal direkt bis 25. November 2021 verlängert. Damit gelten bis zu diesem Datum auch die Sonderregelungen des GBA zu DMPs (Aussetzung Schulungspflicht, Erleichterung Dokumentationspflichten), Krankentransporten (Anordnungserleichterung bei Quarantäne-Patienten), Entlassmanagement (Verordnungen und Au kann für 14 statt für 7 Tage ausgestellt werden) und die Kinderuntersuchungen U6 – U9 (Flexibilisierung der vorgeschriebenen Abstände) fort.
    Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) v. 26.8.2021
    Bestimmte Corona-Sonderregeln gelten bis November 2021
  • Praxiswissen Aerosole
    – Verhinderungen von Ansteckungen in Innenräumen
    Der Herbst ist im Anmarsch – und die vierte Ansteckungswelle bereits real. Ein guter Zeitpunkt, um in jeder Praxis die Vor-Ort-Maßnahmen noch einmal zu hinterfragen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat dazu vor Kurzem ein praxisorientiertes Handout herausgegeben, in dem auf wenigen Seiten der Wissensstand zur Aerosolforschung dargestellt wird, wodurch der Leser in die Lage versetzt werden soll, individuelle Gefährdungen durch infektiöse Aerosole besser einschätzen und effektive Schutzmaßnahmen ergreifen zu können (~ Zusammenfassung im Cicero). Wenig überraschend spielt dabei das Thema Lüften eine große Rolle. Aus diesem Grund verweisen wir nachfolgend noch einmal – wie erstmalig in der Praxis.KOMPAKT v. 06.04.2021 – auf das seit April 2021 bestehende Förderprogramm zur Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen des Bafa, bei dem auch Arztpraxen gemäß § 6c (~ zum Volltext der Richtlinie) ausdrücklich antragsberechtigt sind.
    Positonspapier des DFG v. Juli 2021 (PDF – 7 Seiten)
    Coronavirus-Pandemie: Wie lassen sich Infektionen durch Aerosole verhindern?
    Bundesamt f. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Förderprogramm: Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen

Gesetzgebung | Vorgaben für Arbeitgeber
Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt
Zum 10. September 2021 tritt die vom Bundeskabinett beschlossene Verlängerung der Arbeitsschutzverordnugn in Kraft. Wie das Bundesarbeitministerium mitteilt (~ Pressemeldung vm 1.9.2021) wird die Geltung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich dem 24. November 2021 verlängert. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (~ die Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus) enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort.Wichtig: Ein Auskunftsrecht für Arbeitgeber zum Impfstatus ist mit dieser Verordnung nicht vorgesehen. Eine entsprechende Regelung, wie derzeit diskutiert, müsste der Gesetzgeber woanders unterbringen. Eine gute Hilfestellung für Arbeitgeber inkl. der Beantwortung zahlreicher Praxisfragen aus dem Betriebsalltag gibt das Magazin CE – Chef Easy mit dem Text: Geimpft, genesen, getestet? Für Arbeitgeber gelten andere Regeln als im öffentlichen Raum!

Diagnose-Kodierung | Softwareunterstützung ab 2022
Ärzte erhalten Hilfe beim Kodieren – über ihre Praxis-EDV
Mit dem GKV-TSVG hatte die KBV u.A. den gesetzlichen Auftrag erhalten, technische Voraussetzungen dafür zu definieren, dass Ärzte und Psychotherapeuten ab 2022 durch ihre Praxissoftware bei der Anwendung der ICD-10 unterstützt werden. Ziel sollte ausdrücklich sein, Ärzte/Ärztinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen, ohne ein ‚Bürokratiemonster‘ oder überhaupt neue Regelungen zu schaffen (~ erinnert sei an dieser Stelle an den ‚Spaß‘ mit den Ambulanten Kodierrichtlinien in 2011). Aktuell liegt der Fokus auf dem richtigen Verschlüsseln von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen. Wählen Ärzte künftig einen Code aus den Diagnosebereichen Myokardinfarkt, Apoplex, Diabetes mellitus und Folgen einer Hypertonie, wird im Hintergrund ein sogenannter Kodier-Check aktiviert. Ärzte könnten dann den Hinweis erhalten, dass auch ein spezifischerer ICD-10-Kode vorhanden ist, erläuterte die KBV. Sie hätten dann die Entscheidung, den vorgeschlagenen Code ändern zu lassen oder dies abzulehnen. Die Diagnosebereiche, für die eine solche ‚Unterstützung‘ vorliegt, sollen in 2022 sukzessive erweitert werden. Im Hintergrund geht es KBV, Politik und Kassen natürlich irgendwie ums Geld. Gerade die genannten Volkserkrankungen weisen hohe Fallzahlen auf und haben entsprechende Auswirkungen auf die Morbiditätsstruktur. Um so genauer die Kodierqualität hier ist, so die Annahme – zwischen Kassen und KBV jedoch mit unterschiedlichen Vorzeichen – um so passender lassen sich die Geldströme regeln.

Gesundheitsstrukturpolitik (1) | Bundestagswahl
„MVZ – Der Vertragsarzt im Haifischbecken?“ – Tagungsmitschnitt der KV Hamburg
Letzten Mittwoch (1.9.) hat die KV Hamburg ihren 3. Versorgungsforschungstag abgehalten und dabei MVZ in nichtärztlicher Trägerschaft kritisch ins Zentrum gestellt. Ergebnis ist die Forderung eines Moratoriums, mit dem Gründungen von MVZ durch Kliniken ab sofort ausgesetzt werden sollen (Siehe Reiter ‚Was sonst noch relevant ist‚). Basis war eine regionale Sondererhebung des Zi, die eine „zunehmende Bedeutung der MVZ für die Patientenversorgung in Hamburg“ erkennen lässt. Dabei ist in den Hamburger MVZ die spezialisierte und gesonderte Fachärztliche Versorgung anteilig am größten, während die sprechende Medizin stärker in den Einzelarztpraxen verortet ist. Insgesamt kritisch wurde die MVZ-Entwicklung seitens der KV kommentiert, da ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde, dass Ärzte wegen der Option ‚Anstellung im MVZ‘ das Risiko einer eigenen Praxis scheuen, ohne die Freiräume zu erkennen, die in der Niederlassung liegen. Das ist ohne Frage eine verkürzte Sichtweise, war aber das tragende Narrativ der Veranstaltung, die sicher nicht ohne Grund den Titel „MVZ – Der Vertragsarzt im Haifischbecken?“ trug.

Gesundheitsstrukturpolitik (2) | Bundestagswahl
#GesundheitBrauchtPraxis – Positionspapier der KBV zur Bundestagswahl
Vier Wochen vor der Wahl hat auch die KBV ihre Positionen zur anstehenden Bundestagswahl veröffentlicht. Auf sechs Seiten werden stark fokussiert die acht wichtigsten Säulen ein nachhaltigen Strukturpolitik aus Sicht des Ärzteverbandes dargestellt (~ Volltext als PDF). Ganz zuvorderst steht der Aufruf „Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung erhalten – Arzt-Patienten-Verhältnis schützen“. Was dabei auffällt: Trotz der in diesem Titel enthaltenen Steilvorlage finden weder MVZ noch angestellte Ärzte Erwähnung in dem Papier – weder positiv noch negativ. Fast zurückhaltend klingt entsprechend auch die Erläuterung der Forderung: „Eine gute … Behandlung basiert auf einem … Vertrauensverhältnis zwischen Arzt oder Psychotherapeut und Patient. Dieses … muss … erhalten und geschützt bleiben. Elementare Voraussetzungen hierfür sind das Prinzip der freiberuflichen Berufsausübung – vornehmlich in inhabergeführten Praxen – und eine funktionierende Selbstverwaltung.“ Angesichts der zuletzt auch von einzelnen KVen (Bayern, Hamburg, M-Vorpommern) intensiv vorangetriebenen Debatte um nichtärztliche MVZ-Träger setzt diese Zurückhaltung der KBV ein interessantes Signal.

KVen gegen MVZ | Aktivitäten zur Bundestagswahl
(1) KV Hamburg fordert Moratorium für MVZ-Gründungen durch Krankenhäuser
(2) KV Mecklenburg-Vorpommern fordert schärfere Regeln für MVZ (PDF | Seite 7f)
(3) KV Bayerns zu MVZ: Positionspapier
Die Bundestagswahl rückt näher – entsprechend wird von allen Seiten um Aufmerksamkeit gebuhlt. Interessanterweise hört man jedoch zum Thema MVZ seitens der diesbezüglich bisher so aktiven KZBV aktuell kaum etwa – auffällig ist dagegen das Aktivitätslevel der KVen. Zuerst hatte die KV Bayerns im Mai 2021 gefordert, „den Gefahren, die von investorenbetriebenen MVZ … ausgehen,“ zu begegnen und vorgeschlagen, per Gesetzesänderung sicherzustellen, „dass ein MVZ nur noch dann zulassungsfähig ist, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der MVZ-Trägergesellschaft in den Händen von Vertragsärzten liegt und das MVZ verantwortlich von diesen geführt wird.“ Ende Juli stellte die KV Meck-Pom dann die Forderungen auf, die Möglichkeit zur Sitzeinbringung in BAG und MVZ gänzlich abzuschaffen und den „dauerhaften Verbleib von Zulassungen bei gewerblichen Trägern“ zu unterbinden. Nun legte die KV Hamburg mit einer Ganztagesveranstaltung nach (~ siehe auch der Reiter Nachrichten) und verlangt per Moratorium eine „Auszeit für die Gründung neuer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) durch Krankenhäuser.“ Denn, so der Hamburger KV-Chef Plassmann, „wenn wir einfach weiter abwarten, überrollt uns die Entwicklung und wir werden sie nicht mehr zurückdrehen können, selbst, wenn wir dies wollten.“ Deshalb sei eine Atempause nötig, um den Diskurs nachzuholen, den man eigentlich bei Einführung der MVZ hätte führen müssen.

Zukunftsfragen des deutschen Gesundheitswesens
(1) Drei Viertel sind mit der Gesundheits­versorgung vor Ort zufrieden
(2) Patienten schätzen die Arbeit ihrer Haus- und Fachärzte und deren Teams
Gemäß der aktuell veröffentlichten Ergebnisse der KBV-Versichertenbefragung – durchgeführt im Frühjahr 2021 – ist der Ärztemangel im Bewußtsein der Patienten als politisches Problem nach hinten gerückt. Anders als im Vorjahr sehen diesen ’nur‘ noch 9 % als drängenstes Problem der Gesundheitsversorgung. Davor liegt – kaum überraschend – mit 13 % der Nennungen Corona, bzw. Corona-Erkrankungen. Als Spitzenreiter werden mit 16 % die Ängste vor Personalmangel in den Pflegeberufen angegeben. Allerdings zeigt ein Blick in den Tabellenband (~ Frage 44 | Seite 171), dass hier bei der Ergebnisverkündung das Thema Pflege (5 % der Nennungen) bzw. der Mangel an Personal/Pflegern (11 % der Nennungen) zusammengefasst wurden. Die Ungenauigkeit mag verziehen sein – denn ohnehin geht es der KBV vor allem darum, herauszustellen, wie „wie leistungsfähig die ambulante Versorgung in den Praxen der Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten und ihrer Teams ist.“ Was ohne Frage stimmt: Über 90 % vertrauen ihren Ärzten/Ärztinnen. Auch Terminprobleme gibt es demnach nicht in nennenswerten Umfang. Zu diesen Ergebnissen passt eine kürzlich vorgestellte Umfrage des Portals YouGov im Auftrag der ABDA (~ Pressemeldung zur Umfrage), nach der 75 Prozent der Deutschen die Qualität ihrer Gesundheitsversorgung vor Ort mit gut, sehr gut oder ausgezeichnet bewerten. Aufgrund des anderen Fragensettings wird hier jedoch das Thema ‚Begrenzung der Ausgaben und Beiträge zur Krankenversicherung‘ als größte gesundheitspolitische Herausforderung der nächsten Jahre benannt.

Bundestagswahl | Meinungen
„Bei der TI wird vieles auf dem Rücken der Ärzte ausgetragen”
Was muss die neue Regierung angehen, und wie beurteilen die Player im Gesundheitswesen die vergangenen Jahre? Das fragt der änd seit einiger Zeit in einer Serie. Am 28. August 2021 ist die Folge mit Dr. Peter Velling, angetsllter Allergologe und Vorsitzender des Bundesverbands MVZ erschienen. Auf die Fragen nach Lob und Tadel der Spahn-Ära, verweist Peter Velling angesichts der bis zuletzt intensiv geführten Debatte um nicht-ärztliche MVZ-Träger auf den „Verdienst des Spahn-Ministeriums, in dieser hitzigen Diskussion mit der Vergabe eines Gutachtenauftrags eine objektive Faktengrundlage geschaffen zu haben. An der 189-seitigen Stellungnahme muss sich die künftige Gesetzgebung messen lassen.“ (~ mehr zum Gutachten). Andererseits kritisiert er, dass „gerade auch hinsichtlich der Frage, wer [für die Digitalisierung der Praxen] die Kosten trägt, … vieles auf dem Rücken der Ärzte ausgetragen [wird].“ Für Kooperationen käme hinzu, dass bei den Erstattungsvorgaben unberücksichtigt bleibe, dass es sowohl bei den MVZ als auch bei den BAG inzwischen doch einige ziemlich große Praxisstrukturen gäbe. Größere Strukturen seien schlichtweg nicht vorgesehen. Praxen mit sieben und mehr Ärzten stünden somit bei der Erstattung – mehr noch als Ärzte ohnehin schon – im Regen und müssten die technische Infrastruktur im Wesentlichen allein refinanzieren.

KW 35: Was war neu und wichtig (31.08. - 06.09.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Praxiswissen Aerosole
    – Verhinderungen von Ansteckungen in Innenräumen
    Der Herbst ist im Anmarsch – und die vierte Ansteckungswelle bereits real. Ein guter Zeitpunkt, um in jeder Praxis die Vor-Ort-Maßnahmen noch einmal zu hinterfragen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat dazu vor Kurzem ein praxisorientiertes Handout herausgegeben, in dem auf wenigen Seiten der Wissensstand zur Aerosolforschung dargestellt wird, wodurch der Leser in die Lage versetzt werden soll, individuelle Gefährdungen durch infektiöse Aerosole besser einschätzen und effektive Schutzmaßnahmen ergreifen zu können (~ Zusammenfassung im Cicero). Wenig überraschend spielt dabei das Thema Lüften eine große Rolle. Aus diesem Grund verweisen wir nachfolgend noch einmal – wie erstmalig in der Praxis.KOMPAKT v. 06.04.2021 – auf das seit April 2021 bestehende Förderprogramm zur Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen des Bafa, bei dem auch Arztpraxen gemäß § 6c (~ zum Volltext der Richtlinie) ausdrücklich antragsberechtigt sind.
    Positonspapier des DFG v. Juli 2021 (PDF – 7 Seiten)
    Coronavirus-Pandemie: Wie lassen sich Infektionen durch Aerosole verhindern?
    Bundesamt f. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Förderprogramm: Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen
  • Aktuelle Praxisfragen rund um die Covid-19-Impfung
    Impfaufklärung bei Kindern ist in der Praxis immer ein sensibles Thema – um so mehr aber, wenn sich die Eltern dabei nicht einig sind. In zwei ähnlichen Fällen hat hierzu das OLG Frankfurt/Main inzwischen gleichlautend entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen auf den Elternteil übertragen werden kann, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO orientiert. Das ist jedoch kein Automatismus, den Ärzte in einer solchen Situation einfach annehmen dürfen, sondern setzt immer einen Antrag desjenigen Elternteils beim Familiengericht voraus. Maßgeblich ist hierbei § 1628 BGB.
    Auch relativ neu ist die Möglichkeit, in den Apotheken endlich auch sogenannte Genesenen-Zertifikate erhalten zu können. Patienten, die in Ihrer Praxis danach fragen, sollten darüber aufgeklärt werden, dass ein Genesener erst 28 Tage nach der Infektion über ein gültiges Zertifikat verfügt, obwohl es bereits ab dem elften Tag nach dem positiven PCR-Test ausgestellt werden kann. Ungeklärt bleibt im Übrigen weiterhin der Status Genesener, deren Krankheit nicht über einen PCR-Test nachgewiesen wurde (~ Ohne PCR-Nachweis kein Genesenenzertifikat).
    Apotheke Adhoc v. 30.8.2021
    Genesenenzertifikat: Ausstellung nach elf Tagen möglich
    Rechtssprechung uneinige Eltern & Impfung Minderjähriger
    (1) OLG Frankfurt Az. 6 UF 120/21 – Bericht Ärzteblatt v. 24.8.2021
    (2) OLG Frankfurt Az. 6 UF 3/21 – Bericht Abrechnung Aktuell v. 21.7.2021
  • Erstreckung von Ausnahmeregelung auf Oktober & November 2021
    Folgen des Bundestagsbeschluss‘ zur epidemischen Lage
    Eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Praxisbetrieb sind an die (fortgesetzte) Feststellung der ‚epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ gekoppelt. Diese galt bisher bis Ende September und wurde am 25. August in einen umstrittenen Bundestagsbeschluss (~ Debattenbericht) mit den Stimmen der beiden Regierungsfraktionen nun noch einmal direkt bis 25. November 2021 verlängert. Damit gelten bis zu diesem Datum auch die Sonderregelungen des GBA zu DMPs (Aussetzung Schulungspflicht, Erleichterung Dokumentationspflichten), Krankentransporten (Anordnungserleichterung bei Quarantäne-Patienten), Entlassmanagement (Verordnungen und Au kann für 14 statt für 7 Tage ausgestellt werden) und die Kinderuntersuchungen U6 – U9 (Flexibilisierung der vorgeschriebenen Abstände) fort.
    Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) v. 26.8.2021
    Bestimmte Corona-Sonderregeln gelten bis November 2021

Angestellte Ärzte im Praxis und MVZ
Was verdient ein Arzt? MVZ zahlen 16 500 Euro mehr als Praxen
Bereits Ende Juni hat die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eine Analyse der Arzteinkommen auf Basis der Befragung von 700 Ärzten und Ärztinnen vorgestellt (~ Rund 76.000 Euro verdienen angestellte Hausärzte in Praxen und MVZ im Schnitt). Diese Erhebung wurde aktuell von der Medical Tribune aufgegriffen und mit obiger – in Relation zur Originalmitteilung der Bank vergleichsweise aufregender – Überschrift versehen. Diese stützt sich auf die Feststellung, dass ‚MVZ die höchsten Festgehälter zahlen. Sie liegen im Schnitt rund 16 500 Euro über denen der Praxen.‚ Spannender in der Originalauswertung ist allerdings ein Aspekt, den die Medical Tribune nicht erwähnt: „Ein Vergleich der Einrichtungen zeigt, dass in MVZ höhere Gehälter gezahlt werden als in den Praxen – und das unabhängig vom Vergütungsmodell. (…) Dort ist das Arbeitspensum allerdings auch etwas größer: Die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden – eine Stunde mehr als in der Praxis. Unterschiede ergeben sich aber vor allem mit Blick auf die Patientenanzahl pro Quartal pro Arzt. Diese ist im MVZ deutlich höher als in der Praxis. Beide Aussagen stehen in Widerspruch zu dem, was von Seiten des Ärzteverbandswesens über angestellte Ärzte im MVZ häufig behauptet wird. Ein guter Punkt, um weiter zu forschen …

(1) Gesundheitsstrukturpolitik | Bundestagswahl
#GesundheitBrauchtPraxis – Positionspapier der KBV zur Bundestagswahl
Vier Wochen vor der Wahl hat nun auch die KBV ihre Positionen zur anstehenden Bundestagswahl veröffentlicht. Auf sechs Seiten werden stark fokussiert die acht wichtigsten Säulen ein nachhaltigen Strukturpolitik aus Sicht des Ärzteverbandes dargestellt (~ Volltext als PDF). Ganz zuvorderst steht der Aufruf „Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung erhalten – Arzt-Patienten-Verhältnis schützen“. Was dabei auffällt: Trotz der in diesem Titel enthaltenen Steilvorlage finden weder MVZ noch angestellte Ärzte Erwähnung in dem Papier – weder positiv noch negativ. Fast zurückhaltend klingt entsprechend auch die Erläuterung der Forderung: „Eine gute … Behandlung basiert auf einem … Vertrauensverhältnis zwischen Arzt oder Psychotherapeut und Patient. Dieses … muss … erhalten und geschützt bleiben. Elementare Voraussetzungen hierfür sind das Prinzip der freiberuflichen Berufsausübung – vornehmlich in inhabergeführten Praxen – und eine funktionierende Selbstverwaltung.“ Angesichts der zuletzt auch von einzelnen KVen (Bayern, Hamburg, M-Vorpommern) sehr intensiv vorangetriebenen Debatte um nichtärztliche MVZ-Träger setzt diese Zurückhaltung der KBV ein interessantes Signal.

(2) Gesundheitsstrukturpolitik | Bundestagswahl
Klinikträger und AOK fordern Auflösung der Sektorengrenzen
Im Vorfeld von Wahlen gibt es immer zahlreiche Papiere von allen Seiten – so auch aktuell. Eines sticht aber wegen seine ungewöhnlichen Autoren-Allianz heraus: In einem 4-seitigem Positionspapier mit dem Titel ‚Veränderungen ermöglichen‚ haben die drei Krankenhausträger Diakoneo, Bezirkskliniken Mittelfranken und Helios gemeinsam mit dem AOK-Bundesverband stichpunktartig Forderungen zur Entwicklung einer sektorenunabhängigen Gesundheitsversorgung in Deutschland formuliert. Dabei stellen sie vor allem auf die Umstellung der bisher sektorenbezogenen Bedarfsplanung zugunsten einer sektorübergreifenden regionalen Vergabe von Versorgungsaufträgen ab, um den Weg für passgenaue regionale Versorgungs- und Vergütungsvarianten frei zu machen (~ zum Volltext-PDF). Die einzelnen Überlegungen sind dabei nicht wirklich neu – Nachrichtenwert hat daher vor allem die Frage, wie der AOK Bundesverband und die drei Klinikträger (und weshalb gerade diese?) hier zueinander gefunden haben. In der Selbstbeschreibung auf Seite 2 klingt das so: „Als progressive Krankenhausträger und als AOK-Bundesverband wollen wir gemeinsam Impulse für eine Veränderung des Gesundheitssystems setzen und mit den folgenden Forderungen Lösungswege aufzeigen für eine nachhaltige, flächendeckende und patientenorientierte, aber auch finanzierbare Gesundheitsversorgung.“ Hartmannbundchef Klaus Reinhardt, der gleichzeitig BÄK-Präsident ist, reagierte unmittelbar mit der Erwiderung, dass das Papier „durchsichtige Partikularinteressen ausschließlich im Sinne der Einsparungs­absichten der Kostenträger“ verfolge (~ Ärzteblatt v. 27.08.2021).

5 Fragen zur Bundestagswahl – Interview mit dem BMVZ-Vorsitzenden
„Bei der TI wird vieles auf dem Rücken der Ärzte ausgetragen“
Was muss die neue Regierung angehen, und wie beurteilen die Player im Gesundheitswesen die vergangenen Jahre? Das fragt der änd seit einiger Zeit in einer Serie. Am 28. August 2021 ist die Folge mit Dr. Peter Velling, angetsllter Allergologe und Vorsitzender des Bundesverbands MVZ erschienen. Auf die Fragen nach Lob und Tadel der Spahn-Ära, verweist Peter Velling angesichts der bis zuletzt intensiv geführten Debatte um nicht-ärztliche MVZ-Träger auf den „Verdienst des Spahn-Ministeriums, in dieser hitzigen Diskussion mit der Vergabe eines Gutachtenauftrags eine objektive Faktengrundlage geschaffen zu haben. An der 189-seitigen Stellungnahme muss sich die künftige Gesetzgebung messen lassen.“ (~ mehr zum Gutachten). Andererseits kritisiert er, dass „gerade auch hinsichtlich der Frage, wer [für die Digitalisierung der Praxen] die Kosten trägt, … vieles auf dem Rücken der Ärzte ausgetragen [wird].“ Für Kooperationen käme hinzu, dass bei den Erstattungsvorgaben unberücksichtigt bleibe, dass es sowohl bei den MVZ als auch bei den BAG inzwischen doch einige ziemlich große Praxisstrukturen gäbe. Größere Strukturen seien schlichtweg nicht vorgesehen. Praxen mit sieben und mehr Ärzten stünden somit bei der Erstattung – mehr noch als Ärzte ohnehin schon – im Regen und müssten die technische Infrastruktur im Wesentlichen allein refinanzieren.

Honorarverhandlungen 2022 | regionale Veränderungsraten
(1) Noch keine Einigung – Honorarverhandlungen für 2022 vertagt
(2) Vertragsarzthonorar: Veränderung der Morbidität hält sich im Rahmen
Anfang August haben die Honorarverhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über das Gesamtbudget für 2022 begonnen. Wobei die Kassen angesichts der zuletzt erwirtschafteten Defizite medienwirksam von Anfang an auf die Bremse treten. Mitte August wurde dann auch offiziell vermeldet, dass die Verhandlungsituation verfahren sei. Einigigkeit bestand aber immerhin darin, eine Fortsetzung der Gespräche für den 15. September anzusetzen. Gleichzeitig wurden vom Bewertungsauschuss jedoch die Veränderungsraten für Morbidität und Demografie einzeln für jedes Bundesland bereits beschlossen (~ Beschlusstext v. 18.08.2021). Sie fallen – mit Wirkung für das Honorarvolumen 2022 – vergleichsweise moderat aus. Die Daten für die Veränderungsraten werden jedes Jahr nach vorgegebenen Kriterien erhoben und bilden die Basis für die Verhandlungen zwischen Kassen und regionalen KVen. Diese finden wiederum erst statt, wenn die – aktuell vertagten – Verhandlungen auf Bundesebene abgeschlossen sind. Insgesamt stützt diese Entwicklung die Annahme, dass für 2022 sicherleich keine großen Sprünge im Gesamtbudget der Ärzte zu erwarten sind.

Ambulante Versorgung | Stadt-Land-Verteilung
Anzeichen, dass sich die medizinische Versorgung außerhalb der Städte bessert
Mit einer Analyse der Entwicklung der Zahl und Verteilung von Zweigpraxen nähert sich die Gesundheitsredaktion des Tagesspiegels der Frage, inwieweit die flächenddeckende Versorgung durch ortsübergreifende Praxisstrukturen unterstützt wird. Unter Rückgriff auf Zahlenmaterial von KBV und KVen wird berichtet, dass die Zahl der Zweigpraxen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen sei. „Registrierte [die KBV] im Jahr 2009 bei den Kassenärzten 3.165 Zweigpraxen, stieg deren Zahl moderat auf knapp 4.000 im vergangenen Jahr. Vor allem Medizinische Versorgungszentren (MVZ) machen offenbar von den regulatorischen Erleichterungen Gebrauch. Rechnet man sie hinzu, lag die Zahl der Zweigpraxen im Vorjahr immerhin bei knapp 6.500, also beinahe eine Verdoppelung.“ Dieser Befund stützt die wiederholt vorgetragene Klage des BMVZ, dass die alleinige Fokussierung in der Betrachtung der MVZ-Landschaft auf die Hauptbetriebsstätten allenfalls eine verzerrte Bewertung des Beitrags der MVZ zur flächendeckenden Versorgung zulässt. Wenn im Jahr 2020 den knapp 4.000 MVZ 2.500 Zweigpraxen zuzuordnen sind, bedeutet dies statistisch, dass deutlich mehr als die Hälfte alle MVZ über mindestens eine Betriebsstätte ‚am anderen Ort‘ (= Zweigstelle) verfügt.

August 2021

KW 34: Was war neu und wichtig (24.08. - 30.08.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • GOP 01435 und GOP 01433/34
    Korrekte Abrechnung telefonischer Arzt-Patienten-Kontakte
    Anläßlich jüngster Veröffentlichungen des Zi, nach denen die GOP 01435 in 2020 rund ein Drittel häufiger angesetzt wurde als noch 2019 (~ Trendreport zur Leistungsinanspruchnahme während der COVID-Krise) verweist Abrechnungsexperte Dr. Schlüter auf häufige Fehler bei der Ansetzung der Bereitschaftspauschale 01435, die sowohl Haus- als auch Fachärzte abrechnen können. Es dränge sich der Eindruck auf, dass sie als Ersatzziffer für alle Leistungen genutzt würde, für die es keine Abrechnungsmöglichkeit gäbe. Sie ist allerdings klar definiert als telefonische Beratung, zu der der Kontakt vom Patienten ausgegangen ist (was dokumentiert werden sollte) und kann nur einmal im Quartals angesetzt werden. Und das auch nur, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im selben Quartal stattgefunden hat. Anders ist das mit den aufgrund von Corona eingeführten Telefonziffern 01433 und 01434, die mehrfach je Patient und Quartal abrechenbar sind und ggf. auch parallel zur Versichten- und Grundpauschale vergütet werden.
    ÄrzteZeitung v. 12.8.2021
    Wie Ärzte die telefonische Beratung korrekt abrechnen
    KBV-PraxisInfo (Stand 26.06.2021)
    Telefonkonsultation: Hinweise zur Abrechnung
  • Faxnutzung in Praxen als Datenschutzproblem
    Die Bremer Datenschutzbeauftragte hat im Mai 2021 aus Datenschutzgründen die Fax-Nutzung in Behörden verboten (~ Telefax ist nicht Datenschutz konform). Das rechtfertigt die Frage, ob das, was für Bürgerdaten zutrifft, für sensible Patientendaten nicht erst recht gelten müsste? Die Medical Tribune ist dieser Frage ausführlich – und unter Einholung von Stellungnahmen aller Länderbehörden – nachgegangen, denn wirklich datenschutzsicher war das Faxen noch nie. Hauptsächlich, weil meist unklar ist, wer auf der Empfängerseite Zugriff auf die Informationen hat – was Juristen das Problem des unklaren Empfängerkreises nennen. Entscheidend seien die mit der Übertragung einhergehenden Risiken für die Betroffenen. „Der Verantwortliche müsse die erhöhte Schutzbedürftigkeit von Gesundheitsdaten bei der Übertragung via Fax berücksichtigen und die Vertraulichkeit gewährleisten. Arztpraxen wird empfohlen, im Regelbetrieb auf Faxdienste zu verzichten.“ Viele Datenschutzbeauftragte argumentieren ähnlich. Im Ergebnis müssen sich Arztpraxen darauf einstellen, dass der Faxbetrieb mittelfristig verboten wird – vor allem aber sollte, solange die Faxnutzung noch währt, im Team für das Thema sensibilisiert werden.
    Medical Tribune v. 14.7.2021
    Bis Faxen der Vergangenheit angehört, haften Praxischefs für die Nutzung
    Datenschutzblog v. 21.05.2019
    DSGVO-konforme Faxkommunikation im Gesundheitsbereich
  • Dürfen Ärzte Patienten mit Masken-Attest ablehnen?
    Hausrecht vs. Ausnahmeregelungen
    Aus naheliegenden Gründen hat sich die Rechtsabteilung des NAV Virchowbundes mit der Frage befasst, wie umfassend Ärzte und MVZ die Maskenpflicht innerhalb der Praxisräume durchsetzen können. Grundsätzlich gilt ja nach wie vor die RKI-Empfehlung, dass in allen Bereichen des Gesundheitswesens durchgängig ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden soll; teils regeln die Ländervorschriften auch die Pflicht zur Nutzung einer FFP2-Maske. Praxisinhaber haben daher das Recht, in ihren Räumen gegenüber Patienten und Mitarbeitern das Masketragen durchzusetzen. Ausnahmen stellen laut des Berichtes neben medizinsichen Notfällen auch Kinder bis 6 Jahre, gehörlose- und schwerhörige Menschen sowie Personen mit einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie keine Maske tragen können, dar. An diese werden allerdings hohe Anforderungen gestellt und die Praxismitarbeiter haben das Recht, sich diese Bescheinigung vorzeigen zu lassen. Datenschutzrechliche Einwände stehen insoweit zurück. Ohne gültiges Attest darf daher die Behandlung verweigert werden.
    NAV Virchowbund – Praxisblog
    (1) Müssen Sie Patienten mit Masken-Attest behandeln?
    (2) In diesen Fällen dürfen Sie Patienten abweisen
    FAQ: Maskenpflicht beim Arzt (Update v. 29.06.2021)
    Gilt für den Besuch beim Arzt eine Maskenpflicht?
    (mit Übersicht zu den aktuellen Ländervorschriften)

Impfstoffbestellung | Details zur Auffrischungsimpfung
(1) Erleichterungen bei der Bestellung: Alle Impfstoffe auf einem Rezept
(2) Auffrischungsimpfung: Bund übernimmt Haftung unter bestimmten Voraussetzungen
Ab der Bestellung vom 24. August gilt für alle impfenden Praxen, dass nur noch ein Rezept in der Apotheke eingereicht werden muss. Eine Trennung nach Erst- und Zweitimpfungen ist nicht mehr nötig. Auch die Dosen für etwaige Auffrischimpfungen brauchen kein separates Rezept.
Auffrischungsimpfungen sollen ab dem 1. September vorgenommen werden können. Hintergrund ist ein Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von Anfang August, nach der Höchstbetagte und Pflegebedürftige sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen eine Auffrischungsimpfung erhalten können, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Alle Details dazu sollen in einer neuen Corona-Impfverordnung geregelt werden, die für den 18. August angekündigt war (~ siehe ÄrzteZeitung v. 10.08.2021), die aber bisher noch nicht veröffentlicht worden ist. Viele Umsetzungsfragen bleiben damit erst einmal offen. Davon unabhängig hat die STIKO hat inzwischen angekündigt, dass sie ihre Impfempfehlung bezüglich der Auffrischungsimpfung entsprechend anpassen will.

Honorarverhandlungen 2022
(1) Noch keine Einigung – Honorarverhandlungen für 2022 vertagt
(2) Droht eine Nullrunde?
Anfang August haben die Honorarverhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über das Gesamtbudget für 2022 begonnen. Wobei die Kassen angesichts der zuletzt erwirtschafteten Defizite medienwirksam bereits von Anfang an auf die Bremse treten. Die Kassen argumentieren, dass die mit dem TSVG beschlossene teilweise Aufhebung der Budgetierung zu hohen Mehrkosten führten, aber nicht mit Verbesserungen der Versorgung einhergingen. Mitte August wurde dann von den Verhandlungen vermeldet, dass die Situation verfahren sei. Der ÄND zitiert am 17. August (~ zum Artikel) einen Teilnehmer: „Ich gehe nicht davon aus, dass wir uns einigen.“ Am 19. August vermeldete die KBV dann, dass die Gespräche zwar konstruktiv, aber letztlich ergebnislos verlaufen seien. Einigigkeit bestünde nur darin, dass man nicht sofort den Erweiterten Bewertungsausschuss als Schiedsstelle anrufen wolle, sondern die Verhandlungen am 15. September fortzusetzen plane.

Gesetzgebung | Anpassung beim Unfallversicherungsschutz
Versicherungsschutz im Homeoffice: Gesetzesänderung tritt in Kraft
Bei der Arbeit im Homeoffice gehen berufliche und private Tätigkeiten meist fließend ineinander über. Passiert daher zuhause ein Unfall passieren, besteht oftmals Unsicherheit über den Versicherungsschutz – unabhängig davon, dass grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mittels des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (~ zum Volltext) hat der Gesetzgeber nun nachgebessert, was in diesem Sinne alles als ‚versicherte Tätigkeit‘ gilt. Konkret heißt das: Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice beschränkt sich seit diesen Sommer nicht mehr nur auf sogenannte Betriebswege, etwa zum Drucker, sondern wird auch auf Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Abgedeckt sidn darübber hinaus auch Wege, die Mitarbeiter im heimischen Büro zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Weitere konkrete Beispiele zeigt die Unfallkasse NRW auf ~ zum Onlinebeitrag.

Wasser, Feuer, Schlamm – Umgang mit Patientendaten im Ernstfall
(1) Hinweise für Umgang mit beschädigten Patientenakten
(2) Daten schürfen im Schlamm – Erste Hilfe für untergegangene Datenträger (PDF)
Anlässlich der sich zuletzt häufenden Starkregenereignisse, gerät auch präventiv die Frage ins Blickfeld, was sich daraus für die Aufbewahrung von Patientendaten – sowohl digital, als auch analog – ergibt. Die Ärztekammer Nordrhein hat zunächst einmal noch einmal Hinweise zur korrekten Entsorgung beschädigter Patientenakten gegeben (~ Pressemitteilung v. 20.07.2021). Der Aufsatz der Computerzeitschrift c’t (~ zum Heft) gibt dagegen – bewusst auch an Laien adressiert und als frei zugänglicher Text gestaltet – Praxistipps zur Rettung feucht gewordener oder verschlammter Festplatten. Auch für Praxen, die aktuell nicht akut betroffen sind, ist es empfehlenswert regelmäßig die iegenen Maßnahmen zum Schutz der Patientenakten zu hinterfragen. Dazu gehört neben dem Schutz vor Wasser (aller Art) unbedingt auch die Frage nach der feuersicheren Lagerung papierner Akten und sensibler Datenträger. Schon ein paar Jahre alt, aber deswegen nicht minder aktuell, gibt der Ärzteblatt-Aufsatz „Brandschutz in Arztpraxen: Vorbeugen ist besser als heilen (PDF)“ hierzu ausführliche Ansatzpunkte.

Digitalisierung | Eine Analyse der Player im eRezept-Markt
Zu wem wandern die E-Rezepte?
‚Laut einer aktuellem Studie des Pharma Analytics Anbieters Smile BI sind – vor allem online-affine Menschen bereit, ihre Rezepte auch an Amazon zu schicken – oder gleich beim Hersteller einzulösen, wenn das ginge,‘ lautet das wenig überraschende Fazit der Analyse von Apotheke Adhoc zur Frage, wie sich das eRezept weiter entwickeln wird. Die Lektüre der Detailergebnisse lohnt sich dennoch – denn ohne Frage kommt den Ärzten und PraxismitarbeiterInnen auch bei dieser Entwicklung eine gewisse Schlüsselrolle zu. Ohnehin ist davon auszugehen, dass mit den neuen Formularen, die ab Januar 2022 das bekannte Rosa-Rezept ablösen sollen – so könnte das ausgedruckte E-Rezept aussehen – eine neue Welle an Aufklärungsbedarf auf die Praxen zurollt. Bislang ist die Kenntnis über das E-Rezept in weiten Teilen der Bevölkerung noch überschaubar: 58 Prozent der Befragten wissen nicht, was sie mit ihrer Verordnung auf dem Smartphone machen werden – allerdings sind sich lediglich 28 Prozent sicher, dass sei weiter in die Apotheke gehen.

BMC e.V. veröffentlicht Strategiepapier ‚Mehr Ökonomie wagen‘
Das Dilemma leistungsfähiger Gesundheitssysteme
Mit seinem im Juli veröffentlichten Strategiepapier „Mehr Ökonomie wagen“ (~ PDF-Download des Papiers) wagt der BMC – Bundesverband Managed Care den schwierigen Spagat, zu fordern, dass ökonomische Ansätze stärker in der Ausgestaltung gesundheitspolitischer Rahmenbedingungen berücksichtigt werden sollten. Das 12-seitige Papier beschreibt das Dilemma leistungsfähiger Gesundheitssysteme: ‚Je mehr aufgrund von medizinischem und technischem Fortschritt möglich sei, desto stärker werde der Finanzierungsdruck und desto bedeutender eine effiziente Verteilung, bzw. Zuordnung der Ressourcen.‘ Angesichts der sich abzeichnenden Verknappung finanzieller Ressourcen im Gesundheitswesen und dem daraus resultierenden Handlungsdruck wird eine sinnvoll ausgerichtete Ökonomie empfohlen, um Herausforderungen zu bewältigen und Impulse für eine Versorgung zu liefern, die sich tatsächlich am Outcome Gesundheit orientiere. Dafür wird neben der Forderung, durch die konsequente Erfassung und Nutzung von Daten die Qualität der Versorgung zu fördern, auch darauf abgestellt, dass Innovationen gleichermaßen Handlungsspielräume und Leitplanken benötigen: „Auch im Gesundheitswesen entsteht Fortschritt in erster Linie durch unternehmerisches Handeln, das Nutzen schafft, Mut zu Veränderungen hat sowie Verantwortung und persönliches Risiko übernimmt. Vorschriften und Regularien müssen mehr Raum für vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten lassen, um ein nachhaltiges Innovationsklima im Gesundheitswesen zu schaffen.“ Insgesamt bietet das Papier, obwohl es einen größeren Ansatz verfolgt, auch einen guten Ausgangspunkt, um die aktuellen MVZ-Debatten um nichtärztliche Träger in einem neuen Licht zu betrachten.

KW 33: Was war neu und wichtig (17.08. - 23.08.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • eAU ab 1.10.2021: Kassen & KBV vereinbaren Übergangslösung
    Es bleibt dabei, dass die eAU ab 1. Oktober eingeführt wird. Gleichzeitig ist es der KBV jedoch, wie von ihr am 12. August vermeldet, gelungen, zu erreichen, dass Arztpraxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, bis Ende 2021 weiter das alte Verfahren mittels gelben Scheins anwenden dürfen. Die bisherige Ansage, dass Muster 1a ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr gültig ist, erfährt insoweit eine Einschränkung. Anders als bei der ePA scheint die zum Quartalsstart fehlende eAU-Fähigkeit einer Praxis auch nicht sanktionsbewehrt zu sein. Allerdings kann als sicher gelten, dass hier über den Jahreswechsel hinaus auch keine weitere Ausnahme gewährt wird. Entsprechend dringlich klingt auch der Aufruf, dass alle Praxen unbedingt die notwendigen Komponenten für den eAU-Start zeitnah beschaffen sollen. Dazu gehört die Beauftragung eines KIM-Dienstes, das Konnektorupdate der Stufe PTV3 oder PTV4 sowie das Einspielen des Moduls eAU in das PVS. Für die Signatur braucht der Arzt einen eHBA.
    KBV-Mitteilung v. 12.8.2021
    eAU: Starttermin 1. Oktober bleibt – KBV konnte Übergangsregelung erwirken
    Erläuterung der KV Sachsen v. Juni 2021 (im PDF Seite 2f)
    eAU ab 1.10.2021: So funktioniert’s | Ersatzverfahren | eAu bei Hausbesuchen
    Ärzteblatt v. 13.8.2021
    Elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung startet mit Übergangsregelung
  • Corona & Quarantäne vs. Urlaub & Arbeitsrecht
    Im Kontext der Pandemie fallen immer wieder Arbeitnehmer aus, weil sie in Quarantäne müssen oder auch direkt am Virus erkrankt sind. Aktuell hatte das Arbeitsgericht Bonn die Frage zu entscheiden, ob eine angeordnete Quarantäne, die sich mit dem Urlaub des Mitarbeiters überschneidet – wie im Erkrankungsfall – einen Anspruch zur Nachgewährung des Urlaubs auslöst. Es entschied hierbei klar, dass die Quarantäne arbeitsrechtlich keine Verlagerung der Urlaubstage erzwingt, dazu bedürfe es einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Bereits im Juni hatte sich – über diese konkrete Frage hinaus – das Ärzteblatt ausführlich einen lohnenden Text zur Frage von Urlaubsansprüchen im Corona-Umfeld und verschiedenen damit zusammenhängenden Spitzfindigkeiten des Arbeitsrechtes veröffentlicht.
    CE Chef Easy v. 11.8.2021
    Kein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub wegen angeordneter Quarantäne
    Ärzteblatt v. 18.6.2021 (PDF)
    Umgang mit Urlaubsansprüchen im Corona-Kontext
  • Impfaufklärung in Fremdsprachen
    Es bleibt eine Herausforderung, im Praxisalltag allen Patienten bei der Aufklärung rund um die Corona-Erkrankung und die entsprechende Impfkampagne gerecht zu werden. Das gilt um so mehr, wenn es sich um fremdsprachige Patienten handelt. Hierfür gibt es inzwischen einige Helfer und Hilfen, auf die wir verweisen möchten:
    Aid.Minutes.Impfen (Covid-19) | Download via AppstoreGoogle Play
    Impfaufklärung und Anamnese in über 40 Sprachen
    (Entwicklung in Zusammenarbeit mit dem RKI)
    Med.Guide.Impfen | PDF-Download der Info-Broschüre
    A2-Poster-Serie mit Texten & kommunikationsunterstützenden Illustrationen des Mandl- & Schwarz-Verlag (kostenpflichtig) in 28 Sprachen
    www.infektionsschutz.de | zur Webseite
    Merkblätter und Infografiken der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in 15 Sprachen zu Impfen, Hygiene & Quarantäne
    Coronavirus – wir informieren | zur Webseite
    Aufklärung in 23 Sprachen (inkl. Vitnamesich, Somali, albanisch) zu Impfung und dem Leben mit Corona der Bundesbeauftragten für Migration und Integration

Versorgungsstrukturpolitik | MVZ als Politikum
Nord-Ost-KV fordert schärfere Regeln für MVZ
In einer 15-seitigen Stellungnahme (Link zur ~) hat die KV Mecklenburg-Vorpommern Ende Juli Position zu vielfältigen aktuellen Versorgungsfragen gezogen. Darin wird u.a. als kritisch beschrieben, dass immer mehr Ärzte und Ärztinnen entscheiden, sich in ein Angestelltenverhältnis zu begeben (aktuell in MV 22 %), wodurch die Zahl der Niedergelassenen daneben messbar schrumpft. Kritisiert wird vor allem, dass angestellte Ärzte auch bei vollem Versorgungsumfang weniger Arztzeit am Patienten erbringen. „Hier wurden im Vergleich zu den übernommenen Arztsitzen signifikant weniger Patienten versorgt,“ beklagt die KV und zieht gleichzeitig einen Zusammenhang zur Trägerschaft. „Von insgesamt 77 MVZ mit 399 Ärzten in M-V befinden sich 51 MVZ mit 297 Ärzten in diesen Trägerschaften (Stand: Mai 2021). Von diesen MVZ befinden sich 22 in der Trägerschaft von Klinikkonzernen wie z.B. Helios, Asklepios, AMEOS, Sana und weiterer regionaler Krankenhäuser. Weitere elf befinden sich in der Trägerschaft der Universitäten Rostock und Greifswald.“ Im Ergebnis der Ausführungen fordert die KVMV die Politik auf dem u.a. durch Begrenzung der Anzahl der MVZ und dort tätiger Ärzte für Krankenhäuser und oder Kapitalgesellschaften sowie durch die Abschaffung der Möglichkeit zur Sitzeinbringung entgegenzutreten.

Digitalisierung | eHBA
Mehr als 100.000 elektronische Heilberufsausweise an Ärzte ausgegeben
Bis Ende Juli wurde 100.999 eHBA ausgegeben, wie eine Auswertung der Bundesärztekammer zeigt. Laut den Daten der BÄK wurden sowohl im Juni als auch im Juli jeweils rund 15.000 eHBA ausgegeben – damit zog das Tempo im Vergleich zu den Vormonaten deutlich an. Anlaß sind fraglos die Verpflichtung der ambulanten Ärzte zu ePA (ab 1. Juli) und eAU (ab 1. Oktober). Allerdings zeigen die Zahlen vor allem auch, dass immer die Mehrheit der Ärzte und Ärztinnen (53,4 %) im ambulanten Bereich keinen eHBA haben. Das könnte mittelfristig zum Problem werden. Zwar wurde gerade erst die Verpflichtung zur eAU aufgeweicht und eine 3-monatige Übergangsfrist geschaffen. Ab 2022 werden die Daumenschrauben für Verweigerer schon deshalb angezogen, weil mit dem eRezept und der zweiten Stufe der ePA digitale Anwendungen an den Start gehen, denen sich Ärzte nicht entziehen können. Der eHBA ist ein personenbezogener Ausweis, der als hochsichere, arztindividuelle Eintrittskarte in das TI-System verstanden werden kann. Eine vertragsärztliche Tätigkeit ohne – gleich ob in Anstellung oder Niederlassung – ist künftig kaum mehr denkbar.

Arbeitsrecht | Maskenpflicht bei Publikumsverkehr
Rechtmäßige Kündigung wegen Missachtung der Maskenpflicht
Die Kündigung mit sofortiger Freistellung einer angestellten Logopädin, die sich weigerte, eine Maske bei Behandlungen ihrer Patienten zu tragen, war rechtmäßig. Das hat das Arbeitsgericht Cottbus in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung begründet (Az: 11 Ca 10390/20 – Volltext) und zugleich die Anforderungen an ein ärztliches Attest präzisiert. Arbeitgeber hätten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unternehmen anzuordnen – insbesondere, wenn ein physischer Kontakt besteht. Zudem erfüllte das im konkreten Streitfall vorgelegte Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht die Anforderungen nicht. Das Gericht machte deutlich, dass aus dem Attest für den Arbeitgeber hervorgehen müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Hier kollidieren arbeitsrechtliche Belange mit dem Schutzanspruch der Mitarbeiter bezüglich ihrer Gesundheitsdaten. Nichtsdestotrotz gibt die Entscheidung Arbeitgebern im ärztlichen Bereich eine Handhabe, die Maskenpflicht in Praxis und MVZ tatsächlich durchzusetzen.

Vertragsarztrecht – Videosprechstunde im Homeoffice
Videosprechstunde: ist eine ärztliche Beratung von zuhause aus zulässig?
Der Aufsatz des IWW-Instituts befasst sich gründlich mit der Frage ‚Arzt im Homeoffice‘. Denn, obwohl der Grundsatz gilt, dass die Leistungserbringung am Vertragsarztsitz durchzuführen ist, kann das Homeoffice bezüglich telemedizinsicher Leistungen als „Verlängerung“ des bestehenden Vertragsarztsitzes verstanden werden – jedenfalls haben sich einige KVen diesbezüglich über eine positive Zulässigkeit geäußert. Der Autor beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und was es an Informationen aus den KVen gibt und endet mit dem Fazit, dass hinsichtlich der Zulässigkeit noch weitgehend Rechtsunsicherheit bestünde, so dass die Entscheidungspraxis der unterschiedlichen KVen stark voneinander abweichen kann. Von daher wird empfohlen ein entsprechendes Vorhaben im Vorfeld mit der zuständigen KV abzustimmen.

BMC e.V. veröffentlicht Strategiepapier ‚Mehr Ökonomie wagen‘
Das Dilemma leistungsfähiger Gesundheitssysteme
Mit seinem im Juli veröffentlichten Strategiepapier „Mehr Ökonomie wagen“ (~ PDF-Download des Papiers) wagt der BMC – Bundesverband Managed Care den schwierigen Spagat, zu fordern, dass ökonomische Ansätze stärker in der Ausgestaltung gesundheitspolitischer Rahmenbedingungen berücksichtigt werden sollten. Das 12-seitige Papier beschreibt das Dilemma leistungsfähiger Gesundheitssysteme: ‚Je mehr aufgrund von medizinischem und technischem Fortschritt möglich sei, desto stärker werde der Finanzierungsdruck und desto bedeutender eine effiziente Verteilung, bzw. Zuordnung der Ressourcen.‘ Angesichts der sich abzeichnenden Verknappung finanzieller Ressourcen im Gesundheitswesen und dem daraus resultierenden Handlungsdruck wird eine sinnvoll ausgerichtete Ökonomie empfohlen, um Herausforderungen zu bewältigen und Impulse für eine Versorgung zu liefern, die sich tatsächlich am Outcome Gesundheit orientiere. Dafür wird neben der Forderung, durch die konsequente Erfassung und Nutzung von Daten die Qualität der Versorgung zu fördern, auch darauf abgestellt, dass Innovationen gleichermaßen Handlungsspielräume und Leitplanken benötigen: „Auch im Gesundheitswesen entsteht Fortschritt in erster Linie durch unternehmerisches Handeln, das Nutzen schafft, Mut zu Veränderungen hat sowie Verantwortung und persönliches Risiko übernimmt. Vorschriften und Regularien müssen mehr Raum für vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten lassen, um ein nachhaltiges Innovationsklima im Gesundheitswesen zu schaffen.“ Insgesamt bietet das Papier, obwohl es einen größeren Ansatz verfolgt, auch einen guten Ausgangspunkt, um die aktuellen MVZ-Debatten um nichtärztliche Träger in einem neuen Licht zu betrachten.

Datenschutz / Digitalisierung
Bis Faxen der Vergangenheit angehört, haften Praxischefs für die Nutzung
Die Bremer Datenschutzbeauftragte hat aus Datenschutzgründen die Fax-Nutzung in Behörden verboten (~ Telefax ist nicht Datenschutz konform). Das rechtfertigt die Frage, ob das, was für Bürgerdaten recht ist, nicht für sensible Patientendaten erst recht gelten müsste? Die Medical Tribune ist dieser Frage Ende Juli 2021 ausführlich – und unter Einholung von Stellungnahmen aller Länderbehörden – nachgegangen, denn wirklich datenschutzsicher war das Faxen noch nie. Hauptsächlich, weil meist unklar ist, wer auf der Empfängerseite Zugriff auf die Informationen hat – was Juristen das Problem des unklaren Empfängerkreises nennen. Entscheidend seien, so die Bremer Datenschutzbeauftragte auf Nachfrage der Zeitung, die mit der Übertragung einhergehenden Risiken für die Betroffenen. „Der Verantwortliche müsse die erhöhte Schutzbedürftigkeit von Gesundheitsdaten bei der Übertragung via Fax berücksichtigen und die Vertraulichkeit gewährleisten. Arztpraxen wird empfohlen, im Regelbetrieb auf Faxdienste zu verzichten.“ Viele Datenschutzbeauftragte argumentieren ähnlich. Im Ergebnis müssen sich Arztpraxen darauf einstellen, dass der Faxbetrieb mittelfristig verboten wird – vor allem aber sollte, solange die Faxnutzung noch währt, im Team für das Thema sensibilisiert werden.

 

 

Praxisorganisation.KOMPAKT:
Unsere Redaktion hat Sommerpause gemacht…
… von KW 29 bis 32 wurde keine Nachrichtenübersicht erstellt.

Juli 2021

KW 28: Was war neu und wichtig (13.07. - 20.07.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Neues zur Impfzertifikatsausstellung: Pflicht zum persönlichen Kontakt | Zertifikate für Genesene und für im Ausland erfolgte Impfungen
    Endlich gibt es nun auch die technische Lösung, (nur) einmal geimpften Genesenen ein EU-Impfzertifikat auszustellen. Um den QR-Code erzeugen zu können, müssen Genesene drei Dokumente vorlegen: einen Ausweis mit Foto, den Nachweis eines positiven PCR-Tests und den Nachweis über die einmalige Impfung. Die UPD weist hier auf eine weitere Problemstelle hin, da die STIKO als Genesenennachweis auch einen spezifischen SARS-CoV-2-Antikörper-Test akzeptiert – für das Zertifikat muss es aber ein positiver PCR-Test sein. Hier fallen also erneut Patienten durch eine rechtliche Lücke. Davon unabhängig gilt seit 8. Juli 2021, dass Zertifikate von Praxen und MVZ nur noch ausgestellt werden dürfen, wenn ein unmittelbarer persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Die Zertifikatsausstellung bspw. mittels Video-Identifikation wurde damit verboten. (~ Volltext der Änderung der Impfverordnung v. 6.7.2021). Was beim Nachtragen von Corona-Impfungen, die im EU-Ausland gesetzt wurden, zu beachten ist, hat das Portal Apotheke Adhoc bereits in einem Beitrag von Ende Juni zusammengefasst: Impfzertifikate für Impfungen aus dem Ausland.
    Apotheke Adhoc v. 9.7.2021
    How to: Impfzertifikat für Genesene
    Ärzteblatt v. 29.6.2021
    Coronastatus­nachweis: UPD weist auf Verwirrung bei Genesenen hin
  • Corona & Arbeitgeberpflichten
    Vorschriften und Spielräume für Träger und Praxisinhaber
    Mit Geltung ab 1. Juli 2021 wurde vom Bundesarbeitsministerium die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit kleinen Anpassungen verlängert (~ Pressemitteilung BMAS). Aufgehoben wurde die strikte Homeofficepflicht, die für Praxen aber ohnehin nur marginale Bedeutung hatte. Festgehalten wird dagegen daran, dass Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten müssen (der Arbeitnehmer darf aber verzichten). Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Zudem müssen Arbeitgeber Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Näheres ist der Verordnung (~ Volltext-PDF) selbst, bzw. den zu beachtenden Arbeitsschutzempfehlungen der DGUV zu entnehmen. Daneben steht immer wieder die Frage, was Arbeitgeber in Bezug aufs Impfen dürfen, womit sich eine Juristin im Tagespiegel mit folgendem Fazit befasst hat: „Eine breit angelegte Impfpflicht für Arbeitnehmer … ist … nicht zu erwarten. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu schaffen. Diese können etwa in Form von einmaligen Bonuszahlungen, Sachgeschenken oder durch Gewährung von Sonderurlaub erfolgen.“ Bejaht wird im Kontext von Arztpraxis und Klinik (und nur dort) das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Impfstatus seiner Belegschaft.
    Tagesspiegel v. 8.7.2021
    Impfverweigerer: Was dürfen Arbeitgeber?
    Chef easy v. 28.6.2021
    Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert
  • Umstellung der Impfstoffbestellung
    Cave: Bis 13. Juli für zwei Wochen bestellen!
    MVZ & Praxen müssen in dieser Woche (also bis morgen, 13.7. | 12 Uhr) die Impfstoffbestellung für gleich zwei Wochen abgeben. Grund für diese einmalige Ausnahme ist, dass künftig regelhaft nicht mehr mit einer, sondern mit zwei Wochen Vorlauf bestellt werden soll. Auch geändert wird, dass der Impfstoff künftig nach Bedarf und nicht mehr strikt proportional nach Einwohnerzahl auf die Bundesländer verteilt wird. Konkret müssen also die Impfpraxen bis zum 13. Juli ihre Bestellung sowohl für die Woche vom 19. bis 25. Juli (29. KW) als auch für die Woche vom 26. Juli bis 1. August (30. KW) einreichen. Anschließend erfolgt die Bestellung der Impfstoffe jeweils zur übernächsten Woche, also spätestens am 20. Juli für die Woche vom 2. bis 8. August. Der Bestellvorgang über das Arzneimittelrezept (Muster 16) bleibt bestehen.
    Ärzteblatt v. 7.7.2021
    COVID-19-Impfstoff: Arztpraxen müssen nun zwei Wochen im Voraus bestellen
    KBV-Mitteilung v. 9.7.2021
    Impfstoffbestellung diesmal für zwei Wochen

Covid-19 als Berufskrankheit: Zahlen steigen
(1) COVID-19: Rund 160.000 berufsbedingte Erkrankungen angezeigt
(2) DGB: Corona als Berufskrankheit? Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt
Die geltende Berufskrankheitenliste (~ zum Volltext) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein, wenn der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“ Nach aktuellen Berichten sind allein von Januar bis Mai 2021 fast 64.000 COVID-19-Infektionen als Berufserkrankung aner­kannt worden. Seit Beginn der Pandemie wurden fast 160.000 berufsbedingte Coronaerkrankungen angezeigt und etwas mehr als die Hälfte auch als solche anerkannt. Von Humanmedizinern gab es bis zum 1. Juni diesen Jahres 3.037 meldepflichtige Fälle (1.638 anerkannt), in der Zahnmedizin waren es 418 (143 anerkannt). Der Deutsche Gewerkschaftsbund weist ausführlich darauf hin, dass die Meldung der Erkrankung als Arbeits- oder Wegeunfall, bzw. als Berufskrankheit angezeigt werden sollte, da die Leistungen deutlich besser seien als bei der GKV, was allem mit Blick auf (noch) unbekannte Spätfolgen wichtig sei. Hinsichtlich der besonderen Corona-Situation der Beschäftigten des Gesundheitswesens bietet die DGUV zudem ein spezifisches Merkblatt an (~ Download als PDF).

ePA – elektronische Patientenakte
Kassen wollen gegen ePA-Weisungen des Bundesdatenschutzbeauftragen klagen
Bekanntermaßen müssen seit Quartalsbeginn alle Praxen ‚ePA-ready‘ sein, also auf Wunsch der Patienten Einträge in ihrer persönlichen eAkte lesen oder vornehmen (~ mehr dazu, was das heißt | BMVZ-Arbeitshilfe v. 28.6.2021). Die Kassen sind dagegen bereits seit Januar 2021 verpflichtet, ihren Versicherten eine solche ePA anzubieten, wohingegen erst in der zweiten Stufe, die ab 2022 beginnen soll, für Patienten die Möglichkeit vorgesehen ist, die Zugriffsrechte ‚feingranular‘ zu steuern. Dieser zeitliche Versatz hatte den Bundesdatenschützer Ulrich Kelber schon im Gesetzgebungsverfahren auf den Plan gerufen, der bei einer ePA ohne die dokumentenspezifische Steuerung der Zugriffsrechte Datenschutzprinzipien verletzt sieht. Er sprach daher bereits im November 2020 eine Warnung nach der DSGVO gegen die Kassen aus (~ Ärzteblatt v. 13.11.2020). Nun berichtet die ÄrzteZeitung, dass sich die Kassen wohl darauf geeinigt haben, gegen diese Weisung zu klagen… Das Ende eines solchen Rechtsstreits wäre derzeit kaum vorhersagbar. Fakt ist, dass das BMG stets betont, die Kritik des Datenschutzbeauftragten nicht nachvollziehen zu können, da die Anlage der ePA derzeit ja eine bewusste und freiwillige Entscheidung des Patienten sei.

Honorarsanktionen für TI-Verweigerer
(1) Volltext LSG Niedersachsen-Bremen | Az. L 3 KA 63/20 B ER (Volltext)
(2) Honorarkürzung wegen fehlender Mitwirkung an der VSD-Prüfung wirksam
Praxen und MVZ haben wenig Chancen, nicht nur sich der TI überhaupt, sondern auch konreter TI-Anwendungen, soweit sie verpflichtend sind, zu entziehen. Das bestätigt ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz. Zwar ging es dabei um den sogenannten Versichertenstammdatenabgleich (VSDM), der als eine der ersten Anwendungen schon in 2019 eingeführt wurde. Die Parallelen etwa aktuell zur ePA, deren Nutzung durch Patienten Ärzte lauf Gesetz ‚unterstützen sollen/müssen‘ ist aber augenfällig. Der Gesetzgeber bezwecke mit dieser Sanktion die flächendeckende Einführung der VSD-Prüfung. Dies folge dem legitimen Ziel, dass der Einsatz der VSD-Prüfung nicht verzögert werde,‚ argumentierte das Gericht pro Honorarsanktion und wischte auch alle weiteren durch den klagenden Zahnarzt vorgetragenen Bedenken beiseite. Das Hauptsacheverfahren steht zwar noch aus, andererseits scheint die Begründung der Ablehnung des einstweilgen Rechtsschutzes bereits so konsequent, dass eine anderslautende Entscheidung im Hauptsacheverfahren kaum zu erwarten ist. Der Volltext ist daher lohnenswert zu lesen für alle, die sich fragen, ob sich gegen die Honorarsanktion wegen der ePA klagen ließe.

Schwerpunkt-Heft der Mitgliederzeitung der KV Hessen
Sind Sie sicher? Cybersicherheit, IT-Sicherheit und Datenschutz im Blick (PDF)
Die Digitalisierung hat das Tempo einer Schnecke, während Cyberkriminelle alles andere als im Schneckentempo unterwegs seien … Das ist der Ansatzpunkt der KV Hessen, in einem Schwerpunktheft auf mehr als 20 Seiten (Seiten 12ff) zahlreiche praxisrelevante Fragen rund um die Digitalisierung im Gesundheitswesen aufzugreifen. Gegeben werden zum einen praktische Tipps, wie der Ernstfall geprobt werden kann, um gut vorbereitet zu sein. Geklärt wird zudem, ob und wann eine Cyberschutzversicherung Sinn macht, aber auch, was Praxen beim Umgang in und mit sozialen Medien beachten müssen. Thematisiert wird ebenso der konkrete Digitalisierungsfahrplan aus Arztsicht, sowie der praktische Umgang mit den seit April 2021 verpflichtend einzuhaltenden Vorschriften der IT-Sicherheitsrichtlinie. (~ siehe dazu auch die BMVZ-Arbeitshilfe v. 8.2.2021)

Agentur Dt. Arztnetze zu MVZ/Wahlprogramme
(1) Ärztenetze: Regionale Strukturen der Versorgung beachten
(2) „Wollen wir Konzerne, die die regionale Versorgung dominieren?“
„Eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung kann am besten durch eine Neuordnung der Rollenverteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor, (…) gelingen. Wir brauchen darum eine stärkere Öffnung von Krankenhäusern für ambulante, teambasierte und interdisziplinäre Formen der Versorgung;“ schreibt die SPD in ihrem Programm zur anstehenden Bundestagswahl. Die Agentur Deutscher Arztnetze fragt deshalb mit Sorge: „Niedergelassene bei der SPD auf der Roten Liste?“ (~ zur Pressemitteilung) und argumentiert sogleich ebenfalls gegen das Vorhaben, flächendeckend kommunale Gesundheitszentren zu fördern, wie es sich etwa sowohl bei den Grünen, als auch bei der AFD im Wahlprogramm findet. Die Agentur deutscher Arztnetze warnt somit gleichermaßen vor „zentralistischen Versorgungssystemen der öffentlichen Hand oder Konzerne.“

Fördergelder für Kliniken / Recherchebericht
Corona: Bettenwunder auf der Intensivstation
Im Fühsommer 2020 hat die Bundesregierung den Aufbau neuer Intensivbetten in Deutschland mit sehr viel Geld gefördert. Einige Häuser haben in dem Kontext groß nachgerüstet. Doch schon 2020 kam die Frage auf, wo die Betten eigentlich stehen (~ ÄrzteZeitung v. 16.7.2020). Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 686 Millionen Euro an Kliniken für neue Intensivbetten überwiesen. Die Süddeutsche Zeitung hat nachgerechnet, dass – bei 50 000 € Förderung pro Bett – 13 700 neue Intensivbetten entstanden sein müssten; zusätzlich zu den 28 000 bereits bestehenden. Doch immer noch ist unklar, wo sich diese Betten eigentlich befinden. Zuletzt hatte dies auch der Bundesrechnungshof moniert (~ ZDF v. 12.06.2021). Nach den Ergebnissen des Rechercheverbunds aus NDR, WDR und SZ stehen viele davon … im Keller.

KW 27: Was war neu und wichtig (05.07. - 11.07.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • UPDATE v. 8. Juli:
    Neuregelung bei der Impfzertifikatsausstellung
    Ab dem heutigen Donnerstag gilt die Impfverordnung, die seit 3. Juni 2021 in Kraft ist, mit der Änderung, dass 1) grundsätzlich nicht mehr als 6 € Honorar pro Zertifikatserstellung vergütet werden (was für Praxen kaum eine Änderung bringt, sondern die Apotheken maßgeblich betrifft). Dass aber auch 2) es ausdrücklich untersagt wird, Zertifikate ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Impfling auszustellen. Wörtlich heißt es im für Praxen und MVZ maßgeblichen Paragraphen: „Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, (…) und der geimpften Person (…) erstellt wird.“ Für Kinder und Betreute muss der persönliche Kontakt mit der sorgeberechtigten Personen bestehen. Der Zertifikatsausstellung nach bspw. Video-Identifikation wird damit eine Absage erteilt. Heißt aber auch, dass jeder Patient selbst vorbeikommen muss und nicht etwa ein Ehepartner für beide die Umschreibung organisieren kann.
    Bundesanzeiger v. 7.7.2021
    Volltext der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
  • Neue Corona-Testverordnung (TestV)
    Zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten
    Nach den zuletzt bekannt gewordenen Verdachtsfällen auf Abrechnungsbetrug im Kontext der kostenlosen Bürgertests sollen künftig strengere Kontrollvorgaben greifen. Rechtsgrundlage ist die neue, seit dem 1. Juli geltende TestV des BMG. Darin wurden aber auch neue Pflichten für die Betreiber der Teststellen geregelt, unter denen ja auch einige MVZ und Arztpraxen sind: Seit Quartalsbeginn ist eine ausführliche Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechnung erforderlich, wofür auch personenbezogene Daten zu erfassen sind. Konkret heißt es in § 6 Absatz 3 Punkt 4 bzgl. der sogenannten Bürgertestung: „Bei Testungen nach § 4a ist gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen.“ Neben der Ausweiskontrolle und der Dokumentation der personenbezogenen Daten müssen noch folgende Angaben gemacht werden: Uhrzeit der Testung, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person. Auch der Grund der Testung soll erfragt und angegeben werden. Nur durch eine vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation wird die Vergütung gewährt. Zudem wurden die Vergütungssätze gesenkt.
    Apotheke Adhoc v. 30.6.2021
    Ab morgen: Ohne Ausweis keine Testung
    Homepage des BMG
    Volltext der TestV v. 24.6.2021 (PDF)
  • Übersicht zum Quartalsbeginn
    Neuerungen & besondere Hinweise
    Wie mit jedem neuen Quartal gibt es auch zum 1. Juli 2021 ein paar neue oder geänderte Abrechnungsvorschriften. Ausführliche Übersichten dazu bieten vor allem die KBV (~ zur) und die ÄrzteZeitung (~ zur). Bezüglich einiger – die meisten Praxen betreffenden – Aspekte finden Sie unten aber auch Direktlinks. Außerdem werden auch zahlreichen Corona-Ausnahmeregelungen fortgeschrieben, die also im dritten Quartal weitergelten (wir berichtenen bereits): Informationen dazu finden sich auf die Schnelle hier. Psychotherapie | Telefon-AU | EBM: Corona-Sonderregeln | Aut-Simile-Abgabe bei Medikamenten |. Einige Veränderungen gibt es auch bei den Privatpatienten, die ein Punkt tiefer angeführt sind.
    Langfristiger Heilmittelbedarf bei sieben weiteren Erkrankungen verordnungsfähig
    (Ärzteblatt v. 18.6.2021)
    Achtung bei Minijobbern, ect.: Mindestlohn steigt auf 9,60 €
    (FAZ v. 1.7.2021)
    Ab 1. Juli müssen Ärzte die ePA lesen und befüllen können.
    (BMVZ-Arbeitshilfe v. 28.6.2021)
    Zweitmeinung auch per Video möglich – Richtlinie um neue Indikation ergänzt
    (KBV-Mitteilung v. 24.6.2021)

Verwirrspiel um Änderung(en) der Impfverordnung
(1) 7,58 Euro je Vial: Apotheken bekommen mehr Geld
(2) Impfzertifikate: Vergütung nur noch 6 Euro
UPDATE v. 8. Juli 2021
Der Normsetzungs-Motor des BMG läuft auf Hochtouren. Mit hoher Dynamik werden neue Regeln angekündigt – so derzeit gleich zwei (separate) Änderungen der geltenden Impfverordnung. Zum Einen geht es darum die Vergütung für die Zertifikatsausstellung für Ärzte und Apotheker einheitlich und für alle Fälle auf 6 € festzulegen. Dies bedeutet für Apotheken eine deutliche Honorarabsenkung, während es in den Praxen, Fälle, wo bisher 18 € für die Ausstellung des Zertifikats generiert werden konnten, praktisch kaum aufgetreten sind. Die entsprechende Änderung wurde am Mittwoch (7.7.) im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit am 8. Juli in Kraft (zur Bedeutung siehe Reiter Wichtig im Praxisalltag). Zusätzlich soll mit einer weiteren – noch nicht beschlossenen – Änderung das Honorar, das Apotheken für die Belieferung von Arztpraxen mit Impfstoff erhalten, künftig um 1 € je Vial auf 7,58 Euro erhöht werden. Das soll – soweit derzeit bekannt – dann ab 12. Juli gelten und bestätigt das vage Gefühl, dass die Apotheker mehr noch als die Ärzteschaft es verstehen, ihre Interessen gegenüber dem BMG durchzusetzen.

Impfkampagne – Vergütung für Ärzte
KBV fordert Wochenendzuschlag für Coronaimpfungen
Im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Debatten um eine Aktualisierung der Impfverordnung (siehe Punkt oben) fordert die KBV, einen Samstagszuschlag für die Impfungen in den sprechstundenfreien Zei­ten an. Begründet wird der Vorschlag damit, dass zahlreiche Praxen die Impfungen außerhalb der Praxisöff­nungszeiten durchführen, um die eigentliche Patientenbehandlung nicht zu gefähr­den. Vorgeschlag wurde 12 € zusätzlich je Impfung zur ‚Unzeit‘. In der geänderten Entwurfsfassung für die Impfverordnung, die am 5. Juli vorgelegt wurde (Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirusimpfverordnung) vwurde ein solcher Wochenendzuschlag jedoch nicht aufgenommen. Dies bestätigt das Gefühl (siehe auch der Punkt darüber), dass die Ärzteschaft derzeitig über einen schlechteren Lobbyzugang zum BMG verfügt als die Apothekerverbände.

Digitalisierung: Fördermittel vom Bund aufgestockt
(1) Deutliche Aufstockung des Investitionszuschussprogramms „Digital Jetzt“
(2) Übersicht: Förderungen für die Digitalisierung Ihres Unternehmens
Damit der Mittelstand, wozu auch die meisten MVZ und Arztpraxen zu rechnen sind, die Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (~ zur Informationsseite des BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seit Juni 2020 mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Dessen Mittel wurden nun deutlich aufgestockt, da sie in der Vergangenheit so begehrt werden, dass bei der Vergabe ein Losverfahren zum Einsatz gekommen ist. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung der Beschäftigten zu investieren. Ausgeschlossen von der Förderung sind bereits begonne Projekte und die digitale Standardausstattung. Je nach Förderprogramm können Ausgaben für Hard- und Software, die Weiterbildung von Mitarbeitern oder Beratungsleistungen von externen Anbietern geltend gemacht werden.

Zusammenarbeit zwischen Praxis & Apotheke
Zuweisungsverbot gilt auch bei Impfzertifikaten
Dürfen Apotheken Impfzertifikate außerhalb der eigenen Betriebsräume ausstellen und dabei – etwa im Rahmen von Impfaktionen – mit Ärzten zusammenarbeiten? Das Portal Apotheke ASdhoc erörtert diese Frage und zitiert Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale: „Wenn man mich vorher gefragt hätte, hätte ich Nein gesagt.“ Ärzten ist es, führt die Juristin zur Begründung aus, berufsrechtlich untersagt, Patienten an andere Leistungserbringer zu verweisen. Sie bewertet es daher als kritisch, würde ein Apotheker z.B. im Rahmen einer gemeinsamen Impfaktion Zertifikate ausstellen und abrechnen. „Das müsste der Arzt dann schon selbst machen – oder es den Patienten überlassen, sich selbst die Zertifikate zu besorgen.“

Datensicherheit: Praxischeck
Digi-Praxisrundgang Datensicherheit
Das Kompetenzzentrum für Telemedizin und E-Health in Hessen ermöglicht allen interessierten Praxen/Ärzten mittels eines standardisierten, bzw. idealisierten Rundgangs in einer Musterpraxis die eigenen Praxisräume, Arbeitsplätze & Installationen zu prüfen und ggf. zu hinterfragen. Praktisch werden eizelne Szenarien einer Praxis dargestellt. In jedem virtuellen Raum sind dabei mehrere Items zu finden, welche für die Datensicherheit relevant sind. Per Klick werden praxistaugliche Hilfestellungen zu den dazugehörigen Regeln der DSGVO gegeben. Der rund 10-minütige Rundgang unterstützt so auch nicht so IT-affine Ärzte und Praxismanager niederschwellig bei der Bestandsaufnahme, ob die die eigene digitale Infrastruktur und Prozessgestaltung im MVZ dem state of the art genügt. Es ist somit eine kostenfreie, spielerische Ergänzung der Checklisten, die gemäß IT_Sicherheitsrichtlinie von jeder Praxis seit April 2021 zwingend abzuarbeiten/einzuhalten sind (~ mehr dazu). Hinter dem Projekt steht die Hessische Staaskanzlei, die Uni Gießen sowie die technische Hochschule Mittelhessen.

Organisationsaspekte der Covid-19-Impfkampagne
Impfzentren – wo sie noch länger erhalten bleiben
Angesichts der für Herbst/Winter schwer vorhersagbaren Herausforderungen wollen die meisten Landkreise, bzw. Kommunen, dass die Impfzentren geöffnet bleiben. Doch die Finanzierung des Bundes der über 430 Zentren ist nur bis 30. September gesichert. Die konkrete Organisation ist ohnehin Ländersache. Zusätzlich befeuert wird die Diskussion dadurch, dass sich bereits jetzt vielerorts die KVen direkt aus der Verantwortung genommen haben. Das Portal KOMMUNAL hat daher erfragt, in welchen Ländern Impfzentren geöffnet bleiben und wo sie geschlossen werden sollen. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die bundeslandbezogenenen Planungen.

KW 26: Was war neu und wichtig (28.06. - 4.07.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • ePA & eHBA (eZAA | ePta)
    Aktuelle Informationssammlung & drei Praxisfragen
    Zugegeben, das Thema nervt inzwischen mehr als ein bißchen. Zumal es scheint, dass viele – KVen und KBV eingeschlossen – bis zuletzt gehofft haben, dass es hier eine Corona-Fristverlängerung gibt. Wird es aber wohl nicht (mehr) geben. D.h. es steht als Sanktion ab dem dritten Quartal die 1-prozentige Honorarkürzung aller vertragsärztlichen Leistungen derjenigen Praxen und MVZ im Raum, die nicht rechtzeitig alle Komponenten mindestens bestellt haben. Das regelt im Kern § 341 SGB V – der durch eine entsprechendes Zugeständnis des BMG modifiziert wurde (~ KBV-Mitteilung v. 17.6.2021). Darüber hinaus halten die einzelnen KVen eine unterschiedliche Detailtiefe an konkreten Informationen vor. Wir haben bei allen 17 Homepages aktuell nachgeschaut und das Wichtigste zusammengetragen. Außerdem thematisieren wir, dass häufiger auch angestellte Ärzte das Beantragen des eHBA hinauszögern. Zusätzlich zu unserer bekannten Arbeitshilfe (~ Der eHBA: Einführung, Kosten mit Fokus auf die Konstellation in BAG und MVZ mit angestellte Ärzten) bieten wir daher ein neu erstelltes kurzes Handout zur konkreten Unterstützung der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Kommunikation.
    BMVZ.INFO v. 27.6.2021
    ePA-Ready: Was heißt das & wie den Nachweis führen?
    | Häufige organisatorische Praxisfragen zur ePA
  • Corona-Hygienepauschale & Co.
    PKV-Extravergütung bis 30. September 2021 verlängert
    Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der besonderen Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie um ein weiteres Quartal erstreckt. Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ (6,41 € – einfacher Satz) – bei Zahnärzten Nr. 3010 GOZ (6,19 € – einfacher Satz) analog ist damit auch im dritten Quartal möglich. Ebenfalls verlängert wurden die erweiterten Möglichkeiten der psychotherapeutischen Videosprechstunde. Nicht (!) fortgesetzt wird dagegen die Option zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie.
    AAA Abrechnung aktuell v. 24.6.2021
    GOÄ-Hygienepauschale bis 30.09.2021 verlängert ‒ Sonderregelung zu Nr. 3 GOÄ fällt weg
    Pressemitteilung des PKV-Verbands v. 23.6.2021
    Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung noch ein Mal verlängert
    BÄK-Abrechnungsempfehlungen & -erläuterungen
    (1) Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
    (2) Telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie
  • Coronaimpfung für Schwangere:
    Haftungsfrage trotz fehlender StIKO-Empfehlung geklärt
    Unsicherheiten hinsichtlich haftungs­recht­licher Fragen haben bisher dazu geführt, dass Schwangere trotz klarer Risikosituation nur er­schwert eine Corona-Impfung erhielten. Die Gesellschaft für Perinatale Medizin (~ Mitteilung der DGPM) und die Gesellschaft für Gynä­ko­logie und Geburtshilfe (~ Mitteilung der DGGG) halten dies jedoch – wie jetzt in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt gegeben – für geklärt, obwohl die STIKO daran festhält, aufgrund der begrenzten Datenlage bisher keine COVID-19-Impfempfehlung für alle Schwan­geren auszusprechen. Die Fachgesellschaften verweisen darauf, dass auf Grundlage des IfSG für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung auch dann eine staatliche Entschädigung geleistet werde, wenn diese nicht von der STIKO empfohlen sei. Dies umfasse etwa die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren. Das BMG hat nach Angabe der Fachgesellschaften diese Auffassung bestätigt.
    Dt. Ärzteblatt v. 22.6.2021
    Coronaimpfung für Schwangere: Haftungsfrage laut Experten geklärt
    Arzt+Wirtschaft v. 9.5.2021
    Wann Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen

Digitalisierung I: ePA & eRezept in der Anwendung
(1) Neue Hotline für Patientenfragen zu E-Rezept
(2) Informationsseite der Gematik zum e-Rezept
(3) KBV-Praxisinfo: Das elektronische Rezept (PDF) | Die elektronische Patientenakte
Am 1. Juli wird nicht nur die ePA in allen Praxen Pflicht; es startet offiziell auch das eRezept – wenn auch nur in der Testregion Berlin-Brandenburg, und da auch zunächst nur mit wenigen Beteiligten (~ Apotheke Adhoc v. 22.6.2021: E-Rezept startet in EINER Apotheke). Der bundesweite Roll-Out ist dann im vierten Quartal vorgesehen. Falls dennoch auch bei Ihnen direkt Fragen auflaufen oder von den Patienten an an Sie herangetragen werden: Die Gematik betreibt ab 1. Juli mithilfe der Telekom (zur Mitteilung der ~) eine Hotline für Fragen von Versicherten, um den Umstieg auf das E-Rezept zu unterstützen. Sie hat dafür auch eine eigene Webseite zwecks Aufklärung online gestellt. Für alle Skeptker gilt darüber hinaus: Das E-Rezept kann grundsätzlich ohne irgendwelche (technische) Voraussetzungen vom Patienten eingelöst werden. Die einfachste Variante ist der Ausdruck, welcher in der Apotheke vorgezeigt werden kann. Dafür wird das bekannte Muster 16 angepasst und je Verodnung um einen Token, sprich ein spezifischer QR-Code, ergänzt (Pharmazeutische Zeitung v. 24.3.2021: So könnte das ausgedruckte E-Rezept aussehen).

GKV-GVWG passiert Bundesrat
(1) Bundesrat winkt Pflegereform durch
(2) Information des BMG zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
Das GKV-VWG ist (wahrscheinlich) das letzte Gesetz, dass im Gesundheitswesen in dieser bald endenden Legislaturperiode die Legislative durchlaufen hat. Am Freitag (25. Juni) hat nun auch der Bundesrat sein Plazet gegeben (~ Bundesrat: Tagesordnung & Unterlagen). Landläufig wird darüber unter der Überschrift ‚Pflegerefom beschlossen‚ o.ä. thematisch verengt berichtet. Dabei machen diese Regelungen nur einen vglw. kleinen Teil dieses Sammelgesetzes aus. Für den ambulanten Bereich treten demnach in Kürze die neuen Vorschriften zu Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung in Kraft. Was sich für sämtliche vertragsärztlichen Leistungserbringer dahinter an Folgen verbirgt, beleuchtet ausführlich die Zeitschrift ‚Zahnpraxis Aktuell‘ – zum Aufsatz. Daneben wurde für die bestandsgeschützen DDR-Polikliniken, die noch aktiv sind, eine Zukunftsgaratie betreffs ihrer Entwicklungsmöglichkeiten beschlossen. Die Hintergründe hat der BMVZ in einer Pressemeldung bleuchtet – zur Pressemitteilung. Die auch sehr relevante Anpassung der Bereinigungsvorschriften hinsichtlich der extrabudgetären TSVG-Honorare, die ab dem 4. Quartal 2021 dazu führen, dass die eigentlich ungedeckelte Förderung der mit dem TSVG eingeführten schnellen Terminvergabe wieder gedeckelt wird, wurde ebenfalls beschlossen (~ Kritik an geplanter Anpassung der MGV-Bereinigung).

Digitalisierung II: Fördermittel vom Bund aufgestockt
(1) Deutliche Aufstockung des Investitionszuschussprogramms „Digital Jetzt“
(2) Übersicht: Förderungen für die Digitalisierung Ihres Unternehmens
Damit der Mittelstand, wozu auch die meisten MVZ und Arztpraxen zu rechnen sind, die Potenziale der Digitalisierung ausschöpfen kann, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (~ zur Informationsseite des BMWi) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seit Juni 2020 mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Dessen Mittel wurden nun deutlich aufgestockt, da sie in der Vergangenheit so begehrt werden, dass bei der Vergabe ein Losverfahren zum Einsatz gekommen ist. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung der Beschäftigten zu investieren. Ausgeschlossen von der Förderung sind bereits begonne Projekte und die digitale Standardausstattung. Je nach Förderprogramm können Ausgaben für Hard- und Software, die Weiterbildung von Mitarbeitern oder Beratungsleistungen von externen Anbietern geltend gemacht werden.

Forderungen des GKV-Spitzenverbandes zur ambulanten Versorgung
Positionen für die 20. Legislaturperiode
Wie so viele Player hat jetzt auch der Spitzenverband der Krankenkassen ein Positionspapier mit seinen Wünschen und Erwartungen an die Politik der nächsten Legislaturperiode vorgelegt. Im dreiseitigen Kurzpapier wird jedoch zur ambulanten versorgung nur etwas wolkig ausgeführt, dass es „neuer Handlungsperspektiven für eine integrative regionale gesundheitliche Versorgung [bedürfe. Und dass] die vertragsärztliche Vergütungssystematik zu stabilisieren und zukunftsfest auszugestalten [sei].“ Der Blick in die Langfassung offenbart jedoch auf den Seite 15ff, was wirklich gemeint ist: Einerseits soll der möglichst bruchfreie Austausch zwischen den Sektoren und Gesundheitsberufen ‚Innovationen, Kooperationen und Vernetzung begünstigen,‚ wobei besonders ‚die interprofessionelle Zusammenarbeit und Teamorientierung‘ gefördert werden soll. Andererseits wird mehr Transparenz zugunsten der Patienten gefordert, etwa durch eine ‚Veröffentlichung erbringbarer und erbrachter Leistungen.‚ Im Dritten soll mehr Planbarkeit in die Vergütungssystematik einziehen – was aus Sicht der Kassen meint, der Anteil der EGV-Leistungen sollte drastisch zurückgefahren werden. Nicht zuletzt wird eine Neugestaltung des Nachbesetzungsverfahrens sowie die (Wieder-)Einführung einer Niederlassungssteuerung für die Zahnärzte gefordert. Sehr viel Sprengstoff also alles in allem …

Organisationsaspekte der Covid-19-Impfkampagne
Impfzentren – wo sie noch länger erhalten bleiben
Angesichts der für Herbst/Winter schwer vorhersagbaren Herausforderungen wollen die meisten Landkreise, bzw. Kommunen, dass die Impfzentren geöffnet bleiben. Doch die Finanzierung des Bundes der über 430 Zentren ist nur bis 30. September gesichert. Die konkrete Organisation ist ohnehin Ländersache. Zusätzlich befeuert wird die Diskussion dadurch, dass sich bereits jetzt vielerorts die KVen direkt aus der Verantwortung genommen haben. Das Portal KOMMUNAL hat daher erfragt, in welchen Ländern Impfzentren geöffnet bleiben und wo sie geschlossen werden sollen. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die bundeslandbezogenenen Planungen.

Gehalt & Wirtschaftlichkeit angestellter Ärzte
(1) Der angestellte Arzt – eine betriebswirtschaftliche Betrachtung
(2) Wie hoch ist das Gehalt eines angestellten Arztes?
(3) Arzt Gehalt: Wie viel verdient ein Arzt? Und welche Arbeitszeit hat er?
(4) MBZ-Serie: Arbeitsverträge im ambulanten Bereich
Immer mehr Praxen arbeiten mit angestellten Ärzten – dieser Trend wird sich fortsetzen. Die Frage, was dabei ein Arzt im MVZ verdienen sollte, bzw, wann und wie er sich rechnet, stellt sich also – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – immer wieder. Die kleine Linksammlung gibt dabei Anhaltspunkte, sich einer Antwort, die letztlich immer individuell ausfallen muss, zu nähern. Eins ist aber sicher: Statistisch gehören angestellte Ärzte in Deutschland zu den Top-Verdienern. Das gilt in erster Linie für Klinikärzte – aber auch für die vertragsärztlich tätgien Kollegen. Die Serie des Marburger Bundes erläutert dabei in der Arbeitnehmerperspektive, worauf Ärzte beim Verhandeln des Arbeitsvertrages achten sollen. Der jüngst veröffentlichte Aufsatz der AAC GmbH im Onlineportal Der niedergelassene Arzt zeigt dagegen in der (auf BAg und Einzelärzte vereinfachten) Arbeitgeberperspektive die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Überlegungen auf.

Juni 2021

KW 25: Was war neu und wichtig (21.06. - 27.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnung von Impfberatung und
    Impfung gegen Covid-19 auch bei Privatpatienten über die KV
    Corona-Schutzimpfungen sind grundsätzlich vom Bund finanzierte Leistungen und somit staatliche Leistungen, die deshalb bei Privatpatienten nicht direkt nach der GOÄ berechnet werden können. Vielmehr gilt: Die Abrechnung erfolgt auch für Privatpatienten über die regional KV. Rechtsgrundlage ist die Coronavirus-Impfverordnung, dort § 1 Absatz 2. Nähere Erläuterung bietet der Abrechnugshinweise aus ‚Abrechnung Aktuell‘.
    AAA Abrechnung aktuell v. 16.6.2021
    Corona-Impfberatung und -Impfung auch bei Privatpatienten über die KV abrechnen
  • Telefon-AU auch im 3. Quartal
    … und weitere Verlängerungen von Ausnahmeregelungen
    Die AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei leichten Atemwegserkrankungen ist um ein weiteres Quartal verlängert worden. Der Beschluss dazu – schreibt die ÄrzteZeitung (~ zum Artikel) – fiel im GBA zwar einstimmig, ‚aber mit Zähneknirschen.‘ Gemeint ist der Widerspruch zwischen (sehr) niedrigen Infektionszahlen und dieser Ausnahmeregelung. Voraussetzung ist: Der Arzt muss sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Patienten überzeugen. Dann kann er telefonisch bis zu 7 Tage krankschreiben (und ggf. eine Folgebescheinigung für weitere 7 Kalendertage ausstellen). Bereits in der vergangenen Woche hatte der Bewertungsausschuss viele EBM-Sonderregeln aufgrund der Pandemielage verlängert, darunter die Telefonpauschalen nach GOP 01433/01434 (~ Detailinformationen finden Sie in Wiederholung der KW24 weiter unten). Ebenfalls per Beschluss vom 17. Juni verlängert wurde in der Richtlinie ASV die Möglichkeit zur telefonischen Beratung.
    Pressemittelung des G-BA v. 17.6.2021
    G-BA verlängert erneut Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und telefonischen ASV-Beratung
    KBV-Mitteilung v. 17.6.2021
    Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert
  • Fristen & Sanktionen: ePA – eAU – eRezept
    Stand der Dinge: Fokus eHBA | eZAA | ePtA
    Langsam wird es zur (nervigen) Gebetsschleife: Alle vertragsärztlich tätigen Ärzte (eHBA), Psychotherapeuten (ePtA) und Zahnärzte (eZAA) benötigen einen elektronischen Heilberufsausweis: Ab 1. Juli 2021 um die Anfoderung, epa-fähig zu sein, zu erfüllen | ab 1. Oktober 2021 um die eAU auf dem geforderten Weg an die Kassen zu übermitteln | ab 1. Januar 2022 um eRezepte ausstellen, bzw. signieren zu können. Wie bereits berichtet, deuten alle aktuellen Nachrichten darauf hin, dass an diesen Fristen festgehalten wird (anders allerdings bei den Kassen: Start der elektronischen Weiterleitung von AU-Daten an Arbeitgeber auf Mitte 2022 verschoben). Anerkannt wird lediglich, dass es aktuell Lieferschwierigkeiten gibt. Deshalb sollen die im SGB V verankerten Sanktionen (1%-Honorarkürzung) ausbleiben, wenn die Komponenten bis 30. Juni 2021 verbindlich bestellt wurden. Dabei fokussiert man – zieht man etwa die Stellungnahme der KBV v. 17. Juni heran – primär auf den Arztausweis, über den immer noch erst zwischen 30 und 40 % aller dazu verpflichteten Ärzte verfügen (bspw. KV Bremen: eHBA: Bestellung bis 30. Juni schützt vor möglichen Sanktionen). Um der Honorarsanktion zu entgehen, sind Ärzte also gut beraten, in den nächten zehn Tagen, den eAusweis zu bestellen – das gilt ausdrücklich auch für alle angestellten Ärzte, die sich hierum persönlich kümmern müssen. Was hierzu im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Kontext zu beachten ist, dafür hat der BMVZ eine Handreichung (~ Der eHBA – Einführung, Fristen und Kosten) erstellt. Was die weiteren Komponenten (Konnektor-Update | PVS-Update) betrifft, halten sich die Beteiligten (KBV, BMG) dagegen bedeckt.
    KBV-Mitteilung v. v. 17.6.2021
    Ärzte und Psychotherapeuten sollen eHBA bis 30. Juni bestellen
    Medical Tribune v. 10.6.2021
    Arztpraxen sollen elektronisches Rezept und AU rechtzeitig einsetzen können
    Ärzteblatt v. 18.6.2021
    eHBA: Sanktionen vermeiden (PDF)
  • Verlängerung von EBM-Ausnahmeregelungen
    bis zum 30. September 2021
    Nach den verschiedenen Beschlüssen des Bewertungsausschusses (~ Beschlussübersicht) gilt nun auch für das dritte Quartal u.A.: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung von Videosprechstunden bleiben weiter ausgesetzt. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch im Herbst als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die GOP 01952 ist auch bei telefonischen Kontakten berechnungsfähig. Am vergangenen Mittwoch (9. Juni) hat der Bewertungsausschuss zudem beschlossen, mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Sonderreglungen im EBM zu verlängern. In seinem Artikel beleuchtet der Abrechnungsexperte des ÄND die Folgen für die Praxis. demnach gilt weiter fort:
    (1) Telefonische Beratung nach GOP 01433 EBM (Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01435 oder der Grundpauschale)
    (2) GOP 01434 EBM für telefonische Beratungen je 5 Minuten (als Zuschlag zur 01435 oder 03000/04000/30700, bzw. neben den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25)
    (3) Neben GOP 01434 kann nur die 01435 sowie die Chronikerleistungen nach den Nummern 03221/04221 angesetzt werden (der Telefonkontakt (01434) kann dabei als erforderlicher Zweikontakt für die GOP 03221/04221 gelten)
    .
    KBV-Übersicht
    Aktuelle Sonderregeln für die ambulante Versorgung

    ÄND v. 12.6.2021
    Nicht alles wird wirklich extrabudgetär vergütet
    Beschluss v. 9.6.2021 (Volltext)
    Beschlüsse der 74. Sitzung des Erweiteren
    Bewertungsausschusses (PDF)
    | Begründung (PDF)

Bewegung in den Verhandlungen zur Hygienepauschale
(1) EBA fasst Beschluss zu den Hygienekosten – KBV: nicht ausreichend
(2) Die Kassen müssen einen „Hygiene-Zuschlag“ im EBM bezahlen!
Nach viel Ja, Nein, Vielleicht scheint eine Lösung im Streit um die Berücksichtigung der gestiegenen Hygienekosten in Sicht. Nachdem KBV und GKV-Spitzenverband sich nicht hatten einigen können, war zwecks Schlichtung der erweitere Bewertungsausschuss angerufen worden. Dieser hat – wie jetzt veröffentlicht – bereits am 9. Juni entschieden, dass die Kassen zusätzlich zu der bereits vereinbarten MGV weitere 98 Millionen Euro zur Verfügung stellen müssen, um den durch die SARS-CoV-2 Pandemie bedingten erhöhten Hygieneaufwand in den Praxen auszugleichen. Der Beschluss ist unmittelbar wirksam – der EBA hat ausdrücklich einen Sofortvollzug angeordnet. Wie die KBV mitteilte, wird der Beschluss als „Schritt in die richtige Richtung, auch wenn das Finanzvolumen hinter unserer Forderung zurückbleibt,“ gewertet. Nach der Festlegung der Gesamtsumme sind jetzt fachgruppenspezifische Hygienezuschläge zu den Versicherten- und Grundpauschalen in den EBM aufzunehmen, worüber sich KBV und GKV-Spitzenverband als Nächstes verständigen müssen. Anders als in der GOÄ wird es also fachgruppenunterschiedliche Zuschläge geben. Im ÄND wird dazu analysiert: „Die MGV 2021 wird um den Mehrbetrag basiswirksam mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 um insgesamt 98 Mio. Euro in den vier Quartalen 4/2021 bis 3/2022 erhöht. Das kommende 3. Quartal 2021 ist somit noch nicht betroffen. (…) Ein eventuell von den Kassen initiiertes Klageverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) könnte den Beschluss allerdings noch kippen.“

Digitales Impfzertifikat
(1) Apotheken starten mit digitalem Impfnachweis – Praxen müssen warten
(2) Impfnachweis für Genesene kommt Ende Juni
Seit 14. Juni werden die Zertifikate für vollständig Geimpfte in vielen Apotheken ausgestellt. Auch die Impfzentren in einigen Bundesländern geben diese bereits aus. In den meisten Arztpraxen fehlt dafür allerdings noch die Technik. Die Zertifikate sollen künftig direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt werden, um den Aufwand möglichst gering zu halten. Das entsprechende Update, das von der Bundesregierung finanziert wird, wird jedoch frühestens Ende Juni – teils ist auch erst von Mitte Juli die Rede – flächendeckend zur Verfügung stehen. Bis dahin soll eine Übergangslösung genutzt werden können: Dort, wo Praxen noch keinen Zugriff auf das Software-Update hätten, gebe es – so der Gesundheitsminister – eine Zwischenlösung, mit der Ärzte schon jetzt Zertifikate ausstellen könnten. Er bezieht sich dabei auf den Impfzertifikatsservice des RKI, auf den Ärzte über eine Weiterleitung mittels Log-in ihrer jeweiligen KV zugreifen können. Wenig überraschend, funktioniert diese Lösung nicht einwandfrei. Manko ist zudem, dass die bisherige Spezifikation auschließlich Zertifikate für doppelt Geimpfte ermöglicht. Die Funktion, auch Erkrankten ohne impfung oder Genesenen mit Einfachimpfung ein Zertifkat ausstellen zu können, wird erst mit der nächsten Entwicklungsstufe nachgelegt.

Fälschung bei Impfunterlagen
Justizminister für Strafverschärfung bei Impfpassfälschungen
Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen soll nach Auffassung der Landesjustizminister der Urkundenfälschung bei anderen Dokumenten, für die härtere Strafen gelten, gleichgestellt werden. Im Beschluss der Justizministerkonferenz v. 17. Juni heißt es: ‚Vor dem Hintergrund der von Fälschungen ausgehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie für die Funktionsfähigkeit der medizinischen Notfallversorgung sei die bisherige rechtliche Einordnung nicht mehr zeitgemäß. Der Strafrahmen für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Var. 2 und 3 StGB) sei gegenüber der Fälschung anderer Urkunden (§ 267 StGB) mit bis zum einem Jahr Haftstrafe zu gering.‘ Der Beschluss richtet sich an die Bundesjustizministerin, die zeitnah ein entsprechendes Gesetz erarbeiten soll. Angesichts der anstehenden Sommerpause und des Auslaufens der Legislaturperiode im Herbst ist das Zeitfenster für ein solches Gesetz jedoch denkbar ungünstig. Erst am 20. Mai 2021 war mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz (mehr Details), die Fälschung von Gesundheitszeugnissen überhaupt unter Strafe gestellt worden (Vgl. Nachrichten der KW21).

Arbeitsrecht
Umgang mit Urlaubsansprüchen im Corona-Kontext (PDF)
Pandemiebedingte Einschränkungen, kurzfristige Lockerungen, Corona-Erkrankung im Urlaub: Was gilt in diesem Kontext eigentlich beim Urlaubsanspruch? Wann kann und muss Urlaub genommen werden und kann Urlaub, z.B. wegen des aktuellen Impfaufwandes vom Praxisinhaber, bzw. MVZ-Träger auch untersagt, bzw. zurückgenommen werden? Der ausführliche Aufsatz im Ärzteblatt nimmt nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen solche Sonderfälle in Blick. Im Fazit gilt zwar bei (fast) allen ungewöhnlichen Fallgestaltungen, dass möglich ist, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einigen können. Dafür aber die Rahmenbedingungen zu kennen, ist im Praxisalltag unabdingbar.

Steigende GKV-Ausgaben setzen das System unter Druck
(1) Quartalsbilanz 2021 Kassen haben Defizit von 148 Millionen €
(2) Finanzierung des Gesundheitswesens auf Agenda für neue Legislatur
Die Pandemie hat auch im 1. Quartal 2021 die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung deutlich beeinflusst“, sagte Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Spahn. Allerdings ließen die vor­liegenden Daten noch keine valide Prognose für 201 zu, dazu sei die halbjahresprognose abzuwarten, die im August erwartet wird. Dennoch scheint klar, dass sich die Parteien und Regierungen Wahljahr 2021 (6 Länderwahlen plus Bundestagswahl) mit den Forderungen der Krankenkassen auseinandersetzten müssen. Der DAK-Vorsitzende Storm warnte bereits vor einiger Zeit vor einem „Beitragstsunami,“ der zu erwarten sei, wennder Bund nicht zeitnah viel Geld zuschieße. (~ ÄND v. 30.03.2021) wenn die Mehrkosten nicht von den Versicherten alleine getragen werden sollen. Die Pandemie ist nicht der einzige Kostentreiber – ihr werden etwa 20 % der Mehrbelastungen zugerechnet. Als noch stärkere Kostentreiber gelten etwa das TSVG mit der Extravergütung für schnelle Terminvergabe, die mit 4,5 Milliarden € Mehrausgaben beziffert wird. Daneben werden die Folgen der vor Kurzem (~ mehr zum GKV-GVWG) erst verabschiedeten Pflegereform auf 2,5 Milliarden Euro geschätzt. Folglich kann es nciht verwundern, dass Politiker aller Parteien sich darin einig sind, dass die Neugestaltung der Finanzierung des Ge­sund­heits­wesens nach der Bundestagswahl eine große Bedeutung erlangen wird. Die Pläne dafür sind naturgemäß sehr unterschiedlich.

Gründung der Initiative „Junge Medizin gegen Profite“
„Profite wie im Gesundheitswesen erzielen manche Autofirmen nicht“
Vor Kurzem hat sich ein bundesweites Bündnis von Medizinstudierenden gegen Profite im Gesundheitswesen gegründet. Auf ihrer Webseite (www.jmgp.de) erklären sie, dass es darum gehe, ‚die immer lauter werdende Kritik am kommerziellen Druck in der Medizin … um [die] studentische Perspektive zu erweitern und [sich] gemeinsam mit anderen Gesundheitsberufen und dem gesamten Klinikpersonal für eine Medizin ohne Gewinne einzusetzen.‘ Zwar müsse die Wirtschaftlichkeit zweifelsohne gegeben sein, allerdings sollten dem Gesundheitssystem keine Gelder in Form von Gewinnausschüttungen entzogen werden dürfen. Was genau sich dahinter verbirgt, hat der ÄND versucht, im Interview mit zwei Gründern zu klären. In dem Kontext wurde auch nach der in der Facebook-Kampagne des JMPG vorgetragenen MVZ-Kritik gefragt: „Es ging uns darum, darauf hinzuweisen, dass mit Einführung der MVZs die Chance verpasst wurde, eine flächendeckende medizinische Versorgung – besonders in ländlichen Regionen – zu gewährleisten. Uns ist wichtig, dass man von einem System, in dem es um Daseinsvorsorge geht, keine Profite erwartet.“

KW 24: Was war neu und wichtig (14.06. - 20.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Patienten fragen wg. des Impfzertifikats?
    … Antworten und Auskünfte, die weiterhelfen
    Die Apotheken sind am Montag als erste in die ‚Impfzertifikatserstellung‘ eingestiegen; Anlaufschwierigkeiten inklusive. Fragen dazu laufen natürlich aber auch in den Praxen längst auf. Verläßliche Infomationen, die auch für den in Bälde geplanten Start der Zertifikatsaustellung durch Ärzte gelten, geben die Apothekenportale. Wichtigste Klarstellung für Patienten ist im Übrigen – da es in fast allen Medien falsch dargestellt wird – dass das Impfzertifikat immer und grundsätzlich analog (QR-Code plus Erläuterungen auf einem A4-Bogen) daherkommt und dann vom Patienten selbst per mittels einer APP digitalisiert oder einfach als PDF im Handy gespeichert werden kann. Alternativ kann der gedruckte QR-Code auch einfach als solcher – sprich ganz ohne Handy – genutzt und EU-weit von Läden, Gaststätten, etc. gescannt werden.
    FAQ Impfzertifikat v. Apotheke Adhoc
    Teil 1 (Welche Daten?) | Teil 2 (Fälschungen vermeiden) | Teil 3 (Strafbarkeit)
    KBV-Mitteilung v. 11.6.2021
    Digitaler Impfnachweis: PVS-Modul soll ab Juli bereitstehen

    Robert-Koch-Institut
    Impfzertifikatsservice: informationsblatt für Arztpraxen (PDF)
  • GBA verlängert Corona-Sonderregeln
    Im Kontext des Bundestagsbeschlusses v. 11. Juni, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite um drei weitere Monate zu verlängern, hat der GBA mehrere Corona-Sonderregeln verlängert, deren Geltung an nämliche Feststellung gebunden ist. Das betrifft die Ausnahme, dass DMP-Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen müssen und dass eine aus Gründen des Infektionsschutzes unterlassene Quartalsdokumentation nicht zum Honorarverlust, bzw. zur Ausschreibung des Patienten führt. Weiterhin können Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten bei den Kinderuntersuchungen U6 bis U9 auch künftig überschritten werden. Fortgesetzt werden ebenfalls die genehmigungsfreie Verordnung von Krankentransporten für unaufschiebbare Termine von Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen, sowie die Flexibilisierungen beim Entlassmanagement. Darüber hinaus gibt es eine reihe von Sonderregeln, die vom GBA bereits zuvor auf das dritte Quartal 2021 erstreckt worden waren.
    GBA-Pressemitteilung v. 11.6.2021
    Corona-Sonderregeln verlängern sich
    Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
    Übersichtsseite des GBA | Tabellarische Übersicht (PDF)
  • Verlängerung von EBM-Ausnahmeregelungen
    bis zum 30. September 2021
    Nach den verschiedenen Beschlüssen des Bewertungsausschusses (~ Beschlussübersicht) gilt nun auch für das dritte Quartal u.A.: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung von Videosprechstunden bleiben weiter ausgesetzt. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch im Herbst als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die GOP 01952 ist auch bei telefonischen Kontakten berechnungsfähig. Am vergangenen Mittwoch (9. Juni) hat der Bewertungsausschuss zudem beschlossen, mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Sonderreglungen im EBM zu verlängern. In seinem Artikel beleuchtet der Abrechnungsexperte des ÄND die Folgen für die Praxis. demnach gilt weiter fort:
    (1) Telefonische Beratung nach GOP 01433 EBM (Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01435 oder der Grundpauschale)
    (2) GOP 01434 EBM für telefonische Beratungen je 5 Minuten (als Zuschlag zur 01435 oder 03000/04000/30700, bzw. neben den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25)
    (3) Neben GOP 01434 kann nur die 01435 sowie die Chronikerleistungen nach den Nummern 03221/04221 angesetzt werden (der Telefonkontakt (01434) kann dabei als erforderlicher Zweikontakt für die GOP 03221/04221 gelten)
    Eine Übersicht über alle Corona-Ausnahmen und -ergänzungen bei den Abrechnungsvorgaben bietet auch die KBV (~ Sonderregeln für die ambulante Versorgung) – allerdings war hier (Stand 15. Juni – 8 Uhr) die Aktualisierung auf die Fortgeltung noch nicht erfolgt.
    ÄND v. 12.6.2021
    Nicht alles wird wirklich extrabudgetär vergütet
    Beschluss v. 9.6.2021 (Volltext)
    Beschlüsse der 74. Sitzung des Erweiteren
    Bewertungsausschusses (PDF)
    | Begründung (PDF)

Neue Pläne für das ‚Wiederholungsrezept‘
(1) Wiederholungsrezept nur als E-Rezept
(2) G-BA trifft Vorbereitungen für Wiederholungsrezepte
(3) Der Countdown läuft: Das gematik-E-Rezept auf der Zielgeraden
Zum 1. März 2020 war das sogenannte Wiederholungsrezept mit dem Masernschutzgesetz eingeführt worden, wonach Ärzte chronisch Kranken mit ein und demselben Rezept Medikamente für bis zu 365 Tage verordnen konnten. Im Zuge der ersten Corona-Eilverordnung wurde dieses Regelung kaum ein Monat später jedoch gestoppt. Nun gibt es ernsthafte Anzeichen, dass für 2022 neue Fakten geschaffen werden sollen. Da die gesetzlichen Regelungen nach Aufhebung der Corona-Verordnung fortgelten, liegen die konkreten Umsetzungsdetails bei den Vertragspartnern, also GKV-Spitzenverband, Deutscher Apothekerverband (DAV) und KBV. Diese haben sich jetzt darauf geeinigt, die Regelung zur Dauermedikation mit der Einführung des elektronischen Rezepts ab Januar 2022 umzusetzen. Viele Details sind noch offen, grundsätzlich müssen diese auch vom GBA in eine entsprechende Richtlinie übernommen werden. Klar scheint aber, so sagte jetzt eine KBV-Sprecherin, dass das Wiederholungsrezept „in Abstimmung mit allen Beteiligten einschließlich dem Bundesgesundheitsministerium … nur als E-Rezept und damit erst nach dessen Einführung möglich sein. Ab 1. Januar 2022 sollen Arzneimittelverordnungen nur noch in Ausnahmefällen auf Muster 16 und nicht als E-Rezept erfolgen.“ Eine Anpassung des Musters 16 sei nicht vorgesehen. Diese Projekt wird sicher noch sehr viele Fragen aufwerfen …

Praxisorganisation unter Corona-Bedingungen
Update des KBV-Leitfadens „Pandemieplanung in der Arztpraxis“
Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte von KVen und KBV (~ zur Webseite)hat seinen Leitfaden Pandemieplanung in der Arztpraxis aktualisiert. Das Werk ist eine Sammlung von Checklisten und Mustervorlagen sowie Hinweisen zum Einsatz und zur Bedarfsermittlung von persönlicher Schutzausrüstung. Praxen können die Mustervorlagen individuell an die eigene Praxis anpassen. Die Autoren greifen die Maßnahmen auf, die während einer Pandemie in den Arztpraxen zum Schutz der dort Tätigen sowie der Bevölkerung besonders wichtig sind. Ergänzt haben sie beim aktuellen Update unter anderem die Themen Schnell- und Selbsttests und Impfung.

Zweischneidige Einigung bei epA-Sanktionen
Arztpraxen: ePA-Sanktionen entschärft
Das Ärzteblatt berichtet am 11. Juni, dass das BMG der Bundes­ärzte­kammer bestätigt habe, dass die vorgesehenen Sanktionen bezüglich der notwendigen technischen Komponenten für einen ärztlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte unter bestimmten Bedingungen entfallen sollen. Damit bekräftigen sich entprechende Vermutungen, über die wir bereits in KW23 berichtet hatten. So soll die gesetzlich ab 1. Juli 2021 vorgeschriebene Kürzung der Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent (nur dann) nicht gelten, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt werden. Mit einer solchen Regelung wäre eine generelle Verschiebung der ePA-Verpflichtung vom Tisch. Die vorgesehenen Honorarabzüge würden demnach dann realisiert, wenn eine Praxis die bis zum 30. Juni 2021 verbindlich erfolgte Bestellung der notwendigen technischen Komponenten nicht nachweisen könne. In der Umsetzung wirft dieses Vorgehen jede Menge Fragen auf … von daher dürften in dieser Materie in den nächsten Wochen noch weitere Meldungen folgen.

Gesetzgebung | GKV-GWVG
(1) Dt. Bundestag: Bericht zum Gesetzgebungsprozess (inkl. Unterlagen)
(2) AOK-Gesetzgebungskalender: GKV-GVWG
Eines der letzten großen noch offenen Gesetzgebungsprojekte des BMG unter Jens Spahn war das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – kurz GVWG genannte. Ein Sammelgesetz, in dem sehr, sehr viele Einzelmaßnahmen aus den verschiedensten Bereichen der Gesundheitsversorgung geregelt wurden. Ganz zuletzt wurde auch weite Teile der geplanten Pflegereform darin untergebracht. Am Abend des 11. Juni hat dieses GWVG unter Einbindung zahlreicher Änderungen den Bunestag abschließend passiert. Für Vertragsärzte und MVZ von besonderer Relevanz ist die Einfügung eines § 95e in das SGB V, mit dem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu einem Zulassungskriterium wird (praktisch ist dadurch vor allem mit zusätzlicher Bürokratie aber mit wenig Änderung am Istzustand zu rechnen) sowie die Anpassung der Bereinigungsregeln für TSVG-Patienten, die die Kassen entlasten und damit letztlich dem vertragsarztsystem im MGV-Bereich Geld entzieht. Für betroffene Einrichtungen (~ 311er) auf dem Gebiet der neuen Länder ist zudem die Änderung von § 400 SGB V unmittelbar positiv relevant (~ BMVZ.Aktuell v. 11.6.2021).

Gründung der Initiative „Junge Medizin gegen Profite“
„Profite wie im Gesundheitswesen erzielen manche Autofirmen nicht“
Vor Kurzem hat sich ein bundesweites Bündnis von Medizinstudierenden gegen Profite im Gesundheitswesen gegründet. Auf ihrer Webseite (www.jmgp.de) erklären sie, dass es darum gehe, ‚die immer lauter werdende Kritik am kommerziellen Druck in der Medizin … um [die] studentische Perspektive zu erweitern und [sich] gemeinsam mit anderen Gesundheitsberufen und dem gesamten Klinikpersonal für eine Medizin ohne Gewinne einzusetzen.‚ Zwar müsse die Wirtschaftlichkeit zweifelsohne gegeben sein, allerdings sollten dem Gesundheitssystem keine Gelder in Form von Gewinnausschüttungen entzogen werden dürfen. Was genau sich dahinter verbirgt, hat der ÄND versucht, im Interview mit zwei Gründern zu klären. In dem Kontext wurde auch nach der in der Facebook-Kampagne des JMPG vorgetragenen MVZ-Kritik gefragt: „Es ging uns darum, darauf hinzuweisen, dass mit Einführung der MVZs die Chance verpasst wurde, eine flächendeckende medizinische Versorgung – besonders in ländlichen Regionen – zu gewährleisten. Uns ist wichtig, dass man von einem System, in dem es um Daseinsvorsorge geht, keine Profite erwartet.“

Gesetzgebung | Digitalisierung
Hardware für digitale Medizin: kaum genutzt, bald entsorgt?
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist zwar noch nicht in Kraft, aber bereits von Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Viel, das ganz aktuell die Vertragsärzte und MVZ berührt, enthält es nicht. Aber, es beinhaltet eine Vision der Digitalisierung des Gesundheitswesens, die in den nächsten Jahren zahlreiche Gerwohnheiten auf den Kopf stellen wird und insbesondere auch gerade erst etablierte Hardware in den Praxen überflüssig machen soll. Kurz gefasst, geht es darum die eGK bis 2025 als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Basis ist die Etablierung virtueller Patienten- und Arztidentitäten. Der Aufsatz in der Computerzeitschrift ‚CT‘ erläutert – auch für Techniklaien verständlich – die Hintergründe und technischen Zusammenhänge. Der 4-seitige Text steht hinter einer Bezahlsperre (5,50 €), lohnt sich aber.

KW 23: Was war neu und wichtig (07.06. - 13.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • ePA-Pflicht ab 1. Juli –
    … kommt, kommt nicht, kommt … Stand der Dinge
    Die elektronische Patientenakte ist die zentrale Anwendung der TI. Ihre technische Organisation wirft jedoch nach wie vor Fragen auf. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig und bisher kaum verbreitet. Gleichzeitig wurden ärztliche Einträge in die ePA gesondert gefördert (10 € für den Ersteintrag | gilt noch bis Ende 2021). Zentrale Voraussetzung ist der eHBA sowie ein spezifisches Konnektorupdate. Es hapert jedoch aktuell ebenso bei der flächenddeckend pünktlichen Ausstellung der eArztausweise wie bei den Konnetor-Upgrades, von denen gerade mal eines bereits zugelassen ist. (~ IT-Verband weist Verantwortung für Fristprobleme bei Digitalisierung zurück) Insgesamt werden die Rufe immer lauter, die mit dem DVG vom Herbst 2019 gesetzlich vorgesehene Sanktionierung in Höhe von 1%-Honorarabzug, mit der Praxen, die nicht ePA-fähig sind, ab dem 3. Quartal belegt werden sollen, auszusetzen. Nach dem Stand der Dinge steht jedoch der 1. Juli 2021 als Frist im Raum. Im maßgeblichen § 341 Absatz 6 SGB V (~ Volltext) wurde jedoch vorsorglich festgelegt: ‚Das BMG kann die Frist … durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern.‘ Die KBV gibt ihrerseits zu Protokoll, dass sie wiederholt gefordert hat, die Sanktionen auszusetzen und dass derzeit über den Umgang mit Praxen, die unverschuldet die ePA nicht anbieten können, Gespräche mit dem BMG laufen. Gleichzeitig schwelt ein Streit mit dem Bundesatenschutzbeauftragten (~ aktueller Stand), der vor allem die Kassen berührt. Ob es insgesamt zu einer Verschiebung kommen wird, lässt sich derzeitig nicht vorhersagen – allerdings scheint man eher an einer Übergangslösung für Auslieferungsprobleme zu arbeiten. Die ÄrzteZeitung zitiert das BMG am 4. Juni damit (~ zum Artikel), dass ’sachgerechte Lösungen in der Übergangsphase des 3. Quartals [auch ohne eine Fristverlängerung möglich seien], sofern die erforderlichen Komponenten vor dem 01.07.2021 verbindlich bestellt wurden.
    BMVZ.FACHGespräch
    Grundkurs ‚ePA in der Arztpraxis – Was Ärzte/MVZ wissen müssen‘
    KBV-Hintergrund v. 3.6.2021
    Die elektronische Patientenakte – Befunde, Laborwerte, Arztbriefe

    ÄrzteZeitung v. 2.6.2021
    Elektronische Patientenakte soll rechtzeitig laufen
  • Neue Impfverordnung in Kraft – Umsetzungsdetails des Impfzertifikats | Klarstellung Abstand Zweitimpfungen
    Am 2. Juni verabschiedet, seit diesen Montag (7. Juni) in Kraft: Die neue Impfverordnung ersetzt die bisherige vom 1. April 2021. Neu ist die vollständige Aufhebung der Priorisierung (jedoch könen die Länder abweichende Regeln erlassen) und der regelhafte Einbezug der Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne. Mit der Priorisierung entfallen ab sofort auch die ärztlichen Atteste über Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung. Eine weitere Änderung betrifft die tägliche Schnell-Dokumentation: Gesondert erfasst wird jetzt auch die Zahl der minderjährigen Impflinge – das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst. Auch geregelt werden in dieser Verordnung die Ausführungsdetails und Honorarbestimmungen zur Ausstellung des (digitalen) Impfzertifikats. In § 2 der Verordnung wird zudem geklärt, dass „der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut als längst möglich empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen … eingehalten werden“ soll. Ausnahmen sind im Wesentlichen nur für die effiziente Organisation der Impfung zulässig und nicht für Zweittermine, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vereinbart worden sind.
    Volltext der Impfverordnung
    Die neue Impfverordnung als PDF Tage
    Kommunal.de v. 1. + 7.6.2021
    Welchen Einfluss die Länder (jetzt noch) auf die Reihenfolge beim Impfen habe | Wie es die Bundesländer mit der Impfpriorisierung halten
  • Coronabedingte Fortschreibung von Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe & Medikation nach Klinikaufenthalt
    Als Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden Ende Mai auch die für Apotheken geltenden erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erneut verlängert – und zwar gleich bis einschließlich Mai 2022. Bisher war vorgesehen, dass sie außer Kraft tritt, wenn der Bundestag die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Damit wird der Apotheke weiterhin der Aut-simile-Austausch ermöglicht. D.h. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Für die vereinfachte Medikamentenversorgung nach einem stationären Aufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement bis 2022 verlängert: Durch die Änderungen dürfen Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Außerdem wurde eine Ausnahmeregelung zum Heilmittelwerbegesetz in die MedBVSV eingeführt: Danach darf auch außerhalb der Fachkreise für die Durchführung von Corona-Tests geworben werden.
    Apotheke Adhoc v. 2.06.2021
    Gelockerte Abgaberegeln bis Mai 2022
    Deutsches Apotheken Portal
    Wie Apotheker bei der aut-simile-Abgabe vorgehen (PDF)

Änderung an der TSVG-Bereinigung durch das GKV-GVWG
(1) „Schlag ins Gesicht aller niedergelassenen Ärzte“
(2) Bundestag: Übersicht zu Anhörung v. 7.6.2021 & den Stellungnahmen
Eigentlich sollte das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) längst verabschiedet sein. Zuletzt sind jedoch via Änderungsanträge weite Teile der den Corona-Umständen zum Opfer gefallenen Pflegereform in das GVWG gepropft worden – was letztlich zu viel war. Die bereits für Mitte Mai angesetzte letzte Lesung im Parlament musste verschoben und für den 7. Juni eine zusätzliche Anhörung angesetzt werden. Diese wurde vom SPiFA dazu genutzt, noch einmal auf das Vorhaben, die Bereinigung der TSVG-Fälle bei der Abrechnung zugunsten der Kassen anzupassen, kritisch hinzuweisen. Der Verbandsvorsitzende sagte dazu, dass ‚das BMG auf Druck der Kassen die ersten Schritte zur Ausbudgetierung ambulanter ärztlicher Leistungen in Richtung einer Einzelleistungsvergütung wieder zurücknehme, weil der Preis dafür aus der MGV gezahlt wird. … Dies sei ein Schlag ins Gesicht aller niedergelassenen Ärzte.‚ Für die Kassen stellt sich das naturgemäß anders dar: Unter der Überschrift „Unerwartete Ausgabenexplosion aufgrund von Unterbereinigung im TSVG“ (~ zur Quelle) wurde schon im Herbst 2020 konstatiert, dass ’nur durch ein schnelles und entschlossenes Handeln des Gesetzgebers die Krankenkassen jetzt noch vor erheblichen Zusatzbelastungen ohne jede Steuerungswirkung bewahrt und die erwünschte Förderung bestimmter Leistungskonstellationen bei Terminvermittlung, offenen Sprechstunden und Neupatientinnen und -patienten zielgerichtet erreicht werden können.‘

Lagerung von Corona-Schnelltests
Hohe Temperatur kann für Schnelltests problematisch sein
Nach der aktuellen Arbeitsschutzverordnung (~ mehr Details) gehören Corona-Schnelltest in vielen Betrieben immer noch zur Standardausrüstung. Wichtig zu wissen: Die Aussagekraft von Coronaschnell- und -selbsttests kann Forschern zufolge relativ leicht durch hohe Temperaturen und Temperaturschwankungen beeinträchtigt werden. Daher sollte die im Beipackzettel vorgeschriebene Lagertem­pe­ratur unbedingt einhalten und Anwender sich der Einschränkungen bewusst sein. In der Regel empfehlen Hersteller eine Lagerung zwischen 5 und 30 Grad und eine Anwendung bei Raum­temperatur. Nach den nun veröffentlichten Daten reichen jedoch schon kurzzeitig niedrigere oder höhere Temperaturen – und ein Teil der untersuchten Tests zeigt ein falsches Ergebnis. Selbsttests sollten daher nicht direkt am Fenster in der Sonne liegen. Aber auch die Lagerung von Tests im Kühlschrank und die Anwendung danach in der Wärme könne das Ergebnis verfälschen.

Haftung bei Impfschäden
(1) Versorgungsanspruch gegen den Staat bei allen COVID-19-Impfungen
(2) Wann Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen (Stand 9. Mai 2021)
(3) Corona-Impfungen für Kinder: Wer haftet, wenn es Probleme gibt?
Mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz, das am 20. Mai 2021 vom Bundestag und am 28. Mai vom Bundesrat beschlossen wurde (Volltext – PDF), ist u.A. das Haftungsrisiko für Impfschäden zwecks Entlastung der Ärzteschaft noch einmal nachgeregelt worden. Damit übernimmt der Staat bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung die (finanzielle) Verantwortung für eventuell später auftretende Impfschäden, auch bei Personen unter 60 Jahren, die mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft werden. Was in diesem Kontext ‚korrekt‘ bedeutet, wird ausführlich im Aufsatz von Arzt+Wirtschaft erläutert.
Damit wurde eine Anpassung an die seit einigen Wochen geltende StIKO-Empfehlung vorgenommen, nach der nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten auch jüngere Patienten mit den Vektroimpfstoffen geimpft werden können. Die Haftungsübernahme ergänzt damit für diese Fälle den bereits in § 60 des IfSG (~ zum Volltext) geregelten Versorgungsanspruch gegen den Staat. Die Regelung gilt auch rückwirkend, d.h. für alle COVID-19-Impfungen seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020.

Gesetzgebung | Digitalisierung
Hardware für digitale Medizin: kaum genutzt, bald entsorgt?
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist zwar noch nicht in Kraft, aber bereits von Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Viel, das ganz aktuell die Vertragsärzte und MVZ berührt, enthält es nicht. Aber, es beinhaltet eine Vision der Digitalisierung des Gesundheitswesens, die in den nächsten Jahren zahlreiche Gerwohnheiten auf den Kopf stellen wird und insbesondere auch gerade erst etablierte Hardware in den Praxen überflüssig machen soll. Kurz gefasst, geht es darum die eGK bis 2025 als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Basis ist die Etablierung virtueller Patienten- und Arztidentitäten. Der Aufsatz in der Computerzeitschrift ‚CT‘ erläutert – auch für Techniklaien verständlich – die Hintergründe und technischen Zusammenhänge. Der 4-seitige Text steht hinter einer Bezahlsperre (5,50 €), lohnt sich aber.

Rahmenvorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) KVH fordert GKV-Spitzenverband zu Kurswechsel auf
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfung: Kassen kündigen Rahmenvereinbarung
Ende März 2021 hatte der GKV-Spitzenverband – für die meisten wohl überraschend – die ein Jahr zuvor mit der KBV ausgehandelten Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung (~ Volltextabruf) gekündigt. Diese hatten – auf Basis der Vorschriften des TSVG – eine ganze Reihe von Erleichterungen für Vertragsärzte beim Thema Regress und Wirtschaftlichkeit bedeutet. Wichtigste Änderung war, dass der Regress-Zeitraum von vier auf zwei Jahre reduziert wurde und dass seit dem im Falle eines Regresses nurmehr die Mehrkosten, also die Differenz zwischen dem verschriebenen und einem üblichen Medikament zu erstatten sind (~ Medical Tribune v. 13.5.2020). Da diese Vorgaben jedoch vom Gesetzgeber mit dem TSVG festgeschrieben wurden, stellt sich die Frage, was die Kassen mit ihrer Kündigung, die zum 31.10.2021 ausgesprochen wurde, eigentlich bezwecken. Es scheint im Kern um die Frage, wie die gesetzliche Zweijahresfrist zu verstehen ist, zu gehen. Sprich: Sind etwaige Regresse definitiv und ohne Ausnahme nach Ablauf von 2 Jahren ausgeschlossen oder kann die Zweijahresfrist durch entsprechende Prüfanträge gehemmt werden? Der Ausgang dieser Auseinandersetzung ist nach derzeitigen Kenntnisstand offen. Wer näher wissen will, worum es geht, dem seien die Ausführungen von RA von der Embse empfohlen, der sich mit den TSVG-Änderungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung bereits 2019 befasst hatte (~ zum 2-seitigen Aufsatz)..

KVen als Abrechnungsdienstleiter bei Corona-Schnelltests
Corona-Schnelltests: So verdienen Ärzte-Lobbyisten mit
Betreiber von Schnelltestzentren stehen seit Kurzem unter besonderer Beobachtung – zu groß ist das offensichtliche Betrugspotential. Der Verband der Laborärzte fordert etwa, am besten alle nicht-ärztlichen Testzentren sofort zu schließen (~ zum Bericht). Das Portal Businessinsider befasst sich dementgegen mit der Rolle der KVen, über die bekanntermaßen die Abrechnung der sogenannten Bürgertests abgewickelt wird. Hinterfragt wird nicht die fehlende Kontrolloption der KVen, sondern der Umstand, dass – bei vergleichsweise geringem Aufwand – die KVen mit den Test-Abrechnungen selbst gut verdienen. Denn die Corona-Test-Verordnung des BMG sieht für die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostenersatz vor, der aktuell bei zwei Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen liegt (bis 31. Mai waren es 3,5 %). Nach Angaben der Autoren haben die 17 KVen zusammen bis 17. Mai über 730 Millionen Euro für Corona-Schnelltests abgerechnet — und bekamen dafür insgesamt 20,5 Millionen €.

KW 22: Was war neu und wichtig (31.05. - 06.06.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnungsoptionen für Aufklärungs- und Bürokratieaufwand rund um die Corona-Schutzimpfung
    Das sehr dynamische Impfgeschehen und die anhaltende Verunsicherung vieler Patienten führt in den Praxen zu einer Beratungslast ohne adäquaten finanziellen Ausgleich. Das Impfhonorar von 2 x 20 Euro (Pseudoziffern 88331 bis 88340 + Suffix) deckt diesen Mehraufwand meist nicht ab. Da nicht mit einer nachhaltigen Änderung der Honorarhöhe zu rechnen ist, stellt sich die Frage, welche Alternativen es fürs Berechnen des Beratungsaufwandes ggf. gibt. Das gilt insbesondere auch für Ärzte und Praxen, die zwar beraten, aber nicht selbst impfen.Der Text gibt zu den bestehenden Möglichkeiten einen zusammenfassenden Überblick. In Frage kommen unter bestimmten Umständen die GOPs 88322, 01434, 03230 und 35110.
    Medical Tribune v. 26.5.2021
    Coronaimpfung abrechnen – diese Möglichkeiten gibt es für Beratung und Bürokratie
  • Digitalisierung | digitale Formulare
    Klarstellung zur Verwendbarkeit von Praxisdruckern

    Für Ausdrucke, die auch bei digitalen Formularen in bestimmten Fällen zwingend erstellt werden müssen, benötigen Praxen nicht zwangsläufig einen neuen Drucker. Wichtig ist nur, dass künftig die Ausdrucke zum eRezept oder zur eAU auch in Papierform lesbar sind. Sprich, für die künftigen Ausdrucke bei der eAU und dem eRezept gelten nicht die Regelungen der Blankoformularbedruckung. Deshalb kann ein Laserdrucker ebenso wie ein Tintenstrahl- oder Nadeldrucker verwendet werden. Anlass für die durch die KBV erfolgte Klarstellung sind Nachfragen von Praxen, die von einzelnen Anbietern darauf hingewiesen worden seien, dass der Ausdruck digitaler Formulare nur mit einem neuen Laserdrucker funktioniere.
    Deutsche ApothekerZeitung v. 18.05.2021
    Neue Rezeptgültigkeit bald 28 Tage
    KBV-Mitteilung vom 06.05.2021
    Ausdrucke bei digitalen Formularen: Hinweise für Praxen
  • Bestellung von Impfstoffen durch Privatärzte
    Wer – Was – Wie: Update

    Neben den Haus- und Fachärzten sind ab sofort auch die Privat- und Betriebsärzte in die Impfungkampagne einbezogen. Daher werden zusätzliche Sonder-PZN für die Betriebsärzte eingeführt. Darüber hinaus steht die neue PZN für die Zweitimpfungen mit Vaxevria (PZN 17491077) fest – sie dient jedoch lediglich der Kenntlichmachung beim Großhandel. Wie bisher werden bei der Bestellung auf Formular 16 nur der Impfstoffname sowie die Angabe, ob Erst- oder Zweitimpfung angegeben. Vor dem Einstieg der Privatärzte müssen sich diese jedoch zwingend authentifizieren (~ mehr zum Verfahren). Verhindert werden soll so, dass nicht regulär praktizierende Ärzte Impfdosen ordern. Anschließend verwenden Privatärzte analog zum Vorgehen der Vertragsärzte das „blaue Rezept“ zur Bestellung, das bis 12 Uhr am Dienstag (1. Juni) bei der Apotheke, die die Praxis auch sonst beliefert, eingehen muss.
    Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Impfstofflieferungen des Herstellers Biontech/Pfizer stocken: Nach gut 5,1 Millionen Dosen für die kommende Woche (KW 22), für die aktuell bestellt werden kann, werden in KW23 4,5 und in KW24 nur 4 Millionen Dosen zur Verfügung stehen, bevor Ende Juni aufgeholt werden soll. Allerdings wurde deutlich mehr Astrazeneca angekündigt. Es bleibt so insgesamt dabei, dass es für die Praxen fast unmöglich ist, Impfungen mehr als ein, zwei tage im Voraus zu planen.
    Hausarzt.Digital v. 27.05.2021
    Lieferengpässe bringen Praxen in Not
    Apotheke Adhoc v. 27.05.2021
    (1) Bestellung von Impfstoffen durch Privat- und Betriebsärzte
    (2) PDF-Übersicht Impfstoffbestellung:
    Vertragsärzte – Privatärzte – Betriebsärzte

Gesetzgebung – Digitalisierung
(1) DVPM-Gesetz spart beim Datenschutz und digitalisiert die Pflege
(2) Gesetzlich Fakten zur Digitalisierung geschaffen
Nach dem Bundestag hat am 28. Mai auch der Bundesrat das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) gebilligt. Ziel ist unter anderem der Ausbau der Telemedizin, etwa im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst oder für Heilmittelerbringer und Hebammen (~ Zusammenfassung wesentlicher Inhalte). Das Gesetz sieht darüber hinaus zahlreiche Vorhaben zur Stärkung der Digitalisierung in der medizinischen und pflegerischen Versorgung vor, an denen die Ärzteschaft deutliche Kritik geäußert hatte (~ zur Debatte: ÄrzteZeitung v. 6.5.2021). Anlaß ist das Vorhaben, die eGK langfristig als Speicherort für Patientendaten durch zentrale Online-Speicher zu ersetzen. Kern ist die Etablierung virtueller Patientenidentitäten. Das DVPMG sieht in diesem Kontext vor, dass der eMedikationsplan ab dem 1. Juli 2023 als eine der ersten Anwendungen in eine eigenständige Anwendung innerhalb der TI überführt wird, „die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird.“ Das Gesetz entfaltet derzeit keine unmitttelbaren Auswirkungen für MVZ und Vertragsärzte. Langfristig werden damit aber die Weichen für die Fortsetzung der Digitalisierungsstrategie in der nächsten Legislaturperiode gestellt, von der auch die Praxen stark berührt sein werden.

Haftung bei Impfschäden
(1) Versorgungsanspruch gegen den Staat bei allen COVID-19-Impfungen
(2) Wann Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen (Stand 9. Mai 2021)
(3) Corona-Impfungen für Kinder: Wer haftet, wenn es Probleme gibt?
Mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz, das am 20. Mai 2021 vom Bundestag und am 28. Mai vom Bundesrat beschlossen wurde (Volltext – PDF), ist u.A. das Haftungsrisiko für Impfschäden zwecks Entlastung der Ärzteschaft noch einmal nachgeregelt worden. Damit übernimmt der Staat bei korrekt durchgeführter Schutzimpfung die (finanzielle) Verantwortung für eventuell später auftretende Impfschäden, auch bei Personen unter 60 Jahren, die mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft werden. Was in diesem Kontext ‚korrekt‘ bedeutet, wird ausführlich im Aufsatz von Arzt+Wirtschaft erläutert.
Damit wurde eine Anpassung an die seit einigen Wochen geltende StIKO-Empfehlung vorgenommen, nach der nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten auch jüngere Patienten mit den Vektroimpfstoffen geimpft werden können. Die Haftungsübernahme ergänzt damit für diese Fälle den bereits in § 60 des IfSG (~ zum Volltext) geregelten Versorgungsanspruch gegen den Staat. Die Regelung gilt auch rückwirkend, d.h. für alle COVID-19-Impfungen seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020.

Digitaler Impfnachweis
Ärzte sollen Impfzertifikat-Modul fürs PVS kostenlos erhalten
Das BMG will Ärzten die Erstellung von Corona-Impfzertifikaten schmackhaft machen, gerade weil mit dem Infektionsschutzänerungsgesetz beschlossen wurde, dass keine Pflicht für Ärzte besteht, nachträgliche Impfzertifikate auszustellen. Für externe Impflinge gibt es mit 18 € ein gutes Honorar. Für in der eigenen Praxis Geimpfte gibt es dagegen nur sechs, bzw. sogar nur zwei Euro, wenn das Verfahren durch die Praxissoftware automatisiert ist. Das nötige Modul für die Praxissoftware sollen Ärzte kostenlos erhalten. Der Bund lässt sich das einiges kosten, wie Berechnungen der „Ärzte Zeitung“ zeigen. Demnach sollen die Praxis-EDV-Hersteller pauschal 105 Euro erhalten für jede Praxis, der sie „ein Angebot in Bezug auf das Zertifikatsmodul“ machen, wie es in den Verträgen heißt. Für die Hersteller bleibt wenig Zeit für die Entwicklung ihres Zertifikatsmoduls: Bereits zum nächsten Quartalsupdate, spätestens jedoch in einem nachgelagerten Sonderupdate bis zum 12. Juli soll das Modul in den PVS bereitstehen.

MVZ mit Kapitalbeteiligung als Politikum
(1) KV Bayerns schreibt Politiker an und fordert Restriktionen für MVZ
(2) BBMV e.V. verwahrt sich gegen unbelegte Behauptungen
Die KV Bayerns hat – nachdem sie bereits im März beinah eine komplette Ausgabe ihrer Mitgliederzeitschrift (~ KVB Forum 3|2021) dem MVZ-Thema gewidmet hatte – Anfang Mai ein inhaltlich entsprechendes Positionspapier an verschiedene Gesundheitspolitiker versandt. Darin werden die MVZ mit Kapitalbeteiligung aufs Korn genommen und gefordert, dass „Finanzinvestoren … MVZ nicht als „Vehikel“ benutzen [dürfen], um … im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung größtmögliche Renditen zu erzielen.“ Dazu werden dem Gesetzgeber eine Vielzahl beschränkender Neuregelungen nahegelegt, die bereits in der mitgliederzetischrift ausführlcih vorgestellt worden waren. Der Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V. hat in einem Offenen Brief als Replik Enttäuschung über die im Positionspapier pauschal und ohne Belege wiederholten Vorwürfe, dass das immer stärkere Investment von Private-Equity-Gesellschaften eine Gefahr für die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen der in einem MVZ tätigen Ärzte darstelle und massiv das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis beeinträchtige, zum Ausdruck gebracht. Unverständnis äüßert der BBMV zudem insbesondere für das konfrontative Auftreten der KVB: „Die altbekannten Behauptungen in dem Positionspapier entbehren jeder Grundlage und werden auch durch sture Wiederholung nicht richtiger.“

Außenstände bei Privatpatienten & Selbstzahlerleistungen
Unbezahlte Patientenrechnungen –
wann das Inkassobüro eine Option sein kann

In den Praxen gibt es mehrere Forderungsarten gegenüber Privatpersonen. IGeL-Angebote für gesetzlich Versicherte sind sicherlich die häufigsten. Daneben gibt es die klassischen privatärztlichen Leistungen. Eine dritte Gruppe wird von Selbstzahlern gebildet, die erst zu solchen werden, weil ihr Versicherungsstatus unklar ist. Allen gleich ist, dass das Management unbezahlter Patientenrechnungen vielen Ärzten ein Graus ist – viele haben deshalb einen Vertrag mit einer privaten Verrechnungsstelle. Doch was ist mit Praxen, deren Aufkommen an solchen rechnungen nicht so groß ausfällt, bzw. die bisher das forderungsmanagment selbst geregelt haben. Die Medical Tribune geht vor diesem Hintergrund darauf ein, wann sich Inkasso­dienstleister, von denen sich sich einige auf Medizininkasso spezialisiert haben, als Lösung anbieten und worin hierbei der Unterschied zur Zusammenarbeit mit einer Privatverrechnungsstelle liegt.

Patientenverfügungen
Wissen für Ärzte: Regeln kennen und Patienten gut beraten
Die Beratung über die Gestaltung des Lebensendes gehört für Ärztinnen und Ärzte mittlwerweile – und gerade auch in Pandemiezeiten – zum Berufsalltag. Doch sie wirft immer wieder komplexe rechtliche Fragen auf. Wie wollen wir sterben? Was möchten wir auf gar keinen Fall? Schnell ein Formular auszufüllen, genügt dafür nicht. Ärzte sind prädestiniert dafür, ihre Patienten zu unterstützen, eine individuelle Patientenverfügung zu erstellen,bzw. einen Vordruck zu individualisieren. Allerdings steckt in einer Patientenverfügung und den damit einhergehenden Themen wie Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auch viel juristisches Fachwissen, mit dem Ärztinnen und Ärzte sich vertraut machen sollten. Der beitrag fasst vor diesem Hintergrund zusammen, was man zum Thema Patientenver­fügung wissen sollte.

Verunsicherung von Ärzten & Impflingen
Humanproteine in Vaxzevria: Nebenwirkungen durch Verunreinigungen?
Letzte Woche wurde medienwirksam über Verunreinigungen im AstraZeneca-Impfstoff berichtet, die Forscher der Universität Ulm nachgewiesen hatten. Im Gespräch mit Apotheke Adhoc erläutert der Leiter der Abteilung Gentherapie der Ulmer Universitätsmedizin, Professor Dr. Stefan Kochanek, was es mit den Proteinen auf sich hat. Auf die Frage, ob die Proteine Impfreaktionen oder Nebenwirkungen auslösen, sagte dieser: „Aktuell können wir keine direkte Verbindung herstellen zwischen den gefundenen Proteinen und schweren Nebenwirkungen, insbesondere den relativ seltenen, aber dennoch im Zusammenhang mit den Adenovirus Impfstoffen stehenden Sinusvenenthrombosen.“ Es sollen jedoch weitere Untersuchungen angeschlossen werden. Ob die Zulassung des Vektorimpfstoffes zu früh war, kann aktuell nicht eingeschätzt werden. Weitere Untersuchungen müssten zunächst zeigen, ob der hohe Proteingehalt die Wirksamkeit und die Verträglichkeit beeinflussen könne. Im nächsten Schritt müssen die zuständigen Behörden (PEI und EMA) die Verunreinigungen überprüfen und Stellung beziehen.

Mai 2021

KW 21: Was war neu und wichtig (24.05. - 30.05.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • (1) Ausstellung von Impfattesten: Ärzte nicht in der Pflicht
    (2) Strafbarkeit für Ausstellen falscher Atteste beschlossen
    Die Frage nach dem (fälschungssicheren) Nachweis von Impfung und Covid-19-Erkrankung wird zunehmend virulent. Für alle bereits Geimpften muss dieses Dokument aber nachträglich erstellt werden. Und genau darüber darüber wurde heiß gestritten. Die Ärzteschaft hat sich gegen eine Verpflichtung jedenfalls gewehrt, um diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand von den Praxen fern zu halten. Wer schlussendlich dafür die Verantwortung übernehmen muss, ist nach wie vor nicht geklärt: Ärzte dürfen nachträgliche Eintragungen vornehmen (vorrangig für eigene Patienten), Apotheken nun aber auch. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber beschlossen, dass, wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumente einträgt oder wer unrichtige Dokumente dieser Art nutzt, sich künftig strafbar macht. Beide Regelungen entstammen dem Infektionsschutzänderungsgesetz (mehr Details), das am 20. Mai 2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Im Übrigen ist zeitgleich auch ein erster Strafbefehl über die Zahlung von mehr als 20 Tsd. € gegen einen Arzt, der unrichtige Maskenatteste ausgestellt hatte, ergangen (zur Nachricht).
    Ärzteblatt v. 21.5.2021
    Coronaimpfnachweis: Falsche Eintragung und Nutzung falscher Impfpässe strafbar
    ÄrzteZeitung v. 20.5.2021
    Nachträgliches Impfattest: Ärzte sind aus dem Schneider

    Apotheke Adhoc v. 20.5.2021
    Neue Aufgaben für Apotheken: Impfzertifikate: 18 plus 6 Euro
  • Klarstellung des GBA: Neue Rezeptgültigkeit: 28 Tage
    Bislang ist ein rosa Rezept (Muster 16) einen Monat gültig, was gemäß BGB 28, (29), 30 oder 31 Tage bedeuten kann (Vgl. Ereignisfristen). Um auf Nummer sicher zu gehen, haben sich viele Apotheken bereits an den 28 Tagen orientiert. Um eine einheitlichere und konkretere Regelung für den Belieferungszeitraum zu haben, hat der G-BA kürzlich die Arzneimittelrichtlinie (~ AM-RL) geändert. Die unklare Definition von „einem Monat“ wird auf „28 Tage“ geändert. Damit sind die rosafarbenen Kassenrezepte genauso lange gültig wie Hilfsmittelrezepte – abweichene Fristen gibt es für BTM- und T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Rezepte, die von privatpatienten eingereicht werden (3 Monate). Das grüne Rezept hat gar keine Ablauffrist. In Kraft getreten ist die neue Regelung allerdings noch nicht. Dazu muss sie erst im Bundesanzeiger (zum ~) veröffentlicht werden.
    Deutsche ApothekerZeitung v. 18.05.2021
    Neue Rezeptgültigkeit bald 28 Tage
    G-BA-Beschluss vom 15. April 2021 (Volltext)
    Änderung §11 – wiederholende Abgabe und Belieferungsfrist (PDF)
  • Covid-19-Impf.Orga in der Praxis:
    Lernen an den Erfahrungen und durch das Wissen anderer

    Beim Umgang mit COVID-19-Impfstoffen und der Planung der Impfungen gibt es eine ganze Menge an Besonderheiten zu beachten. Diese Erfahrung machen aktuell insbesondere Facharztpraxen, die neu in das Impfgeschehen einsteigen. Grundsätzlich macht es Sinn, sich hierbei an den Erfahrungen derjenigen zu orientieren, die bereits länger impfen. Daher haben wir nachfolgend ein paar entsprechende Berichte, bzw. Hilfestellungen zusammengestellt. Vom Forschungsinstitut des SpiFA (mehr zu ~), dem DIFA wird kostenfrei eine digitale Impfanwendung angeboten, die helfen soll, die Impf-Abläufe zu vereinfachen und die Verweildauer in der Praxis zu verkürzen. Von der KV Nordrhein gibt es zudem Anregung dafür, wie Ansteckungsrisiken auch bei ausgelastetem Praxisbetrieb minimiert werden können. Vieles davon wenden Sie möglicherweise bereits an – aber vielleicht ist auch die ein oder andere gute Anregung dabei. Abgrundet werden die Linkempfehlungen durch einen Zusammenfassung der aktuellen Debatte zur anstehenden Zulassung des Biontech-Impfstoffes für Kinder zwischen 12 und 15 Jahren.
    Dt. Institut für Fachärztliche Versorgungsforschung (DIFA)
    Digitales Impfmanagement für die Praxis
    KV Nordrhein
    Praxisalltag mit Corona – 3 Erfahrungsberichte

    Ärzteblatt v. 20.5.2021
    Experten geben Tipps für die Impfung in der eigenen Praxis
    Hausarzt.Digital v. 26.5.2021
    Corona-Impfung für Kinder: “Kleiner” Piks schlägt große Wellen
    BMVZ-Arbeitshilfen
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Arbeitshilfen & besondere Fragen
    KBV: FAQ zur COVID-19-Impfung in Arztpraxen
    Organisation der COVID-19-Schutzimpfung in Praxen/MVZ

Eingriff in Therapiehoheit
(1) BPtK lehnt geplante Eingriffe in die Therapiehoheit im GVWG ab
(2) KBV: „Entscheidung über Behandlung muss beim Therapeuten liegen“
Im Rahmen eines Änderungsantrages zum Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) soll festgelegt werden, dass ab 2022 der GB-A prüfen soll, in wie „die Versorgung von psychisch kranken Versicherten bedarfsgerecht und schweregradorientiert sichergestellt werden kann.“ Die Lesung dazu im Bundestag sollte bereits letzte Woche stattfinden, wurde nun aber auf Juni verschoben. Die KBV sowie die Bundespsychotherapeutenkammer fürchten, dass bei einer Annahme des Antrages eine sogenannte Rastertherapie eingeführt werden würde. Im Rahmen dessen würde vorher festgelegt werden, wie lange bei welcher Erkrankung Therapiestunden gewährt werden. Die KBV und BPTK kritisieren dieses Vorgehen, da aus ihrer Sicht damit eklatant in die Behandlungsfreiheit der Therapeuten eingegriffen werden würde.

E-Rezept startet
Neue E-Rezept-App der Gematik steht ab Juli bereit
Ab dem ersten Juli können Versicherte die E-Rezept-App der gematik in den Appstores runterladen. Die Einführung des E-Rezeptes startet vorerst in der Region Berlin-Brandenburg, soll aber im Laufe des vierten Quartales deutschlandweit ausgerollt werden. Mit der neuen App können versicherte dann Rezepte mit ihrem Smartphone in der Apotheke einlösen und nicht mehr wie herkömmlich ein Papierausdruck vorzeigen. Stattdessen generiert die App einen Code, der in der Apotheke ausgelesen werden kann, oder das E-Rezept wird bereits vorab an die Apotheke übermittelt. Ärzte können E-Rezepte wie gewohnt in ihrem PVS-System ausstellen und diese dann mit ihrem eHBA signieren.

Dauerstreit Hygienekosten
SpiFa bemängelt Verweigerungshaltung der Krankenkassen
Um die Kosten für Hygienemaßnahmen besteht schon seit längerem Streit. Die Fronten scheinen verhärtet, die Ärzteschaft wirft den Krankenkassen eine Verweigerungshaltung vor, die eine ausreichende Finanzierung der Hygienekosten blockiert. Nun meldet sich zu dem Thema der SpiFa zu Wort: Die Kosten für eine qualitätsgesicherte und validierte Aufbereitung von medizi­nischen Geräten seien in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Die Kosten, die dafür von den Krankenkassen getragen werden, würden bei weitem nicht ausreichen. Gleichzeitig fordern die Kassen hohe Standards für ihre Patienten, die sie aber gleichzeitig nicht bereit sind zu tragen. Ob sich die Frage der Kosten aber in naher Zukunft final klären lässt, ist zu bezweifeln.

Checkliste Praxisurlaub
Praxisärzte-Blog | Virchowbund – Praxisurlaub vorbereiten
Bald stehen bei viele Ärzten wieder Ferien an und es geht in den wohlverdienten Praxisurlaub. Dabei gilt es aber einige Dinge zu beachten, welche das sind hat der Virchowbund in einer praktischen Checkliste aufbereitet. Wichtig für MVZ ist vor allem, dass auch angestellte Ärzte eine Vertretung bestellen müssen. In der Selben Einrichtung, einer sogenannten kollegialen Vertretung, ist die Vertretung schon ab dem ersten Tag der Abwesenheit notwendig. Dauert die Vertretung länger als fünf Tage an, muss sie der KV gemeldet werden.

Arbeitsrecht | Stillende Ärztinnen
Beschäftigungsverbot: Wie ein Praxisinhaber auf 200.000 Euro sitzen blieb
Schwangere und stillende Mütter im Gesundheitswesen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Für sie gilt ein Berufsverbot, bei voller Lohnfortzahlung, da davon ausgegangen wird, dass die Umgebung eine Gefahr für sie oder das stillende Kind darstellt. Ein Arbeitsplatzwechsel kann diese Gefahr zwar aufheben, ist aber nicht immer praktizierbar. Normalerweise können Praxisinhaber sich den Lohn von der Krankenkasse erstatten lassen. Wie ein Gericht jetzt aber entschied, müssen dafür aber auch entsprechende Nachweise, wie zum Beispiele Atteste über die konkreten Stillzeiten, erbracht werden. Diese fehlten in dem konkreten Fall aber, weswegen die Lohnkosten von der Krankenkasse nicht erstattet wurden.

Unfallversicherung: Corona-Infektion im Unternehmen
Wann besteht ein meldepflichtiger Versicherungsfall?
Hat sich ein Mitarbeiter mit Corona infiziert, sollte er dies seinem Arbeitgeber melden, vor allem wenn die Möglichkeit besteht, dass er sich bei der Arbeit infiziert hat. Ist dies der Fall kann es sich um eine Berufskrankheit handeln. Arbeitgeber müssen die Krankheit der Unfallversicherung melden, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, und es bei der Arbeit zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person kam oder es einen größeren Infektionsausbruch gab. Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.

KW 20: Was war neu und wichtig (17.05. - 23.05.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Zweitimpfung während dem Praxis-Urlaub
    Die nötige Zweitimpfung könnte bei vielen Praxen in die Zeit des Praxis-Urlaubes im Sommer fallen. Impflinge und Praxen sind durch das BMG verpflichtet beide Impfungen in ein und der selben Praxis durchzuführen. Das Ausweichen auf Vertretungsätze, wie es sonst bei Schließungen gehandhabt wird, wäre somit in diesem Fall nicht möglich. Um diesem Problem zu entgegnen haben sich jetzt der Abda und die KBV auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt: Der impfende Arzt teilt seinem Vertretungsarzt mit, wie viele Patienten zu impfen sind und benennt die damit verbundenen und benötigten Impfstoffdosen. Der Vertretungsarzt bestellt diese zusätzlichen Dosen auf einem gesonderten Formular (Muster 16) und gibt dort lediglich die Dosen an, die für die Patienten des Arztes im Urlaub sind. Auf dem Formular gibt er dann seine eigene LANR sowie den Namen des Arztes an, den er vertritt. Die Impfdosen für seine „eigenen“ Patienten werden auf einem eigenen Formular bestellt. Beide Formulare werden regulär bei der Apotheke eingereicht, bei der der Vertretungsarzt üblicherweise auch bestellt.
    Apotheke Adhoc v. 10.5.2021
    Zweitimpfungen: So läuft es bei Praxis-Urlaub
  • ePA: Neue GOP zur Befüllung und Verwaltung der Daten
    In knapp sechs Woche, am 1. Juli, müssen alle Ärzte Startklar zur Befüllung und Verwaltung der ePA sein. Sie sollten sich daher auch mit den Modalitäten zur Abrechnung vertraut machen. Ob und in welchem Umfang diese auch zur Anwendung kommen, hängt nach wie vor von der Akzeptanz der Patienten ab. Bis jetzt sieht es nicht so aus, als ob es zu einem großen Andrang kommen wird. Dennoch: Rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten die GOP 01431 und 01647, die für die Verwaltung und das Ablegen in der ePA veranschlagt werden können. Die GOP 01647 ist mit 15 Punkten (1,67 €) bewertet. Sie ist als Zuschlag zu Versicherten-, Grund- und Konsilarpauschale gedacht und einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Zum Leistungsinhalt von GOP 01647 gehört die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA. Die Abrechnungsziffern gelten zusätzlich zur Erstbefüllung der ePA, die mit 10 EUR honoriert wird.
    Arzt-Wirtschaft v. 16.5.2021
    Elektronische Patientenakte: Neue Gebührenordnungspositionen

    KBV- Infomationsübersicht
    Übersicht zur Elektronischen Patientenakte
  • Frist verlängert: Steuerfreie Corona-Beihilfe
    Für Arbeitgeber wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eine Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter mit einer steuerfreien Bonuszahlung, zu unterstützen. Die Regelung gilt seit März 2020 und war bis 1. Juni 2021 befristet. Diese Frist wurde nun jedoch bis zum 31.03.2022 verlängert. Im Rahmen der Regelung ist es Arbeitgebern möglich einen steuerfreien Bonus je Mitarbeiter von bis zu 1.500 EUR auszuzahlen. Wichtig ist, diese Prämie immer als „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ deklarieren, also die Beihilfen zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen, da die Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden kann, wenn damit nebenbei ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlungen stattfinden soll. Die verlängerung ändert aber nichts daran, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin maximal 1.500 Euro steuer- und SV-frei von ihrem Arbeitgeber erhalten können. Anders gesagt: Es bleibt bei der Höchstgrenze von 1.500 Euro – lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung – die auch aus mehreren kleineren Teilprämen bestehen darf – gewährt werden kann, wurde verlängert.
    Chef Easy v. 7.5.2021
    Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert

    FAQ des Bundesministeriums für Finanzen (Stand 21.04.2021)
    Arbeitshilfe | FAQ „Corona Steuern“ des BMF

Angst vor Verstaatlichung
Hessische Hausärzte wehren sich gegen kommunale MVZ
In einer Resolution hat sich der Hessische Hausärzteverband gegen kommunale MVZ und die Übernahme von Hausarztsitzen durch Kommunen ausgesprochen. Sie fürchten eine Verdrängung der freien ärztlichen Tätigkeit und eine staatliche Gesundheitsversorgung. Auch wenn es sich hier nur um eine regionale Forderung eines Berufsverbandes handelt, spiegelt sie dennoch eine Angst und Ablehnung von neuen Versorgungsmodellen wieder, die auch in anderen Bezügen zum Tragen kommt. Die Sorge vor einer Verstaatlichung der Gesundheitsversorgung, besonders in Bezug auf kommunale MVZ, ist jedoch unbegründet. Viel mehr werden diese Modelle meist nur gewählt, wenn die Arztsitze andernfalls gar nicht mehr besetzt werden könnten und die Praxen somit einfach schließen würden. Statt einer verstärkten Konkurrenz werden somit nur Angebote aufrecht erhalten, die andernfalls gar nicht mehr existieren würden.

Verzögerungen beim eHBA
KBV – Forderung nach Streichung von Sanktionen werden lauter
Zum ersten Juli müssen Ärzte theoretisch eine ePA verwalten und befüllen können. Dafür benötigen sie unter anderem einen elektronischen Heilberufsausweis. Viele Ärzte und Psychotherapeuten haben ihn jedoch noch nicht, oder er kann nicht rechtzeitig geliefert werden. Neben der KBV hat nun auch die Bundespsychotherapeutenkammer gefordert, dass die Sanktionen in Bezug auf den eHBA gestrichen werden sollen. Sie beklagen, dass viele Psychotherapeuten nicht die Möglichkeit hätten, zum geforderten Termin einen eHBA zu bekommen. Als Grund werden die langen Lieferzeiten genannt. Jens Spahn hat auf dem Ärztetag zwar versprochen, dass Ärzte keine Sanktionen befürchten müssen, wenn die Verzögerung unverschuldet zustande kommt, aber final geklärt ist der Sachverhalt noch nicht. Nichts desto trotz sollen alle Praxen und MVZ sich möglichst schnell um die Beantragung des eHBA kümmern, da er im Laufe des Sommers für immer mehr Anwendungen relevant wird.

Umgang mit falschen Bewertungen
Abrechnungsbetrug erfunden – für Falschbewertung drohen Ordnungsgeld oder Haft
Wie Ärzte mit Praxisbewertungen umgehen sollen, ist immer wieder Thema. Was gesagt werden darf und was nicht und womit sich Ärzte abfinden müssen, wird auch vor Gerichten verhandelt. Mit einem besonders drastischen Fall hat sich nun auch das Landgericht Heidelberg befasst. Eine Patienten hatte in einer Bewertung einem Zahnarzt Abrechnungsbetrug vorgeworfen. Dieser setzte sich erfolgreich mit einem Anwalt zur Wehr und erreichte eine einstweilige Verfügung gegenüber der Patientin. Ärzte sollten bei Kommentaren prüfen, ob es sich bei den Anschuldigungen um falsche Tatsachenbehauptungen oder eine unzulässige Schmähkritik handelt. Welche Unterschiede dort zu beachten sind und was das für eine Praxis bedeutet, hat der BMVZ in einem Fachgespräch erörtert.

Skepsis bei Mitarbeitern
Impfpflicht gegen Corona für MFA?
Was tun, wenn sich eine MFA oder ein anderen Praxismitarbeiter nicht gegen Corona impfen lassen will? Arbeitgeber haben in diesem Fall keine große Handhabe gegenüber ihren Mitarbeitern. Eine Pflicht zur Impfung ist auf Grund des Rechtes auf körperliche Unversertheit nicht durchsetzbar und auch vom Gesetzgeber nicht gewünscht. Auch wenn eine MFA beispielsweise in der Versorgung von Risikopatienten eingesetzt wird, kann der Arzt sie nicht zu einer Impfung zwingen oder eine Kündigung aussprechen. Arbeitgeber sollten also vielmehr darauf achten, dass sie positive Anreize zur Impfung setzen und keinen Druck auf ihre Mitarbeit ausüben.

Nachweis über Impfung
Fälschung von Impfpässen soll explizit unter Strafe gestellt werden
Ähnlich wie bei den sogenannten Masken-Attesten, gibt es die Befürchtung, dass auch falsche Impfpässe ausgestellt werden. Entweder durch eine eigenhändige Fälschung der Personen oder wenn ein Arzt mutwillig falsche Angaben macht. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, soll jetzt ein Gesetzt verabschiedet werden, dass die Fälschung von Dokumenten über den Impfstatus, die Genesung oder Testergebnissen unter Strafe stellt. Vorgesehen sind Geld-, Bewährungs-, und Freiheitsstrafen. Ein entsprechender Gesetzentwurf von Jens Spahn liegt vor.

Zukunft der TI
„Das E-Rezept wird keine eigene Webseite haben“
Viele Ärzte hadern noch mit der Einführung und Anbindung an die TI, da kündigen sich schon große Änderungen in der Zukunft an. So äußert sich jedenfalls die gematik. Schon ab dem Jahr 2025 soll es eine TI 2.0 geben, die das System nochmals modernisiert. Sachen, die jetzt eingeführt werden, könnten in den kommenden Jahren schon wieder veraltet oder zu kompliziert sein. Wenn man die bisherigen Schritte zur Einführung betrachtet und die immer wieder auftretenden Verzögerungen, Fristverschiebungen und Diskussionen betrachtet, sollte sich aber keine zu großen Sorgen machen, dass bald schon wieder alles anders wird. Der Artikel birgt aber trotzdem einen interessanten Ausblick in die Zukunft, wie es vielleicht werden könnte.

KW 19: Was war neu und wichtig (10.05. - 16.05.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Haftung für Impfschäden: Ärzte befreit, Staat haftet
    Wenn Ärzte Patienten unter 60 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca impften, bestand große Unsicherheit, wer für etwaige Impfschäden aufkommt. Diese Unsicherheiten wurden jetzt abgeräumt: Mit der Streichung des Absatzes zur Impfung nach „ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz und nach sorgfältiger Aufklärung möglich“ aus der Stiko-Empfehlung und der Neuformulierung hinzu „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ – wurde die individuelle Entschädigung in die Hände der Impflinge gelegt. Außerdem wird der Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend geändert, dass alle Personen, die im Rahmen der Corona-Virus-Impfverordnung geimpft wurden, einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat erhalten und nicht etwa gegenüber den Ärzten. Mit der weitgehenden Aufhebung der Impfpriorisierung vor allem für den Impfstoff von AstraZeneca wurde somit jetzt Rechtssicherheit für alle Ärzte geschaffen, die sich an der Impfkampagne beteiligen und den Impfstoff an jüngere Personen verimpfen.
    KBV:
    Keine ärztliche Haftung für Impfschäden durch AstraZeneca

    arzt-wirtschaft:
    Wann Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen
  • Frist verlängert: Steuerfreie Corona-Beihilfe
    Für Arbeitgeber wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eine Möglichkeit geschaffen, ihre Mitarbeiter während dieser Zeit mit einer Steuerfreien Bonuszahlung, zu unterstützen. Die Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und war bis zum 1. Juni 2021 befristet. Diese Frist wurde nun jedoch verlängert und gilt bis zum 31.03.2022. Im Rahmen der Regelung ist es Arbeitgebern möglich ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 EUR auszuzahlen. Es können auch höhere oder niedrigere Boni ausgezahlt werden, übersteigt der Bonus jedoch die Grenze, wird dieser Steuerpflichtig. Arbeitgeber sollten beachten, dass sie die Beihilfe / Unterstützung immer als „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ deklarieren, die Beihilfen zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden kann, wenn damit nebenbei ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlungen stattfinden soll.
    Chef easy:
    Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert

    FAQ BMF:
    Arbeitshilfe | FAQ „Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (Stand 21.04.2021)

  • Impfen in der Praxen – die ersten Zweitimpfungen stehen an
    Aktuelle Informationen zur Impfstoffbestellung
    Seit der letzten Woche müssen Impfpraxen die Vakzine für Erst- und Zweitimpfungen auf getrennten Rezepten (Formular 16) bestellen – die maximale Bestellmenge gilt jedoch für beide zusammen. Zudem wurde eine eigene Bund-PZN für die Zweitimpfungsbestellung eingeführt. Darüber soll erreicht werden, dass der Stoff für die Zweitimpfungen ggf. priorisiert ausgeliefert werden könne, damit selbst bei Lieferengpässen die angefangenen Impfungen in der Praxis unter Einhaltung des empfohlenen Intervalls abgeschlossen werden können. Für Ärzte, die erstmals ab 6./7. April geimpft haben, ist dies jedoch erst für die Bestellung, die bis 11. Mai eingehen muss, relevant, da erst ab 18./19. Mai die ersten Zweitimpfungen fällig werden. Bestellungen zur Erstimpfung müssen dennoch ab sofort als solche gekennzeichnet werden. Jeweils aktuelle Informationen zur wöchentlichen Bestellmenge und -besonderheit finden Sie bei der KBV (~ Impfstoffbestellung: Aktuelle Hinweise). In Woche 20, für die bis 11. Mai bestellt wird, sollen 1,6 Millionen Impfdosen von BioNTech/Pfizer und rund 1,0 Millionen von AstraZeneca die Praxen erreichen. Die Impfdosen sollen vorrangig für Zweitimpfungen genutzt werden.
    Apotheke Adhoc v. 29. & 30. April 2021
    (1) Zweitimpfung: So wird korrekt bestellt
    (2) Neue Bund-PZN und weniger Zubehör

    Hausarzt.Digital v. 30. April 2021
    Dosen für Zweitimpfung künftig separat bestellen

ePA
Neue Haftungsrisiken und Dokumentationspflichten
Welche Pflichten kommen auf Ärzte mit der Einführung der ePA zu? Diese Frage versuchte ein Anwalt im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Gematik zu beantworten. Wichtig ist hier vor allem der Austausch zwischen Arzt und Patienten. Um eine optimale Behandlung garantieren zu können, sollten Ärzte in Zukunft fragen, ob der Patient eine ePA hat und welche Daten dort hinterlegt sind. Die gespeicherten Informationen könnten nämlich relevant für die Behandlung des Patienten sein. Aus Sicht des Anwaltes ist es deshalb Ratsam diese Informationen und die Abfrage von Seiten des Arztes zu dokumentieren. Auf Ärzte würde damit ein weiterer Schritt bei der Dokumentation hinzukommen, sie sichern sich so aber auch gegenüber allen ärztlichen Informationspflichten ab.

Impfung durch Privatärzte
Impfwillige Privatärzte benötigen Bescheinigung der Ärztekammern
Wie sich Privatärzte an der Impfkampagne beteiligen können, ist nach einiger Diskussion nun auch geklärt. Ärzte mit Privatpraxis können sich ab sofort auf der Seite www.privat-impft-mit.de registrieren. Die Abfrage soll in einem ersten Schritt den Bedarf klären und die Praxen erfassen, die sich an der Impfung beteiligen wollen. Um sich registrieren zu können, müssen sich Privatärzte eine Bescheinigung bei der Landesärztekammer einholen, dass sie ohne Kassenzulassung tätig sind. Diese Bescheinigung gilt als Authentifizierung. Die Einbeziehung der Privatpraxen sollen im Juni starten.

Qualitätsbericht
Ambulante Versorgung stabil auf hohem Niveau
Die KBV hat ihren Qualitätsbericht für das Jahr 2019 veröffentlich und attestiert der ambulanten Versorgung ein hohes Qualitätsniveau. 292.000 erteilten Genehmigungen zu besonderen Leistungen in der ambulanten Versorgung, stehen nur 588 entzogene Genehmigungen gegenüber. Hier wurden besonders Fortbildungs- und Leistungsnachweise nicht erbracht. Insgesamt wurden im Berichtsjahr von den ca. 90.000 ambulant tätigen Ärzten, nur von ca. 3 Prozent nicht die erforderlichen Fort- und Weiterbildungen erbracht. Patienten, so stellt es die KBV-Fest, könnten sich also darauf verlassen, dass sie beim Arztbesuch unter aktuellen Gesichtspunkten und mit hoher Versorgungsqualität versorgt werden.

Kurzarbeit
Dürfen Praxisinhaber bei Kurzarbeit den Urlaub reduzieren?
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch wenn ein Betrieb und Kurzarbeit geht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Düsseldorf im Falle einer Angestellten in der Systemgastronomie. Der Arbeitgeber hatte den Urlaubsanspruch gekürzt, da im vergangenen Jahr einige Monate keine Arbeit geleistet wurde. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. In erster Instanz entschied das das Gericht zugunsten des Arbeitgebers und gestattete die Kürzung des Urlaubes. Wie sich die Verordnung von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch ausübt, sollten Praxisinhaber also ebenfalls genau prüfen.

Einordnung des BMVZ
MVZ – Debatte in Dauerschleife (€)
Die Debatte um den Beitrag von MVZ in der ambulanten Versorgung, die Rolle von Investoren und den Krankenhäusern hat besonders Ende letzten Jahres nochmal an Fahrt aufgenommen. Alleine zwischen Oktober und Dezember 2020 wurden vier Gutachten zur Versorgung durch MVZ veröffentlicht. Sie gingen der Frage nach, welchen Beitrag MVZ leisten und haben insbesondere nochmal die Rolle von Investoren untersucht. Während die KZBV ein sehr interessengeleitetes Gutachten veröffentlichte und eindeutig feststellte, dass MVZ und Investoren, die in MVZ ihr Geld anlegen, der Versorgung schaden, kam ein Gutachten des BMG zu einem anderen Schluss: Es stellte fest, dass der Einfluss von Kapitalinteressen auf die ambulante Versorgung nicht festgestellt werden konnte. Obwohl MVZ also fest zur Versorgungslandschaft gehören, sorgen Diskussionen über mögliche Restriktionen dennoch für eine Verunsicherung der Akteure und erschweren eine sichere Planung.

Beschlüsse des Deutschen Ärztetages
Ablehnung von Investoren; eHBA an MVZ anpassen
(1) MVZ: In der vergangenen Woche tagte der Deutsche Ärztetag um aktuelle Fragen der ärztlichen Berufsausübung zu diskutieren. Mit auf dem Programm stand auch die Frage, ob und wie Finanzinvestoren und die Übernahme von MVZ für die ambulante Versorgung bedeuten. Die Vertreter des Deutschen Ärztetages waren sich einig: Investoren gehören zurückgedrängt. Daher fordern sie unter anderem ein Register für MVZ, das die Eigentümerstrukturen offenlegen sollen und eine Verschärfung des Zulassungsrechtes für angestellte Ärzte. So sollen Zulassungen verweigert werden, wenn das entsprechende MVZ eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
(2) Im Sommer werden mit der eAU und dem eRezept weitere digitale Anwendungen für die Ärzte verpflichtend. Dafür wird unter anderem ein eHBA benötigt. Aus Sicht des Ärztetages ist die aktuelle Ausgestaltung des eHBA jedoch nicht auf die Anwendung in größeren Einheiten wie MVZ und Kliniken angepasst. Sie schlagen deshalb vor, dass ein eHBA bis zu 24 Stunden in ein Kartenterminal gesteckt werden kann und von den Ärzten dann mit einem persönlichen Code freigeschaltet wird. Neben diesen technischen Besonderheiten sieht der Ärztetag die Fristen zur Einführung jedoch insgesamt kritisch. Sie fordern daher die Einführung um weitere 12 Monate zu verschieben und auf Sanktionen abzusehen.

KW 18: Was war neu und wichtig (02.05. - 09.05.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Fristen bei der Digitalisierung geraten ins Wanken
    Diskussion zur Verschiebung angestossen
    Dass die bisher vorgesehenen Umsetzungsfristen für geplante Anwendungen in der TI „wahrscheinlich nicht einzuhalten“ sind, wurde am 30. April auf der Vertreterversammlung der KBV diskutiert. Die größten Probleme bereite der eHBA – hier gebe es lange Lieferfristen, weswegen jetzt schon abzusehen sei, dass nicht alle Ärzte zum 1. Juli einen eHBA zur Verfügung haben. „Und damit läuft auch die Forderung des Gesetzgebers ins Leere.“ Dazu passt, dass gematik und Bundesgesundheitsministerium bereits entschieden haben, dass E-Rezept nicht bundesweit ab 1. Juli zu starten, sondern zunächst die Einführungsphase auf die Modellregion Berlin-Brandenburg zu beschränken. Verlängert wurde auch die Frist für TI-Bummler (jetzt bis 31. Mai 2021), innerhalb derer der TI-Anschluss auch ohne einen vorhandenen eHBA beantragt werden kann. Zum Nachweis reicht die Bestätigung darüber, dass ein eHBA bestellt wurde. In Richtung Fristverschiebung gehende Änderungsanträge wurden auch im Kontext der parlamentarischen Beratungen zum DVPMG veröffentlicht. Noch gilt jedoch die bisherige Beschlusslage.
    DAZ Online v. 30. April 2021
    Verlängerte Fristen für Online-Medikationsplan und Grenzen für Videosprechstunden

    KBV-Mitteilung v. 29. April 2021
    Praxisausweis ohne eHBA: Übergangsfrist bis 31. Mai verlängert

    ZM-Online v. 3. Mai 2021
    Das E-Rezept kommt – mit Verzögerung

    Ärzteblatt v. 3. Mai 2021
    KBV für Verschiebung nicht zu haltender Digitalisierungs­fristen
  • Impfen in der Praxen – die ersten Zweitimpfungen stehen an
    Aktuelle Informationen zur Impfstoffbestellung

    Bereits für die Bestellung der laufenden Woche (Eingang bis 4. Mai | 12 Uhr) müssen Impfpraxen die Vakzine für Erst- und Zweitimpfungen auf getrennten Rezepten (Formular 16) bestellen – die maximale Bestellmenge gilt jedoch für beide zusammen. Zudem wurde eine eigene Bund-PZN für die Zweitimpfungsbestellung eingeführt. Darüber soll erreicht werden, dass der Stoff für die Zweitimpfungen ggf. priorisiert ausgeliefert werden könne, damit selbst bei Lieferengpässen die angefangenen Impfungen in der Praxis unter Einhaltung des empfohlenen Intervalls abgeschlossen werden können. Für Ärzte, die erstmals ab 6./7. April geimpft haben, ist dies jedoch erst für die Bestellung, die bis 11. Mai eingehen muss, relevant, da erst ab 18./19. Mai die ersten Zweitimpfungen fällig werden. Bestellungen zur Erstimpfung müssen dennoch ab sofort als solche gekennzeichnet werden. Jeweils aktuelle Informationen zur wöchentlichen Bestellmenge und -besonderheit finden Sie bei der KBV (~ Impfstoffbestellung: Aktuelle Hinweise). In Woche 19, für die bis 4. Mai bestellt wird, sollen 1,6 Millionen Impfdosen von BioNTech/Pfizer und rund 1,3 Millionen von AstraZeneca die Praxen erreichen.
    Apotheke Adhoc v. 29. & 30. April 2021
    (1) Zweitimpfung: So wird korrekt bestellt
    (2) Neue Bund-PZN und weniger Zubehör

    Hausarzt.Digital v. 30. April 2021
    Dosen für Zweitimpfung künftig separat bestellen
  • Fehlzeiten durch 4. Bevölkerungsschutzgesetz:
    Anspruch auf Kindertagegeld erneut ausgeweitet

    Mit der am 23. April in Kraft getretenen Ergänzung des IfSG wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 noch weiter ausgeweitet. Für Praxen ist dies vor allem in Hinsicht auf etwaige Fehlzeiten des eigenen Personals interessant, während sie mit der eiggentlichen Antragsstellung, die direkt über die Krankenkassen läuft, nicht befasst sind. Pro Elternteil und Kind ist der Anspruch auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage hochgesetzt worden. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern mit Kinder unter 12 Jahren, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.
    Bundesgesundheitsministerium
    Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

    CE – Chef Easy v. 28. April 2021
    Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet

Honorarschutzschirm für Praxen und MVZ
Coronahilfen vor allem für die Krankenhäuser
Zwischen 16. März 2020 und 1. April 2021 wurden 12,619 Milliarden Euro aus dem Gesundheitsfonds als Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser überwiesen. Ärzte und Psychotherapeuten erhielten dementgegen im Jahr 2020 Ausgleichszahlungen in Höhe von 207 Millionen Euro – also einem Bruchteil . Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag hervor. Nach Angaben der KBV wurden die Ausgleichszah­lungen bei neun KVen über ein Antragsverfahren abgewickelt. Die anderen acht prüften die Berechtigung der Arzt- beziehungsweise Psychotherapeutenpraxis auf Ausgleichszah­lun­gen ohne Antrag. „Vor diesem Hintergrund gibt es keine aussagekräftige Antragszahl, die die Gesamt­situation realitätsge­treu widerspiegelt“, schreibt die Bundesregierung. Fakt ist, dass die Coronahilfen für die Arztpraxen für viele Betroffene kaum zu bewerten sind, da ihre Berechnung und Zahlungen zumeist wenig transparant erfolgt(e). Hinzu kommt eine Mehrbelastung der kooperativen Versorger, da bei ihnen, bevor Schutzschirmhilfen geleistet werden, alle Fachrichtungen und Ärzte mit ihrem Praxisergebenis gegeneinander aufgerechnet werden (~ OW v. 26.04.2021: Größenvorteil – Größennachteil).

ePA – elektronische Patientenakte
Ärzte und Therapeuten geben eigene Daten nur ungern in die ePA
Die ePA ist verfügbar und ab dem 1. Juli haben Patienten einen Anspruch darauf, dass sie von den Ärzten auch befüllt wird. Nach wie vor hat die ePA aber ein Akzeptanzproblem und wird von den Versicherten nicht stark nachgefragt. Zusätzlich hat nun eine Befragung unter Ärzten und Psychotherapeuten gezeigt, dass auch diese selbst Bedenken zum Einsatz bei ihren eigenen Daten haben. 74 % stimmten der Aussage zu, bei der ePA handle es sich um Verschwendung von Versichertengeldern. Mit 71 % auf die größte Ablehnung stieß dabei, dass Diagnosen zentral in der ePA gespeichert und durch alle Behandler einzusehen seien. Am geringsten fallen die Widerstände bei den Befragten aus, soweit in der ePA Angaben zu lebensbedrohlichen Erkrankungen der Patienten gemacht werden sollen. In einem praxisnahen FAQ hat der ÄrzteZeitung bereits am 20. April zwecks Aufklärung Fragen und Antworten rund um die ePA in der Arztpraxis veröffentlciht.

Forderung nach Corona-Bonus für MFA
KBV soll Corona-Bonus aushandeln
Die Impfungen gegen Corona sind vom Aufwand her nicht mit den normalen Grippeschutz-Impfungen vergleichbar, so die Vertreterversammlung der KBV, die am 30. April getagt hat. Um den Aufwand abzubilden und auch die Mehrkosten für die außertarifliche Arbeitszeit von MFA abzudecken, hat die VV deshalb den KBV-Vorstand beauftragt, mit dem BMG und den Krankenkassen einen zusätzlichen und extrabudgetären Zuschlag („Samstagszuschlag“) auszuhandeln. Immerhin, so ein weiteres Argument für einen zusätzlichen Zuschlag, kosteten die Impfungen in den Zentren das zehnfache im Vergleich zu den Praxen. Daneben habe der immense Einsatz der MFA in der Pandemie einen besonderen Bonus verdient. Ähnliche Forderungen hat auch bereits der NAV Virchowbund (~ Pressemitteilung v. 15. Februar 2021) sowie der Hausärzteverband (~ Ärzteblatt v. 15. April 2021) erhoben. Der BMVZ hat das fehlen eines solchen bereits in 2020 beklagt (OW v. 26. Mai 2020).

Impfstoffaufbereitung & -Entsorgung
(1) COVID-19-Impfstoffe Auf korrekte Anwendung achten (PDF)
(2) AstraZeneca entsorgen: Biologischer Sondermüll
Die Einbindung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte soll das COVID-19-Impfprogramm voranbringen. Die Herstellung applikationsfertiger Zubereitungen des relativ instabilen mRNA-Impfstoffs von Biontech/Pfizer und dessen korrekter intramuskulärer Injektion ist allerdings nicht trivial. Auch die weiteren Impfstoffe weisen Besonderheiten auf. Der ausführliche Fachaufsatz, veröffentlicht im Ärzteblatt, erläutert die Zubereitung in Wort, Bild und Übersichtstafeln und stellt somit einen nützliche Zusammenfassung für Praxisteams, die bereits Impfen oder gerade damit anfangen dar. Ergänzend weist das Apothekenportal Apothe Adhoc darauf hin, dass Impfstoffreste und Kanülen, etc. die mit dem AstraZeneca-Vakzin in Berührung gekommen sind, als biologischer Sondermüll zu entsorgen sind. Grund ist, dass die Vakzine als genetisch veränderte Präparate eingestuft werden.

Regine Hildebrandt – Einsatz für Polikliniken und MVZ
Perspektiven Gesundheit: vergangenheit mit Zukunft
Am 26. April 2021 wäre die langjährige brandenburgische Ministerin, die vor zwanzig jahren verstroben ist, 80 Jahre alt geworden. Bis heute ist sie u.A. dafür bekannt, dass sie sich intensiv – die Ärztezeitung nannte es ‘verbissen und unbelehrbar’ – dafür einsetzte, `die DDR-Polikliniken zur Wendezeit nicht nur deshalb preiszugeben, weil sie im System der BRD nicht vorkamen.’ Mit Erfolg und den MVZ als Ergebnis. Wie alles zusammenhängt, erläutern und illustrieren der BMVZ auf einer gesonderten Homepage, die anläßlich des 30-jährigen Einheitsjubiläums am 3. Oktober 2020 entstanden ist. (~ mehr zum Projekt)

Kooperative Versorger
Größenvorteil – Größennachteil: MVZ in der Pandemie
Es ist nicht alle schwarz und weiß – das gilt besonders für MVZ. Während MVZ gerade mit dem Anlaufen der Impfaktion ihren Größenvorteil ausspielen können und die komplexe Organisation vielfach effizienter sStemmen können als die Einzelpraxen, haben sie bei der Verteilung von Hilfsgeldern häufig einen Nachteil. Denn: In großen Einrichtungen finanzieren die wirtschaftlich weniger stark betroffenen Fachbereiche diejenigen, die durch die Pandemie bi sheute von starken Fallzahl – & Honorarrückgang betroffen sind. In der meist aufgeregt geführten MVZ-Debatte sollte gerade dieser Größenvorteil, der sich für die betroffenen Einrichtungen jedoch als relevanter wirtschaftlicher Nachteil herausstellt, wenigstens wahrgenommen werden, meint in der Glosse des Bibliomedmanagers die BMVZ-Geschäftsführerin.

April 2021

KW 17: Was war neu und wichtig (26.04. - 02.05.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • BMVZ.ImpfDIALOG v. 23.04.
    In der zweiten Folge tauschen sich die drei BMVZ-Vorstände, über Herausforderungen bei der Organisation, der Terminvergabe und den logistischen Besonderheiten von der Impf-Organisation in den Praxen und MVZ aus. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Informationslage von offiziellen Stellen und die Weitergabe an die Patienten, die Impfreihenfolge- und Priorisierung, die Logistik hinter der Impfstoffbestellung sowie Sprechstundenzeiten und Öffnungszeiten für Praxen. Wie immer berichten die Vorstände mit einem hohen Praxisbezug und geben ihre Erfahrungen direkt weiter. Außerdem haben Sie die Möglichkeit Kontakt zur Runde herzustellen, wenn Sie Fragen zu einzelnen Sachverhalten haben.
    BMVZ
    ImpfDIALOG v. 23.04.2021
  • Updates zu Impfstoffen
    In der ersten Maiwoche können nochmals mehr Impfstoffe pro Praxis bestellt werden. Es ist mit einer Liefermenge von drei Millionen dosen zu rechnen. Ursprünglich war davon ausgegangen worden, dass neben AstraZeneca und Biontech / Pfizer auch der neue Impfstoff von Johnson & Johnson in die Praxen geliefert wird, diese Lieferungen finden aber in der ersten Maiwoche noch nicht statt. Die gesamtliefermenge ist davon aber nicht betroffen. Pro Arztpraxis können 36 Impfdosen von Biontech und 50 Impfdosen von AstraZeneca bestellt werden. Die Bestellungen müssen bis zum 27. April um 12 Uhr bei den beliefernden Apotheken abgegeben werden.
    KBV-Mitteilung
    Hinweis zur aktuellen Bestellung: Noch kein Impfstoff von Johnson & Johnson – Praxen erhalten dafür mehr von AstraZeneca

    Ärzteblatt
    Bund liefert mehr Impfstoff an Arztpraxen
  • Covid-Impfung: Erklärvideos für Patienten
    Eine Entlastung beim Impfmanagement können auch kurze Erklärvideos für Patienten darstellen. Die KV-Rheinland-Pfalz hat deshalb zwei Videos produziert, die Praxen ihren Patienten zeigen können. Dafür bietet sich unter anderem die eigene Website, ein TV-Gerät im Wartezimmer oder die Bereitstellung des Links an. Die Videos erklären in einer verständlichen Weise, wie viel Zeit die Patienten für die Covid-Impfung einrechnen müssen und wie sie sich verhalten sollten, wenn Nebenwirkungen auftreten. Ein zweites Video erläutert unter anderem, was einen mRNA-Impfstoff wie etwa den von BioNTech/Pfizer ausmacht und wie im Unterschied dazu ein Vektorimpfstoff, etwa der von AstraZeneca, funktioniert. Die mit diesen Informationen ausgestattet können häufige und wiederkehrende Fragen von Patienten schon im vornherein geklärt werden.

    KV-RLP
    Wie läuft die Impfung in der Praxis ab?

    KV-RLP
    Wie schützen mich Impfstoffe?

Vom Ladenhüter zum begehrten Gut
Sinneswandel: Ärzte wollen AstraZeneca
Sachsen, Bayern und Berlin haben die Priorisierung für den AstraZeneca-Impfstoff aufgehoben. Das bedeutet, dass sich Personen unabhängig von Alter und Vorerkrankungen mit dem Impfstoff impfen lassen können. Dafür wird allerdings der Impfstoff benötigt. Viele Ärzte haben sich bei Bestellungen zurückgehalten oder wollten sie gar nicht erst annehmen, wie ein aktueller Fall aus Berlin zeigt. Eine Ärztin wollte eine Lieferung des Impfstoffes von AstraZeneca nicht annehmen, vermutlich in der Sorge, dass nicht genug Patienten zur Impfung erscheinen werden. Nachdem die Priorisierung aber Ende letzter Woche aufgehoben wurden, meldeten sich unzählige Patienten und fragten eine Impfung an. Die getätigte Bestellung war da bereits aber weiter verteilt. Die Nachfrage nach dem Impfstoff sollte auch in den nächsten Wochen hoch bleiben, dass Ärzte auf den Dosen sitzen bleiben, ist also unwahrscheinlich.

Ende der Priorisierung
Aufhebung von Impfpriorisierung laut Spahn wohl im Juni möglich
Gesundheitsminister Jens Spahn geht davon aus, dass die Priorisierung der Impfungen bereits im Juni aufgehoben werden kann. Nachdem voraussichtlich Ende Mai die dritte Priorisierungsstufe geöffnet werden kann, können auch alle anderen Personen ohne Priorisierung geimpft werden. Im Juni sollen dann auch neben den Hausärzten, die Betriebsärzte mit in die Impfkampagne einbezogen werden. Die Aufhebung der Impfpriorisierung bedeutet aber nicht, dass alle auch im Juni einen Termin bekommen können. Die Vergabe von Terminen ist immer noch abhängig von der Kapazität der Ärzte und den Impfstofflieferungen.

Keine Erst-Impfungen mehr in Zentren
Zi plädiert für Auslaufen der Erstimpfungen in Impfzentren im Juni
Um das Tempo bei der Impfkampagne weiter zu erhöhen, schlägt das Zi vor, ab Juni keine Erst-Impfungen mehr in den Impfzentren vorzunehmen. Stattdessen schlagen sie vor, die Impfstoffe nach und nach in die Arztpraxen umzuschichten und allen erstgeimpften, die die Impfung in einem Zentrum erhalten haben, das Angebot zu machen, die zweite Impfung ambulant wahrzunehmen. Gleichzeitig sollten möglichst viele Impfstoffe in die Praxen geliefert werden und die Liefermengen nicht mehr zulasten der niedergelassenen Ärzte angepasst werden. So könne noch bis Mitte Juni eine Impfquote bei der Erstimpfung von bis zu 60 Prozent erreicht werden.

Insolvenzen
2020 gingen weniger Hausarztpraxen pleite
30 Arztpraxen in ganz Deutschland sind im vergangenen Jahr in Deutschland pleite gegangen und mussten Insolvenz anmelden. Davon sind 20 Facharztpraxen und 10 Hausarztpraxen. Das geht aus einer Anfrage der FDP an die Bundesregierung hervor. In wie Weit die Ursachen darin in der Corona-Pandemie zu finden sind, lässt sich aus den Zahlen aber nicht ableiten. Zumal die Insolvenzpflicht für Unternehmen ausgesetzt war. Zwar ist es im Vergleich zum Vorjahr zu einem Anstieg von Insolvenzen gekommen, die aber insgesamt niedrige Zahl lässt darauf schließen, dass die Praxen gut durch die Pandemie gekommen sind.

Entlastung durch ärztlichen Bereitschaftsdienst
Notfallpatienten werden ambulant zunehmend von Niedergelassenen versorgt
Statt in die Notaufnahme im Krankenhaus zu fahren, wählen viele Patienten mittlerweile die 116117 der KVen und nehmen den ärztlichen Bereitschaftsdienst war. Das ergab eine Erhebung des Zi. Während die Zahlen der Krankenhauseinweisungen leicht rückläufig sind, steigen die Zahlen bei der Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienste. Bei der Versorgung ist auffällig, dass der Bereitschaftsdienst eher bei Infektionskrankheiten und Atemwegserkrankungen in Anspruch genommen wird, während die Notaufnahme im Krankenhaus eher bei Verletzungen aufgesucht wird.

Beleidigungen im Internet
Hausarzt bezwingt Trolle – wie man gegen Hasskommentare vorgeht
Ärzte, die sich kritisch gegenüber homöopathischen Behandlungsmethoden oder, die über Impfstoffe und deren Wirkung aufklären, sehen sich immer öfter mit Beleidigungen und Bedrohungen konfrontiert. Besonders im Internet formieren sich Menschen, die sich gegen wissenschaftliche Erkenntnisse stellen und dafür Ärzte oder medizinisches Personal angreifen. Wie sich Ärzte dagegen wehren können? Manchmal hilft nur noch eine Anzeige, die häufig eine abschreckende Wirkung bei den Verfassern der Kommentare haben. Der Artikel in der Medical Tribune gibt einen Einblick was Ärzte tun und wie sie aktiv werden können.

KW 16: Was war neu und wichtig (19.04. - 25.04.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Covid-19-Impfstart in Praxis & MVZ
    Wann können auch Nicht-Hausärzte mitimpfen?
    Die aktuelle Impfverordnung adressiert alle Arztgruppen. Nur aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge hat man sich zunächst darauf verständigt, dass erst einmal nur die Hausärzte impfen sollen. Das ist allerdings eine einfache Vereinbarung, die jederzeit durch die Regelungskompetenz der Länder aufgehoben werden kann. Eine klare Zeitmarke, wann auch andere Fachgruppen, etwa die HNO-Ärzte und Internisten impfen dürfen, gibt es dementsprechend nicht. Laut BMG hängt das davon ab, wann genügend Impfstoff bereit gestellt werden kann. Andererseits ist nirgendwo geregelt, dass interessierte Facharztpraxen an der Bestellung von Impfstoff grundsätzlich gehindert sind. Von daher könnten impfwillige Praxen überlegen, einfach rechtzeitig vor nächstem Dienstag ihre Bestellung bei der die Praxis auch sonst beliefernden Apotheke einzureichen. Schlimmeres, außer, dass die Apotheke sagt, sie könne/dürfe die Praxis aufgrund regionlaer Vorgaben nicht beliefern, kann unseres Erachtens nicht passieren.
    Deutsche ApothekerZeitung v. 14.04.2021
    Verwirrung um Bestell-Berechtigungen:
    Dürfen Fachärzte Corona-Impfstoffe beziehen?

    BMVZ-Arbeitshilfe zur Impf.Organisation
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Besondere Fragen
  • eHBA: Kartenhersteller kommen derzeit nicht nach
    Lange Wartezeiten – zeitnahe Bestellung
    wird empfohlen
    Aktuell kommt es zu Zeitverzögerungen bei der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Nach Angaben der KBV beläuft sich die Wartezeit zwischen Bestellung und Ausgabe aktuell auf bis zu drei Monate. Aus diesem Grund wird noch einmal auf die Notwendigkeit, den eHBA für alle vertragsärztlich tätigen Ärzte zeitnah zu beantragen, hingewiesen. Denn für immer mehr Anwendungen wird ein eHBA benötigt – spätestens ab dem 1. Oktober, wenn die eAU startet, ist er verpflichtend, um die eAU an die Krankenkassen übermitteln zu können. Auf Fragen zum eHBA im Kontext der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Konstellation angestellter Ärzte geht ausführlich eine entsprechende Arbeitshilfe des BMVZ ein (~ Der eHBA – Einführung, Fristen, Kosten). Auch, um die Vergütung des eArztbriefes beanspruchen zu können, wird bereits jetzt ein eHBA benötigt – gleiches gilt für das Arbeiten mit der elektronische Patientenakte.
    KBV-Mitteilung v. 15.04.2021
    Längere Wartezeiten beim elektronischen Heilberufsausweis

    Ärzteblatt v. 15.04.2021
    Vergütung für elektronische Arztbriefe nur noch bei Versand per KIM-Fachdienst

  • Aktualisierung der Arbeitsschutzverordnung
    Mitarbeitertests ab 20. April für alle Unternehmen verpflichtend
    Mit Veröffentlichung vom 15. April im Bundesanzeiger wurde vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Gemäß dieser müssen alle Unternehmen ab 20. April jedem Mitarbeiter, der nicht im Homeoffice tätig ist, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten – in bestimmten Konstellationen, zu denen auch der Praxisbetrieb gehören dürfte, auch zweimal wöchentlich. Es ist nicht zulässig, die Mitarbeiter auf die kostenfreien Bürgertests zu verweisen. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Eingesetzt werden können alle Schnell- und Laientests, die in der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass es teilweise ergänzende regionale Regelungen geben kann.
    Bundesanzeiger (Volltext der Verordnung)
    Amtliche Veröffentlichung
    IHK Berlin v. 19.04.2021
    Die wichtigsten Fragen zu Corona-Schnelltests für Unternehmen
  • Update zur Impfstoffbestellung / in Woche 17 kein Vaxzevria
    Bestellung erfolgt impfstoffspezifisch / ggf. Korrektur notwendig
    In dieser Woche wird in die Praxen auch der AstraZeneca-Impfstoff geliefert – weder Praxen noch Apotheken hatten/haben darauf keinen Einfluss. Für die Bestellung für die kommende Woche (Einreichungsfrist in den Apotheken: 20. April) gilt jedoch, dass die Einrichtungen die Impfstoffe impfstoffspezifisch bestellen sollen. Dabei konnte auf die Lieferung von AstraZeneca auch ganz verzichtet werden. Allerdings wird in der Woche ab dem 26. April ohnehin nur Biontech ausgelifert, da es bei den Schweden Lieferprobleme gibt. Bereits eingereichte Rezepte können bis Dienstag, 20.04. – 12 Uhr korrigiert werden, da die maximale Bestellmenge von Biontech durch die Änderung entsprechend auf 4 bis 8 Vials, bzw. 24 bis 48 Impfstoffdosen erhöht worden. Ohne LANR-spezifische Rezeptkorrektur verfallen die AstraZeneca-Bestellungen ersatzlos, da die Biontech-Lieferung nicht automatisch erhöht wird. Und bitte, lassen Sie den Frust für dieses Chaos nicht an Ihrem Apotheker ab: Impfstoff für Arztpraxen: Schreierei am Telefon.
    Apotheke Adhoc v. 17.04.2021
    Impfstoffverteilung: Ab übernächster Woche kein AstraZeneca mehr

    KBV-Mitteilungen v. 17.04.2021
    Änderung bei der aktuellen Impfstoffbestellung: Praxen erhalten in der Woche ab 26. April nur BioNTech und kein AstraZeneca

    BMVZ.IMPF.Dialog v. 16.04.2021
    AstraZeneca in der Praxis verimpfen? – Erfahrungsaustausch zu Organisationsfragen

Gesetzgebung (GKV-GVWG)
(1) Gesundheitsausschuss vor letztem Detailgesetz in dieser Legislatur
(2) KBV und BÄK lehnen Änderungen an ärztlicher Berufshaftpflicht ab
Mit dem GVWG hat sich der Ausschuss für Gesundheit im Bundestag am verganenen Montag (12. April) in einer öffentlichen Anhörung beschäftigt (~ Stream/Dokumentation). Trotzdessen es sich um ein sogenanntes Bus-Gesetz mit sehr veilen Einzelregelungen handelt, wurden doch Schwerpunkte der Kritik deutlich: So wandten sich die Vertreter der Ärztinnen und Ärzten vor allem gegen Pläne, eine Pflicht zur Berufshaftpflicht im Sozial­gesetz­buch V einzuführen. Ähnlich hatte sich auch der BMVZ in seiner Stellungnahme geäußert. Für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte bestehe mit Blick auf die Schadensabsicherung „keine Regelungslücke“, argumentierte zum beispiel die BÄK. Allerdings hielt sie an der ausnahme fest, dass diesbezüglich eine entsprechende Verpflichtung für Medizinische Versorgungszentren ergämzt werden solle. Sie unterlägen zwar ebenfalls einer Versicherungspflicht. Deren Einhaltung werde aber bisher nicht überprüft. Es ist jedoch sehr wahrscheinlcih, dass der gesetzgeber die geplante Regelung verabschieden wird, ohne auf die geäußerte Kritik einzugehen.

SpiFa-Fachärztetag
(1) Schnell umgesetzte GOÄ: Spahn dämpft Erwartungen der Fachärzte
(2) Jens Spahn mit klarem Bekenntnis zur Freiberuflichkeit
Beim Fachärztetag der SpiFa gab es Lob und Dank für die niedergelassenen Ärzte in Deutschland für die Leistung in der Corona-Pandemie vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Dass es in dieser Legislatur, sprich noch diesen Sommer, eine Einigung bei der Novellierung der GOÄ geben wird, sieht der Gesundheitsminister jedoch skeptisch. In Bezug auf die Corona-Pandemie versprach Spahn die bereitgestellten Impfstoffdose weiter hochzufahren, gleichzeitig sei es aber noch weiterhin nötig, die Impfzentren und Praxen parallel laufen zu lassen. Großes Thema des SpiFa war darüberhinaus die Stärkung der freien ärztlichen Entscheidung in Kliniken und MVZ. Dafür wurde ein Register gefordert, das dem Patienten aufzeige, wer letztendlich an seiner Behandlung verdiene. Hierzu kommentierte Spahn: „Wenn dann drei GmbHs um drei Ecken herum gegründet werden, wird‘s auch nicht transparenter.“ Er verwies auch darauf, dass Grundsätzlich jeder angestellte Arzt ein Freiberufler sei.

Corona-Impfung & Arbeitsausfälle
Medizinisches Personal nach Coronaimpfung oft vorübergehend arbeitsunfähig
Das Univer­sitätsklinikum Schleswig-Holstein hat auf Basis der Rückmeldungen von knapp 8 Tausend Mitarbeitern untersucht, wie stark die Impfreaktionen nach einer COVID-19-Imfpung ausfielen und ob es infolgedessen auch zu Arbeitsausfällen kam. Während alle Zulassungsstudien stärkere Impfreaktionen bei 18- bis 55-Jährigen im Vergleich zu Älteren dokumentierten, erwies sich in der vorliegenden Studie insbesonde­re beim Astrazeneca-Impfstoff ein linearer Zusammenhang zwischen Alter und Impfbeein­trächtigungen. Insgesamt legten die Ergebnisse dar, dass die Erstimpfung mit Astrazeneca-Vakzin und die Zweitimpfung mit Moderna-Vakzin gehäuft zu mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit führen, wobei Impfreaktionen bei Frauen und jüngeren Mitarbeitern häufiger auftreten. Daher müsse bei der Planung von Impfterminen gerade in Bereichen mit kritischen Infrastrukturen ein potenzieller Ausfall von Mitarbeitern berücksichtigt werden.

Infektionsschutzgesetz und Corona-Arbeitsschutzverordnung
Was gilt, wenn die „Bundes-Notbremse“ kommt
Noch ist unklar, ob der Bundesgesetzgeber mit der sogenannten Bundesnotbremse wirklich in die bisherige Bund-Länder-Kompetenzverteilung hinsichtlich der Pandemiemaßnahmen eingreift (~ Heftige Debatte im Bundestag v. 15.04.2021). Präventiv befasst sich daher dieser Aufsatz mit den Auswirkungen der aktuellen diskutierten Regelungen auf Arbeitgeber und Gesellschschaft. Unabhängig von der in diesem Kontext diskutierten Mitarbeiter-Testpflicht, die von Bundeskabinett bereits separat per Beschluss vom 13. April mit Geltung ab 20. April bschlossen wurde, fasst der Beitrag von CE – ChefEasy übersichtlich zusammen, welche Änderungen darüberhinaus in Planung sind.

Nicht-ärztliches Praxispersonal
(1) Wertschätzungsinitiative: Mehr Respekt für MFA
(2) Pressemitteilung der CSU-Fraktion im Bayr. Landatg
Mit einer Pressekonferenz haben sich die bayrischen Regierungsfraktionen von CSU und Freien Wählern am 12. April dafür eingesetzt, dass der Beruf der Medizinischen Fachangestellten (MFA) künftig mehr Wertschätzung erfährt. Ziel sei es, den drohenden Fachkräfteengpass insbesondere in Arztpraxen zu verhindern. Obwohl eine Ausbildung zur MFA grundsätzlich sehr beliebt sei, ist die Zahl der Ausbildungsverträge im letzten Ausbildungszeitraum um 5,5 Prozent zurückgegangen. Es gehe auch darum, die Bezahlung der MFA zu verbessern und die 15 Jahre alte Bundesverordnung über die Berufsausbildung zu reformieren. Insgesamt wurde ein ganzes Antragspaket in die parlamentarische Debatte mit dem Ziel eingebracht, dass sich ‚die Staatsregierung auf Bundesebene dafür einsetzt, dass die Tarifabschlüsse der Medizinischen Fachangestellten (MFA) im ambulanten Bereich vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden. Zudem sollen ambulante Tätigkeiten, die durch qualifizierte MFA erbracht werden, flächendeckend in den Leistungskatalog der Krankenkassen übernommen werden.‘

Ärztliches Berufsrecht
Berufsrechtliche und strafrechtliche Risiken
im Zusammenhang mit ,,geschönten“ Diagnosen

Der aktuelle Aufsatz aus AAA – Abrechnung Aktuell geht von der Annahme aus, dass es einen Anreiz gibt, dass Ärztinnen und Ärzte eine falsche Diagnose dokumentieren oder angeben, um den kostenlosen Schnelltest nach der aktuellen Testverordnung (Coronavirus-Testverordnung – TestV v. 08. März 2021) durchführen zu können und stellt klar, dass eine solche Vorgehensweise weitreichende berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Nach darlegung des Rechtsrahmens, in dem Ärzte und Kammern sich hier bewegen, kommt der Autor zu dem Schluß, dass ‚die möglichen Folgen solcher Verfahren nicht zu gering einzuschätzen sind, da Ärztekammern unter dem Druck der Rechtsaufsicht und Öffentlichkeit eine besondere Verfolgungsnotwendigkeit sehen könnten.‚ Es wird daher empfohlen, dafür zu sensibilisieren, dass hier für Gefälligkeiten kein Raum besteht.

KW 15: Was war neu und wichtig (12.04. - 18.04.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Impfstart in der Praxis: Organisationsfragen und Hilfestellungen
    Die Impfung mit den Corona-Impfstoffen in den Praxen läuft seit letzter Woche. Für die teilnehmenden Einrichtungen kommen damit neue Aufgaben und vor allem organisatorische Herausforderungen bei der Einladung der Patienten, Bestellung und Verabreichung von Impfstoffen sowie der Aufklärung der Impflinge vor. Hier finden Sie eine Sammlung von Anleitungen praktischen Hilfestellungen zur Impforganisation. 

    Medical Tribune
    Wie sich die Corona-Impfung in der Praxis organisieren lässt

    ÄrzteZeitung – Podcast
    Wie organisieren Sie das Corona-Impfen in Ihrer Praxis, Herr Maibaum?

    BMVZ
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Linksammlung und Arbeitshilfen
  • Impfstart in den Hausarztpraxen:
    Orientierungshilfe in der unübersichtlichen Informationslage
    Am 6. April sollen erstmal Impfdosen an die ambulanten Praxen ausgeliefert werden. Gleichzeitig muss an diesem Dienstag auch bis spätestens 12 Uhr von den Praxen die neue Bestellung für die kommende Woche aufgegeben werden. Zwar hat die KBV hierzu umfangreiches Material zur Verfügung gestellt – aber, puuhhh, leicht sich schnell zu orientieren, ist es damit nicht unbedingt. Zudem ändert sich die Informationslage derzeit mit hohem Takt und es ist mit Anlaufschwierigkeiten vor allem bei der Dokumentationsübermittlung zu rechnen. Mit unserem praxisorientieren Informationsangebot – wegen der Fülle auf gesonderten Seiten – wollen wir zusätzlich Orientierung geben. Beachten Sie aktuell insbesondere auch die neue Impfverordnung seit 1. April (~ Reiter Nachrichten) sowie die ebenfalls Gründonnerstag aktualisieren Aufklärungs- und Anamanesebögen des RKI (~ mRNA-Impfstoff | Vektorimpfstoff)

    Sonderseite des BMVZ mit Arbeitshilfen
    & Antworten auf typische Fragen
    aus dem Praxis-Impf-Alltag
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Praxisfragen

    BMVZ.IMPF.Dialog (Video)
    Impfen ganz praktisch: BMVZ-Vorstände diskutieren aktuelle Fragen
  • Diverse Änderungen zum Quartalsbeginn
    Formularverordnung, DMP KHK, eArztbrief, EBM-Änderung, neue Codes
    Im Formularbereich gibt es mehrere Neuerungen, die unter anderem die Nutzung des Arzneimittelformulars durch Psychologische Psychotherapeuten zur DiGA-Verordnung und die Abschaffung des Musters 40 (Dokumentationsvordruck Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Männern) betreffen. Gleichzeitig wurde die Vordruckerläuterung für Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom) ergänzt. Zudem weist die KBV daraufhin, dass eArztbriefe nur noch vergütet werden, wenn sie mittels einen KIM-Dienstes versendet werden – siehe auch der Bericht in unserer Praxisorganisation.KOMPAKT von letzter Woche. Zum geplanten Start der Corona-Impfungen in den Arztpraxen stehen zudem zwei neue ICD-10-Schlüsselnummern bereit: U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung. Auch einzelne EBM-Anpassungen hat es gegeben: bei den Kinderchirurgen, hinsichtlich von neuen Labor-, bzw. Untersuchungsziffern bei Hepatitis D und Mamma-Ca sowie der Ansetzbarkeit von Ziffern bei Schlafbezogene Atmungsstörungen durch drei weitere Fachgruppen. Bezüglich des DMP KHK müssen – falls noch nicht geschehen – für alle Patienten, die vor April 2020 eingeschrieben wurden, die  laufenden DMP-Verträge an die seit einem Jahr geltenden neuen Anforderungen angepasst werden.

    ÄrzteZeitung v. 31.03.2021
    IT-Sicherheit, Abrechnung, Corona: Das gilt ab April für Ärzte

    KBV-Mitteilungen v. 01.04.2021
    (1) Neuerungen im Formularbereich: Muster 16, 39 und 40
    (2) Übermittlung elektronischer Briefe nur noch über KIM-Dienste
    (3) Bekanntmachung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses

    GBA-Beschluss v. 01.04.2020
    DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlagen 5 & 6 (KHK)
    Zum Hintergrund: Neues DMP KHK – Bericht vom 26.11.2019

Urteil zur Namensgebung von MVZ
Wo Dr. draufsteht, muss auch Dr. drin sein
Ein MVZ sollte „Dr.“ nur im Namen tragen, wenn die ärztliche Leitung vor Ort, auch einem promovierten Arzt unterstellt ist. Das hat ein Urteil des Bundegerichtshofes ergeben. Konkret ging es um den Fall des „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Regensburg“, dessen träger ein niedergelassener promovierter Arzt ist. Die Zweigstellen des MVZ trugen alle die Bezeichnung „Dr. Z.“ im Namen. Nach Ansicht des Gerichtes werden damit die Patienten getäuscht, da die medizinische Leitung vor Ort, nicht in den Händen von promovierten (Zahn-)Ärzten liegt.

Klagen gegen Ausschluss
Berliner Arzt will in Privatpraxis gegen Corona impfen
Ein Berliner Privatarzt hatte bereits Impfstoffe bestellt, als die Verordnung in Kraft trat, dass Privatpraxen vorerst nicht an der Impfkampagne teilnehmen dürfen. Gegen diesen Ausschluss hat er jetzt Klage eingereicht. Währenddessen fordert der Hartmannbund Nordrhein-Westfalen, die Privatpraxen ebenfalls mit in die Impfkampagne mit einzubeziehen. Wenn der limitierende Faktor der Impfstoffknappheit wegfällt, gibt es keinen Grund diese Praxen nicht auch mit Impfstoff zu beliefern. 

Mehr angestellte Ärzte in MVZ
(1) Neue Statistik: Bedarf an Ärzten nach wie vor groß
(2) Zahl der Vertragsärzte gestiegen, Durchschnittsalter nicht
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Zahl von Ärzten und Psychotherapeuten, die in MVZ angestellt sind, um ca. 3.000 erhöht. Das Ergibt die neu Ärztestatistik der KBV. Insgesamt ist die Zahl der Ärzte um 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Laut KBV wollen aber viel Ärzte nur in Teilzeit oder in reduziertem Umfang arbeiten, wodurch sich der reelle Zuwachs auf 0,8 Prozent minimiert. Das Durchschnittsalter der Ärzte hat sich kaum verändert und liegt 54,25 Jahren. 

Wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie
Apobank: Arztpraxen und Apotheken auf Kurs
Eine Befragung der Apobank hat ergeben, dass ein Großteil der Praxen wirtschaftlich gut durch die Pandemie gekommen ist. Gerade zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 mussten viele Praxen Umsatzeinbußen hinnehmen, die jedoch von Ausgleichszahlungen aufgefangen werden konnten. Die größten Einbußen wurden bei privatärztlichen Leistungen im ersten Lockdown verzeichnet, sie beliefen sich auf bis zu 30 Prozent. Doch die Apobank gibt keine Entwarnung: Der Schutzschirm wurde nun zwar verlängert, ist in seiner Ausgestaltung aber noch wage und ohne konkrete Pläne für die Auszahlung. 

Mehr Dialog zwischen Industrie und Versorgern
Verbände wollen Digitalisierung im Gesundheitswesen „neu denken“
Der bvitg und Bitkom haben in einem gemeinsamen Positionspapier einen Kurswechsel bei der Digitalisierung gefordert: Die medizinischen Versorger stehen bei bisherigen Bemühungen viel zu stark im Hintergrund. Sie fordern, dass es einen intensiven Dialog zwischen Industrie und Ärzten geben sollte, der praxisnahe Lösungen hervorbringt. Andernfalls, so kritisieren die Verbände, entstehen mehr und mehr bürokratische Lösungen, die weder Ärzten noch Patienten einen Nutzen bringen würden. 

Was im G-BA 2021 noch ansteht
Das diesjährige Aufgabenheft des GBA
Die ÄrzteZeitung gibt einen Überblick über anstehende Diskussionen und Entscheidungen, die in diesem Jahr im G-BA anstehen. Neben den erlassenen Sonderregelungen, die in diesem Jahr sicherlich nochmal thematisiert werden, sind noch weiter Punkte auf der Agenda: Passgenaue Niederlassung, Ersteinschätzung im Notfall, ASV, Update für Chroniker-Programm, Ärztliche Zweitmeinung, Fernbehandlungsprogramme sowie außerklinische Intensivpflege. Der Artikel gibt zu jedem der Punkte einen kurzen Abriss über die Problematik und aktuellen Stand der Regelung. 

KW 14: Was war neu und wichtig (05.04. - 11.04.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Vertragsärzte,
    -zahnärzte und -psychotherapeuten in Kraft getreten
    Vor zwei Monaten ist die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV sowie die der KZBV in Kraft getreten und damit bindend für alle Praxen und MVZ. Welche Sanktionen ggf. drohen, wird in der nachfolgend verlinkten BMVZ-Arbeitshilfe hinterfragt. Die für die Umsetzung vorgesehen Übergangsfrist ist am 1. April 2021 abgelaufen (nur für wenige einzelne Punkte bleibt bis 2022 Zeit). Viele der Vorgaben sind nicht neu, selbstverständlich, bzw. entsprechen dem Standard vieler Praxen. Wesentlich ist unseres Erachtens dennoch – wenn noch nicht geschehen – Praxisinhaber bzw. MVZ-Geschäftsführer sich die Vorgaben mit der eigenen Praxisrealität abgleichen, um noch offenen Anpassungsbedarf zeitnah zu erkennen.
    BMVZ-Arbeitshilfe v. 8. Februar 2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarer Mehraufwand?

    Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit
    PDF-Volltext (Amtl. Veröffentlichung im Ärzteblatt)

  • Impfstart in den Hausarztpraxen:
    Orientierungshilfe in der unübersichtlichen Informationslage
    Am 6. April sollen erstmal Impfdosen an die ambulanten Praxen ausgeliefert werden. Gleichzeitig muss an diesem Dienstag auch bis spätestens 12 Uhr von den Praxen die neue Bestellung für die kommende Woche aufgegeben werden. Zwar hat die KBV hierzu umfangreiches Material zur Verfügung gestellt – aber, puuhhh, leicht sich schnell zu orientieren, ist es damit nicht unbedingt. Zudem ändert sich die Informationslage derzeit mit hohem Takt und es ist mit Anlaufschwierigkeiten vor allem bei der Dokumentationsübermittlung zu rechnen. Mit unserem praxisorientieren Informationsangebot – wegen der Fülle auf gesonderten Seiten – wollen wir zusätzlich Orientierung geben. Beachten Sie aktuell insbesondere auch die neue Impfverordnung seit 1. April (~ Reiter Nachrichten) sowie die ebenfalls Gründonnerstag aktualisieren Aufklärungs- und Anamanesebögen des RKI (~ mRNA-Impfstoff | Vektorimpfstoff)
    Sonderseite des BMVZ mit Arbeitshilfen
    & Antworten auf typische Fragen
    aus dem Praxis-Impf-Alltag
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Praxisfragen

    BMVZ.IMPF.Dialog (Video)
    Impfen ganz praktisch: BMVZ-Vorstände diskutieren aktuelle Fragen

  • Diverse Änderungen zum Quartalsbeginn
    Formularverordnung, DMP KHK, eArztbrief, EBM-Änderung, neue Codes
    Im Formularbereich gibt es mehrere Neuerungen, die unter anderem die Nutzung des Arzneimittelformulars durch Psychologische Psychotherapeuten zur DiGA-Verordnung und die Abschaffung des Musters 40 (Dokumentationsvordruck Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Männern) betreffen. Gleichzeitig wurde die Vordruckerläuterung für Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom) ergänzt. Zudem weist die KBV daraufhin, dass eArztbriefe nur noch vergütet werden, wenn sie mittels einen KIM-Dienstes versendet werden – siehe auch der Bericht in unserer Praxisorganisation.KOMPAKT von letzter Woche. Zum geplanten Start der Corona-Impfungen in den Arztpraxen stehen zudem zwei neue ICD-10-Schlüsselnummern bereit: U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung. Auch einzelne EBM-Anpassungen hat es gegeben: bei den Kinderchirurgen, hinsichtlich von neuen Labor-, bzw. Untersuchungsziffern bei Hepatitis D und Mamma-Ca sowie der Ansetzbarkeit von Ziffern bei Schlafbezogene Atmungsstörungen durch drei weitere Fachgruppen. Bezüglich des DMP KHK müssen – falls noch nicht geschehen – für alle Patienten, die vor April 2020 eingeschrieben wurden, die  laufenden DMP-Verträge an die seit einem Jahr geltenden neuen Anforderungen angepasst werden.
    ÄrzteZeitung v. 31.03.2021
    IT-Sicherheit, Abrechnung, Corona: Das gilt ab April für Ärzte

    KBV-Mitteilungen v. 01.04.2021
    (1) Neuerungen im Formularbereich: Muster 16, 39 und 40
    (2) Übermittlung elektronischer Briefe nur noch über KIM-Dienste
    (3) Bekanntmachung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses

    GBA-Beschluss v. 01.04.2020
    DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlagen 5 & 6 (KHK)
    Zum Hintergrund: Neues DMP KHK – Bericht vom 26.11.2019

Bundepressekonferenz vom 1. April
Grünes Licht für Corona-Impfstart in den Arztpraxen
Am Gründonnerstag informierte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zusammen mit Vertretern von Ärzten, Apotheken und Großhandel über den Start der Covid-19-Impfungen in den Praxen. Ab dem 7. April soll es losgehen. Verimpft wird in den ersten beiden Wochen ausschließlich der Biontech-Impfstoff. Laut Apothekengroßhandel übertrifft die Bestellnachfrage derzeit die vorhandene Menge an Impfdosen um rund 60 Prozent. Von den bundesweit rund 50.000 Hausarztpraxen haben demnach 35.000 Praxen Impfdosen vorbestellt. Es wird daher zu der bereits vermuteten Kürzung der Liefermenge kommen. Rechnerisch kann bei 940.000 zur Verfügung stehenden Dosen jede Bestellung mit 27 Dosen bedient werden, wobei bei der Angabe erneut unklar ist, ob sie sich auf die LANR oder BSNR bezieht (~ Gilt die Bestellmenge pro Arzt & Praxis?)

Fördermittel für stationäre Luftreiniger
Bedingungen für Bundesförderung Corona-gerechte
Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen abgesenkt

Seit August 2020 werden Zuschüsse für Investitionen gewährt, um die Um- und Aufrüstung von Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten zu fördern. Die Fördermaßnahme wurde aktuell angepasst, um nachhaltige Perspektiven für den Betrieb von Einrichtungen zu eröffnen (~ Volltext der Förderrichtlinie). Antragsberechtigt sind neu ausdrücklich auch Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Absatz 1 SGB V. Zusätzlich wird die Mindestraumgröße, die eine förderfähige RLT-Anlage versorgt von einer Raumgröße für etwa 50 Personen auf Räume für etwa 10 Personen (~ Regelstromvolumen von 400 m³/h) verkleinert, um bspw. auch kleinere Gruppenräume (Wartezimmer?) zu erfassen. Im Weiteren wurde der Katalog der förderfähigen Maßnahmen erweitert, so dass bspw. auch der nachträgliche Einbau von Anlagen zur Luftdesinfektion durch UV-C Technik bezuschusst werden kann. Die Förderung ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Impfverordnung noch einmal angepasst – Änderungen zum 1. April
(1) Apotheken dürfen nicht an Privatärzt:innen liefern
(2) Kurz vor Ostern wurde eine neue CoronaImpfV veröffentlicht!
Mit Veröffentlichung vom Gründonnerstag (und Inkrafttreten am selben Tag) wurde die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 kurzfristig wieder außer Kraft gesetzt und durch diese neue Fassung ersetzt (~ Volltext als PDF). Für die Hausarztpraxen, die bis zum 30. März Impfstoffdosen bestellt hatten, ändert sich dadurch jedoch wenig. Vielmehr wurde vor allem die Beteiligung von Betriebs- und Privatärzten an der Impfkampagne ‚zurückgestuft‘ (~ Privatärzte klagen über Benachteiligung). Begründet wird das mit dem Impfstoffmangel. Nach Berichten haben die hausärztlichen Vertragsärzte und MVZ für die erste Impfwoche 1,46 Millionen Impfstoffdosen bestellt, jedoch stehen nur 940 Tausend Dosen zur Verteilung außerhalb der Impfzentren zur Verfügung. Die Bestellung muss jeweils Dienstags bis 12 Uhr bei der die Praxis auch sonst beliefernden Apotheke eingehen (~ Praktische Fragen zum Arbeitsalltag).

Arbeitnehmerschutz
Resilienz: Selbstschutz in der Pandemie
Die Betreuung von Patienten ist herausfordern wie nie – nicht nur auf den Intensivstationen. Mehr und mehr wird deshalb davor gewarnt, dass die Helfer dringend selbst Hilfe benötigen, um nicht krank zu werden. Experten erklären daher in diesem Aufsatz des Ärzteblatts, wie sich Ärzte und Pflegekräfte schützen können und wie Arbeitgeber sie unterstützen sollten. Um die eigene Resilienz zu stärken, gebe es Strategien, die kurzfristig Entlastung schaffen können. Von zentraler Bedeutung seien soziale Ressourcen, wie zum Beispiel Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen, die die Belastungen kennen und mit denen man sich darüber austauschen und Lösungen entwickeln kann. Nur wenige Arbeitgeber seien aber darauf vorbereitet, ihre Mitarbeiter in extremen Stresssituationen zu unterstützen. Auch wenn sich der Text vornehmlich mit dem Krankenhauspersonal und dem dort auffällig hohen Krankenstand befasst, lohnt ein analoge Reflexion über die Situation in den ambulanten Praxen und MVZ allemal.

ePA wird in der Praxis nur zögerlich angenommen
(1) ePA startet nicht als Gassenhauer
(2) Prof. Gerlach: „Die ePA wird im Alltag nicht fliegen!“
Die ePA ist seit Januar 2021 kassenseitig verpflichtend am Start. Ab 1. Juli 2021 müssen auch alle Praxen (mindestens theoretisch) ePA-fähig sein, d.h. über alle technischen Komponenten verfügen, die zum Öffnen und befüllen notwendig sind. Andernfalls drohen Sanktionen. Dennoch hat eine Befragung der AOK-Nordost aktuell ergeben, dass sich die Ärzte nicht gut vorbereitet fühlen – eine Aussage, der rund die Hälfte der Umfrageteilnehmer zustimmten. Es fehlt vor allem an Information. Um den Praxen ein besserers Verständnis zu ermöglichen hat der BMVZ bereits im vergangenen Jahr einen praxisorientierten ‚Grundkurs Digitalisierung‘ veröffentlicht, dessen ePA-Teil Sie hier abrufen können. Am 28. März 2021 hat in diesem Kontext der Vorsitzende des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und Prof. für Allgemeinmedizin, Ferdinand Gerlach, der ÄrzteZeitung ein lesenswertes Interview gegeben. Das deutsche ePA-Projekt wird seiner Meinung nach an seiner Umständlichkeit scheitern, weswegen er ein radikales Umdenken beim Umgang mit Gesundheitsdaten fordert.

Medizinische Geräte
Gebrauchte Praxisausstattung kaufen oder verkaufen – das ist zu beachten
Medizinisches Gerät für die Praxis kann mitunter sehr teuer sein. Deshalb kann in bestimmten Zusammenhängen durchaus auch der Erwerb von gebrauchten Geräten und Ausstattungsgegenständen in Betracht gezogen werden. So lässt sich unter Umständen viel Geld sparen. Ebenso können Geräte nach Erwerb und der Feststellung, dass sie sich ggf. nicht armotisieren werden, wieder verkauft werden. Der Beitrag in der Medical Tribune befasst sich mit dem Thema „Second-hand Medizingeräte“ und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Gebraucht-Kauf bei Praxisgeräten und worauf geachtet werden muss.

KW 13: Was war neu und wichtig (29.03. - 04.04.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Übergangsfrist beim eArztbrief läuft aus
    Honorar nur noch bei Versand über KIM-Dienst

    Ab dem 1. April 2021 werden eArztbriefen nur noch vergütet, wenn dafür ein KIM-Dienst, der wiederum an die Nutzung des eHBA gekoppelt ist, genutzt wird. Davon zu trennen ist die Pflicht, für die Übermittlung der eAU einen Kim-Dienst zu nutzen, die weiter erst ab 1.10.2021 gilt. D.h. wer aktuell noch keinen Vertrag mit einem Kim-Anbieter und auch noch keinen eHBA hat, für den ändert sich nichts, bzw. geht ’nur‘ die GOP 86900 (28 Cent) , bzw 86901 (27 Cent) verloren. Allerdings steigt die Dringlichkeit, sich mit den Komponenten KIM und eHBA (~ Arbeitshilfe eHBA) zeitnah zu befassen. Neben den KIM-Dienst der KBV (kv.dox) gibt es weitere zertifizierte Anbieter. KIM kann in der Regel entweder mit herkömmlichen E-Mail-Programmen genutzt werden oder direkt in das Praxisverwaltungssystem integriert werden.
    Informationsseite der KV Hessen (mit weiterführenden Links)
    KIM: Kommunikation im Medizinwesen

    ÄrzteZeitung vom 25.03.2021
    KIM-Anbietervergleich (PDF)
    Der große KIM-Check für Ärzte

    BMVZ-FACHGespräch: Fortbildung für die Praxis
    Basiswissen Digitalisierung – Was kommt auf die Ärzte zu?
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: Vergütung festgelegt
    Rückwirkend zum 1. Januar 2021 haben sich Kassen und KBV auf eine Vergütung für die Verschreibung von Digitalen GesundheitsAnwendungen (DiGAs), die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen wurden, geeinigt. Für die Verordnung, die auf Muster 16 erfolgt, rechnen Praxen die GOP 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Verordnung kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Speziall für die DiGA ’somnio‘ wurde zudem die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) in den EBM aufgenommen. Beide GOP gelten befristet bis zum 31. Dezember 2022 und werden extrabudgetär vergütet.

    KBV-Mitteilung v. 25.03.2021
    Verordnung von Gesundheits-Apps: Vergütung geregelt

    Ausfüllhilfe der KV Niedersachsen (PDF)
    Ausfüllhilfe DiGA – Muster 16
  • Bundesrat stimmt EpiLage-Fortgeltungsgesetz zu
    Honorarschutzschirm für die Praxen & MVZ rückwirkend verlängert
    Der Bundesrat hat am letzten Freitag (26.03.2021) dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (~ Dokumentationseite des Bundestages) zugestimmt. Es verlängert die Geltung aktuell befristeter Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und enthält rechtliche Grundlagen für künftige pandemische Lagen. Unter Anderem wird mit ihm die Fortgeltung des ambulanten Honorarschutzschirmes geregelt. Leider wurde jedoch nicht die 2020er-Regelung fortgeschrieben, sondern eine im Vergleich deutlich vagere Öffnungsklausel für die KVen beschlossen. Diese können damit weiterhin Fallzahlrückgänge sowohl in der EGV als auch in der MGV ausgleichen. Allerdings soll das KV-intern gegenfinanziert werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich derzeit nicht sagen, was der Schutzschirmbeschluss für die einzelne KV und die konkrete Praxis bedeutet.

    Hintergrundbericht des Ärzteblatt v. 02.02.2021
    Epidemische Lage nationaler Tragweite soll verlängert werden

    Pharmazeutische Zeitung v. 26.03.2021
    Epidemische Notlage: Bundesrat verlängert Corona-Regeln

GKV hebt Einigung mit der KBV auf
(1) Kassenseitige Kündigung der
Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

(2) Keine Entlastungen für Ärzte bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung? GKV-Spitzenverband kündigt Rahmenvorgaben

Mit dem TSVG sollte das Regressrisiko für Ärzte minimiert werden. Dazu wurden die Fristen der Wirtschaftlichkeitsprüfung von vier auf zwei Jahre gekürzt. Außerdem sollten Ärzte nur noch dazu verpflichtet werden, die Differenz zwischen wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Leistung, zu zahlen und nicht mehr den gesamten Betrag. Diese Vereinbarung wurde jetzt einseitig von der GKV gekündigt. Die Regelung tritt damit zum 31. Oktober außer Kraft. Wie es dann weiter geht, ist noch unklar. Der GKV betont, dass er daran interessiert ist, die eine erneute gemeinsame Regelung zu finden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der GKV auf eine erneute Verschärfung der Regelungen drängt. Die KBV fühlt sich von diesem Vorgehen torpediert. 

Digitalisierung im Gesundheitswesen
Sachverständige fordern radikales Umdenken beim Digitalisieren
Der Sachverständigenrat Gesundheit (SVR) hat in seinem aktuellen Gutachten „Digitalisierung für Gesundheit – Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems“ einen neuen Umgang mit Gesundheitsdaten gefordert. Der Datenschutz müsse laut dem Gutachten in Einklang mit der medizinischen Versorgung gebracht werden. Die Möglichkeiten Gesundheitsdaten der Forschung oder dem Gesundheitswesen bereitzustellen, werden in Deutschland noch kaum genutzt. Mit Hilfe der Daten, so sagen es die Forscher, könnte das Gesundheitssystem besser auf die Bedürfnisse der Patienten angepasst werden. 

Bericht zum Datenschutz
Datenschutzbeauftragter knöpft sich vor allem Kassen und Spahn vor
Während der Sachverständigenrat Gesundheit ein Umdenken beim Datenschutz fordert (s.o.), moniert der Bundesdatenschutzbeauftrage Schwachstellen im Gesundheitswesen. Ein Streitpunkt nach wie vor: Die Ausgestaltung der ePA. Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten, ist sie nach wie vor nicht DSGVO-Konform. Das liegt vor allem an der fehlenden granularen Freischaltmöglichkeit einzelner Daten in der ePA gegenüber einzelnen Ärzten. Lob hingegegen gab es vom Datenschützer für die Ausgestaltung der Corona-Warn-App, die besonders Datensparsam sei. 

 

Vertreterversammlung der KBV
Ver­tre­ter­ver­samm­lung verärgert über GKV-Spitzenverband und Impfzentren
Bei der Vertreterversammlung der KBV am vergangenen Wochenende gab es viel Kritik. Im Zentrum: Die GKV, die mit der Kündigung der Vereinbarung zur Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s. Nachrichten), den Unmut der Delegierten auf sich gezogen hat. Außerdem äußerten die Delegierten ihr Unverständnis gegenüber dem Impfmanagement der Bunderegierung. Sie kritisierten die viel zu ineffizienten Impfzentren und forderten, das Verfahren in den Praxen zu fördern und die Impfung primär dort durchzuführen. 

FAQ zu Corona-Selbsttests in Betrieben
Corona-Tests: Das sollten Arbeitgeber jetzt wissen
Mit einem FAQ beantwortet das handwerksblatt die wichtigsten Fragen rund um Corona-Selbsttests in Betrieben. Es werden die wichtigsten Fragen zu Beschaffung, Anforderung und Durchführung in Betrieben beantwortet. Zwar Stammen die Informationen aus einem Handwerks-Magazin, die Informationen sind aber universell anwendbar, also auch für Arbeitgeber in MVZ. Mit Hilfe von vermehrten Selbsttests in Unternehmen, sollen Arbeitsstätten vor Infektionen abgesichert werden. 

Übersetzung von Arztbriefen
Online-Portal macht Arztbefunde für Laien verständlich
Patienten sind den Informationen aus ihren Arztbriefen häufig überfordert bzw. verstehen die medizinischen Fachbegriffe und Diagnosen gar nicht. Das kann zur Verunsicherung und Verängstigung der Patienten führen. Das Problem: Die Arztbriefe sind eben auch an andere Ärzte gerichtet, die auf das Fachvokabular angewiesen sind. Die Plattform „Was habe ich?„, hat es sich zur Aufgabe gemacht Abhilfe für dieses Problem zu schaffen: Sie übersetzt Arztbriefe in eine leicht verständliche Sprache für Patienten. 

März 2021

KW 12: Was war neu und wichtig (22.03. - 28.03.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • G-BA verlängert Sonderregelungen bis Juni oder September
    Der G-BA hat etliche Sonderregelungen um weitere drei Monat bzw. bis September verlängert. Die telefonische Krankschreibung bei Atemwegsinfekten ist weiterhin bis zum 30. Juni möglich. Ebenso wurden die Sonderregelungen für die Heilmittelverordnung, von Krankentransporten, ASV, den Videobehandlungen und dem Entlassmanagement verlängert. Der G-BA hat auf seiner Übersichtsseite die aktuellen Beschlüsse und Sonderregelungen zusammengefasst.  
    Übersichtsseite des GBA
    Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

    Merkblatt der KBV (Stand 22.03.2021 – 10 Seiten)
    SARS-COV-2: KURZÜBERBLICK SONDERREGELUNGEN
  • Corona-Hygienepauschale:
    Extravergütung von PKV und BÄK verlängert

    Die bereits geltende Corona-Hygienepauschale kann weiterhin bis zum 30. Juni abgerechnet werden. Darauf haben sich PKV sowie die BÄK und die BZÄK geeinigt. Ärzte können auf dieser Grundlage je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
    Pressemitteilung des PKV-Verbandes v. 18.03.2021
    Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung verlängert

    BÄK – Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen
    Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog)
  • Kosten für Hygiene und Digitalisierung:
    Streit über Finanzierung zwischen GKV und KBV

    Die Kosten für Hygienemaßnahmen in Praxen steigen, und das nicht erst seit der Corona-Pandemie. Wer diese Kosten in welchem Umfang tragen soll, darüber besteht nach wie vor keine Einigkeit. Der Einheitliche Bewertungsausschuss ist erneut zu keiner Einigung gekommen. Das Angebot der Kassen, 90 Millionen Euro für Hygienemaßnahmen bereitzustellen, wurde von Seiten der KBV abgelehnt. Die Summe würde für jede Praxis nur 900 Euro bedeuten, bei Kosten von ca. 24.000 Euro pro Praxis im Jahr. Kosten, die im Zuge der Digitalisierung entstehen sollten aus Sicht der Kassen gar nicht vergütet werden.
    Ärzteblatt v. 18.03.2021
    Weiter keine Einigung über Kosten für Hygiene und Digitalisierung
  • Praxisschließung an Gründonnerstag?
    UPDATE!: In einer Erklärung der Bundeskanzlerin von Mittwoch Mittag wurden die Beschlüsse zur Osterruhe zurückgenommen – alle entsprechenden Umsetzungsüberlegungen sind damit obsolet.
    Aktuell besteht große Unklarheit bezüglich der Frage, wie Gründonnerstag (1. April 2021), der in den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz von Montagnacht als „Ruhetag“ bezeichnet wird, einzustufen ist, d.h. ob die Praxen geöffnet werden dürfen (oder geschlossen werden müssen). Derzeit (24.03. – 10:00 Uhr) wird federführend vom Bundesinnenministerium immer noch überhaupt erst an der Rechtsgrundlage gearbeitet, um Gründonnerstag und Ostersamstag wie Feiertage zu behandeln. Selbst dann müssten die Beschlüsse jedoch immer noch Landesrecht überführt werden und es ist nicht sicher, dass alle Ländern dann dasselbe beschließen. Entsprechend können auch die KVen derzeit im Grunde keine verläßlichen Antworten geben und müssen auf Informationen warten.
    ÄrzteZeitung v. 23.03.2021
    Müssen Ärzte ihre Praxen Gründonnerstag schließen?

    Mitteilung der KVen (Stand 24.03.2021)
    KVNO: Noch keine Entscheidung über Praxisschließung
    KV Bayerns: Anfragen zur erweiterten Ruhezeit an Ostern
    KVN: Annahme, dass Praxen am Gründonnerstag geöffnet sind
    KVBB: Praxisöffnung am 1. April
    KVBW: Greift die „Ruhetags“-Regelung am Gründonnerstag in Praxen?
    KVHH: Nordienst wird organisiert – Termine sollen abgesagt werden
    KVRP: Praxisschließungen am 1. April

Impfstart in Praxen
Ärzte sollen nach Ostern mit Coronaimpfungen beginnen
„Impfen, Impfen, Impfen“, so lautet die Devis von Bundeskanzlerin Merkel, die sie nach dem Impfgipfel am Freitag den 19. März ausgegeben hat. Wann das auch in den Praxen, und nicht mehr nur in Impfzentren, geschehen soll, wurde auch geklärt: Offizielles Startdatum ist nach Ostern, also am 6. April. Die Liefermengen in an die Praxen werden sich zu beginn jedoch in Grenzen halten. Für die ca. 50.000 Hausärzte gibt es demnach Anfang April ca. 20 Impfdosen pro Praxis – was insgesamt rund einer Millionen Impfdosen entspricht. 

Portal zur Meldung von Impfungen an das RKI
(1) Online-Portal zur Meldung von Impfdaten an das RKI steht bereit
(2) FAQ Impf-DokuPortal
(3) Impf-DokuPortal_Anleitung.pdf (kbv.de)
Für die Meldung der Impfungen an das RKI steht bereits jetzt ein Portal der KBV bereit. Über das Portal sollen einmal am Tag die durchgeführten Impfungen gemeldet werden. Das Impf-DokuPortal steht im Sicheren Netz der KVen (SNK) bereit, das über die Telematikinfrastruktur oder einen SNK-Anschluss zu erreichen ist. Die Anmeldedaten sind in der Regel dieselben wie für die Anmeldung im Mitgliederportal der KV und/oder für andere Anwendungen im SNK. Ärzte, die an Pilotprojekten zur Impfung teilnehmen, nutzen schon jetzt das 

Stand der Digitalisierung 
KV-Berlin – GOP für Versand von Unterlagen (S. 4)
Die KV-Berlin hat in ihrer Ausgabe des KV-Blattes März / April veröffentlicht, dass in Q2 2021 die am häufigsten abgerechnete GOP, die Nummer 40120 war.  Auch wenn die Kostenpauschale für den Versand von Briefen, Unterlagen oder Telefaxen nicht als Gradmesser für den Digitalisierungsstand genommen werden kann, ist es trotzdem auffällig, dass diese Position in diesem Umfang Anwendung findet. Im Sommer diesen Jahres sollen mit der Einführung des eRezeptes, der eAU und elektronischen Arztbriefen digitale Anwendungen gefördert werden und die Papierdokumentation zurückdrängen. 

Mehr kooperative Versorgung gewünscht
Klinik-Bewertung: Deutsche wollen verfügbare und vernetzte Versorgung
Eine Mehrheit der Deutschen wünscht sich eine besser Verzahnung der unterschiedlichen Sektoren. Das hat eine repräsentative Befragung ergeben. 54 Prozent der Befragten gaben an, dass Kliniken, Medizinische Versorgungszentren und Arztpraxen (Behandlung) sich stärker mit Reha-Kliniken und Physiotherapeuten (Nachsorge) vernetzen sollten. Die Befragung bezog sich zwar explizit auf die Versorgung in Kliniken, die Erkenntnis, dass vernetzte Angebote die Attraktivität der Behandlung steigern, ist  aber auch für kooperativ tätige Versorger spannend.

Krankenhausfinanzierung im Kontext des Krankenhauszukunftgesetzes
Investitionsbedarf und Organisationsverantwortung – Engpässe managen
Auch für Krankenhäuser als Träger von MVZ stellt sich die Frage, wie ein erhöhter Finanzierungsbedarf aus den laufenden Mitteln gedeckt werden kann. Das Krankenhauszukunftsgesetz verspricht zwar, mehr Mittel bereit zu stellen, diese werden den Bedarf aber voraussichtlich nicht decken. Besonders in Zeiten von niedrigen Zinsen kann es sich daher für Krankenhäuser auch lohnen, Fremdfinanzierungen in Form von Krediten in Anspruch zu nehmen. Dafür notwendig ist aber eine ausführliche Prüfung und Beratung über die Höhe, Laufzeiten und Rahmenbedingungen.

EuGH-Urteil zum Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft kann komplett Arbeitszeit sein – der Einzelfall entscheidet
Ein Offenbacher Feuerwehrmann hatte dafür geklagt, dass seine Zeit in Rufbereitschaft als volle Arbeitszeit angerechnet und dementsprechend auch bezahlt wird. Der EuGH hat dem jetzt in einem Urteil stattgegeben. Voraussetzung für die Anrechnung als Arbeitszeit ist, dass die Einschränkungen durch die Rufbereitschaft einen erheblichen Einfluss auf die Freizeitgestaltung nimmt. Wirkliche Klarheit bringt das Urteil aber nicht, denn das EuGH verweist in seinem Urteil auf nationale Rechtsprechung. Zu prüfen sei durch Gerichte immer der Einzelfall. 

KW 11: Was war neu und wichtig (15.03. - 22.03.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Neue Schnelltest-Regelung in Kraft getreten
    Seit dem 8. März hat jeder Bürger Anspruch auf einen Corona-Schnelltest in der Woche. Das Angebot gilt ausnahmslos für alle asymptomatischen Personen, sie können sich in Testzentren und Arztpraxen präventiv testen lassen. Sofern Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen vom ÖGD beauftragt wurden, können auch sie PoC-Antigentests anbieten. Für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung, erhalten Haus- und Fachärzte eine pauschale Vergütung von 15 EUR. Die Sachkosten werden bis Ende April mit 9 EUR abgegolten, ab April werden allerdings nur noch 6 EUR erstattet. 
    KBV-Praxisnachrichten:
    Jetzt ist es verbindlich: Neue Schnelltest-Regelung tritt rückwirkend in Kraft

    BMG:
    Corona-Testverordnung (Stand 08.03.)
  • Coronavirus-Impfverordnung angepasst:
    Mehr Flexibilität, Honorare für Pilotphase festgelegt
    Bei der Coronaimpfung soll mehr Flexibilität ermöglicht, aber gleichzeitig der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen aufrecht gehalten werden. Die neue Verordnung ist am 10. März in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass der Impfstoff von AstraZeneca nun auch an über 65 jährige verimpft werden kann. Gleichzeitig sollen bei den Impfstoffen von Moderna und Biontech / Pfizer die Abstände zwischen zwei Impfdosen verlängert werden. Mit den beschlossenen Maßnahmen soll das Tempo bei der Verimpfung gesteigert werden, gleichzeitig bleibt aber ungeklärt wann beispielsweise die Hausärzte in die Impfkampagne eingebunden werden.
    Wie unter „Nachrichten“ vermeldet, besteht über den Start und die Ausgestaltung des Impfstartes in den Praxen noch große Unklarheit. Dennoch wurden für die Abrechnung der Leistungen in den Pilotpraxen erste Regelungen veröffentlicht. In wie weit sich diese am Ende in der Breite durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Ärzte, die im Rahmen der Pilotphase an der Impfung teilnehmen, erhalten pro verabreichter Impfdosis 20,00 EUR Vergütung. Bei einem Hausbesuch kommen nochmals 35,00 EUR dazu. Eine alleinige Impfberatung wird mit 10,00 EUR vergütet, die auch per Video- oder Telefon durchgeführt werden kann. 

    aerzteblatt:
    Neue Coronaimpf­verordnung in Kraft

    BMG:
    Coronavirus-Impfverordnung (Stand 10. März)

    KBV: 
    Impfen in Pilotpraxen: Die Details dafür stehen fest
  • Frist verlängert: Mehr Zeit ab U6-Untersuchungen
    Auch über die vorgesehenen Toleranz- und Untersuchungszeiträume hinweg, können Kinder- und Jugendärzte die Vorsorgeuntersuchungen ab der U6 durchführen und abrechnen. Die Fristen für die U6, U7, U7a, U8 und U9 bleiben bis zum 30. September 2021 ausgesetzt. 
    KBV:
    Untersuchungszeiträume ab U6 bleiben ausgesetzt

Impfstart in Praxen weiter unklar 
(1) Impfungen in Arztpraxen beginnen wohl erst Mitte April
(2) Impfstart in Arztpraxen frühestens Mitte April, KBV geht von Mai aus
Es soll in den Praxen geimpft werden, wann bleibt aber weiterhin unklar. Während die Gesundheitsminister der Bund und Ländern den 19. April als Startdatum zur Impfung in Praxen angekündigt haben, geht die KBV eher von einem Start ab Mai aus. Die weiteren Verzögerungen stoßen bei der Ärzteschaft zunehmend auf Unmut und Unverständnis. So äußert sich der Chef des Hausärzteverbandes: „Wir sind nicht nur bereit, wir scharren schon seit Wochen ungeduldig mit den Hufen.“ Ähnlich äußert sich auch der KBV-Vorstandsvorsitzender Hofmeister: „Wir sind bereit: Jetzt und sofort. Doch man lässt uns im Unklaren.“ Was allerdings schon feststeht: Die Belieferung der Praxen sollen, wie auch bei den „normalen“ Impfungen, die Apotheken übernehmen. Diese Bestellen den Impfstoff beim Großhandel, die wiederum direkt vom Bund beliefert werden sollen. Damit die Verteilung nachvollziehbar bleibt, müssen die Apotheken die gelieferten Mengen dokumentieren und melden. 

Wie viel Kapital in der Versorgung tut gut?
Private Equity ist auch eine Chance
Wie viel medizinfremdes Kapital in der Gesundheitsversorgung ist zu viel? Und gibt es überhaupt ein zu viel? Diese Fragen werden in letzter Zeit wieder häufiger diskutiert. „Private Equity ist nicht grundsätzlich gut und auch nicht grundsätzlich schlecht. Die Frage ist, wie wir es schaffen, ärztliche Unabhängigkeit und Qualität der Versorgung zu sichern.“ Diesen Standpunkt vertrat die Ärztin Dr. Kirsten Kappert Gonther, MdB der Grünen und Mitglied im Gesundheitsausschuss bei einer Veranstaltung. Auch der BMVZ hat diese Frage bereits diskutiert, zu hören sind diese in Podcasts, in denen der BMVZ zu Gast war

Vorbereitung auf TI-Anwendungen 
Mit elektronischem Heilberufsausweis auf weitere TI-Anwendungen vorbereiten
Die KBV weist in einer aktuellen Praxisnachricht nochmals auf die Notwendigkeit eines eHBA für Ärzte hin. Er kann bei den jeweiligen Landesärztekammern bestellt werden. Im Laufe des Jahres wird der eHBA für folgende Anwendungen in der TI benötigt: Verwaltung der elektronischen Patientenakte (ePA), das Notfalldatenmanagement sowie dem elektronischen Medikationsplan. Außerdem wird beim elektronischen Arztbrief, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem elektronischen Rezept der eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt. Für MVZ ergeben sich bei der Einführung des eHBA nochmals besondere Spannungsfelder, hier ist insbesondere auf die Kostenübernahme zu achten. Die möglichen Probleme und Lösungswege hat der BMVZ in einer Arbeitshilfe skizziert

 

Mehr Wertschätzung
Sind die Niedergelassenen ein blinder Fleck der Medien?
Der Vorsitzende des Virchowbundes Dr. Dirk Heinrich fordert in einem Beitrag mehr Wertschätzung für die Arbeit in der vertragsärztlichen Versorgung. Er kritisiert, dass sich die (mediale) Aufmerksamkeit vor allem auf die Arbeit der Krankenhäuser konzentriert. Gleichzeitig wird häufig vergessen, dass mittlerweile 19 von 20 Corona-Patienten in der ambulanten Versorgung betreut werden. Nicht außer Acht zu lassen sind auch die unzähligen Ärzte, die sich mobilen Impfteams, den Impfzentren, oder Infektsprechstunden engagieren, um auch während der Corona-Pandemie die bestmögliche Versorgung für alle Patienten sicherzustellen. Sie liefern zwar keine spektakulären Bilder, sind aber unersetzbar. 

Medizin wird weiblicher
Mehr Frauen als Männer gründen eine eigene Praxis
Die Medizin wird weiblicher. Das ist ein Trend, der sich schon länger zeigt. Diese Entwicklung bestätigt jetzt auch eine neue Analyse der apoBank. Sie hat festgestellt, dass im Jahr 2019 die Zahl der Existenzgründungen von Frauen überwogen hat. Bei den Gründungen von Hausarztpraxen registrierte die Bank einen Frauenanteil von 59 Prozent, bei den Fachärzten lag der Anteil bei 62 Prozent. Die gleiche Entwicklung zeigt sich auch bei der Gründung von Zahnarztpraxen (60 Prozent Frauen) und Apotheken (59 Prozent Frauen).

Verstöße gegen das Berufsrecht
Ärztekammern prüfen Verstöße von Ärzten
Ärzte, die die Existenz von Corona leugnen, Gefälligkeitsatteste zur Befreiung eines MNS ausstellen, oder sich nicht an gängige Hygiene Vorschriften halten, machen immer wieder Schlagzeilen. Sie machen aber meistens nur die Schlagzeilen, die Anzahl ist nämlich in der Realität sehr klein. So können in Sachsen gerade einmal 10 bis 20 Ärzte zu dieser Gruppe von Ärzten gezählt werden. Bei ganzen 17.000 Ärzten im ganzen Bundesland. Doch auch wenn die Gruppe verschwindend gering ist, können sie dem Ansehen des ganzen Berufsstandes schaden. 

KW 10: Was war neu und wichtig (08.03. - 15.03.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Bundestag hat Schutzschirm-Verlängerung beschlossen
    – Konsequenzen für die einzelne Praxis jedoch unklar
    Wie berichtet, war der corona-bezogene Honorarschutzschirm der MVZ und Vertragsärzte Ende 2020 ausgelaufen. Im Rahmen des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag nun nach kurzfristiger Änderung eine Anschlussregelung verabschiedet, die sowohl die MGV als auch die EGV umfasst. Gegenüber der Vorschrift von 2020 wurde der Gesetzestext jedoch weitgehend neu gefasst, weswegen die konkreten Folgen zunächst unklar sind. Klar ist jedoch, dass anders als bisher, nicht geregelt ist, wie der Ausgleich gegenfinanziert werden soll, bzw. die Verantwortung wird den KVen zugeschoben. Entsprechend entrüstet sind auch die ersten Meldungen seitens der KVen (~ Reiter ‚Nachrichten‘). Eine Festlegung kann darüber hinaus aber bereits getroffen werden: Wer, Was und Wie ausgeglichen wird, wird in 2021 eine noch stärker regionale Komponente haben und erst feststehen, wenn die 17 KVen jeweils ihren HVM angepasst haben.
    (PDF) Volltext Honorarschutzschirm (neuer § 87b Absatz 2a SGB V)
    Änderungsantrag 14 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

    Ärzteblatt v. 02.03.2021
    Rettungsschirm für Praxen soll extrabudgetäre Leistungen einbeziehen
  • Arbeit in Impf- und Testzentren: Keine Sozialabgaben fällig
    Arbeiten Ärzte in Impf- und Testzentren auf Honorarbasis, müssen sie für diese Einnahmen keine Sozialabgaben abführen. Diese Regelung wurde ist am 3. März als teil des MTA-Reform-Gesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft. Gleichzeitig wurde geregelt, dass alle in den Zentren tätigen Ärzten kraft Gesetz unfallversichert sind, und dass der Zentrenbetreiber für Meldung und Beiträge verantwortlich ist. Der Zeitraum für die Befreiung von der SV-Abgabenpflicht gilt für den, der in einem Impfzentrum oder als mobiles Impfteam tätig ist, rückwirkend ab 15. Dezember 2020 und bis zum 31. Dezember 2021. Der Zeitraum der Befreiung für die Arbeit in Testzentren gilt ab 4. März 2021. Die Regelung soll  unter anderem als Anreiz dienen, Ärzte im Ruhestand für die Arbeit in Impf- und Testzentren, zu gewinnen.
    KBV-Mitteilung v. 04.03.2021
    Arbeit in Impf- & Testzentren: Ärzte müssen keine SV-Abgaben zahlen
    ÄrzteZeitung vom 16.12.2021
    Keine Sozialbeiträge für Arbeit im Impfzentrum
  • Merkblatt mit FAQ zu Krebsfrüherkennungsprogrammen für Arztpraxen erschienen
    Die KBV (KBV) hat zu den organisierten Früherkennungs­programmen für das Kolon- und das Zervixkarzinom einen Fragen- und Antwortenkatalog zusammen­ge­stellt. Im Mittelpunkt stehen Aspekte, die bei der elektronischen Dokumentation zu den Programmen wichtig sind, aber auch Fragen zur Abrechnung, zu Untersuchungsintervallen oder zu ein­zelnen Leistungen inner­halb der Programme. Hintergrund ist, dass seit 1.10.2020 alle Untersuchungen im Zusammenhang mit den organisierten Früherkennungspro­gram­men Gebärmutterhals- und Darmkrebs elektronisch dokumentiert werden müssen.
    (PDF) Arbeitshilfe der KBV
    FAQ zu Dokumentation der Krebsfrüherkennung

    KV Westfalen-Lippe: Erläuterung der Datenerfassung
    oKFE – Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Impfstrategie erreicht die Arztpraxen … bald
(1) So ist das Corona-Impfen in den Arztpraxen geplant
(2) KBV drängt auf flächendeckende Einbindung der Praxen
Im Ergebnis der stundenlangen Beratungen vom letzten Mittwoch (3. März) machte die Kanzlerin deutlich, dass die Impfkampagne beschleunigt werden solle. „Wir glauben, dass wir hier noch Steigerungspotenzial haben“, sagte sie. Vereinbart wurde, dass spätestens im April alle auch sonst regulär impfenden Praxen umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Ab Mitte März soll zudem der Rahmen stehen, damit zunächst in gesondert ‚beauftragten‘ Hausarztpraxen gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Die dazu gehörenden Fragen der Vergütung, der Logistik, der Distribution, der Verfügbarkeit von Impf­zubehör sowie der eigenständigen Datenmeldung an das RKI befänden sich in „letzten Abstimmungen zwischen allen Beteiligten“. Gleichzeitig sieht die am 8. März in Kraft tretende Änderung der Impfverordnung vor, dass nicht nur Kassenärzte, sondern auch Privat- und Betriebsärzte schon bald gegen SARS-CoV-2 impfen dürfen. Dabei sind jedoch die geltenden Priorisierungsvorschriften zu beachten.

Dauerbaustelle GOÄ-Reform … kein Ende in Sicht
(1) GOÄ wird auf dem Ärztetag kein gesondertes Thema
(2) GOÄ Ärzte: Bepreisung noch vor Beginn der nächsten Legislatur
In einem aktuellen Interview des ÄND gibt BÄK-Präsident Klaus Reinhardt an, dass die GOÄ-Reform kein Thema der zentralen Ärztetagung, die Mitte April stattfindet, sein wird. Damit rückt der Wunsch nach einem zeitnahen Beschluss über die neue GOÄ , den zuletzt SpiFa und NAV-Virchowbund (~ Nachricht v. 27. Januar) prominent platziert hatten, weiter in die Ferne. „Ich habe bis jetzt keinerlei Signale von der Politik gesehen, dass wir in dieser Legislaturperiode noch die Verordnung einer neuen GOÄ erleben werden,“ sagt Reinhardt konkret. Wir planen, teilt er mit,  „vor dem Ärztetag… den Verbänden und dann auch der Politik unsere arzteigene Variante vorzustellen, die nicht auf externe Rahmenbedingungen abhebt.“ Kurzfristiges Ziel sei, sich mit den privaten Versicherer auf eine Bepreisung der Leistungen zu einigen. Ein politische Befassung könnte dann frühestens Anfang der nächsten Legislaturperiode erfolgen. Insgesamt wird damit das Verantwortungs-Pingpong, das die Einigung zur dringend reformbedürftigen GOÄ in den letzten Jahren bereits mehrfach verhindert hat, weiter gespielt.

Kritik am Beschluss zum Honorarschutzschirm für MVZ und Praxen
(1) Verlängerung des Corona-Schutzschirms ist „Mogelpackung“

(2) „Wer so agiert, kann sich seine Sonntagsreden in Zukunft sparen“
(3) „Das kommt einer Geringschätzung gleich“
Wie im Reiter ‚Praxisorganisation‘ dargestellt, wurde am 4. März mit Rückwirkung ab 1. Januar eine Anschlussregelung zum Honorarausgleich bei corona-bedingten Fallzahlrückgängen beschlossen. Die Reaktionen seitens des Ärzteverbandswesens fallen jedoch vernichtend aus. Kritik entzündet sich vor allem daran, dass zwar die Regelungen im Benehmen mit den Krankenkassen getroffen werden sollen, dass gleichzeitig von den KVen gefordert wird, in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen aufzulösen und für Kompensationszahlungen an die Praxen einzusetzen. Das Ganze ist als Soll-Regelung gestaltet – womit der Jurist meint, dass die Vorschrift regelhaft umzusetzen ist und nur in begründeten Ausnahmefällen von ihr abgewichen werden darf. Angesichts dieser Unklarheiten stimmt die Medical Tribune daher die Hausärzte direkt darauf ein, wie sie besser abrechnen, um den Schutzschirm gar nicht erst zu brauchen: So können Hausärzte Umsatzverluste während der Pandemie vermeiden.

8. März | Internationaler Frauentag
Ärztinnen: Sichtbarkeit im Beruf?
Die Ärztestatistik sowie die Zahlen der Medizinfakultäten zeigen seit Jahren einen hohen Anteil von Ärztinnen und Studentinnen. Allerdings: Je höher die Position, desto weniger Frauen sind sichtbar. In der Lehre wird zunehmend mehr Sensibilität für Geschlechterunterschiede gefordert. Aber die Statistiken zeigen bis heute kaum Erfolge.  Das fängt schon bei den Grundlagen an: Um Aussicht auf eine höhere Position an Kliniken zu erlangen, ist die Präsenz auf Fachkongressen wichtig. Die Analyse ergab aber, „dass die Vorsitzenden der Sessions zu 90,7 Prozent männlich waren, bei den vortragenden Experten waren es 92,3 Prozent.“

Privatliquidation im MVZ: Überblicksaufsatz
Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen angestellter Ärzte
Mit Einzug der MVZ  in die Versorgungslandschaft musste sich auch das berufsrecht sukzessive an die Existenz angestellter Ärzte anpassen. Besonders im Bereich der GOÄ gab es in den Anfangsjahren – heute weitgehend behobene – Unklarheiten, da sich die Versicherungsbedingungen ausschließlich auf niedergelassene Ärzte bezogen. Neben dem Faktum, dass auch MVZ Leistungen zu Lasten der PKV erbringen dürfen, bestehen allerdings weiterhin Unsicherheiten, wie die von den angestellten Ärzten erbrachten privatärztlichen Leistungen abgerechnet werden können und dürfen. In dem Aufsatz von Abrechnung Aktuell werden der Diskussionsstand skizziert und Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag abgeleitet.

Trends der MVZ-Landschaft
Zahl der MVZ in Private-Equity-Besitz auch 2020 gestiegen
Regelmäßig veröffentlicht der Autor Rainer Bobsin seine Analysen zu Ein- und Aufkäufen von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen seitens Private-Equity-Unternehmen. Die Medical Tribune berichtet vorab, dass die Ausgabe 2020 zeigen wird, dass der Trend zum MVZ als Investitionsobjekt anhält. Während Bobsin im Jahr 2018 noch etwa 425 MVZ-/Praxisstandorte in Private-Equity-Besitz ausfindig gemacht hatte (ohne Zahnarzt-MVZ) und 2019 dann über 600, geht er für 2020 von rund 750 Standorten aus. Der Artikel leitet anschließend in die Debatte über, was eigentlich das Problem mit Private-Equity-Unternehmen ist. in diesem Rahmen nimmt auch Dr. Peter Velling, BMVZ-Vorsitzender, Stellung. eine ausführliche Analyse finden Sie zudem auch in der f+w Ausgabe 5/2020 (~ „Die Angst vor Investoren“).

KW 9: Was war neu und wichtig (01.03. - 07.03.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Vergütung zur ePA rückwirkend festgelegt:
    GOPs 01647 & 01431 können ab 01.01.2021 angesetzt werden
    KBV und GKV-Spitzenverband haben sich über die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der ePA geeinigt. Dabei ging es jedoch nicht um die Erstbefüllung der ePA, für die der Gesetzgeber zehn Euro festgelegt hat (die Abrechnungsdetails hierzu sind weiter offen). Rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten die neuen GOPs 01431 und 01647. Die GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte) kann einmal im Quartal angesetzt werden, wenn Daten in der ePA erfasst, verarbeitet und/oder gespeichert werden. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt. Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt, rechnen Praxen für Einträge die GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte) ab. Sie kann bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt in beiden Fällen extrabudgetär und wird arztfallbezogen gewährt.

    KBV-Mitteilung v. 25.02.2021
    EBA legt Vergütung zur ePA fest
    – Weiterhin keine Entscheidung zu Hygienekosten und Gesundheits-Apps

    Ärzteblatt v. 26.02.2021
    Vergütung zur elektronischen Patientenakte festgelegt
  • IT-Sicherheitsrichtlinie: Arbeitshilfen
    In einem neuen Beitrag samt Erklär-Video erläutert die KBV die neue IT-Sicherheitsrichtlinie, deren Vorgaben ab dem 1. April von alle Ärzten und Psychotherapeuten umgesetzt werden müssen. Das gilt auch für Zahnärzte, für die von der KZBV eine inhaltsgleiche eigene Richtlinie veröffentlicht wurde. Im Grunde ähneln die Vorgaben einem TOM, also einem Verzeichnis an Technisch-Organisatorischen Maßnahmen, wie es mit der DSGVO ohnehin von jeder Praxis gefordert wird. Gleichzeitig werden damit Mindeststandards formuliert, die es nicht zu unterschreiten gilt. So müssen zum Beispiel aktuelle Virenschutzprogramme benutzt und die Browsereinstellungen so konfiguriert werden, dass keine persönlichen Daten gespeichert werden. Auf der Homepage der KZBV werden viele zahlreiche Fragen beantwortet, die auch für KV-Ärzte hilfreich sind, da beide Bereiche im Grunde dieselben Vorgaben  verabschiedet haben.
    KBV-Mitteilung v. 25.02.2021
    KBV – IT-Sicherheitsrichtlinie: Umsetzung und Überblick

    BMVZ-Arbeitshilfe v. 08.02.2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand?
  • Corona-Impfung in Praxen: Aktueller Stand
    Offen ist wann in den Praxen geimpft werden kann; auch die Abrechnung und Honorare sind noch nicht geregelt. Allerdings sollen ab kommender Woche die Länder die Möglichkeit bekommen, ausgewählte niedergelassene Praxen damit zu beauftragen, gegen SARS-CoV-2 zu impfen. Das geht aus der überarbeiteten „Nationalen Impfstrategie“ hervor, die im BMG gerade fertiggestellt wurde. In Niedersachsen ist bereits ein Pilotprojekt gestartet, in dem unter 65 jährige Impfberechtigte in Praxen geimpft werden. Die Vertragsärzte erhalten dabei das gleiche Honorar wie in den Impfzentren, also 150 €/h – die auf die Viertelstunde heruntergerechnet werden (37,50 € / 15 Minuten). Zusätzlich gilt eine Sachkostenzulage für Material, Räumlichkeiten und Personal von 100 €. Auch wenn es sich hierbei nur um Richtwerte in einem Pilotprojekt handelt, könnten die Zahlen einen ersten Ausblick auf das zu erwartende Honorar geben. Auch in Brandenburgsowie in Bayern  startet diese Woche versuchsweise das Impfen in den Arztpraxen.

    ÄND v. 25.02.2021:
    Mit diesem Honorar können Vertragsärzte rechnen

    KBV-Mitteilung v. 24.02.2021
    Vorbereitungen auf Corona-Impfungen in Arztpraxen in vollem Gange

Honorar-Schutzschirm: Ausgestaltung weiter unklar
KBV verlangt vollen Coronaschutzschirm für Praxen
Um die konkrete Ausgestaltung des ambulanten Schutzschirms ab Januar 2021 wird weiter gerungen. Quasi im Wochentakt fordert die KBV, den Schutzschirm, der zum 31.12.2020 ausgelaufen war, wie in 2020 fortzuführen. Nach dem Gesetzesentwurf ist jedoch der gesamte EGV-Bereich, bspw. das ambulante Operieren, Präventionsleistungen, Mutterschaftsvorsorge oder Impfungen, außen vor. Am Mittwoch (3. März) tagt dazu der Gesundheitsausschuss, am Donnerstag (4. März) soll der Beschluss im Bundestag fallen. Unklar ist nach wie vor, ob der Forderung, wie hier auch von der FDP bei der Plenardebatte vom 12. Februar erhoben (~ zum Plenarprotokoll), gefolgt werden wird: „… zu den notwendigen Verlängerungen der Geltungsdauer der Schutzschirme. Zu unserem großen Bedauern wurde sie leider nicht eins zu eins verlängert. Ich wurde in der letzten Woche von mehreren Kinderärzten angesprochen, die beklagen, dass der Rettungsschirm in der jetzigen Form nicht geeignet ist, ihre existenziellen Nöte abzumildern. Das betrifft leider auch andere Arztgruppen. Da muss dringend nachgebessert werden; denn nicht nur Kinderärzte, sondern auch alle anderen Fachärzte und andere Gruppen sind jetzt, in dieser besonderen Situation, ganz, ganz wichtig.“
UPDATE v. 3. März
Dem Vernehmen nach haben sich die Koalitionsfraktionen im Ergebnis der Beratungen im Gesundheitsausschus auf einen Änderungsantrag zum Gesetz geeinigt, dem gemäß auch die EGV-Ausgleichsregelung fortgesetzt werden soll. (~ Ärzteblatt: „Rettungsschirm für Praxen soll extrabudgetäre Leistungen mit einbeziehen„)

Corona-Schnelltests: Erste Zulassungen für Laien
(1) Erste Sonderzulassungen für Selbsttests auf SARS-CoV-2
(2) Ab 9. März: Boson-Selbsttest bei dm
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)hat die ersten drei Sonderzu­lassungen für Schnelltests erteilt. Die Schnelltests sind zur Eigenanwendung durch Laien zugelassen. Dabei handelt es sich um die Produkte von Siemens Healthcare Diagnostics Products (Clinitest Rapid COVID-19 Self-Test), Technomed Service (Rapid SARS-CoV-2 Antigen Test Card) und von Lissner Qi (Lyher COVID-19 Antigen Schnelltest (Nasal). Das BfArM führt eine Liste mit den zugelassenen Produkten, die stetig aktualisiert wird. Gleichzeitig kündigt der Drogeriemarkt-Kette dm den Einstieg in den Antigen-Test-Handel an. Das Portal Apotheke Adhoc erklärt derweil die Funktionsweise von Speichel- bzw. Spucktests sowie des Nasenabstrichs für Laien.

MVZ-Panel des Zi
Auch im MVZ stabile Patientenbeziehungen
Eine aktuelle Analyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) zeigt, dass der Personalwechsel auch in MVZ vergleichsweise gering ausfällt. Im Rahmen der Auswertung des 2. Zi-MVZ-Panels (aktuell läuft die dritte Erhebungsrunde) wurden neben den Angaben der 212 teilnehmenden MVZ auch allgemeine Daten aus der KV-Abrechnungsstatistik angesehen. Danach betrug die Abwanderungsrate bezogen auf sämtliche Ärzte und Psychotherapeuten in MVZ 2017 lediglich 3,3 %, die Zuwanderung 4,4 %. Die geringe Fluktuation in MVZ ist auch des hohen Teilzeitanteils wegen bemerkenswert. „Dass auf niedrigem Niveau die Fluktuation höher ist als in Niederlassungspraxen, liegt in der Natur der Anstellung. Aber dass es in MVZ großflächige Ärztewechsel beziehungsweise anonyme Behandlungsbeziehungen gibt, wie MVZ-Kritiker gerne behaupten, wird durch die Zahlen widerlegt,“ kommentiert Susanne Müller, Geschäftsführerin des Branchenverbands BMVZ.

Verweigerung von Impfung
MFA verweigert COVID-19-Impfung – ein Kündigungsgrund?
Wenn ein angestellter Mitarbeiter in einer Praxis eine Corona-Impfung ablehnt, kann ihm oder ihr nicht gekündigt werden. Zu diesem Schluss kommen der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) sowie Medizinrechtler. Da die Impfung generell nicht verpflichtend für Bürgerinnen und Bürger sei, gilt dies auch für Angestellte im medizinischen Bereich. Personen, die die Impfung ablehnen haben aber auch keinen Anspruch darauf, Tätigkeiten auszuüben, bei denen das Infektionsrisiko niedriger ist, als bei anderen Tätigkeiten. 

Digitalisierung
„Konnektoren nicht im Hausmüll entsorgen“
Die Gematik weist darauf hin, dass alte Konnektoren nicht in den Hausmüll gehören. Wichtig ist zudem, das alte Konnektoren vor der Entsorgung deregistriert müssen und aus Dateschutzgründen im Anschluss auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt werden sollten. Hinweise zur korrekten Vorgehensweise zur Außerbetriebnahme, Entsorgung und ggf. Rücksendung des Konnektors fänden sich im Produkthandbuch des Geräts. Die Gematik rät den Leistungserbringern, vor dem Gerätetausch Kontakt zu ihrem Dienstleister aufzunehmen und die weiteren Schritte zu besprechen.

Corona-Impfung – Bericht von Dr. Peter Velling
rbb|24-Experten-Podcast | Folge 6
Neben den “klassischen” Verbandsaufgaben, sind die BMVZ-Vorstände auch abseits ihrer Tätigkeit bemüht, sich für eine bessere Gesundheitsversorgung einzusetzen. So ist der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. Peter Velling als Koordinierender Arzt in allen Berliner Corona-Impfzentren im Einsatz. In dem ausführlichen Interview klärt er über seine Tätigkeit auf und beantwortet auch medizinische Fragen etwa zur Impfung von Allergikern.

Februar 2021

KW 8: Was war neu und wichtig (22.02. - 28.02.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Digitalisierungsagenda: Was steht 2021 für Praxen an?
    Viele Praxen sind nicht nur von der Digitalisierung an sich überfordert, sondern vor allem auch von der mangelhaften Kommunikation der KVen. Zumindest, was die Fristen betrifft, hat daher die KBV versucht, mit einer Pressekonferenz gezielt Klarheit zu schaffen. Benannt wurden folgende Zielmarken: 1. April – IT-Sicherheitsrichtlinie muss in allen Praxen umgesetzt werden. 1. Juli – Alle Praxen müssen technisch in der Lage sein, die ePA zu befüllen. 1. Oktober – Die AU muss digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Für die digitalen Anwendungen ePA und eAU benötigen alls Ärzte/Psychotherapeuten einen persönlichen eHBA (~ Arbeitshilfe des BMVZ für Arbeitgeber). Zur Deutung, was die IT-Sicherheitsrichtlinie für die Praxis bedeutet, gibt es ebenfalls eine Ausarbeitung (~ IT-Sicherheitsrichtlinie – Was soll das?)
    KBV-Mitteilung v. 11.02.2021:
    Agenda 2021: Das steht an bei der Digitalisierung

    ÄrzteTag v. 19.02.202:
    Gespräch mit IT-Experte Gilbert Mohr von der KV Nordrhein
  • Homeoffice für MFAs als überlegenswerte Alternative
    Der Praxis­alltag lebt von der Interaktion mit Patienten, folglich wird automatisch geschlossen, MFA können nicht ins Homeoffice geschickt werden. Dass diese Annahme – zumindest teilweise – voreilig ist, erläutert die stellv. Leiterin des Referats MFA im Verband medizinischer Fachberufe (VmF). Vor allem Tätigkeiten, die Konzentration erfordern, können dort erheblich schneller abgearbeitet werden“, erzählt sie, worduch auch mehr Kapazitäten für weitere Aufgaben freiwürden. (Datenschutz-)Technisch gesehen mache das Arbeiten zu Hause keinen Unterschied, wenn eine sichere VPN-Verbindung eingerichtet würde und sichergestellt wird, dass Daten ausschließlich auf dem Server gespeichert und Dokumente oder Rezepte nur in der Praxis gedruckt werden. Der Bericht öffnet neben den vielen ‚Abers‘ den Blick auf die Möglichkeiten – auch über Corona hinaus.
    Medical Tribune v. 18.02.2021
    Homeoffice für MFA – eine einfache und wirtschaftliche Alternative

    Ärztezeitung v. 26.01.2021
    MFA im Homeoffice: Berufspolitisch heikel!
  • Hepatitis B/C-Screening als Teil des Check-Ups
    Versicherte ab 35 Jahren haben künftig einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und C als Bestandteil des sogenannten Check-Ups testen zu lassen. Das beschloss bereits im November der GBA (~ Pressemitteilung v. 20.11.2020) – jetzt liegt auch die Genehmigung des BMG vor. Damit sollen unentdeckte, weil zunächst symptomlos oder schleichend verlaufende Infektionen mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV) erkannt werden. Aber Achtung: Die zusätzliche Laborleistung kann erst abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss die Leistung in den EBM aufgenommen hat, was bis zum Herbst 2021 dauern kann.
    Dt. Krebsforschungsinstitut v. 17.12.2020
    Neu ab 35: Test auf Hepatitis B und Hepatitis C

    Mitteilung der KBV v. 18.02.2021
    Check up: Screening auf Hepatitis für Versicherte ab 35 Jahren

MVZ-Panel des Zi – Ergebnisse veröffentlicht
Analyse zu MVZ-Ärzten: Teilzeit, jung und hohe Wechselbereitschaft
Zum MVZ-Panel des Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi), dessen dritte Erhebungsrunde gerade bis zum 15. März 2021 verlängert wurde (~ Was | Wie | Warum – Teilnahmeaufruf an alle MVZ), wurden neue Analyse veröffentlicht. So gaben drei Viertel der an der Befragung teilnehmenden Einrichtungen zu Beginn des Jahres 2019 an, die eigene Gesamtsituation als „eher gut“ bzw. „gut“ ein, die Höhe des Jahresüberschusses hingegen bewertete nur etwa die Hälfte der Antwortenden als gut. Gleichzeitig wurde eine vergleichsweise hohe Fluktuation des ärztlichen Personals festgestellt. Die Abwanderungsraten waren im vierten Quartal 2017 mit 3,3 % rund drei Mal so hoch wie bei niedergelassenen Praxen. Den MVZ-Jahresbericht 2020 und eine Kurzfassung der zentrale Ergebnisse ist auf der Zi-Homepage einsehbar.

Patientendatenschutz
Versand personenbezogener Daten via Telefax nicht mehr datenschutzkonform
Eigentlich wissen es alle: Faxen ist ungefähr so sicher, wie eine Postkarte schicken. Trotzdem nutzen nach wie vor viele Praxen diesen Weg. Eine aktuelle Klarstellung des Landesbeauftragten der Hansestadt Bremen für Datenschutz lenkt jetzt erneut Aufmerksamkeit auf diese Problematik. Ein Fax hat hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail. Dafür sorgen technische Änderungen in den Telefonnetzen, da – anders als bisher – keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen. Für den Versand personenbezogener Daten müssten daher sichere Verfahren wie z. B. Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder auch die herkömmliche Post genutzt werden.

Honorareinbußen durch Corona
Vertragsärzte wollen Ausweitung des Coronaschutzschirmes
Immer noch ungeklärt ist, ob und wie der Honorarschutzschirm der MVZ und vertragsärzte verlängert wird. Diskutiert wird eine ab Januar rückwirkende Regelung, die im Rahmen des geplanten Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen getroffen werden soll. Am Montag, den 22. Februar ist eine Anhörung im bundestag angesetzt. Am 4. oder 5. März soll das Gesetz dann vom Bundestag verabschiedet werden. Im aktuellen Entwurf ist jedoch lediglich die Fortführung der Ausgleichszahlungen für Arztpraxen, die MGV betreffend, vorgesehen. Dagegen wehren sich zahlreiche Arztverbände, da insbesondere Berugsgruppen mit hohen EGV-Anteilen, die wie etwa die operativen Fächer besonders von Fallzahlrückgängen betroffen sind, im Regen stehengelassen würden. Aktuell ist offen, wie sich die Debatte entwickeln wird.

Arbeitsrecht
Schluss mit der Willkür nach Gutsherrenart
Arbeitgeber haben ein allgemeines Weisungsrecht, das jedoch, wie bei Ärzten zusätzlich beschränkt sein kann. Nichtärztliche Geschäftsführer beispielsweise dürfen keine medizinischen Weisungen erteilen. Nichtig sind Weisungen auch, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot oder missbräuchlich sind. Schwieriger ist die Abgrenzung, wenn es um „unbillige Weisungen“ geht. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden. Mit dem Urteil stellt das BAG die „Waffengleichheit“ zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Frage des Weisungsrechts wieder her. Zwar bleibt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht erhalten. Doch ist er an Recht und Gesetz im Sinne des „billigen Ermessens“ gebunden. Nach der neuen Rechtsprechung können Arbeitgeber nicht länger ohne Folgen absichtlich unbillige Weisungen erteilen, um Sachverhalte für Kündigungen zu schaffen.

Kräftemessen innerhalb der Gematik
Veröffentlichung des TI-Whitepapers sorgt für harsche Kritik
Bereits im Januar hatte die Gematik ein sogenanntes White-Paper vorgelegt, mit dem Eckpunkte zur geplanten Weiterentwicklung der Tele­ma­tik­infra­struk­tur (TI) diskutiert werden sollten. Auf Basis dieses Ideenpa­piers wollte man unter dem Schlagwort TI 2.0 in den Fachaustausch zum „Technologiesprung“ gehen. In der Gematik sind neben dem BMG als Mehrheitsgesellschafter auch Bundes­ärzte­kammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Apothekerverband, KBV und GKV-Spitzenverbands sowie der Verbands der Privaten Kran­ken­ver­siche­rungen vertreten. In einem gemeinsamen Brief fordern diese nun, dass die Gematik klarstellt, dass das veröffentlichte Whitepaper als eine „nicht mit den Ge­sellschaftern abgestimmte Ideensammlung“ der Gematik zu verstehen ist.
Was akademisch wirkt, hat einen wichtigen politischen Hintergrund: Wie relevant sind die Vertreter der selbstverwaltung im Gesundheitswesen in dem Gremium, wenn das BMG seine Mehrheit ausspielt? Für den einzelnen Versorger ist diese Frage derzeit nicht praxisrelevant; für das System der Selbstverwaltung dagegen von höchster Bedeutung. ( ~ siehe auch TI-Gesellschafter gehen auf die Barrikaden)

Berufsrecht
Ärzte als Coronaleugner – Razzien in Praxen
Auch in der Ärzteschaft gibt es Coronaleugner. Solange sie sich an die Vorschriften zum Infektionsschutz halten und in der Praxis nicht agitieren, ist ihre Meinung Privatsache. Wird jedoch die ärztliche Tätigkeit dadurch beeinflusst, kann das berufs- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach einem Bericht über entsprechende staatsanwaltschaftliche Aktivitäten der letzten Wochen stellt der Artikel klar: In der Arztpraxis sollte politische Neutralität gewahrt werden. Das Verbreiten von Veröffent­lichungen politischen Inhalts ist zwar nicht explizit Gegenstand der Berufsordnung. Doch verpflichte diese die Ärzte, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen, das ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht werde, zu entsprechen. Das betrifft auch private Vorgänge unter dem Attribut „Arzt“, wie etwa im weißen Kittel und mit umgehängtem Stethoskop auf Querdenker-Demonstrationen aufzutreten. Die Ärztekammer Dresden, die hierbei zitiert wurde, geht von rund 50 Ärzten in ihrem Kammergebiet aus, die aktive Corona­leugner sind.

KW 7: Was war neu und wichtig (15.02. - 21.02.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Corona-Testverordnung: Testung auf Mutationen
    Ärzte können durch eine Änderung der Corona-Testverordnung nun spezifische Tests auf die neuen Corona-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 veranlassen. Nach einem positiven Corona-PCR-Test können die Tests beim durchführenden Labor in Auftrag gegeben werden. Dies bietet sich bei schweren und unerwarteten Verläufen an, oder wenn der Patient sich in einem Land mit einer hohen Häufung der neuen Varianten aufgehalten hat. Außerdem können sich angehörige nicht-ärztlicher Heilberufe sowie deren Mitarbeiter präventiv auf das Corona-Virus testen lassen.
    KBV:
    Corona-Virusvariante: Abklärung bei positivem PCR-Test jetzt möglich

    AAA Abrechnung aktuell:
    „Mutanten-Test“ nach positivem Corona-Test
  • Technikpauschale für Kartenterminals und Konnektor-Update
    Nachdem sich KBV und GKV nicht auf eine Erstattung für Kartenterminals und Konnektoren-Updates im Gemeinsamen Bundesausschuss einigen konnten, hat das Bundesschiedsamt neue Pauschalen für die Finanzierungsvereinbarung der TI vorgeschlagen. Die anfallenden Kosten für die notwendigen Updates zur Verwendung der ePA und des eRezeptes sollen damit abgegolten werden.
    Für zusätzliche stationäre Kartenterminals, die für das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikationsplan in den Behandlungsräumen notwendig sind, erhalten Praxen eine Pauschale von 595 Euro.

    550 Euro erhalten Praxen für das Konnektor-Update, zur Nutzung der ePA und des eRezeptes. Die Pauschale teil sich auf 400 Euro für das Konnektor update und eine ePA-Integrationspauschale in Höhe von 150 Euro für die PVS-Anpassung auf. Zusätzlich erhöht sich die Betriebskostenpauschale um 4,50 Euro pro Quartal. Zur Nutzung des eRezeptes wird eine weitere Pauschale in höhe von 120 Euro für die Anpassung des PVS-Systems veranschlagt. Die Betriebskostenpauschale wird um 1 Euro pro Quartal erhöht.
    KBV:
    Neue Technikpauschalen für TI-Anwendungen – Erstattungsbeträge für Kartenterminals angepasst

    KBV:
    Übersicht TI-Finanzierung
  • Abrechnungsausnahme bei der ASV
    telefonische Beratung bis 31.03.2021 abrechenbar
    Ein bereits im Dezember vom GBA gefasster Beschluss wurde endlich vom BMG genehmigt. Für die telefonische Beratung können ASV-Teams demnach rückwirkend ab dem 2. November 2020 die Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 abrechnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte den Behandlungsumfang für die erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie entsprechend ergänzt.
    Amtliche Veröffentlichung der geänderten Richtlinie
    Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

    Mitteilung der KBV v. 05.02.2021
    ASV: Telefonische Beratung bis März möglich

Beratungen über Verlängerung des Schutzschirmes
Schutzschirm für Praxen soll in abgespeckter Form verlängert werden
In einer ersten Beratung hat sich der Bundestag am 12. Februar mit der Verlängerung des Schutzschirmes für Praxen befasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der ursprüngliche Schutzschirm, der im Januar ausgelaufen war, verlängert wird. Allerdings umfasst die Verlängerung keine extrabudgetäre Leistungen. Damit würden beispielsweise ausgefallene ambulante Operationen, Gesundheits- und Früherkennungs­unter­su­chungen, Mutterschaftsvorsorge und Impfungen nicht unter den Schutzschirm fallen. Ausgefallene Honorare dafür könnten nicht erstattet werden. Kritik an dieser Bemessung kommt unter anderem von der KBV dem, dem SpiFA und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte. Sie fordern eine Ausweitung des Schutzschirms auf extrabudgetäre Leistungen. Der Gesetzesentwurf wird nun im Gesundheitsausschuss beraten. Dort können etwaige Änderungen noch in den Entwurf eingebracht werden, bevor es zur erneuten Abstimmung in den Bundestag geht.

IT-Sicherheitsrichtlinie
„Wir werden bei den Kassen auf eine Übernahme der Kosten drängen“
Die IT-Sicherheitsrichtlinie ist in Kraft. Ab ersten April müssen die Grundanforderungen der Richtlinie von den Praxen bereits umgesetzt sein. In welchem Umfang Praxen dabei Nachrüsten müssen, hängt jedoch maßgeblich von dem bisherigen Stand der IT-Sicherheit ab. Und: Die Finanzierung der Maßnahmen ist nach wie vor ungeklärt. Im Interview mit dem änd erklärt der KBV-Vorstand Kriedel allerdings, dass die gestiegenen Kosten für die IT-Sicherheit in den Verhandlungen mit den Krankenkassen im Sommer berücksichtigt werden sollen. Mit der Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie hat sich der BMVZ bereits in einer Arbeitshilfe befasst.

Corona-Impfung in Praxen
KBV erwartet Ansturm
Nach Berechnungen des Zi und der KBV könnten die Corona-Impfungen schon früher als ursprünglich gedacht in Praxen beginnen. Schon im März könnten die Kapazitäten in den Impfzentren nicht mehr für die dann vorhandene Menge an Impfstoff ausreichen. Die Verhandlungen über das Honorar für die Impf-Beratung und Verabreichung sowie die Dokumentation haben bereits begonnen. Die KBV schlägt vor, dass die täglichen Erst- und Zweit-Impfungen gemeldet werden. Es sei jedoch notwendig, dass der Aufwand so gering wie möglich ausfällt, da die Impfungen neben der Regelversorgung stattfinden muss.

Gesundheitsportal des BMG
Netdoktor stoppt Spahns Deal mit Google
Mit dem Portal gesund.bund.de will das Bundesgesundheitsministerium Bürger mit verlässlichen Gesundheitsinformationen versorgen. Damit die Informationen auch wirklich ankommen, ist das BMG eine Kooperation mit der Suchmaschine Google eingegangen, indem geregelt wurde, dass die Meldungen der Seite prominent bei der Suche platziert werden. Dagegen hatte das Portal Netdoktor geklagt, da es sich in seiner Wettbewerbsposition verletzt sah. Das Landgericht München gab dem Portal recht und untersagte die Kooperation auf Grund von Kartellrechtlichen bedenken.

Bedenken zum Datenschutz
Datenschützer über E-Patientenakte: „Alles andere als vertrauenswürdig“
Die ePA ist da. Die Diskussionen über den Datenschutz bleiben aber bestehen. Im Interview mit der taz erklärt Thilo Weichert, Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, dass die jetzige ePA Datenschutztechnisch höst bedenklich ist. Wie viele andere zuvor, kritisiert er vor allem die fehlende granulare Freigabe der Daten. Immer wieder wird hier das Beispiel gebracht, ob der Zahnarzt beispielsweise die Daten des Psychotherapeuten sehen soll oder anders rum. Eine Lösung dafür soll erst im nächsten Jahr kommen. Laut Weichert ist dies ein „Experiment“ an dem die Versicherten teilnehmen könnten, oder eben auch nicht.

Erhöhung des Mindestlohnes
Was der neue Mindestlohn für Praxen und Kliniken bedeutet
Nach der Anpassung des Mindestlohnes von 9,35 Euro auf 9,50 müssen Arbeitgeber in Praxen und MVZ darauf achten, dass angestellte Minijobber, die beispielsweise als Reinigungskraft oder Aushilfe arbeiten, nicht die vorgeschriebene Höchstgrenze von 450 Euro pro Monat mit ihren festgelegten Stunden erreichen. Bezahlt der Arbeitgeber dem Minijobber zu viel, müssen etwaige Nachzahlungen beispielsweise an die Rentenkasse alleine vom Arbeitgeber gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig hier auf die korrekte Einhaltung der Stunden zu achten. Im Juni steht außerdem bereits die nächste Erhöhung auf 9,60 an.

KW 6: Was war neu und wichtig (08.02. - 15.02.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnungsausnahme bei der ASV
    telefonische Beratung bis 31.03.2021 abrechenbar
    Ein bereits im Dezember vom GBA gefasster Beschluss wurde endlich vom BMG genehmigt. Für die telefonische Beratung können ASV-Teams demnach rückwirkend ab dem 2. November 2020 die Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 abrechnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte den Behandlungsumfang für die erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie entsprechend ergänzt.
    Amtliche Veröffentlichung der geänderten Richtlinie
    Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

    Mitteilung der KBV v. 05.02.2021
    ASV: Telefonische Beratung bis März möglich

  • Honorarschutzschirm für Vertragsärzte:
    Rückwirkende Verlängerung angekündigt
    Mit dem letzte Woche veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen scheint (endlich) ein Rahmen gefunden, innerhalb dessen auch der Schutzschirm der ambulanten Praxen und MVZ nachgeregelt werden soll. Dieser war zum Jahresende 2020 ausgelaufen. Nach dem Entwurf soll er rückwirkend für das gesamte erste Quartal verlängert werden, jedoch nur die Honorare der MGV betreffend und als ‚Kann-Regelung‘ gestaltet. Damit könnten die KVen weiterhin das von den Kassen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget ausschütten, unabhängig davon, ob es ggf. durch gesunkene Fallzahlen nicht in voller Höhe von der Ärzteschaft abgerufen wird. Da die EGV von der Verlängerung nicht erfasst wird, ist ein Nachschießen der Kassen, wie noch 2020, dagegen nicht vorgesehen. Aber Achtung: Es handelt sich um ein Gesetzesentwurf – mit Änderungen muss gerechnet werden. Von der KBV wurde direkt Einspruch eingelegt. (~ Meldung v. 5. Februar)
    BMVZ-on-AIR v. 20.01.2021
    Wird der ambulante Schutzschirm 2021 fortgeführt?
    ÄrzteZeitung v. 03.02.2021
    Koalition sichert die Corona-Verordnungen gesetzlich ab

    Volltext des Gesetzesentwurfes (Vgl. Artikel 5)
    Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
  • „Ärzte müssen sich Zeit nehmen.“
    Zur Rolle der Vertragsärzte bei der Impfaufklärung
    Ärzten kommt in der Frage um die Corona-Impfbereitschaft eine wichtige Rolle zu, erklärte kürzlich der Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin Prof. Georg Ertl. Sie hätten eine politische Verantwortung – und müssten sich darum bemühen, die Menschen von der Immunisierung zu überzeugen. Um die Bedenken der Patienten zu zerstreuen, seien umfassende Gespräche nötig – was auch für Gespräche über bestimmte Medikamente gelte, an denen Patienten im Alltag zweifeln würden.
    Praktisch bedeutet das aber in allen Praxen eine permanente Abwägung zeitlicher und wirtschaftlicher Aspekte einerseits – sowie ethischer und berufsrechtlicher Ansprüche andererseits. Denn die Impfaufklärung an sich wird nicht vergütet.  Es lohnt daher in allen Praxen, dieses ‚Eisen‘ in der Teambesprechung einmal anzufassen, bevor es – wenn genügend Corona-Impfstoff verfügbar ist – wirklich virulent ist.
    ÄND v. 05.02.2021
    Impfgegner: Ärzte müssen sich die Zeit nehmen
    E-Learning ‚Impfen zum Schutz vor Covid-19‘ (kostenfrei/10 CME-Punkte)
    Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal
    Aufklärungseite der DFG – Deutsche Forschungsgemeinschaft
    Mehr Wissen – Informiertes Entscheiden

Abfrage zur wirtschaftlichen Situation
Erhebung des Zi-Praxis-Panel (ZiPP) beginnt
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) startet seine jährliche Befragung zur wirtschaftlichen Situation der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Dazu sollen in den kommenden Tagen alle Praxen angeschrieben werden. MVZ werden dabei jedoch nicht adressiert. Für sie läuft parallel das Zi-MVZ-Panel, an dessen Erstellung der BMVZ aktiv beteiligt war. Daher möchten wir alle MVZ nochmals aufrufen, sich zu beteiligen, bzw. bereits angefangene Fragebögen zeitnah zu finalisieren. (~ Was|Wer|Wie – Zi-MVZ-Panel)

Hinweise der Unfallversicherung DGUV
FFP-2-Masken richtig nutzen
In einer ausführlichen Pressemeldung hat die DGUV in Zusammenarbeit mit ihrem Institut zur Arbeitssicherheit sowohl Hinweise zur richtigen Anwendung von FFP2-Masken zusammengestellt als auch Checklisten zu ‚Masken ohne Makel – Woran sich zertifizierter und damit sicherer Atemschutz grundsätzlich erkennen lässt‘ (~ IFA hilft beim Check geeigneter Atemschutzmasken), veröffentlicht. „Uns erreichen täglich Fragen, wie und woran sich falsche, also ungeprüfte oder mangelhafte Masken erkennen lassen“, sagt der Leiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle im IFA. Von den vielerorts kursierenden Tipps zur Aufbereitung von Masken für eine Wiederverwendung rät der IFA-Fachmann allerdings ab. Es sei nicht auszuschließen, dass solche Behandlungen die Filterleistung erheblich beeinträchtigen oder ganz zunichtemachen.

Abrechnung nach GOÄ
Niedergelassene reizen GOÄ-Steigerungssätze selten aus
Niedergelassene Ärzte kalkulieren bei der Abrechnung privater Behandlungen offenbar relativ zurückhaltend. So setzten sie 2019 in 83 % der Fälle exakt den Schwellenwert an (für persönliche Leistungen 2,3). In 10 % der Fälle steigerten sie genau zum Höchstsatz, in 4 % der Fälle kalkulierten sie unter dem Schwellenwert. Diese Angaben gehen aus einer Auswertung des PKV-Verbandes hervor.  Zahnärzte und Kliniker nutzen die Steigerungssätze ihrer Gebührenordnungen dagegen deutlich großzügiger. Es wird darauf hingewiesen, dass aber auch Niedergelassene bei sauberer Dokumentation und plausibler Begründung höhere Multiplikatoren ansetzen können. Beispielhaft werden Formulierungen wie „erschwerte Verständigung“, „häufig wechselndes Beschwerdebild“ oder „schwierige medikamentöse Einstellung“ genannt.

Arbeitsrecht
Wann kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnen?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die das Leben und die Gesundheit beeinträchtigen können, zu schützen (§ 618 BGB). Eine Maßnahme kann dabei sein, Arbeitnehmern das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz anzuordnen, um sie vor Ansteckungsgefahr zu schützen. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer ein Attest einreicht, das ihn von der Maskenpflicht befreit? Hierzu gab es kürzlich eine erste gerichtliche Entscheidung. Darüber und über den grundlegenden rechtlichen Rahmen informiert der aktuelle Aufsatz des Portals Chef Easy. Beachten Sie auch die aktuell geltende Arbeitsschutzverordnung (~ KW 4 / Was sonst noch relevant ist)

Fluch & Segen v. Online-Bewertungsportalen
Ärztin verliert gegen Bewertungsportal Jameda
Eine bayrisch Kinderärztin hat vor dem OLG München in zweiter Instanz eine Nie­derlage gegen das Bewertungsportal Jameda eingesteckt. Die Medizinerin wollte erreichen, dass das Un­ternehmen ihre Daten löscht und kein Profil mehr über sie veröffentlicht. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass heutzutage sich die Öffentlichkeit aus dem Internet informieren können müsse, weswegen keine unrechtmäßige Datenverarbeitung vorliege. Umso wichtiger ist es für alle Praxen und MVZ, sich mit Onlineportalen und den dort über sie gesammelten Daten und Bewertungen regelmäßig zu befassen. Eine praxisnahe Hilfestellung gibt das BMVZ-FACHGespräch „Umgang mit Bewertungen & Adressportalen im Internet.“ (~ mehr Informationen)

Reform der Approbationsordnung
Gute Ansätze, offene Fragen (PDF)
Bereits Ende 2020 hat das BMG den Entwurf einer neuen ÄApprO vorgelegt. Studierende, Ärzteorganisationen und Fakultäten unterstützen das Vorhaben der Bundesregierung, die Approbationsordnung für Ärzte zu reformieren grundsätzlich – jedoch weise der vorgelegte Entwurf noch Versäumnisse und Fehlentwicklungen auf. Fest steht, dass die neue ÄApprO – sollte sie so beschlossen werden – ein komplett neues Medizinstudium mit anderem Curriculum generieren wird. Die Bundesärztekammer begrüßt die deutlich stärker ausdifferenzierte Beschreibung des Ausbildungsziels. Zudem befürwortet sie die Möglichkeit, digitale Lehrformate zu nutzen und die Themen Datennutzung und digitale Anwendung in die Ausbildung zu integrieren. Größtenteils Zustimmung kommt auch vom Marburger Bund. Als Defizit des Entwurfs wird das Fehlen einer soliden Abschätzung der Mehrkosten und einer belastbaren Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gesehen. Eine erste Anhörung ist für den 18. Februar geplant – die Richtlinie selbst soll erst 2025 in Kraft treten.

Corona-Test für Privatanwender
Tests für Laien – nur theoretisch
Durch die Anpassung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) dürfen nun auch Antigen-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars-CoV-2 an Laien abgegeben werden. Hersteller und Apotheken können sich vor Anfragen nicht retten. Doch abgegeben werden kann nichts. Bislang ist kein Schnelltest auf dem Markt, der alle geforderten Kriterien zur Laienanwendung erfüllt. Warum das so ist und ab wann sich das ändern könnte, erläutert ausführlich das Portal Apotheke Adhoc.

KW 5: Was war neu und wichtig (02.02. - 07.02.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • DiGAs im Praxisalltag
    BÄK & KBV veröffentlichen Handreichung für Ärzte
    Seit letzten Herbst können Apps auf Rezept, sogenannte DiGAs, von Ärzten verodnet werden. Dafür ist das Formular 16, das auch für die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln gilt, zu verwenden. Wenn die verordnete DiGA dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen wird und eine weitere ärztliche Begleitung vorgesehen ist, wird diese entsprechend vergütet. Im Praxisalltag ergeben sich hier für Ärzte und Ärztinnen viele Fragen. Diese wurden nun in einer Veröffentlichung des von KBV und Bundesärztekammer betriebenen Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin (ÄZQ) aufgegriffen. Entstanden ist ein 54-seitiges PDF, das aus Arztsicht den Umgang mit DiGAs beleuchtet. Ergänzend ist eine kurze Patienteninformation: Gesundheits-Apps: Worauf soll ich achten? erstellt worden.

    Handreichung des ÄZQ
    Gesundheits-Apps im klinischen Alltag

    BMVZ.FACHGespräch (Videovortrag)
    Grundkurs Digitalisierung Teil 4 – DiGAs
  • Gematik fordert Ärzte zur Beantragung des eHBA auf:
    Spätestens ab Oktober 2021 zwingend notwendig
    Mit dem verpflichtenden Start der eAU ab 1. Oktober 2021 braucht jeder Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut zwingend einen persönlichen eHBA. Wie auch an dieser Stelle bereits mehrfach aufgegriffen, ist diese Karte zur Signatur von Dokumenten innerhalb der Ti notwendig. Der eHBA ist von den Ärzten bei der jeweiligen Landesärztekammer zu bestellen und kostenpflichtig. Bei angestellten Ärzten ist zudem nicht geregelt, ob die Kosten der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tragen muss. Was gerade MVZ daher beachten müssen, hat der BMVZ in einer ausführlichen Arbeitshilfe beschrieben. 

    Ärzteblatt v. 01.02.2021
    Elektronischer Heilberufsausweis ab Oktober für eAU zwingend notwendig

    Arbeitshilfe des BMVZ
    Der eHBA – Einführung, Fristen, Kosten
    und besondere Problemfelder im Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältniss
  • Atteste für schnelleren Zugang zur Corona-Impfung:
    Details zur Honorierung & Umsetzung bekanntgegeben
    Bei bestimmten Vorerkrankungen sollen Patienten gemäß der Corona-Impfverordnung früher zum Zuge kommen als es gemäß der Alterspriorisierung der Fall wäre. Das entsprechende Verfahren wurde durch die KBV präzisiert. Atteste können formlos ausgestellt werden und werden pauschal mit 5,00 Euro zzgl. 90 Cent für den Versand vergütet.  Es reicht die allgemeine Bestätigung einer Vorerkrankung ohne konkrete Benennung des Anspruchsgrundes. Allerdings sind derartige Atteste in der aktuellen, frühen Phase der Impfaktion noch nicht relevant. Bestehen Vorerkrankungen wie bspw. Diabetes, Rheuma oder KHK können Patienten altersunabhängig mit Prioritätstufe 3 impfberechtigt sein. Aktuell haben ausschließlich Patienten der Prioritätsstufe 1 Anspruch auf Impfung.

    Abrechnung Aktuell v. 29.01.2021
    Attest für vorrangige Corona-Impfung: Formlose Bescheinigung reicht aus

    KBV-Mitteilung v. 19.01.2021
    Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

GOÄ: Einigung noch vor der Bundestagswahl?
BÄK und PKV setzen Arbeit an der GOÄ fort
Die Reform der GOÄ ist ein ewiger Streit. Die letzte umfassende Überarbeitung erfolgte 1982; 1996 gab es die letzte Teilnovellierung. Über die längst fällige Aktualisierung wird seit Jahren diskutiert – seit zwei, drei Jahren sogar konstruktiv. (~ ÄrzteZeitung v. 20.06.2020) Tatsächlich betonen BÄK und PKV aktuell, dass eine Novellierung der GOÄ noch vor der Bundestagswahl möglich sei. Sobald ein entsprechendes Gesetz vorliege, könnten sich die beiden Parteien in wenigen Wochen auf neue Positionen einigen. Insgesamt müssten zwar 5.500 Leistungen neu bewertet werden, dafür soll es aber einen strukturierten Prozess geben. Bei der GOÄ, die auch für die Heilfürsorge der Beamten relevant ist, handelt es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Daher rechnet BÄK-Präsident Reinhardt auch mit „Widerständen“ und will besonders auf die Landesregierungen, die von der SPD und den Grünen geführt werden, zugehen, um Überzeugungsarbeit zu leisten.

Gesetzgebung: Entwurf des DVPMG vom Bundeskabinett beschlossen
Digitalisierung der Pflege, Ausbau der Ti, ePA
Der Entwurf zu dem in dieser Legislatur dritten Gesetz zur Digitalisierung, genannt Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG), ist vom Bundeskabinett beschlossen worden und geht nun in die parlamentarische Beratung. Unter anderem soll die Telematikinfrastruktur ausgebaut und weiterentwickelt werden. Neben Regelungen, die die Digitalisierung der Pflege betreffen, sind auch Regelungen zur Weiterentwicklung der ePA vorgesehen. So sollen Daten aus DiGAs unter anderem in der ePA eingestellt werden können, die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen neben der üblichen Terminvermittlung auch telemedizinische Sprechstunden vermitteln, außerdem soll die Kommunikation innerhalb der Ti um Messaging und Videotelefonie erweitert werden. 

Corona-Schutzschirm für ambulante Praxen
Hofmeister: Schutzschirm für Praxen muss dringend verlängert werden
Wie schon in der letzten Woche berichtet, drängt die KBV auf eine Verlängerung des Corona-Schutzschirms für ambulante Praxen. Die Politik hält sich bei der Frage allerdings noch zurück. Der Vorsitzende der KBV Hofmeister, warnte Ende letzter Woche also nochmals vor den wirtschaftlichen Folgen besonders für spezialisierte Praxen. Er betonte außerdem den hohen Stellenwert der ambulanten Versorgung für die Bekämpfung der Pandemie. 

Änderungen im Normenrahmen – Ein Überblick
Der corona-freie Rückblick 2020
Viele gesundheitspolitische und medizinische Themen sind wegen der Coronapandemie aus dem Fokus geraten. Die Redaktion des Ärzteblattes hat daher wesentliche Änderungen und Initiativen, die 2020 vorgenommen, bzw. angestoßen wurden, zusammengestellt und jeweils mit weiterführenden Informationen verknüpft. Stichworte sind etwa die Masernimpfpflicht, die strategiediskussion um die Aufwertung von Gesundheitsberufen, das Intensivpflegegesetz, aber z.B. auch das Inkrafttreten einer neuen Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung im vergangenen Mai. Seit dem müssen Ärzte müssen im Fall eines Arznei- oder Heilmittelregresses in der Regel nicht mehr für die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung aufkommen, sondern nur den Mehrpreis erstatten.

Gesundheitsdaten in die Cloud?
5 Forderungen für Cloud-Einsatz im Gesundheitsbereich
Mit seinem Positionspapier „Gesundheitsdaten zeitgemäß sichern und nutzen mit der Cloud“ schlägt der bvitg den Ausbau von cloudbasierten Lösungen für Gesundheitsdaten vor. Sie ermöglichen einen schnellen und flexiblen Zugriff auf die Daten, gleichzeitig müsse aber der Datenschutz gewährleistet werden. Dafür sollen unter anderem bundeseinheitliche Standards definiert werden, die die bestehenden föderalen Strukturen ablösen sollen. 

MTA-Reformgesetz 
Bundestag gibt grünes Licht
Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform der Berufsausbildung für Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) verabschiedet, es muss noch vom Bundesrat bestätigt werden. Das Gesetz soll die Berufsausbildung von MTA modernisieren und an die aktuellen wissenschaftlichen Standards anpassen. Außerdem soll eine „angemesse Vergütung“ für die Ausbildung gezahlt werden, außerdem darf kein Schuldgeld mehr verlangt werden. 

Januar 2021

KW 4: Was war neu und wichtig (24.01. - 01.02.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
      • IT-Sicherheitsrichtlinie in Kraft getreten
        Am Samstag (23. Januar) ist die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV in Kraft getreten und damit bindend für alle Vertragsärzt*innen und MVZ. Im Auftrag des Gesetzgebers (~ DVG v. 11/2019) beschreibt die KBV mit dieser – zumeist in übersichtlicher Tabellenform –  das Mindestmaß der zu ergreifenden Maßnahmen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Hierfür wird auf ein abgestuftes Konzept in Abhängigkeit von der Praxisgröße gesetzt. Für die Umsetzung ist eine Übergangsfrist vorgesehen, die am 1. April 2021 abläuft (für einzelne Punkte auch erst 2022). Viele der Vorgaben sind nicht neu, selbstverständlich, bzw. entsprechen dem Standard vieler Praxen. Dennoch wird von von Ärzteverbänden teils von erheblichem Aufwand in der Umsetzung ausgegangen. Wesentlich ist unseres Erachtens vor allem, dass jede*r Praxisinhaber*in bzw. MVZ-Geschäftsführer*in sich die Vorgaben einmal genau anschaut und mit der eigenen Praxisrealität abgleicht, um eventuellen Anpassungsbedarf rechtzeitig zu erkennen.
        KBV-Informationsseite mit weiterführenden Arbeitshilfen
        KBV erstellt Richtlinie zur Datensicherheit

        Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit
        PDF-Volltext (Amtl. Veröffentlichung im Ärzteblatt)
      • Corona-Ausnahmen nach GOÄ:
        Verlängerung der mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ
        Eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung aller beteiligten Partner*innen einschließlich der Beihilfeträger*innen ermöglichte seit dem 17.11.2020 die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Corona-Pandemie. Dies galt allerdings nur bis zum 31.01.2020; wurde jetzt jedoch bis zum 31.03.2021 verlängert – allerdings mit einer Einschränkung: Seit Jahresbeginn gilt eine Restriktion auf dreimal Nr. 3 GOÄ je Sitzung (statt viermal). Der Ansatz ist weiterhin auf viermal je Kalendermonat beschränkt – es gilt also maximal 4×3! Voraussetzung ist weiterhin, dass das Aufsuchen der Ärztin/des Arztes pandemiebedingt nicht zumutbar und eine Videokonsultation nicht möglich ist.
        AAA – Abrechnungsempfehlung vom 13.01.2021
        Abrechnung zu Nr. 3 GOÄ für längere Beratungen verlängert und geändert!
      • Sonderregelungen für verordnete Leistung erneut verlängert    
        Alle zunächst bis 31. Januar befristeten Sonderregelungen für die Verordnung von Leistungen im Zuge der Corona-Pandemie wurden per Beschluss des G-BA vom 21.01. um zwei weitere Monate bis zum Quartalsende verlängert. Das betrifft etwa die Ansetzbarkeit von Portokosten beim Versand von Folgerezepten, die Möglichkeit, Krankenbeförderung Heilmittel oder häusliche Krankenpflege per Telefon- oder Videosprechstunde verordnen zu können, sowie – für Krankenhäuser – die Ermächtigung, AU-Bescheinigungen und Verordnungen für bis zu 14 Tage ausstellen zu dürfen.
        KBV-Übersicht (Stand 21.01.2021)
        Praxisinfo ‚Veranlasste Leistungen‘ (PDF – 2 Seiten)
        G-BA-Übersicht:
        G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln für verordnete Leistungen

      • Atteste für schnelleren Zugang zur Corona-Impfung:
        Details zur Honorierung & Umsetzung bekanntgegeben
        Patienten, die nicht aufgrund ihres Alters, sondern wegen relevanter Vorerkrankungen der Priorisierungsstufe 2 und 3 gemäß Impfverordnung zuzuordnen sind, benötigen (sobald genung Impfstoff verfügbar ist) ein ärztliches Attest, um vorzeitig eine Corona-Impfung erhalten zu können. Das entsprechende Verfahren wurde nun durch die KBV präzisiert. Das  Attest kann  von Ärztin/Arzt formlos ausgestellt werden und wird pauschal mit 5,00 Euro zzgl. 90 Cent für den Versand vergütet.  Es reicht die allgemeine Bestätigung einer Vorerkrankung ohne konkrete Benennung des Anspruchsgrundes. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Ärzte sich bei der Ausstellung und Zuordnung zur jeweiligen Prioritätsstufe an den Krankheitenkatalog der Impfverordnung halten müssen. Zur Priorisierungstufe 2 ‚berechtigen‘ allein das Vorliegen von Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie kürzlich stattgefundene Organtransplantationen. Bestehen Vorerkrankungen wie Diabetes, Rheuma oder KHK (und viele weitere) können Patienten altersunabhängig mit Prioritätstufe 3 impfberechtigt sein.
        Ärzteblatt v. 20.01.2021
        Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

        KBV-Mitteilung v. 19.01.2021
        Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

Corona-Schutzschirm
BMG glaubt nicht an ein Praxissterben
Wie berichtet, ist Ende 2020 der Corona-Schutzschirm für die Vertragsärzt*innen ausgelaufen. Und immer noch ist nicht entschieden, ob die Finanzhilfen verlängert werden. Während die Ärzteschaft bereits vor einem Praxissterben warnt, halten sich Gesundheitspolitiker*innen nach wie vor mit Aussagen zurück. „Die Bundesregierung wird die Entwicklung der Corona-Pandemie auf alle Bereiche des Gesundheitswesens intensiv beobachten und dann entscheiden, ob und inwieweit Handlungsbedarf zur Sicherstellung der Versorgung der Patientinnen und Patienten besteht,“ zitiert der ÄND das BMG. Die KBV warnt vor drastischen Folgen für die ambulante Versorgung durch die Corona-Pandemie: Sperre sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung der Hilfen, könne es im zweiten Lockdown zu Insolvenzen und zum Sterben der vertragsärztlichen Praxen kommen. Diese Befürchtung teile man ausdrücklich nicht, heißt es aus dem Ministerium dazu. Der SpiFa veröffentlichte denn auch am 22.01. eine ent-dramatisierte Pressemeldung: Weil jeder Einzelfall zählt. Einen Hintergrundbericht und Kommentar des BMVZ vom 21.01.2021 finden Sie hier: BMVZ.on.AIR: Wird der ambulante Schutzschirm fortgeführt?

BSG-Entscheidung
Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte
Die Plastikkarte mit Datenchip und Foto gilt Ärztinnen/Ärzten und Kliniken als Nachweis für einen Behandlungsanspruch. Vor Gericht wollten Versicherte eine Alternative aus Papier erstreiten. Nun sind sie in letzter Instanz gescheitert. Ein Nachweis auf Papier ist kein ausreichender Ersatz. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden und zwei Revisionen zurückverwiesen. Die gesetzlichen Regeln zur elektronischen Gesundheitskarte stünden im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verletzten die Kläger*innen auch in ihren Grundrechten nicht, heißt es. Bestand hat aber die BSG-Entscheidung von 2018, dass Kassen das Lichtbild einer/s Versicherten unmittelbar nach Herstellung und Übermittlung der eGK vernichten müssen, da ohne Zustimmung die Datei nicht dauerhaft gespeichert werden dürfe.

Neue Corona-Testverordnung
Änderungen geplant: Wer bekommt künftig wann einen Test?
Mit einer weiteren Verordnung sollen Corona-Tests auch von Menschen ohne Symptome erleichtert werden. Damit werden (wahrscheinlich in den nächsten Tagen) die Fassungen der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober und 30. November 2020 ersetzt. Die Große Koalition verfolgt damit unter anderen das Ziel, mehr präventive Tests auch asymptomatischer Personen vor allem in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie deren Umfeld zu erleichtern. Auch die Warn-App zählt künftig offiziell zum Testkonzept. Zudem sollen reine Privatpraxen die Tests wie Vertragsärzt*innen und MVZ abrechnen können. Zahnärztinnen/Zahnärzte und Rettungsdienste sollen eigenes Personal mit PoC-Tests untersuchen und das auch abrechnen können. Gleichzeitig soll die bestehende Abgabebeschränkung für Antigen-Schnelltests entfallen und somit Apotheken diese Tests auch an Privatpersonen abgeben dürfen. Zur Begründung führt das BMG aus, dass durch Antigentests zur Eigenanwendung eine „noch breitere und schnellere Testung der Bevölkerung erfolgen“ könne.

Neue Arbeitsschutzverordnung
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Das gilt für Arbeitgeber
Bund und Länder haben am 15. Januar einen umfassenden Beschluss zum Lockdown ‒ der bis 14.02.2021 weiter gilt ‒ verabredet. Die dazu vom Bundesarbeitsministerium angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 20.01.2021 verabschiedet (~ Volltext). Auch wenn für Praxen und MVZ viele Punkte aufgrund ihrer besonderen Betriebssituation nicht greifen, sollte die Lektüre der recht kurzen Verordnung für alle Arbeitgeber*innen Pflicht sein, um für den Fall der Fälle oder bei entsprechenden Arbeitnehmer*innenfragen aussagefähig zu sein, weshalb bestimmte Regeln nicht eingehalten werden (können).

Ausführliches Gespräch zum MVZ (Audio-Files)
(1) MVZ werden nicht primär gegründet, um Patienten glücklich zu machen
(2) Gibt es das gute und das schlechte MVZ?
Praktische Organisationsform für Ärztinnen und Ärzte, und zugleich Hassobjekt: MVZ ermöglichen Ärzten mehr Flexibilität, doch nicht jede/r findet das Konzept gut. Für eine differenzierte Sichtweise plädiert der BMVZ in dem zweiteiligen Podcast der ÄrzteZeitung, der am 21. bzw. 22. Januar veröffentlicht wurde. Thematisiert werden die aktuellen Entwicklungen bei der MVZ-Gründung,  die Frage, inwiewiet sich fachgleiche MVZ und BAG überhaupt noch voneinander unterscheiden und natürlich auch, welche Rolle sogenannte medizinferne Investor*innen für die Versorgung spielen und ob und wie hier Patienten oder die Versorgungsqualität gefährdet werden.

Corona-Impfungen
So bleiben Ärztinnen/Ärzte auf dem aktuellem Wissensstand
Patienten haben tausend Fragen. Mit dem Start der Impfungen gegen SARS-CoV-2 kommt ärztlichem Personal daher eine Schlüsselrolle zu – nicht nur bei der Aufklärung über die Immunisierung, sondern auch bei der Motivation, sich impfen zu lassen. Wichtig dabei: der Zugriff auf verlässliche Informationen. Der Aufsatz berichtet, welche Institutionen maßgeblich sind und welche Rolle die von Minister Jens Spahn ins Leben gerufene Runde „Ihre Fragen zur Corona-Schutzimpfung“ spielt. Verlinkt wurden zudem Webseiten, wo Ärztinnen und Ärzte verlässliche Fachinformationen finden. Zu verweisen ist ergänzend auf die Webseite der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), die ein stetig aktuelles FAQ rund um die Impfung gegen SARS-CoV-2 – auch als PDF-Download – anbietet (~ Mehr Wissen – Informiert Entscheiden).

KW 3: Was war neu und wichtig (18.01. - 24.01.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist

Bezug von Kinderkrankengeld: Ärztinnen und Ärzte nicht in der Pflicht
Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag (14.01.) beschlossen, dass das Kinderkrankengeld auch im Falle geschlossener Kitas (etc.) in Anspruch genommen werden kann; am 18. Januar hat der Bundesrat ebenfalls zugestimmt. Die ambulant tätigen Kinderärztinnen und -ärzte spielen dabei aber keine Rolle. Sie stellen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen weiterhin nur aus, wenn eine Krankheit des Kindes vorliegt. In dem nun beschlossenen Fall muss die entsprechende Betreuungseinrichtung eine Bescheinigung ausstellen, welche dann bei der Krankenkasse eingereicht wird.
KBV-Arbeitshilfen:
Ausweitung Kinderkrankengeld: Hinweise für Praxen
ÄrzteZeitung v. 14.01.2021
Ärztinnen/Ärzte sind bei pandemiebedingten Kinderkrankentagen außen vor

Honorar-Schutzschirm für Ärztinnen und Ärzte:
Schlagabtausch zwischen KBV & GKV | Haltung der Politik unklar 

Erst im Dezember ist Öffentlichkeit für den Umstand hergestellt worden, dass der ambulante Schutzschirm durch eine unscheinbare Regelung im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom März 2020 zum 31.12.2020 auslaufen und – anders als bis dato angenommen – nicht weiter gelten würde. Die KBV hatte daraufhin vom BMG rasche Nachbesserung gefordert ( ~ Ärzteblatt v. 17.12.2020). Seitdem sind klare Signale jedoch ausgeblieben. Am Wochenende hat wiederum der GKV-Spitzenverband in der FAZ zu Protokoll gegeben, dass in Quartal 2/2020 „die Mischung aus gesetzlich schon länger vorgegebenen Honorarerhöhungen, zum Beispiel aus dem TSVG, und dem Corona-Schutzschirm für niedergelassene Ärzte … zu einem Honorarplus von 4,2 Prozent geführt“ habe – was nur als Einlassung gegen die Forderung der Ärzteschaft, den Schutzschirm zu verlängern, aufgefasst werden kann. Eine Reaktion der Politik bzw. des BMG steht noch aus – die Situation für das laufende Quartal ist entsprechend weiterhin ungelöst.
Ärzteblatt v. 15.01.2021:
KBV-Vorstand wehrt sich gegen Honoraräußerungen der Krankenkassen
Pressemitteilung des bkvj v. 15.01.2021
„Der Schutzschirm muss verlängert werden!“

Durchführung von Corona-Schnelltests:
Auch Zahnärztinnen/-ärzte und Apotheker*innen dürfen vom ÖGD beauftragt werden

Seit Samstag dürfen neben Arztpraxen auch Zahnärztepraxen und Apotheken Corona-Schnelltests im Auftrag der Gesundheitsämter durchführen. Das geht aus einer neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums hervor. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts unklarer Presseberichte jedoch darauf hin, dass es Zahnärztinnen/-ärzten ohne Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Coronavirus zu testen.
Pressemitteilung der BZÄK vom 16.01.2021
Neue Coronavirus-Testverordnung des BMG
Apotheke Ad Hoc vom 15.1.2021
Verordnung: Ab Samstag Abstriche in Apotheken möglich
Verordnungsvolltext (BMG v. 15.01.2021)
Coronavirus-Testverordnung des BMG

Laufende Gesetzgebung
Drittes Digitalisierungs­gesetz kurz vor Kabinettsbeschluss
Der Entwurf des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes – kurz DVPMG – soll am Mittwoch (20.01.) im Bundeskabinett be­schlos­sen und damit in die parlamentarische Beratung übergeben werden. Unter anderem soll, um Leistungserbringer*innen – wie MVZ und Arztpraxen – künftig von einer individuellen Durchführung notwendiger Datenschutz-Folgen­ab­schätzungen rund um die Telematikinfrastruktur zu entlasten, die Folgenabschätzung für die Verarbeitung personenbezo­gener Daten mittels TI bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchge­führt werden. Insgesamt sollen mit dem DVPMG zahlreiche infrastrukturelle Weichen für die Zukunft der Digitalisierung gestellt werden. Einen Kurzbericht und Kommentar des BMVZ, was von der Gesetzgebung im ersten Halbjahr 2021 insgesamt zu erwarten ist und was das praktisch für MVZ bedeutet, können Sie hier nachlesen: Strategisches Wissensupdate: Herausforderungen 2021.

Neue Heilmittelrichtlinieweitere Arbeitshilfen
(1) Die zahnärztliche Heilmittelverordnung – So verordnen Sie richtig (PDF)
(2) Praxiswissen Heilmittel für Vertragsärzte (PDF)
Mit Jahresanfang sind für die Verordnung von Heilmittel umfassende Änderungen in Kraft getreten. Auch für die Zahnärzte wurde nun – mit Verspätung – eine umfängliche Erläuterung von der KZBV veröffentlicht, eine überarbeitete FAQ-Liste wurde angekündigt (~ zur KZBV-Infoseite). Für die Vertragsärzte hat die KBV entsprechendes Material bereits im Dezember zur Verfügung gestellt und bietet auf ihrer Homepage umfängliche Informationsmaterialien an: KBV-Themenseite ‚Heilmittel‘.

Widersprüchliche Rechtsprechung zu Maskenattests
(1) Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste
(2) Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss genaue Gründe enthalten
Mit zwei aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Dresden (06.01.2021), bzw. des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (7.01.2021) wurde für Ärzte und Patienten die Unklarheit noch mal verschärft. Während das sächsiche Gericht mit Bezug auf eine Maske-verweigernde Berufsschülerin mitteilte, dass deren Ausschluss vom Unterricht rechtens sei, da ihr Maskenattest keine glaubhafte Begründung/Diagnose enthielt, hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Blick auf die Brandenburger Corona-Eindämmungsverordnung datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Es könne – jedenfalls mit der aktuellen rechtlichen Grundlage – nicht gefordert werden, dass gesundheitsbezogene Daten wie eine konkrete Diagnose gegenüber Schulen, Geschäften, im ÖPNV und bei Demonstrationen offen gelegt werden müssen.

KVen nicht mehr zeitgemäß
Erwin Rüddel (MdB-CDU): Kommunen statt KVen!
Erwin Rüddel, christdemokratischer Abgeordneter und Vorsitzender des Gesundheitsausschusses des Bundestags hat dem Medium Transformation Leader ein Interview gegeben, in dem er die Arbeit der KVen stark kritisiert: „Die KVen leisten heute nicht das, was sie leisten müssten, um in Zukunft noch gebraucht zu werden. Wenn die Ärzte immer stärker im Angestelltenverhältnis arbeiten wollen, stellt sich die Frage, ob man die KVen noch braucht, zumal diese viel zu stark in alten Strukturen und zu wenig in der neuen Welt leben.“ Stattdessen schlägt er in der Bedarfsplanung und Zulassungssteuerung eine stärkere Einbindung der Kommunen in die Gesundheitsplanung vor Ort ein.

Investoren in der Versorgung
MVZ-Strukturen: Gutachter sehen Vorteile im ärztlichen Eigenbesitz
Wie wirkt sich der Einstieg sogenannter medizinferner Investoren auf die amulante Versorgung aus? Eine Frage, die viele beschäftigt, deshalb hat das BMG bereits im Februar 2020 ein ufängliches Rechtsgutachten zu MVZ in Auftrag gegeben. Um Weihnachten herum, wurde es veröffentlicht (~ Volltext). Der Befund: Weder positive noch negative Effekte lassen sich durch nicht-ärztliche Träger für die ambulante Versorgung nachweisen. Dennoch entwickeln die Gutachter eine Vielzahl an Reformoptionen. Unter anderem wird vorgeschlagen, die ärztlichen Träger stärker zu fördern. „Aus der Vielzahl der Ergebnisse und Empfehlungen unterstützen wir besonders den Vorschlag, grundsätzlich für Ärzte die Beteiligung an MVZ weiter zu erleichtern, um den Anteil der MVZ in ärztlichem Eigenbesitz zu erhöhen“, kommentierte dazu der BMVZ. Eine etwas umfassendere Einschätzung hat die BMVZ-Geschäftsführerin in diesem Podcast v. 15.01.2020 gegeben.

Änderung des Berufskrankheitenrechts
Personen mit Berufskrankheiten können künftig weiterarbeiten
Seit Jahresanfang entfällt – infolge eines Gesetzesbeschlusses vom Mai 2020 (~ Bericht v. 8.5.2020) der sogenannte Unterlassungszwang als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten. Dies betrifft neun der 80 Positionen der Berufskrankheitenliste. Demzufolge müssen Beschäftigte eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht mehr zwingend aufgeben, damit eine Berufskrankheit als solche anerkannt wird. Das betrifft Haut-, Atemwegs oder Bandscheibenerkrankungen. Der Wegfall des Unterlassungszwangs soll rückwirkend bis ins Jahr 1997 gelten. Sollte die Erkrankung nach dem 1. Januar 2021 weiterhin bestehen, kann diese nunmehr trotz Fortsetzung der Arbeit als Berufskrankheit anerkannt werden.

KW 1+2: Was war neu und wichtig (04.01. - 17.01.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Überblick: Änderungen ab Januar
    & Ausnahmeregelungen, die fortgesetzt werden
    Mit dem Jahreswechsel ist die neue Heilmittelverordnung in Kraft getreten, die die Verordnung von Leistungen vereinfachen soll. Es muss zwingend das neue einheitlcihe Formular verwendet werden. Gleichzeitig sind einzelne kleinere EBM-Änderungen in Kraft getreten. Viele bis Ende 2020 bestehende Corona-Ausnahmeregelungen wurden verlängert. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, bzw. weiterhin geltenden Sonderregelungen hat die KBV zusammengestellt.
    KBV- Info-Portal:
    Im Überblick: Neuerungen und Änderungen 2021
    Ärzteblatt v. 08.01.2021:
    Wichtige Änderungen für Niedergelassene im neuen Jahr
  • GOP 40110 & 40111:
    Porto und Faxkosten richtig abrechnen  

    Wie sich die ‚Corona-Ziffer‘ 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, wenn Patienten ohne Vorstellung in der Praxis AU-Bescheinigungen oder Rezepte zugesandt bekommen, zu den regulären ‚Porto-Ziffern‘ verhält, ist manchen Ärzten und MFA nicht ganz klar. Der Forumsbeitrag klärt entsprechend auf, dass die GOP 40110 für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen (0,81 Euro) sowie die Kostenpauschale für die Übermittlung eines Faxes  Nr. 40111 (0,10 Euro) grundsätzlich nur für die Übersendung von Befunden und schriftlichen Unterlagen zwischen Ärzten gilt. Läuft die corona-Ausnahme aus (derzeit am 31.03.2021) gilt der Versand von Unterlagen an Patienten wieder als nicht vergütete Serviceleistung des Arztes.
    Abrechnung Aktuell v. 06.01.2021:
    Porto und Fax: Ansatz der EBM-Nrn. 40110 und 40111 unklar
  • SARS-CoV-2 & PCR-Tests:
    Antworten auf häufige Patientenfragen
    Die Berliner Charité gilt – nicht nur wegen Christian Drosten – als eines der renommiertesten Krankenhäuser bei der Behandlung von Corona-Patienten udn allen Aktivitäten drumherum. Deshalb hat das Klinikum eine öffentlich und beständig aktualisierte Informationsseite für Ärzte und Bürger eingerichtet, um typische Fragen fundiert zu beantworten. Relevant sind für viele Praxen und MVz derzeit vor allem die Ausführungen zu den PCR-Tests, etwa zur Frage, wie verlässlich diese sind.
    Info-Portal der Charite zu Corona: Schwerpunkt PCR-Tests
    FAQ-Liste zu SARS-CoV-2

Trotz Brexit: Europ. Krankenversicherungskarte gilt auch bei Briten weiter
EHIC aus dem Vereinigten Königreich weiter gültig
Trotz zunächst anderslautender Meldungen (~ KBV v. 17.12.2020) können Praxen und MVZ ungeplante Behandlungen britischer Staatsbürger weiterhin über die europäische Krankenversicherungskarte abrechnen (für geplante Behandlungen galten und gelten grundsätzlich andere Regelungen). Hintergrund ist die kurzfristige Einigung auf ein Brexitabkommen vom 24. Dezember 2020, das auch den Gesundheitsbereich – weigehend im Sinne einer Fortschreibung des bisherigen Standes – reguliert. Allerdings wird Großbritannien mittelfristig neue Karten ohne das EU-Logo ausgeben. Bis dahin sind aber vorläufig alle Europäischen Kranken­versicherungskarten (EHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEB) aus dem Vereinig­ten Königreich zu akzeptieren. Dies gilt auch für Studierende.

Corona-Impfungen: Wissenswertes und Überblick
Wer wann, wie und  wo geimpft werden kann, welches Honorar Ärzte erhalten und welche regionalen Regelungen gelten hat arzt-wirtschaft in einem Überblick für die Bundesländer zusammengestellt: 16 Länder – 16 Impfregime: Was Ärzte jetzt wissen müssenDas BMG hat bundesweit einheitliche Aufklärungs- und Einwilligungsbögen für die Corona-Impfungen bereitgestellt. Außerdem beinhalten die Materialien einen Leitfaden für das Patientengespräch: BMG – Informations- und AufklärungsmaterialDie KBV verweist darauf, dass Ärzte derzeit noch keine Atteste über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis für die vorrangige Impfung ausstellen müssen, da derzeit nur Patienten mit der Prioritätsstufe 1 – eine Zuordnung, die allein über das Alter oder den Arbeitgebernachweis erfolgt – geimpft werden. Atteste werden erst benötigt, wenn die Prioritätsgruppen 2 und 3 geimpft werden können: Ärzte müssen zunächst keine Atteste ausstellenWie  der Biontech-Impfstoff richtig für die Injektion aufbereitet wird und was es dabei zu beachten gilt, hat die Apothekerkammer Nordrhein und Westfalen-Lippe in einem Schritt-für-Schritt-Video aufgenommen: Videoanleitung für die RekonstitutionEine interaktive Karte, die alle Corona-Impfzentren in Deutschland samt Adressen verzeichnet, bietet die ÄrzteZeitung an: Wo die deutschen Corona-Impfzentren sind

Verhandlungen zwischen KBV und GKV geplatzt 
Finanzierung: Keine Einigung über Hygienekosten, Apps und ePA
Über die Vergütung von Hygienevorkehrungen- und Maßnahmen in Arztpraxen herrscht bereits seit Jahren Zwist zwischen kassen udn KBV. In Hinblick auf das Corona-Jahr und die damit deutlich steigenden Aufwendungen hat die Debatte nochmal an brisanz gewonnen. Dennoch wurde vorerst keine Einigung erzielt. Die Beratungen werden im erweiterten Bewertungsausschuss fortgesetzt. Dort soll ebenfalls über die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Verordnung von DiGA beraten werden sowie über die Vergütung für die Verwaltung von Daten auf der ePA. Bis dato ist diesbezüglich – aufgrund der Vorschriften des PDSG – nur der Ersteintrag honorarbewehrt ( ~ KBV v. 09.07.2020).

Hintergrundwissen zum Start der ePA
Patienten haben seit dem 01. Januar gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine digitale Patientenakte. Ärzte sind daher zunächst indirekt mit der ePA konfrontiert, sollten sich aber dennoch auskennen, wenn Patienten fragen. Der BMVZ hat in einem BMVZ.FACHGespräch die wichtigsten Fragen aus Ärztesicht gestellt: Videovortrag: Elektronische PatientenakteViele Versicherte wissen mit dem Start der ePA noch wenig über die Funktionsweise der neuen Anwendung. Gerade einmal jeder Zehnte hat verstanden, worum es sich dabei handelt. Jeder Vierte glaubt, dass die Einführung verpflichtend ist. Rund 80 Prozent wünschen sich mehr Aufklärung von ihren Hausärzten: Mehrheit der Patienten verlangt Aufklärung durch Hausärzte
Bei den Krankenkassen werden die ePAs von den Versicherten noch kaum nachgefragt. Als Gründe wird dafür u.A.die Corona-Pandemie genannt. Oftmals müsse die ePA persönlich in einer Geschäftsstelle freigeschaltet werden, damit sich die Versicherten identifizieren können. Dies würden nun viele meiden. Der Ansturm bei den Ärzten ist damit vorerst ausgeblieben:
Corona dämpft wohl Nachfrage nach elektronischer Patientenakte 

Der Chaos-Computer-Club sowie der Bundesdatenschutzbeauftrage kritisieren die digitalen Lösungen zum Identifikationsverfahren. Diese machen den Prozess zwar einfacher für die Versicherten, sind aber nicht so sicher wie das persönlichen Erscheinen in einer Geschäftsstelle der Krankenkassen: Elektronische Patientenakte stößt nach Start auf geteiltes Echo

Bewerbung von Videosprechstunden
Heilmittelwerbegesetz: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Die Corona-Pandemie hat zu einem Boom bei Videosprechstunden geführt. Doch dürfen Ärzte auch aktiv für solche Behandlungen werben? Ja, aber nur unter der Bedingung, dass kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für den Behandlungsfall notwendig ist. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde diese Regelung jedoch aufgeweicht, die Sonderregelung zur Videosprechstunde gilt bis zum 31. März. In diesem Rahmen können Videosprechstunden flexibel von den Ärzten ohne Mengenbegrenzungen eingesetzt werden, auch bei bisher unbekannten Patienten. Ärzte können selbst darüber entscheiden, ob sie diese für therapeutisch sinnvoll halten. 

Medizinische Versorgungszentren auf dem Vormarsch
Bye-bye, Hausarztpraxis
Der Deutschlandfunk hat den Medizinischen Versorgungszentren, mit einem Schwerpunkt auf Bayern, am 30.12.2020 einen ausführlichen Beitrag gewidmet. Für Kenner der Materie „MVZ“ wird dabei wenig neues zu Tage kommen, aber die sehr breit gerichtete Berichterstattung, die viele Facetten der aktuellen politischen Diskussion aufgreift, ist dennoch erwähnenswert. 


Dezember 2020

KW52 / 53: Was war neu und wichtig (21.12.2020 - 03.01.2021)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Ab 1. Januar 2021 gilt die neue Heilmittelrichtlinie
    Nach einigem Hin und Her bezüglich des Starttermins gilt es, ab 1. Januar 2021 die neu Heilmittelrichtlinie zu beachten. Fortan gibt es nur noch ein einheitliches Formular (Muster 13), auf dem Verordnungen vorzunehmen sind. Noch in 2020 ausgestellte Rezepte auf altem Muster gelten weiter, ab Januar muss jedoch das neue Muster verwandt werden. Ziel der Reform ist es, durch klare und einfache Vorgaben die bisherige komplizierte Regelfallsystematik ablösen. Dafür wird neu der Verordnungsfall eingeführt, der über die LANR streng arztbezogen (gilt auch für MVZ  und BAG) betrachtet wird. Zugleich soll der Heilmittel­katalog überschaubarer werden. Mehr Geld gibt es natürlich dadurch nicht …

    praxisorientierte Zusammenstellung der KV-Bremen
    Die neue Heilmittelrichtlinie verspricht weniger Bürokratie

    Ärzteblatt v. 11. Dezember
    Bericht mit verlinkten Arbeitshilfen der KBV und des Ärzteblatts

    Arzt & Wirtschaft v. 13. Dezember
    Überblick: Das gilt ab Januar 2021
  • GOÄ-Abrechnung: Pauschale für
    coronabedingten Hygienemehraufwand  wird verlängert
    Die bisher bis Ende 2020 befristete Corona-Hygienepauschale wurde bis 31. März 2021 verlängert. Zwar ist seit Oktober die Pauschale niedriger als noch im zweiten udn dritten Quartal 2020, aber immerhin.
    Ärzte können auf dieser Grundlage je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Diese Abrechnungsempfehlung ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Zahnärzte können in analoger Anwendung der GOZ Nr. 3010 zum einfachen Satz eine Corona-Hygienepauschale von 6,19 Euro abrechnen. 
    Mitteilung des PKV-Verbandes
    Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung bis Ende März verlängert

    Hinweise der Bundesärztekammer
    Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
  • Mehrere Corona-Sonderreglungen bis März 2021 verlängert:
    GOP 01433 und 01434 können weiter angesetzt werden

    Anders als noch letzte Woche berichtet, ist nun durch Einigung im GBA geklärt, dass die telefonische Betreuung der Patienten auch im ersten Quartal 2021 umfassend berechnungsfähig ist. Ärzte und Psychotherapeuten können die GOP 01433 (154 Punkte/16,92 Euro) und 01434 (65 Punkte/7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen. Zudem können Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt durchgeführt werden, Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert. Ebenfalls verlängert werden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Videobehandlung in der Psychotherapie und der Substitutionsbehandlung. Auch für NäPas gelten die Sonderreglungen fort
    KBV-Mitteilung – Übersicht aller fortgeschriebenen Ausnahmeregelungen
    Corona-Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert

KBV und BSI einigen sich auf IT-Sicherheitsrichtlinie
IT-Sicherheitsrichtlinie noch im Dezember? / Anforderungen an Praxen
Es war zuletzt ein hochpolitischer Zankapfel: Die Verpflichtung der KBV, eigentlich bis zum 1. Juli 2020 in einer IT-Sicherheitsrichtlinie Anforderungen für die technische Ausstattung und Organisation für der MVZ und Praxen zu definieren, die als Minimum einzuhalten sind. Die fertige Richtlinie wurde zurückgehalten, weiteres Geld für die Ärzteschaft gefordert.
Im Laufe des Dezember verdichteten sich die Signale, dass es zwischen KBV und Bundesamt für Sicherheit (BSI), mit dem in dieser Frage Einvernehmen herzustellen ist, doch eine Einigung erzeilt würde (ÄrzteZeitung v. 11. Dezember / ÄND v. 16. Dezember). Inzwischen melden verschiedene Zeitungen, dass Einigung tatsächlich erfolgt ist. Allerdings steht mindestens noch der förmliche Beschluss der KBV-Vertreterversammlung aus. Vom ÄND wird eine Entwurfs-Fassung zum Download angeboten (Zugang nur für Abonnenten).

Kabinettsbeschluss zum GVWG gefasst
Berufshaftpflicht­versicherung für Vertragsärzte soll gesetzlich geregelt werden
Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember Spahns ‚Resterampengesetz‘ auf den Weg gebracht. Das kleinteilige Reformpaket des GVWG geht von Qualitätsfragen bis hin zur Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte. Letzteres ist auch der wesentlichste Aspekt für die vertragsärztliche Versorgung, während die meisten anderen Regelungen die weiteren Versorgungsbereiche oder deren Zusammenarbeit betreffen. Der Gesetzesentwurf geht nun in den Bundestag zur Beratung.
Plan ist, dass sowohl niedergelassene Ärzte als auch MVZ künftig bei jeder Zulassungs- und Anstellungsgenehmigung sowie im laufenden Betrieb gegenüber den Zulassungsausschüssen nachweisen müssen, dass sie für Schadensfälle angemessen versichert sind. Aus Sicht des BMVZ ist dies einerseits ein weiterer bürokratischer Aufwand und Kostentreiber, aber auch eine Ungerechtigkeit gegenüber privat tätigen Medizinern und Klinikärzten. Warum ausgerechnet der Gruppe der Vertragsärzte besondere Pflichten auferlegt werden sollen, bloß weil der Ärztekammern ihren bestehenden Prüfpflichten nicht nachkommen, erschließt sich aus Verbandssicht nicht. Entsprechend wurde bei der Anhörung zum Referentenentwurf auch Stellung genommen.

Besser spät als nie: KV fordern Verlängerung des Schutzschirm
(1) Medical Tribune: KVen fordern Verlängerung des Corona-Schutzschirms
(2) ÄrzteZeitung: Ärzteverbände fordern Verlängerung des Rettungsschirms
(3) Ärzteblatt: Rufe nach Verlängerung des Rettungsschirms für Praxen
Von vielen unbemerkt, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Covid19-Krankenhausent-lastungsgesetzes vom 27.3.2020 nicht nur einen Schutzschirm für die Vertragsärzte und MVZ (~ BMVZ-Analyse v. 30.03.2020) beschlossen, sondern tatsächlich auch sein automatisches Auslaufen zum Jahresende 2020. Gerade das Auslaufen blieb lange unbemerkt, und so regte sich echter Widerstand auch erst spät.
Nun haben die KVen und die KBV mit einer öffentlichen Briefaktion einen ersten Aufschlag gemacht. Unklar ist jedoch, weshalb hier zaghaft eine Verlängerung nur für das erste Quartal 2021 gefordert wird. Vielmehr Sinn macht es nach Meinung des BMVZ für eine grundsätzlcihe Beibehaltungen der insgesamt vernünftigen Regelungen im SGB V einzutreten, da sie ohnehin zeitlich, kausal und finanziell selbstlimitierend ausgestaltet ist. Ob der Gesetzgeber hier im Laufes des ersten Quartals nachregeln wird, ist derzeit offen.

Arbeitgeberleistungen
Schutzmasken und Corona-Tests für die Mitarbeiter beschaffen:
Doch wann sind sie steuerfrei?

Viele Betriebe stellen aus Hygiene- und Arbeitsschutzgründen ihren Mitarbeitern Schutzmasken zur Verfügung. Manche Arbeitgeber übernehmen auch die Kosten für Corona-Tests. Doch können Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten oder handelt es sich um einen geldwerten Vorteil in Form von Arbeitslohn? Für die Steuerfreiheit ist maßgeblich, ob die Zuwendung an den Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Wann das der Fall ist und was für Masken etwa mit dem Firmenlogo oder mit anderen ‚Lieblingsmotiven‘ gilt, klärt der aktuelle Aufsatz von CE – Chef easy.

Gutachten des BBMV zur Rolle der MVZ mit Kapitalbeteiligung
(1) „MVZ bereichern die vertragsärztliche Versorgung“
(2) Videostream der Veranstaltung vom 16.12.2020
(3) Gutachter hat wenig Bedenken
Die Einführung von MVZ in die ambulante Gesundheitsversorgung war eine kleine Revolution, dessen Erfolg seitdem für sich spricht. Trotzdem sind MVZ immer wieder auch Gegenstand kontroverser Diskussionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Sorge einer einseitigen Ökonomisierung durch private Finanzierungsformen. Der Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V. hat daher das Institut für Gesundheitsökonomik (ifg) beauftragt, in einer wissenschaftlichen Untersuchung Ärztinnen und Ärzten, sowie medizinischem Fachpersonal in MVZ mit Kapitalbeteiligung über ihren Arbeitsalltag, die Freiberuflichkeit und medizinische Versorgungsqualität zu befragen. Das Ergebnis wurde vergangenen Mittwoch öffentlich vorgestellt.

Elektronische Patientenakte & DSGVO
ePA laut Rechtsgutachten DSGVO-konform
Die deutschen Regelungen zur ePA nach dem Patienten-Daten­schutz-Gesetz (PDSG) verstoßen nicht gegen höherrangiges europäisches Datenschutzrecht, belegt Rechtsgutachten, das im Auftrag des Health Inno­vation Hub (hih) des BMg erstellt wurde. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch V (SGB V), die den Zugriff der Leistungserbringer auf die in der ePA gespeicherten Daten auf eine Einwilligung des Versicherten stützen, stehen demnach im Einklang mit der DSGVO. Dies gelte laut der beauftragten Anwaltskanzlei für alle vorgesehenen Ausgestaltungen auf den unter­schiedlichen Umsetzungsstufen. Insbesondere fordere die DSGVO nicht, dass die Versicherten ihre Ein­willigungen auf Dokumentenebene („feingranular“) erteilen können müssen. Genau dies ist vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations­frei­heit kirtisiert worden (Vgl. Meldung der KW50).

KW51: Was war neu und wichtig (14.12. - 20.12.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Elektronische Patientenakte (ePA) – Fragen zum Start ab 1.1.2021
    Der offizielle Start der ePA steht kurz bevor. Nach dem Gesetz haben Patienten ab dem 01. Januar 2021 gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine digitale Patientenakte. Praktisch werden wahrscheinlich direkt zum Start nur wenige Patienten das Angebot in Anspruch nehmen. Trotzdem gibt es viele Fragen, die zum Start geklärt werden müssen. Eine Übersicht dazu hat die KV-Thüringen zusammengestellt. Außerdem klärt der BMVZ in einem BMVZ.FACHGespräch die Grundlagen und wichtigsten Fragen.

    ausführliche FAQ der KV-Thüringen
    ePA – Fragen zur Praxisorganisation

    Video-Vortrag v. Pia Maier
    BMVZ.FACHGespräch – Elektronische Patientenakte (ePA)

    Medical Tribune v. 20. November
    Wenn die ePA der Kasse nicht DSGVO-konform ist
    – können Ärzte Probleme bekommen?
  • Formularbedruckung ab 2021 auch mit Tintenstrahldrucker zulässig
    Für die Bedruckung von Blankoformularen dürfen ab Januar erstmalig auch (bestimmte) Tintenstrahldrucker eingesetzt werden. Bisher sind nur Laserdrucker zugelassen. Die Anlage 2a des Bundesmantelvertrags-Ärzte wurde entsprechend angepasst. Die Dokumentenechtheit gedruckter Formulare muss dennoch gewährleistet sein. Daher ist im Bundesmantelvertrag festgelegt, dass der Druckerhersteller ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden für den Tintenstrahldrucker zur Verfügung stellen muss.

    Praxishinweis der KBV
    (1) Blankoformularbedruckung auch mit Tintenstrahldruckern
    (2) (PDF) Zulassungsliste Blankoformularbedruckung (Stand 14.12.2020)
  • Corona-Impfung: Aufruf zur Mitarbeit durch die KVen
    Die meisten KVen haben ihre Mitglieder zur Mitarbeit in den neuen Corona-Impfzentren informiert. Die Vergütung bewegt sich im Durchschnitt bei ca. 130 EUR, die KV Thüringen bezahlt das höchste Honorar mit 175 EUR pro Stunde. Zur Anmeldung in den Impfenztren sind Informationen wie Namen, LANR, verfügbare Zeiten und Orte anzugeben. Eine (unvollständige) Übersicht über die Formulare finden Sie nachfolgend.
    Ärzteblatt v. 11. Dezember Mehr als 10.000 Ärzte wollen helfen
    KV Bayern KV Baden-Württemberg
    KV Brandenburg KV Bremen
    KV Mecklenburg-Vorpommern KV Nordrhein
    KV Rheinland-Pfalz KV Thüringen
    KV Westfalen Lippe   KV Berlin
  • Telefon-AU bis März verlängert: -Abrechnungsregelungen aber noch unklar
    Am 11. Dezember hat der GBA beschlossen, dass auch weiterhin die Arbeitsunfähigkeit nach einem rein telefonischem Arzt-Patientenkontakt bis Ende März 2021 ausgestellt werden kann. Die diesbezüglcih bestehenden Regeln werden fortgeschrieben. Im Rahmen der Verlängerung bei der Telefon-AU bleibt auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.
    Eine Entscheidung über die Verlängerung der Berechnungsfähigkeit der Nr. 01434 EBM bei solchen telefonischen Kontakten – die ggf. auch ohne AU berechnungsfähig ist – steht indes noch aus. Hier muss der Bewertungsausschuss noch entscheiden.
    ÄND v. 12. Dezember 2020
    Abrechnungsregelungen lassen noch auf sich warten

eAU: Start auf Oktober 2021 verschoben
Start der eAU auf Oktober 2021 verschoben
Seit letzter Woche steht endlich verbindlich  fest, dass Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bereits ab Januar, sondern erst ab Oktober verpflichtend als eAU elektronisch an die Kassen übermitteln müssen. Bislang hatte zu dieser Verschiebung die Zustimmung des GKV-Spitzenverbandes gefehlt. Voraussetzung, die eAU übermitteln zu können, ist ein arztbezogener eHBA der zweiten Generation. Dieser kann inszwischen bei allen Landesärztekammern beantragt werden. Informationen zum komplexen Antragsverfahren und zut ebsodneren Problematik angestellter Ärzte finden Sie im Arbeitspapier des BMVZ vom 12.Oktober 2020.
Gleichzeitig gilt, die Papierarbeit verschwindet auch im nächsten Jahr nicht vollends, denn: Die Krankenkassen sind erst ab Juli 2022 zur elektronischen Übermittlung der AU an den Arbeitgeber verpflichtet. Ärzte müssen also weiterhin die Papiervarianten der AU dem Patienten zur Aushändigung gegenüber dem Arbeitgeber anfertigen.

Antigen-Schnelltest zur präventiven Testung in Praxis & Altenheimen
Laborärzte warnen vor ungezieltem Einsatz von Antigenschnelltests
Mit der Coronavirus-Testverordnung vom 2. Dezember können nichtmedizinische Einrichtungen Schnelltests für den Eigenbedarf selbst auswählen und beschaffen. Doch die in Deutschland zugelasse­nen und auf der Liste des Bundesamtest für Arzneimittel- und Medizinprodukte verzeichneten Antigen­schnelltests auf SARS-CoV-2 unterschieden sich erheblich in der Qualität – mit entsprechenden Risiken für gefährdete Patientengruppen, warnen die Laborärzte.
Der BDL fordert daher klare Verfahrensregeln. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Alten­pflege müssten klarer und verbindlicher formuliert werden. Allgemein müsse gelten, wer sich eng mit vielen Menschen umgibt, darf nur durch fachkundiges medizinisches Personal getestet werden. Zudem müssten an jedem nichtmedizinischen Testort Mindeststandards für den Infektionsschutz bei Abstrich, Testdurchführung und Entsorgung benutzter Tests gelten.

Digitalisierung im Gesundheitswesen
(1) KBV: Drittes Digitalisierungsgesetz soll Modernisierung der TI vorantreiben
(2) BÄK: Bei digitalen Anwendungen immer den medizinischen Nutzen im Blick behalten
(3) bvitg: Besorgniserregender Trend zu Staatslösungen
Der vom BMG vorgelegte Referentenentwurf sieht unter anderem die Ausweitung der Videosprechstunden, die Förderung der Telemedizin sowie mehr digitale Anwendungen in der Pflege vor. eine Verbändeanhörung dazu hat am 10. Dezember stattgefunden. KBV und BÄK sehen insgesamt in dem Gesetzesvorhaben einen richtigen Schritt in Richtung Betriebssicherheit der Telematikinfrastruktur, denn es sehe vor, dass die gematik die Betriebsverantwortung übernehme und somit die Verantwortung nicht auf einen Dienstleister abschieben könne. Begrüßt wurde auch, dass die mit der TI verbundene Datenschutz-Folgeabschätzung nicht auf die Ärzte verlagert, sondern vom Gesetzgeber vorgenommen werden soll. Dennoch wurde zu mehreren Punkten im Detail dringender Änderungsbedarf angemeldet.

Lohnerhöhung für MFA
Tarifeinigung: MFA-Gehälter steigen bis 2023 um zwölf Prozent
Die Gehälter von MFA sollen in den nächsten drei Jahren stufenweise um 12 Prozent steigen. Darauf haben sich am 8. Dezember der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VmF) und die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) geeinigt. Mit dem Abschluss soll die Lohnlücke zu MFA in Krankenhäusern geschlossen werden. Außerdem wurde mit Geltung für 2021 eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, falls die Praxis Kurzarbeit anordnet, vereinbart.
Der Tarifvertrag tritt in Kraft, wenn keine der Tarifkomissionen innerhalb eienr Woche widerspricht. Entsprechend sollen spätestens Mitte der Woche die Details zum Ausmaß der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes und den drei geplanten Tarifsteigerungen bekannt gegeben werden.

BMG-Aktion zum kostenfreien Bezug von FFP2-Masken
(1) Apotheken-Umschau: FFP2-Gratismasken für 27 Millionen Bürger
(2) Apotheken bitten um Geduld: Ausgabe frühestens ab 15. Dezember
(3) Volltext des Referentenentwurfs der Schutzmaskenverordnung
Noch vor Weinachten sollen Risikopatienten, wie vom GBA definiert, und alle Ü60-Personen kostenlos je drei FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden. Die Berechtigten können sich die ersten drei Masken gegen Vorlage ihres Personalausweises in der Apotheke abholen. Für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung sollen die Apotheker zuständig sein, sagte der Minister, auch wenn klar sei, „dass diese Überprüfung teilweise auch schwierig wird.“
Eine weitere Abgabe von insgesamt zwölf Masken in zwei Chargen, ist zwischen Januar und April geplant. Die Ausgabe dieser Masken soll gegen eine Gebühr von 2 € je 6er-Set über einen von den Krankenkassen ausgegebenen, fälschungssicheren Coupons erfolgen, der per Post an die Berechtigten versandt wird. Insgesamt sollen so über 400 Millionen Masken verteilt werden. 

Ärztliche Tätigkeit in Impfzentren
Sorgen um die Haftung

Deckung erweitert: Arzthaftpflicht reagiert auf Corona-Impfungen
Die Versicherer reagieren auf die neuen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie. Ärzte, die künftig in den Corona-Impfzentren arbeiten, sind demnach über ihre bereits bestehende Police versichert. Das gilt auch für die späteren Impfungen in den Praxen. eine entsprechende Bestätigung können sich Kunden bei Bedarf zusenden lassen. Das gilt auch für Rentner oder Medizinstudierende, die sich in der Pandemie-Bekämpfung engagieren. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes greift unabhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang. Sie kostet Kunden nichts, und die Tätigkeit muss dem Versicherer nicht extra mitgeteilt werden. Die Ausweitung der Deckung gilt auch für Ärzte im Ruhestand, die eine Ruhestandsversicherung unterhalten. Voerst wurden entsprechende Anpassungen von HDI und der deutschen Ärzteversicherung angekündigt.

KW50: Was war neu und wichtig (07.12. - 13.12.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • eAU: Start auf Oktober 2021 verschoben
    Statt im Januar, startet die verpflichtende Einführung der eAU erst im Oktober 2021. Darauf haben sich GKV-Spitzenverband und die KBV geeinigt. Grund für die Verschiebung seien technische Verzögerungen sowohl bei Anbietern, Krankenkassen als auch bei den Praxen. Zur Ausstellung der eAU wird ein Update des Praxisverwaltungssystems und der Konnektoren benötigt. Außerdem müssen die Dokumente von dem Arzt mit seinem eHBA signiert werden.
    Die Papierarbeit verschwindet aber auch im nächsten Jahr nicht vollends, denn: Die Krankenkassen sind erst ab Juli 2022 zur elektronischen Übermittlung der AU an den Arbeitgeber verpflichtet. Ärzte müssen also weiterhin die Papiervarianten zur Aushändigung gegenüber dem Arbeitgeber anfertigen.
    KBV-Praxisnachrichten:
    KBV – eAU erst ab Oktober 2021 verpflichtend

    aend:
    Start der eAU auf Oktober 2021 verschoben

    BMVZ-Arbeitshilfe:
    Der elektronische Heilberufsausweis – Einführung, Fristen und Kosten
  • Telefonische Krankschreibung: Zeitraum bis März verlängert 
    Bis zum 31. März 2021 können Ärzte ihre Patienten bis sieben Tage bei leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Konsultation krankschreiben.  Eine Ausstellung der Folgebescheinigung um weitere sieben Tage ist ebenfalls per Telefon möglich. Die Regelung galt ursprünglich nur bis zum 01. Januar 2021 wurde aber auf Grund der hohen Infektionszahlen nochmals verlängert. In Hinblick auf weitere Sonderregelungen, die bis zum 31. Januar gelten, hält sich der GBA vor auch diese gegebenenfalls zu verlängern.
    GBA-Meldung:
    G-BA verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

    aerzteblatt:
    Telefonische Krankschreibung wird erneut verlängert
  • NäPa: Frist für Refresher-Kurse bis Juli 2021 verlängert 
    Die Frist für Refresher-Kurse von Nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) wurde um ein halbes Jahr verlängert. Damit Ärzte Leistungen an eine NäPa delegieren können und sie den Status einer NäPa beibehält, muss alle drei Jahre ein Refresher-Kurs besucht werden. Die Frist gilt ab dem Datum der bestandenen Ergänzungsprüfung. Für NäPa, die diesen Kurs zwischen Julia und Dezember diesen Jahres hätten machen müssen, wird die Frist um ein halbes Jahr nach hinten verschoben. Grund sind die vielen ausgefallenen Seminare und Fortbildungsmöglichkeiten auf Grund der Corona-Pandemie. 
    Arzt und Wirtschaft
    Refresher-Fortbildung für MFA: Fristverlängerung für NäPa-Kurse beschlossen

Mehr Schnelltests  
Coronaschnelltests können künftig stärker zum Einsatz kommen
In Pflegeheimen, Kliniken und Schulen können vermehrt Schnelltests zum Einsatz kommen. Eine entsprechende Verordnung ist am 2. Dezember in Kraft getreten. In Heimen, Praxen und Kliniken sind demnach bis zu 30 Schnelltests im Monat pro Patient, Bewohner oder Personal möglich. Um die Tests über die Kassen erstattet zu bekommen, muss ein entsprechendes Testkonzept dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Dieses entscheidet auf Grundlage des Konzeptes über die Menge an Tests, die der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Diskussion um Datenschutzbedenken zum Start der ePA
Kelber: „Es gibt noch einige Baustellen bei der ePA“
Der Start der ePA steht kurz bevor, jedenfalls auf dem Papier: Ab dem 01. Januar 2021 sind die Krankenkassen dazu verpflichtet ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Doch noch immer gibt es Unklarheiten, ob und wie weit die jetzige Ausgestaltung der ePA Datenschutzkonform ist. Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragen Prof. Ulrich Kelber verstößt die ePA in ihrer jetzigen Form gegen die DSGVO, er will deshalb gegen die Krankenkassen vorgehen. Diese sind jedoch Laut Gesetzgeber zur Einführung in dieser Form verpflichtet. In die Diskussion hat sich nun das Bundesamt für Soziale Sicherung eingeschaltet: Es schlägt sich auf die Seite der Krankenkassen und teilt den Datenschutzbedenken eine Absage. Die Konflikte ziehen damit immer weitere Kreise. 

KIM – weitere Anbieter auf dem Markt
Immer mehr Anbieter kündigen KIM-Dienst an
Die Deutsche Telekom hat von der gematik die entsprechende Zulassung erhalten, um einen Feldtest des eigenen KIM-Dienstes durchzuführen. Damit wäre sie der zweite Anbieter neben der CompuGroup Medical, die einen KIM-Dienst anbieten. Mit den KIM-Diensten soll die sichere Kommunikation im Gesundheitswesen möglich sein. Die Dienste können entweder in herkömmliche E-Mail-Programme oder in der Praxisverwaltungssoftware integriert werden. Um den Dienst nutzen zu können, wird häufig ein eHBA vorausgesetzt. Die Nutzung des Dienstes hat auch Auswirkungen auf die Honorierung von Leistungen: So soll ab April 2021 das Versenden von Arztbriefen nur noch vergütet werden, wenn dieser über einen KIM-Dienst versand wird. 

Traumjob oder Ausbeutung?
Angestellte Ärzte in der ambulanten Versorgung

Fachbeitrag von Dr. Peter Velling in der KU Gesundheitsmanagement
Werden angestellte Ärzte in MVZ ausgebeutet und sind nur dafür da, Profite für den Praxisbetreiber zu erwirtschaften? Trotz steigender Beliebtheit von Anstellungsverhältnissen in der ambulanten Versorgung, sind solche Vorurteile noch häufig anzutreffen. Dr. Peter Velling, BMVZ-Vorstandsvorsitzender und selbst angestellter Arzt und ärztlicher Leiter in einem MVZ, räumt mit den gängigen Vorurteilen auf und schildert seinen persönlichen Weg in die Anstellung. Sein Ziel: Planbare Arbeitszeiten und mehr Zeit für Patienten; ohne Selbstausbeutung in der eigenen Praxis und 60 Stunden Wochen. 

MFA Gehälter in Klinik und Praxis
Suche nach MFA im ambulanten Bereich immer schwieriger
Durchschnittlich 500 Euro höher liegen die Gehälter einer MFA in der Klinik im Gegensatz zu ambulanten Praxen. Deshalb wird es für ambulante Versorger immer schwieriger geeignetes Personal zu finden. Das ist das Ergebnis einer Zi-Erhebung für den Zeitraum von 2018 bis 2020. Grund dafür seien die bessere finanzielle Ausstattung von Kliniken für ihr Personal, da in den vergangenen Jahren die Orientierungswerte von Kliniken stärker gestiegen sind, als die in der ambulanten Versorgung. Zudem orientiert sich die Bezahlung der MFA in der stationären Versorgung an Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, der eine höhere Vergütung vorsieht. 

Anträge auf Erstattung des Arbeitslohnes abgelehnt
Erstattung von Arbeitslohn bei Quarantäne: Doch kein Geld vom Staat?
Viele Praxen erhalten derzeit eine Ablehnung ihres Antrages zur Erstattung des Arbeitslohnes für Mitarbeiter, die in Quarantäne waren. Aus Sicht des Berliner Finanzamtes liegt bei dem Zeitraum der 14-tägigen Quarantäne eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ vor. Somit erleidet der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der entsprechend entschädigt werden würde. Bei der Auslegung des Zeitraumes beruft sich das Finanzamt auf ein Urteil von 1978. So entsteht der Eindruck, dass Ablehnungsbescheide bewusst herbeigeführt werden sollen, um die entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen. 

KW49: Was war neu und wichtig (30.11. - 06.12.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Neue Corona-Testverordnung ab Dezember
    Ab Dezember soll eine neue Corona-Testverordnung in Kraft treten: Die Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten ohne Symptome können nicht mehr abgerechnet werden, die Sachkostenpauschale für Antigen-Schnelltests wird von 7 auf 9 Euro angehoben.  Sowohl die Sachkosten als auch das Gespräch, Probenentnahme und die Befundmitteilung, für die insgesamt 15 Euro beanschlagt werden, können über den KV-Datentransfer elektronisch abgerechnet werden.
    ÄrzteZeitung:
    Neue Corona-Testverordnung ab Dezember
  • Heilmittel-Verordnungen: Die wichtigsten Neuerungen ab 2021
    Ab Januar 2021 gilt die neue Heilmittel-Verordnung, dann gibt es nur noch ein Formular zur Verordnung und nicht mehr drei, wie bisher. Außerdem wird ein neuer Verordnungsfall eingeführt, der die alte Regelfallsystematik ablöst. Der Verordnungsfall bezieht sich auf den jeweiligen Arzt und seinen Patienten. Über einen Zeitraum von sechs Monaten kann er dem Patienten eine bestimmte Menge von Behandlungen verschreiben, um das entsprechende Therapieziel zu erreichen. Wir dies nicht erreicht, können über einen Zeitraum von sechs Monaten erneut Behandlungen verschrieben werden. Eine neue Broschüre der KBV fasst alle wichtigen Änderungen und Regelungen mit Beispielen zusammen.
    KBV:
    PraxisWissen Heilmittelrichtlinie
  • PKV: Abrechnung von Telefonberatungen GOÄ-Nr. 3
    Telefonische Beratung von PKV-Patienten können bis Ende des Jahres bis zu vier mal pro Monat und pro Patient abgerechnet werden. Damit soll die Behandlung von Patienten, die die Praxis oder den Therapeuten nicht aufsuchen können weiterhin sichergestellt werden. Die Abrechnungsempfehlung von PKV, BÄK und der Bundespsychotherapeutenkammer gilt seit dem 17. November und bis 31.12.2020.
    PKV-Meldung:
    Corona-Sonderregelung für erweiterte Telefonberatung vereinbart

    BÄK:
    Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ
  • Vereinfachte Verordnungen: Übersicht
    Die KBV hat in einer Übersicht alle geltenden Sonderregelungen für das vierte Quartal 2020 zusammengefasst. Diese gelten für: Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankentransporte und Soziotherapie. Betäubungsmittel-Rezepte sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Überweisungen, die nach telefonischer Konsultation ausgestellt werden.
    KBV-Praxisinfo:
    Veranlasste Leistungen – Übersicht Sonderregelungen

Investorengetragene MVZ 
Orientierungswert von Susanne Müller  – Wenn Begriffe nur verwirren (sollen)
Mit zwei neuen Gutachten macht die KZBV auf das vermeintliche Problem von investorengetragenen MVZ in der Zahnmedizin aufmerksam. Und schafft dabei gleich ein neues Wort: Das “I-MVZ”. Die BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller fragt: “Was soll diese Schöpfung bringen, außer Verwirrung und neue Gräben? Oder ist genau dies das Ziel? Dass noch weniger über Versorgungsqualität gesprochen wird, dafür aber in bester Schwarz-Weiß-Manier weiter darüber, dass (Zahn-)Ärzte als Träger natürlich per se zu den Guten zählen, während nicht-ärztliche Träger ausnahmslos in die Schublade der Schlechten gehören.”

MVZ schreiben überwiegend schwarze Zahlen 
MVZ schrieben 2017 überwiegend schwarze Zahlen
84 Prozent der vertragsärztlich geführten MVZ schreiben im Betrieb gewinne. Dem gegenüber stehen nur 47 Prozent der von Krankenhäusern und Kommunen geführten MVZ, die einen Gewinn erwirtschaften. Das hat eine Auswertung des Zi ergeben, die zwischen 2012 und 2017 durchgeführt wurde, ergeben.
Aktuell läuft erneut die Befragung des Zi-MVZ-Panel für das Geschäftsjahr 2019, an dessen Konzeption auch der BMVZ beteiligt war. Der Befragungszeitraum wurde bis Januar 2021 verlängert. Teilnehmende MVZ erhalten einen individuellen Feedbackbericht sowie eine Aufwandsentschädigung.

Vergünstigte FFP2-Masken für Risikogruppen 
Über 27 Millionen Bürger sollen Anspruch auf FFP-2-Masken haben
Risikogruppen sollen nach Plänen des BMG vergünstige FFP2 Masken bekommen. Der GBA hat die betreffenden Personengruppen jetzt konkretisiert: 23,7 Millionen Menschen über 60 Jahren sollen demnach Anspruch darauf haben und sind damit die größte Gruppe. Danach folgen 1,2 Millionen Bundesbürger mit einem Diabetes Typ-2 sowie etwa 1, 5 Millionen COPD/Asthma-Patienten unter 60 Jahren. Außerdem sollen Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Krebserkrankte unter Therapie, Patienten nach einer Organtransplantation und Menschen mit Niereninsuffizienz vergünstigte Schutzmasken erhalten. Pro Person sollen demnach 15 FFP2-Masken zustehen.

eArztbrief, eAU und eRezept
E-Health-Konnektor und KIM – wer nicht mitmacht, muss mit Nachteilen rechnen
Im Laufe des nächsten Jahres soll sich der elektronische Versand von Rezepten, Arztbriefen und AU-Bescheinigungen etablieren. Zwar sind sie vorerst nicht verpflichtend, die Abrechnungsregelungen sind aber teilweise so gestrickt, dass derjenige, der nicht die elektronischen Kommunikationswege nutzt, benachteiligt wird. Beispielweise können die Teilnahmen an einem Telekonsil nur abgerechnet werden, wenn die Übermittlung der der Daten über den KIM-Dienst übermittelt wurde.

Meldepflichten bei Entlassungen
Personalabbau: Hier unterlaufen Kliniken und MVZ oft folgenschwere Fehler
Sogenannte Massenentlassungen sind der Arbeitsagentur zu melden, sonst sind die Kündigungen vor dem Gerichtanfechtbar. Bei Betrieben ab 20 Personen liegt dieser Schwellenwert bereits bei der Entlassung von sechs Mitarbeitern vor. Besonders aufpassen müssen hier auch MVZ: Sie sollten bei mehreren Niederlassungen von einem Anwalt prüfen lassen, ob sie als ein oder mehrere Betriebe gezählt werden.

Umgang mit Masken-Verweigerern und Impfgegnern 
Coronaskeptiker und Impfgegner in der Sprechstunde
Menschen, die sich weigern einen MNS zu tragen oder Impfungen ablehnen. Auch damit sind Ärzte in ihren Sprechstunden immer wieder konfrontiert. Im Interview mit der Medical Tribune erläutert ein Psychologe effektive Strategien im Umgang mit solchen Patienten. Er empfiehlt auf die Patienten einzugehen, ihre Sorgen ernst zu nehmen, sie aber trotzdem von der Sinnhaftigkeit der jeweiligen Maßnahme zu überzeugen.

November 2020

KW48: Was war neu und wichtig (23.11. - 29.11.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • GOÄ: Umsatzsteuersenkung noch bis Jahresende weitergeben
    Zum 1. Juli 2020 hatte der Gesetzgeber beschlossen, als konjunkturfördernde Maßnahme den Regelsteuersatz von 19 auf 16 % zu senken. Dies gilt noch bis Ende des jahres; soll dann aber definitiv auslaufen. Die Auswirkungen sind auch für Arztpraxen relevant und zwar nicht nur positiv als Rechnungsempfänger. Denn auch auf den Ausgangsrechnungen der Praxis nicht nur auf den Eingangsrechnungen muss der Mehrwertsteuersatz richtig ausgewiesen sein. Darauf soll an dieser Stelle noch einmal verwiesen werden.
    Analyse aus Arzt+Wirtschaft v. 22.11.2020
    Wann Ärzte die Umsatzsteuersenkung an Patienten weitergeben müssen

    Arbeitshilfe des BMVZ v. 06.08.2020
    Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf MVZ
  • Laborwirtschaftlichkeitsbonus:
    Angabe der Kennnummer entfällt bei Corona-Testungen
    Am 19. November hat der Bewertungsauschuss zur Vereinfachung des Prozederes entschieden, dass Praxen, die Erregernachweise auf SARS-CoV-2 veranlassen, ab sofort nicht mehr die Kennnummer 32006 angeben müssen. Der EBM wurde rückwirkend zum 1. Oktober 2020 so geändert, das das Laborbudget automatisch nicht belastet wird. Das gilt sowohl für die GOP 32779 (Antigentest), aus auch die GOP 32811 oder 32816 (PCR-Test). 
    KBV-Mitteilung
    Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: Angabe der Kennnummer entfällt

    Volltext des Beschlusses
    Beschluss des BA nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V (535. Sitzung)
  • SARS-CoV-2-Testergebnisse richtig einordnen
    RKI veröffentlicht Interpretationshilfe
    Weil die Situation für viele Ärzte immer unübersichtlicher wird, hat das Robert-Koch-Institut nun mit einer fachlichen Hilfestellung zum besseren Verständnis von Corona-Schnell­test-Ergebnissen reagiert. Da diese nur dann Sinn ergeben, wenn Gruppen getestet werden, die einen hohen Anteil an Infizierten aufweisen, zeigt das RKI das Problem unterschiedlicher Testansätze auf und erläutert die Hintergründe zu Sensitivität und Spezifität. Erklärt wird auch, weshalb die Aussagekraft von Antigen-Schnelltest-Resultaten stark davon abhängt, wie viele der Getesteten tatsächlich infiziert sind. Gegenwärtig bieten etwa einhundert Unternehmen Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2-Antigenen an.
    Veröffentlichung des RKI im Ärzteblatt v. 20.11.2020
    SARS-CoV-2: Testergebnisse richtig einordnen
    Grafik des RKI
    Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen (Stand 12.11.2020)

Bericht zum Dt. Krankenhaustag
Polikliniken als neuer Ansatz für Integrierte Versorgung?
Die Krankenhäuser reklamieren einen größeren Teil der ambulanten Versorgung für sich. Beim 43. Deutschen Krankenhaustag schlug der Verband der Krankenhausdirektoren (VKD) vor, Polikliniken zu etablieren, in denen Patienten eine integrierte Versorgung „ohne Zeitverluste“ bekommen. Gemeint sind offensichtlich nicht MVZ. Vielmehr wurde in der Eröffnungsrede des VKD-Präsidenten Düllings am 16.11. der Bezug zu den Corona-Teststellen sowie zur Notfallversorgung hergestellt.
Der Vorstoß ist somit als Reaktion auf den mit dem Entwurf des GKV-GVWG vorgelegten Plan des BMG, durch die KBV ein standardisiertes Ersteinschät­zungs­verfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus entwickeln zu lassen, zu verstehen (Vgl. unser Bericht in KW45). 

Drittes Digitalsierungsgesetz
Spahn will Medizinsektor beim Datenschutz entlasten
Unter dem Namen „Digitale Versorgung und Pflege Modernisierungs-Gesetz“ – kurz DVPMG arbeitet das BMG mit Hochdruck an einer Weiterentwicklung der bisherigen Gesetzgebung rund um die Digitalisierung der Arztpraxis. Nach übereinstimmenden Berichten des ÄND (Quelle), des Ärzteblattes (Quelle) und des Handelsblattes soll dabei u.a. die Entlastung beim Datenschutz für den Medizinsektor im Mittelpunkt stehen. In einem neuen Referentenentwurf, sei etwa die Rede davon, dass der Gesetzgeber die Datenschutz-Folgeabschätzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der TI „zum Zweck der Entlastung der Leistungserbringer“ im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens selbst vornehmen will. Eine entsprechende Datenschutz-Folgeabschätzung des BMG soll dem Referentenentwurf als Anlage beigefügt sein.
Vorgesehen ist außerdem, Videosprechstunden und Telekonsile zu stärken, indem Rahmenbedingungen und Vergütung attraktiver werden. Außerdem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eAU auch bei der ausschließlichen Fernbehandlung ausgestellt werden können.

Anhaltende Beschaffungsprobleme
Beim Grippeimpfstoff zeichnet sich immer noch keine Entspannung ab
Immer wieder wurde versichert, dass alle Menschen, die sich gegen Grippe impfen lassen wollen, auch geimpft werden können. Doch das hat sich offenbar geändert: Nachschub an Impfstoff sei nicht in Sicht, vielmehr gehe der Großhandel dazu über, Nachbestellungen zu stornieren. „Die hessischen Apotheken konnten noch bis November kleinere Mengen an Impfstoffen über den HAV nachbestellen“, erklärt der Chef des hessischen Apothekerverbandes. Auch die Großhändler hätten bislang noch Vorbestellungen angenommen. Doch dies sei nun vorbei: „Nunmehr wurden diese Nachbestellungen durch einige Großhändler storniert“, so Seyfarth. „Die Erwartung, dass über die vorbestellten Mengen hinaus noch Impfstoff in den Markt gelangt, scheint hier nicht mehr gegeben.“
Die Erfahrungen decken sich mit denen von Kollegen aus ganz Deutschland. Unklar ist der Verbleib der nationalen Reserve, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angeschafft hatte. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hatte vor zwei Wochen erklärt, dass Vaxigrip Tetra in französischer Aufmachung und Fluzone in US-Aufmachung bestellt werden können.

Corona-Impfstrategie
Vertragsärzte und MVZ als zentrale Struktur
Zur Vorbereitung flächendeckender Impfungen hat das BMG ein Strategiepapier verfasst, über dessen Entwurf die Ärztezeitung berichtet. Danach gehen die Autoren bei einem achtstündigen Arbeitstag von 96 möglichen Impfungen je Arzt und Tag aus. Aus den Erfahrungen der betriebsärztlichen Grippeimpfung setzen sie für die Impfung 15 Minuten je Person an. Weiter wird ausgeführt, dass die Impfaufklärung von etwa fünf Minuten zwingend von Ärzten vorzunehmen sei, während die Impfung selbst an Assistenzpersonal delegiert werden könne. Zeit gespart werden könne eventuell durch Aufklärung ganzer Gruppen, die zum Beispiel nach den Impfstoffen geclustert werden könnten.
Die „Empfehlungen für die Organisation und Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und mit mobilen Teams“ präzisieren den Beschluss von Bund und Ländern von Anfang November. Damals hatte sich die Gesundheitsministerkonferenz bereits auf einen Rahmen für die Corona-Impfstrategie geeinigt.

Praxistipps zur Digitalisierung
Bedeutung und Konsequenzen des PDSG für Ärzte
Seit 20. Oktober ist das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) in Kraft. Damit wurden insbesondere die digitalen Rechte von Patienten gestärkt. Es stellt u. a. klar, dass Versicherte die ePA freiwillig verwenden dürfen. Auch entscheiden sie, welche Dokumente aufgenommen werden und wer darauf Zugriff erhält. Um diese Rechte zu garantieren, kommen im Gegenzug Pflichten auf die Ärzte zu. Im Aufsatz werden überblicksartig die Punkte Teilnahme an die TI, Befüllen der ePA, Vergütung erläutert sowie Aspekte des Datenschutzes und der Datenverantwortung dargestellt.

MVZ-Statistik der KBV
Bundesweite MVZ-Zahlen für 2019 veröffentlicht
Wie stets im November  hat die KBV letzte Woche die jährliche MVZ-Statistik veröffentlicht.  Der Gesamtzuwachs um 366 MVZ auf 3.539 Häuser am Stichtag 31.12.2019  stellt eine lineare Steigerung gegenüber den Vorjahren dar. Die Zahl der humanmedizinischen MVZ steigt damit jährlich um etwa 10 Prozent. Ihre Durchschnittsgröße sinkt dagegen seit 7,2 Ärzten. Neugegründet werden also eher kleinere MVZ. Dazu dürfte vor allem die Möglichkeit, seit Sommer 2015 MVZ auch fachgleich zu betreiben, beitragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass rein zahnärztliche MVZ in dieser Statistik nicht erfasst sind. Hierzu gibt es separate Veröffentlichungen von der KZBV, die für den 30. März 2020 angegeben hat, das exakt 1.000 Z-MVZ bestehen (Quelle).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Minenfeld Stellenausschreibung: Was Ärzte beachten müssen
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es naheliegend, die Praxis schon im Inserat besonders positiv darzustellen. Das ist verständlich, kann aber auch nach hinten losgehen. Wichtig ist, dass der Diskriminierungsschutz sich nicht nur auf bestehende Beschäftigtenverhältnisse bezieht, sondern insbesondere auch auf die Einstellungsbedingungen einschließlich der Auswahlkriterien. Darauf weist dieser Aufsatz, der sich mit aktueller Rechtsprechung anläßlich einer miglückten Ausschreibung für eien MFA-Stelle, eindrücklich hin. Erfolgreich hatte ein unterlegener 61-jähriger Bewerber auf Diskriminierung geklagt, der sich auf eine Stelle in einem ‚jungen Team‘ beworben hatte.

KW47: Was war neu und wichtig (16.11. - 22.11.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnungsvereinfachung bei Antigen-Schnelltest
    Für die neuartigen Tests, die seit Mitte Oktober eingesetzt werden können, stehen nun auch die Details zur Abrechnung fest. Eine entsprechende Umsetzungsverordnung wurde letzten Donnerstag von der KBV veröffentlicht. Mit Rückwirkung zum 15. Oktober sind deutliche Abrechnungsvereinfachungen vorsehen. Danach müssen Vertragsärzte für Abstriche und Sachkosten für Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) bei monatlicher Abrechnung nur die Anzahl der Leistungen angeben. Differenzierte Angaben zu den durchgeführten Testungen sind dagegen nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Schulungen zur Durchführung von Schnelltests, die Vertragsärzte für das Personal z.B. ivon Pflegeheimen anbieten können. Es bleibt jedoch dabei, dass für Schnelltests, die wöchentlich beim eigenen Praxispersonal durchgeführt werden dürfen, nur die Sachkosten erstattet werden, nicht jedoch der damit zusammenhängende Aufwand.

    KBV-Praxisnachrichten
    (1) Tests ohne COVID-19-Symptomatik: Details zur Abrechnung
    (2) Volltext der Abrechnungsvorschriften:
    Vorgaben für Leistungserbringer


    Schaubild (Stand 10.11.2020)
    So kodieren Sie Covid-19 richtig
  • Verordnung von Heil- & Hilfsmitteln und Transporten:
    Corona-Vereinfachungen bundesweit in Kraft gesetzt
    Aufgrund des flächendeckenden Infektionsgeschehen hat der GBA rückwirkend zum 2. November bundesweit all diejenigen Ausnahmeregelungen in Kraft gesetzt, die bereits im September vorsorglich beschlossen worden waren, um regional in Kraft zutreten, wenn in einem Landkreis der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten wird. (Wir berichteten dazu in KW39). Alle Ausnahmen gelten vorläufig bis einschließlich Januar 2021. Das betrifft coronabedingte Anpassungen bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege, von Stimm-, Sprech-, Schluck- und Sprachtherapien sowie von Heil- und Hilfsmitteln. Bei Krankentransporten und SAPV-Verordnungen gibt es organisatorische Erleichterungen.
    G-BA-Pressemitteilung
    G-BA aktiviert bundesweit Sonderregeln für verordnete Leistungen

    Übersicht des G-BA:
    Tabelle aller regionalen Covid-Sonderregelungen
  • eHBA: Ausgabe endlich in allen Ländern möglich
    Beantragung und Ausgabe der neuen Arztausweise sind regional von den Kammern zu organisieren, weswegen es kein einheitlcihes Prozedere dafür gibt. Die Bundesärztekammer teilte nun mit, dass der eHBA inzwischen bei allen Landesärztekammern beantragt werden kann (und muss). Denn der Ausweis wird für viele verpflichtende Anwendungen im Kontext der Digitalisierung der Arztpraxis benötigt. Der ÄND (Artikel v. 5.11.) wies kürzlich darauf hin, dass bisher nur 8 % der Ärzte einen eHBA haben. Für angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber in MVZ und BAG ergeben sich rund um die Beantragung und Finanzierung des eHBA zudem besondere Spannungsfelder, denen sich der BMVZ in einer umfassenden Analyse gewidmet hat.

    Arbeitshilfe des BMVZ für Arbeitgeber
    Der eHBA: Fristen, Kosten, Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Implikationen
    Mitteilung der BÄK
    Alle Landesärztekammern ausgabebereit
  • Hinweis zur Corona-Testung: Formulare nicht kopieren
    Aufgrund gehäuft auftretender Fehler weist das BMG in einem Schreiben an Ärzte und Praxen darauf hin, dass Auftragsformulare für Corona-Tests und im Besonderen entsprechende QR-Code zur Übermittlung der Testergebnisse keinesfalls kopiert und für mehrere Testungen verwendet werden dürfen. Das betrifft das Muster 10C sowie das Muster OEGD. Da jeder Code einmalig ist, können andernfalls Testergebnisse doppelt in Umlauf geraten, falsch zugeordnet oder gar nicht mehr übermittelt werden. Außerdem sollten Ärzte darauf achten, dass das Feld zur Einwilligung der Übermittlung der Daten per App angekreuzt ist, und der Patient den Patientenabschnitt mit dem entsprechenden QR-Code mitnimmt.

    Abrechnung Aktuell
    Auftragsformulare mit individuellen QR-Codes nicht kopieren
    BMG-Information
    Corona-Warn-App: Wichtige Informationen für SARS-Cov-2
    Abstrichentnahmestellen in Arztpraxen und Testzentren

Befreiung vom Tragen des Mund-Nasen-Schutz
(1) Ärztekammer Sachsen veröffentlicht inhaltliche Vorgaben
(2) Kammern treten Coronaleugnern innerhalb der Ärzteschaft entgegen
Nach wie vor ist es auch für die Kammern ein heikles Thema, wann und unter welchen Bedingungen Ärzte Atteste, die von der Maskenpflicht befreien, ausstellen dürfen. Die SLÄK macht jetzt zumindest klare Vorgaben (1), welche Angaben ein solches Attest enthalten muss: Notwendig ist demnach nciht nur die konkrete Angabe der medizinischen Gründesondern auch Namen und Geburtsdatum der Person. Denn, demjenigen, der das Attest prüft muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt das Attest ausgestellt hat. Die Medical Tribune hat dagegen Informationen zusammengetragen (2), wie insgesamt in den Kammern mit Ärzten, die sich mit den Coronaregeln schwertun, umgehen. Allein für Berlin wurden von der Kammer über 100 Beschwerden, die die Corona-Vorschriften nicht ernst nehmen würden, gegen Ärzte bestätigt (Berliner Zeitung v. 12. November). Einige Fälle seien an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden.

Corona-Impfstrategie
Minister beschließen Corona-Impfstrategie – Arbeit für die KVen
Bei der Organisation von Corona-Impfungen werden die KVen von Jens Spahn in die Pflicht genommen. Sie sollen über die TSS für die Terminvermittlung zuständig sein und beim Aufbau von Impfzentren unterstützend mitwirken. Der Bund will, sobald eine entsprechender Impfstoff einsatzbereit ist, die Dosen zentral beschaffen und bezahlen, während die Länder ca. 60 Impfzentren errichten sollen. Die Kosten für die entsprechende Ausrüstung soll ebenfalls von den Ländern und zur Hälfte von der GKV getragen werden.

ePA nicht DSGVO-Konform
Bundesdatenschützer schickt Warnung an Krankenkassen
Die ePA ist in ihrer jetzigen Form nicht DSGVO-Konform, das ist jedenfalls die Auffassung vom Bundesdatenschutzbeauftragen Professor Ulrich Kelber. Über die Probleme berichteten wir bereits in den Nachrichten der KW43. Am 6. November hat er deshalb eine offizielle Warnung an die gesetzlichen Krankenkassen geschickt. Im Kern geht es bei der Kritik um das fehlende Zugriffsmanagement, das zum Start der ePA 2021 noch nicht verfügbar sein soll. Die Versicherten sollen erst ab 2022 festlegen können, welcher Arzt welche Daten auf der ePA einsehen kann. Aus Sicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verstößt die ePA damit gegen die Datenschutzgrundverordnung. Können die Krankenkassen keine DSGVO-konforme Variante anbieten, könnten sie in letzter Instanz untersagt werden.

Antigenschnelltests
Auslieferungen laufen in ersten Ländern an
Damit Einrichtungen wie Pflegeheime mit Antigenschnelltests auf Kassenkosten ausgestattet werden können, müssen sie entsprechende Testkonzepte vorlegen. So werden pro Heimbewohner bis zu 20 Antigenschnelltests im Monat ermöglicht. In den ersten Bundesländern haben dazu die Auslieferungen begonnen. Abrechnen können die Schnelltests, wenn sie von Ärzten durchgeführt werden, nur Laborärzte. Sie werden über die EBM-Nr. 32779 abgerechnet und mit 10,80 EUR vergütet.

Portal für Gesundheitsapps
www.kvappradar.de
Mit dem KV-App-Radar hat das Zi ein neues Online-Portal für Gesundheitsapps gestartet. Ärzte können sich auf der Seite über mehr als 3.300 Apps informieren, wenn sie sich mit dem Thema befassen und entsprechende Anwendungen ihren Patienten empfehlen wollen. Es ist außerdem möglich Bewertungen abzugeben und nach bestimmten Themengebieten zu suche. Um die Seite zu nutzen, ist nur eine einfache Registrierung notwendig. Seit letztem Monat können erste Apps zulasten der GKV verschrieben werden, dazu zählen allerdings nur fünf Anwendungen.

Fallzahlen während Corona zurückgegangen
Zahl der ambulanten Behandlungsfälle zeitweise zurückgegangen
Im April und Mai, also zu Beginn der Corona-Pandemie, sind die Fallzahlen in der ambulanten Versorgung um 23 bzw. 15 Prozent zurückgegangen. Besonders stark betroffen waren dabei die Kinder- und Fachärzte mit einem Rückgang von 34 und 26 Prozent. Gleichzeitig stiegen die Inanspruchnahme von Telefon- und Videokonsultationen. Erst Ende Mai entwickelten sich die Zahlen wieder knapp auf das Vorjahresniveau.

Gefahren durch Cyber-Kriminelle
Digitalisierung: aber „sicher“ ‒ das sind die sechs Killerstrategien der Cyberkriminellen
Im Zuge der ersten Corona-Welle haben sich viele Einrichtungen im Eiltempo digitalisiert. Der Einsatz von Videosprechstunden oder anderen Fernbehandlungsmethoden ist stark gestiegen. Oftmals werden bei der Einführung von neuer Technik und Software jedoch Sicherheitsaspekte nicht ausreichend beachtet. Das sollte spätestens jetzt nachgeholt werden. Der Beitrag stellt die gängigsten und gefährlichsten Angriffe durch Schadsoftware dar. Daneben existieren aber noch viele weitere, die IT-Sicherheit der eigenen Einrichtung sollte also auf jeden Fall einem Test unterzogen werden.

KW46: Was war neu und wichtig (09.11. - 16.11.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Corona-Teststrategie angepasst:
    Nicht mehr bei jedem Symptom testen
    Patienten mit leichten Atemwegsinfekten und Symptomen sollen nicht mehr automatisch auf das Corona-Virus getestet werden. Stattdessen sollen sie ihre Krankheit zu Hause auskurieren und sich bei Bedarf telefonisch krankschreiben lassen. Um Testkapazitäten und Praxen zu schonen, sollen laut RKI Personen mit leichten Atemwegsinfekten nur dann getestet werden, wenn sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, zur Risikogruppe gehören, regelmäßig mit vielen Menschen in Kontakt stehen oder in Gesundheits- und Pflegeberufen arbeiten.
    Ärzteblatt v. 3.11.
    SARS-CoV-2-Diag­nostik: RKI passt Testempfehlungen an

    KBV-Merkblatt v. 9.11.
    Corona-Testung asymptomatischer Personen
  • Dialyseeinrichtungen: Sonderregelungen verlängert
    Die bestehenden Sonderregelungen für Dialyseeinrichtungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Wenn Einrichtungen von den Dialysevorgaben abweichen, müssen sie dies jedoch der KBV melden. Sie können jedoch weiterhin unkompliziert Patienten aus anderen Einrichtungen übernehmen, wenn diese aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen sind oder Ärzte ausfallen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass bestimmte Einrichtungen nur noch corona-positive Patienten behandeln, um in diesem Falle die Versorgung weiterhin aufrecht zu erhalten.
    KBV-Praxisnachrichten:
    Sonderregelung für Dialyse-Versorgung gilt bis Ende März 2021
  • Zwei neue EBM-Ziffern zur Erstattung der Portokosten
    im Rahmen der Videosprechstunde eingeführt
    Ab sofort werden die Portokosten für den Versand von AU-Bescheinigungen und Bescheinigungen bei Erkrankung des Kindes nach einer Videosprechstunde extrabudgeär mit 81 Cent vergütet. Zur Abrechnung wurden die neuen Kostenpauschale 40128 und 40129 geschaffen. Die bestehenden Regelungen zum Versand nach der Telefonkonsultation bleiben bestehen und davon unberührt. Briefe in diesem Kontext werden weiterhin mit 90 Cent honoriert und über die Pseudo-GOP 88122 abgerechnet.
    KBV-Praxisnachrichten:
    Portokosten für Krankschreibung werden erstattet

    Medical Tribune v. 22.10.2020
    Abrechnungsmöglichkeiten rund um die Videosprechstunde
  • Regionales aus den KVen
    (1) Berliner Vertragsarztpraxen bekommen 75 % der Kosten für Schutzausrüstung, die sie zwischen Oktober 2020 und 31. März 2021 ausgeben, erstattet. Darauf haben sich die KV und Krankenkassen geeinigt. Die Regelung gilt für die Beschaffung von FFP2- und 3-Masken, OP-Masken, Schutzbrillen, Schutzkittel, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
    (2) Das Tragen von FFP2-Masken im Patientenkontakt verhindert eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes. Die Masken bieten einen ausreichenden Schutz vor der Übertragung der Krankheit. Selbst wenn ein Arzt oder medizinisches Personal positiv getestet wird, kann die Praxis offenbleiben. Die wichtigsten Bestimmungen fasst dazu die KV-Bremen zusammen.
    KV-Berlin
    Kurzfristige Einigung zwischen KV Berlin und Krankenkassen

    KV-Bremen
    FFP2 schützt vor Praxisschließung: Quarantäneregelungen für die Praxen

Zi-MVZ-Panel
Rücklaufzeitraum zur wirtschaftlichen Befragung der MVZ verlängert
Die im September gestartete Befragung zur wirtschaftlichen Lage von MVZ, wurde bis Mitte Januar 2021 verlängert. Mit der Erhebung von betriebswirtschaftlichen Daten will das Zi eine fundierte Datenbasis über die Entwicklung von MVZ schaffen. Teilnehmende MVZ erhalten ein persönlichen Feedbackbericht zu ihrem MVZ sowie eine Aufwandsentschädigung von 350 EUR, sofern sie den Fragebogen finalisieren. Bei der Entwicklung des Fragebogens stand der BMVZ dem Zi beratend zur Seite; das Ziel der Erhebung kann jedoch nur erreicht werden, wenn möglichst viele MVz sich beteiligen.
Wir vom BMVZ möchten daher alle Inhaber-Ärzte und MVZ-Träger dringlich aufrufen, sich zu beteiligen. Die MVZ-individuellen Zugangsdaten lassen sich über die Projektwebseite unkompliziert online anfordern (Link zum Kontaktformular).

Berufshaftpflicht soll Zulassungskriterium werden
Gesetz schreibt Mindestsumme für Berufshaftpflicht­versicherung fest
Eine Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall von Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sieht der Referentenentwurf eines neuen Gesetzes aus dem BMG vor. Die abgeschlossene Versicherung soll damit zu einer weiteren Voraussetzung für Erwerb und Erhalt der Zulassung werden. Entsprechende Nachweise müssten beim Zulassungssauschuss vorgelegt werden. Andernfalls kann die Zulassung zum Ruhen gebracht, oder gar nicht erst erteilt werden.
Unabhängig davon, dass bereits über das Berufsrecht entsprechende Vorschriften zur Versicherungen der angestellten und niedergelassenen Ärzte bestehen, hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung das Fehlen einer systematischen Kontrolle dieser Vorgabe moniert. Dem soll mit dem vorliegenden Regelungsvorschlag, der noch vor Sommer 2021 in Kraft treten könnte, abgeholfen werden.

BSG zur Honorarabstaffelung bei Teilzulassungen
Teilzulassungen dürfen bei der Honorarverteilung nicht benachteiligt werden
Das BSG stellte im Juli 2020 in einem Urteil, zu dem kürzlich die Entscheidungsgründe erschienen sind, fest, dass eine strengere Abstaffelung von Ärzten mit einem halben Versorgungsauftrag gegenüber Ärzten mit einem vollen Versorgungsauftrag nicht rechtmäßig ist. Strittig war das Vorgehen der KV-Schleswig-Holstein, nachdem Ärzte mit halbem Sitz, die ihre Durchschnittsfallzahl überschritten, einer 90-prozentigen Abstaffelung unterlagen, während bei Ärzten mit vollem Sitz nur eine 25-prozentige Kürzung bei einer Überschreitung ab 50 Prozent griff.
Die Ärzte mit einem halben Versorgungsauftrag wurden laut höchstrichterlicher Entscheidung in nicht gerechtfertigter Weise nachteilig behandelt. Entweder müssten für Voll- und Teilzeitärzte, die gleich Verschärfungen gelten oder eben die abgeschwächte Variante. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auch bei ähnlichen Regelungen in anderen KVen Wirkung entfaltet.

Laborkapazitäten
Rückstau in Laboren wird größer, neuer Höchststand bei Neuinfektionen
Immer mehr Labore kommen an ihre Auslastungsgrenze: Die Zahl der Labore mit einem Probenrückstau ist innerhalb von einer Woche von 52 auf 59 gestiegen. Der Rückstau an Tests beträgt mittlerweile (Stand 01.11.) knapp 100.000 Test. Probleme bereiten hier vor allem die insgesamt steigenden Testzahlen sowie die Beschaffung von Reagenzien und Laborausstattung. Damit die Labore entlastet werden hat das RKI seine Teststrategie angepasst und empfiehlt eine strengere Anwendung von Kriterien.

MFA fordern mehr Lohn
Tarifverhandlungen für Medizinische Fachangestellte angelaufen
150 € mehr Lohn fordern MFA für die Tätigkeitsgruppe I in allen Be­rufsjahrgruppen zu beginn der Tarifverhandlungen mit den ärztlichen Arbeitgebern. Da MFA in Krankenhäusern deutlich mehr Geld verdienen (Durchschnittlich 400 € pro Monat in den ersten drei Berufsjahren) wandern immer mehr aus dem ambulanten in den stationären Bereich ab. Dieser Trend soll mit einer Lohnangleichung gestoppt werden.

PKV ziehen bei ePA nach – KBV bremst
(1) PKV bereitet sich auf ePA-Einstieg vor
(2) KBV-Vorstand plädiert für digitale Entschleunigung
(1) Obwohl die Anbieter von privaten Krankenversicherungen nicht zur Einführung einer ePA verpflichtet sind, gewinnt das Thema an Bedeutung. Die Signal Iduna beginnt mit der Entwicklung einer eigenen ePA, die sie anderen privaten Krankenkassen zur Verfügung stellen will. Vor allem geht es darum gegenüber den GKVen konkurrenzfähig zubleiben. (2) Die KBV arbeitet hingegen weiterhin daran die Einführung der ePA hinauszuzögern. Aus ihrer Sicht sind die technischen Anforderungen für die Ärzte nicht haltbar. Vor allem mit dem Hintergrund der immernoch zu bewältigenden Corona-Pandemie.

KW45: Was war neu und wichtig (02.11. - 08.11.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Telefonkonsultation ab sofort wieder für alle Fachgruppen
    Aufgrund des Corona-Geschehens haben sich Kassen und KBV am Freitag geeinigt, dass ab Montag, den 2. November von allen Fachgruppen wieder die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) sowie die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abgerechnet werden kann. Wie im Frühjahr gibt es dabei wieder unterschiedlich hohe „Telefon-Kontingente“ für die einzelnen Fachgruppen – die aufgrund der Kurzfristigkeit des Beschlusses noch nicht vorliegen. Psychotherapeuten, Hausärzte und Ärzte anderer Fachgruppen, die die GOP 01433 und 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen selbst dann abrechnen, wenn der Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war.
    ÄrzteZeitung v. 1.11.2020
    Telefonische Betreuung wird im EBM wieder aufgewerte

    Mitteilung der KBV
    Mehr Konsultationen per Telefon ab Montag wieder möglich
  • Sonderregelungen bei veranlassten Leistungen:
    Zahlreiche Corona-Erleichterungen ab sofort gültig
    Fast alle Sonderregelungen, die bereits im Frühjahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie für veranlasste Leistungen galten, treten ab 2. November bundesweit wieder in Kraft, um den Praxisbetrieb zu entlasten. Die Sonderregelungen betreffen u.A. Videobehandlungen wenn diese prinzipiell möglich sind (bspw. bei Logopäden) und Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege. Es gilt auch wieder, dass Hilfs- und Heilmittel nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden dürfen, udn dass Heilmittel-Verordnungen auch dann gültig bleiben, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
    GBA-Übersicht zu allen aktuellen Sonderregelungen
    Bundesweite Sonderregelungen wg. Corona

    Mitteilung der KBV
    Veranlasste Leistungen: G-BA beschließt bundesweite Sonderregelungen
  • eAU: KBV fordert späteren Starttermin
    Noch immer ist unklar, wann die eAU verpflichtend wird – obwohl seit Sommer eine Veschiebung auf das zweite Halbjahr 2021 diskutiert wird. Aus Sicht der KBV gäbe es sowohl auf der Empfängerseite der Krankenkassen Probleme bei der Übermittlung, die Konnektoren müssten alle rechtzeitig geupdatet werden und bei der Auslieferung der neuen eHBA kommt es ebenfalls zu Lieferschwierigkeiten. Dennoch hat der GKV-Spitzenverband der Verschiebung bisher nicht zugestimmt. Auf die Probleme und unklaren Fristen im Kontext der Beschaffung und Einführung der eHBA, die für die Ausstellung der eAUs notwendig sind, ist der BMVZ bereits in einer eigenen Analyse eingegangen. Dort wird zudem insbesondere auf die möglichen Probleme im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis bei angestellten Ärzten eingegangen.
    KBV-Mitteilung v. 29. Oktober
    eAU: KBV drängt auf neuen Starttermin

    BMVZ-Analyse v. 12. Oktober
    eHBA: Arbeitshilfe für MVZ und BAG
  • Dosisangabe auf Rezepten: Ab sofort Pflicht auf Muster 16
    Die bisher freiwillig erprobte Angabe der Dosierung auf Rezepten verschreibungspflichtiger Medikamente ist seit dem 1.11.2020 verpflichtend. Da das Fehlen der Angabe künftig ein Retax-Grund ist, werden Apotheker Rezepte ohne kaum noch einlösen – auch wenn die Dosierangabe ausnahmsweise auch vom Apotheker ergänzt werden darf; falls die Dosierung zweifelsfrei bekannt ist. Die Eingabe der Dosierung erfolgt über die Verordnungssoftware. Alternativ kann der verschreibende Arzt auch auf eine schriftlich übermittelte Anwendungsanweisung (wie bei BTM-Rezepten) verweisen oder einen Medikationsplan aushändigen und dies mittels des Kürzels ‚Dj‘ – die Abkürzung für ‚Dosierung Vorhanden: ja‘ – vermerken.
    Ärzteblatt v. 26. Oktober
    Dosierungsangaben auf Verschreibungen verpflichtend

    Apotheke Adhoc v. 23. Oktober
    Die Dj-Rezepte kommen

DiGA – Drei neue Apps zugelassen
(1) DiGA-Verzeichnis | Verordnung: Wie geht’s?
(2) Die ersten DiGA auf Rezept: Kassenabrechnung & Privatrechnung
Das DiGA-Verzeichnis (1) wurde um drei neue Apps erweitert und zählt damit jetzt fünf Apps auf, die von Ärzten zulasten der GKV verschrieben werden können. Neu in das Verzeichnis aufgenommen wurden die Anwendungen „somnio“ (PZN 16898724) zur Behandlung nichtorganischer Insomnie (F51.0), „Vivira“ (PZN 16898718) ist zur Anwendung bei Rücken-, Knie- und Hüftschmerzen gedacht (verschiedene ICD-Schlüssel) sowie „zanadio“ (PZN: 16898701I), die der Therapieunterstützung Erwachsener mit Adipositas (E66) dient.
Die Medical Tribune vom 29. Oktober (2) beschäftigt sich darüberhinaus mit der Frage, wie Ärzte DiGAs bei Privatpatienten korrekt ansetzen und zur Abrechnung bringen. Solange keine Entscheidung zum Honorar vorliegt, können demnach Versicherte ärztliche Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der DiGA erforderlich sind, per Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Die BÄK empfiehlt z.B. für die „Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen” den analogen Ansatz der Nr. 76 GOÄ (9,38 Euro bei 2,3-fachem Satz).

Notfallreform
Gesetzesvorhaben um ambulante Notfallbehandlung sorgt für neuen Ärger
Der letzten Donnerstag veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungs­ge­set­zes (GVWG) greift erneut die bestehenden Probleme bei der ambulanten Notfallversor­gung auf. U.a. ist darin ein standardisiertes Ersteinschät­zungs­verfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus vorgesehen, wel­ches von der KBV erarbeitet werden soll. Dies lehnt die Deutsche Krankenhausgesellschaft entschieden ab. Die Tatsache, dass die geplanten gesetzlichen Vorgaben nur für die medizinisch geleite­ten Ambulanzen der Krankenhäuser und nicht für die der Vertragsärzte gelten sollen, mache diese Initiative aus dem BMG in besonderer Weise unverständlich, so die DKG.
Darüber hinaus soll mit dem Gesetz der Zugang zur Terminvermittlung durch die Termin­servicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz durch Wegfall des Überweisungs­erfordernisses erleichtert werden. Zudem sollen Terminservicestellen verpflichtet werden, auch kurzfristige ärztliche Tele­fonkonsultationen zu gewährleisten. Hierbei könnten, so heißt es in der Gesetzesbe­grün­dung, die Terminservicestellen die Konsultation entweder selbst durch eigenes ärztliches Personal durchführen oder kurzfristige Rückrufmöglichkeiten anderweitig, etwa im Wege von Kooperationen mit Arztpraxen, sicherstellen.

Vorbericht zum Zi-Praxis-Panel
Fortgesetztes Umsatzwachstum der Praxen bei weniger Jahresüberschuss
Der Vorbericht des Zi-Praxis-Panels attestiert den Arzt- und Psychotherapiepraxen einen wirtschaftlichen Szunbstanzverlust, der seit 2017 anhält. Kostentreiber für Praxen seien vor allem die steigenden Personalkosten und die erhöhten Aufwendungen für die Wartung und Anschaffung von IT-Geräten. Die Kosten für diese beiden Posten sind demnach um ca. 20 % (Personal) und 28 % (IT) gestiegen. In Kombination mit der höheren Inflation würden dadurch die steigenden Einnahmen praktisch aufgezehrt.
Um ähnlich aussagekräftige Daten für die Situation der MVZ zu erhalten, hat der BMVZ mit dem Zi ein an das ZiPP angelehntes MVZ-Panel entwickelt, dessen aktuelle Erhebungsrunde gerade läuft. Alle MVZ sind aufgerufen, sich zu beteiligen. Die Teilnahme wird je MVZ mit 350 € vergütet. Informationen zum Zi-MVZ-Panel und die Möglichkeit, Teilnahmedaten unkompliziert nachzufordern, sollten ein MVZ kein Schreiben des Zi erhalten haben, finden Sie hier.

Ärztevertreter gegen Politik?
Die Angst der Ärzte vor der Corona-Panik
Sowohl KBV-Chef Gassen als auch Ärtzekammerpräsident Reinhardt sind in den letzten Wochen wegen Äußerungen zur Bewertung und Entwicklung der Corona-Pandemie in die Kritik geraten. Der Vorwurf: Sie würden Corona verharmlosen. Der Tagesspiegel geht in einer ausfühlichen Analyse dem Spannungsverhältnis zwischen niedergelassenen Ärzten und der Politik nach.
Die These: Während Ärzte versuchen den Patienten die Angst vor der Krankheit zu nehmen, versucht die Politik zu vermitteln, etwas gegen die Krankheit tun zu können. Daraus ergeben sich laut dem Autor Konflikte, die in den kommenden Wochen und Monaten sogar noch zunehmen werden.

Drittes Digitalisierungsgesetz
Neues Gesetz: Erleichterungen rund um die Videosprechstunde geplant
Aus dem Eckpunktepapier des BMG für das geplante dritte Digitalisierungsgesetz sind neue Details bekanntgeworden: So sollen Videosprechstunden künftig im Umfang von bis zu 30 Prozent (bis 20%) erbracht werden dürfen und geregelt werden, Leistungen, die per Videosprechstunde erbracht werden, hälftig auf die Sprechstundenverpflichtung angerechnet werden, d.h. mit einer Viedosprechstunde von zwei Stunden Dauer würde eine Stunde der 25-Wochenstunden-Sprechstundenverpflichtung erfüllt. Zudem soll künftig Videotermine auch über die Terminservicestellen vermittelt werden.
Insgesamt befindet sich das Gesetzesverfahren, mit dem nach dem Eckpunktepapier (Volltext als PDF) an sehr vielen Elementen der digitalen Gesundheitsversorgung nachjustiert werden soll, jedoch noch in einem sehr frühen Stadium. Es ist jedoch davon auszugehen, dass darauf hingearbeitet wird, es vor Sommer 2021 umzusetzen.

Corona-Prävention in Praxen
Antigentests auf SARS-CoV-2: Der Preis der Schnelligkeit
Die neue Nationale Teststrategie sieht vor, Antigentests einzusetzen, um asymptomatische Personen mit einer SARS-CoV-2-Infektion aufzuspüren. Dabei sind sie per se weniger sensitiv als der PCR-Test. Trotzdem besteht die Hoffnung, dass ihr Einsatz in der Coronapandemie einen Nutzen bringt.
„Möglich“ sind Antigentests im Rahmen eines (vermuteten) COVID-19-Ausbruchs, sei es lokal in der Allgemeinbevölkerung, in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulante Operationen oder Dialyse, Reha- und Pflegeheimen oder (Zahn-)Arztpraxen. Der Überblicksaufsatz trägt das Für- und Wider sorgfältig zusammen und erklärt die Funktionsweise dieser Tests, die auch beim ambulanten Praxispersonal präventiv zum Einsatz kommen sollen.

Oktober 2020

KW44: Was war neu und wichtig (26.10. - 01.11.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • EBM-Änderung: NäPa-Besuche abrechnen
    Mit der Wirkung zum ersten Oktober 2020 wurde eine EBM-Änderung zur Abrechnung von NäÜA-Besuchen beschlossen. Sie besagt, dass die NäPA-Besuche auch dann abgerechnet werden können, wenn der Arzt-Patientenkontakt im Vorquartal in der Praxis oder per Videosprechstunde persönlich stattgefunden hat. Dafür wurden die Kapitel 3.2.1.2 (Versorgungsbereichsspezifische Vorhaltung, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen) und 38.3 (Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten) angepasst.
    Mitteilung der KV-Hessen:
    EBM-Änderung 1. Oktober 2020
  • Neue Corona-Testverordnung:
    Testung von asymptomatischen Personen
    Im Rahmen der neuen Testverordnung des BMG können auch asymptomatische Personen auf das Corona-Virus getestet werden. Dafür bedarf es keiner Veranlassung mehr durch den OEGD. Die Testung kann von dem Vertragsarzt selbst veranlasst werden und gilt für Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten. Der Abstich wird mit 15 EUR vergütet, die Abrechnung erfolgt über die jeweilige KV.
    KBV-Praxisinformation:

    PraxisInfo: Coronatests bei asymptomatischen Personen – häufige Fälle in der Arztpraxis (Stand: , PDF, 396 KB)
  • Neue Corona-Testverordnung:
    Testung von Reiserückkehrern aus Risikogebieten
    Das BMG hat klargestellt, dass eine Testung von Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen, keiner Veranlassung des OEGD bedarf. In einer vorherigen Fassung der Testverordnung war dies noch gegeben. Für Reiserückkehrer reicht es, dem jeweiligen Arzt den Boardingpass oder eine Hotelrechnung vorzulegen, um einen entsprechenden Test zu bekommen.
    KBV-Praxisnachrichten:

    Tests von Reiserückkehrern aus dem Ausland sind ohne Veranlassung des ÖGD möglich
  • Notfalldatensatz: Aufwertung für EBM-Position 01640
    Mit Inkrafttreten des PDSG wird die EBM-Position 01640 für die Anlage eines Notfalldatensatzes auf der eGK vom Punktwert verdoppelt. Für die Anlage durch den Arzt werden nun 160 Punkte veranschlagt, was 17,58 EUR entspricht. Voraussetzung für die Anlage und Abrechnung ist, dass der TI-Konnektor auf die entsprechenden Anwendungen geupdatet wurde und ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur Signatur vorliegt.
    Beschluss des Bewertungsauschuss:
    Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungsposition 01640

Drittes Digitalisierungsgesetz
Mehr Videosprechstunden und Öffnung der TI ins Ausland
Nach dem Digitale Versorgung Gesetz und dem Patientendatenschutzgesetz, plant Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereits das dritte Digitalisierungsgesetz. In einem Arbeitspapier des BMG wird das Vorhaben wie folgt umrissen: Videosprechstunden sollen auch außerhalb der normalen Sprechstundenzeiten angeboten und abgerechnet werden können, elektronische Krankschreibungen sollen auch nach ausschließlich telemedizinischer Behandlung erfolgen können, Videosprechstunden sollen auch auf andere Gesundheitsberufe, wie auf Hebammen erweitert werden und die TI soll EU-weit geöffnet werden und Notfallsanitäter sowie Hilfsmittelerbringer, angeschlossen werden. Außerdem sollen ab 2022 alle kartenbasierten Anwendungen durch andere Technik ersetzt werden.

Neuer TI-Konnektor vor der Zulassung; Klagen in Bayern
1. Feldtest des dritten Konnektor-Anbieters kurz vor Abschluss
2. BFAV bietet Musterklagetext an
(1) Während in der Region Westfalen Lippe der Feldtest für einen neuen Konnektor der Firma RISE kurz vor dem Abschluss steht und damit das Angebot um eine zusätzliche Firma erweitert wird (bisher zugelassene Konnektoren von: CGM und secunet), bereitet der (2) Bayrische Hausärzteverband klagen den Honorarabzug bei der Verweigerung des TI-Anschlusses vor. Der Verband stellt dafür einen Musterklagetext bereit, der von Praxen in Bayern genutzt werden kann.

Erklärung zu Alltagsmasken
Gemeinsame Erklärung soll Klarheit schaffen
Nachdem der Präsident der Bundeärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt in einer Talkshow, die Wirksamkeit von Alltagsmasken angezweifelt hat erntete er für seine Aussagen viel Kritik. Unter anderem forderte der SPD-Gesundheitspolitik Dr. Karl Lauterbach seinen Rücktritt, würde er seine Aussagen nicht zurücknehmen. In einer gemeinsamen Erklärung der BÄK, Landesärztekammern und Fachgesellschaften wird nun die Wirksamkeit der Masken zum Eigen- und Fremdschutz betont. Mit der Maßnahme wird versucht den Druck auf den Kammerpräsident zu minimieren und sich in der Frage klar zu positionieren.

Elektronischer Heilberufsausweis
Der elektronische Heilberufsausweis – Einführung, Fristen und Kosten
Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), wird eine weitere Komponente für den TI-Ausbau und Anschluss demnächst verpflichtend. Das gilt für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, aber auch für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements. Welche Fristen allerdings zu beachten sind, wer bei angestellten Ärzten zuständig ist und welche Kosten entstehen, sind Fragen, auf die eine Antwort zu finden, nicht ganz leicht ist. In einer BMVZ-Arbeitshilfe werden die wichtigsten, verfügbaren Informationen zusammengetragen.

Personalkostenquote in der Praxis
Überblick nach Fachgruppen
Wie viel Prozent der Kosten sollten für das eigene Personal in der Praxis aufgewendet werden, wann sorgen steigende Personalkosten für ein Rentabilitätsproblem? Diesen Fragen hat sich das Unternehmen Rebmann Research gewidmet und eine Zusammenstellung bereitgestellt. Die Übersicht ist nach einzelnen Fachgruppen gegliedert und gibt einen durchschnittlichen Wert für Personalkosten an, sowie einen sehr guten, normalen, überprüfbaren sowie kritischen Wert für die einzelne Fachgruppe an. Die Zahlen können als Richtwert genutzt werden, um die eigene Einrichtung zu prüfen, jede Einrichtung sollte aber individuell geprüft und betrachtet werden.

Betriebsbedingte Kündigungen
Kündigung in der Krise: Trotz Corona weiterhin hohe Hürden
Trotz der anhalten Corona-Krise bleiben die Hürden für betriebsbedingte Kündigungen hoch. Diese sind nur möglich, wenn die Praxis nachweisen kann, dass auch in Zukunft weiterhin Patienten der Praxis fernbleiben werden und dadurch die wirtschaftliche Situation der Praxis gefährdet ist. Ebenso muss beachtet werden, dass eine Weiterbeschäftigung auch nach einer möglichen Umstrukturierung der Praxis nicht möglich ist. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung werden Gerichte nun voraussichtlich ein besonderes Augenmerk auf die nach wie vor geltende Möglichkeit von Kurzarbeitergeld legen. Die betriebsbedingte Kündigung bleibt also weiterhin das letzte Mittel der Wahl.

KW43: Was war neu und wichtig (19.10. - 25.10.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • AU darf wieder per Telefon-Konsultation ausgestellt werden
    Der GBA hat mit Geltung ab Montag, den 19. Oktober die Krankschreibung per Telefon erneut mit einer Sonderregelung ermöglicht. Als Maßnahme der Pandemiebekämpfung können sich Patienten, die von einer leichten Atemwegserkrankung betroffen sind, bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben lassen. Die Regelung gilt auch für Eltern, die sich aufgrund einer Atemwegserkrankung des Kindes krankschreiben lassen. Sie gilt ebenfalls für Patienten, die zuvor noch nie in der Praxis gewesen sind – in diesen Fällen sind die eGK-Daten telefonisch aufzunehmen. Die Regelung erfasst alle Facharztgruppen, auch wenn Haus- und Kinderärzte sicherlich die Hauptanlaufstellen sein werden. Die Ausnahmeregelung gilt vorerst bis Ende des Jahres.

    Hinweise der KBV
    AU-Bescheinigung per Telefon wieder möglich

    Abrechnung Aktuell v. 15.10.2020
    Sonderregelung Covid-19: telefonische Krankschreibung
  • Neue Corona-Testverordnung (mit Haken):
    Präventive Test für Ärzte und Gesundheitsfachberufe
    Personal in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen kann ab sofort regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet werden. Das regelt die neue Coronavirus-Testverordnung vor, die letzten Donnerstag in Kraft getreten ist und die die bisherige ablöst. Krankenhäuser und Heime müssen die Teststrategie mit dem ÖGD abstimmen, Arztpraxen nicht. Allerdings sind die Abstriche beim Praxis- und MVZ-Personal auch nicht berechnungsfähig. Es werden – nach Information der KBV – nur die Kosten für den Schnelltest (max. 7 €) erstattet. Insgesamt wurde die Testung von asymptomatischen Personen neu systematisiert und zum Beispiel die Testung von Kontaktpersonen vereinfacht. Hinisichtlich der Testung symptomatischer Personen ändert sich durch die neue Verordnung nichts.

    Volltext der Verordnung (Bundesanzeiger v. 14.10.20209)
    Coronavirus-Testverordnung – TestV
    BMG: Übersichtsgrafik zur Teststrategie (Stand 14.10.2020)
    Nationale Teststrategie SARS-CoV-2
  • Nachweispflicht für Fortbildungspunkte verlängert
    Die Frist für den Nachweis der 250 Fortbildungspunkte für Ärzte und Psychotherapeuten wird aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum Jahresende verlängert. Das BMG hat letzte Woche einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Ausgelaufen ist jedoch die Regelung, wonach zuletzt nur 200 Punkte für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichten.

    ÄND v. 17.10.2020
    Nachweispflicht für Fortbildung bis Jahresende verlängert

    Hinweise der KBV
    Weitere Ausnahmen bei der Fortbildungsverpflichtung

Drittes Corona-Ausnahmegesetz
Schärfere Regeln für Reisende & gezielte Auswertung von Patientendaten
Der Bundesgesundheitsminister plant ein neues Gesetz zum Schutz vor der Corona-Pandemie. Dieses soll etwa schärfere Regeln für Einreisen aus Risikogebieten im Ausland enthalten. Um das Impfgeschehen zu überwachen, soll das Robert Koch-Institut (RKI) die Patientendaten der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Darunter finden sich Angaben zu Häufigkeit, Schwere und Langzeitverlauf von Impfkomplikationen. Diese lassen Rückschlüsse darauf zu, ob gesundheitliche Schädigungen oder Erkrankungen geimpfter Personen im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei Ungeimpften.
Ergänzend soll das Gesundheitsministerium ermächtigt werden, per Verordnung weitreichende Vorgaben für Reisende, Airlines, Bus- oder Bahn-Unternehmen zu erlassen. Das Papier ist eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen von Union und SPD, die den Gesetzentwurf einbringen sollen. Eine Beschluss wird für die laufende Woche angestrebt.

IT-Experten zum Einsatz der DiGas
Erste „App auf Rezept“ weist Sicherheitsmängel auf
IT-Sicherheitsexperten haben beim digitalen Gesundheitsprogramm Velibra Sicherheitsmängel festgestellt. Der Betreiber hat die sicherheitsrelevanten Lücken in der Folge zwar bereits geschlossen, doch werfen die Erkenntnisse ein Licht auf das Prüfverfahren beim BfArM. Das BMG verwies auf Nachfrage auf das BfArM. Das wiederum sieht sich nicht in der Verantwortung. Schließlich prüfe man die Herstellerangaben – wie vom Gesetzgeber vorgegeben – „auf Plausibilität“.
Velibra war eine der ersten beiden digitalen Gesundheitsanwendungen, die das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen hat. Die Experten vom Chaos-Computer-Club hatten kritisiert, dass die Anwendung Nutzer zum Beispiel darauf hinwies, wenn sie sich mit einer bereits vergebenen E-Mail-Adresse registrieren wollten. Damit ließen sich ‚Mail-Adressen von Freunden oder Bekannten ausprobieren, wodruch erkennbar würde, wer eine digitale Therapie wegen Angststörungen macht.‘ Problematisch wurde auch die Passwort-zurücksetzen-Funktion gesehen.

EPA & Datenschutz
Bundesregierung weist Datenschutz-Kritik an ePA ab
Das Rechtemanagement der ePA hat zuletzt für mächtig Zündstoff gesorgt, Die Bundesregierung weist die Kritik mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der ePA von sich. Die Regelungen im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) sind nach Auffassung der Bundesregierung datenschutzkonform. „Ein wichtiges Kriterium hierfür ist die Ausgestaltung der ePA als freiwillige Anwendung“, schreibt die Bundesregierung in ihrer aktuellen Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.
„Die Bundesregierung hat mit dem PDSG von den Gestaltungsspielräumen der DSGVO im Sinne des absoluten Vorrangs der Patientensouveränität Gebrauch gemacht“, heißt es in der Antwort. Zudem stehe es den Versicherten frei, jederzeit alle Daten in der Akte zu löschen. Der Freiwilligkeit stehe auch nicht entgegen, dass Versicherte in der ersten Umsetzungsstufe keine dokumentenbezogene Einwilligung erteilen könnten.

Checklisten & Musterpläne für Ärzte
Leitfaden für die Pandemieplanung für Praxen/MVZ veröffentlicht
Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen hat umfangreiche Materialien für Ärzte zum organisatorischen Umgang mit der Pandemie in den ambulanten Praxen erstellt. Die Autoren beschreiben übersichtlich geeignete Hygienemaßnahmen und eine strukturierte Pandemieplanung zum Schutz der Praxismitarbeiter und Patienten.
Das Werk ist eine Sammlung von Checklisten und Mustervorlagen sowie Hinweisen zum Einsatz und zur Bedarfsermittlung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Die einzelnen Dokumente können sowohl ausgedruckt als auch in digitaler Form verwendet werden.

Computersimulation ‚Arztpraxis‘
Niederlassung virtuell trainieren
Ein neues App-Angebot für Medizinstudierende sowie junge Ärzte hat das Zen­tralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in Zusammenarbeit mit den KVen entwickelt. Das Serious Game „Praxisraum – spielend selbstständig“ für Smartphones und Tablets kann kostenlos ‚gespielt‘ werden. Es soll das Interesse an einer Niederlassung wecken und Einblick in das Führen einer eigenen Praxis geben.
Im Rahmen des Spiels bauen sich Nutzer eine eigene virtuelle Praxis auf. Dabei können sie mit Hilfe eines vorgegebenen Startbudgets je nach Gründungsart, Preis und Lage zwischen unterschiedlichen Praxen wählen. Auch eine gemeinsame Praxisgründung mit anderen Usern ist möglich. Ziel ist laut Zi ein positives Erleben beim Aufbau und bei der Organisation der virtuellen Praxis. Zu Fragen, die im Spielverlauf hinsichtlich einer künftigen Vertragsarzttätigkeit entstehen, beraten die KVen. Auch die begleitende Webseite bietet Informationen zur Vertragsarzttätigkeit, unter anderem Angaben aus dem Zi-Praxis-Panel zu wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen.

Covid-19 als Berufskrankheit
Knapp 19.000 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt
Bis Mitte September 2020 wurden 18.951 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben 8.171 von ihnen anerkannt, also rund 43 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.
Bis zum 11. September 2020 wurden zudem 3.611 Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt und davon 92 anerkannt. Dies entspricht einer Anerkennungsquote von 2,6 Prozent. Die DGUV weist darauf hin, dass die Zahl von 43 Prozent Anerkennungen nicht berücksichtigt, dass „viele Fälle noch nicht entschieden sind“. Das gelte auch für die genannten Zahlen zu den Arbeitsunfällen. Bereits in diesem Frühjahr hatte die DGUV er­klärt, dass Erkrankungen durch das SARS-CoV-2-Virus eine Berufskrankheit sein können.

KW42: Was war neu und wichtig (12.10. - 18.10.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Videosprechstunde: Krankschreibung bis zu sieben Tage möglich
    Seit letztem Mittwoch können Ärzte ihnen bekannte Patienten per Videosprechstunde bis zu 7 Tage krankschreiben. Damit ist am 7.10. ein Beschluss des GBA vom Juli 2020 nach Prüfung durch das BMG endlich in Kraft getreten. Diese Regelung gilt Corona-unabhängig. Voraussetzung für dei TeleAU dafür ist, dass der Patient schon einmal in der Praxis persönlich war und die Krankheit per Videosprechstunde feststellbar ist. Für eine Folgebescheinigung muss der Patient die Praxis dann persönlich aufsuchen. Die Krankschreibung per Videosprechstunde kann allerdings eine Folgebescheinigung sein, wenn die Erstbescheinigung persönlich in der Praxis ausgestellt wurde.
    Hinweise der KBV
    Krankschreibung jetzt auch per Videosprechstunde möglich

    Beschluss & Pressemitteilung des GBA v. 16.07.2020
    Ärztliche Fernbehandlung, elektronische Bescheinigung & Ergänzung Ausnahmetatbestände
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa):
    Erste Apps können verschrieben werden
    Mit der Aufnahme von zwei Apps in das Diga-Verzeichnis durch das Bundesinstitut für Arz­neimittel und Medizinprodukte (BfArM) können Ärzte die ersten beiden Apps (Behandlung von chronischen Tinnitusbelastungen und Angststörungen) zulasten der GKV verschreiben. Die ÄrzteZeitung weist allerdings darauf hin, dass die dafür notwendigen PZN erst mit dem Update vom 15. Oktober in die PVS eingespielt werden. Weitere 21 Anwendungen werden zur Zeit vom BfArM geprüft, dafür müssen sie zuerst als Medizinprodukt zertifiziert werden und im Anschluss in einem dreimonatigen Fast-Track-Verfahren vom BfArM geprüft werden.
    Ärzteblatt v. 6.10.2020
    Gesundheits-Apps: Verzeichnis zeigt an, was Ärzte verordnen können

    ÄrzteZeitung v. 8.10.2020
    Gesundheits-Apps können ab 15. Oktober verordnet werden
  • Telekonsile: Abrechenbare Leistungen &
    beteiligte Arztgruppen ausgeweitet
    Bislang waren Telekonsilien auf Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen beschränkt. Seit 1. Oktober 2020 können Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital zu Rate ziehen. Dazu werden alle Unterlagen wie die Befunde elektronisch an den Konsiliararzt übermittelt. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt. Drei neue GOP wurden eingeführt. Abrechenbar sind die Leistungen in zwei Fällen: Der behandelnde Arzt wendet sich mit einer fachfremden Fragestellung an einen fachfremden Kollegen, zum Beispiel ein Gynäkologe an einen Urologen. Oder die Fragestellung ist so komplex, dass der Arzt einen Kollegen desselben Fachgebiets beispielsweise zur weiteren Behandlung des Patienten konsultieren möchte.
    Hinweise der KBV
    Themenseite Telekonsil & Mitteilung vom 8. Oktober 2020
    Bewertungsausschuss
    Wortlaut der EBM-Änderungen

Ausgleichszahlungen wegen Covid-19
Wirkung des Corona-Rettungsschirms im zweiten Quartal
Bundesweit sind die Ausgleichszahlungen gesetzlich an einen pandemiebedingten Fallzahlrückgang und einen Honorarrückgang um mindestens zehn Prozent geknüpft. In Baden-Württemberg war im zweiten Quartal mehr als jede dritte Praxis von Umsatzrückgängen in dieser Größenordnung betroffen. Rund 5350 von knapp 14.800 Praxen im Südwesten erhielten nach Angaben der KVBW im zweiten Quartal Ausgleichszahlungen. Im ersten Quartal waren es etwa halb so viele.
Auch in Schleswig-Holstein hat es im zweiten Quartal besonders hohe Umsatzrückgänge in en Praxen gegeben. Laut KVSH haben im ersten Quartal 835 und im zweiten Quartal 2.936 Ärzte Ausgleichszahlungen erhalten. Die KV Brandenburg hat für das erste Quartal bislang 600.000 Euro Ausgleichszahlungen ausgeschüttet, für das zweite Quartal sind es 6,5 Millionen Euro. Davon flossen im ersten Quartal 250.000 Euro und im zweiten Quartal 750.000 Euro für die Stützung im extrabudgetären Bereich.

Wirtschaftliche Corona-Folgen
Zi-Erhebung weist hohe Mehraufwendungen in den Praxen nach
Bislang hat der Umfrage zufolge jede Praxis von März bis August im Durchschnitt mehr als 1.300 Euro für persönliche Schutzausrüstung und weitere Hygienemaßnahmen wie Plexiglastrennwände zum Infektionsschutz gegen die COVID-19-Pandemie aufgewendet. Die erweiterten Hygienemaßnahmen haben die gewohnten Arbeitsabläufe im Praxisalltag in knapp 90 Prozent aller Praxen verändert. Dies war insgesamt mit über sechs Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Mehrarbeit verbunden.
Gleichzeitig hat die Umsetzung der DSGVO seit 2019 zu erheblichen Zusatzkosten in den deutschen Vertragsarzt- und Psychotherapiepraxen geführt. Auch kurzfristig nicht wahrgenommene Patiententermine gehören zu den Kostentreibern. Das sind die zentralen Ergebnisse einer aktuellen Umfrage zu besonderen Kosten im Praxismanagement, die das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) am 6. Oktober veröffentlicht hat. Es leitet daraus forderungen für eine bessere finanzielle Ausstattung der Praxen ab.

Gesetzesprojekte der laufenden Legislatur
Spahn kündigt überraschend Gesetz zur Notfallversorgung an
Obwohl die Reform der Notfallversorgung eines der gesundheitspolitischen Hauptprojekte der schwarz-roten Koalition ist, hatte die Corona-Pandemie alle Pläne hierzu im Frühjahr 2020 schlagartig zum Erliegen gebracht. Ziel der Strukturreform sollte die Entlastung der oft überfüllten Notaufnahmen sein. Der BMVZ hatte dazu am 17. Februar Stellung bezogen. Allgemein war man jedoch inzwischen davon ausgegangen, dass die Herausforderungen der Pandemie die geplante Strukturreform in dieser Legilsturperiode unmöglich machen.
Durch eine Bemerkung des Bundesgesundheitsministers Spahn auf der GMK-Konferenz vom 1. Oktober ist die Frage nun aber plötzlich wieder offen. Auf der Konferenz hatte Jens Spahn ohne nähere Ausführung fallen lassen, ‚dass er noch in dieser Legislatur die Reform der Notfallversorgung und ein Gesetz zur intersektoralen Versorgung auf den Weg bringen will.

E-Rezept vorgestellt
Das E-Rezept für Ärzte
Auf einer neuen Internetseite informiert die gematik über die Funktionalitäten des E-Rezepts, das ab 1. Juli 2021 den Versicherten zur Verfügung stehen soll. Ärzte können die Rezepte dann elektronisch verschreiben. Verpflichtend soll es jedoch – Nach aktuellem Stand – erst ab Januar 2022 von den Ärzten angeboten werden müssen.
Beim eRezept werden die Medikamente wie bisher über die Praxissoftware verordnet und durch den Arzt im Anschluss mit seinem Heilberufsausweis elektronisch signiert. Der Patient erhält dann im Anschluss nur noch einen QR-Code mit dem er das Rezept in einer Apotheke einlösen kann. In einem FAQ werden die wichtigsten Fragen für Ärzte geklärt.

Fehlzeitenreport
Erlebte Gerechtigkeit beeinflusst Gesundheit der Arbeitnehmer
Beschäftigte, die sich von ihrem Chef gerecht behandelt fühlen, weisen weniger krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Diejenigen Arbeitnehmer, die ihren Vorgesetzten Bestnoten für Fairness geben, kommen auf nur 12,7 Arbeitsunfähigkeitstage pro Jahr. Dagegen weist die Gruppe der Berufstätigen, die ihren Chef als ungerecht wahrnehmen, im Durchschnitt 15 Fehltage auf.
Ob ein Unternehmen als gerecht oder ungerecht eingeschätzt wird, hängt der Studie zufolge vor allem mit der jeweiligen Führungskraft zusammen, die eine zentrale Scharnierfunktion zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitenden darstellt. Die Studie zeigt auch, dass als gerecht eingestufte Führungskräfte die Bindung der Beschäftigten ans Unternehmen fördern. So sind es eben nicht nur monetäre Aspekte, weshalb Berufstätige ihrem Arbeitsplatz die Treue halten.

Covid-19 als Berufskrankheit
Knapp 19.000 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt
Bis Mitte September 2020 wurden 18.951 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben 8.171 von ihnen anerkannt, also rund 43 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.
Bis zum 11. September 2020 wurden zudem 3.611 Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt und davon 92 anerkannt. Dies entspricht einer Anerkennungsquote von 2,6 Prozent. Die DGUV weist darauf hin, dass die Zahl von 43 Prozent Anerkennungen nicht berücksichtigt, dass „viele Fälle noch nicht entschieden sind“. Das gelte auch für die genannten Zahlen zu den Arbeitsunfällen. Bereits in diesem Frühjahr hatte die DGUV er­klärt, dass Erkrankungen durch das SARS-CoV-2-Virus eine Berufskrankheit sein können.

KW41: Was war neu und wichtig (05.10. - 11.10.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Hygienezuschlag PKV Ärzte & Zahnärzte:
    Verlängerung des Coronazuschlags bis 31.12.2020
    Die BÄK sowie die BZÄK und die Privaten Krankenkassen haben sich auf die Verlängerung des Corona-Hygienezuschlags geeinigt. Allerdings wurde der Steigerungssatz vom 2,3-Fachen auf das Einfache reduziert. Die Nummer 245 GOÄ kann damit weiterhin für jeden unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt angesetzt werden, wird jedoch nur noch 6,41 € (statt 14,75 €) honoriert. Die Entsprechung in Nr. 3010a GOZ ist nun 6,19 € wert. Die ursprüngliche Ausnahmeregelung war zum 30. September ausgelaufen.
    Handreichung der BÄK
    aktuelle Abrechnungsempfehlung GOÄ

    Analyse v. Arzt Abrechnung Aktuell
    (1) GOÄ-Hygienepauschale als „Lightversion“ verlängert
    (2) Hygienepauschale nach Nr. 3010a GOZ nun doch verlängert
  • Neue GOPs für die Corona-Testung
    Testung nach EBM wird jetzt extrabudgetär vergütet
    Ab 1. Oktober gelten für die SARS-CoV-2-Diagnostik in der Praxis verän­der­te Vergütungsregeln: Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patien­ten werden ab jetzt nicht mehr über die Versichertenpauschalen, sondern extra vergütet. Zusätzlich können Vertragsärzte die GOP 02402 (8 €) abrechnen. Hinzu kommt die neue GOP 02403 (7 €), so dass der Abstrich in diesen Fällen mit 15 Euro bewertet ist. Die neue Vergütungsregelung gilt für alle Coronatests, die über den EBM abgerechnet werden dürfen. Die Vergütung von Coronatests bei asymptomatischen Personen ist weiterhin gesondert geregelt.
    Abrechungshinweis der KBV
    Abstriche bei symptomatischen Patienten werden extra vergütet

    Ärzteblatt v. 1.10.2020
    Neue Vergütungsregeln für Coronadiagnostik in der Praxis
  • AOP: zusätzlich zur allgemeinen Gebührensteigerung in der DGUV
    wird die Hygiene-Pauschale um 18 % angehoben
    Die ärztlichen Honorare in der DGUV steigen als letzte Stufe der bereits 2016 vereinbarten Gebührenerhöhung ab diesem Quartal um drei Prozent. Unabhängig davon werden die Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen um 18 Prozent erhöht. Dies betrifft die Nummern 442 bis 445 der UV-GOÄ. Damit wird anerkannt, dass Hygienemaßnahmen einen erheblichen Aufwand in den Arztpraxen verursachen.
    Weiterhin gilt für alle beteiligten Ärzte, dass im D-Arzt-Verfahren fortgesetzt die Corona-Pauschale in Höhe von 4 € je Patientenkontakt angesetzt werden kann. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.
    Mitteilung der KBV
    Unfallversicherung: Ärzte können höhere Gebühren abrechnen
    FAQs der DGUV zu Corona/Covid-19
    Informationen für D-Ärzte

Planung für Corona-Teststrategie 3.0.
Kostenlose Corona-Antigen-Tests für Praxen, Kliniken, Heime und Co.
Ärzte, Pflegekräfte und andere Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen sollen in Kürze einmal in der Woche kostenfreie Corona-Schnelltests erhalten können. Das sehen Pläne aus dem BMG für eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung, für die ein erster Entwurf vorgelegt wurde, vor. Auch Besucher von Pflegeeinrichtungen sollen danach künftig kostenfrei Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 erhalten können.
Der Referentenentwurf der Verordnung muss noch in die Ressortabstimmung, kann aber aufgrund der Corona-Ausnahmebestimmungen ohne parlamentarische Beteiligung in Kraft treten. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist das Inkrafttreten für den 15. Oktober vorgesehen. 

Gesetzesprojekte der laufenden Legislatur
Spahn kündigt überraschend Gesetz zur Notfallversorgung an
Obwohl die Reform der Notfallversorgung eines der gesundheitspolitischen Hauptprojekte der schwarz-roten Koalition ist, hatte die Corona-Pandemie alle Pläne hierzu im Frühjahr 2020 schlagartig zum Erliegen gebracht. Ziel der Strukturreform sollte die Entlastung der oft überfüllten Notaufnahmen sein. Der BMVZ hatte dazu am 17. Februar Stellung bezogen. Allgemein war man jedoch inzwischen davon ausgegangen, dass die Herausforderungen der Pandemie die geplante Strukturreform in dieser Legislaturperiode unmöglich machen.
Durch eine Bemerkung des Bundesgesundheitsministers Spahn auf der GMK-Konferenz vom 1. Oktober ist die Frage nun aber plötzlich wieder offen. Auf der Konferenz hatte Jens Spahn ohne nähere Ausführung fallen lassen, ‚dass er noch in dieser Legislatur die Reform der Notfallversorgung und ein Gesetz zur intersektoralen Versorgung auf den Weg bringen will.

KBV und KZBV legen Positionspapier zur Pandemiebewältigung vor
Forderungen der (Zahn-)Ärzteschaft:
Handlungsbedarfe zur Pandemiebewältigung

Angesichts der andauernden Corona-Pandemie haben KBV und KZBV ein gemeinsames Positionspapier zu grundlegenden Handlungsbedarfen in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung vorgelegt. Ziel ist es, Erfahrungen und Erkenntnisse der vergangenen Monate zu nutzen, um die Krisenreaktionsfähigkeit des ambulanten Versorgungssektors in seiner Gesamtheit zu festigen und zielgerichtet weiterzuentwickeln.
So müsse die Fort­schreibung der Gesamtvergütungen bei einer krisenbedingten Abnahme von Leistungs­in­anspruchnahmen „verzerrungsfrei“ erfolgen. Gefordert wird zudem, dass der Schutzschirm für die Vertragsärzte mit finanziellen Ausgleichszahlungen durch die Krankenkassen zu einem regel- und dauerhaften Instrument für den ambulanten Versorgungssektor weiter­entwickelt und damit auch für den zahnärztlichen Versorgungsbereich vorgesehen wird. Für die Zukunft müsse auch sichergestellt sein, dass eine ausreichende Menge an per­sön­licher Schutzausrüstung für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte vorgehalten wird und deren Finanzierung gesichert ist.

MVZ in der ambulanten Versorgung
Nonnemacher würdigt MVZ
Bei einem gemeinsamen Termin des BMVZ mit der Brandenburger Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher am 29. September in Potsdam wurden von der Mnisterin die besonderen Vorteile der MVZ gewürdigt. Anlaß war der Besuch des Ausstellungskubus‘ zu ‚gesundheit made in brandenburg‘, der sich mit Gesundheitsstrukturen im Kontext der deutsch-deutschen Geschichte befasst. (mehr unter www.perspektiven-gesundheit.de) Frau Nonnemacher, die selbst approbierte Ärztin ist,  betonte, dass „es ein immenser Vorteil sei, wenn man nicht der ‚Einzelkämpfer in der Niederlassung‘ sein müsse. Medizin sei immer eine ‚Teamsportart.“

Trend zu Anstellung setzt sich weiter fort
Drei von vier Niedergelassenen wirtschaftlich selbständig – noch
Eine aktuelle Untersuchung für die SPIFA hat ergeben, dass 73 Prozent der ambulant tätigen Ärzte als Freiberufler selbständig tätig sind. Die Untersuchung zeigt aber auch, dass der Trend ganz klar in Richtung Anstellungsverhältnisse geht. So waren 2008 noch 86 Prozent der niedergelassenen Ärzte selbständig tätig.
Besonders die steigende Zahl der MVZ hat in der Vergangenheit dafür gesorgt, dass diese Arbeitsverhältnisse zugenommen haben und in stärkerem Maße von den Ärzten nachgefragt werden. Aktuelle Zahlen hierzu sind hier kommentiert.

Erste Gesundheitsapps für die Praxis zugelassen
App auf Rezept ab 6. Oktober von Ärzten verordnungsfähig
Ab kommendem Dienstag können in Deutschland erstmals Gesundheitsapps per Rezept verschrieben werden. Es wird berichtet, dass zuständge BfArM erstmals eine Liste mit verschreibungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) veröffentlicht habe. Darauf stünden demnach derzeit zwei Apps, jedoch werde die Liste werde fortlaufend ergänzt. Jens Spahn sagte dazu, das DiGa-Verzeichnis sei eine „Weltneuheit“. Deutschland sei „das erste Land, in dem es Apps auf Rezept gibt“. Um welche Anwendungen es sich bei den ersten beiden zugelassenen Apps handelt, teilte das BMG den Berichten zufolge nicht mit.
Das BfArM geht allerdings davon aus, „dass kurzfristig weitere Anwendungen in die Prüfung und ins DiGa-Verzeichnis kommen werden“, sagte ein Sprecher des Instituts. Gleichzeitig bestehehen anch wie vor Bedenken beim Einsatz von DiGas durch Ärzte.

KW40: Was war neu und wichtig (28.09. - 04.10.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Arztbriefe: Erstattung von Versandkosten ohne Begrenzung
    Zum 1. Juli 2020 wurden fachgruppenspezifische Höchstwerte (bspw. 48 Briefe Allgemeinmedizin / 142 Briefe Chirurgie) für die Erstattung von Portokosten bei der Versendung von Arztbriefen eingeführt. Diese Begrenzung wird ab sofort, also auch für das laufende Quartal, ausgesetzt, da die nötige Technik für den elektronischen Versand und Empfang nicht flächendeckend zur Verfügung steht. Praxen erhalten damit weiterhin für jeden Brief, den Sie per Post (81 Cent) oder Fax (5 Cent) verschicken, die entsprechende Erstattung.
    KBV-Praxisnachrichten:

    Portokosten für Arztbriefe vorerst nicht begrenzt
  • Bundesärztekammer veröffentlicht Handreichung zur Videosprechstunde
    Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe IT hat der BÄK-Vorstand im ‚ärztlichen Amtsblatt‘ eine zweiseitige offizielle Handlungs- & Umsetzungsempfehlung bezüglich der Videosprechstunde in Arztpraxen beschlossen. Aufgrund des offiziellen Charakters dieser Veröffentlichung sollte jede Praxis, die Sprechstunden per Video anbietet, den Text unbedingt zur Kenntnis nehmen. Am Ende sind per QR-Codes weitere relevante Informationen verlinkt.
    Bekanntmachung der BÄK:

    Handreichung für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von
    Videosprechstunden in der Praxis
  • Covid-19: Empfehlungen zur Arzneimitteltherapie aktualisiert
    Die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI) hat ihre Empfehlungen zur medikamentösen Behandlung von Covid-19 aktualisiert. Die Empfehlungen richten sich dabei nach der Schwere der Erkrankung. Nun soll bereits bei einem moderaten Verlauf mit einer medikamentösen Behandlung begonnen werden. Besonders die Arzneimittel Remdesevir und Dexamethason sind dabei geeignet.
    Ärzteblatt v. 23.09.2020

    Empfehlungen zur Arzneimitteltherapie bei COVID-19 aktualisiert
    Deutsche Gesellschaft für Infektiologie
    Empfehlungen zur COVID-19 Pharmakotherapie
  • Neue Formulare für Labor und häusliche Pflege
    Zum 1. Oktober ändern sich die Formulare für die Labor-Überweisung, der Labor-Anforderungsschein und das Verordnungsformular für die häusliche Krankenpflege. Die Formulare 10, 10A und 12 müssen von Praxen bestellt werden, alte sind ab dem 1. Oktober nicht mehr gültig.
    KBV-Praxisnachrichten:

    Ab Oktober neue Formulare für Labor und häusliche Krankenpflege

Stellungnahme der Leopoldina
Einheitliche Regeln, kürzere Quarantäne, Maske auf!
Die Nationale Akademie der Wissenschaften, Leopoldina, fordert in ihrer aktuellen Stellungnahme (v. 23.09.2020) bundesweit einheitliche Regelungen für das Inkrafttreten von Vorsorgemaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im Herbst. Diese sollen nach unterschiedlichen Eskalationsstufen in Kraft treten.
Außerdem plädieren die Wissenschaftler dafür, Schulen und die Kinderbetreuung aufrechtzuerhalten, Isolations- und Quarantänemaßnahmen zu verkürzen, sowie verstärkt auf Schnelltest zu setzen.
Beim Thema Maske wird eine harte Gangart empfohlen: „Die Missachtung verbindlicher Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall mit einem Bußgeld zu belegen, um solchen Anordnungen den gebotenen Nachdruck zu sichern.“

Falsche Maskenatteste rufen Kammen und Staatsanwaltschaft auf den Plan
Allein die Ärztekammer Nordrhein haben sieben Ärzte im Visier
Die Ärztekammer Nordrhein hat sieben Mediziner im Ärzte, die falsche oder nicht ordnungsgemäße Atteste angeboten oder ausgestellt haben, um Patienten von der Maskenpflicht zu befreien. Bei der Kammer laufen laut einer Sprecherin entsprechende berufsrechtliche Verfahren. Die zweite Kammer in NRW – Westfalen-Lippe – hat bisher eine Handvoll Ärzte ausgemacht, die entsprechende Offerten gemacht hatten.
Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt hatte der „FAZ“ zu solchen Attesten gesagt: „Wir haben dazu eine klare Haltung und tolerieren das unter keinen Umständen.“ In Baden-Württemberg ermittelt unterdessen sogar die Staatsanwaltschaft gegen zwei Ärzte, die Patienten für den Verstoß gegen die coronabedingte Maskenpflicht grundlos Atteste ausgestellt haben sollen. Bei beiden Ärzten wurden Praxisräume durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft bestätigte.

Spahn kündigt neue Corona-Strategie für kalte Jahreszeit an
Massenhafte Schnelltests, neuartige Fieberambulanzen und verschärfte Kontrolle
Am 21. September hat der Bundesgesundheitsminister die Corona-Strategie für Herbst/Winter vorgestellt.  Sie soll Mitte Oktober in Kraft treten. Zentrum der neuen Strategie sollen unter anderem Schnelltests, die z.B vor Besuchen in Pflegeheimen zum Einsatz kommen und innerhalb von 15 Minuten Ergebnisse liefern, sein.
An die neu einzurichtenden Fieberambulanzen sollen sich zudem Patienten mit Atemwegssymptomen wenden, um zu vermeiden, dass sich das Virus in den Wartezimmern von Arztpraxen ausbreitet. Die Ambulanzen sollten sich entweder außerhalb von Praxen befinden, oder es sollten spezielle Schwerpunktsprechstunden in den Praxen angeboten werden.

Unseriöse Abmahnungen unterbinden
Gesetz soll vor weiteren Abmahnwellen schützen
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das noch diesen herbst in Kraft treten soll, sollen unter anderem sogenannte Abmahnwellen unterbunden werden. Abmahnende Rechtsanwälte haben dann keinen Anspruch mehr auf die Kosten der Abmahnung, wenn sich die Abmahnung gegen ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern richtet. Damit dürfen z.B. die meisten Mahnungen wegen angeblichen DSGVO-Verstößen gegen Praxen hinfällig werden, da das entsprechende Geschäftsmodell für die Anwälte entfällt. Hintergrundinformationen und Details zu diesem für alle Wirtschaftsbereiche relevantem Gesetz gibt es beim Bundesjustizministerium.

Versorgungsqualität im Mittelpunkt
MVZ im Gestern, Heute und Morgen
MVZ gibt es seit siebzehn Jahren. Ihre Entstehung ist eng mit den aus den DDR-Polikliniken hervorgegangenen Brandenburger Gesundheitszentren verknüpft. Zum 30-jährigen Jubiläum der Deutschen Einheit erinnert der Bundesverband Medizinischer Versorgungszentren im Rahmen einer Freiluftinstallation an diesen Zusammenhang und fordert, die teils immer noch bestehenden Vorbehalte gegenüber solchen Kooperationsstrukturen, abzubauen. Aus der Ferne können Sie darüber hinaus das Ausstellungsprojekt jederzeit unter www.perspektiven-gesundheit.de besuchen.

Corona-Strategie für Herbst/Winter
Uneinheitliches Echo auf Spahns Pläne für flächendeckende Fieberambulanzen
Spahn hatte erklärt, dass Test-Möglichkeiten auch jenseits des normalen Praxisbetriebs, wie es sie schon im Frühjahr vielerorts gab, angeboten werden sollen. Er setze darauf, dass die KVen solche Fieberambulanzen vor Ort anbieten. Einige KVen äußerten sich daraufhin irritiert. Eine offizielle Anfrage oder Anforderung des BMG habe es laut der KV Thüringen bislang nicht gegeben. Unabhängig davon gaben viele KVen an, sich gut für die kälteren Monate gerüstet zu fühlen. Man habe seit dem Frühjahr viele Erfahrungen im Umgang mit der Pandemie sammeln können. Auch die KBV erklärte, die Praxen seien gut vorbereitet für die kommenden Wochen mit mehr grippalen Infekten und möglichen Coronafällen. Der Aufbau eigenständiger Coronaeinrichtungen könnte je nach Notwendigkeit hinzukommen – darüber sollte dann regional entschieden werden.

September 2020

KW39: Was war neu und wichtig (21.09. - 27.09.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Abrechnung von Videosprechstunden auch im
    4. Quartal unbegrenzt möglich
    Auch im vierten Quartal 2020 können Videosprech­stunden weiterhin unbegrenzt angeboten werden. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt. Nach dieser seit dem zweiten Quartal geltenden regelung, die jetzt verlängert wurde, sind die für Videosprechstunden Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Ebenfalls verlängert werden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Videobehandlung in der Psychotherapeutischen Sprechstunde und in probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) sowie in der Sozialpsychiatrie die funktionelle Entwicklungstherapie.
    Ärzteblatt v. 18.09.2020
    Videosprechstunden bis Ende des Jahres unbegrenzt möglich

    KBV-Übersicht (Stand 18.09.2020)
    CORONAVIRUS SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen
  • G-BA schafft Möglichkeit für regionale Covid-19-Sonderregelungen
    Per Beschluss vom 17.09. hat der GBA festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Um flexibel auf etwaige epidemische Lagen reagieren zu können, können demnach künftig Sonderregelungen bspw. zur Videobehandlung oder für Folgeverordnungen regional und zeitlich begrenzt erlassen werden.
    Pressemitteilung des GBA
    Regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregelungen:
    G-BA schafft Rechtssicherheit für Leistungserbringer
  • Tests für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikoländern
    nicht mehr zu Lasten der GKV erbbringbar
    Seit letzten Dienstag werden Corona-Test für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikoländern nicht meh finanziert. Eine entsprechende Verordnung des BMG war am 15. September ausgelaufen. Anspruch auf einen kostenlosen Test haben jetzt nur noch Personen, die aus einem Risikogebiet zurückkehren. Eine stets aktuelle Liste der Risikogebiete findet sich auf der Seite des RKI.
    KBV-Information
    Keine kostenlosen Corona-Tests mehr für
    Einreisende aus Nicht-Risikoländern
  • Elektronische Dokumentation bei Krebsfrüherkennung startet
    Ab dem ersten Oktober ist die elektronische Dokumentation bei Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Früherkennungsprogrammen bei Gebärmutterhals- sowie bei Darmkrebs verpflichtend. Die Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnung zulasten der GKV, also obligater Leistungsinhalt. Informationen, was bei Abrechnung beachtet werden muss, stellt die KBV bereit.
    KBV-Praxisinfo (Stand 11.09.2020):
    Früherkennungsprogramm Zervixkarzinom

    KBV-Praxisinfo (Stand 11.09.2020):
    Früherkennungsprogramm Darmkrebs

Bundesärztekammer warnt Ärzte
„Gefälligkeits­atteste sind kein Kavaliersdelikt“
Das Ausstellen falscher Atteste gegen die Maskenpflicht ist ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und kann auch strafrechtlich relevant sein. Das hat der Präsident der Bundes­ärzte­kammer Klaus Reinhardt in einem interview mit der FAZ noch einmal klargestellt. Reinhardt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur die Aus­steller solcher Atteste in Konflikt mit dem Strafrecht kämen, sondern auch diejenigen, die von den Attesten Gebrauch machten.

Hausärzteverband fordert telefonische AU zurück
Hausärzte wollen telefonische AU zurück
Die Delegierten auf dem Deutschen Hausärztetag haben einen Antrag angenommen, der sich für die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung einsetzt. Aus Sicht der Hausärzte können die telefonischen Krankschreibungen für eine erhebliche Entlastung der Praxen sorgen und gleichzeitig das Infektionsrisiko innerhalb der Praxen senken. Aus Sicht des Verbandes sind außerdem eine stärkere Trennung von infekt- und infektfreien Sprechstunden denkbar.

Orientierungswert für 2021 festgelegt
Erweiterter Bewertungsausschuss legt Orientierungswert für 2021 fest
Nachdem die Honorarverhandlungen bereits im August gescheitert waren, hat der erweiterte Bewertungsausschuss nun den neuen Orientierungswert für 2021 festgelegt. Der Orientierungswert wird zum 1. Januar 2021 auf 11,1244 Cent angehoben (aktuell 10,9871 Cent). Damit steigt die Vergütung für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um rund 1,25 Prozent. Das bedeutet knapp 500 Millionen Euro mehr für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Die Entscheidung ist gegen die Stimmen der KBV gefallen, die die Arbeit der ambulant tätigen Ärzte nicht ausreichend honoriert sieht.

Unseriöse Abmahnungen unterbinden
Gesetz soll vor weiteren Abmahnwellen schützen
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollen unter anderem auch sogenannte Abmahnwellen unterbunden werden. Abmahnende Rechtsanwälte haben keinen Anspruch mehr auf die Kosten der Abmahnung, wenn sich die Abmahnung gegen ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern richtet. Damit dürfen die meisten Mahnungen wegen angeblichen DSGVO-Verstößen gegen Praxen hinfällig werden, da das entsprechende Geschäftsmodell für die Anwälte entfällt.

Teilnahmeaufruf für alle MVZ
Zi startet Befragung zur wirtschaftlichen Situation von MVZ
Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) hat gemeinsam mit dem BMVZ das Zi-MVZ-Panel entwickelt. Diese Online-Befragung, die aktuell in ihre dritte Runde geht, hat das Ziel, vertiefte betriebswirtschaftliche Daten für das Geschäftsjahr 2019, zu erfassen. Es erfasst detailliert Auskünfte, um die Organisations-, Versorgungs- und Kostenstruktur der MVZ zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie unter www.zi-mvz-panel.de. Sollten ein MVZ seinen Teilnahmecode (wurde per Brief versandt) nicht erhalten haben, kann dieser hier unkompliziert nachgefordert werden.

Patientendatenschutzgesetz in Länderkammer durchgewunken
Bundesrat lässt Spahns gesetz passieren
Der Bundesrat hat vergangenen Freitag das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) gebilligt, das der Bundestag bereits Anfang Juli verabschiedet hatte. Zuletzt war noch einmal heftig um Datenschutzfragen rund um die ePatientenakte gestritten worden. Die Abstimmung erfolgte letztlich jedoch über die soge­nannte Grüne Liste, auf welcher unstreitige Tagesordnungspunkte zusammengefasst sind und über die gesammelt abgestimmt wird. Durch den nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 einen Anspruch darauf, dass Ärzte Patientendaten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen. Nach bereits geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versich­erten aber bereits ab Januar 2021 eine ePA anbieten.

KW38: Was war neu und wichtig (14.09. - 20.09.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Kostenlose Tests für Reiserückkehrer
    aus Nicht-Risikoländern entfallen
    Seit dem 15.09. entfallen die kostenlosen Corona-Test für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikoländern. Eine entsprechende Verordnung des BMG ist ausgelaufen. Anspruch auf einen kostenlosen Test haben jetzt nur noch Personen, die aus einem Risikogebiet kommen. Eine aktualisierte Liste der Risikogebiete findet sich auf der Seite des RKI.
    BMG passt Rechtsverordnung an: keine kostenlosen Corona-Tests mehr für Einreisende aus Nicht-Risikoländern
  • Laborärzte bitten Kollegen, die Testungen
    vornehmen, um Unterstützung
    Der Laborärzteverband BDL fordert abstreichende Ärzte sowie die Menschen, die auf SARS-CoV-2 getestet werden, auf, die Zustimmungserklärung zur anonymi­sierten Übermittelung des Testergebnisses anzukreuzen. Die Labore benötigen dieses Häkchen, um die Testergebnisse an den Corona-Warn-App-Ser­ver – über den Getestete ihr Testergebnis via App einsehen können – übermitteln zu können. Ansonsten ist dieser Weg nicht erlaubt und die Warn-App entsprechend nicht sinnvoll nutzbar. Die Laborärzte wünschen sich dringlich von Arztpraxen, Krankenhäusern und Abstrich­stellen durch Aufklärung und Zustimmung der Getesteten eine stärkere Unterstützung.
    Mitteilung des Berufsverbands der Labormediziner
    Ein Häkchen für mehr Infektionssicherheit
  • Rechnungen wegen Konnektorstörung sind bis
    spätestens 18. September einzureichen
    Praxen, die von ihrem Software-Dienstleister eine Rechnung zur Behebung der Konnektor-Störung bekommen haben, können diese bei der gematik einreichen. Zwar hatte diese mit den IT‐Dienstleistern im Juni abgestimmt, dass Ärzte und Psychotherapeuten keine Rechnungen erhalten und sich auch nicht um die Erstattung der Kosten kümmern müssen. Für Praxen, die dennoch eine Rechnung von ihrem Dienstleister erhalten haben, gilt nun, dass diese per E-Mail (betrieb@gematik.de) ihre Rechnung bei der gematik zur Erstattung einreichen können/müssen. Das Angebot gilt nur bei Eingang bis zum 18. September und umfasst nur Rechnungen, die sich ausschließlich auf die TI‐Störung beziehen.
    Mitteilung KV Bremen
    Rechnungen wegen Konnektor-Störung bis 18. September einreichen
    Information der gematik
    Störung VSD: Information zur Kostenerstattung
  • Verpflichtung zur DMP-Dokumentation
    ist auch für das vierte Quartal ausgesetzt

    Die Erstellung der DMP-Folgedokumentation ist auch für das 4. Quartal 2020 weiterhin fakultativ. Das hat der GBA – weitgehend unbeachtet – bereits am 8. Juni 2020 beschlossen, nachdem die Aussetzung zunächst nur bis Ende September galt. Es geht um die Vermeidung einer Ansteckung mit Corona. Daher sollte auch weiterhin die Einbestellung zu Kontrolluntersuchungen von in ein DMP eingeschriebenen Patienten nur nach individueller Abwägung erfolgen, da nicht wenige aus dem Personenkreis zu den besonderen Risikogruppen zählen.
    Information der KV Bremen
    DMP-Dokumentationspflicht bleibt auch für 4/2020 ausgesetzt

    Merkblatt der KV Nordrhein
    Übersicht zu allen in 2020 geltenden Ausnahmen rund um DMP

Teilnahmeaufruf für alle MVZ
Zi startet Befragung zur wirtschaftlichen Situation von MVZ
Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) hat gemeinsam mit dem BMVZ das Zi-MVZ-Panel entwickelt. Die reine Online-Befragung, die aktuell in ihre dritte Runde geht, hat das Ziel, vertiefte betriebswirtschaftliche Daten für das Geschäftsjahr 2019, zu erfassen. Mit den erhobenen Daten soll eine solide Faktenbasis über die MVZ in Deutschland geschaffen werden. Das Zi-MVZ-Panel erfasst detailliert Auskünfte zu den folgenden Bereichen, um die Organisations-, Versorgungs- und Kostenstruktur des jeweils teilnehmenden MVZ zu erheben: Grunddaten – Organisationsstruktur – Zulassungen – Kooperationen – Bewertung, Planung und erwartungen – Versorgungen – Finanzen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zi-mvz-panel.de. Sollten ein MVZ seinen Teilnahmecode nicht erhalten haben, kann dieser hier nachgefordert werden.

IT-Sicherheitsrichtlinie
Eine umfassende gesetzliche Finanzierungsgarantie wird es nicht geben
Was weiter mit der sogenannten IT-Sicherheitsrichtlinie KBV geschieht? – Das ist weiter offen. Denn eine feste Finanzierungsvereinbarung, wie sie die Vertragsärzte fordern, wird es wohl nicht geben. Das hat KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel am 11. September bei der Vertreterversammlung in Berlin mitgeteilt.
Eigentlich ist die IT-Sicherheitsrichtlinie, die vorgibt, wie sich Praxen gegen Cyberangriffe von außen schützen sollen, längst fertiggestellt. Sie wird jedoch von der KBV wegen unklarer Finanzierung nicht verabschiedet. Die Delegierten der KBV-Vertreterversammlung erwarten vom Gesetzgeber eine verbindliche Zusage,  dass sie bei der Finanzierung nicht allein gelassen werden. Deshalb stehe der KBV-Vorstand auch „ständig auf der Matte“ beim BMG, beim BSI, beim GKV-Spitzenverband und auch bei der Gesellschaft für Telematikinfrastruktur (Gematik). Gleichzeitig betonte der KBV-Vorstand, dass die Vertragsärzte mitnichten Digitalisierungsgegner seien. (Siehe auch ÄrzteZeitung v. 10.09.2020)

Videolink zum Heute-Journal vom 5.9.2020
Polikliniken | MVZ – Ein deutsch-deutsche Erfolgsgeschichte
In Potsdam ist am 5. September die „EinheitsEXPO“ zum 30. Jahrestag der deutschen Einheit eröffnet worden. Die vierwöchige Freiluftausstellung ersetzt das wegen der Corona-Pandemie abgesagte traditionelle Bürgerfest zum Nationalfeiertag am 3. Oktober.
Der BMVZ ist offizieller Partner des Landes Brandenburg bei diesem Einheitsjubiläum. Vor dem Landtagsgebäude zeigt er die Entwicklung der Gesundheitsversorgung in der Prespektive des gestern, heute und morgen. Die Freiluft-Ausstellung findet vom 05.09. 04.10.2020 auf dem Alten Markt in Potsdam statt. Der Eintritt ist frei. Digital begleitet wird das Ausstellungprojekt auf der eigens eingerichteten Webseite www.perspektiven-gesundheit.de.

ePA | Patientendatenschutzgesetz
Bundesrat will bei PDSG nicht in die Vermittlung gehen
Der Bundesrat wird voraussichtlich beim Patientendatenschutzgesetz (PDSG) nicht den Vermittlungsausschuss anrufen. Diese Empfehlung hat der Gesundheitsausschuss der Länderkammer ausgesprochen. Demnach wird der Bundesrat am 18. September das umstrittene Gesetz beraten, es aber nicht in die Vermittlung schicken – trotz der massiven Kritik, die sich insbesondere an den Regularien für die elektronische Gesundheitsakte (ePA) entzündete.

E-Mails in der Arztpraxis
Ab ins Archiv: Hinweise zum Umgang mit elektonischem Schriftverkehr
Die Finanzverwaltung hat mit den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zahlreiche Vorschriften festgehalten, wie mit elektronischen Belegen umzugehen ist. Oberstes Prinzip dabei ist, dass Sie originär digital erstellte Unterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern archivieren müssen. Für die Praxisbuchhaltung heißt das, elektronische Belege müssen so aufbewahrt werden, dass sichergestellt ist, dass die Wiedergabe jederzeit möglich oder die Daten stets verfügbar sind.
Für E-Mails ohne steuerlich relevante Inhalte gilt: Diese müssen weder archiviert noch bei einer Betriebsprüfung vorgehalten werden. Allerdings ist nicht immer eindeutig, wann Inhalte steuerlich relevant werden. Im Zweifelsfalle gilt also, besser zu viel abspeichern als zu wenig – samt der Hard- und Software, die benötigt wird, um E-Mails oder deren Anhänge wiederherzustellen und lesbar zu machen.

‚Digitalpakt Gesundheitswesen‘
FDP-Bundestags­fraktion plädiert für
Abschaffung des Fernbehandlungs­verbotes

Die Coronakrise zeige, wie sehr Deutschland bei der digitalen Transformation des Ge­sund­heitswesens hinterherhinkt, heißt es in dem Papier, das im Rahmen ihrer Herbstklau­sur vom 2. bis 3. September von der Fraktion beschlossen wurde. Wie auch im Bildungs­wesen und der öffentlichen Verwaltung seien die Digitalisierungsdefizite im Gesund­heits­wesen seitens der politisch Verantwortlichen „jahrelang erfolgreich ignoriert“ worden. Konkret fordert die FDP-Fraktion unter anderem die Einrichtung einer Task-Force zur Auf­arbeitung der Digitalisierungsdefizite, welche während der Coronakrise deutlich wurden.
Bezüglich der elektronischen Patientenakte (ePA) spricht sich die FDP für eine möglichst schnelle Einführung aus – auch mit abgestuften Zugriffsrechten. Im Gegensatz zu den der­zeitigen Planungen solle die ePA als Opt-out-Option eingeführt werden: Der Versi­cher­te müsste nicht selbst aktiv werden, um seinen Zugang zu erhalten.

KW37: Was war neu und wichtig (07.09. - 13.09.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Handreichung zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen veröffentlicht
    Das Kom­pe­tenznetz Public Health COVID-19 hat für Kliniken und Arztpraxen eine Handreichung erstellt, die sich an Arbeitsschutzverantwortliche sowie Beschäftigte im Gesundheits­we­sen richtet. Kern des 13-seitigen PDFs sind technische, organisatorische und persönliche Schutz­maß­nah­men, die einzelne Akteure ergreifen können, um eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu ver­meiden. Wesentlich ist laut der im Kompetenznetz zusammengeschlossenen Fachverbände, dass Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen für spe­zifische Tätigkeiten vor Ort erstellen, und zwar in allen infektiösen Stadien – so lege es auch die Biostoffverordnung fest. Darüber hinaus wurden für die einzelnen Bereiche des Gesundheitswesens spezifische Maß­nahmen formuliert.
    Download der Handreichung
    Covid-19: Arbeitsschutz im Gesundheitswesen

    Homepage der Herausgeber
    Kompetenznetz Public Health Covid-19
  • Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie wird um
    ein Quartal auf Januar 2021 verschoben
    Der Start der mit dem TSVG vereinfachten Vorgaben zur Verordnung von Heilmitteln wird nicht, wie geplant, im Oktober erfolgen. Da absehbar nicht alle Softwarehäuser rechtzeitig zum neuen Quartal die neuen Vorgaben umsetzen und bereitstellen können hat der GBA am 3. September diese verschiebung beschlossen. Durch die neue Heilmittel-Richtlinie soll die ärztliche Verordnung von Krankengymnastik oder Logopädie vereinfacht werden. Außerdem brauchen Ärzte ab Januar nur noch ein Formular ausfüllen, während es bisher drei verschiedene gibt. Mit der Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Richtlinie behalten die bisherigen Verordnungsformulare 13, 14 und 18 bis zum Jahresende ihre Gültigkeit.
    Pressemitteilung des GBA
    Heilmittelrichtlinie: Inkrafttreten wird verschoben
    Information der KBV
    Start der neuen Heilmittel-Richtlinie verschiebt sich auf 2021
  • Arztpraxen, die MFA-Azubis neu einstellen oder
    neu übernehmen, haben Anspruch auf Fördergelder
    Grundlage ist das „Bundesprogramm zur Sicherung von Arbeitsplätzen“, das am 1. August in Kraft getreten ist. Die Förderrichtlinie sieht u.A. Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 bzw. 3.000 Euro für Betriebe vor, die – obwohl sie die Corona-Krise stark getroffen hat – ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen. Zudem kann es Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung geben, wenn der Ausbildungsbetrieb Azubis und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt, sowie Übernahmeprämien für Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen. Es handelt sich um Antragsleistungen, die sich jedoch nur auf Ausbildungen, beziehen, die frühestens am 1. August 2020 begonnen wurden. Antragstelle ist das Jobcenter.
    Bundesprogramm ‚Ausbildungsplätze sichern‘
    Erläuterung der Details & Verlinkung zu den Antragsformularen

    Bundesministerium für Bildung und Forschung
    Bekanntmachung zur Förderrichtlinie

Viedeolink zum Heute-Journal vom 5.9.2020
Polikliniken | MVZ – Ein deutsch-deutsche Erfolgsgeschichte
In Potsdam ist am 5. September die „EinheitsEXPO“ zum 30. Jahrestag der deutschen Einheit eröffnet worden. Die vierwöchige Freiluftausstellung ersetzt das wegen der Corona-Pandemie abgesagte traditionelle Bürgerfest zum Nationalfeiertag am 3. Oktober.
Der BMVZ ist offizieller Partner des Landes Brandenburg bei diesem Einheitsjubiläum. Vor dem Landtagsgebäude zeigt er die Entwicklung der Gesundheitsversorgung in der Prespektive des gestern, heute und morgen. Die Freiluft-Ausstellung findet vom 05.09. 04.10.2020 auf dem Alten Markt in Potsdam statt. Der Eintritt ist frei. Digital begleitet wird das Ausstellungprojekt auf der eigens eingerichteten Webseite www.perspektiven-gesundheit.de.

Corona, Digitalisierung, Notfallversorgung
Spahns Pläne für den Herbst
Reisende in Risikogebiete sollen künftig keine Entschädigungen mehr erhalten, wenn sie in Quarantäne müssen. An einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes arbeitet die Bundesregierung derzeit. Das BMG hat im Herbst darüber hinaus zahlreiche weitere Gesetzesänderungen und –vorhaben auf der Agenda:
Ein Digitalisierungsgesetz, ein Sammelgesetz zur Gesundheitsversorgung, die Reform der Pflegeversicherung und ein Gesetz zu den klinischen Krebsregistern stehen auf einer Agenda des Bundesgesundheitsministeriums für den Herbst dieses Jahres. Da 2021 Bundestagswahlen sind, dürften die Gesetzespläne auf der Herbst-Agenda zugleich die letzten großen Vorhaben in dieser Legislaturperiode sein. Den Angaben zufolge ist vorgesehen, dass alle vier Gesetzesvorhaben in der ersten Jahreshälfte 2021 in Kraft treten. Der Zeitplan erscheint mit Blick auf die Corona-Krise extrem ehrgeizig, zumal Spahn im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft nicht nur bundespolitisch, sondern auch auf europäischer Ebene gefordert ist.

Finanzspritze für Krankenhauslandschaft
Bundeskabinett macht Geld für die Notfallreform locker
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) den Weg für eine weitere Finanzspritze in die Modernisierung der Krankenhäuser freigemacht. Damit sollen die Voraussetzungen für die Integration des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienste und der Notaufnahmen der Krankenhäuser geschaffen werden. Ziel ist zudem die digitale Vernetzung mit anderen Akteuren der Notfallversorgung, zum Beispiel um die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern beim Entlassmanagement zu fördern.
Drei Milliarden Euro macht der Bund für den neuen Zukunftsfonds locker. Die Mittel stammen aus dem insgesamt 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturpaket von Anfang Juni, in dem das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ enthalten ist.

Überblicksaufsatz
Digitalisierung in der Arztpraxis ‒ Was kommt auf Vertragsärzte zu?
Insbesondere als Folge der Coronapandemie hat die Digitalisierung in Vertragsarztpraxen Fahrt aufgenommen. Videosprechstunde und Videokonferenzen sind in vielen Vertragsarztpraxen nicht mehr wegzudenken. Gesetzliche Regelungen verstärken diesen Trend. Die Autoren stellen daher den aktuellen Stand (v. 1.9.2020) zu folgenden Stichworten vor: Digitale Kommunikation ‒ KIM, eArztbrief, eAU, ePA, eRezept und Apps auf Rezept.

PKV-GKV: Wer leistet welchen Beitrag?
PKV wehrt sich gegen Corona-Kritik
KVen, gesetzliche Kassen wie auch SPD, Grüne und Linke hatten den Privaten Krankenkassen vorgeworfen, sich nicht genügend an den Kosten für Schutzkleidung und Tests zu beteiligen. Die PKV weist dies zurück. Man leiste in der Corona-Krise sogar höhere Zahlungen als es ihrem zehnprozentigen Versichertenanteil im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung entspräche.
Die PKV habe in der Pandemie „beträchtliche Leistungen“ finanziert. Ambulant tätige Ärzte etwa erhielten je Arzt-Patientenkontakt eine Extravergütung von knapp 15 Euro, um Aufwendungen für Schutzkleidung und Hygienematerialien auszugleichen. Mit dieser Sonderzahlung im Rahmen der GOÄ fließe Ärzten voraussichtlich eine halbe Milliarde Euro zusätzlich zu. Für die Zahnärzte kämen rund 120 Millionen Euro hinzu. Für den Ausbau von Telefon- und Video-Sprechstunden während des Lockdowns habe die PKV rund 36 Millionen Euro aufgewendet.

Gesundheitsministerkonferenz fordert Unterstützung für Arztpraxen
Länder erarbeiten Forderungen für Gesundheitspolitik in Pandemiezeiten
Die Ge­sund­heits­mi­nis­ter der Länder haben einen umfassenden Verbesserungsbedarf im Gesundheitswesen angemahnt. Dazu gehört die Or­ganisation von Arztpraxen, die Finanzierung von Krankenhäusern sowie eine bessere Aus­stattung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).
Nach den Überlegungen der Gesundheitsministerkonferenz gin­ge es vor allem darum, den ambulanten Bereich „besser auf die Anforderungen einer Epi­demie/Pan­demie vorzubereiten.“ Da sich die Einrichtung von COVID-19-Schwer­punktpraxen gelohnt habe, wollen die Län­der für die kommende Winterzeit neue Konzepte und Kriterien „hinsichtlich der Ausstatt­ung und der Ausbildung des Personals erstellen.“ Auch müssten die Abrechnungsmöglich­keiten der erbrachten Leistungen „entsprechend angepasst“ sowie die vertragszahnärztli­chen Praxen mit einbezogen werden. U Auch sollen telemedizinische Angebote „die Versorgung stärken und aufrecht erhalten“.

KW36: Was war neu und wichtig (31.08. - 06.09.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Apps demnächst auf Rezept – Erste Details zur Verordnung
    Die ersten erstattungsfähigen Apps sollen in Kürze bereitstehen. Damit startet neben Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege ein neuer Verordnungsbereich für Ärzte und von Psychotherapeute. Die KBV ist dabei, mit dem GKV-Spitzenverband Details zur Verordnung zu vereinbaren.
    Denn, mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurde ein Leistungsanspruch für Versicherte für digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen. Bereits vereinbart wurde, dass Ärzte und Psychotherapeuten für die Verordnung das Arzneimittelrezept (Formular 16) nutzen. Der Patient wendet sich dann damit an seine Krankenkasse. Diese generiert einen Code. Danach lädt sich der Patient die Anwendung beispielsweise im jeweiligen App-Store herunter und gibt den Code ein.
    KBV-Mitteilung
    Digitale Anwendungen (DiGas) in der Praxis

    Background Gesundheitswesen des Tagesspiegel v. 14.08.2020
    DiGas: Die Ruhe vor dem erhoffen Sturm
  • Arztpraxen, die MFA-Azubis neu einstellen oder
    neu übernehmen, haben Anspruch auf Fördergelder
    Grundlage ist das „Bundesprogramm zur Sicherung von Arbeitsplätzen“, das am 1. August in Kraft getreten ist. Die Förderrichtlinie sieht u.A. Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 bzw. 3.000 Euro für Betriebe vor, die – obwohl sie die Corona-Krise stark getroffen hat – ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen. Zudem kann es Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung geben, wenn der Ausbildungsbetrieb Azubis und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt, sowie Übernahmeprämien für Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen.
    Es handelt sich um Antragsleistungen, die sich jedoch nur auf Ausbildungen, beziehen, die frühestens am 1. August 2020 begonnen wurden. Antragstelle ist das Jobcenter.
    Bundesprogramm ‚Ausbildungsplätze sichern‘
    Erläuterung der Details & Verlinkung zu den Antragsformularen

    Bundesministerium für Bildung und Forschung
    Bekanntmachung zur Förderrichtlinie
  • COVID-19 kann als Arbeitsunfall gelten
    – unabhängig vom beruflichen Infektionsrisiko
    Hat sich ein Patient im Kontext seine Arbeit oder auf dem Arbeitsweg mit COVID-19 angesteckt, kann dies als Arbeitsunfall gelten – unabhängig davon, ob im Beruf des Patienten ein überdurchschnittlich hohes Infektionsrisiko besteht oder nicht. Vorausgesetzt wird, dass der Patient im Unternehmen oder auf Hin- und Rückweg „intensiven und länger andauernden Kontakt“ mit einer nachweislich infizierten Person hatte und ein Gesundheitserstschaden vorliegt. Im Einzelfall kann auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Unternehmen ausreichen.
    Die Vorstellungspflicht beim D-Arzt entfällt in solchen Fällen, stattdessen soll direkt an den erforderlichen Facharzt zu überwiesen werden. Die Meldung des Mediziners an den Unfallversicherungsträger erfolgt dann mittels der ärztlichen Unfallmeldung (Formular F1050).
    Meldung der Medical Tribune
    COVID-19-Erkrankung kann auch bei Patienten
    mit nicht-exponierten Berufen ein Arbeitsunfall sein
    FAQs der DGUV:
    Kann es sich bei einer SARS-CoV-2-Erkrankung um einen Arbeitsunfall handeln?
  • Bundesarbeitsministerium hat neue
    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
    Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die am 20. August veröffentlicht wurde, konkretisiert für die dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
    Bericht CE – Chef Easy
    Neue Arbeitschutzregel präzisiert veränderten Arbeitsschutzstandard

    Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA)
    FAQs der BAuA zum Beschäftigtenschutz am Arbeitsplatz

    Download des PDF (25 Seiten)
    „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 20.8.2020)

Änderung der Testregeln ab 15. September
Tests bei Reiserückkehrern: Strategiewechsel geplant
Nach einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern vom 27. August wird sich für Einreisende aus Nichtrisikogebieten der Zugang zu kostenlosen Tests ab 15. September weitgehend schließen. Es gibt aber Ausnahmen.
Bayern zum Beispiel will vorerst an kostenlosen Tests an Flughäfen und Fernstraßen festhalten. Einreisende aus Risikogebieten müssen sich weiterhin überall verpflichtend bei der Ankunft testen lassen. Grund ist der überproportional hohe Anteil an positiv Getesteten in dieser Gruppe.
Angela Merkel kündigte am Donnerstagnachmittag zudem eine Rechtsänderung zu Reisen in Corona-Risikogebiete an, die solche Reisen erschweren dürfte. Es soll in der Folge einer Reise in ein zu dem Zeitpunkt bereits ausgewiesenes Risikogebiet dann keine Kompensationen von Verdienstausfällen durch die Quarantäne nach der Rückkehr mehr geben.

Gematik übernimmt nun doch individuelle Kosten für Panne bei der TI
GKV übernimmt Kosten für Störung im staatlichen Gesundheitsdatennetz
Im Sommer sorgte ein zentraler Konfigurationsfehler in der TI in tausenden Arztpraxen für Störungen in der Anbindung. Viele mussten einen IT-Dienstleister beauftragen, damit sie sich wieder verbinden konnten. Um die dadurch verursachten Kosten wird seitdem gestritten. Tatsächlich hatte die Gematik Mitte Juni die Dienstleiter, die die Konnektoren in den Praxen wieder zum Laufen gebracht haben, absurderweise gebeten, keine Rechnung zu stellen.
Nun folgte die Erklärung, dass ‚die Übernahme einer Dienstleisterrechnung einmal pro Konnektor und maximal bis zu einem Betrag von 150 Euro inklusive Umsatzsteuer möglich sei.‘ Auf welchem Wege die Erstattung vor sich gehen soll und ob und wo die einzelnen Praxen/MVZ entsprechende Anträge stellen können ist noch unklar. Allerdings gibt der ÄND am 1.9. (Quelle) den Hinweis:
„Nach Angaben der gematik sollen Anträge auf Erstattung samt entsprechender Rechnung bis zum 18. September 2020 per E‐Mail an die Adresse betrieb@gematik.de geschickt werden.“

Wird der Reformprozess bzgl. der Notfallversorgung wieder aufgenommen?
Gesundheitspersonal: Täglich bis zu 30 Neuinfektionen
Mehr als 15.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens in Deutschland sind nach Angaben des RKI bis­lang mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen. Insgesamt steigt die Zahl von infizierten Gesundheitsmitarbeitern: In den vergangenen zwei Wochen infizierten sich im Schnitt täglich zwischen 20 und 30 von ihnen neu mit SARS-CoV-2. Mitte Juli waren es im Wochenschnitt noch zwischen 11 und 14 Neuinfek­tionen pro Tag. Während auch in der Gesamtbevölkerung die Infektionszahlen wieder stärker ansteigen, stellte allein die Gruppe der Angestellten in Gesundheitseinrichtungen 6,2 Prozent aller Infektionen (Stand 31. August).
Nach Paragraf 23 IFG zählen zu den Gesundheitseinrichtungen Kranken­häuser, Arztpraxen, Rettungsdienste und ähnliche patientennahe Bereiche. Eine genaue Differenzierung würden die Gesundheitsämter nicht übermitteln, hieß es aus dem RKI. Zudem fehlen weiterhin bei einem Viertel der Infektionsmeldungen (etwa 60.000) die An­gaben zum Beruf der infizierten Personen. Daher seien alle Zahlen als Mindestwerte zu verstehen.

Wird der Reformprozess bzgl. der Notfallversorgung wieder aufgenommen?
Ärzte verunsichert: Werden Portalpraxen den INZ geopfert?
Die Reform der Notfallversorgung und damit die bessere Verknüpfung der ambulanten und stationären Bereitschaftskapazitäten ist eines der im Koalitionsvertrag verankerten Kernprojekte der amiterenden Bundesregierung. Der Ende 2019 angelaufene Gesetzgebungsprozess war im Februar 2020 aufgrund der Umstände abrupt ins Stocken geraten – dies ausgerechnet in einer Phase, als alle beteiligten Streitparteien sich bereits sehr lautstark gegeneinander positioniert hatten. (–> Bericht vom Februar 2020)
Bis heute ist unklar, ob der Gesetzgebungsprozess noch in dieser Legislaturperiode zu Ende geführt werden soll und kann. Auf dem Westfälischen Ärztetag äußerte sich jedoch die Staatssekretärin des BMG, Sabine Weiss, dahingehend, dass ‚es zwar noch keinen Zeitplan gebe. Aber Jens Spahn wolle das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode unter Dach und Fach bringen.‘ Es bleibt nach ihren Angaben das Ziel, ein bundesweit einheitliches Konzept für die Notfallversorgung zu schaffen.

Masernimpfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Wenn der Impfpass zur Einstellungsvoraussetzung wird
Nach dem Gesetz vom Winter 2020 müssen Mitarbeiter inzwischen ihren Impfschutz nachweisen. Fehlt er, drohen erhebliche Konsequenzen. Das Masernschutzgesetz sieht u.A. für Beschäftigte in Praxen und MVZ Tätigkeitsverbote für Personen ohne Impfschutz bzw. Immunitätsnachweis vor. Das gilt für alle ab Jahrgänge ab 1971. Ob die Beschäftigten Patientenkontakte haben, ist unerheblich – auch Verwaltungskräfte und Putzpersonal muss geimpft sein. Gleiches gilt für Ehrenamtler und Praktikanten.
Stichtag für die Nachweispflicht war der 1. März 2020. Wer zu diesem Datum schon in einer Klinik oder Praxis gearbeitet hat, hätte seinen Masernschutz spätestens zum 31. Juli 2021 gegenüber seinem Arbeitgeber belegen müssen. Tat er das nicht, ist der Chef verpflichtet, das Versäumnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Noch strenger sind die neuen Regeln für jene, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Job in einer Gesundheitseinrichtung antreten.

Bundeszahnärztekammer fordert MVZ-Register
MVZ-Register soll verschleierte Strukturen sichtbar machen
Seit 2015 sind sind laut BZÄK mehr als 200 Zahn-MVZ entstanden, an denen im Hintergrund ein Investor beteiligt ist. KZBV und BZÄK sehen dies bekanntermaßen kritisch und fordert dringende gesetzliche Nachbesserungen.
In einer aktuellen Meldung präzisierte BZÄK-Präsident Engel seien Vorstellungen für MVZ: Die Leitung müsse von einem Zahnarzt ausgeübt werden. Der zahnärztliche Leiter müsse selbst im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein. Zudem könnten sich, wenn nur noch die angestellten Zahnärzte Mitglieder der Zahnärztekammern seien, ihr Arbeitgeber jedoch der IHK zugewiesen werde, arztgruppengleiche MVZ der Fachaufsicht durch die Zahnärztekammern entziehen. Er forderte außerdem: Die Zulassung dürfe nur für den Ort der Niederlassung erfolgen. Ein MVZ als GmbH, das an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen möchte, sollte nur von Heilberuflern oder ähnlichen gegründet und betrieben werden können. Dritte dürften nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein.


August 2020

KW35: Was war neu und wichtig (24.08. - 30.08.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Hilfe im Wirrwarr der Testoptionen
    – KBV veröffentlicht neue Übersicht
    Mit der Ausweitung der Testmöglichkeiten durch Bund und Länder sind immer mehr Vorgaben dazugekommen. „Beinahe für jeden Fall gibt es andere Regelungen. Bestimmte Personengruppen dürfen nur nach Veranlassung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst getestet werden, andere wiederum können direkt eine Praxis oder ein Testzentrum aufsuchen“, sagte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Für niedergelassene Ärzte werde es zunehmend schwieriger, zwischen den zahlreichen Testvoraussetzungen und Abrechnungswegen zu unterscheiden, kritisierte er. Das Schaubild soll helfen, den Überblick zu behalten.
    KBV-Mitteilung
    Auf einen Blick: Neues Übersichtsschema zur Corona-Testung
    Arzt-Wirtschaft.de v. 23.8.2020
    Corona-Test: Wer jetzt Anspruch darauf hat
    und wie Ärzte die Leistung korrekt abrechnen

    Glosse der Medical Tribune v. 23.8.2020
    Das Corona-Quiz für die ganze Praxis
  • Neurologen veröffentlichen S1-Leitlinie zu Covid-19-Erkrankung –
    Sonderprojekt der AWMF bietet aktuelle Übersicht zu allen Leitlinien
    Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)  bietet auf ihrer Webseite eine stets aktuelle Übersicht und Downloadmöglichkeit zu allen medizinischen Leitlinien und Handlungsempfehlungen. Zuletzt hinzugekommen sind die S1-Leitlnie der DGN (18. August) sowie der Gesellschaft für Pflegewissenschaften (17. August). Vier weiteren Leitlinien u.A. der Zahnärzte und Pneumologen werden derzeit als ‚angemeldet‚ vermerkt.
    Corona-Spezial der AWMF e.V.
    COVID-19 Leitlinien / Handlungsempfehlungen
  • Bundesarbeitsministerium hat neue
    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
    Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die am 20. August veröffentlicht wurde, konkretisiert für die dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
    Bericht CE – Chef Easy
    Neue Arbeitschutzregel präzisiert veränderten Arbeitsschutzstandard

    Information der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA)
    FAQs der BAuA zum Beschäftigtenschutz am Arbeitsplatz

    Download des PDF (25 Seiten)
    „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 20.8.2020

BÄK, KBV, BZÄK und KZBV setzen sich für Sonderbonus für MFA/ZFA ein
(Zahn-)Ärztliche Körperschaften fordern Zuschlag fürs Praxispersonal
Der Ruf nach einem steuerfinanzierten Sonderbonus für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte (MFA und ZFA) wird lauter. Nachdem zunächst der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) und später auch der Ärzteverband Medi Geno entsprechende Forderungen gestellt hatten, haben sich jetzt auch die ärztlichen und zahnärztlichen Körperschaften dafür ausgesprochen.
Diese sehr berechtigte Forderung wurde vom BMVZ bereits im Mai 2020 thematisiert: Ambulante Versorgung im Regen und nach wie vor unterstützt.

Honorarverhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband
Anpassung des Orientierungswertes für 2021 vorerst gescheitert
Wir sehen derzeit keine Grundlage zu weiteren Verhandlungen und haben bereits den Erweiterten Bewertungsausschuss angerufen“, erklärte am 13. August derKBV-Vorstand. Grund ist die Forderung der Krankenkassen nach einer Nullrunde. „Auf den Vorschlag der KBV, den Orientierungswert um drei Prozent anzupassen, ging die Kassenseite überhaupt nicht ein, sondern wollte ihrerseits auf eine Nullrunde hinaus. Das ist kein Verhandlungsangebot … das ist ein Affront“, kritisierte KBV-Chef Dr. Gassen.
Die jährliche Weiterentwicklung des Orientierungswertes basiert auf einer gesetzlichen Grundlage. Dabei geht es vor allem darum, Kostenentwicklungen beispielsweise beim Personal zu berücksichtigen. Der Orientierungswert, der maßgeblich die Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bestimmt, beträgt aktuell 10,9871 Cent.

Corona-Gefährdung für Medizinisches Personal
COVID-19: Ausbrüche in Krankenhäusern gefährlicher als in Praxen
Bei einem SARS-CoV-2-Ausbruch im Krankenhaus infizieren sich nach Analysen des RKI im Schnitt mehr Menschen als bei einem Ausbruch in einer ambulanten Praxis. Die Zahl der Infizierten pro Ausbruch war in Kliniken fast doppelt so groß: Im Durch­schnitt infizierten sich dort zehn Personen mit SARS-CoV-2, während es in Praxen rund sechs Menschen waren.
Der Situationsbericht des RKI hatte zuletzt gemeldet, dass knapp 14.900 Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen mit dem Virus infiziert gewesen seien (Stand: 23.08.). Täglich kommen derzeit rund 20 bis 30 neue Fälle hinzu. 674 von ihnen wurden bislang stationär behandelt, 23 sind verstorben.

ePA & Patientendatenschutzgesetz (PDSG)
Bundesdatenschutz­beauftragter kündigt Vorgaben an Kassen für elektronische Patientenakte an
Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten drohen die Kran­ken­ver­siche­rer mit der mit dem PDSG verpflichtenden Einführung der ePA gegen die DSGVO zu verstoßen. Er beabsichtige deshalb, gegenüber den bundesweit geöffneten Krankenkassen aufsichts­recht­liche Vorgaben zu machen. Noch vor Jahresbeginn 2021 soll es eine „Warnung“ geben, dass aufgrund „mangelhafter Datenkontrolle“ und einem nicht sicheren Authenti­fizierungverfahren DSGVO-Verstöße drohen.
Noch könnte der Gesetzgeber selbst die Problematik „glattziehen“, da das Gesetz den Bundestag zwar bereits in letzter Lesung passiert habe, aber die Befassung im Bundesrat noch ausstehe. Mit ähnlicher Kritik meldeten sich verschiedene ärztliche Verbände sowie die KV Bayerns.

Blankoatteste zur Maskenpflicht
Ärztekammer Hessen: „Berufsrechtlich nicht akzeptabel“
Ein hessischer Arzt ist ins Visier des Bundesstaatsanwalts geraten, weil er auf seiner Homepage Blanko-Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht zum Download angeboten hat. „Die Ausstellung eines Blankoattest für eine dem Arzt unbekannte Person verstößt gegen das Gebot, die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen“, sagte die Sprecherin der Landesärztekammer. Das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Arzt läuft. „Als Sanktionen kommen vorrangig der Ausspruch von Verwarnungen oder Geldbußen in Betracht.“Für eventuelle strafrechtliche Bewertungen sei die Justiz zuständig.
Der Präsident der Ärztekammer Hessen hatte schon im Juli erklärt, dass Ausnahmen von der Maskenpflicht Einzelfälle seien, etwa für Kinder oder aber gesundheitlich eingeschränkte Personen, denen das Tragen einer Maske nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist. „Hierfür ist dann allerdings eine ärztliche Bescheinigung auf der Grundlage einer gesicherten Diagnose – zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung – erforderlich“, so Dr. Edgar Pinkowski. Er hatte Ärzte ausdrücklich vor dem Ausstellen von Gefälligkeitsattesten gewarnt.

Die Grünen legen Antrag zur Integrierten Vesorgung 2.0. vor
Neues Konzept: Regionale Gesundheitsverbünde und Community Nurses
Die Grünen im Bundestag wollen die integrierte Versorgung in einer neuen Dimension. Sie sprechen sich für eine gesetzliche Regelung für „Gesundheitsregionen“ aus. Diese sollen der Ankerpunkt für Krankenkassen sein, um populationsorientierte und indikationsübergreifende Versorgungsverträge aufzulegen.
Aufsichtsbehörden, Kommunalvertretungen oder Gesundheitskonferenzen sollen das Recht erhalten, Kassen „formell zum Abschluss bestimmter Gesundheitsregionenverträge aufzufordern“. Kommen Kassen dem nicht nach, dann müssen sie nach Vorstellung der Grünen „zwingend darlegen, auf welche andere Weise sie auf eine Sektor übergreifende Versorgung“ hinwirken wollen. Zudem sollen speziell ausgebildete Pflegefachpersonen wie „Community Health Nurses“ in der Primärversorgung „eine stärkere Rolle übernehmen.“  

KW33: Was war neu und wichtig (10.08. - 16.08.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Corona-Tests für Reiserückkehrer – Durchführungsfragen
    Seit dem 1. August gilt, dass sich sämtliche Rückkehrer aus dem Ausland binnen 72 Stunden beim Gesundheitsamt, an den Teststationen oder in einer Arztpraxis testen lassen können. Vielfach war/ist aber unklar, wie konkret das Verfahren ablaufen soll. Die KBV hat den Auftrag, hierzu kurzfristig bis zum 8. August Durchfüghrungsvorgabenzu erstellen. Diese liegen jedoch noch nicht vor, auch wenn die Ärztezeitugn am 10. August bereits Details berichtet.
    Abrechnung Aktuell
    Corona-Tests für Reiserückkehrer: Monatliche Abrechnung vorgesehen
    Ärzteblatt v. 7.8.2020
    Länder und KVen bereiten sich trotz Kritik auf mehr Coronatests vor
    Ärztezeitung v. 10.8.2020
    Auch Privatärzte dürfen PCR-Tests bei Reiserückkehrern abrechnen
  • Neue Verpflichtung bei Langzeitkranken: Die Möglichkeit einer  stufenweisen Wiedereingliederung ist regelmäßig ärztlich zu prüfen
    Mithilfe der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) sollen sich Beschäftigte schrittweise an ihr früheres Arbeitsleben gewöhnen. Dabei wird individuell geprüft und festgelegt, welche Steigerung der Arbeitszeit und Zunahme der Arbeitsbelastung möglich sind. Der Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit ist in § 74 SGB V gesetzlich geregelt. Dass die ärztliche Prüfung ab einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen regelmäßig erfolgen soll, ist eine Vorgabe, die im vergangenen Jahr mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hinzukam und – nachdem der GBA bereits im Februar die entsprechenden Voraussetzungen in der AU-Richtlinie geschaffen hatte – ab sofort gilt.
    KBV-Information
    Regelmäßige ärztliche Prüfung zur stufenweisen Wiedereingliederung

    GBA-Information
    Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie: Stufenweise Wiedereingliederung
  • Keine D-Arzt-Pflicht bei Covid-19-Erkrankung als ‚Arbeitsunfall‘
    Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt bei einer Corona-Infektion die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht. In diesen Fällen entfällt jedoch die Pflicht, beim D-Arzt vorstellig zu werden. Vielmehr kann der den Nachweis erbringende Arzt die Meldung direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Formular F1050) vornehmen.
    KBV-Information
    Bei COVID-19-Erkrankung keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt

    DGUV-Pressemitteilung
    Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit für Beschäftigte im Gesundheitswesen

KV Hessen zur neuen Testverordnung
„Wir wissen es auch nicht“
Am Freitag (31.7.) beschlossen, seit Samstag (1.8.) in Kraft – und keiner weiß, wie die Umsetzung der neuesten Rechtsverordnung aus dem Hause Spahn überhaupt funktionieren soll. „Wir als KVen waren zudem zu keinem Zeitpunkt in die Genese dieser Rechtsverordnung einbezogen. Aber diese innerhalb von zwölf Stunden umsetzen, das dürfen wir“, empört sich der Vorstand der KV Hessen in dem Rundschreiben an die Mitglieder.
Was genau auf die Praxen zukomme, sei noch nicht abzusehen. „Es gibt zwar nach der RVO einen Rechtsanspruch des Reiserückkehrers auf Testung, jedoch keine Zwangsverpflichtung der Praxen, die Tests durchzuführen“, betont der KV-Vorstand. Zugleich bittet er die Kollegen: „Helfen Sie, wenn Sie irgendwie können, mit, wenigstens für die nächsten zwei bis drei Wochen ein Chaos durch dieses Agieren des BMG zu verhindern. Wir werden zeitgleich versuchen, möglichst viel vernünftig für Sie zu regeln.“

Mehrkosten für Praxis durch Corona und Digitalisierung
Deutliche Kostensteigerungen für Sonderaufwendungen im Praxismanagement
Durchschnittlich mussten niedergelassene Ärzte ca. 1.000 € Mehrkosten während der Corona-Pandemie aufwenden, insbesondere für Schutzkleidung- und Ausrüstung. Ein weiterer Kostentreiber sind die steigenden Kosten durch die Digitalisierung: Im Jahr 2019 mussten im Durchschnitt ca. 6.000 € für ihre IT aufwenden.
Diese Angaben hat das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi) am 6. August als Zwischenbilanz seiner aktuellen Erhebung herausgegeben. Mit der Befragung will das Zi eine belastbare Datenbasis darüber schaffen, welche Auswirkungen das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für das Terminmanagement hat und welche Kosten durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstanden sind. Das Zi befragt Arztpraxen noch bis zum 15. August 2020 – eine Beteiligung ist weiterhin möglich.

Corona-Test-Strategie
Corona-Teststrategie FDP fordert Folgetests für Reiserückkehrer
Die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sei ein sinnvoller und notwendiger Schritt, meint die gesundheitspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Bundestag Christine Aschenberg-Dugnus. Dieser reiche aber nicht aus. „Die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sei ein sinnvoller und notwendiger Schritt,“ meint die gesundheitspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Bundestag Christine Aschenberg-Dugnus. Dieser reiche aber nicht aus.
Dementgegen warnt etwa der Spifa vor Hysterie und kritisiert die eingeführte Testpflicht, da eine Überlastung des systems befürchtet wird. grundsätzliche Kritik kommt auch von vielen anderen Seiten, wie das Ärzteblatt am 10. August berichtet: Weiterhin Kritik an kostenfreien Coronatests für Reiserückkehrer.

Corona-Test-Strategie
KV Niedersachsen plädiert für kostenlose Testoption für alle
Komplizierte Abrechnungsbestimmungen, schwer vermittelbare Rechtslogik: Für Ärzte ist es nicht einfach, Patienten zu erläutern, wann sie einen SARS-CoV-2-Test aus eigener Tasche bezahlen müssen und wann nicht.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen hat jetzt den Spieß umgedreht und dringt auf kostenlose PCR-Tests auf SARS-CoV-2 für alle Bürger. Sie begründet das mit der unübersichtlichen Gemengelage und der fehlenden Logik, wann ein Test für einen Patienten kostenlos und wann er kostenpflichtig sein sollte.

Corona-Warn-App
Einverständnis des Patienten auf Muster 10C/OEGD nicht vergessen!
Die IT-Infrastruktur für die Corona-Warn-App kommt voran. Aber damit die Testergebnisse online übermittelt werden können, dürfen Ärzte nicht vergessen, auf dem Laborauftragsformular das Einverständnis des Patienten anzugeben.
Die Anzahl der Labore, die vollständig in den digitalen Prozess der Corona-Warn-App eingebunden seien und die Ergebnisse online übermitteln, nimmt zu, bestätigte der Anbieterverband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM e.V.). Dessen Vorsitzender Dr. Michael Müller weist jedoch auf ein anderes Problem hin, das eine Übermittlung positiver Ergebnisse verhindern könne: „Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass die App-Nutzer bei der Probenentnahme auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung von QR-Code und Ergebnis durch die Markierung auf dem Muster 10 vornehmen. Wir sehen viele Überweisungen mit Muster 10c und OEGD ohne diese Markierung“, so Müller.

KBV legt Konzeptpapier zum Umgang mit Covid-10 vor
Pandemie-Management in der ambulanten Versorgung: Analyse des bisherigen Verlaufs – Strategien und Maßnahmen für die Zukunft
„Im Umgang mit der Pandemie, sowohl technisch als auch medizinisch und es ist schon richtig, dass wir uns jetzt mit den ersten Lektionen, die wir gelernt haben, auseinandersetzen und daraus ein Strategiepapier machen, wie wir mit dem Pandemiegeschehen weiter umgehen wollen“, sagt der Vorstandsvize Dr. Stephan Hofmeister. Entsprechend veröffentlciht der KBV-Vorstandsvorsitzende Gassen auf der White-Paper-Plattform ein entspechendes Konzeptpapier.
Unter anderem betont die KBV darin, dass Testungen nach dem „Gießkannen-Prinzip“ aus medizinischer Sicht wenig sinnvoll seien. Besser sei es daher, die Testkapazitäten auf bestimmte Risiko- und Bevölkerungsgruppen zu fokussieren und diese bei Bedarf öfter zu testen“, heißt es. Auch bewertet die Körperschaft Corona-Zentren als Mittel gegen die Pandemie bei weiter sinkenden Infektionszahlen als nicht effizient. Lediglich in Ballungsräumen könnte der Erhalt von ‚Covid-19 Zentren’ aufgrund von höheren Patientenzahlen gegebenenfalls weiterhin sinnvoll sein. Die zentralen Einrichtungen in der Fläche können bei Bedarf jederzeit von den Kassenärztlichen Vereinigungen wieder ‚hochgefahren’ werden“, heißt es dazu.

KW32: Was war neu und wichtig (03.08. - 09.08.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • NäPas dürfen auch vor Ausbildungsabschluß tätig werden
    Nichtärztliche Praxisassistenten können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden. Auf diese bis zum 31.12.2020 befristete Sonderregelung hat sich die KBV mit den Krankenkassen geeinigt und darauf reagiert, dass angesichts der Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt. Unverädnert ist jedoch die genehmigung durch die KV Voraussetzung vür den Einsdatz von NäPas in der Praxis.
    KBV Information
    Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten in Ausbildung
  • Erste Apps auf Rezept bereits ab August
    Die 2019 mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz in die GKV-Regelversorgung eingeführte „App auf Rezept“ rückt näher. Voraussichtlich noch diesen Monat sollen erste digitale Anwendungen verordnet werden können. Zulassungsbehörde ist das BfArM, die auch das DiGa-Verzeichnis führt. Dieses soll nicht nur als eine Art Leistungskatalog der Krankenkassen dienen. Es soll auch die für Ärzte, Psychotherapeuten und Nutzer wesentlichen Informationen zu den DiGA zusammenfassend und möglichst übersichtlich darstellen. Ärzte sollten sich auf entsprechenden Patientenanfragen einstellen.
    Information des BfArM
    DiGas: Basisinformationen und Genehmigungsverfahren

    Ärzteblatt v. 3.08.2020
    DiGas – Erste Apps auf Rezept ab August
  • Neue Corona-Testverordnung des BMG gilt ab 1. August
    Klärung von Detailfragen bei Test für Reisekückkehrer
    Alle (!) Urlauber, die aus dem Ausland zurückkehren können sich bei ihrer Rückkehr nach Deutsch­land kosten­frei auf SARS-CoV-2 testen lassen. Bevor die Verordnung am Wochenende in Kraft getreten ist, hatte es kurzfristig noch Änderungen geben. Die Begrnezung auf Rückkehrer aus Risikogebieten wurde gestrichen. Die Vergütung für die Abstrichentnahme wurde auf 15 € angehoben; vornehmen und abrechnen dürfen sie grundsätzlich alle Vertrags-  und angestellten Ärzte (nicht nur Hausärzte, wie ursprünglich noch vorgesehen) sowie die KV-Testzentren. Die Beauftragung des Labors erfolgt unter Nutzung des Formulars OEGD. Bis die überarbeitete Fassung bereitsteht, verwenden Ärzte das Formular 10C.
    Volltext der aktuellen Testverordnung (PDF)
    Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen …

    KBV-Information
    Alle Reiserückkehrer können sich ab 1. August testen lassen

    Ärzteblatt v. 31.7.2020
    Tests für Reiserückkehrer:
    Bei Vergütung nachgebessert, alle Ärzte sollen helfen
  • Keine D-Arzt-Pflicht bei Covid-19-Erkrankung als ‚Arbeitsunfall‘
    Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt bei einer Corona-Infektion die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht. In diesen Fällen entfällt jedoch die Pflicht, beim D-Arzt vorstellig zu werden. Vielmehr kann der den Nachweis erbringende Arzt die Meldung direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Formular F1050) vornehmen.
    KBV-Information
    Bei COVID-19-Erkrankung keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt

    DGUV-Pressemitteilung
    Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit für Beschäftigte im Gesundheitswesen

KV Hessen zur neuen Testverordnung
„Wir wissen es auch nicht“
Am Freitag (31.7.) beschlossen, seit Samstag (1.8.) in Kraft – und keiner weiß, wie die Umsetzung der neuesten Rechtsverordnung aus dem Hause Spahn überhaupt funktionieren soll. „Wir als KVen waren zudem zu keinem Zeitpunkt in die Genese dieser Rechtsverordnung einbezogen. Aber diese innerhalb von zwölf Stunden umsetzen, das dürfen wir“, empört sich der Vorstand der KV Hessen in dem Rundschreiben an die Mitglieder.
Was genau auf die Praxen zukomme, sei noch nicht abzusehen. „Es gibt zwar nach der RVO einen Rechtsanspruch des Reiserückkehrers auf Testung, jedoch keine Zwangsverpflichtung der Praxen, die Tests durchzuführen“, betont der KV-Vorstand. Zugleich bittet er die Kollegen: „Helfen Sie, wenn Sie irgendwie können, mit, wenigstens für die nächsten zwei bis drei Wochen ein Chaos durch dieses Agieren des BMG zu verhindern. Wir werden zeitgleich versuchen, möglichst viel vernünftig für Sie zu regeln.“

Gnadenfrist bei Einführung der eAU zeichnet sich ab
Ministerium erlaubt Übergangsfristen für eAU
Vertragsärzte müssen die elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (eAU) nun doch erst ab dem 1. Oktober 2021 und nicht bereits zum 1. Januar 2021 ausstellen und die Daten an die Krankenkassen übermitteln. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) hat am 30. Juli den Forderungen der KBV nach Übergangsregelungen für die eAU zugestimmt. Nach dem TSVG wären Ärzte ab Januar 2021 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu versenden. Allerdings hatten die KBV sowie die KVen mehrfach erklärt, dass der 1. Januar 2021 aus technischen Gründen nicht zu halten ist. Denn für eine eAU ist ein Update des Konnektors notwendig, der aber noch nicht zur Verfügung steht.
Der Streit um die vielen kurzen Fristen (Vgl. hier) bei der Digitalisierung der ambulanten Medizin ist damit aber keinesfalls beendet. Vielmehr handelt es sich um eine Art Etappensieg der Vertragsärzteschaft. (Ähnlich kritisch der ÄND am 1.8.)

Maskenpflicht & Gefälligkeitsgutachten
Debatten um den Maskenschutz gegen COVID-19
Mit dem Forschungsprojekt „Cosmo“ wird fortlaufend gemessen, wie es um das Schutzverhalten der Deutschen bestellt ist. Demnach sei die Akzeptanz der Maßnahmen auf das Niveau vor dem Lockdown gesunken. BÄK- Vizepräsidentin Lundershausen verweist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nur wenige schwere Erkrankungen gebe, die das Tragen eine Maske unzumutbar machten. Leider sei aber zu beobachten, dass zunehmend Ärzte Gefälligkeitsatteste ausstellten, die Patienten von der Maskenpflicht befreiten.
„Zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung gehören insbesondere die Einhaltung der Regelungen in der Berufsordnung. Gemäß § 25 Satz 1 Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen“, wies auch bereits die Landesärztekammer Hessen hin.

Kodierempfehlung Corona/Covid-19
KBV aktualisiert ihre Arbeitshilfe (PDF)
Zur Unterstützung der Ärzte beim Kodieren im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 stellt die KBV ein Übersichtsschema bereit. Auf einer Seite sind die häufigsten Fälle mit den jeweiligen ICD-10-Kodes grafisch dargestellt. Ergänzend dazu gibt es eine Praxisinformation mit Kodierbeispielen.
Dieses 4-seitige PDF wurde mit Stand vom 29. Juli 2020 aktualisiert. Ergänzend finden Sie hier eine grafische Darstellung der Fallkonsteallation und ihrer korrekten Kodierung.

Honorarverteilung in Corona-Zeiten
7 Tipps für den Umgang mit den aktuellen Honorarbescheiden
Die meisten KVen haben zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Gewährung von Honorarausgleichzahlungen (Schutzschirm) in ihren Honorarverteilungsmaßstäben (HVM, z. T. auch Not-HVM) verankert und werden diese nun erstmals mit der Honorarzuweisung für das Quartal I/2020 (ggf. mit gesondertem Bescheid im Nachgang zum Honorarbescheid) umsetzen.
Sowohl für die Ärzte als auch für die KVen sind die z. T. erst vor wenigen Wochen beschlossenen Regelungen Neuland. Daher gilt es, einen genauen Blick auf die (Honorar-)Bescheide zu werfen. Als Arbeitshilfe veröffentlich ArztAbrechnugn Aktuell diesen 7-Punkte-Plan.

KBV legt Konzeptpapier zum Umgang mit Covid-10 vor
Pandemie-Management in der ambulanten Versorgung: Analyse des bisherigen Verlaufs – Strategien und Maßnahmen für die Zukunft
„Im Umgang mit der Pandemie, sowohl technisch als auch medizinisch und es ist schon richtig, dass wir uns jetzt mit den ersten Lektionen, die wir gelernt haben, auseinandersetzen und daraus ein Strategiepapier machen, wie wir mit dem Pandemiegeschehen weiter umgehen wollen“, sagt der Vorstandsvize Dr. Stephan Hofmeister. Entsprechend veröffentlciht der KBV-Vorstandsvorsitzende Gassen auf der White-Paper-Plattform ein entspechendes Konzeptpapier.
Unter anderem betont die KBV darin, dass Testungen nach dem „Gießkannen-Prinzip“ aus medizinischer Sicht wenig sinnvoll seien. Besser sei es daher, die Testkapazitäten auf bestimmte Risiko- und Bevölkerungsgruppen zu fokussieren und diese bei Bedarf öfter zu testen“, heißt es. Auch bewertet die Körperschaft Corona-Zentren als Mittel gegen die Pandemie bei weiter sinkenden Infektionszahlen als nicht effizient. Lediglich in Ballungsräumen könnte der Erhalt von ‚Covid-19 Zentren’ aufgrund von höheren Patientenzahlen gegebenenfalls weiterhin sinnvoll sein. Die zentralen Einrichtungen in der Fläche können bei Bedarf jederzeit von den Kassenärztlichen Vereinigungen wieder ‚hochgefahren’ werden“, heißt es dazu.


Juli 2020

KW31: Was war neu und wichtig (27.07. - 02.08.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • GOÄ: Rückwirkende Ansetzung der Hygiene-Pauschale
    Wie an dieser Stelle bereits in KW28 berichtet, wurde die Anwendbarkeit der GOÄ-Nr. 245 nicht nur auf das gesamte dritte Quartal erstreckt, sondern auch ihr ‚Startzeitpunkt‘ vom 7. Mai auf den 9. April quasi nach vorn verlegt. Doch, wie ist die rückwirkende Berechnung der Hygienepauschale ab dem 09.04.2020 vorzunehmen?
    Abrechnung Aktuell
    Nachberechnung reicht für rückwirkende Berechnung aus
  • CED in ASV-Katalog aufgenommen
    Auf Antrag der Patientenvertretung wurden durch den GBA die chronisch entzündliche Darm­erkrankungen (CED) am 16. Juli in den Katalog der ASV aufgenommen. Bevor jedoch Patienten mit den entsprechenden Multiorganerkrankungen von der interdisziplinären Betreuung durch ASV-Teams proftieren können, müssen die Anforderungen an die ASV-Leis­tungserbringung beschlossen werden. Dies wird wohl nicht vor 2021 geschehen.
    GBA-Information
    Ergänzung des Katalogs nach § 116b Absatz 1 Satz 2 SGB V – CED

    Ärzteblatt v. 17.07.2020
    Chronisch entzündliche Darm­er­krank­ungen in ASV-Katalog aufgenommen
  • GBA-Beschluss zur fortgesetzten Fristverlängerung
    bei Heilmittelverordnungen  geht ab Oktober in Regelvorgabe über
    Um einem Terminstau bei den Therapeuten vorzubeugen, hat der GBA die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach ärztlichen Verordnung für GKV-Versicherte auch im dritten Quartal auf 28 Tage verlängert. Der Beschluss gilt befristet bis 30.9.2020. Jedoch wird sich an dieser Sonderregelung auch ab Oktober nichts ändern, da die dann neu in Kraft tretenden Heilmittel-Richtlinien regelhaft die Frist von 28 Tagen bis zum Beginn einer Heilmittelbehandlung vorsehen.
    GBA-Pressemitteilung vom 29. Juni 2020
    Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
  • Neue Telemedizinziffern in der GOÄ
    PKV-Träger, Bundesärztekammer und Beihilfe haben sich auf neue telemedizinischen Leistungen  geeinigt. Möglich ist ab sofort die Abrechnung erweiterter telemedizinischen Behandlungsformen wie die Videosprechstunde oder Beratung per Mail. Anders als die Corona-bedingten Vereinbarungen zur Hygienepauschale und der Abrechenbarkeit der Videosprechstunde in der Psychotherapie ist die neue Abrechnungsempfehlung zeitlich nicht befristet.
    BÄK Abrechnungsempfehlung
    Abrechnungsempfehlungen ärztlicher Leistungen zur GOÄ

    Hausarzt digital
    Neue Telemedizinziffern in der GOÄ

Neue Porto- und Faxpauschalen ohne Alternative
Wer denkt sich den so etwas aus? – Eine Analyse
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es nur noch eine Portopauschale, egal wie umfangreich oder schwer der Brief ist, und auch nur eine Faxpauschale von 10 Cent, egal wie lange die Transmission läuft. Der Faxempfänger geht sogar leer aus: Er bekommt nichts für den Papier- und Tonerverbrauch, wenn da z.B. 20 Seiten kommen. Kopien sind jetzt sogar völlig gratis, selbst wenn Kassen sie anfordern! Wie nur konnte sich die KBV derart „über den Tisch ziehen lassen“?
Bis der eArztbrief bei Sendern und Empfängern zum einwandfrei funktionierenden Standard werden kann, dürfte noch etwas Zeit vergehen, die durch das unverständliche Vorpreschen der KBV Anlass für eventuell kuriose Ausweichmanöver sein könnte.

Neue TI-Anwendung: KIM
Wer nicht mitmacht, kann bald keine AU mehr ausstellen!
Im Rahmen der TI-Einführung wird jetzt eine neue Anwendung ausgerollt: Der „Dienst für Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) soll den digitalen Austausch erleichtern. KIM funktioniert wie ein E-Mail-Programm und ist an das Praxisverwaltungssystem angeschlossen, so dass alle Dokumente direkt daraus versendet und empfangen werden können.
Ab dem 1. Januar 2021 ist es für Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtend, diesen Kommunikationsdienst zu verwenden. Für TI-Verweigerer wird es damit aber eng: Ab 2021 wird die Nutzung verpflichtend. Wer nicht mitmacht, kann danach keine AU mehr ausstellen.

Digitalisierung/Telematikinfrastruktur
KIM-Standard: Erster E-Health-Konnektor zugelassen
Die Gematik hat am 22. Juli das erste Zulassungsverfahren für ein TI-Konnektorupdate ab­ge­schlossen. Damit können über die TI medizinische Anwendungen wie Not­falldatensatz und Medikationsplan sowie der KIM-Dienst betrieben werden. Wie die Gematik weiter mitteilte, befinden sich neben CGM auch die anderen Konnektorhersteller auf der „Zielgeraden“ für den Feldtest und den anschließenden bundesweiten Rollout ihres Upgrades.
Über ein Softwareupdate wird aus dem bisher zugelassenen TI-Konnektoren ein E-Health-Konnektor – das jeweilige Gerät muss nicht ausgetauscht werden. Um vollständig von den medizinischen Anwendungen zu profitieren, ist ein elektroni­scher Heilberufsausweis der zweiten Generation (eHBA G2) erforderlich – darauf weist die Gematik ausdrücklich hin.

Forderungen der Ärzteschaft & GKV-Kassen
Private Krankenversicherer müssen ihren Anteil beitragen
Die PKV müsse stärker an den Kosten der Corona-Pandemie beteiligt werden, fordern die gesetzlichen Krankenkassen, die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in Baden-Württemberg. Die Corona-Pandemie sei eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, an der sich alle Akteure im Gesundheitswesen finanziell beteiligen müssten … sie habe „kein Verständnis dafür, dass sich die PKV an der Schutzausrüstung, etwa Mund-Nasen-Schutz, FFP-Masken, Schutzbrillen oder Schutzkittel, unzulänglich beteiligt hat“.
Der PKV-Verband reagierte auf Twitter wenig begeistert von den Vorwürfen. „Stromausfall im Homeoffice? Eure These ist längst widerlegt. Ihr zahlt, wir zahlen, und der größte Teil kommt von ALLEN Steuerzahlern“, schrieb er auf dem Kurznachrichtendienst.

IT-Sicherheitsrichtlinie
Aufwand für die Praxen wäre enorm
Noch gibt es aus der KBV nichts Offizielles zur IT-Sicherheitsrichtlinie. Dabei hätte diese gemäß des in 2019 in Kraft getretenen DVG eigentlich bis Ende Juni verabschiedet werden müssen. Zwar hat die KBV die Richtlinie mittlerweile erarbeitet und diese auch – wie gesetzlich vorgeschrieben – mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgestimmt.
Doch Mitte Juni verabschiedete die KBV-Vertreterversammlung eine Resolution, in der sie den Vorstand auffordern, der Vertreterversammlung erst dann einen Antrag zur IT-Sicherheitsrichtlinie vorzulegen, „wenn der Gesetzgeber eine aufwandsgerechte Finanzierung der von den Arztpraxen aus den aus der Richtlinie resultierenden Aufwände sichergestellt hat.

Corona: Auswirkungen auf Arztpraxen
Uni Köln startet große Ärzte-Befragung zu Folgen der Corona-Krise
Mit einer groß angelegten Befragung wollen Kölner Wissenschaftler herausfinden, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in Deutschland hat.
Bei der Studie handelt es sich um eine anonyme Online-Querschnittserhebung mit drei Erhebungszeitpunkten. Die Befragungen finden 2 Monate, 5 Monate und 13 Monate nach dem Studienbeginn am 1. Juni 2020 statt. Insgesamt werden 18.000 niedergelassene Fachärzte mit einbezogen, die mittels einer Zufallsstichprobe ausgewählt und schriftlich zur Teilnahme an der Studie eingeladen werden.

Corona-Ausgleichszahlungen
So verschieden sind die Corona-Schutzschirme
Mit dem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ wurde Ende März auch der sogenannte „Schutzschirm“ für Vertragsarztpraxen beschlossen, die infolge der Corona-Krise Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Regularien, wie die Ausgleichszahlungen bemessen und ausgezahlt werden, hat inzwischen jede KV verabschiedet. In welcher Höhe der Ausgleich zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht, die KVen nehmen den Hinweis auf den zehnprozentigen Rückgang jedoch allesamt so wörtlich, dass durchweg auf wenigstens 90 Prozent des vorjährigen Umsatzes ausgeglichen wird.
Der zweite Schutzschirm (Paragraf 87b Absatz 2a SGB V) zielt noch ausdrücklicher auf den Sicherstellungsauftrag der KVen. Demnach sind im HVM Regelungen zur Rettung solcher Praxen vorzusehen, die pandemiebedingt existenzgefährdende Fallzahlrückgänge erleiden. Aus diesem Passus leiten die KVen offenbar größeren Gestaltungsspielraum ab, weshalb sich regionale Differenzen vor allem hinsichtlich des MGV-Ausgleichs beobachten lassen.

KW30: Was war neu und wichtig (20.07. - 26.07.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist

 

  • Neue Telemedizinziffern in der GOÄ
    PKV-Träger, Bundesärztekammer und Beihilfe haben sich auf neue telemedizinischen Leistungen  geeinigt. Möglich ist ab sofort die Abrechnung erweiterter telemedizinischen Behandlungsformen wie die Videosprechstunde oder Beratung per Mail. Anders als die Corona-bedingten Vereinbarungen zur Hygienepauschale und der Abrechenbarkeit der Videosprechstunde in der Psychotherapie ist die neue Abrechnungsempfehlung zeitlich nicht befristet.
    BÄK Abrechnungsempfehlung
    Abrechnungsempfehlungen ärztlicher Leistungen zur GOÄ

    Hausarzt digital
    Neue Telemedizinziffern in der GOÄ
  • Krankschreibung künftig per Video möglich
    Mit dem Ziel, das Fernbehandlungsverbot weiter zu lockern, hat der GBA beschlossen, dass Krankschreibungen auch rein telemedizinisch erfolgen können. Als Voraussetzung gilt insbesondere, dass der Patient der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Diese Regelung ist nicht befristet.
    GBA-Pressemmitteilung
    Arbeitsunfähigkeit darf per Videosprechstunde festgestellt werden
  • Entlassmanagement:
    Krankenhausärzte dürfen SAPV und Krankenfahrten verordnen
    Krankenhäuser können seit Monatsanfang auch Krankentransporte und Palliativversorgung verordnen. Eine entsprechende Änderungsvereinbarung des Rahmenvertrages ist rückwirkend zum 1. Juli in Kraft getreten. Für die SAPV nutzen Klinikärzte Formular 63 und für Krankentransporte Formular 4. Eine weitere Neuerung betrifft die Angabe der Krankenhausarztnummer: Krankenhausärzte müssen nun ihre Nummer auf allen Verordnungen angeben, die sie im Entlassmanagement ausstellen.
    Bericht d. Ärzteblatts v. 17. Juli
    Kliniken können SAPV und Krankenbeförderung veranlassen

    KBV-Mitteilung
    Krankenhäuser können jetzt auch SAPV und Krankentransporte veranlassen
  • Präventive Kulanzregelung bei QS-Maßnahmen vereinbart
    Nachdem bereits die Kulanzregelung bezüglich des Nachweises der Fortbildungsverpflichtungen um das dritte Quartal verlängert wurde, ist nun von Kassen und KBV ein vorsorglicher Beschluss gefasst worden, der es den KVen bis einschließlich des ersten Quartals 2021 ermöglicht, regional oder KV-bezogen von bestehenden QS-Maßnahmen (z.B. Frequenzregelungen) abzuweichen. Es handelt sich um einen Ermächtigungsbeschluss, mit dem zunächst keine konkreten Erleichterungen verbunden sind.
    KBV-Mitteilung
    Aussetzen von QS-Maßnahmen weiterhin möglich

Digitale Anwendungen für Patienten
Erste DiGas auf Rezept bereits im August
Seit Anfang Juni können Anträge zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt werden. Hintergrund ist der vom Gesetzgeber für GKV-Versicherte verankerte Anspruch auf eine Versor­gung mit digitalen Anwendungen.
In der Anfangsphase wird eine Papierverordnung (Muster 16) genutzt, die an die Kranken­kasse weitergegeben wird. Diese übermittelt einen Freischaltcode (Rezept-Code) an den Versicherten, welcher den Freischaltcode in der beim Hersteller oder in einem App-Store heruntergeladenen Anwendung eingibt.

Befreiung von der Maskenpflicht nur bei medizinischer Indikation
(1) Rechtliche Regelungen vs. Patientenwunsch
(2) Corona-Maskenattest: Spiel mit dem Feuer
(3) Kammer warnt Ärzte vor Gefälligkeits-Attesten
Bei Vielen wächst der Unmut über die Maskenpflicht. In einigen Bundesländern wird diskutiert, ob sie abgeschafft wird. Auch Ärztinnen und Ärzte werden vermehrt mit dem Patientenwunsch konfrontiert, ein Befreiungsattest von der Maskenpflicht zu erhalten. Diesen sollten sie jedoch sorgfältig prüfen.
Weil die Pflicht zum Tragen einer Maske aus einer Rechtsverordnung des jeweiligen Landes resultiert, kann der Arzt eigentlich keine Befreiung von dieser Pflicht aussprechen. Er kann dem Patienten aber attestieren, dass das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen für ihn nicht zumutbar ist.

Analyse des Ärzteblatts
TI-Störung entpuppt sich zunehmend als politischer Sprengstoff
Aus den anfänglichen IT-Problemen der Tele­ma­tik­infra­struk­tur und der Art der Kri­senbewältigung politischer Sprengstoff geworden. Der Frust der Vorstände aus neun KVen, für den politische Entscheidungen die Grundlage bilden, ent­lädt sich nun beim KBV-Vorstand.
Beim Anschluss an die TI sei „eine Situation“ erreicht, die für die ärztliche und psychothe­rapeutische Basis nicht mehr tolerierbar sei und somit einen „weiteren Baustein im Frust­stationsbewusstsein der Kollegen“ wird in einem Brief an den KBV-Vor­stand beklagt.

Digitalisierung I
Elektronische Patientenakte kommt: Was gibt es zu beachten?
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) nimmt die elektronische Patientenakte Form an. Das im Vorfeld kontrovers diskutierte Gesetz soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Was für Praxen besonders relevant ist, fassen die KBV-PraxisNachrichten zusammen.
Im PDSG ist unter anderem geregelt, dass Ärzte – anders als zunächst vorgesehen – nur die im Bezug des aktuellen Behandlungsfalls erhobenen Patientendaten in der ePA eintragen und nicht sämtliche bereits vorhandene Daten und Befunde einspeisen müssen. Dafür hatte sich die KBV im Vorfeld vehement eingesetzt.

Digitalisierung II
Rahmendaten für digitalen Impfpass festgelegt
Die KBV hat die Rahmendaten für den digi­talen Impfpass festgelegt. Patienten sollen ihn ab 2022 in der elektronischen Patienten­akte (ePA) nutzen können. Die Standardisierung soll es ermöglichen, die Daten sektorenübergreifend zu nutzen und auszutauschen – unabhängig davon, welches Softwaresystem der Arzt verwendet.
Der digitale Impf­pass ist das erste festgelegte sogenannte „medizinische Informationsob­jekt (MIO)“. Ab 2022 soll die ePA die MIOs Impfpass, zahn­ärztliches Bonusheft, U-Heft und Mutter­pass unterstützen können.

Regionale Umsetzung der neuen Corona-Test-Verordnung
(1) Testen fürs Amt – die Krux mit Abstrich und Honorar
(2) Übersicht: Test auf SARS-COV-2 in der Arztpraxis
Undurchsichtig und noch weitgehend ungeregelt sind die Coronatests im Auftrag durch die Gesundheitsämter. Die sollen laut Spahns Testverordnung auch asymptomatische Personen zulasten der GKV testen dürfen. Daher dürfen sich die Ämter „geeigneter Dritter“ bedienen – der Vertragsärzte. Das allerdings muss zunächst vertraglich geregelt werden.
So sieht es die Rechtsverordnung vor. Doch solche Verträge zwischen den KVen und den Kommunen gibt es bislang in kaum einem Bundesland.

KW29: Was war neu und wichtig (13.07. - 19.07.)

Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Auch bei D-Ärzten: Verlängerung der Covid-19-Pauschale
    D-Ärzte (nicht aber sonstige Ärzte, die BG-Fälle behandeln) konnten im zweiten Quartal 4 € je Behandlungstag zusätzlich als „COVID-19 Pauschale“ ansetzen. Diese Regelung wurde auf das dritte Quartal erstreckt. Eine gesonderte Abrechnungsziffer gibt es dafür nicht, vielmehr muss der Betrag mit der regulären Behandlungsrechnung eingefordert werden. Das soll auch rückwirkend bis zum 16. März möglich sein.
    Information der DGUV
    Covid-10-Pauschale für D-Ärzte verlängert
  • Testung asymptomatischer Personen:
    regionale Umsetzung der neuen BMG-Verordnung
    Undurchsichtig und noch weitgehend ungeregelt sind die Coronatests im Auftrag durch die Gesundheitsämter. Die sollen laut Spahns Testverordnung auch asymptomatische Personen zulasten der GKV testen dürfen. Daher dürfen sich die Ämter „geeigneter Dritter“ bedienen – der Vertragsärzte. Das allerdings muss zunächst vertraglich geregelt werden. So sieht es die Rechtsverordnung vor, und dieser Auffassung ist auch die KBV. Doch solche Verträge zwischen den KVen und den Kommunen gibt es bislang in kaum einem Bundesland.
    Analyse d. ÄrzteZeitung v. 9. Juli
    Testen fürs Amt – die Krux mit Abstrich und Honorar
  • Weiter Kulanz bei Nachweispflichten von Fortbildungen
    Bereits am 19. Juni hatte die VV der KBV eine Absenkung der nachweispflichtigen Fortbildungspunkte von 250 auf 200 beschlossen. Diese Änderung, die bis Ende des 3. Quartal gilt, wurde inzwischen auch vom BMG genehmigt. Gleichzeitig wurde auch die Frist für die Nachweiserbringung um ein weiteres Ausnahmequartal verlängert.
    KBV-Mitteilung
    Nachweispflicht für Fortbildung erneut verlängert
  • KBV veröffentlicht Schaubild & Abrechnungshilfe
    zu den verschiedenen Corona-Test-Varianten
    Wie und bei wem können Ärzte welche Tests auf SARS-CoV-2 abrechnen? Diese Frage hat bei MVZ udn Ärzten in den vergangenen Wochen immer wieder für Verwirrung ge­sorgt. Die KBV hat dafür nun ein Schaubild und eine Übersicht zur Abrechnung erstellt und darauf die wichtigsten Punkte für die drei wesentlichen Testszenarien erläutert.
    KBV-Hilfe
    Übersicht: Test auf SARS-COV-2 in der Arztpraxis
  • Anwendbarkeit der GOÄ-Nr. 245 bis 30. September verlängert
    PKV-Träger und Bundesärztekammer haben ihre Vereinbarung, nach der bei der Behandlung Privatversicherter die Hygienepauschale von 14,75 € zusätzlich angesetzt werden kann, angepasst. Sie gilt jetzt länger (bis 30.09) und auch rückwirkend früher (ansetzbar schon bei Behandlungen ab 9. April – zuvor 07.05).
    BÄK Abrechnungsempfehlung
    Leistungen im Rahmen der Covid-19-Pandemia

    ÄrzteZeitung
    Covid-19-Hygienepauschale verlängert

Abwertung der PCR-Tests
KBV reicht Klage ein & nimmt sie für weitere Verhandlungen wieder zurück
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hatte vor wenigen Wochen gegen die Stimmen der KBV beschlossen, dass PCR-Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 ab 1. Juli nur noch mit knapp 40 € anstatt wie bisher mit gut 50 € vergütet. Dagegen hat die KBV Anfang Juni Klage beim LSG Berlin-Brandenburg eingereicht.
Nachdem das BMG den EBA-Beschluss nun in Bezuig auf vom ÖGD angeordnete Tests kurzfristig für ungültig erklärt hat, hat die KBV ihre Klage zurückgezogen, um den Weg für weitere Verhandlungen frei zu machen.

TI-Verweigerern könnte Zulassungsentzug drohen
KV-Gutachten wirft ernste Frage im Zusammenhang mit der eAU auf
Da im TSVG vorgeschrieben wurde, dass ab 1.1.2021 flächendeckend die elektronische AU-Bescheinigung kommen soll, und diese nur mittels der TI-Anbindung übermittelt werden kann, droht Praxen, die den Anschluss hartnäckig verweigern neues Ungemach.
Denn unabhängig von den Strafabzügen beim Honorar kommt eine rechtliche Stellungnahme nun zu dem Schluß, dass das Ausstellen von AU-Bescheinigungen zur Kerntätigkeit von Arztpraxen gehöre. Weswegen eine Praxis, die dies auf dem jeweils vorgeschreibenen Weg nicht erfüllen könne, der Zulassungsentzug drohe, obwohl im TSVG selbst keine Sanktionen hierzu vorgesehen sind.

Befreiung von der Maskenpflicht nur bei medizinischer Indikation
Rechtliche Regelungen vs. Patientenwunsch
Bei Vielen wächst der Unmut über die Maskenpflicht. In einigen Bundesländern wird diskutiert, ob sie abgeschafft wird. Auch Ärztinnen und Ärzte werden vermehrt mit dem Patientenwunsch konfrontiert, ein Befreiungsattest von der Maskenpflicht zu erhalten. Diesen sollten sie jedoch sorgfältig prüfen.
Weil die Pflicht zum Tragen einer Maske aus einer Rechtsverordnung des jeweiligen Landes resultiert, kann der Arzt eigentlich keine Befreiung von dieser Pflicht aussprechen. Er kann dem Patienten aber attestieren, dass das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen für ihn nicht zumutbar ist.
–> siehe auch: Corona-Maskenattest: Spiel mit dem Feuer

Kleine Anfrage der FDP
Mehr als 500.000 Kurzarbeiter im Gesundheitswesen
In der Hochphase der Corona-Pandemie befanden sich insgesamt mehr als eine halbe Million Beschäftigte im Gesundheitswesen in Kurzarbeit. Das hat die Bundesregierung auf Anfrage der FDP mitgeteilt. Außerdem sieht sie keine pandemiebedingten Kapazitätsengpässe in der medizinischen Versorgung.
Laut Bundesagentur für Arbeit beantragten bis Ende April rund 15.000 Ärzte mit eigener Praxis die Unterstützung, darunter 12.181 Facharztpraxen für 91.775 Angestellte und rund 2.900 Hausarztpraxen für mehr als 15.000 Mitarbeiter.

Jens Spahn im Live-Dialog mit der Ärzteschaft
Corona & die niedergelassenen Ärzte (Bericht & Videostream)
Am 8. Juli hatte das BMG die Ärzteschaft zu einem Livestream geladen, bei dem Jens Spahn betonte, dass es ihm ein großes Anliegen sei, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für ihre tatkräftige Leistung zu danken und zu erfahren, wo die Politik zukünftig noch besser unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund wurden während der 75-minütigen Aufzeichnung zum einen konkrete publikumsfragen beantwortet als auch ein Streitgespräch mit Andreas Gassen (KBV) und Dirk Heinrich (NAV) geführt.

Corona Sonderregelungen für ambulante Ärzte
KBV veröffentlicht aktualisierte Übersicht (Stand 3. Juli)
Nach wie vorn ändern sich die Abrechnungsregeln in (zu) schnellem Takt. Um es den ambulanten Ärzten und MVZ zu erleichtern, auf dem Laufenden zu bleiben, hat die KBV am 3. Juli alle Informationen mit dem Stand für das gerade angelaufene dritte Quartal akualisiert.
Übersichtlcih sind alle Sonderreglungen der ambulanten Versorgung und Leistungserbringung dartgestellt sowie auch der aktuelle Stand zu Hygienemaßnahmen, Meldepflicht unf Testung dargestellt.

Gesetzgebung
Patientendatenschutzgesetz passiert Bundestag
Der Bundestag hat am 3. Juli dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) zugestimmt, mit dem verbindliche Regelungen zur elektronische Patientenakte (ePA), erste Anwendungen und weitere Ausbaustufen für die eGK beschlossen wurden. Geregelt wurden auch Details zum Umgang mit Patientendaten, wie beispielsweise eine freiwillige Weitergabe der Daten für die Forschung. Die Patientenakte, die ab 2021 von allen Kassen angeboten werden soll, ist für Versicherte freiwillig.

KW28: Was war neu und wichtig (06.07. - 12.07.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Anwendbarkeit der GOÄ-Nr. 245 bis 30. September verlängert
    PKV-Träger und Bundesärztekammer haben ihre Vereinbarung, nach der bei der Behandlung Privatversicherter die Hygienepauschale von 14,75 € zusätzlich angesetzt werden kann, angepasst. Sie gilt jetzt länger (bis 30.09) und auch rückwirkend früher (ansetzbar schon bei Behandlungen ab 9. April – zuvor 07.05).
    BÄK Abrechnungsempfehlung
    Leistungen im Rahmen der Covid-19-Pandemia

    ÄrzteZeitung
    Covid-19-Hygienepauschale verlängert
  • Ausnahmebeschluss für die Landkreise Warendorf & Gütersloh
    Ärzte der betroffenen Landkreise können – nach aktuellem Stand – noch bis zum  14. Juli auch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu 7 Tage per Telefon ausstellen. Ein entsprechender Sonderbeschluss wurde vom GBA mit Rückwirkung ab 23. Juni gefasst.
    GBA-Pressemitteilung
    Ausnahme für Corona-Hotspots bei der telefonischen AU
  • Änderungen bei der systemischen Therapie
    und psychotherapeutischen Akutbehandlung
    Höhere Stundenkontingente für Bezugspersonen, mehr Testverfahren, neue Zusatzziffern und Formulare – im Sommer ändern sich einige Regelungen für Psychotherapeuten. Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde entsprechend angepasst.
    Abrechnung Aktuell
    EBM-Anpassung bei der Psychotherapie zum 1. Juli
  • Die meisten Abrechnungssonderreglungen sind zum 30.6. ausgelaufen
    Unter Berufung auf den anhaltenden Rückgang der Zahl der Neuinfektionen hat der GBA mit Ablauf des zweiten Quartals fast alle Sonderregelungen zur Verordnung von Leistungen wie Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nicht verlängert. Einige Ausnahme bleiben jedoch bestehen.
    Praxisnachrichten der KBV
    Fast alle Sonderregelungen für veranlasste Leistungen enden
  • E-Arztbrief, Porto, Faxversand: Kostenerstattung für die
    ärztliche kommunikation ist seit 1. Juli anders
    Ziel ist, den den elektronischen Arztbrief zu etablieren. Entsprechend werden seit diesem Quartal die Honorare für den Faxversand deutlich abgewertet; gleichzeitig gelten für Fax- und Portokosten fachgruppenspezifische Höchstvergütungen, während digitale Post extrabudgetär vergütet wird.
    Medical Tribune
    Nur noch 5 Cent fürs Faxen
    KV Nordrhein
    Neue Vergütung: e-Arztbrief besser bezahlt

Live-Diskussion der Ärzteschaft mit Jens Spahn
Zusammen gegen Corona – 8. Juli / 19 Uhr
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wird sich am Mittwoch per Livestream mit niedergelassenen Ärzten zur Corona-Pandemie austauschen. Zu diesem virtuellen Town Hall Meeting sind alle ambulanten Versorger eingeladen und können bereits seit 3. Juli Fragen über den obigen Link online gestellt werden. Per Video zugeschaltet werden auch der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen, der Bundesvorsitzende des NAV-Virchow-Bundes, Dr. Dirk Heinrich, sowie Christopher Schultz, Arzt in Weiterbildung.

Corona Sonderregelungen für ambulante Ärzte
KBV veröffentlicht aktuaslisierte Übersicht (Stand 3. Juli)
Nach wie vorn ändern sich die Abrechnungsregeln in (zu) schnellem Takt. Um es den ambulanten Ärzten und MVZ zu erleichtern, auf dem Laufenden zu bleiben, hat die KBV am 3. Juli alle Informationen mit dem Stand für das gerade angelaufene dritte Quartal akualisiert.
Übersichtlcih sind alle Sonderreglungen der ambulanten Versorgung und Leistungserbringung dartgestellt sowie auch der aktuelle Stand zu Hygienemaßnahmen, Meldepflicht unf Testung dargestellt.

Verzögerung bei der AIS-Modernisierung
Frühe Nutzenbewertung erst ab Oktober
Die geplante strukturierte Informationen zur frühen Nutzenbewertung in der Arzneimittelverordnungssoftware wird frühestens zum dritten Quartal an den Start gehen. Ursprünglich sollte dies bereits ab Juli möglich sein; es gibt aber Verzögerungen, das neue System in der Praxissoftware zu implementieren.
Bis der Dienst flächendeckend vorliegt, werden die GBA-Beschlüsse zur frühen Nutzenbe­wer­tung weiterhin als PDF-Dokumente in der Verordnungssoftware hinterlegt.

Gesetzgebung
Patientendatenschutzgesetz passiert Bundestag
Der Bundestag hat am 3. Juli dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) zugestimmt, mit dem verbindliche Regelungen zur elektronische Patientenakte (ePA), erste Anwendungen und weitere Ausbaustufen für die eGK beschlossen wurden. Geregelt wurden auch Details zum Umgang mit Patientendaten, wie beispielsweise eine freiwillige Weitergabe der Daten für die Forschung. Die Patientenakte, die ab 2021 von allen Kassen angeboten werden soll, ist für Versicherte freiwillig.

Corona-Warn-App: Information für Arbeitgeber
Installation auf Diensthandys anordbar; Pflichtnutzung geht nicht
Wie sinnvoll jeder Einzelne die von BMG beauftragte CoronaWarnapp ist, mag jeder selbst beurteilen. Arbeitgeber haben jedoch mit Schutz auf die Belegschaft häufig ein Eigeninteresse, dass möglichst viele Mitarbeiter sie nutzen. Was in diesem Zusammenhang im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis erlaubt ist, belauchtet dieser Artikel.

Corona-Abrechnungshilfe
Abrechnungsfibel Corona + TSVG-Fälle
Wer sich mit der Leistungsabrechnung beschäftigt, sollte einen Blick in die Abrechnungsfibel der KV Berlin werfen. In dem 9-seitigen PDF werden typische Fallkonstellationen beleuchtet, aber vor allem auch Hinweise zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern in der Quartalsabrechnung und zur Abrechnung von TSVG-Fallkonstellationen gegeben. Da es sich um Bundesvorgaben handelt, haben die Ausführungen auch über Berlin hinaus Relevanz.


Juni 2020

KW26: Was war neu und wichtig (22.06. - 28.06.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas sonst noch relevant ist
  • Corona-Warn-App: Installation auf Diensthandys
    können Sie anordnen; Pflichtnutzung geht nicht!
    Wie sinnvoll jeder Einzelne die von BMG beauftragte Corona-Warnapp ist, mag jeder selbst beurteilen. Arbeitgeber haben jedoch mit Schutz auf die Belegschaft häufig ein Eigeninteresse, dass möglichst viele Mitarbeiter sie nutzen. Was in diesem Zusammenhang im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis erlaubt ist, belauchtet dieser Artikel.

    Chef Easy
    Die Corona-Warn-App aus Sicht des Arbeitgebers
  • E-Arztbrief, Porto, Faxversand: Kostenerstattung für die
    ärztliche kommunikation wird ab 1. Juli neu geregelt
    Die Vergütungen für den Versand ärztlicher Schreiben werden umgekrempelt. Das soll dazu beitragen, den elektronischen Arztbrief zu etablieren. Entsprechend werden künftig die Honorare für den Faxversand deutlich abgewertet; die für digital versandte oder empfangene Arztberichte auf 28, bzw. 27 Cent aufgewertet. Gleichzeitig werden für Fax- und Protokosten fachgruppenspezifische Höchstvergütungen, während digitale Post extrabudgetär vergütet wird.

    Medical Tribune
    Nur noch 5 Cent fürs Faxen
    KV Nordrhein
    Neue Vergütung: e-Arztbrief besser bezahlt
  • Neue GOP im EBM für die Abstrichabnahme
    Seit dem 16.06.2020 kann die sogenannte Corona-Warn-App genutzt werden. Ziel ist u.A. betroffenen Personen darüber automatisiert zu empfehlen, sich ggf. an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 116 117 oder einen Arzt zu wenden. Für die Abstrichentnahme zur Coronavirus-Testung in diesen Fällen steht eine neue EBM-Ziffer zur Verfügung.
    Abrechnung Aktuell:
    EBM-Nr. 02402 für Abstrichentnahme bei Hinweis durch „Corona-Warn-App“ 

Digitalisierung
PraxisBarometer Digitalisierung jetzt für alle offen
Die bundesweite Befragung der KBV zum Stand der Digitalisierung in den Praxen ist jetzt für alle offen. Bis zum 31. Juli sind Ärzte und Psychotherapeuten aufgerufen, an der Online-Befragung teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und anonym. Die Beantwortung des Online-Fragebogens dauert etwa 15 Minuten. ertragsärzte und -psychotherapeuten, die bisher noch keine personalisierte Einladung zur Teilnahme haben, kommen hier auf den Fragebogen.

IT Sicherheitsrichtlinie
Vertreterversammlung der KBV fordert finanzielle Zusagen
Der Gesetzgeber hat mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz KBV und KZBV beauftragt, bis zum 30. Juni 2020 eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen zu entwickeln. Darin sollen die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit verbindlich festgelegt sein.
Die Vertreterversammlung der KBV wird vorerst jedoch keinen Beschluss zur IT-Sicherheitsrichtlinie fassen. Vielmehr fordert sie in einer Resolution eine aufwandsgerechte Finanzierung, die der Gesetzgeber sicherstellen muss.

Neues PTV 11-Formular
Neuer Formularvordruck gemäß Psychotherapievereinbarung
Mit der Einführung der Systemischen Therapie für Erwachsene zum 1. Juli 2020 gibt es auch neue PTV Formulare. Für die Vermittlung über die Terminservicestelle ist das PTV 11 essenziell. Die KV Bremen erklärt beisppielhaft, wie das neue Formular richtig auszufüllen ist.

Corona-Abrechnungshilfe
Abrechnungsfibel Corona + TSVG-Fälle
Wer sich mit der Leistungsabrechnung beschäftigt, sollte einen Blick in die Abrechnungsfibel der KV Berlin werfen. In dem 9-seitigen PDF werden typische Fallkonstellationen beleuchtet, aber vor allem auch Hinweise zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern in der Quartalsabrechnung und zur Abrechnung von TSVG-Fallkonstellationen gegeben. Da es sich um Bundesvorgaben handelt, haben die Ausführungen auch über Berlin hinaus Relevanz..

BibliomedManager
Ambulante Versorgung im Regen
Während Pflegerinnen und Pfleger mit einem steuerfreien Bonus bedacht und Krankenhausärzte hohe gesellschaftliche Anerkennung erfahren, geht der ambulante Sektor doppelt “leer” aus. BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller fordert daher, dass der Pflegebonus auf die medizinischen Assistenzberufe ausgeweitet wird und die KVen mit einer schnellen Anpassung des HVM auf die aktuelle Situation reagieren.

Ärzteblatt v. 19. Juni 2020
Mehr Wertschätzung für ambulnate Arztpraxen gefordert
Der Beitrag der Praxen bei der Bewältigung der Coronakrise wird insgesamt nicht genug anerkannt, obwohl diese als maßgebliche Leistungsträger gewirkt hätten – so der Tenor der Aussprache im Rahmen der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.Ein Sitzungsbericht.

meinungsbarometer.info
Prinzipiell gehört der Patientenkontakt in die Praxis
“Es hängt einfach von der Fachrichtung und dem Patientengut ab, ob und wie viele Videokontakte sinnvoll sind.” Der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. Peter Velling schildert in dem Interview seine Erfahrungen mit Videosprechstunden, wo er Vorteile, aber auch Grenzen in dieser Form der Arzt-Patienten-Kommunikation sieht.

KW25: Was war neu und wichtig (15.06. - 21.06.)
Wichtig im PraxisalltagNachrichtenWas Sie sonst noch relevant ist

Honorar
Privatärztliche Honorare im Schnitt um 33 Prozent gesunken – änd vom 10.06.
Eine Analyse des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) hat ergeben, dass die Honorare für privatärztliche Leistungen im April im Schnitt um 33 Prozent gesunken sind. Die Größten Honorareinbußen mussten HNO-Ärzte, Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte verzeichnen.

Kurzarbeit
Zahl der Anträge steigt steil an – änd vom 09.06.
Bis Ende April haben ca. 15.000 Praxisinhaber Kurzarbeitergeld beantragt. Besonders stark betroffen unter ihnen sind mit ca. 12.000 Anträgen Fachärzte. Sie beantragen Hilfgelder für ca. 91.000 Mitarbeiter.

Arztbesuche
Corona-Furcht drosselt Arztbesuche änd vom 11.06.
Eine Analyse der KV-Bayern zeigt den Rückgang von Arztbesuchen durch die Furcht vor einer Corona-Ansteckung. In der letzten Märzwoche sind Früherkennungsuntersuchungen bei Hausärzten bis zu 80, bei Fachärzten bis zu 60, bei Frauenärzten bis zu 53 und bei U-Untersuchungen um 22 Prozent gesunken.

KBV Praxisnachrichten
Schaufenster für regionale Leuchtturmprojekte
Die KBV präsentiert mit der frisch gestarteten Onlineplattform KV-Innovationsscout regionale Leuchtturmprojekte in der ambulanten Versorgung. In kurzen Steckbriefen werden die einzelnen Projekte kurz vorgestellt und zum nachahmen eingeladen. Aktueller Themenschwerpunkt sind innovative und kreative Versorgungsideen rund um die Corona-Pandemie.

BibliomedManager
Ambulante Versorgung im Regen
Während Pflegerinnen und Pfleger mit einem steuerfreien Bonus bedacht und Krankenhausärzte hohe gesellschaftliche Anerkennung erfahren, geht der ambulante Sektor doppelt “leer” aus. BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller fordert daher, dass der Pflegebonus auf die medizinischen Assistenzberufe ausgeweitet wird und die KVen mit einer schnellen Anpassung des HVM auf die aktuelle Situation reagieren.

DGUV – Information der Unfallversicherung
Covid-19 als Berufskrankheit –
Informationen für Beschäftige des gesundheitswesens

Speziell für das Gesundheitswesen hat die DGUV ein Merkblatt veröffentlicht, unter welchen Bedingungen eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Maßgeblich ist das Triple aus beruflichem Kontakt mit infizierten Personen, einem positiven PCR-Test sowie relevanten Krankheitssymptomen.

meinungsbarometer.info
Prinzipiell gehört der Patientenkontakt in die Praxis
“Es hängt einfach von der Fachrichtung und dem Patientengut ab, ob und wie viele Videokontakte sinnvoll sind.” Der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. Peter Velling schildert in dem Interview seine Erfahrungen mit Videosprechstunden, wo er Vorteile, aber auch Grenzen in dieser Form der Arzt-Patienten-Kommunikation sieht.

KW24: Was war neu und wichtig (07.06. - 14.06.)
Beschlüsse CoronaEntwicklungen ambulante VersorgungWas Sie noch lesen sollten
  • Weg frei für Corona-Massentests
    Rückwirkend zum 14. Mai tritt die Verordnung in Kraft, dass Corona-Test bei symptomfreien Personen zulasten der GKV abgerechnet werden können. Das Kostenrisiko für die Kassen wird damit gesenkt und groß angelegte Test ermöglicht.
    ÄrzteZeitung: Start frei für Corona-Massentests
  • G-BA verlängert Sonderregelaungen bis 30. Juni
    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat viele der erlassenen Sonderregelungen um einen Monat bis zum 30. Juni verlängert. Damit soll der Praxisbetrieb auch weiterhin erleichtert werden.Ausnahmen
    Telefon-AU nicht mehr möglich: Seit dem ersten Juni ist die telefonische Ausstellung von AU-Bescheinigungen nicht mehr möglich.
    – Erstverordnung zur häuslichen Pflege: Erstverordnungen dürfen nicht mehr für mehr als 14 Tage ausgestellt werden.
    – Sonderregelung Entlassmanagement: Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement werden so lange fortgeführt, bis die epidemische Lage vom Bundestag aufgehoben wird.
    KBV Praxisnachrichten
    Überblick zu Sonderregelungen (Stand 02.06.)
  • Kodierung für Covid-19 konkretisiert
    Die bestehenden Codes U07.1! und U07.2! wurden um den Code den U-Code U99.0! für „spezielle Verfahren zur Untersuchung“ ergänzt. Dieser neue Code könnte beispielsweise bei Reihentestungen, regelmäßigen Testungen von asymptomischen Infizierten und besonders exponierten Berufsgruppen zur Anwendung kommen.
    ÄrzteZeitung: So kodieren Ärzte bei SARS-CoV-2 richtig
    ÄrzteZeitung: Noch ein neuer ICD-10-Code für SARS-CoV-2
  • BG-Abrechnung: Pauschale für Durchgangsärzte
    Die Berufsgenossenschaften und die KBV haben sich auf eine zusätzliche Pauschale von 4,00 € pro Behandlungstag für Durchgangsärzte geeinigt. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 16. März.
    IWW: BG-Abrechnung: COVID-19-Pauschale für Durchgangsärzte

TI Störung
Gematik richtet Informationsportal zur TI-Störung ein – aerzteblatt vom 03.06.
Der Versichertenstammdatendienst (VSDM) der Tele­ma­tik­infra­struk­tur (TI) ist weiterhin gestört. Die Gematik hat eine eigene Internetseite eingerichtet auf der Praxen prüfen können, ob sie von der Störung betroffen sind. Außerdem wird betont, dass für Praxen keine Kosten oder Sanktionen auf Grund des ausbleibenden Datenabgleichs entstehen werden.

Selektivverträge
Umfassende Anpassungen bei Selektivverträgen geplant – aerzteblatt vom 08.06.
Mit einer Gesetzesänderung soll es Krankenkassen ermöglicht werden gemeinsam Selektivverträge abzuschließen oder bestehenden beitreten zu können. Gleichzeitig sollen Selektivverträge auch mit nichtärztlichen Leistungserbringen abgeschlossen werden können.

BibliomedManager
Ambulante Versorgung im Regen
Während Pflegerinnen und Pfleger mit einem steuerfreien Bonus bedacht und Krankenhausärzte hohe gesellschaftliche Anerkennung erfahren, geht der ambulante Sektor doppelt “leer” aus. BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller fordert daher, dass der Pflegebonus auf die medizinischen Assistenzberufe ausgeweitet wird und die KVen mit einer schnellen Anpassung des HVM auf die aktuelle Situation reagieren.

meinungsbarometer.info
Prinzipiell gehört der Patientenkontakt in die Praxis
“Es hängt einfach von der Fachrichtung und dem Patientengut ab, ob und wie viele Videokontakte sinnvoll sind.” Der BMVZ-Vorstandsvorsitzende Dr. Peter Velling schildert in dem Interview seine Erfahrungen mit Videosprechstunden, wo er Vorteile, aber auch Grenzen in dieser Form der Arzt-Patienten-Kommunikation sieht.

KBV Praxisnachrichten
Schaufenster für regionale Leuchtturmprojekte
Die KBV präsentiert mit dem KV-Innovationsscout regionale Leuchtturmprojekte in der ambulanten Versorgung. In kurzen Steckbriefen werden die einzelnen Projekte kurz vorgestellt.

Hilfestellungen zur Praxisorganisation
im besonderen Corona-Kontext

Links und Quellen

Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen

Vor allem die Seiten aus Niedersachsen und Hessen sowie die FAQ der KV Baden-Württemberg sind aufgrund der praxisorientierten Aufbereitung für die weiterführende Information zu den Organisationsaspekten, mit denen Praxen und MVZ jetzt umgehen müssen, zu empfehlen.